Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil – leicht verständliche Antworten auf zentrale Punkte
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, den bestimmte nahe Angehörige nicht verlieren können – selbst dann nicht, wenn sie im Testament übergangen oder ausdrücklich enterbt wurden. In Deutschland zählen dazu in erster Linie die Kinder des Verstorbenen sowie der Ehepartner oder die Ehepartnerin. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder, also die Enkel, an dessen Stelle. Gibt es keine Nachkommen, können auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteil verlangen. Andere Verwandte wie Geschwister oder Lebensgefährten haben keinen Anspruch.
Verjährungsfrist beachten: Wer glaubt, enterbt worden zu sein oder zu wenig erhalten zu haben, muss den Pflichtteil rechtzeitig einfordern. Die Frist beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem man von der Enterbung erfährt – in der Praxis meist ab der Testamentseröffnung. Versäumt man diese Frist, verliert man das Recht auf den Pflichtteil. Eine rechtzeitige Prüfung und gegebenenfalls rechtlicher Beistand sind daher zu empfehlen. Hilfe erhalten
Pflichtteilsberechtigt sind in Deutschland vor allem die Kinder des Erblassers und der Ehepartner oder die Ehepartnerin. Wenn ein Kind bereits verstorben ist, treten dessen eigene Kinder, also die Enkel, an dessen Stelle. Gibt es keine Kinder, sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt. Andere Angehörige wie Geschwister, Stiefkinder, Lebensgefährten oder entferntere Verwandte haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil und können im Testament vollständig übergangen werden.
Wichtig: Wer einen Pflichtteilsanspruch hat, muss sich aktiv darum kümmern. Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Er muss von den Erben eingefordert werden – meist schriftlich und am besten mit rechtlicher Unterstützung. Viele Betroffene wissen nicht, dass ihnen dieser Anspruch zusteht, oder scheuen die Auseinandersetzung. Dabei ist der Pflichtteil ein klar geregeltes Recht.
Der Pflichtteil beträgt in Deutschland die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer pflichtteilsberechtigt ist, hat also Anspruch auf die Hälfte von dem, was er oder sie bekommen würde, wenn es kein Testament gäbe. Die genaue Höhe hängt von der familiären Situation ab – zum Beispiel, ob nur Kinder erben, ob ein Ehepartner vorhanden ist oder ob beides zutrifft. Dadurch ergeben sich unterschiedliche Pflichtteilsquoten für jeden Berechtigten.
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Grundsätzlich bleibt der Pflichtteil in Deutschland unangetastet – er sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe, auch wenn der Erblasser sie im Testament ausschließen möchte. Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur in wenigen gesetzlich genau bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Ausnahmegründe nach deutschem Recht:
- Schwere Straftat gegen den Erblasser, dessen Ehegatten oder Abkömmlinge Verletzung der Unterhaltspflicht in schwerwiegender Weise
- Versuch, den Erblasser zu hindern, ein Testament zu errichtenoder zu ändern
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat
Wichtige Informationen:
- Der Ausschlussgrund muss im Testament explizit und nachvollziehbar genannt werden.
- Im Streitfall trägt die erbenauszahlende Partei die Beweislast und muss vor Gericht darlegen, dass der Grund tatsächlich bestand.
- Fehlt ein gültiger Ausschlussgrund oder ist er nicht klar angegeben, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen.
Interessante Details:
- Mit einer Herabsetzungsklage kann ein Enterbter prüfen lassen, ob ihm zu viel entzogen wurde und seinen Pflichtteil doch durchsetzen.
- Enterbungen aus persönlichen Gründen (z. B. Entfremdung) sind gesetzlich nicht anerkannt – das Gesetz schützt den Mindestanspruch konsequent.
- Die Regelung schafft einen Ausgleich zwischen dem Respekt vor dem letzten Willen und dem sozialen Schutz naher Familienmitglieder.
Wer enterbt oder im Testament benachteiligt wurde, hat zwar einen gesetzlich geschützten Pflichtteilsanspruch – doch dieser ist nicht grenzenlos einklagbar. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt mit klaren Verjährungsregeln den zeitlichen Rahmen vor, innerhalb dessen Betroffene ihr Recht durchsetzen können. Es arbeitet dabei mit zwei Zeitschienen: einer relativen und einer absoluten Frist. Diese doppelte Begrenzung schafft zum einen Rechtssicherheit für Erben und Nachlassabwicklung, bewahrt aber zugleich Pflichtteilsberechtigte davor, über Jahrzehnte im Ungewissen zu bleiben.
Relative Verjährung (drei Jahre): Sobald ein Pflichtteilsberechtigter vom Erbfall und seiner Enterbung bzw. Benachteiligung Kenntnis erlangt, beginnt mit dem Jahresende die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). In der Praxis startet die Uhr oft erst, wenn der Betroffene das Testament eingesehen oder vom Nachlassgericht informiert wurde. Während ernsthafter Vergleichsverhandlungen oder eines laufenden Gerichtsverfahrens ruht die Frist (§§ 203, 204 BGB).
Absolute Verjährung (30 Jahre): Unabhängig davon, ob der Berechtigte überhaupt von seinem Anspruch wusste, verjährt dieser spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers (§ 199 Abs. 3a BGB). Damit soll verhindert werden, dass jahrzehntelang schwebende Ansprüche den Rechtsverkehr belasten.
Hemmung und Neubeginn: Kommt es zu außergerichtlichen Vergleichsgesprächen, zur Klageerhebung oder zu verfahrensbezogenen Zustellungen, wird die laufende Verjährung gehemmt; nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die verbliebene Restzeit weiter. Ein vollstreckbarer Titel kann die Verjährung sogar neu beginnen lassen (§ 212 BGB).
Hinweis: Diese Darstellung bietet nur einen allgemeinen Überblick. Welche Fristen im Einzelfall gelten und ob eine Hemmung eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte im Zweifel fachkundig geprüft werden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann dann wichtig werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten etwas verschenkt hat. Der Gedanke dahinter: Pflichtteilsberechtigte sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass Vermögen noch kurz vor dem Tod „weggegeben“ wurde. Deshalb wird so getan, als gehöre das Geschenk teilweise noch zum Nachlass.
Dabei gilt oft die sogenannte Zehn-Jahres-Regel: Geschenke im letzten Jahr vor dem Tod zählen voll, danach jedes Jahr ein Stück weniger, bis sie nach zehn Jahren in der Regel gar nicht mehr berücksichtigt werden. Ausnahmen gibt es etwa bei Schenkungen an Ehepartner oder wenn sich der Schenker bestimmte Rechte vorbehält (zum Beispiel ein lebenslanges Wohn- oder Nutzungsrecht). Kleine Gelegenheitsgeschenke wie Blumen oder Geburtstagspräsente spielen normalerweise keine Rolle.
Hinweis: Diese Darstellung bietet nur einen allgemeinen Überblick. Wie die Regelungen im konkreten Einzelfall wirken, hängt von den jeweiligen Umständen ab und sollte im Zweifel fachlich überprüft werden.
Wenn eine pflichtteilsberechtigte Person im Testament übergangen wurde oder weniger erhält, als ihr gesetzlich zusteht, kann sie ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Dazu muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Testament oder der Pflichtteilsverletzung Klage erhoben werden. Ziel ist es, den Pflichtteil in Geld vom Erben einzufordern – nicht die Änderung des Testaments selbst, sondern eine finanzielle Ausgleichszahlung.
Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch dauerhaft. Das Testament bleibt dann in vollem Umfang gültig, selbst wenn es den Pflichtteil nicht berücksichtigt. Um Fehler zu vermeiden und den Anspruch korrekt durchzusetzen, ist es ratsam, sich frühzeitig fachlich beraten zu lassen.
Verfügbarer Teil: Der Teil des Nachlasses, der nicht durch Pflichtteilsrechte gebunden ist, kann frei vergeben werden – etwa an Freunde, entfernte Verwandte oder gemeinnützige Organisationen. Die Höhe hängt von der familiären Situation ab und liegt oft bei 50 % oder mehr.
Erbverzicht: Pflichtteilsberechtigte können noch zu Lebzeiten in einem notariellen Vertrag auf ihr Erbe und den Pflichtteil verzichten. Solche Verzichtserklärungen müssen eindeutig und rechtlich wirksam vereinbart werden.
Schenkungen: Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind erlaubt. Allerdings können Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod erfolgen, teilweise auf den Pflichtteil angerechnet werden. Je näher die Schenkung am Todeszeitpunkt liegt, desto größer ist der Anrechnungswert.
Stiefkinder haben im deutschen Erbrecht keinen Pflichtteilsanspruch, solange sie nicht adoptiert wurden. Wer möchte, dass ein Stiefkind oder ein neuer Partner etwas vom Erbe erhält, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen und aus dem frei verfügbaren Teil des Nachlasses zuweisen. Um sowohl den Partner als auch die leiblichen Kinder abzusichern, können testamentarische Gestaltungen wie ein Berliner Testament oder ein Vermächtnis sinnvoll sein. Auch Erbverträge oder Nießbrauchregelungen bieten rechtliche Möglichkeiten, individuelle Wünsche umzusetzen.
Hatte der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt in der Regel deutsches Erbrecht – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Gibt es jedoch Vermögen im Ausland oder bestand der Wohnsitz im Ausland, kann ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen. In bestimmten Fällen ist es möglich, im Testament ausdrücklich das Recht eines bestimmten Staates zu wählen, etwa das der eigenen Staatsangehörigkeit. Bei internationalem Bezug sollte der Nachlass frühzeitig rechtlich geprüft werden, um Streit und Unsicherheiten zu vermeiden.
Immer dann, wenn die Familiensituation komplex ist (Patchwork, Unternehmensnachfolge, große Schenkungen) oder Vermögen im Ausland vorhanden ist. So lassen sich Pflichtteilsansprüche, Erbverzicht und Nachlassgestaltung optimal auf die persönlichen Ziele abstimmen.
Wer ist geschützt? Ehegatte oder Ehepartnerin sowie direkte Nachkommen (Kinder bzw. – falls vorverstorben – deren Kinder). Wenn keine Kinder vorhanden sind, können auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein.
Wie hoch ist der Pflichtteil? Pflichtteilsberechtigte erhalten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils – in Form eines Geldanspruchs gegenüber den Erben.
Was ist der verfügbare Teil? Der verfügbare Teil des Nachlasses ist der Anteil, über den der Erblasser frei verfügen kann. Er kann beliebigen Personen oder Organisationen vermacht oder durch Schenkung zu Lebzeiten übertragen werden. Seine Höhe hängt von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten ab.
Wann ist Enterbung möglich? Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur bei gesetzlich anerkannten und im Testament klar benannten schweren Gründen möglich (z. B. schwere Straftaten gegen den Erblasser oder grobe Pflichtverletzungen).
Wie kann man seinen Anspruch durchsetzen? Innerhalb eines Jahres nach Testamentseröffnung oder ab Kenntnis der Enterbung kann der Pflichtteil gerichtlich geltend gemacht werden – etwa durch eine Zahlungsklage gegen die Erben.
Mehr Gestaltungsfreiheit: Nutzen Sie den verfügbaren Teil des Erbes, vereinbaren Sie einen Erbverzicht oder planen Sie frühzeitig Schenkungen. Bei Auslandsbezug, komplexen Familienstrukturen oder größerem Vermögen ist eine fachliche Beratung sinnvoll.
