Erbfinanz bietet umfassende Unterstützung bei EnterbungErfolgreich klagen – auch ohne RechtsschutzPflichtteilsabwicklung leicht gemachtOhne KostenrisikoAnkauf von PflichtteilsansprüchenPflichtteil kostenlos prüfen & berechnenOffizieller Partner der DVEVJetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Pflichtteil effektiv abwickeln lassen

Mit unserem Service zur Pflicht­teils­­abwicklung erhalten Sie umfassende Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Rechts und können Ihren Pflichtteil ohne finanzielle Belastung einfordern.

Pflichtteils­anspruch schnell verkaufen

Beim Verkauf des Pflichtteils an Erbfinanz erhalten Sie bereits nach wenigen Tagen eine Auszahlung, anstatt auf den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Gerichtsstreits warten zu müssen.

Pflichtteil einfach kostenlos berechnen

Nutzen Sie unseren kostenlosen Online-Service zur Berechnung des Pflichtteils und finden Sie mit nur wenigen Klicks heraus, ob Sie den gesetzlichen Pflichtteil vom Erbe geltend machen können.

Erbfinanz: Lösungen für enterbte Erben

Auch ohne vorherigen Rechtsschutz stehen wir Angehörigen zur Seite.

Die Durchsetzung des Pflichtteils­anspruchs kann eine langwierige, komplizierte und kostspielige Angelegenheit sein. Unsere Lösungen zur Pflichtteils­durchsetzung ermöglichen es Ihnen, Ihren gesetzlichen Anspruch selbst in anspruchsvollen Fällen effizient und ohne finanzielle Belastung geltend zu machen. So helfen wir den Pflichtteil zu sichern

Expertenhilfe für Ihr Recht

Unser Fachgebiet ist die professionelle Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen und wir wissen, worauf es bei der erfolgreichen Durchsetzung ankommt. Unsere Experten unterstützen Sie gemeinsam mit unseren Kooperations­anwälten bei jedem Schritt und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Zur kostenlosen Anfrage

Klagen ohne Kostenrisiko

Im Rahmen unserer Pflichtteils­abwicklung tragen wir sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs. Sie müssen vorab keinerlei Kosten für Anwaltshonorare oder Gerichtskosten aufwenden und können Ihren Anspruch auf den Pflichtteil somit ohne Geldsorgen einklagen. Dabei haben Sie die freie Wahl, ob Sie Ihr Recht mit einem unserer prozesserfahrenen Partneranwälte oder einem Fachanwalt Ihrer Wahl geltend machen möchten. Mehr erfahren

Auch ohne Rechtsschutz

Oftmals sehen sich Erben gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, auch wenn sie über keinen Rechtsschutz verfügen. Dies kann schnell zu hohen Kosten führen. Erbfinanz bietet Ihnen auch bei komplexen Erbfällen oder hohen Streitwerten eine optimale Absicherung, selbst ohne bestehende Rechtsschutzversicherung. Mit Erbfinanz brauchen Sie keine Angst vor dem Kostenrisiko einer Klage oder finanziell stärkeren Erben haben – Wir tragen sämtliche Kosten des Rechtsstreits. Mehr

Pflichtteil auszahlen lassen

Möchten Sie vermeiden, vor Gericht zu gehen, um Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, aber die Erben zögern, Ihnen Ihren Anteil auszuzahlen? Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, könnte der Verkauf Ihres Pflichtteils eine interessante Option sein. Sie erhalten den vereinbarten Kaufpreis innerhalb weniger Tage, anstatt auf den Ausgang eines möglicherweise langwierigen Prozesses warten zu müssen. Antworten auf häufige Fragen zum Pflichtteilsverkauf

Anspruch kostenlos prüfen

Sind Sie unsicher, ob Ihnen der gesetzliche Pflichtteil zusteht und wünschen Klarheit in Ihren erbrechtlichen Angelegenheiten? Ermitteln Sie mit unserem kostenlosen Pflichtteilsrechner bequem online, ob Sie Anspruch auf den Pflichtteil haben und wie hoch dieser in etwa ausfallen könnte. Besuchen Sie unsere Seite zur Berechnung des Pflichtteils für detaillierte Informationen zur Bestimmung der Pflichtteilshöhe und Pflichtteilsquote.

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Kostenloser Pflichtteilsrechner

Nutzen Sie unseren kostenfreien Pflichtteils-Sofortcheck, um in wenigen Schritten herauszufinden, ob Ihnen ein gesetzlicher Pflichtteil zusteht.

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Weitere Infos zum Thema Pflicht­teils­recht finden Sie in unseren Pflicht­teils­recht-FAQ, sowie im Erbfinanz Blog.

Schritt für Schritt erklärt: So können Sie Ihren Pflichtteil mit Hilfe von Erbfinanz erhalten

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Anspruch prüfen
Sind Sie unsicher, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht? Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner, um schnell und unkompliziert eine Einschätzung zu erhalten.

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Hilfe anfordern
Fordern Sie bequem online unsere Unter­stützung an – entweder im Anschluss an den Pflichtteils­rechner oder über unser Anfrageformular.

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Pflichtteil erhalten
Mit unserer Pflichtteils­abwicklung können Sie Ihren Pflichtteils­anspruch ohne finanzielle Belastung geltend machen. Als Alternative zu der gerichtlichen Durchsetzung bieten wir zudem die Option des Pflichtteils­verkaufs an.

Zwei Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihres Pflichtteils

Wir bieten zwei Optionen, um Ihren Pflichtteil vom Erbe einzufordern.

Unser Pflichtteilsabwicklungs-Service sorgt für eine reibungslose Durch­setzung Ihres Pflichtteils, ohne dass Sie sich Sorgen um die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten machen müssen.

Der Verkauf Ihres Pflichtteils könnte die passende Alternative sein, wenn Sie den Stress und die Dauer einer möglicherweise langwierigen rechtlichen Aus­einander­­setzung möglichst umgehen möchten.

Pflichtteils­ab­wick­lung

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Bei einer Pflichtteils­abwicklung mit Erbfinanz erhalten Sie die finanzielle Unterstützung, die Sie benötigen, um Ihren Pflichtteil gemeinsam mit einem Fachanwalt für Erbrecht Ihrer Wahl geltend zu machen. Sollten Sie noch auf der Suche nach dem richtigen Anwalt sein, vermitteln Sie unsere Experten gerne an einen unserer kompetenten Kooperations­anwälte. Zur Anfrage
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Pflichtteils­verkauf

Wenn Sie die Wartezeit und emotionale Belastung einer Pflichtteilsklage vermeiden möchten, bieten wir Ihnen mit der Option des Pflichtteils­verkaufs eine alternative Lösung für Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten. Sie erhalten bereits nach wenigen Tagen den vereinbarten Kaufpreis, und wir kümmern uns um alle weiteren notwendigen Schritte. Zur Anfrage

Infos und Wissens­wertes zum Pflichtteilsrecht

Was versteht man unter Pflichtteil?
Sollten Sie als gesetzlicher Erbe im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht worden sein, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie keinen Anspruch auf einen Teil des Erbes haben. Als gesetzlicher Erbe können Sie trotz Enterbung Ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.

Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch, den enge Familienangehörige sowie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen gegen die Erben geltend machen können.

Er entsteht in folgenden Konstellationen:

  • Bei Enterbung
  • Bei zu geringer Erbeinsetzung
  • Bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen an andere Personen

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf spezifische Gegenstände aus dem Nachlass. Der gesetzliche Pflichtteil ist nur auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet.

Der gesetzliche Pflichtteil stellt sicher, dass ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall nicht zu wenig erhält oder gar gänzlich leer ausgeht. Er sichert die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung am Nachlass.

Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils wird anhand des Wertes des Nachlasses und der Pflichtteilsquote bestimmt.

Die Pflichtteilsquote wird individuell für jede pflichtteilsberechtigte Person ermittelt und ist abhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen zum Erblasser. Zusätzlich hat der eheliche Güterstand des Erblassers Auswirkungen auf die Pflichtteilsquote, sofern die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer Ehe (oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) lebte.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Ausschließlich die folgenden Personen sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt:

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) des Verstorbenen
  • Eltern des Verstorbenen
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Im Hinblick auf den Pflichtteil werden eheliche und nichteheliche Kinder gleich behandelt.

Jedoch haben nicht alle genannten Personen gleichzeitig einen Anspruch auf den Pflichtteil. Grundsätzlich haben die Kinder des Erblassers und der Ehegatte immer einen Anspruch auf den Pflichtteil. Bei weiter entfernten Abkömmlingen (Enkel, Urenkel usw.) und den Eltern des Erblassers hängt der Pflichtteilsanspruch davon ab, welche anderen Verwandten des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes noch am Leben waren.

Nicht pflichtteils­­berechtigt sind die folgenden Personen:

  • (nichteheliche) Lebensgefährten
  • Geschwister
  • Nichten/Neffen
  • Tanten/Onkel.
Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?

Es gibt drei verschiedene Arten von Pflichtteilsansprüchen, die unterschiedliche Voraussetzungen haben:

  1. Ordentlicher Pflichtteilsanspruch: Ein Anspruch auf den „ordentlichen Pflichtteil“ entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person (Abkömmlinge (Kind, Enkel, usw.), Eltern, Ehegatte oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft) enterbt wird. Eine Enterbung kann entweder durch explizite Erwähnung der Enterbung im Testament oder Erbvertrag erfolgen, oder indem ausschließlich andere Personen als Erben benannt werden und der Pflichtteilsberechtigte somit übergangen wird.

In den folgenden zwei Spezialfällen ist nicht einmal eine Enterbung erforderlich:

  1. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Diesem wird eine Berechnung des „fiktiven Nachlasses“ zugrunde gelegt: Der Wert der verschenkten Vermögenswerte wird dem Nachlass hinzugerechnet und basierend auf dieser Grundlage wird der Pflichtteil berechnet.
  2. Zusatzpflichtteil: Der Zusatzpflichtteil greift, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person zwar als Erbe eingesetzt wurde, ihre Erbquote jedoch geringer ist als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Zum Beispiel wenn ein Kind, als einziger vorhandener Abkömmling des Erblassers, anstelle der Hälfte des Nachlasses nur 1/20 erhält. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte den Differenzbetrag als sogenannten Zusatzpflichtteil einfordern.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der gesetzliche Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils wird gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet und und hängt von der individuellen Familienkonstellation des Erblassers ab.

Unser Pflichtteilsrechner gibt Ihnen hierzu eine erste Einschätzung:

Zum kostenlosen Pflichtteilsrechner

Wann entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch entfällt in den folgenden Fällen:

  1. Wenn der Pflichtteilsberechtigte einen notariell beurkundeten Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat oder durch einen gerichtlichen Prozessvergleich.
  2. Wenn der Verstorbene den Pflichtteil wirksam entzogen hat. Dies ist nur unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich, wie zum Beispiel bei vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Erblassers durch den Pflichtteilsberechtigten oder böswilliger Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
  3. Wenn vor dem 1. April 1998 ein wirksamer vorzeitiger Erbausgleich zwischen Vater und nichtehelichem Kind stattgefunden hat.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Pflichtteilsanspruch nachträglich durch Anfechtung bei so genannter Pflichtteilsunwürdigkeit entfallen kann.

Ist eine Umgehung des Pflichtteils durch Schenkungen zu Lebzeiten möglich?

Nein, grundsätzlich kann der Erblasser den Pflichtteil nicht einfach durch derartige Gestaltungen beschränken oder umgehen. Das Pflichtteilsrecht schützt den Pflichtteilsberechtigten mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch vor der Minderung des Nachlasses durch lebzeitige Übertragungen und Schenkungen. Allerdings muss die Schenkung hierfür innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sein. Länger zurückliegende Schenkungen führen nur in Ausnahmefällen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat, wird der Wert der jeweiligen Schenkung dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet. Dabei wird jedoch seit dem 01.01.2010 die sogenannte Abschmelzung wie folgt gehandhabt: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und in jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger.

Basierend auf diesem ermittelten „fiktiven Nachlass“ wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet, welcher zusätzlich zum „ordentlichen Pflichtteil“ geltend gemacht werden kann.

Ist ein Pflichtteil trotz Erbenstellung möglich?

Ja, ein Pflichtteilsanspruch ist auch trotz Erbenstellung möglich. Einem Erben können daher neben seinem Erbteil auch Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen.

Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem zu geringen Erbteil abgespeist wird. Wenn eine Person als Erbe eingesetzt wurde, aber der zugewiesene Erbteil geringer ist als der Pflichtteil, der ihr zusteht, hat diese Person Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil. Der Wert des Zusatzpflichtteils entspricht der Differenz zwischen dem Wert des zugewiesenen Erbteils und dem Wert des Pflichtteils.

Bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen müssen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden.

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Wenn der Verstorbene vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat oder Vermögenswerte unter Marktwert verkauft hat, führt dies zu einer faktischen Verringerung des Nachlasses und somit zu einer Beeinträchtigung des ordentlichen Pflichtteils. Unter bestimmten Bedingungen wird der Wert dieser Schenkungen dem tatsächlichen Nachlass hinzugerechnet, der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Dabei wird jedoch seit dem 1.01.2010 die sogenannte Abschmelzung wie folgt berücksichtigt:

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und in jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird anhand des ermittelten „fiktiven Nachlasses“ berechnet und kann zusätzlich zum „ordentlichen Pflichtteil“ geltend gemacht werden.

Die Pflichtteilsberechtigten können von solchen Schenkungen durch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegen die Erben Kenntnis erlangen.

Wann muss der Erbe den Pflichtteil zahlen?

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls und ist ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig – dies gilt unabhängig von der Komplexität des Nachlasses.

Gibt es auch einen Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten?

Nein, es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers.

Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Tod des Erblassers. Daher können sie erst nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Erben geltend gemacht werden.

Während der (zukünftige) Erblasser noch lebt, besteht daher kein Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils.

Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben bzw. die Erben als Gesamtschuldner.

Der Pflichtteilsberechtigte kann entweder von allen Erben gemeinsam die Zahlung des Pflichtteils verlangen oder er kann sich einen oder mehrere Erben aussuchen und von diesen die Zahlung verlangen.

Kann der Pflichtteil übertragen werden?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil auf eine beliebige Person überträgt.

Ebenso können die mit dem Pflichtteilsanspruch verbundenen Rechte auf Auskunft und Wertermittlung abgetreten werden.