FAQ für Kanzleien: Erbfinanz ermöglicht Pflichtteilsklagen ohne finanzielle Belastung
In unseren FAQ erfahren Sie, wie Sie als Kooperationskanzlei gemeinsam mit Erbfinanz Ihren Mandanten eine Prozessführung ohne finanzielles Risiko ermöglichen – von den Voraussetzungen über den Ablauf der Prozessfinanzierung und Kostenübernahme bis hin zur Rechnungsstellung und Provisionsabrechnung. Wenn Sie als Kanzlei einen Mandanten haben, der für unsere Prozessfinanzierung in Frage kommt, oder Sie weitere Fragen zur Zusammenarbeit mit Erbfinanz haben, kontaktieren Sie uns direkt – wir besprechen die Details gerne persönlich mit Ihnen. Jetzt kostenfrei und unverbindlich Kontakt aufnehmen
Pflichtteilsabwicklung bedeutet, dass wir als Erbfinanz sämtliche Kosten des Rechtsstreits Ihres Mandanten übernehmen, d. h. sowohl die außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als auch eventuell anfallende Gutachter- oder Sachverständigengebühren. Im Gegenzug erhalten wir ausschließlich im Erfolgsfall eine vorher mit Ihrem Mandanten vereinbarte prozentuale Erfolgsbeteiligung; im Falle des gerichtlichen Unterliegens übernehmen wir sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Im Anschluss erhalten Sie Zugang zu unserem Portal, wo Sie wichtige Dokumente wie Testament oder ein Nachlassverzeichnis hochladen können. Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an kontakt@erbfinanz.de und ein Mitarbeiter wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Anschließend prüfen wir den Fall und senden Ihrem Mandanten – nach positiver Prüfung – unseren Vertrag zur Pflichtteilsabwicklung zu. Eine Vertragsbeziehung besteht ausschließlich zwischen uns und Ihrem Mandanten sowie zwischen Ihnen und Ihrem Mandanten. Wenn Ihr Mandant unseren Pflichtteilsabwicklungsvertrag unterschrieben hat und die Widerrufsfrist abgelaufen ist, informieren wir Sie hierüber und Sie können mit der Mandatsbearbeitung beginnen. Ihre Rechnung stellen Sie wie gewohnt an Ihren Mandanten, laden diese jedoch in unser Portal hoch und wir werden diese begleichen.
Die Geschäftsgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Ihrem ersten Tätigwerden. Die Verfahrensgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Einreichung der Klage. Die Termingebühr gemäß RVG bezahlen wir mit Abschluss des Verfahrens, das heißt bei gerichtlichem Obsiegen bzw. im Falle eines Vergleichs, sobald die Erben den Pflichtteilsanspruch beglichen haben, bei gerichtlichem Unterliegen mit Rechtskraft des Urteils. Im Falle eines Vergleiches übernehmen wir bei Abschluss des Verfahrens zusätzlich die Einigungsgebühr gemäß RVG.
Aktivlegitimierter Kläger bleibt weiterhin Ihr Mandant – wir treten im Prozess nicht nach außen in Erscheinung. Wir stellen lediglich die finanziellen Mittel für das Bestreiten des Rechtsstreits, das heißt insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gemäß RVG, zur Verfügung und tragen im Falle des gerichtlichen Unterliegens auch diese Kosten, das heißt wir nehmen keinen Regress.
Ihre Rechnung stellen Sie wie gewohnt an Ihren Mandanten und laden diese in unser Portal hoch. Wir zahlen diese als Leistung auf eine fremde Schuld für Ihren Mandanten. Die Geschäftsgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Ihrem ersten Tätigwerden. Die Verfahrensgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Einreichung der Klage.D
Die Terminsgebühr gemäß RVG bezahlen wir mit Abschluss des Verfahrens, das heißt bei gerichtlichem Obsiegen beziehungsweise im Falle eines Vergleichs, sobald die Erben den Pflichtteilsanspruch beglichen haben, bei Unterliegen mit Rechtskraft des Urteils. Im Falle eines Vergleiches übernehmen wir bei Abschluss des Verfahrens auch die Einigungsgebühr gemäß RVG.
Nein, Sie kommunizieren weiterhin in vertraulicher Atmosphäre mit Ihrem Mandanten. Lediglich sämtliche Schriftsätze von Ihnen und der Gegenseite sowie Schreiben des Gerichts laden Sie in unser Portal hoch.
Sie müssen uns über folgende Verfahrensschritte informieren: Einreichung der Klage; sämtliche Schriftsätze von Ihnen, der Gegenseite und Gerichtsschreiben; Aufnahme von Vergleichsverhandlungen; Vergleiche und Urteile.
Wir haben ein eigenes Portal entwickelt, über das Sie zu jeder Zeit Fälle zur Prüfung einreichen und Dokumente zu Fällen hochladen können. Zudem können Sie uns telefonisch unter +49 89 541 975 97 oder per E-Mail an kontakt@erbfinanz.de kontaktieren oder hier einen Beratungstermin buchen.
Sie können uns telefonisch unter +49 89 541 975 97 oder per E-Mail an kontakt@erbfinanz.de kontaktieren oder hier einen Beratungstermin buchen.
Es werden sämtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage des RVG, sämtliche Gerichtskosten sowie sonstige Kosten des Verfahrens übernommen.
Nein, eine Vertragsbeziehung besteht nur zwischen uns und Ihrem Mandanten sowie zwischen Ihnen und Ihrem Mandanten.
Die Geschäftsgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Ihrem ersten Tätigwerden. Die Verfahrensgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Einreichung der Klage. Die Terminsgebühr gemäß RVG bezahlen wir mit Abschluss des Verfahrens, das heißt bei gerichtlichem Obsiegen beziehungsweise im Falle eines Vergleichs, sobald die Erben den Pflichtteilsanspruch beglichen haben, bei Unterliegen mit Rechtskraft des Urteils. Im Falle eines Vergleiches übernehmen wir bei Abschluss des Verfahrens auch die Einigungsgebühr gemäß RVG. Die Gerichtskosten begleichen wir bei Fälligkeit.
Nein, durch eine Kooperation mit Erbfinanz gehen Sie keine Pflichten ein und es entstehen Ihnen auch keine Kosten durch unsere Pflichtteilsabwicklung.
Sämtliche Informationen und Dokumente, die wir für die Fallprüfung benötigen, finden Sie in unserem Portal. Es sind die gleichen Informationen, die Sie ohnehin bei Ihrem Mandanten abfragen (z. B. Kläger, Beklagter, Erblasser, Zeitpunkt des Erbfalls, verwandtschaftliche Beziehung, geschätzter Wert der Erbmasse).
Bei Abschluss des Verfahrens durch Vergleich oder gerichtliches Obsiegen werden wir eine Provisionsabrechnung für Ihren Mandanten erstellen.
Grundsätzlich muss der geschätzte Pflichtteil nach Abzug lebzeitiger Schenkungen an Ihren Mandanten mindestens 10.000 Euro betragen. Der Pflichtteilsanspruch darf nicht verjährt sein. Ihr Mandant darf keinen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt haben. Ihr Mandant darf nicht erbunwürdig im Sinne des § 2333 BGB sein.
Grundsätzlich muss der geschätzte Pflichtteil nach Abzug lebzeitiger Schenkungen an Ihren Mandanten mindestens 10.000 Euro betragen.
Es besteht keine Höchstgrenze.
Nein, für die Anmeldung als Kooperationskanzlei benötigen Sie einen Anmeldecode, welchen Sie nach Prüfung durch uns erhalten. Bei Interesse an einer Kooperation können Sie uns telefonisch unter +49 89 541 975 97 oder per E-Mail an kontakt@erbfinanz.de kontaktieren oder hier einen Beratungstermin buchen.
Grundsätzlich muss lediglich ein deutscher Gerichtsstand bestehen – Immobilien und/oder Unternehmen, die zur Erbmasse gehören, können sich auch außerhalb Deutschlands befinden.
Nein, Ihr Mandant entscheidet nach freiem Ermessen, ob er einen Vergleichsvorschlag der Gegenseite annimmt oder ablehnt.
Unsere Provision richtet sich nach der Komplexität des Falls sowie des Risikos. Gerne teilen wir Ihnen die Provisionshöhe nach einem Erstgespräch mit.
Wir übernehmen und finanzieren Verfahren sowohl direkt nach dem Erstgespräch als auch nach erteilter Auskunft.
Selbstverständlich – wenn uns aufgrund unserer Werbetätigkeit Anfragen von potenziellen Mandanten erreichen, leiten wir diese an eine unserer Kooperationskanzleien, die sich in räumlicher Nähe des Mandanten befindet, weiter. Eine Pflicht zur Annahme solcher Anfragen besteht ausdrücklich nicht – die Kooperationskanzlei ist jederzeit berechtigt, nach freiem Ermessen Anfragen abzulehnen.
Selbstverständlich – wenn Sie auf Ihre Kooperation mit uns hinweisen möchten, können Sie gerne auch unser Logo verwenden.
Als Spezialist können wir Ihnen folgende Vorteile anbieten: Für den Mehraufwand erhalten Sie eine 1,0 RVG-Gebühr, sofern Sie dies mit Ihrem Mandanten vereinbart haben. Schlanke Prozesse, so dass Sie sich auf Ihre Mandatsarbeit konzentrieren können. Übernahme auch von außergerichtlichen Verfahren. Schnelle Finanzierungsentscheidung – innerhalb von nur fünf Werktagen liegt Ihnen unsere Finanzierungsentscheidung vor. Finanzierung bereits ab 30.000 Euro und ohne Obergrenze. Keine Kosten oder Verpflichtungen für Kooperationskanzleien.
Für den Mehraufwand durch Einschaltung von Erbfinanz erstatten wir Ihnen einmalig für den Rechtsstreit eine 1,0-Gebühr gemäß RVG bezogen auf den Streitwert. Diese „Erbfinanz-Gebühr“ erstatten wir bei Abschluss des Verfahrens.