Prozessfinanzierung im Erbrecht Unterstützung beim Pflichtteil einklagen
Erbfinanz unterstützt Sie bei der Finanzierung Ihres Prozesses, um Ihren Pflichtteil bei Enterbung einzuklagen.
Wenn Sie aufgrund einer Enterbung um Ihren Pflichtteil kämpfen müssen, können die anfallenden Rechtsanwalts– und Gerichtskosten eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Erbfinanz bietet Ihnen die notwendige finanzielle Unterstützung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und für Ihr Recht zu kämpfen.
Wir bieten Ihnen zwei Möglichkeiten, Ihren Pflichtteil geltend zu machen
Prozessfinanzierung
Sie möchten Ihren Anspruch durchsetzen, aber fürchten die damit verbundenen Kosten?
Mit uns als Prozessfinanzierer brauchen Sie keine Angst vor dem Kostenrisiko einer Klage oder finanziell stärkeren Erben haben – Wir tragen sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
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Sie möchten die emotionale Belastung und das Kostenrisiko eines Erbstreits gänzlich vermeiden?
Dann können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch schnell und unkompliziert an uns verkaufen. Sie erhalten den vereinbarten Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen und wir kümmern uns um alles Weitere.
Erbfinanz ist Ihr Prozessfinanzierer für Erbrecht
Als Ihr Prozessfinanzierer im Erbrecht übernehmen wir die gesamten Prozesskosten und Risiken, damit Sie Ihre Ansprüche ohne finanzielle Belastung geltend machen können.
Unsere Experten unterstützen Sie gemeinsam mit unseren Kooperationsanwälten bei jedem Schritt und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Erbfinanz unterstützt Sie, auch wenn es zu spät ist, einen Rechtsschutz abzuschließen
Viele Erben stehen vor dem Problem, eine Klage einreichen zu müssen, obwohl sie keinen Rechtsschutz haben.
Die Durchsetzung des Pflichtteils kann kompliziert und kostenintensiv sein. Ohne eine Rechtsschutzversicherung kann das schnell teuer werden.
Erfolgreich klagen, auch ohne Rechtsschutz:
Mit unserer Prozesskostenfinanzierung bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, ohne dass Sie sich um die hohen Kosten sorgen müssen. Wir tragen die finanziellen Risiken und ermöglichen Ihnen somit eine sorgenfreie Rechtsverfolgung.
Auch ohne vorherigen Rechtsschutz sind Sie bei uns bestens abgesichert und können Ihre Rechte effektiv einfordern.
Vertrauen Sie auf unsere Expertise und setzen Sie Ihre Ansprüche gemeinsam mit unseren Kooperationsanwälten oder einem Anwalt Ihrer Wahl erfolgreich durch.
Schritt für Schritt erklärt: So einfach können Sie Ihren Pflichtteil mit Erbfinanz durchsetzen
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Pflichtteilsrechner
Nutzen Sie unseren kostenlosen Pflichtteilsrechner, um in wenigen Schritten herauszufinden, ob Ihnen ein gesetzlicher Pflichtteil zusteht.
Weitere Infos zum Thema Pflichtteilsrecht finden Sie in unseren Pflichtteilsrecht-FAQ, sowie im Erbfinanz Blog.
Pflichtteil bei Enterbung – So können Sie Ihren Anteil vom Erbe trotz Enterbung durchsetzen
Eine Enterbung bedeutet nicht zwangsläufig das Ende Ihres Pflichtteilsanspruchs.
Sollten Sie als gesetzlicher Erbe im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht worden sein, haben Sie dennoch das Recht, Ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.
So helfen wir Ihnen bei einer Enterbung:
Wenn Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteil nicht erhalten haben, stehen wir Ihnen zur Seite.
Wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung und übernehmen sämtliche Prozesskosten, damit Sie Ihr Recht ohne finanzielles Risiko geltend machen können.
Falls Sie die Erbstreitigkeiten und das Kostenrisiko einer Klage gänzlich vermeiden möchten, bieten wir Ihnen alternativ die Möglichkeit, Ihren Pflichtteilsanspruch unkompliziert an uns zu verkaufen.
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Kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich, um Unterstützung von unserem erfahrenen Team und unseren Kooperationsanwälten zu erhalten.
Erbfinanz Info Flyer: Alle Details zu unserem Service finden Sie außerdem in unserem Flyer – Flyer ansehen
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Was genau bedeutet Prozessfinanzierung?
Wir übernehmen dabei als spezialisiertes Unternehmen sämtliche Kosten Ihres Rechtsstreits, also sowohl die Anwalts- und Gerichtskosten, als auch eventuelle Gutachter- oder Sachverständigengebühren. Im Gegenzug erhalten wir im Erfolgsfall eine vorher vereinbarte Erfolgsbeteiligung.
Wird eine Rechtsschutzversicherung benötigt?
Um unseren Service der Prozesskostenfinanzierung zu nutzen, ist keine Rechtsschutzversicherung notwendig.
Auch ohne vorherigen Rechtsschutz sind Sie bei uns bestens abgesichert und können Ihre Rechte effektiv einfordern. Dabei haben Sie freie Wahl, ob Sie mit unseren Partneranwälten oder einem Anwalt Ihrer Wahl zusammenarbeiten möchten.
Wie funktioniert die Auswahl eines Anwalts?
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Anwalt frei zu wählen, solange es sich um einen Fachanwalt für das entsprechende Rechtsgebiet handelt. Gerne empfehlen wir Ihnen einen passenden Anwalt, mit dem wir bereits gute Erfahrungen gemacht haben.
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Sobald Sie sich für einen Anwalt entschieden haben, kann dieser Ihren Fall unkompliziert und 100% digital an uns übergeben. Nach Vertragsschluss zur Kostenübernahme halten wir uns In 99% aller Fälle diskret im Hintergrund und Sie kommunizieren direkt mit Ihrem Wunschanwalt.
Tipp: Viele Rechtsanwälte bieten eine kostenfreie Erstberatung an, in der Sie Ihr Anliegen schildern und erste rechtliche Einschätzungen zu Ihrem Pflichtteilsanspruch erhalten können. Erfragen Sie dies im Voraus, um unangenehme Überraschungen bezüglich der Kosten zu vermeiden.
Welche Kriterien müssen erfüllt sein?
Um für unsere Prozessfinanzierung in Betracht gezogen zu werden, muss der Fall rechtlich fundiert sein und über eine hohe Erfolgsaussicht verfügen. Wir prüfen jeden Fall individuell, um sicherzustellen, dass er unseren Anforderungen entspricht.
Tipp: Wir bieten einen kostenlosen Online-Rechner an, mit denen Sie Ihre Erfolgsaussichten vorab unkompliziert und schnell prüfen können. Zum kostenfreien Pflichtteilsrechner
Welche Kosten werden übernommen?
Was passiert, wenn der Fall nicht erfolgreich ist?
Wie hoch ist die Provision im Erfolgsfall?
Weitere Infos zu unserem Service finden Sie hier: Erbfinanz Info Flyer (PDF-Datei)
Was versteht man unter Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch, den enge Familienangehörige sowie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen gegen die Erben geltend machen können.
Er entsteht in folgenden Konstellationen:
- Bei Enterbung
- Bei zu geringer Erbeinsetzung
- Bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen an andere Personen
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf spezifische Gegenstände aus dem Nachlass. Der gesetzliche Pflichtteil ist nur auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet.
Der gesetzliche Pflichtteil stellt sicher, dass ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall nicht zu wenig erhält oder gar gänzlich leer ausgeht. Er sichert die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung am Nachlass.
Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils wird anhand des Wertes des Nachlasses und der Pflichtteilsquote bestimmt.
Die Pflichtteilsquote wird individuell für jede pflichtteilsberechtigte Person ermittelt und ist abhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen zum Erblasser. Zusätzlich hat der eheliche Güterstand des Erblassers Auswirkungen auf die Pflichtteilsquote, sofern die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer Ehe (oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) lebte.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Ausschließlich die folgenden Personen sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt:
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) des Verstorbenen
- Eltern des Verstorbenen
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Im Hinblick auf den Pflichtteil werden eheliche und nichteheliche Kinder gleich behandelt.
Jedoch haben nicht alle genannten Personen gleichzeitig einen Anspruch auf den Pflichtteil. Grundsätzlich haben die Kinder des Erblassers und der Ehegatte immer einen Anspruch auf den Pflichtteil. Bei weiter entfernten Abkömmlingen (Enkel, Urenkel usw.) und den Eltern des Erblassers hängt der Pflichtteilsanspruch davon ab, welche anderen Verwandten des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes noch am Leben waren.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind die folgenden Personen:
- (nichteheliche) Lebensgefährten
- Geschwister
- Nichten/Neffen
- Tanten/Onkel.
Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?
Es gibt drei verschiedene Arten von Pflichtteilsansprüchen, die unterschiedliche Voraussetzungen haben:
- Ordentlicher Pflichtteilsanspruch: Ein Anspruch auf den „ordentlichen Pflichtteil“ entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person (Abkömmlinge (Kind, Enkel, usw.), Eltern, Ehegatte oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft) enterbt wird. Eine Enterbung kann entweder durch explizite Erwähnung der Enterbung im Testament oder Erbvertrag erfolgen, oder indem ausschließlich andere Personen als Erben benannt werden und der Pflichtteilsberechtigte somit übergangen wird.
In den folgenden zwei Spezialfällen ist nicht einmal eine Enterbung erforderlich:
- Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Diesem wird eine Berechnung des „fiktiven Nachlasses“ zugrunde gelegt: Der Wert der verschenkten Vermögenswerte wird dem Nachlass hinzugerechnet und basierend auf dieser Grundlage wird der Pflichtteil berechnet.
- Zusatzpflichtteil: Der Zusatzpflichtteil greift, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person zwar als Erbe eingesetzt wurde, ihre Erbquote jedoch geringer ist als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Zum Beispiel wenn ein Kind, als einziger vorhandener Abkömmling des Erblassers, anstelle der Hälfte des Nachlasses nur 1/20 erhält. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte den Differenzbetrag als sogenannten Zusatzpflichtteil einfordern.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Unser Pflichtteilsrechner gibt Ihnen hierzu eine erste Einschätzung:
Wann entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil?
- Wenn der Pflichtteilsberechtigte einen notariell beurkundeten Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat oder durch einen gerichtlichen Prozessvergleich.
- Wenn der Verstorbene den Pflichtteil wirksam entzogen hat. Dies ist nur unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich, wie zum Beispiel bei vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Erblassers durch den Pflichtteilsberechtigten oder böswilliger Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
- Wenn vor dem 1. April 1998 ein wirksamer vorzeitiger Erbausgleich zwischen Vater und nichtehelichem Kind stattgefunden hat.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Pflichtteilsanspruch nachträglich durch Anfechtung bei so genannter Pflichtteilsunwürdigkeit entfallen kann.
Ist eine Umgehung des Pflichtteils durch Schenkungen zu Lebzeiten möglich?
Nein, grundsätzlich kann der Erblasser den Pflichtteil nicht einfach durch derartige Gestaltungen beschränken oder umgehen. Das Pflichtteilsrecht schützt den Pflichtteilsberechtigten mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch vor der Minderung des Nachlasses durch lebzeitige Übertragungen und Schenkungen. Allerdings muss die Schenkung hierfür innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sein. Länger zurückliegende Schenkungen führen nur in Ausnahmefällen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat, wird der Wert der jeweiligen Schenkung dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet. Dabei wird jedoch seit dem 01.01.2010 die sogenannte Abschmelzung wie folgt gehandhabt: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und in jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger.
Basierend auf diesem ermittelten „fiktiven Nachlass“ wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet, welcher zusätzlich zum „ordentlichen Pflichtteil“ geltend gemacht werden kann.
Ist ein Pflichtteil trotz Erbenstellung möglich?
Ja, ein Pflichtteilsanspruch ist auch trotz Erbenstellung möglich. Einem Erben können daher neben seinem Erbteil auch Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen.
Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem zu geringen Erbteil abgespeist wird. Wenn eine Person als Erbe eingesetzt wurde, aber der zugewiesene Erbteil geringer ist als der Pflichtteil, der ihr zusteht, hat diese Person Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil. Der Wert des Zusatzpflichtteils entspricht der Differenz zwischen dem Wert des zugewiesenen Erbteils und dem Wert des Pflichtteils.
Bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen müssen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wenn der Verstorbene vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat oder Vermögenswerte unter Marktwert verkauft hat, führt dies zu einer faktischen Verringerung des Nachlasses und somit zu einer Beeinträchtigung des ordentlichen Pflichtteils. Unter bestimmten Bedingungen wird der Wert dieser Schenkungen dem tatsächlichen Nachlass hinzugerechnet, der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dabei wird jedoch seit dem 1.01.2010 die sogenannte Abschmelzung wie folgt berücksichtigt:
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und in jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird anhand des ermittelten „fiktiven Nachlasses“ berechnet und kann zusätzlich zum „ordentlichen Pflichtteil“ geltend gemacht werden.
Die Pflichtteilsberechtigten können von solchen Schenkungen durch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegen die Erben Kenntnis erlangen.
Wann muss der Erbe den Pflichtteil zahlen?
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls und ist ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig – dies gilt unabhängig von der Komplexität des Nachlasses.
Gibt es auch einen Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten?
Nein, es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers.
Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Tod des Erblassers. Daher können sie erst nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Erben geltend gemacht werden.
Während der (zukünftige) Erblasser noch lebt, besteht daher kein Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils.
Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben bzw. die Erben als Gesamtschuldner.
Der Pflichtteilsberechtigte kann entweder von allen Erben gemeinsam die Zahlung des Pflichtteils verlangen oder er kann sich einen oder mehrere Erben aussuchen und von diesen die Zahlung verlangen.
Kann der Pflichtteil übertragen werden?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil auf eine beliebige Person überträgt.
Ebenso können die mit dem Pflichtteilsanspruch verbundenen Rechte auf Auskunft und Wertermittlung abgetreten werden.