Der Pflichtteil für Kinder. Höhe, Fristen und Durchsetzung des Mindestanspruchs

Viele enterbte Kinder wurden nie bewusst enterbt. Sie stehen im Berliner Testament ihrer Eltern an zweiter Stelle und sind damit im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Andere lesen im eröffneten Testament, dass die neue Partnerin des Vaters alles erbt oder ein Geschwisterkind allein. Für den Anspruch macht das keinen Unterschied. Ein Testament kann Kinder von der Erbfolge ausschließen, vom Wert des Nachlasses ausschließen kann es sie nicht.

Diese Mindestbeteiligung heißt Pflichtteil. Sie ist kein Anteil am Erbe, sondern ein Anspruch auf Geld gegen die Erben, und sie beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Steckt das Vermögen im Elternhaus, geht es dabei schnell um sechsstellige Beträge. Von selbst ausgezahlt wird allerdings nichts. Dieser Leitfaden klärt, welche Kinder berechtigt sind, wie sich die Höhe berechnet, welche Rolle frühere Schenkungen spielen und wie sich der Anspruch innerhalb der Fristen durchsetzen lässt.

Was der Pflichtteil ist und was er nicht ist

Grundsätzlich darf jeder Mensch frei bestimmen, wer sein Vermögen einmal erhalten soll. Diese Testierfreiheit hat allerdings eine Grenze. Den engsten Angehörigen, allen voran den eigenen Kindern, räumt das Gesetz mit dem Pflichtteil eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses ein (§ 2303 BGB). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Mindestbeteiligung der Kinder im Jahr 2005 ausdrücklich bestätigt. Sie gehört zum Kern des deutschen Erbrechts.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben. Wer ihn geltend macht, wird nicht Erbe, nicht Miteigentümer des Elternhauses und hat kein Mitspracherecht bei der Verteilung des Nachlasses. Verlangen können Sie ausschließlich die Zahlung einer Geldsumme, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Diese klare Trennung hat auch Vorteile. Sie müssen sich weder mit den Erben über einzelne Gegenstände auseinandersetzen noch haften Sie für Schulden des Verstorbenen.

Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Elternteils und ist sofort fällig (§ 2317 BGB). Er ist außerdem vererblich und übertragbar, kann also abgetreten oder verkauft werden. Er richtet sich gegen die Erben. Das Nachlassgericht eröffnet zwar das Testament, mit der Auszahlung hat es nichts zu tun. Wer den Pflichtteil möchte, muss ihn deshalb selbst bei den Erben einfordern.

Wann ein Kind enterbt ist

Eine Enterbung setzt kein ausdrückliches Wort im Testament voraus. Enterbt ist ein Kind immer dann, wenn eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder ein Erbvertrag, es von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Dafür genügt es bereits, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden und das Kind schlicht nicht erwähnt wird. Auch wer bedacht wurde, aber weniger als seinen Pflichtteil erhält, hat Ansprüche.

Der häufigste Fall ist das Berliner Testament

In der Praxis werden Kinder am häufigsten durch ein Berliner Testament enterbt, oft ohne dass die Eltern ihnen damit schaden wollen. Bei dieser verbreiteten Gestaltung setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Rechtlich sind die Kinder damit im ersten Erbfall enterbt und können bereits in diesem Moment ihren Pflichtteil verlangen.

Ob sie das tun sollten, ist eine eigene Abwägung. Viele Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel, die ein forderndes Kind auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt. Für eine Forderung schon jetzt sprechen im Einzelfall ein zerrüttetes Verhältnis zum überlebenden Elternteil, ein absehbar schwindendes Vermögen oder der Steuerfreibetrag, der nach dem zuerst verstorbenen Elternteil sonst ungenutzt verfällt. Was am Ende überwiegt, behandelt der Beitrag zum Pflichtteil beim Berliner Testament.

Welche Kinder pflichtteilsberechtigt sind

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, außerdem der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern. Geschwister, Nichten, Neffen und weiter entfernte Verwandte gehören nie dazu. Für Kinder gilt im Einzelnen Folgendes.

Leibliche Kinder. Eheliche und nichteheliche Kinder sind vollständig gleichgestellt. Entscheidend ist allein die rechtliche Abstammung. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein. Die gerichtliche Feststellung ist auch nach dem Tod des Vaters noch möglich.

Adoptierte Kinder. Mit der Adoption erhält ein Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes, einschließlich des Pflichtteilsrechts. Wer als Minderjähriger adoptiert wurde, verliert dadurch in der Regel die rechtliche Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und damit auch den Pflichtteil nach ihnen. Bei einer Volljährigenadoption bleibt die Verwandtschaft zur Herkunftsfamilie dagegen meist bestehen, sodass eine Pflichtteilsberechtigung in beiden Familien möglich ist.

Stief- und Pflegekinder. Ohne Adoption besteht kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis und deshalb auch kein Pflichtteilsrecht, mag die Beziehung noch so eng gewesen sein.

Bereits gezeugte Kinder. Ein Kind, das beim Tod des Vaters schon gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt rechtlich als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB) und ist voll pflichtteilsberechtigt, sobald die Abstammung feststeht.

Enkel. Enkel kommen nur zum Zug, wenn das Kind des Verstorbenen, von dem sie abstammen, weggefallen ist, insbesondere weil es vorverstorben ist. Solange dieses Kind lebt und selbst den Pflichtteil verlangen kann, sind die Enkel nicht berechtigt. Wann sie an seine Stelle treten, zeigt der Beitrag zum Pflichtteil für Enkel.

Ob Kontakt bestand, ob das Kind aus einer früheren Ehe oder Beziehung stammt und ob es je im Haushalt des Verstorbenen gelebt hat, spielt keine Rolle. Auch in Patchworkfamilien behält jedes Kind seinen Pflichtteil nach dem eigenen leiblichen oder rechtlichen Elternteil. Gegenüber einem Stiefelternteil besteht dagegen ohne Adoption kein Anspruch.

So hoch ist der Pflichtteil

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um sie zu bestimmen, wird zunächst gefragt, was das Kind ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte. Dieser gedachte Erbteil wird halbiert. Die so ermittelte Quote wird dann auf den Wert des Nachlasses angewendet.

Wie groß der gesetzliche Erbteil ist, hängt vor allem davon ab, wie viele Kinder der Verstorbene hatte und ob er verheiratet war. Kinder erben untereinander stets zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Neben einem Ehegatten, mit dem der Verstorbene im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, erhalten die Kinder zusammen die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte steht dem Ehegatten zu (§§ 1931, 1371 BGB). Daraus ergeben sich für die häufigsten Konstellationen folgende Quoten.

Familiensituation beim ErbfallGesetzlicher Erbteil je KindPflichtteilsquote je Kind
Nicht oder nicht mehr verheiratet, 1 Kindder gesamte Nachlass1/2
Nicht oder nicht mehr verheiratet, 2 Kinderje 1/2je 1/4
Nicht oder nicht mehr verheiratet, 3 Kinderje 1/3je 1/6
Verheiratet in Zugewinngemeinschaft, 1 Kind1/21/4
Verheiratet in Zugewinngemeinschaft, 2 Kinderje 1/4je 1/8
Verheiratet in Zugewinngemeinschaft, 3 Kinderje 1/6je 1/12

Bei anderen Güterständen verschieben sich die Quoten. Lebten die Eltern etwa in Gütertrennung, erben ein oder zwei Kinder neben dem Ehegatten zu gleichen Teilen mit diesem. Wurde auch der Ehegatte enterbt oder schlägt er die Erbschaft aus, wird die Rechnung schwieriger, weil seine güterrechtlichen Wahlmöglichkeiten auf die Quoten der Kinder zurückwirken. Wie der Güterstand im Einzelnen wirkt, erklärt der Beitrag zum Pflichtteil für Ehepartner. Spätestens in solchen Fällen sollte die Berechnung fachlich geprüft werden.

Zwei Beispiele

Ein verwitweter Vater hinterlässt ein einziges Kind und setzt seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. Der Nachlass ist nach Abzug der Schulden 120.000 Euro wert. Ohne Testament hätte das Kind alles geerbt. Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 60.000 Euro, zu zahlen von der Lebensgefährtin als Erbin.

Eine verheiratete Mutter von zwei Kindern lebte mit ihrem Mann in Zugewinngemeinschaft und hat ihn als Alleinerben eingesetzt. Der Nachlass beträgt 300.000 Euro. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte jedes Kind ein Viertel geerbt, also 75.000 Euro. Der Pflichtteil jedes Kindes liegt bei der Hälfte davon, in diesem Fall 37.500 Euro.

Wie der Nachlass bewertet wird

Grundlage der Berechnung ist der Bestand und Wert des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB). Zusammengezählt wird alles, was dem Verstorbenen gehörte, von Immobilien über Konto- und Depotguthaben bis zu Fahrzeugen, Schmuck und Unternehmensbeteiligungen. Abgezogen werden die Schulden des Verstorbenen und die Kosten der Bestattung. Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament mindern den Pflichtteil dagegen nicht.

Bei Immobilien zählt der Verkehrswert am Todestag, also der Preis, der bei einem Verkauf am Markt zu erzielen wäre. Frühere Kaufpreise oder steuerliche Werte sind unerheblich. Rechte Dritter, etwa ein eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch, mindern den Wert. Gerade bei Immobilien und Firmenanteilen liegen die Vorstellungen von Erben und Berechtigten oft weit auseinander, im Streitfall entscheidet darüber ein Sachverständigengutachten. Steckt das Vermögen im Wesentlichen im Elternhaus, hängt daran der ganze Anspruch. Wie sich der Pflichtteil bei einer Nachlassimmobilie bemisst und auszahlen lässt, behandelt ein eigener Beitrag.

Der Auskunftsanspruch gegen die Erben

Wer enterbt wurde, kennt den Nachlass meist nicht. Kontoauszüge, Depotunterlagen und Verträge liegen bei den Erben, und Banken erteilen Auskünfte in aller Regel nur ihnen. Das Gesetz gleicht dieses Ungleichgewicht mit einem umfassenden Auskunftsanspruch aus (§ 2314 BGB).

Sie können von den Erben ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlasswerte und Schulden verlangen, einschließlich früherer Schenkungen, soweit diese für einen Ergänzungsanspruch von Bedeutung sein können. Genügt Ihnen das private Verzeichnis nicht, können Sie zusätzlich verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt. Das notarielle Nachlassverzeichnis gilt als verlässlicher, weil der Notar den Bestand eigenständig ermitteln muss und sich nicht auf die Angaben der Erben beschränken darf. Außerdem können Sie die Wertermittlung einzelner Gegenstände fordern, bei einer Immobilie etwa durch ein Sachverständigengutachten. Die Kosten für Verzeichnis und Wertermittlung trägt der Nachlass, nicht Sie persönlich. Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft, kommt zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung der Erben in Betracht.

Schenkungen zu Lebzeiten und der Ergänzungsanspruch

Viele Eltern übertragen Vermögen schon zu Lebzeiten, etwa das Haus an den neuen Partner oder ein Sparvermögen an ein einzelnes Kind. Solche Schenkungen könnten den Pflichtteil aushöhlen, denn was verschenkt ist, gehört am Todestag nicht mehr zum Nachlass. Das Gesetz schiebt dem einen Riegel vor. Über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) werden Schenkungen der letzten zehn Jahre der Berechnung ganz oder teilweise wieder hinzugerechnet.

Die Zehnjahresfrist und das Abschmelzungsmodell

Wie stark eine Schenkung zählt, hängt von ihrem Alter ab. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird sie voll berücksichtigt, danach sinkt ihr Ansatz mit jedem weiteren Jahr um ein Zehntel. Eine Schenkung im dritten Jahr vor dem Tod zählt also noch mit acht Zehnteln, eine im siebten Jahr mit vier Zehnteln. Liegt die Schenkung beim Erbfall mehr als zehn Jahre zurück, bleibt sie in der Regel vollständig außer Betracht.

Von dieser Zehnjahresfrist gibt es zwei wichtige Ausnahmen. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit dem Ende der Ehe zu laufen. Und behält sich der Schenker die wirtschaftliche Nutzung des verschenkten Gegenstands vor, läuft die Frist häufig gar nicht erst an. Das betrifft vor allem Immobilien, die unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts an der gesamten Immobilie übertragen wurden. Solche Überschreibungen zu Lebzeiten können deshalb auch nach Jahrzehnten noch voll in die Berechnung einfließen. Anders liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Vorbehalt die Nutzung nicht mehr umfasst, etwa bei einem Wohnrecht an nur einem Teil des Hauses oder bei einer vereinbarten Leibrente. Dann beginnt die Frist im Regelfall mit der Übertragung. Weil hier hohe Beträge von den Details des Übergabevertrags abhängen, lohnt sich in solchen Fällen regelmäßig eine anwaltliche Prüfung.

Wie Schenkungen bewertet werden

Für verschenktes Geld zählt der Betrag zum Zeitpunkt der Schenkung, bereinigt um die seitherige Geldentwertung. Bei Immobilien und anderen nicht verbrauchbaren Gegenständen gilt das Niederstwertprinzip. Verglichen wird der Wert am Tag der Schenkung mit dem Wert am Todestag, und maßgeblich ist der niedrigere von beiden, wobei der frühere Wert ebenfalls an die Kaufkraftentwicklung angepasst wird. Ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht mindert zusätzlich den anzusetzenden Wert der Schenkung.

Ein Rechenbeispiel

Eine verwitwete Mutter hinterlässt ihrem enterbten einzigen Sohn einen Nachlass von 200.000 Euro. Im siebten Jahr vor ihrem Tod hatte sie einer Freundin 100.000 Euro geschenkt. Die Schenkung wird noch mit vier Zehnteln angesetzt, also mit 40.000 Euro. Der um die Schenkung ergänzte Nachlass beträgt damit 240.000 Euro. Der Pflichtteil des Sohnes liegt bei der Hälfte, also 120.000 Euro. Davon entfallen 100.000 Euro auf den ordentlichen Pflichtteil aus dem tatsächlichen Nachlass und 20.000 Euro auf die Ergänzung. Zur Vereinfachung ist das Beispiel ohne die Anpassung an die Geldentwertung gerechnet.

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Wenn der Nachlass nicht reicht

Ist der Nachlass zu klein, um die Ergänzung zu zahlen, oder ist er ganz leer, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden. Für diesen Weg gilt eine strenge Besonderheit. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, und zwar unabhängig davon, ob Sie von der Schenkung überhaupt wussten.

Geschenke an das Kind selbst oder an Geschwister

Auch Zuwendungen innerhalb der Familie wirken sich aus, allerdings nach eigenen Regeln. Hat der Verstorbene Ihnen selbst zu Lebzeiten etwas geschenkt, wird das auf Ihren Pflichtteil nur angerechnet, wenn er die Anrechnung spätestens bei der Schenkung bestimmt hat (§ 2315 BGB). Auf einen Ergänzungsanspruch wird ein solches Eigengeschenk dagegen auch ohne eine solche Bestimmung angerechnet (§ 2327 BGB). Unter Geschwistern können außerdem bestimmte Zuwendungen wie eine Ausstattung zur Existenzgründung auszugleichen sein (§ 2316 BGB). Ob und wie solche Posten zu berücksichtigen sind, gehört zu den häufigsten Streitpunkten und sollte nicht ungeprüft aus der Rechnung der Erben übernommen werden.

Als Erbe eingesetzt und trotzdem zu kurz gekommen

Nicht immer werden Kinder vollständig übergangen. Drei Konstellationen kommen häufig vor.

Der Erbteil ist zu klein. Wer als Erbe eingesetzt wurde, aber mit einer Quote unterhalb der eigenen Pflichtteilsquote, kann von den Miterben die Differenz in Geld verlangen, den sogenannten Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB). Beträgt die Pflichtteilsquote etwa ein Viertel, der zugewandte Erbteil aber nur ein Zehntel, besteht ein Anspruch auf den fehlenden Wert.

Statt eines Erbteils gibt es ein Vermächtnis. Wurde Ihnen nur ein einzelner Gegenstand oder ein Geldbetrag zugewandt, sind Sie nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Sie haben dann die Wahl (§ 2307 BGB). Nehmen Sie das Vermächtnis an, bleibt vom Pflichtteil nur, was dessen Wert übersteigt. Schlagen Sie es aus, können Sie den vollen Pflichtteil verlangen.

Der Erbteil ist mit Einschränkungen belastet. Manche Testamente setzen Kinder zwar als Erben ein, binden sie aber durch Auflagen, Vermächtnisse zugunsten Dritter, eine Testamentsvollstreckung oder eine Nacherbschaft. In solchen Fällen erlaubt das Gesetz einen Sonderweg. Sie können den belasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Die Ausschlagung muss im Regelfall innerhalb von sechs Wochen erklärt werden, bei Auslandsbezug innerhalb von sechs Monaten. Die Frist beginnt erst, wenn Sie von der Belastung Kenntnis erlangt haben.

Außerhalb solcher Sonderfälle ist Vorsicht geboten. Wer einen unbelasteten Erbteil ausschlägt, verliert damit im Regelfall auch den Pflichtteil. Die Vorstellung, man könne das Erbe ablehnen und stattdessen einfach den Pflichtteil verlangen, ist einer der teuersten Irrtümer im Erbrecht. Welche Ausnahmen es bei der Ausschlagung der Erbschaft gibt, sollte deshalb vor jeder Erklärung geklärt sein.

So machen Sie den Anspruch geltend

Der Pflichtteil wird nicht von Amts wegen ausgezahlt. Sie müssen selbst aktiv werden, und zwar gegenüber den Erben. In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt.

  1. Klarheit über das Testament verschaffen. Nach dem Todesfall eröffnet das Nachlassgericht das Testament. Als enterbtes Kind werden Sie darüber in der Regel benachrichtigt und erhalten eine Abschrift. Daraus ergibt sich, wer Erbe geworden ist und wer damit Ihr Anspruchsgegner ist. Mehrere Erben schulden den Pflichtteil als Gesamtschuldner, Sie können sich also grundsätzlich an jeden von ihnen halten.
  2. Auskunft verlangen. Fordern Sie die Erben nachweisbar, am besten schriftlich, zur Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses auf, einschließlich der Schenkungen der letzten Jahre.
  3. Anspruch beziffern. Aus dem Verzeichnis, Ihrer Quote und etwaigen Ergänzungsansprüchen ergibt sich der Betrag. Bei Immobilien oder Firmenanteilen kann dafür eine sachverständige Bewertung nötig sein.
  4. Zahlung fordern. Setzen Sie den Erben eine angemessene Frist zur Zahlung. Ab Verzug können zusätzlich Zinsen verlangt werden.
  5. Notfalls klagen. Zahlen die Erben nicht, wird der Anspruch vor dem Zivilgericht durchgesetzt, häufig als Stufenklage, die zunächst Auskunft und anschließend Zahlung verlangt. Spätestens hier ist ein Fachanwalt für Erbrecht der richtige Ansprechpartner.

Die Durchsetzung kostet Geld. Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Für das Nachlassverzeichnis und die Wertermittlung nach § 2314 BGB zahlt der Nachlass, eigene Berater und Privatgutachten zahlen Sie dagegen zunächst selbst. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Welche Beträge ohne Rechtsschutzversicherung tatsächlich zusammenkommen, rechnet der Beitrag zu den Kosten auf dem Weg zum Pflichtteil durch.

Umgekehrt können sich die Erben nicht beliebig Zeit lassen. Der Anspruch ist mit dem Erbfall fällig. Nur in engen Ausnahmefällen kann der Erbe eine Stundung verlangen, etwa wenn er sonst das selbst bewohnte Familienheim aufgeben müsste (§ 2331a BGB). In der Praxis bleibt das die seltene Ausnahme. Häufiger ziehen sich Auszahlungen hin, weil über Auskünfte und Werte gestritten wird.

Wenn die Erben blockieren oder verzögern

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär von den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Erben die Auskunft verschleppen, den Wert des Nachlasses zu niedrig ansetzen oder die Sache in die Länge ziehen. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.

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Diese Fristen müssen Sie kennen

Beim Pflichtteil entscheidet neben der Rechtslage vor allem der Kalender. Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Todesfall und von der Verfügung erfahren haben, die Sie benachteiligt. Wer sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschließt, wird so behandelt, als hätte er sie. Stirbt ein Elternteil beispielsweise im März 2026 und erfahren Sie noch im selben Jahr von Ihrer Enterbung, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Danach können die Erben die Zahlung dauerhaft verweigern.

Daneben gelten Sonderregeln. Für den Anspruch gegen einen Beschenkten gilt die bereits erwähnte taggenaue Dreijahresfrist ab dem Erbfall, selbst wenn Sie von der Schenkung nichts wussten. Unabhängig von jeder Kenntnis ist spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall endgültig Schluss. Verhandlungen mit den Erben können die Verjährung vorübergehend hemmen, ein verlässlicher Schutz sind sie nicht. Für minderjährige Kinder gibt es eine wichtige Entlastung. Richtet sich der Anspruch gegen den eigenen Elternteil, etwa nach einem Berliner Testament gegen den überlebenden Vater oder die überlebende Mutter, ist die Verjährung bis zum 21. Geburtstag des Kindes gehemmt (§ 207 BGB).

Nicht zu verwechseln ist die Verjährung mit der kurzen Ausschlagungsfrist, die weiter oben beim belasteten Erbteil beschrieben ist. Wer als Erbe eingesetzt wurde und über eine Ausschlagung nachdenkt, hat deutlich weniger Zeit als drei Jahre.

Wenn eine zügige Auszahlung wichtiger ist als der Höchstbetrag

Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen auch Jahre. Manchmal ist ein sicherer, zügiger Abschluss wichtiger als der höchstmögliche Betrag. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache. Der Kaufpreis bleibt dafür unter dem Betrag, der am Ende einer erfolgreichen Durchsetzung stehen könnte. Wer Zeit hat und mit den Erben im Gespräch bleibt, fährt deshalb meist besser, wenn er den Anspruch selbst geltend macht.

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Wann der Pflichtteil entfallen kann

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Die Entziehung durch den Erblasser. Eltern können einem Kind den Pflichtteil nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen entziehen (§ 2333 BGB). Dazu gehört, dass das Kind dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer vergleichbar nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig macht, seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Einer solchen Verurteilung gleichgestellt ist die rechtskräftig angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat. Zerstrittenheit, Undankbarkeit oder jahrelange Funkstille genügen nicht. Die Entziehung muss außerdem im Testament angeordnet und begründet sein, und der Grund muss schon bei der Errichtung vorgelegen haben. Bei der Strafverurteilung genügt es, dass die Tat bis dahin begangen und die Teilhabe am Nachlass bereits damals unzumutbar war (§ 2336 BGB). Im Streit müssen die Erben die Vorwürfe beweisen. Hat der Erblasser dem Kind verziehen, ist die Entziehung unwirksam (§ 2337 BGB).

Die Pflichtteilsunwürdigkeit. Sie betrifft extreme Ausnahmefälle, etwa die Tötung des Erblassers oder die Fälschung seines Testaments. Die Gründe entsprechen denen der Erbunwürdigkeit, und die Erben müssen sie durch eine Anfechtung geltend machen (§§ 2339, 2345 BGB).

Der Verzicht. Kinder können zu Lebzeiten der Eltern auf ihren Pflichtteil verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden und wird meist gegen eine Abfindung vereinbart (§§ 2346, 2348 BGB). Auch ein umfassender Erbverzicht nimmt im Zweifel den Pflichtteil mit, während umgekehrt der reine Pflichtteilsverzicht die gesetzliche Erbenstellung unberührt lässt. Nach dem Erbfall ist ein Verzicht in dieser Form nicht mehr möglich, wohl aber ein Erlass oder ein Vergleich mit den Erben. Ob eine früher unterschriebene Erklärung heute noch bindet und was ein notarieller Vertrag am Pflichtteil ändert, klärt der Beitrag zu Erbvertrag und Pflichtteil.

Wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen Enterbung. Ein Testament, das ein Kind übergeht oder ausdrücklich ausschließt, beseitigt nur die Erbenstellung. Der Pflichtteil bleibt davon unberührt.

Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil

Der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer, allerdings mit einer Besonderheit. Die Steuer entsteht erst, wenn der Anspruch tatsächlich geltend gemacht wird, nicht schon mit dem Todesfall. Kindern steht nach jedem Elternteil ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu (§ 16 ErbStG, Stand 2026). Nur der darüber hinausgehende Betrag wird versteuert, für Kinder in der günstigen Steuerklasse I mit Sätzen ab sieben Prozent. In vielen Fällen fällt deshalb gar keine Steuer an.

Typische Fehler aus der Praxis

Die erste Wertangabe der Erben übernehmen. Gerade Immobilien werden gegenüber Pflichtteilsberechtigten häufig zu niedrig angesetzt. Wer den Verkehrswert nicht hinterfragt, verschenkt schnell fünfstellige Beträge.

Nicht nach Schenkungen fragen. Viele Betroffene kennen nur den sichtbaren Nachlass. Die Frage, ob in den letzten zehn Jahren oder unter Nutzungsvorbehalt auch früher Vermögen übertragen wurde, sollte in keiner Auskunftsforderung fehlen.

Aus Rücksicht jahrelang stillhalten. Wer den Familienfrieden schont und wartet, verliert seinen Anspruch mit der Verjährung. Eine sachliche, fristwahrende Geltendmachung ist keine Kampfansage an die Familie, sondern die Wahrnehmung eines gesetzlichen Rechts.

Unter Druck unterschreiben. Abfindungsangebote, Verzichtserklärungen oder Vergleiche sollten nie ungeprüft unterzeichnet werden. Was einmal wirksam vereinbart ist, lässt sich kaum rückgängig machen.

Häufige Fragen

Kann ein Elternteil sein Kind vollständig enterben?

Von der Erbfolge ausschließen ja, vom Pflichtteil praktisch nur in den engen Ausnahmefällen des § 2333 BGB. Für die allermeisten Familien gilt deshalb, dass enterbten Kindern der Pflichtteil als Geldanspruch bleibt.

Wir hatten seit Jahren keinen Kontakt. Habe ich trotzdem einen Anspruch?

Ja. Ein Kontaktabbruch oder ein zerrüttetes Verhältnis ist kein gesetzlicher Grund für eine Entziehung des Pflichtteils. Auf die Qualität der Beziehung kommt es nicht an, sondern allein auf die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung.

Wirkt es sich auf meinen Anspruch aus, wenn meine Geschwister nichts fordern?

Nein. Jedes Kind hat einen eigenen Pflichtteilsanspruch mit eigener Quote. Ein Geschwisterkind, das nichts verlangt, wird bei der Berechnung trotzdem mitgezählt, Ihre Quote steigt dadurch also nicht. Anders liegt es, wenn ein Kind zu Lebzeiten notariell auf sein Erbe verzichtet hat. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, zählt nicht mit, was die Quoten der übrigen Kinder erhöht (§ 2310 BGB).

Ich wurde mit einem kleinen Erbteil oder Vermächtnis bedacht. Verliere ich den Pflichtteil?

Nein. Liegt Ihr Erbteil unter der Pflichtteilsquote, können Sie die Differenz als Zusatzpflichtteil verlangen. Bei einem Vermächtnis haben Sie die Wahl, es zu behalten oder auszuschlagen und den vollen Pflichtteil zu fordern.

Hafte ich als enterbtes Kind für Schulden des Verstorbenen?

Nein. Sie sind nicht Erbe und haften deshalb nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Ist der Nachlass überschuldet, besteht allerdings in aller Regel auch kein wirtschaftlich werthaltiger Pflichtteil.

Wie lange dauert es bis zur Auszahlung?

Der Anspruch ist sofort fällig, in der Praxis vergehen aber meist einige Wochen bis Monate, weil zunächst Auskünfte erteilt und Werte ermittelt werden. Wird über Immobilienwerte oder Schenkungen gestritten, kann es deutlich länger dauern.

Muss ich den Pflichtteil irgendwo anmelden?

Für die Durchsetzung nicht. Es gibt kein amtliches Verfahren und keine Anmeldung beim Nachlassgericht, der Anspruch wird formlos gegenüber den Erben geltend gemacht, aus Beweisgründen am besten schriftlich. Eine Ausnahme gilt gegenüber dem Finanzamt. Ein geltend gemachter Pflichtteil ist dort grundsätzlich innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom Freibetrag ab.

Was am Ende zählt

Enterbt zu werden fühlt sich nach einem endgültigen Urteil an. Rechtlich ist es das nicht. Der Pflichtteil sichert Kindern eine feste Mindestbeteiligung, die weder ein Testament noch geschickte Vermögensverschiebungen ohne Weiteres beseitigen können. Entscheidend ist, die eigene Quote zu kennen, sich über den Auskunftsanspruch ein vollständiges Bild vom Nachlass zu verschaffen und die Fristen im Blick zu behalten. Wer so vorgeht, verhandelt mit den Erben auf Augenhöhe. Aus einer Kränkung wird dann eine Forderung, die sich beziffern und durchsetzen lässt.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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