Wir bieten Ihnen zwei Wege
Bei beiden entstehen Ihnen vorab keine eigenen Kosten. Der Unterschied liegt darin, ob der Anspruch bei Ihnen bleibt oder auf uns übergeht, und wie viel Sie danach noch damit zu tun haben.
Forderungskauf
Wir kaufen den Anspruch
Sie treten den Anspruch beim Notar an uns ab und bekommen dafür einen festen Preis. Ab diesem Termin ist alles Weitere unsere Sache, auch der gesamte Kontakt zu den Erben.
Weniger Geld, dafür in Tagen
Prozessfinanzierung
Wir tragen die Kosten
Ein Fachanwalt fordert Auskunft und Zahlung ein, wenn nötig vor Gericht. Alle Rechnungen gehen an uns, und falls Sie noch keinen Anwalt haben, vermitteln wir einen.
Mehr Geld, dafür später
Noch unklar, um welche Größenordnung es überhaupt geht? Pflichtteil berechnen
Die beiden Wege im Vergleich
Was den Ausschlag gibt, sind am Ende praktische Fragen. Wie lange können Sie auf das Geld warten, und wiegt ein sicherer Betrag für Sie schwerer als ein möglichst hoher?
| Kriterium | Forderungskauf Wir kaufen Ihnen den Anspruch ab | Finanzierung Wir finanzieren die Durchsetzung |
|---|---|---|
| Wann Sie Ihr Geld bekommen | In wenigen Tagen Nach dem Notartermin, unabhängig davon, wie es danach weitergeht. | Nach einigen Monaten Sobald die Erben zahlen. Kommt es zum Gerichtsverfahren, dauert es länger. |
| Wie hoch es ausfällt | Fester Preis mit Abschlag Er liegt wegen des Risikos unter dem vollen Wert und wird nicht nachverhandelt. | Voller Anspruch, minus Beteiligung Der Anwalt fordert die volle Summe. Unsere Beteiligung steht vorher fest. |
| Was Sie dafür zahlen | Nichts, auch später nicht Der Abschlag steckt bereits im Kaufpreis, weitere Kosten kommen nicht hinzu. | Nichts im Voraus Anwalt, Gutachten und Gericht rechnen mit uns ab, nicht mit Ihnen. |
| Wer das Risiko trägt | Wir, ab dem Notartermin Zahlen die Erben am Ende weniger oder gar nichts, bleibt Ihr Preis derselbe. | Wir, auch bei Verlust Geht die Sache verloren, zahlen Sie nichts zurück, auch nicht an die Gegenseite. |
| Wie viel Sie damit zu tun haben | Nichts mehr Mit dem Notartermin endet Ihre Rolle, auch der Kontakt zu den Erben. | Wenig Den Schriftwechsel führt Ihr Anwalt. Über Angebote entscheiden Sie, in Abstimmung mit uns. |
| Mehr zum Ankauf Mehr erfahren | Mehr zur Finanzierung Mehr erfahren |
So läuft es ab, wenn Sie sich melden
Ihre Schilderung
Wenige kurze Angaben genügen. Wer verstorben ist und was Sie über den Nachlass und Ihren Anspruch bereits wissen. Auch Vermutungen zählen, Unterlagen sind nicht nötig.
Unsere Prüfung
Ihre Angaben liest bei uns ein Mensch. Weil wir jeden Fall einzeln prüfen, dauert das meist ein paar Tage. Danach melden wir uns bei Ihnen mit einer ersten Einschätzung.
Ihre Entscheidung
Wir sagen Ihnen offen, welcher Weg aus unserer Sicht passt, und ebenso, wenn wir keinen sehen. Die Entscheidung darüber liegt natürlich allein bei Ihnen.
Häufige Fragen
Einige Anzeichen kehren erfahrungsgemäß wieder. Auf Ihr Schreiben an die Erben folgt über Wochen keine Reaktion, oder Sie erhalten statt eines belastbaren Verzeichnisses eine handschriftliche Aufstellung. Im Nachlass fehlen Posten, die es geben müsste, etwa Konten, eine Lebensversicherung oder ein Grundstück, von dem Sie aus der Familie wissen. Eine Immobilie wird mit einem Betrag angesetzt, für den sie am Markt niemand hergeben würde. Vermögen wurde zu Lebzeiten übertragen, und niemand mag Ihnen sagen, wann und an wen. Oder das erste Angebot liegt so weit unter Ihrer eigenen Rechnung, dass Sie es nicht einordnen können. Legen die Erben dagegen offen, was vorhanden ist, kommen Sie meist gut ohne uns aus.
Bei der Finanzierung mit einer Beteiligung am Erlös. Sie steht von Anfang an im Vertrag und wird nur fällig, wenn am Ende Geld bei Ihnen ankommt. Sie erhalten dadurch weniger, als wenn Sie alles selbst bezahlt und gewonnen hätten, tragen dafür aber keinerlei Kostenrisiko. Beim Ankauf liegt unser Verdienst im Abschlag auf den vollen Anspruchswert. Der Kern ist bei beiden derselbe. Wir verdienen nur an Fällen, die sich am Ende tragen, und prüfen deshalb vorher gründlich.
Nein, das ist eher die Regel als die Ausnahme. Wer übergangen wurde, weiß selten, welche Konten es gab oder was zuletzt am Haus gemacht wurde. Diesen Nachteil gleicht der gesetzliche Auskunftsanspruch aus. Die Erben müssen ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorlegen, auf Wunsch von einem Notar aufgenommen, und einzelne Gegenstände bewerten lassen (§ 2314 BGB). Für unsere erste Einschätzung genügt, was Sie wissen oder vermuten.
Nein. Bei der finanzierten Durchsetzung übernimmt Ihr Anwalt den gesamten Schriftwechsel. Sie bleiben im Hintergrund und entscheiden nur über die wesentlichen Punkte, etwa über eine Einigung. Beim Verkauf geht der Anspruch vollständig auf uns über, die weitere Klärung ist von da an unsere Aufgabe. Für viele gibt genau das den Ausschlag, weil sie die Sache geregelt wissen möchten, ohne das Verhältnis in der Familie damit zu belasten.
Nein. Bis zu einer Unterschrift legen Sie sich auf nichts fest, auch nicht mit der Anfrage. Finanzierung und Verkauf bleiben in jedem Stadium möglich, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Wer zunächst allein verhandelt hat, kann sich später noch für einen unserer Wege entscheiden. Ein vorhandenes Nachlassverzeichnis oder Gutachten erleichtert die Einschätzung sogar.
Was ist in Ihrem Fall möglich?
Wer zahlen soll, hat selten Eile, und die Verjährungsfrist läuft nebenher weiter. Nach einer kostenlosen Anfrage wissen Sie innerhalb weniger Tage, woran Sie sind. Dafür reicht, was Sie ohnehin wissen, exakte Zahlen oder Unterlagen sind nicht nötig.




