Pflichtteil verkaufen in der Schweiz: Anspruch abtreten & sofort Geld erhalten
Stellen Sie sich vor, das Elternhaus steckt im Nachlass fest, die Stiefmutter hat kein Bargeld und Sie benötigen Ihren Pflichtteil sofort. Dieser Beitrag erklärt, wie das Schweizer Pflichtteilsrecht Ihnen trotzdem eine Mindestbeteiligung garantiert und wie Sie diesen Anspruch – wenn nötig – innert weniger Tage an einen seriösen Käufer verkaufen können. Sie erfahren, wer pflichtteilsberechtigt ist, welche Fristen gelten, wie der Anspruch bewertet wird, welche Besonderheiten bei Immobilien auftreten und wie der komplette Verkaufsprozess von der Dokumentenprüfung bis zur Auszahlung abläuft. Ein Praxisbeispiel macht den Ablauf greifbar, und ein kompaktes Fazit hilft Ihnen, die passenden nächsten Schritte für Ihre Situation zu wählen.
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass bestimmte Erben nicht völlig leer ausgehen. Gemäss Schweizer Erbrecht steht dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und den Nachkommen des Erblassers je ein Pflichtteil zu. Andere Verwandte – wie Eltern, Geschwister oder Lebenspartner ohne Ehe – haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (seit der Erbrechtsrevision 2023 wurden die Pflichtteile für Eltern abgeschafft).
Der Pflichtteil beträgt für die pflichtteilsberechtigten Personen jeweils die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Konkret: Was der Ehegatte oder ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde, wird durch zwei geteilt. Beispiel: Hinterlässt der Erblasser eine Ehefrau und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau 50% der Erbmasse und für die beiden Kinder zusammen ebenfalls 50%. Ihr Pflichtteil entspricht davon jeweils der Hälfte – also 25% für die Ehefrau und insgesamt 25% für die Kinder (aufgeteilt 12,5% pro Kind). Über die verbleibenden 50% des Nachlasses konnte der Erblasser in diesem Beispiel frei verfügen. Das Pflichtteilsrecht schränkt also die Testierfreiheit ein, um nahe Angehörige zu schützen.
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Ein Pflichtteilsanspruch ist kein automatischer Zahlungsanspruch, der von selbst erfüllt wird – er muss vom Berechtigten geltend gemacht werden. Wenn ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag pflichtteilsberechtigte Erben übergeht oder ihnen weniger als ihren Pflichtteil zukommen lässt, müssen diese aktiv werden, um ihren Anteil einzufordern.
In der Praxis wird zunächst oft versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die enterbten oder benachteiligten Angehörigen können die anderen Erben auf den Pflichtteil ansprechen und eine gütliche Einigung anstreben. Häufig lässt sich der Anspruch im Zuge der Erbteilung regeln, etwa indem die Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlass Vermögenswerte oder eine Geldzahlung in Höhe ihres Pflichtteils erhalten.
Ist keine Einigung möglich, bleibt der Rechtsweg. Die benachteiligten Erben können mittels Herabsetzungsklage ihren Pflichtteil durchsetzen. Mit dieser Klage wird die letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) insofern angefochten, als sie gegen das Pflichtteilsrecht verstösst. Das Gericht korrigiert im Erfolgsfall die Erbverteilung, sodass die Pflichtteile ausgerichtet werden. Wichtig: Eine Herabsetzungsklage muss innerhalb von einem Jahr, nachdem die berechtigte Person vom Testament und der Verletzung ihres Pflichtteils Kenntnis erhalten hat (in der Regel ab Testamentseröffnung), eingereicht werden. Versäumt man diese Frist, kann der Pflichtteilsanspruch verwirken.
Verkauf des Pflichtteilsanspruchs
Anstatt den eigenen Pflichtteil selbst einzuklagen oder auf die oft langwierige Abwicklung der Erbschaft zu warten, kann ein Berechtigter überlegen, seinen Anspruch an eine Drittpartei zu verkaufen. Beim Verkauf eines Pflichtteilsanspruchs tritt der Erbe sein Recht auf den Pflichtteil an jemanden anderen ab und erhält im Gegenzug sofort eine vereinbarte Geldsumme. Der Käufer übernimmt dann die Aufgabe und das Risiko, den Pflichtteil vom Nachlass oder von den Erben einzufordern.
Rechtlich ist der Verkauf eines Erbteils oder Anspruchs im Schweizer Recht zulässig. Ein Erbe kann seinen Erbanteil grundsätzlich jederzeit ganz oder teilweise an Dritte übertragen. Wichtig dabei: Die übrigen Erben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das heisst, verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Aussenstehenden, können die anderen Erben zu den gleichen Bedingungen in den Vertrag eintreten und den Anteil übernehmen, um einen fremden Dritten aus der Erbengemeinschaft herauszuhalten. Erst wenn sie darauf verzichten oder eine gesetzliche Frist ungenutzt verstreicht, wird der Verkauf an den externen Käufer wirksam.
Auch ein reiner Pflichtteilsanspruch (etwa wenn man per Testament enterbt wurde und deshalb nur den Pflichtteil geltend machen kann) lässt sich abtreten. Hierbei wird ein Abtretungsvertrag zwischen dem Berechtigten und dem Käufer geschlossen. Dieser Vertrag muss schriftlich abgefasst werden, um gültig zu sein. Nach der Unterzeichnung tritt der Käufer an die Stelle des ursprünglichen Berechtigten und kann den Pflichtteil im eigenen Namen geltend machen.
Die Gründe, einen Pflichtteilsanspruch zu verkaufen, können vielfältig sein. Oft steckt der Wunsch dahinter, sofort Liquidität zu erhalten, anstatt sich jahrelang mit Miterben oder vor Gericht auseinanderzusetzen. Durch den Verkauf bekommt man schnell Klarheit und eine Auszahlung. Allerdings verzichtet man dafür auf einen möglichen höheren Erlös, den man (eventuell nach einem Gerichtsverfahren) erzielen könnte. Denn ein Käufer wird immer einen Abschlag auf den Wert des Anspruchs einrechnen, um sein Risiko und den Aufwand zu decken. Dieser Abschlag ist sozusagen der Preis, den man für die schnelle Auszahlung und die Abwälzung des Durchsetzungsrisikos zahlt.
In der Schweiz gibt es mittlerweile spezialisierte Unternehmen, die solche Erbanteile oder Ansprüche ankaufen. Ein Beispiel für einen Anbieter ist Erbfinanz – ein Unternehmen, das Erben gegen eine sofortige Auszahlung ihre Pflichtteilsansprüche abkauft. Solche Anbieter prüfen die Nachlasssituation, unterbreiten ein Angebot und wickeln bei Zustandekommen des Geschäfts die Abtretung professionell ab. Wenn man diesen Weg wählt, ist es wichtig, einen seriösen Käufer zu wählen und die Vertragsbedingungen genau zu prüfen.
Ablauf eines Pflichtteilsverkaufs
Wenn sich ein Erbberechtigter zum Verkauf seines Pflichtteilsanspruchs entschlossen hat, läuft der Prozess typischerweise in mehreren Schritten ab:
- Entscheidung treffen: Zuerst muss der Berechtigte klären, ob er seinen Pflichtteilsanspruch wirklich verkaufen will. Dafür sollte er sich einen Überblick über den Wert seines Anteils am Nachlass verschaffen und alternative Möglichkeiten erwägen (z.B. eine einvernehmliche Lösung mit den Erben oder die Aufnahme eines Bankdarlehens zur Auszahlung).
- Käufer suchen: Als Nächstes gilt es, einen passenden Käufer zu finden. In Frage kommen die übrigen Erben (die eventuell daran interessiert sind, den Anteil selbst zu übernehmen) oder externe Investoren bzw. auf Erbteilkäufe spezialisierte Firmen. Oft wenden sich Erbberechtigte an ein Unternehmen wie Erbfinanz, um ein Angebot für ihren Anteil einzuholen.
- Bewertung und Angebot: Der potenzielle Käufer analysiert die Erbsituation. Dazu werden Dokumente wie das Testament, ein Nachlassinventar, Schätzungen von Immobilienwerten und Informationen über Schulden herangezogen. Auf Basis dieser Daten schätzt der Käufer den Wert des Pflichtteilsanspruchs und kalkuliert ein Angebot – meist etwas geringer als der nominale Anspruch, um einen Puffer für Risiken zu haben.
- Verhandlung und Vertrag: Der Berechtigte prüft das Angebot und verhandelt gegebenenfalls nach, bis beide Seiten zufrieden sind. Kommt eine Einigung zustande, werden die Konditionen in einem Vertrag schriftlich festgehalten. Es ist empfehlenswert, diesen Vertrag von einer Fachperson (z.B. einem Anwalt) prüfen zu lassen, damit alle wichtigen Punkte – Preis, Zahlungsmodalitäten, Umfang des übertragenen Anspruchs etc. – klar und fair geregelt sind.
- Vorkaufsrecht der Miterben: Falls ein Miterbe seinen Anteil an einen externen Käufer verkauft, müssen die anderen Erben informiert werden. Ihnen steht das gesetzliche Vorkaufsrecht zu, den Anteil zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Wollen sie davon Gebrauch machen, treten sie an Stelle des externen Käufers und zahlen dem Verkäufer denselben Preis. Verzichten sie auf ihr Vorkaufsrecht (oder reagieren sie innerhalb der vorgesehenen Frist nicht), kann der Verkauf wie vereinbart an den externen Käufer abgeschlossen werden.
- Abtretung und Auszahlung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt und der Vertrag unterschrieben, erfolgt der Vollzug. Der Pflichtteilsberechtigte unterzeichnet eine Abtretungserklärung, durch die sein Anspruch offiziell auf den Käufer übergeht. Im Gegenzug zahlt der Käufer die vereinbarte Summe an den Verkäufer aus. Damit hat der Verkäufer sein Geld erhalten, und der Käufer ist nun Inhaber des Anspruchs und tritt gegenüber den übrigen Beteiligten (Erben oder Nachlass) an die Stelle des ursprünglichen Berechtigten.
Immobilienbezug bei Pflichtteilsansprüchen
Besonders häufig wird das Thema Pflichtteil brisant, wenn Immobilien im Nachlass sind. Häuser oder Wohnungen machen oft einen grossen Teil des Vermögens aus. Da Immobilien nicht teilbar sind, stellen sie die Erben vor Herausforderungen: Wie erhält ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anteil, ohne dass gleich das Haus verkauft werden muss?
Ein typisches Beispiel ist der Tod eines Elternteils, der das Familienhaus hinterlässt. Angenommen, der verstorbene Vater vermacht per Testament das Haus der Mutter, also seiner Ehefrau, und möchte sie damit absichern. Die gemeinsamen Kinder gingen im Testament leer aus, haben aber Anspruch auf ihren Pflichtteil am Nachlass. Da der Nachlass zum Grossteil im Wert der Immobilie besteht, müsste die Mutter ihre Kinder eigentlich in Geld auszahlen – was sie möglicherweise finanziell überfordert oder das Haus mit einer Hypothek belasten würde.
In so einer Situation kann der Verkauf der Pflichtteilsansprüche der Kinder eine Lösung sein. Anstatt dass die Mutter das Haus verkaufen muss, könnten die Kinder ihre Ansprüche an einen Dritten verkaufen. Dieser Käufer – etwa eine Firma, die auf Erbteilskäufe spezialisiert ist – zahlt den Kindern sofort ihren Anteil in bar. Im Gegenzug tritt der Käufer gegenüber der Mutter in die Forderung ein. Oft wird dann vereinbart, dass die Mutter vorerst im Haus wohnen bleiben kann. Der Käufer sichert seinen Anspruch zum Beispiel durch eine Eintragung im Grundbuch ab (etwa in Form eines Pfandrechts oder Vormerkungsrechts) und erhält sein Geld, sobald das Haus irgendwann verkauft wird oder aus dem Nachlass der Mutter beglichen werden kann. Die Kinder haben ihr Geld sofort, und die Mutter kann in ihrem Zuhause wohnen bleiben.
Auch unter Geschwistern kann eine Immobilie im Nachlass zu Spannungen führen. Erben zwei oder mehr Kinder gemeinsam das Haus der Eltern (Erbengemeinschaft), möchte vielleicht ein Kind das Haus übernehmen. Die anderen müssten dann ausgezahlt werden. Wenn das über eine interne Einigung oder Bankfinanzierung nicht gelingt, besteht die Möglichkeit, dass ein Miterbe seinen Anteil am Haus (bzw. am Nachlass, der hauptsächlich aus dem Haus besteht) an einen externen Käufer verkauft. Dadurch erhält dieser Erbe sofort Geld. Der Käufer wird an seiner Stelle Teil der Erbengemeinschaft und tritt in die Verhandlungen mit den verbleibenden Geschwistern ein. Für die verbleibenden Erben bedeutet das zwar, dass nun ein Aussenstehender Mit-Eigentümer am Haus wird, aber eine Zwangsversteigerung des Hauses konnte so eventuell vermieden werden.
Diese Beispiele zeigen, dass bei Immobilien besondere Sorgfalt geboten ist. Für alle Beteiligten sollte klar sein, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Drittanbieter ins Spiel kommt. Langfristig wird der Käufer seinen Anteil am Immobilienwert realisieren wollen – sei es durch Verkauf der Liegenschaft, durch Ausbezahlen seines Anteils oder durch andere Vereinbarungen. Trotzdem kann die Einbeziehung eines Käufers in gewissen Fällen helfen, einen Konflikt zu entschärfen, da sofort eine finanzielle Lösung geschaffen wird und Zeit gewonnen werden kann.
Beispiel aus der Praxis
Um das Vorgehen greifbarer zu machen, betrachten wir ein konkretes Beispiel: Anna und Bruno sind Geschwister. Ihr Vater ist vor kurzem verstorben und hat im Testament bestimmt, dass Bruno sein gesamtes Vermögen erhält – darunter ein Einfamilienhaus im Wert von CHF 800’000. Anna wurde im Testament nicht berücksichtigt. Als Tochter steht ihr jedoch ein Pflichtteil zu.
Ohne die testamentarische Enterbung hätten Anna und Bruno je 50% des Nachlasses bekommen. Annas gesetzlicher Pflichtteil beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, also 25% des Nachlasswerts. Bei einem Nachlass von CHF 800’000 entspricht das CHF 200’000, die Anna als Pflichtteil verlangen könnte.
Bruno möchte das Elternhaus behalten und dort mit seiner eigenen Familie wohnen. Allerdings verfügt er nicht über genügend flüssige Mittel, um Anna die CHF 200’000 auszuzahlen. Ein Bankkredit ist schwierig zu bekommen, da Bruno bereits eine Hypothek auf dem Haus hat. Anna wiederum hat wenig Interesse an einer langwierigen Auseinandersetzung und könnte das Geld aus ihrem Erbteil gut gebrauchen.
In dieser Situation entschliesst sich Anna, ihren Pflichtteilsanspruch zu verkaufen. Sie wendet sich an eine Firma, die auf den Ankauf von Erbanteilen spezialisiert ist, und legt alle nötigen Unterlagen vor (Testament, Wertschätzung des Hauses usw.). Nach Prüfung unterbreitet die Firma ihr ein Angebot: CHF 180’000 sofort für den Anspruch über nominal CHF 200’000. Anna entscheidet sich, das Angebot anzunehmen, um rasch über Geld zu verfügen.
Der Verkauf wird vertraglich vereinbart. Anna unterzeichnet eine Abtretung, womit ihr Anspruch an der Erbschaft vollständig auf den Käufer übergeht. Bruno wird über den Verkauf informiert. Da er selbst die Auszahlung nicht stemmen kann, akzeptiert er die Einschaltung des Käufers. Anna erhält umgehend CHF 180’000 ausgezahlt.
Nun tritt der Käufer an Annas Stelle. Gegenüber Bruno fordert der Käufer die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs. Anstatt jedoch sofort die Versteigerung des Hauses zu betreiben, einigt sich der Käufer mit Bruno auf eine flexible Lösung: Bruno darf vorerst im Haus wohnen bleiben. Der Käufer lässt sich zur Sicherung seines Anspruchs ein Pfandrecht im Grundbuch eintragen. Vereinbart wird, dass Bruno den Betrag von CHF 200’000 (ggf. zuzüglich moderater Zinsen) an den Käufer zahlt, sobald er das Haus verkauft oder spätestens wenn Bruno selbst einmal verstirbt und das Haus in den Nachlass fällt. So kann Bruno das Familienheim behalten, und Anna hat ihr Erbe in Form von Geld bereits erhalten.
Dieses Beispiel zeigt anschaulich, wie der Verkauf eines Pflichtteilsanspruchs ablaufen kann. Anna bekam schnell finanzielle Sicherheit, während Bruno Zeit gewonnen hat und nicht sofort das Haus verkaufen musste. Gleichzeitig musste Anna einen Abschlag in Höhe von CHF 20’000 hinnehmen, und Bruno hat nun einen Gläubiger anstelle seiner Schwester. Jeder Beteiligte sollte daher gut abwägen, ob ein solcher Verkauf in der eigenen Situation sinnvoll ist.
Fazit
Der Verkauf von Pflichtteilsansprüchen kann in bestimmten Fällen eine sinnvolle Lösung darstellen – etwa wenn ein Erbe dringend Geld benötigt oder wenn ein komplizierter Erbstreit vermieden werden soll. Das Schweizer Erbrecht bietet die Möglichkeit dazu, und mit der Revision von 2023 haben Erblasser etwas mehr Freiheit in der Nachlassplanung erhalten. Dennoch will ein solcher Schritt gut überlegt sein. Man gibt damit einen Teil des potentiellen Erbes aus der Hand und holt einen Dritten in eine Familienangelegenheit. Es empfiehlt sich, professionellen Rat einzuholen und die Bedingungen eines Verkaufs genau zu prüfen. Letztlich kann der Verkauf eines Pflichtteilsanspruchs helfen, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden – insbesondere um langwierige Gerichtsprozesse oder die Veräusserung geliebter Familienobjekte zu vermeiden –, aber er ist nur dann der richtige Weg, wenn die Vorteile in der konkreten Situation die Nachteile überwiegen.