Der Pflichtteil beim Berliner Testament und was Kinder wissen sollten

Mit der Eröffnung des Testaments erfahren viele Kinder zum ersten Mal, was ihre Eltern vor Jahren vereinbart haben. Vater und Mutter haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Juristen nennen diese Gestaltung Berliner Testament. Für den Moment bedeutet sie, dass der überlebende Elternteil alles erhält und die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Leer gehen sie deshalb nicht aus. Das Gesetz gibt ihnen mit dem Pflichtteil einen sofortigen Anspruch auf Geld, der auch dann besteht, wenn das Testament sie mit keinem Wort erwähnt. Dieser Beitrag erklärt, wie der Anspruch entsteht, wie hoch er ausfällt, welche Klausel im Testament vor jeder Forderung gelesen werden sollte und wie die Auszahlung in der Praxis abläuft.

Warum das Berliner Testament die Kinder zunächst enterbt

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu sogenannten Schlusserben (§ 2269 BGB). Schlusserbe wird, wer erst beim Tod des länger lebenden Partners erbt. Die Idee dahinter ist Absicherung. Der überlebende Elternteil soll im gewohnten Haus bleiben, über das gemeinsame Ersparte verfügen und nicht schon im Trauerjahr mit den Kindern über die Aufteilung des Vermögens verhandeln müssen.

Die Kehrseite zeigt sich im ersten Erbfall. Weil der überlebende Partner alles erbt, sind die Kinder in diesem Moment enterbt. Dafür braucht es keine böse Absicht und keinen ausdrücklichen Satz im Testament. Enterbt ist bereits, wer als gesetzlicher Erbe schlicht übergangen wird. Vielen Eltern ist diese Folge beim Abfassen gar nicht bewusst, sie wollen die Kinder zurückstellen, nicht bestrafen. An der Rechtslage ändert das nichts. Genau für diese Lage sieht das Gesetz allerdings einen Ausgleich vor.

Was der Pflichtteil ist und wem er zusteht

Der Pflichtteil sichert den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses (§ 2303 BGB). Er ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben, beim Berliner Testament also gegen den überlebenden Elternteil. Wer den Pflichtteil verlangt, wird nicht Miteigentümer des Elternhauses und kann auch keine einzelnen Gegenstände herausverlangen, sondern allein die Zahlung einer Geldsumme fordern, nicht mehr und nicht weniger.

Pflichtteilsberechtigt sind nur drei Gruppen, nämlich die Abkömmlinge, also Kinder und bei deren Wegfall Enkel, sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Hinzu kommen die Eltern des Verstorbenen, aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Nichten und Neffen haben nie einen Pflichtteil. Beim Berliner Testament betrifft der Anspruch im ersten Erbfall typischerweise die gemeinsamen Kinder.

Drei Eigenschaften des Anspruchs sind für die Praxis wichtig. Er entsteht mit dem Todestag und ist sofort fällig, ein Kind muss also nicht bis zum zweiten Erbfall warten (§ 2317 BGB). Er setzt keinen Erbschein voraus, als Nachweis genügen in der Regel die Kopie des Testaments und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Und er ist vererblich und übertragbar, kann also auch verkauft werden.

Wie hoch der Pflichtteil ausfällt

Die Höhe ergibt sich aus zwei Größen, der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses.

Die Quote beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also des Anteils, der dem Kind ohne Testament zugestanden hätte. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der ohne Ehevertrag gilt, erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Bei zwei Kindern liegt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes damit bei einem Viertel, der Pflichtteil bei einem Achtel. Ein Einzelkind käme auf ein Viertel. Bei anderen Güterständen oder einer anderen Kinderzahl verschieben sich die Quoten. Die persönliche Quote lässt sich mit dem Pflichtteilsrechner in wenigen Schritten ermitteln.

Beim Nachlasswert zählt nur das Vermögen des verstorbenen Elternteils, bewertet zum Todestag (§ 2311 BGB). Gehörte das Haus beiden Eltern gemeinsam, fällt in der Regel nur der halbe Miteigentumsanteil in den Nachlass, das Gleiche gilt für Gemeinschaftskonten. Bei Immobilien ist der Verkehrswert maßgeblich, also der am Markt erzielbare Preis am Todestag, nicht der frühere Kaufpreis. Schulden mindern den Wert, etwa eine offene Darlehensrestschuld, ebenso Rechte Dritter wie ein eingetragenes Wohnrecht.

Der verstorbene Vater hinterlässt den hälftigen Anteil am gemeinsamen Haus mit einem Verkehrswert von 250.000 Euro und eigene Ersparnisse von 50.000 Euro, auf ihn entfallen zudem 20.000 Euro Restschuld. Der Nachlass ist damit 280.000 Euro wert. Bei zwei Kindern und einer Quote von einem Achtel stehen jedem Kind 35.000 Euro zu.

Hat der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor dem Tod größere Geschenke gemacht, kann zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen (§ 2325 BGB). Verschenktes wird dem Nachlass dann rechnerisch wieder zugeschlagen, im letzten Jahr vor dem Tod in voller Höhe und für jedes weiter zurückliegende Jahr um ein Zehntel weniger. Bei Schenkungen zwischen den Eheleuten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Ende der Ehe zu laufen. Ein vorbehaltener Nießbrauch, also das fortbestehende Recht, die verschenkte Immobilie zu nutzen oder zu vermieten, kann den Fristbeginn ebenso hinausschieben wie ein umfassendes Wohnrecht.

Die Pflichtteilsstrafklausel und ihre Folgen

Viele Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie bestimmt sinngemäß, dass ein Kind, das nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Die Stellung als Schlusserbe entfällt dann, aus dem späteren Erbe wird ebenfalls nur ein Geldanspruch in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Eltern wollen mit der Klausel verhindern, dass dem Überlebenden frühzeitig Liquidität entzogen wird.

Für Kinder heißt das, die Forderung von heute kann den größeren Erbteil von morgen kosten. Ob sich das rechnet, hängt von den Vermögensverhältnissen ab und davon, wie die Klausel formuliert ist. Manche Fassungen greifen schon, wenn der Pflichtteil ernsthaft verlangt wird, andere erst bei einer gerichtlichen Durchsetzung oder einer tatsächlichen Auszahlung. Auf den genauen Wortlaut kommt es an, in Zweifelsfällen prüft ein Fachanwalt für Erbrecht, wie die Formulierung zu verstehen ist. Fehlt eine solche Klausel, bleibt die Stellung als Schlusserbe von der Geltendmachung grundsätzlich unberührt.

Wann sich die Geltendmachung lohnt und wann Warten klüger ist

Eine Strafklausel spricht nicht automatisch gegen die Forderung, so wie ihr Fehlen nicht automatisch dafür spricht.

Für die Geltendmachung spricht, dass die Schlusserbschaft ein Versprechen auf die Zukunft ist, keine Garantie. Bis zum zweiten Erbfall kann das Vermögen durch Lebenshaltung, Pflegekosten oder unglückliche Entscheidungen erheblich schrumpfen. Heiratet der überlebende Elternteil erneut, erwirbt der neue Partner eigene Erb- und Pflichtteilsrechte, die den späteren Nachlass zusätzlich schmälern. Und wer als Kind gerade selbst Geld braucht, etwa für die Familiengründung oder die Ablösung eigener Kredite, erhält über den Pflichtteil einen Betrag, der sonst auf unbestimmte Zeit gebunden bliebe.

Auch steuerlich kann die Forderung sinnvoll sein. Jedem Kind steht nach jedem Elternteil ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro zu (§ 16 ErbStG). Beim klassischen Berliner Testament bleibt der Freibetrag nach dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt, weil das Vermögen erst beim zweiten Erbfall auf die Kinder übergeht und dann gebündelt versteuert wird. Ein geltend gemachter Pflichtteil nutzt den ersten Freibetrag und mindert zugleich den steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehegatten. Bei größeren Vermögen machen Familien den Pflichtteil deshalb mitunter ganz bewusst und im Einvernehmen geltend. Ob das im konkreten Fall Vorteile bringt und wie eine vorhandene Strafklausel auf ein solches Vorgehen reagiert, gehört vorab in steuerliche und erbrechtliche Beratung.

Gegen die Forderung sprechen ein kleiner Nachlass, der den Aufwand kaum trägt, und Konstellationen, in denen die Versorgung des überlebenden Elternteils spürbar gefährdet würde. Wer bewusst verzichten möchte, muss dafür nichts unterschreiben, es genügt, den Anspruch nicht zu verlangen. Soll der Verzicht verbindlich geregelt werden, etwa gegen eine Abfindung, genügt für den bereits entstandenen Anspruch eine Vereinbarung mit dem Erben, die aus Beweisgründen schriftlich festgehalten wird. Der notariell zu beurkundende Pflichtteilsverzicht ist etwas anderes, er wird mit dem noch lebenden Elternteil geschlossen und betrifft dessen künftigen Nachlass.

Vom Auskunftsanspruch bis zur Auszahlung

Fällt die Entscheidung für die Geltendmachung, läuft das Verfahren in überschaubaren Schritten ab.

  1. Unterlagen sichern. Nach der Testamentseröffnung informiert das Nachlassgericht in der Regel auch die enterbten Kinder und übersendet eine Kopie des Testaments samt Eröffnungsprotokoll. Geschieht das nicht, lassen sich die Dokumente beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen gegen eine geringe Gebühr anfordern.
  2. Auskunft verlangen. Vom überlebenden Elternteil kann ein geordnetes Verzeichnis des Nachlasses gefordert werden (§ 2314 BGB), mit allen Vermögenswerten, allen Schulden und auch den Schenkungen der letzten zehn Jahre. Wer den Angaben nicht vertraut, kann ein notarielles Nachlassverzeichnis und für Immobilien ein Sachverständigengutachten verlangen. Die Kosten dafür trägt der Nachlass, nicht das Kind.
  3. Anspruch beziffern. Aus der Quote und dem um die Schulden bereinigten Nachlasswert ergibt sich die konkrete Summe.
  4. Zahlung fordern. Die Aufforderung richtet sich schriftlich an den Erben, mit angemessener Frist und nachweisbarem Zugang, etwa per Einschreiben. Das Nachlassgericht ist dafür nicht zuständig, es eröffnet Testamente, mit der Auszahlung hat es nichts zu tun.
  5. Notfalls klagen. Zahlt der Erbe trotz Aufforderung nicht, bleibt der Weg zum Zivilgericht, häufig als Stufenklage, die zuerst Auskunft und danach Zahlung verlangt. Die Vertretung übernimmt dann ein Anwalt, sinnvollerweise ein Fachanwalt für Erbrecht.

Über den gesamten Ablauf hinweg empfiehlt es sich, Schriftwechsel, Fristen und Wertangaben geordnet abzulegen. Das klingt banal, entscheidet aber häufig darüber, wie schnell und zu welchem Betrag die Sache endet.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren

Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Kind vom Todesfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Stirbt die Mutter beispielsweise im Frühjahr 2026 und kennen die Kinder das Testament seit der Eröffnung, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Durchsetzbarkeit spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall. Für Ansprüche gegen Beschenkte gelten eigene Regeln, die früher ablaufen können. Wer aus Rücksicht zunächst stillhalten möchte, behält diese Frist deshalb besser fest im Blick und hält Absprachen mit dem Erben schriftlich fest.

Wenn das Vermögen im Haus gebunden ist

Der häufigste Einwand des überlebenden Elternteils lautet, das Geld stecke im Haus und sei nicht verfügbar. Rechtlich ändert das zunächst nichts. Der Pflichtteil ist mit dem Erbfall fällig, und der Erbe muss die Zahlung organisieren, sei es aus Ersparnissen, über eine Beleihung der Immobilie oder notfalls durch einen Verkauf. Erzwingen kann das Kind einen Verkauf nicht, denn es ist nicht Eigentümer geworden. Umgekehrt schützt der bloße Hinweis auf gebundenes Vermögen den Erben nicht vor der Forderung.

Nur in engen Ausnahmefällen kann der Erbe eine Stundung verlangen, also einen Aufschub der Zahlung (§ 2331a BGB). Voraussetzung ist eine unbillige Härte, etwa wenn die sofortige Zahlung ihn zwingen würde, das selbst bewohnte Familienheim aufzugeben. Die Hürden dafür sind hoch, in der Praxis spielt die Vorschrift eine geringe Rolle. Weit häufiger einigen sich die Beteiligten auf Raten oder einen späteren Zahlungstermin. Solche Absprachen halten Anspruch und Familienfrieden oft am besten zusammen, sie gehören aber schriftlich festgehalten, auch mit Blick auf die Verjährung.

Wenn die Auszahlung blockiert oder verzögert wird

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär beim Erben eingefordert und von diesem ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auszahlung erschwert, der Nachlasswert zu niedrig angesetzt oder die Sache in die Länge gezogen wird. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Wie das abläuft, beschreibt die Seite zur Pflichtteilsabwicklung. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.

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Typische Konfliktpunkte und Fehler

Der teuerste Fehler ist der zu niedrig angesetzte Immobilienwert. Erben nennen gern den Kaufpreis von vor zwanzig Jahren oder einen vorsichtigen Schätzwert, maßgeblich ist aber der heutige Verkehrswert. Wer die Angaben ungeprüft übernimmt und kein Gutachten verlangt, verschenkt schnell fünfstellige Beträge. Ähnlich teuer wird es, wenn lebzeitige Schenkungen bei der Berechnung schlicht unter den Tisch fallen, obwohl ein Ergänzungsanspruch bestünde.

Eine zweite Gruppe von Fehlern betrifft Fristen und Formalien. Manche Kinder warten aus Rücksicht jahrelang und stellen dann fest, dass ihr Anspruch verjährt ist. Andere schlagen vorschnell aus, was ihnen zugedacht war, und verlieren damit in der Regel auch den Pflichtteil. Dass er trotz Ausschlagung erhalten bleibt, ist die eng begrenzte Ausnahme, solche Schritte gehören vorher in fachkundige Prüfung. Wer im Testament zwar bedacht wurde, aber mit weniger als dem Pflichtteil, muss das im Übrigen nicht hinnehmen, die Differenz lässt sich meist als Restpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).

Die dritte Quelle für Streit sind Fehlvorstellungen auf beiden Seiten. Manche Kinder erwarten ein Mitspracherecht beim Haus oder bei einzelnen Erinnerungsstücken, das der reine Geldanspruch nicht hergibt. Überlebende Elternteile fürchten umgekehrt, die Forderung bedeute zwangsläufig den Auszug aus dem Familienheim, was in dieser Pauschalität nicht stimmt. Vieles entspannt sich, wenn beide Seiten wissen, worum es rechtlich geht und worum nicht.

Bleibt die menschliche Seite. Eine Pflichtteilsforderung richtet sich gegen den eigenen Vater oder die eigene Mutter, und mancher Streit über Zahlen ist in Wahrheit ein Streit über Kränkungen. Ein sachlicher Ton und offene Zahlen verhindern häufig, dass aus einer berechtigten Forderung ein dauerhaftes Zerwürfnis wird, manchmal hilft auch eine gemeinsam wahrgenommene Beratung.

Wenn eine schnelle Auszahlung wichtiger ist als der Höchstbetrag

Manchmal ist ein sicherer, zügiger Abschluss wichtiger als der höchstmögliche Betrag, gerade wenn die Auseinandersetzung sonst durch die eigene Familie geht. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit dem Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache. Der Kaufpreis bleibt dafür unter dem Betrag, der am Ende einer erfolgreichen Durchsetzung stehen könnte. Wer Zeit hat und mit dem überlebenden Elternteil im Gespräch bleibt, fährt deshalb meist besser, wenn er den Anspruch selbst geltend macht.

Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.

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Häufige Fragen

Verliere ich mein späteres Erbe, wenn ich jetzt den Pflichtteil verlange?

Nur wenn das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dann werden Sie beim zweiten Erbfall nicht Schlusserbe, sondern erhalten erneut nur den Pflichtteil. Ohne eine solche Klausel lässt die Forderung Ihre Stellung als Schlusserbe grundsätzlich unberührt. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des Testaments.

Wirkt die Strafklausel auch gegen meine Geschwister?

In aller Regel nicht. Die übliche Fassung trifft nur das Kind, das den Pflichtteil tatsächlich verlangt, die übrigen Geschwister bleiben Schlusserben. Deren Anteil kann sich sogar erhöhen, wenn das Testament vorsieht, dass der frei werdende Teil ihnen zuwächst. Es gibt aber auch Fassungen, die alle Abkömmlinge erfassen, sobald eines von ihnen fordert.

Kann der überlebende Elternteil das Berliner Testament später noch ändern?

Die gegenseitigen Verfügungen sind nach dem ersten Todesfall grundsätzlich bindend (§ 2271 BGB). Der überlebende Elternteil kann die Einsetzung der Kinder als Schlusserben dann meist nicht mehr einseitig aufheben, es sei denn, das Testament erlaubt Änderungen ausdrücklich. Über sein Vermögen verfügen darf er zu Lebzeiten aber weiterhin, der Wert des späteren Erbes ist deshalb nicht garantiert.

Haben Stiefkinder beim Berliner Testament einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge des jeweils Verstorbenen, also leibliche und adoptierte Kinder. Ein Stiefkind hat nach dem Stiefelternteil keinen Pflichtteil, wohl aber nach dem eigenen Elternteil. In Patchworkfamilien ist deshalb genau zu unterscheiden, um wessen Nachlass es geht.

Können auch Enkel den Pflichtteil verlangen?

Enkel kommen nur zum Zug, wenn das Kind des Verstorbenen, von dem sie abstammen, weggefallen ist, im praktischen Hauptfall also selbst schon verstorben ist (§ 2309 BGB). Solange dieses Kind seinen Pflichtteil selbst verlangen kann, haben die Enkel keinen eigenen Anspruch.

Enterbt auf Zeit, aber nicht rechtlos

Das Berliner Testament stellt Kinder im ersten Erbfall hintan, rechtlos macht es sie nicht. Der Pflichtteil sichert ihnen vom ersten Erbfall an einen Geldanspruch in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote, unabhängig davon, ob das Testament sie erwähnt. Ob Kinder ihn einfordern, mit dem überlebenden Elternteil eine einvernehmliche Lösung suchen oder bewusst bis zum zweiten Erbfall warten, bleibt ihre Entscheidung. Am besten fällt diese Entscheidung, wenn die eigene Quote bekannt ist, der Nachlasswert realistisch eingeschätzt wurde, der Wortlaut des Testaments geprüft ist und die Dreijahresfrist im Blick bleibt. Und wenn es bei der Auszahlung hakt, zeigt die Übersicht der Lösungen bei Enterbung, welche Unterstützung möglich ist.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

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