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Fragen & Antworten zum gesetzlichen Pflichtteil

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Pflichtteil sichert den engsten Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Anspruchsberechtigt sind in erster Linie die eigenen Kinder sowie Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Sind Kinder bereits verstorben, rücken die Enkel nach. Nur wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt, sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt. Für alle weiteren Personen wie Geschwister, nicht adoptierte Stiefkinder oder unverheiratete Lebensgefährten sieht das Gesetz generell keinen Anspruch vor.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich aus der persönlichen Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses. Die Quote beträgt dabei exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet ganz praktisch: Sie erhalten genau die Hälfte dessen, was Ihnen als regulärer Erbe ohne Testament zugestanden hätte. Der genaue prozentuale Anteil richtet sich nach der familiären Konstellation, insbesondere danach, wie viele Kinder vorhanden sind und ob der Verstorbene verheiratet war.

Dieser ermittelte Anteil wird anschließend auf den reinen Nachlasswert angewendet. Dabei handelt es sich um das gesamte Vermögen zum Todeszeitpunkt abzüglich aller bestehenden Schulden und Beerdigungskosten. Da die Berechnung der eigenen Quote oft der unübersichtlichste Schritt ist, können Sie diese direkt online mit unserem kostenlosen Pflichtteilsrechner ermitteln.

Wie wird das Erbe bewertet?

Um Ihren Anspruch berechnen zu können, haben Sie einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Diese müssen Ihnen ein detailliertes Bestandsverzeichnis vorlegen, das alle Vermögenswerte und Schulden zum Todestag auflistet. Bei Zweifeln an der Vollständigkeit können Sie verlangen, dass dieses Verzeichnis von einem Notar erstellt wird. Ebenso können Sie fordern, dass der Wert bestimmter Nachlassgegenstände, wie etwa Immobilien, durch einen neutralen Gutachter ermittelt wird. Die Kosten für Notar und Gutachter fallen dem Nachlass zur Last. Sie müssen diese zwar nicht direkt aus eigener Tasche zahlen, die Ausgaben verringern jedoch den Gesamtwert des Erbes, aus dem Ihr Pflichtteil berechnet wird.

Wichtig: Dieser Auskunftsanspruch gilt auch, wenn Sie im Testament zwar bedacht wurden, der Wert Ihres Erbteils jedoch unter Ihrer gesetzlichen Pflichtteilsquote liegt. In einer solchen Konstellation haben Sie Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil. Die Erben sind dann verpflichtet, Ihnen die finanzielle Differenz bis zur Höhe Ihres vollen Pflichtteils auszuzahlen.

Wann entfällt der Pflichtteil?

Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist extrem selten. Familiärer Streit oder Kontaktabbruch reichen dafür nicht. Der Gesetzgeber fordert gravierende Gründe, wie schwere Straftaten gegen den Erblasser, die zwingend im Testament dokumentiert sein müssen. Die Beweislast dafür liegt vollständig bei den Erben.

Weit häufiger wird versucht, das Erbe vorab durch Schenkungen zu reduzieren. Hier schützt Sie der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Werte, die in den letzten zehn Jahren verschenkt wurden, werden fiktiv zum Nachlass hinzugerechnet. Der anrechenbare Wert sinkt dabei jährlich um zehn Prozent. Wurde jedoch an den Ehepartner verschenkt oder sich ein Nutzungsrecht (wie der Nießbrauch) vorbehalten, gibt es keinen Wertverfall – diese Werte zählen auch nach Jahrzehnten voll in Ihre Berechnung.

Genau bei diesen Ergänzungsansprüchen blockieren Erben in der Praxis oft, was die Durchsetzung langwierig und teuer macht. Um Ihnen dieses finanzielle Risiko abzunehmen, finanzieren wir die rechtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs oder bieten Ihnen als schnelle Alternative den direkten Ankauf an.

Wann verjährt der Anspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren. Diese Frist beginnt nicht sofort am Todestag, sondern erst am Ende des Jahres, in dem Sie vom Todesfall, Ihrer Enterbung und der Identität der Erben erfahren haben. Unabhängig von diesem Wissen verjährt der Anspruch durch eine gesetzliche Obergrenze spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers vollständig.

Ein einfaches Aufforderungsschreiben an die Erben reicht nicht aus, um diese Verjährung zu stoppen. Die Frist lässt sich rechtlich nur pausieren, wenn ernsthafte Verhandlungen mit der Gegenseite geführt oder gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Was, wenn Erben blockieren?

In der Praxis weigern sich Erben oft, den wahren Wert des Nachlasses offenzulegen, oder zögern die Auszahlung bewusst hinaus. Die Durchsetzung Ihres Rechts erfordert in solchen Fällen meist langwierige Verfahren, den Einsatz von Fachanwälten und kostspielige Gutachten. Damit Sie nicht aus Sorge vor diesen Kosten auf Ihren Anteil verzichten müssen, nehmen wir Ihnen dieses finanzielle Risiko vollständig ab.

Wir unterstützen Sie, wenn Ihr Pflichtteil blockiert wird

Sie kennen nun die rechtlichen Grundlagen. Im nächsten Schritt geht es darum, Ihren Pflichtteil bei den Erben einzufordern. Genau das wird in der Praxis jedoch oft zur Herausforderung: Briefe bleiben unbeantwortet oder die Sorge vor hohen Rechtskosten wächst.

Damit diese Hürden Sie nicht aufhalten, haben wir unsere Lösungen bei Enterbung entwickelt.

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