Mit Erbfinanz können
Sie Ihren Pflichtteil bei Enterbung durchsetzen
Sie wurden von der Erbfolge ausgeschlossen? Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Pflichtteil zu sichern.
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Erbfinanz: Lösungen für enterbte Erben
Auch ohne vorherigen Rechtsschutz stehen wir Angehörigen zur Seite.
Die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs kann eine langwierige, komplizierte und kostspielige Angelegenheit sein. Unsere Lösungen zur Pflichtteilsdurchsetzung ermöglichen es Ihnen, Ihren gesetzlichen Anspruch selbst in anspruchsvollen Fällen effizient und ohne finanzielle Belastung geltend zu machen. So helfen wir den Pflichtteil zu sichern
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Weitere Infos zum Thema Pflichtteilsrecht finden Sie in unseren Pflichtteilsrecht-FAQ, sowie im Erbfinanz Blog.
Schritt für Schritt erklärt: So können Sie Ihren Pflichtteil mit Hilfe von Erbfinanz erhalten
1
Anspruch prüfen
2
Hilfe anfordern
3
Pflichtteil erhalten
Zwei Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihres Pflichtteils
Wir bieten zwei Optionen, um Ihren Pflichtteil vom Erbe einzufordern.
Unser Pflichtteilsabwicklungs-Service sorgt für eine reibungslose Durchsetzung Ihres Pflichtteils, ohne dass Sie sich Sorgen um die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten machen müssen.
Der Verkauf Ihres Pflichtteils könnte die passende Alternative sein, wenn Sie den Stress und die Dauer einer möglicherweise langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung möglichst umgehen möchten.
Pflichtteilsabwicklung
Pflichtteilsverkauf
Was versteht man unter Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch, den enge Familienangehörige sowie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen gegen die Erben geltend machen können.
Er entsteht in folgenden Konstellationen:
- Bei Enterbung
- Bei zu geringer Erbeinsetzung
- Bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen an andere Personen
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf spezifische Gegenstände aus dem Nachlass. Der gesetzliche Pflichtteil ist nur auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet.
Der gesetzliche Pflichtteil stellt sicher, dass ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall nicht zu wenig erhält oder gar gänzlich leer ausgeht. Er sichert die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung am Nachlass.
Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils wird anhand des Wertes des Nachlasses und der Pflichtteilsquote bestimmt.
Die Pflichtteilsquote wird individuell für jede pflichtteilsberechtigte Person ermittelt und ist abhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen zum Erblasser. Zusätzlich hat der eheliche Güterstand des Erblassers Auswirkungen auf die Pflichtteilsquote, sofern die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer Ehe (oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) lebte.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Ausschließlich die folgenden Personen sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt:
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) des Verstorbenen
- Eltern des Verstorbenen
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Im Hinblick auf den Pflichtteil werden eheliche und nichteheliche Kinder gleich behandelt.
Jedoch haben nicht alle genannten Personen gleichzeitig einen Anspruch auf den Pflichtteil. Grundsätzlich haben die Kinder des Erblassers und der Ehegatte immer einen Anspruch auf den Pflichtteil. Bei weiter entfernten Abkömmlingen (Enkel, Urenkel usw.) und den Eltern des Erblassers hängt der Pflichtteilsanspruch davon ab, welche anderen Verwandten des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes noch am Leben waren.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind die folgenden Personen:
- (nichteheliche) Lebensgefährten
- Geschwister
- Nichten/Neffen
- Tanten/Onkel.
Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?
Es gibt drei verschiedene Arten von Pflichtteilsansprüchen, die unterschiedliche Voraussetzungen haben:
- Ordentlicher Pflichtteilsanspruch: Ein Anspruch auf den „ordentlichen Pflichtteil“ entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person (Abkömmlinge (Kind, Enkel, usw.), Eltern, Ehegatte oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft) enterbt wird. Eine Enterbung kann entweder durch explizite Erwähnung der Enterbung im Testament oder Erbvertrag erfolgen, oder indem ausschließlich andere Personen als Erben benannt werden und der Pflichtteilsberechtigte somit übergangen wird.
In den folgenden zwei Spezialfällen ist nicht einmal eine Enterbung erforderlich:
- Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Diesem wird eine Berechnung des „fiktiven Nachlasses“ zugrunde gelegt: Der Wert der verschenkten Vermögenswerte wird dem Nachlass hinzugerechnet und basierend auf dieser Grundlage wird der Pflichtteil berechnet.
- Zusatzpflichtteil: Der Zusatzpflichtteil greift, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person zwar als Erbe eingesetzt wurde, ihre Erbquote jedoch geringer ist als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Zum Beispiel wenn ein Kind, als einziger vorhandener Abkömmling des Erblassers, anstelle der Hälfte des Nachlasses nur 1/20 erhält. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte den Differenzbetrag als sogenannten Zusatzpflichtteil einfordern.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Unser Pflichtteilsrechner gibt Ihnen hierzu eine erste Einschätzung:
Wann entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil?
- Wenn der Pflichtteilsberechtigte einen notariell beurkundeten Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat oder durch einen gerichtlichen Prozessvergleich.
- Wenn der Verstorbene den Pflichtteil wirksam entzogen hat. Dies ist nur unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich, wie zum Beispiel bei vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Erblassers durch den Pflichtteilsberechtigten oder böswilliger Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
- Wenn vor dem 1. April 1998 ein wirksamer vorzeitiger Erbausgleich zwischen Vater und nichtehelichem Kind stattgefunden hat.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Pflichtteilsanspruch nachträglich durch Anfechtung bei so genannter Pflichtteilsunwürdigkeit entfallen kann.
Ist eine Umgehung des Pflichtteils durch Schenkungen zu Lebzeiten möglich?
Nein, grundsätzlich kann der Erblasser den Pflichtteil nicht einfach durch derartige Gestaltungen beschränken oder umgehen. Das Pflichtteilsrecht schützt den Pflichtteilsberechtigten mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch vor der Minderung des Nachlasses durch lebzeitige Übertragungen und Schenkungen. Allerdings muss die Schenkung hierfür innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sein. Länger zurückliegende Schenkungen führen nur in Ausnahmefällen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat, wird der Wert der jeweiligen Schenkung dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet. Dabei wird jedoch seit dem 01.01.2010 die sogenannte Abschmelzung wie folgt gehandhabt: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und in jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger.
Basierend auf diesem ermittelten „fiktiven Nachlass“ wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet, welcher zusätzlich zum „ordentlichen Pflichtteil“ geltend gemacht werden kann.
Ist ein Pflichtteil trotz Erbenstellung möglich?
Ja, ein Pflichtteilsanspruch ist auch trotz Erbenstellung möglich. Einem Erben können daher neben seinem Erbteil auch Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen.
Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem zu geringen Erbteil abgespeist wird. Wenn eine Person als Erbe eingesetzt wurde, aber der zugewiesene Erbteil geringer ist als der Pflichtteil, der ihr zusteht, hat diese Person Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil. Der Wert des Zusatzpflichtteils entspricht der Differenz zwischen dem Wert des zugewiesenen Erbteils und dem Wert des Pflichtteils.
Bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen müssen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wenn der Verstorbene vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat oder Vermögenswerte unter Marktwert verkauft hat, führt dies zu einer faktischen Verringerung des Nachlasses und somit zu einer Beeinträchtigung des ordentlichen Pflichtteils. Unter bestimmten Bedingungen wird der Wert dieser Schenkungen dem tatsächlichen Nachlass hinzugerechnet, der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dabei wird jedoch seit dem 1.01.2010 die sogenannte Abschmelzung wie folgt berücksichtigt:
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und in jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird anhand des ermittelten „fiktiven Nachlasses“ berechnet und kann zusätzlich zum „ordentlichen Pflichtteil“ geltend gemacht werden.
Die Pflichtteilsberechtigten können von solchen Schenkungen durch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegen die Erben Kenntnis erlangen.
Wann muss der Erbe den Pflichtteil zahlen?
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls und ist ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig – dies gilt unabhängig von der Komplexität des Nachlasses.
Gibt es auch einen Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten?
Nein, es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers.
Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Tod des Erblassers. Daher können sie erst nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Erben geltend gemacht werden.
Während der (zukünftige) Erblasser noch lebt, besteht daher kein Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils.
Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben bzw. die Erben als Gesamtschuldner.
Der Pflichtteilsberechtigte kann entweder von allen Erben gemeinsam die Zahlung des Pflichtteils verlangen oder er kann sich einen oder mehrere Erben aussuchen und von diesen die Zahlung verlangen.
Kann der Pflichtteil übertragen werden?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil auf eine beliebige Person überträgt.
Ebenso können die mit dem Pflichtteilsanspruch verbundenen Rechte auf Auskunft und Wertermittlung abgetreten werden.