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Pflichtteilsrecht in Deutschland und der Schweiz: Unterschiede einfach erklärt

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Wer in Deutschland oder der Schweiz vererbt, kann seine Angehörigen nicht völlig übergehen. Das Pflichtteilsrecht verpflichtet den Erblasser, einem engen Kreis von Personen einen Mindestanteil auszuzahlen. Kinder, Ehepartner oder eingetragene Partner sind dadurch auch 2025 zuverlässig geschützt, allerdings mit unterschiedlichen Quoten. In Deutschland bleibt der Pflichtteil unverändert bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Schweiz hat das System 2023 modernisiert, den Anteil für Nachkommen reduziert und den Pflichtteil der Eltern gestrichen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer heute pflichtteilsberechtigt ist, wie die Beträge berechnet werden, welche Gestaltungsräume offenstehen und welche Fristen einzuhalten sind.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Deutschland: In Deutschland haben folgende Angehörige einen Anspruch auf den Pflichtteil: der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner) sowie die Abkömmlinge, also Kinder (egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert) und – falls ein Kind bereits verstorben ist – dessen Kinder (Enkel). Falls der Verstorbene keine eigenen Nachkommen hinterlässt, treten ersatzweise die Eltern des Verstorbenen in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Wichtig: Geschwister, Großeltern oder andere Verwandte haben kein Pflichtteilsrecht in Deutschland.

Schweiz: In der Schweiz sind ebenfalls der überlebende Ehepartner (oder eingetragene Partner) und die Nachkommen (Kinder und deren Kinder) pflichtteilsberechtigt. Eltern des Erblassers gehörten früher auch zu den geschützten Personen, doch seit 2023 haben Eltern keinen Pflichtteilsanspruch. Das bedeutet: Hinterlässt jemand in der Schweiz keine Kinder, können die Eltern komplett enterbt werden, ohne dass ihnen ein Mindestanteil zusteht. Andere Verwandte (Geschwister, Großeltern etc.) sind in der Schweiz ebenfalls nicht pflichtteilsberechtigt.

Unterschied erklärt anhand eines Praxis-Beispiels: Ein unverheirateter Erblasser ohne Kinder hinterlässt in beiden Ländern noch seine Eltern. In Deutschland hätten die Eltern in diesem Fall ein gesetzliches Erbrecht und damit jeweils einen Pflichtteilsanspruch. In der Schweiz hingegen könnten diese Eltern seit der Reform 2023 vom Erblasser vollständig übergangen werden – sie haben dort kein Anrecht mehr auf einen Pflichtteil. Der Schweizer Erblasser könnte also z.B. sein gesamtes Vermögen einer Stiftung oder einem Freund vermachen, ohne dass die Eltern etwas dagegen tun können, während in Deutschland den Eltern zumindest eine Mindestbeteiligung zusteht.

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Höhe des Pflichtteils in Deutschland und in der Schweiz

In beiden Ländern beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt, man ermittelt zunächst, was der Pflichtteilsberechtigte nach der normalen gesetzlichen Erbfolge erhalten würde – davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Daraus ergibt sich meist, dass rund 50% des Nachlasses insgesamt durch Pflichtteile gebunden sind, wenn pflichtteilsberechtigte Angehörige vorhanden sind, und die andere Hälfte frei vom Erblasser verteilt werden kann. Im Detail gibt es aber Unterschiede und Besonderheiten:

  • Deutschland: Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch in Höhe von 50% des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Würde ein enterbtes Kind laut gesetzlicher Erbfolge eigentlich 50% des Vermögens bekommen, beträgt sein Pflichtteil 25% des Nachlasswertes. Entsprechend würden bei zwei Kindern ohne Ehegatten jedem Kind 25% zustehen (insgesamt 50% vom Nachlass), bei einem Ehepartner und zwei Kindern erhielte der Ehegatte 25% und beide Kinder jeweils 12,5% als Pflichtteil (zusammen ebenfalls 50%). Der Erblasser kann durch Testament über den verbleibenden Teil (die andere Hälfte) frei verfügen. Die Auszahlung des Pflichtteils erfolgt in Deutschland üblicherweise in Geld – der Berechtigte wird nicht Miterbe von Immobilien oder Gegenständen, sondern kann den Gegenwert verlangen.
  • Schweiz: Seit der Reform zum 1. Januar 2023 ist der Pflichtteilsanspruch für Kinder von ¾ auf ½ ihres gesetzlichen Anspruchs gesenkt worden. Auch der Ehegatte hat weiterhin 50% seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Somit sind die Quoten nun vergleichbar mit Deutschland. Wichtig: Eltern erhalten gar keinen festen Anteil mehr (früher waren es 50% ihres gesetzlichen Erbteils). Dadurch ist die frei verfügbare Quote in vielen Fällen größer geworden – mindestens die Hälfte des Nachlasses kann nun frei vergeben werden, oft sogar mehr. Beispiel: Stirbt ein Schweizer Erblasser verheiratet und kinderlos, haben seine Eltern keinen Pflichtteil mehr und er könnte seiner Ehefrau per Testament 100% des Nachlasses zukommen lassen. In Deutschland stünden den Eltern in der gleichen Konstellation zusammen mindestens 50% des Nachlasswertes als Pflichtteil zu, sodass der Ehefrau nicht das gesamte Erbe zufallen kann.

Zusammengefasst lässt die Schweiz dem Erblasser inzwischen etwas mehr Spielraum, was die Höhe angeht, während Deutschland strikt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil bleibt. Dennoch gilt in beiden: Je mehr ein Berechtigter nach Gesetz erben würde, desto größer ist auch sein Pflichtteil in absoluten Zahlen.

Gestaltungsmöglichkeiten für den Erblasser

Trotz Pflichtteilsbindungen gibt es verschiedene Möglichkeiten für Erblasser, ihren Nachlass nach eigenen Wünschen zu gestalten:

  • Freie Quote nutzen: Zunächst kann der Testierende natürlich über die freie Quote (den Teil, der nicht pflichtteilsgeschützt ist) beliebig verfügen. In beiden Ländern sind das mindestens 50% des Vermögens – dieser Anteil kann z.B. an nicht verwandte Personen, Stiefkinder, wohltätige Organisationen oder sonstige Begünstigte gehen. Die Schweizer Reform 2023 hat diesen frei verfügbaren Anteil tendenziell erhöht, insbesondere wenn Eltern vorhanden sind, oder früher mehrere Kinder einen Großteil banden. So können z.B. in der Schweiz nun auch Konkubinatspartner (unverheiratete Lebensgefährten) oder Stiefkinder besser bedacht werden, da mehr Nachlass frei einsetzbar ist.
  • Testamentarische Gestaltungen: Durch Testamente oder Erbverträge können Erblasser die Verteilung des Erbes ihren Vorstellungen anpassen. Beide Rechtsordnungen erlauben z.B. ein Berliner Testament (in der Schweiz bekannt als Ehegattentestament), bei dem Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und Kinder erst beim Tod des zweiten Elternteils erben. Allerdings können die Kinder in Deutschland beim ersten Erbfall trotzdem ihren Pflichtteil verlangen, was die Planung durchkreuzen kann. Viele Ehepaare fügen daher sogenannte Strafklauseln ein (formuliert in einfacher Sprache), um Kinder davon abzuhalten, sofort den Pflichtteil zu fordern – etwa indem das Kind, das beim ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt, beim zweiten Erbfall dann schlechtergestellt wird. Solche Klauseln sind legal und gängig, solange sie klar verständlich formuliert sind. In der Schweiz ist ein ähnliches Problem durch die Pflichtteilsrechte gegeben; hier hat man aber nun mehr freie Quote, um den überlebenden Ehepartner zunächst besser abzusichern.
  • Vertragliche Verzichtslösungen: Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz kann ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger zu Lebzeiten des Erblassers auf sein künftiges Erbe bzw. seinen Pflichtteil verzichten. Ein solcher Verzicht wird in der Regel in einem notariellen Vertrag (Erbverzichtsvertrag) festgehalten. Oft geschieht dies gegen eine Abfindung oder andere Gegenleistung. Für den Erblasser hat das den Vorteil, dass diese Person später nichts mehr verlangen kann. Diese Möglichkeit wird z.B. genutzt, wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten großzügig finanziell unterstützt wurde und im Gegenzug auf weitere Ansprüche verzichtet – dann kann der Erblasser frei über das restliche Vermögen verfügen.
  • Schenkungen und lebzeitige Zuwendungen: Manche Erblasser versuchen, durch Schenkungen zu Lebzeiten das zu verteilende Vermögen zu reduzieren, in der Hoffnung, dass nach dem Tod weniger für Pflichtteile übrig ist. Hier setzen allerdings beide Rechtsordnungen Grenzen. In Deutschland werden größere Schenkungen, die bis zu 10 Jahre vor dem Tod gemacht wurden, bei der Berechnung des Pflichtteils teilweise noch berücksichtigt (pro Jahr fällt der anzurechnende Anteil etwas ab). In der Schweiz werden Schenkungen innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod oder widerrufliche Zuwendungen ebenfalls dem Nachlass hinzugerechnet, wenn Pflichtteile verletzt würde. Mit anderen Worten: Kurz vor dem Tod das Vermögen weggeben nützt meist wenig, da die Pflichtteilsberechtigten solche Schenkungen anfechten können. Dennoch kann eine kluge Nachlassplanung – etwa rechtzeitige Übertragungen mit Bedacht – helfen, die Pflichtteilslasten zu verringern (z.B. Immobilienübertragungen an Kinder gegen Rentenzahlungen, usw.), wobei dies immer individuell und mit fachkundiger Beratung geplant werden sollte.

Zusätzlich sei erwähnt, dass Erblasser in extremen Ausnahmefällen das Pflichtteilsrecht einzelner Personen komplett umgehen können, nämlich durch Entziehung des Pflichtteils. Das ist aber nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser gegenüber schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat – beispielsweise ein Verbrechen gegen den Erblasser oder engste Familienmitglieder. Solche Fälle sind sehr selten und müssen im Testament ausdrücklich mit Grund angegeben werden. Im Normalfall bleibt dem Erblasser nur, die oben genannten Gestaltungsmittel zu nutzen und die Pflichtteile in der Planung zu berücksichtigen.

Fristen für die Geltendmachung des Pflichtteils

Wird ein naher Angehöriger durch ein Testament übergangen (enterbt) oder mit weniger als seinem Pflichtteil bedacht, bekommt er den Pflichtteil nicht automatisch ausgezahlt. Er muss seinen Anspruch aktiv geltend machen, notfalls gegenüber den Erben einfordern oder einklagen. Dafür gelten in Deutschland und der Schweiz unterschiedliche Fristen:

  • Deutschland: Ein Pflichtteilsberechtigter sollte seinen Anspruch idealerweise zeitnah nach dem Erbfall anmelden. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt in Deutschland drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Todesfall und der Enterbung (bzw. der ihn benachteiligenden Verfügung) Kenntnis erlangt hat. Praktisch heißt das: Wenn man z.B. im Jahr 2025 erfährt, dass ein Elternteil 2025 verstorben ist und man enterbt wurde, hat man bis Ende 2028 Zeit, seinen Pflichtteil einzufordern. Nach Ablauf der drei Jahre erlischt der Anspruch (es sei denn, man hatte keine Kenntnis vom Erbfall – dann gibt es eine Höchstfrist von 30 Jahren, was aber selten relevant ist).
  • Schweiz: Hier muss der enterbte Angehörige noch schneller reagieren. Er hat ein Jahr Zeit, ab Kenntnis des Todes (und der ihn beeinträchtigenden Verfügung) seine Ansprüche geltend zu machen. Meist geschieht dies mittels einer Herabsetzungsklage vor Gericht, um Testamentsverfügungen, die den Pflichtteil verletzen, entsprechend zu korrigieren. Zusätzlich gibt es eine absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren ab Todesdatum, innerhalb der ein Pflichtteilsanspruch spätestens gerichtlich durchgesetzt sein muss. Wichtig in der Schweiz: Unter Umständen sollte schon innerhalb eines Monats nach dem Todesfall gehandelt werden – etwa um zu verhindern, dass eine Erbenbescheinigung ausgestellt wird, die eine ungerechte Verteilung zementieren könnte. Das bedeutet, man muss in der Schweiz sehr zeitnah aktiv werden, um seine Rechte zu sichern.

Praxis-Beispiel: Ein Vater in Zürich setzt in seinem Testament seine Tochter auf den Pflichtteil und vermacht den Rest seinem Bruder. Die enterbte Tochter erfährt kurz nach dem Tod vom Testament. Sie muss nun innerhalb eines Jahres Klage einreichen, um ihren Pflichtteil (50% ihres gesetzlichen Anspruchs) zu erhalten. Würde derselbe Fall in Deutschland passieren, hätte die Tochter zwar auch keinen automatischen Erbanteil, aber sie könnte ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Onkel innerhalb von drei Jahren geltend machen. In beiden Fällen sollte sie nicht zu lange warten, aber das deutsche Recht gibt etwas mehr Zeit für die Durchsetzung.

Einschränkung der Testierfreiheit durch Pflichtteile

Das Pflichtteilsrecht stellt in beiden Ländern eine klare Grenze für die Testierfreiheit des Erblassers dar. Man kann sein Vermögen nicht völlig beliebig verteilen, solange es nahe Angehörige gibt, die durch Pflichtteilsrechte geschützt sind. Wie stark diese Einschränkung ausfällt, unterscheidet sich jedoch leicht zwischen Deutschland und der Schweiz – insbesondere durch die jüngsten Reformen.

In Deutschland ist die Testierfreiheit insofern begrenzt, als der Erblasser im Regelfall mindestens die Hälfte seines Vermögens faktisch an pflichtteilsberechtigte Verwandte binden muss. Er kann zwar durch Testament jede beliebige Person zum Alleinerben einsetzen, doch Ehepartner und Kinder (oder ersatzweise Eltern) können dann ihren Pflichtteil als Geldforderung geltend machen. Diese gesetzliche Hälfte des Nachlasses steht den Berechtigten zu, egal was im Testament verfügt wurde. Somit kann ein enterbter Angehöriger immer noch die finanzielle Beteiligung verlangen. Die Freiheit des Erblassers wird hier also deutlich eingeschränkt: völliges Enterben naher Familienmitglieder ist nur in Ausnahmefällen mit gravierenden Gründen möglich (wie oben erwähnt). Auch ist zu bedenken, dass der Pflichtteilsberechtigte in Deutschland kein Mitspracherecht in der Erbengemeinschaft hat – er ist kein Miterbe, sondern nur Gläubiger eines Geldanspruchs. Für den Erblasser bedeutet das: Er kann zwar jemanden durch Testament ausschließen, muss aber einkalkulieren, dass dieser dann Geld von den Erben fordern wird. Die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft kann er dadurch indirekt beeinflussen (er kann z.B. den ungewollten Erben ganz ausschließen), aber finanziell nicht ganz umgehen.

In der Schweiz war die Testierfreiheit traditionell ebenfalls stark eingeschränkt – bis Ende 2022 sogar noch stärker als in Deutschland, da Kinder einen größeren Anteil geschützt hatten (75%) und auch Eltern einen Pflichtteil beanspruchen konnten. Seit 2023 hat sich die Situation gelockert: Nun entspricht der geschützte Anteil für Kinder und Ehegatten ebenfalls 50% des gesetzlichen Erbteils, was der deutschen Quote gleicht. In typischen Familien (Ehepartner und Kinder) ist die Einschränkung der Testierfreiheit somit ähnlich: Auch hier kann der Erblasser letztlich nur über etwa die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen. Allerdings bietet das Schweizer Recht jetzt in manchen Konstellationen mehr Freiheiten: Gibt es z.B. keine Kinder, so sind – im Gegensatz zu Deutschland – auch die Eltern nicht mehr zwingend zu bedenken. Der Erblasser kann in solchen Fällen tatsächlich nahezu frei über sein Vermögen bestimmen, ohne Pflichtteilsansprüche befürchten zu müssen. Insgesamt hat die Schweiz mit der Reform die Testierfreiheit etwas erweitert, indem sie den Kreis der Pflichtteilsberechtigten verkleinert und die Quoten gesenkt hat. Dennoch bleibt das Pflichtteilsrecht auch hier ein bedeutendes Korrektiv: Vollständig ignorieren kann man nahe Angehörige in einem Testament nach wie vor nicht, sofern man welche hat.

Abschließend lässt sich sagen, dass das Pflichtteilsrecht sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz die Balance zwischen individueller Testierfreiheit und familiärer Fürsorgepflicht zu wahren versucht. Für Erblasser ist es wichtig, diese Regeln zu kennen, um realistisch planen zu können – und für enterbte Angehörige ist es entscheidend, ihre Rechte und Fristen zu kennen, um den ihnen zustehenden Anteil notfalls einzufordern. Trotz mancher Unterschiede bleibt der rote Faden gleich: Das Gesetz sorgt in beiden Ländern dafür, dass engste Familienmitglieder im Ernstfall nicht völlig leer ausgehen, selbst wenn der letzte Wille etwas anderes vorsieht. Die Details und Quoten mögen variieren, doch das Grundprinzip des Pflichtteilsrecht verbindet Deutschland und die Schweiz in ihrem Erbrecht bis heute.

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