Häufige Fragen zum Pflichtteil
Mit dem Pflichtteil sichert das Gesetz den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses. Wer genau dazugehört, wie hoch der Anspruch ausfällt und wie die Durchsetzung in der Praxis abläuft, beantworten wir hier verständlich in vier Themenbereichen.
Anspruch und Berechtigung
Was ist der Pflichtteil?
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist die Mindestbeteiligung, die das Gesetz den engsten Angehörigen am Wert des Nachlasses sichert, auch wenn ein Testament oder ein Erbvertrag sie von der Erbfolge ausschließt (§ 2303 BGB). Der Höhe nach beträgt er die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Entscheidend ist seine Rechtsnatur. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Wer ihn verlangt, wird nicht Miterbe, erhält keine Gegenstände aus dem Nachlass und hat bei dessen Verteilung kein Mitspracherecht. Verlangen kann er von den Erben ausschließlich Geld.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nur drei Gruppen von Angehörigen können einen Pflichtteil haben. Die Kinder des Verstorbenen, wobei eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder vollständig gleichgestellt sind. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Und die Eltern, diese allerdings nur, wenn der Verstorbene keine eigenen Nachkommen hinterlassen hat.
Enkel rücken nur nach, wenn das Kind, über das sie mit dem Erblasser verwandt sind, weggefallen ist, im Regelfall also nach dessen Tod. Voraussetzung ist außerdem immer, dass die Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde oder weniger als ihren Pflichtteil erhält.
Wer bekommt keinen Pflichtteil?
Wer bekommt keinen Pflichtteil?
Alle anderen. Geschwister haben nie einen Pflichtteil, auch dann nicht, wenn sie den Verstorbenen jahrelang gepflegt haben. Dasselbe gilt für Nichten und Neffen, für Großeltern, für Stiefkinder ohne Adoption und für Partner ohne Trauschein, gleichgültig wie lange die Beziehung gedauert hat. Auch ein geschiedener Ehegatte hat keinen Pflichtteil.
Enkel gehen leer aus, solange ihr Elternteil lebt und selbst pflichtteilsberechtigt ist. Erst wenn dieses Bindeglied wegfällt, entsteht ein eigener Anspruch der Enkel.
Was, wenn ich nicht im Testament stehe?
Was, wenn ich nicht im Testament stehe?
Dann sind Sie in aller Regel enterbt, auch ohne dass dieses Wort irgendwo fällt. Eine Enterbung braucht keinen ausdrücklichen Satz. Setzt ein Testament etwa ein Geschwisterkind als Alleinerben ein, sind die übrigen Kinder damit von der Erbfolge ausgeschlossen. Genau für diese Situation gibt es den Pflichtteil.
Von der Enterbung erfahren die meisten durch ein Schreiben des Nachlassgerichts. Es eröffnet das Testament und benachrichtigt üblicherweise auch diejenigen, die ohne Testament gesetzliche Erben geworden wären. Wer in einem solchen Schreiben nicht als Erbe auftaucht, weiß damit zugleich, dass für ihn das Thema Pflichtteil beginnt.
Was, wenn ich zu wenig geerbt habe?
Was, wenn ich zu wenig geerbt habe?
Der Pflichtteil hilft nicht nur bei völliger Enterbung. Wurde Ihnen ein Erbteil zugewandt, der wertmäßig unter Ihrer Pflichtteilsquote liegt, können Sie von den Miterben die Differenz bis zur vollen Pflichtteilshöhe verlangen, den sogenannten Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB). Ein symbolisch kleines Erbe schneidet den Anspruch also nicht ab.
Ähnlich liegt es, wenn Ihnen nur ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, also ein einzelner Geldbetrag oder Gegenstand. Dann besteht die Wahl, es zu behalten und die Differenz zu fordern oder es auszuschlagen und den vollen Pflichtteil zu verlangen (§ 2307 BGB). Ist ein zugewandter Erbteil mit Belastungen versehen, etwa einer Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbschaft, kann eine Ausschlagung binnen sechs Wochen den Weg zum vollen Pflichtteil öffnen (§ 2306 BGB). Ob sie ihn öffnet oder vernichtet, prüft in solchen Konstellationen üblicherweise ein Fachanwalt, bevor irgendetwas erklärt wird.
Bekomme ich den Pflichtteil automatisch?
Bekomme ich den Pflichtteil automatisch?
Nein. Keine Behörde und kein Gericht zahlt den Pflichtteil von sich aus. Das Nachlassgericht eröffnet nur das Testament, mit der Auszahlung hat es nichts zu tun. Wer seinen Pflichtteil möchte, muss ihn selbst bei den Erben einfordern, und die Verjährung läuft auch dann, wenn er nichts unternimmt.
Dafür braucht es weder eine besondere Form noch zwingend einen Anwalt. Ein Schreiben an die Erben mit der Aufforderung zu Auskunft und Zahlung genügt, und solange die Erben kooperieren, lässt sich alles direkt mit ihnen klären. Anwaltliche Unterstützung wird üblicherweise dann wichtig, wenn Auskünfte ausbleiben oder über Werte gestritten wird. Spätestens vor Gericht führt kaum ein Weg daran vorbei, denn bei Beträgen über 5.000 Euro entscheidet das Landgericht, und dort ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben.
Höhe und Berechnung
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also der Quote, die Ihnen ohne Testament zugestanden hätte. Wie groß dieser Anteil ist, hängt von der Familienkonstellation ab, beim Ehegatten zusätzlich vom Güterstand.
Zwei Beispiele zur Veranschaulichung: Hinterlässt eine verheiratete Erblasserin ihren Mann und zwei Kinder, hätte jedes Kind im gesetzlichen Güterstand ein Viertel geerbt. Der Pflichtteil je Kind beträgt dann ein Achtel des Nachlasswertes. Hinterlässt ein lediger Erblasser ein einziges Kind, wäre dieses Alleinerbe geworden, sein Pflichtteil beträgt die Hälfte.
Der Betrag in Euro ergibt sich, indem die Quote auf den bereinigten Nachlasswert am Todestag angewendet wird. Für eine erste Orientierung zeigt Ihnen der kostenlose Pflichtteilsrechner nach wenigen Angaben zur Familiensituation, ob Sie berechtigt sind und welche Quote voraussichtlich gilt.
Wie wird der Nachlass bewertet?
Wie wird der Nachlass bewertet?
Maßgeblich ist der Bestand des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB). Zusammengezählt wird alles, was der Verstorbene hinterlassen hat, etwa Kontoguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge und Hausrat. Abgezogen werden seine Schulden und die Kosten der Bestattung.
Immobilien zählen mit ihrem Verkehrswert, also dem Preis, der sich am Todestag am Markt erzielen ließe. Frühere Kaufpreise oder steuerliche Werte spielen keine Rolle. Belastungen mindern den Wert, zum Beispiel eine noch offene Grundschuld oder ein Nießbrauch, der einem Dritten an der Immobilie zusteht. Um diese Bewertung wird in der Praxis am häufigsten gestritten. Wie Sie an belastbare Zahlen kommen, regelt der Auskunftsanspruch.
Habe ich ein Recht auf Auskunft?
Habe ich ein Recht auf Auskunft?
Ja, und es ist das wichtigste Werkzeug des Pflichtteilsberechtigten. Wer enterbt wurde, kennt selten die Kontostände oder den Wert des Hauses. Die Erben müssen deshalb auf Verlangen ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorlegen (§ 2314 BGB). Genügt die selbst erstellte Aufstellung nicht, kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden, bei dem der Notar den Bestand eigenständig ermittelt. Für Immobilien lässt sich zusätzlich eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen fordern.
Die Kosten von Verzeichnis und Gutachten trägt der Nachlass, sie mindern also den Nachlasswert, müssen aber nicht aus eigener Tasche vorgestreckt werden. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben, kann der Erbe verpflichtet werden, deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Nach Schenkungen der letzten Jahre sollte ausdrücklich gefragt werden, von selbst erwähnen Erben sie erfahrungsgemäß selten.
Zählen Schenkungen mit?
Zählen Schenkungen mit?
Ja, über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt, wird es dem Nachlass für die Berechnung fiktiv wieder hinzugerechnet. Eine Schenkung aus dem letzten Jahr vor dem Erbfall zählt voll, für jedes weitere zurückliegende Jahr ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.
Von dieser Frist gibt es zwei Ausnahmen mit großer praktischer Bedeutung. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt sie erst mit der Auflösung der Ehe. Und sie läuft gar nicht erst an, solange der Verstorbene den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich weiter genutzt hat. Das betrifft vor allem Immobilien, die gegen einen vorbehaltenen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht übertragen wurden. Ein vor fünfzehn Jahren verschenktes Haus kann dann trotzdem voll in die Berechnung einfließen.
Was gilt bei Schulden im Nachlass?
Was gilt bei Schulden im Nachlass?
Für die Schulden des Verstorbenen haften die Erben, nicht die Pflichtteilsberechtigten. Wer nur seinen Pflichtteil verlangt, übernimmt keine Verbindlichkeiten und muss auch nichts ausschlagen, um sich zu schützen.
Allerdings berechnet sich der Pflichtteil nur aus einem positiven Nachlasswert. Ist der Nachlass überschuldet, geht der Anspruch leer aus. In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, denn dann kann ein Ergänzungsanspruch unmittelbar gegen die Beschenkten bestehen (§ 2329 BGB).
Auszahlung, Fristen und Steuern
Wann wird der Pflichtteil ausgezahlt?
Wann wird der Pflichtteil ausgezahlt?
Fällig ist der Anspruch sofort mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Die Erben können die Zahlung nicht mit dem Argument aufschieben, der Nachlass sei noch nicht verteilt oder das Vermögen stecke im Haus. Notfalls müssen sie sich das Geld beschaffen, etwa über eine Beleihung oder einen Verkauf.
In der Praxis vergehen bis zur Zahlung dennoch meist einige Monate, weil zunächst Auskunft und Bewertung anstehen. Ab einer Mahnung geraten die Erben in Verzug und schulden zusätzlich Verzugszinsen. Hinausschieben lässt sich die Zahlung nur über eine Stundung, die der Erbe in engen Ausnahmefällen verlangen kann, etwa wenn er sonst das selbst bewohnte Familienheim aufgeben müsste (§ 2331a BGB). Solche Stundungen sind die seltene Ausnahme, nicht der Regelfall.
Bekomme ich Geld oder Gegenstände?
Bekomme ich Geld oder Gegenstände?
Geld. Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch. Einen Anspruch auf das Elternhaus, auf Schmuck oder andere Erinnerungsstücke gibt es nicht, auch nicht auf eine Beteiligung an der Immobilie.
Das wirkt zunächst ernüchternd, hat aber eine Kehrseite zu Ihren Gunsten. Die Erben können den Anspruch nämlich auch nicht einseitig mit Sachwerten abgelten, die Sie gar nicht haben wollen. Einvernehmlich bleibt vieles möglich. Wollen beide Seiten es, kann der Pflichtteil ganz oder teilweise durch die Übertragung von Gegenständen erfüllt werden.
Wann verjährt der Pflichtteil?
Wann verjährt der Pflichtteil?
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Todesfall und von der Verfügung erfahren haben, die Sie beeinträchtigt. Wer beides noch im Todesjahr erfährt, dessen Anspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des dritten Folgejahres. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Möglichkeit spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall.
Zwei Punkte daran werden oft unterschätzt. Ein einfaches Schreiben an die Erben stoppt die Verjährung nicht, auch das Auskunftsverlangen nicht. Gehemmt wird die Frist erst, solange beide Seiten ernsthaft verhandeln, oder durch eine Klage. Und soll wegen einer Schenkung der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden, verjährt dieser Anspruch taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, selbst wenn Sie von der Schenkung nichts wussten.
Muss ich den Pflichtteil versteuern?
Muss ich den Pflichtteil versteuern?
Oft nicht. Der Pflichtteil unterliegt zwar der Erbschaftsteuer, die Steuer entsteht aber erst, wenn der Anspruch geltend gemacht wird, nicht schon mit dem Todesfall. Es gelten dieselben Freibeträge wie bei einer Erbschaft. Kinder haben 400.000 Euro frei, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Enkel im Regelfall 200.000 Euro und Eltern 100.000 Euro. Viele Pflichtteile bleiben damit vollständig steuerfrei.
Versteuert wird nur der Teil oberhalb des Freibetrags, für die genannten Angehörigen in der günstigsten Steuerklasse. Einkommensteuer fällt auf den Pflichtteil nicht an. Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, nachdem der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt hat.
Streit und Sonderfälle
Kann man den Pflichtteil umgehen?
Kann man den Pflichtteil umgehen?
Viele Enterbte fürchten, der Erblasser könne ihnen auch den Pflichtteil genommen haben, etwa mit der Formulierung im Testament, jemand solle nichts erhalten. Diese Sorge ist meist unbegründet. Ein solcher Satz bewirkt nur die Enterbung, der Pflichtteil bleibt davon unberührt.
Auch lebzeitige Schenkungen führen selten ganz zum Ziel, weil der Ergänzungsanspruch verschenktes Vermögen für die Berechnung wieder hinzurechnet. Wirksam ausschließen lässt sich der Pflichtteil im Kern nur mit Mitwirkung des Berechtigten selbst, nämlich durch einen Pflichtteilsverzicht. Das ist ein notariell zu beurkundender Vertrag, der meist gegen eine Abfindung geschlossen wird (§ 2346 BGB). Zu einem solchen Verzicht kann niemand gezwungen werden.
Wann entfällt der Pflichtteil?
Wann entfällt der Pflichtteil?
Eine vollständige Entziehung ist nur in wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Fällen möglich (§ 2333 BGB), etwa wenn der Berechtigte dem Erblasser oder dessen nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet, schwere Straftaten gegen sie begangen oder seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat. Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung kann genügen, wenn die Teilhabe am Nachlass dem Erblasser deshalb unzumutbar war. Ein zerrüttetes Verhältnis, jahrelange Funkstille oder Streit um die Pflege reichen dagegen nicht.
Die Entziehung muss samt Grund in der letztwilligen Verfügung selbst angeordnet sein, und beweisen muss den Grund derjenige, der sich darauf beruft, in der Regel also der Erbe. Hatte der Erblasser verziehen, ist die Entziehung unwirksam. Daneben entfällt der Pflichtteil bei einem eigenen notariellen Verzicht. Vorsicht ist schließlich bei der Ausschlagung geboten. Wer ein ihm zugewandtes Erbe ausschlägt, verliert damit im Regelfall auch den Pflichtteil. Ausnahmen gelten vor allem für Ehegatten und für belastete Erbteile, solche Fälle gehören vor jeder Erklärung in fachanwaltliche Prüfung.
Was gilt beim Berliner Testament?
Was gilt beim Berliner Testament?
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Benachteiligen wollen die wenigsten Eltern ihre Kinder damit. Rechtlich sind die Kinder beim ersten Todesfall aber enterbt und können ihren Pflichtteil aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils verlangen.
Dieser Anspruch verjährt nach den normalen Regeln. Wer bis zum zweiten Erbfall wartet, kann ihn also bereits verloren haben. Viele Berliner Testamente enthalten außerdem eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie führt je nach Fassung dazu, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten nur noch den Pflichtteil erhält. Ob sich die Geltendmachung dann wirtschaftlich lohnt, ist eine Rechenfrage, die häufig gemeinsam mit einem Fachanwalt geklärt wird.
Was, wenn die Erben blockieren?
Was, wenn die Erben blockieren?
Die typischen Muster ähneln sich. Auskünfte kommen schleppend oder lückenhaft, Immobilien werden niedrig angesetzt, Schenkungen verschwiegen, und die Zeit arbeitet scheinbar für die Erben. Auf ein dürres, selbst geschriebenes Verzeichnis muss sich dabei niemand verweisen lassen. Das Gesetz stellt abgestufte Werkzeuge bereit, vom notariellen Nachlassverzeichnis über das Sachverständigengutachten bis zur eidesstattlichen Versicherung bei Zweifeln an der Vollständigkeit.
Hilft das alles nicht, lässt sich der Anspruch einklagen, häufig als Stufenklage, die zuerst die Auskunft und danach die Zahlung zum Gegenstand hat. Diesen Schritt übernehmen Fachanwälte für Erbrecht. Und die Verjährung läuft während des Hinhaltens weiter, solange nicht ernsthaft verhandelt oder geklagt wird.
Was kostet die Durchsetzung?
Was kostet die Durchsetzung?
Die Auskunftsschritte kosten den Berechtigten in der Regel nichts extra. Notarielles Nachlassverzeichnis und Wertgutachten zahlt der Nachlass, sie mindern allerdings dessen Wert und damit ein Stück weit auch den Pflichtteil. Eigene Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert, also der Höhe des verfolgten Anspruchs. Kommt es zum Prozess, trägt die unterlegene Seite in der Regel auch die Kosten der Gegenseite.
Rechtsschutzversicherungen helfen an dieser Stelle selten weiter. Erbrechtliche Streitigkeiten sind oft nur bis zur Erstberatung gedeckt, und ein bereits entstandener Streit lässt sich nicht mehr nachversichern. Wer das Kostenrisiko nicht selbst tragen möchte, kann eine Prozessfinanzierung nutzen. Dabei übernimmt ein Finanzierer die Kosten der Durchsetzung und erhält im Erfolgsfall eine vorab vereinbarte Beteiligung.
Kann ich meinen Pflichtteil verkaufen?
Kann ich meinen Pflichtteil verkaufen?
Ja. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB), er kann also abgetreten und auch verkauft werden. Beim Verkauf zahlt der Käufer einen vereinbarten Betrag und übernimmt dafür die weitere Auseinandersetzung mit den Erben samt Kostenrisiko. Der Kaufpreis liegt unter dem rechnerischen Wert des Anspruchs, das ist der Preis für eine zeitnahe Zahlung ohne eigenes Risiko.
Interessant ist dieser Weg vor allem, wenn ein zügiger und endgültiger Abschluss wichtiger ist als der letzte Euro, etwa bei zerstrittenen Familien oder absehbar langen Verfahren. Wie ein solcher Verkauf abläuft, beschreibt die Seite Pflichtteil verkaufen im Einzelnen.
Sie warten auf Ihre Auszahlung?
Im Normalfall fordern Sie Ihren Pflichtteil direkt bei den Erben ein und werden ausgezahlt. Wenn die Erben stattdessen auf Zeit spielen oder das Haus kleinrechnen, bieten wir Ihnen zwei Wege, ganz ohne eigenes Kostenrisiko.




