Pflichtteil und Enterbung – Ihre wichtigsten Fragen und Antworten

Ein Testament wird eröffnet, und der eigene Name fehlt. Stattdessen erbt ein Geschwisterkind allein, die zweite Ehefrau des Vaters oder eine ganz andere Person. Für die Übergangenen ist das oft ein doppelter Schlag, erst der Verlust, dann das Gefühl, aus der Familie gestrichen worden zu sein.

Juristisch heißt diese Situation Enterbung, und sie trifft mehr Menschen, als der Begriff vermuten lässt. Enterbt ist nicht nur, wer ausdrücklich aus dem Testament gestrichen wurde. Enterbt ist auch, wer darin schlicht nicht vorkommt, obwohl er als Kind oder Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden wäre. Ganz leer gehen nahe Angehörige deshalb aber meist nicht aus. Das Gesetz sichert ihnen eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses, den Pflichtteil.

Diese Seite beantwortet die Fragen, die sich nach einer Enterbung am häufigsten stellen, von der Berechtigung über Höhe und Fristen bis zur Steuer. Wo ein Thema mehr Raum braucht, etwa die genaue Berechnung oder das Einfordern, führt ein Link zum ausführlichen Beitrag.

Was bedeutet es, enterbt zu sein?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, wer den Nachlass in welcher Reihenfolge erhält, zuerst die Kinder und der Ehegatte, danach entferntere Verwandte. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann der Erblasser von dieser Ordnung abweichen und selbst festlegen, wer erben soll. Wer dadurch von der Erbfolge ausgeschlossen wird, ist enterbt.

Dafür braucht es keinen ausdrücklichen Satz. Setzen Eltern eines ihrer Kinder als Alleinerben ein, sind die übrigen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, ohne dass das Wort Enterbung irgendwo fällt. Dasselbe geschieht beim verbreiteten Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Beim Tod des ersten Elternteils sind die gemeinsamen Kinder damit zunächst enterbt, häufig ohne dass die Eltern ihnen schaden wollten. Für den Pflichtteil der Kinder gelten dann eigene Regeln, bis hin zu Strafklauseln, die das Fordern im ersten Erbfall sanktionieren sollen.

Von der Enterbung erfahren die meisten durch ein Schreiben des Nachlassgerichts. Das Gericht eröffnet das Testament und benachrichtigt üblicherweise auch diejenigen, die ohne Testament gesetzliche Erben geworden wären, meist mit einer Kopie des Testaments. Wer darin nicht als Erbe auftaucht, weiß damit zugleich, dass für ihn das Thema Pflichtteil beginnt. Für alle, die gerade vom Erbe ausgeschlossen wurden, ordnet ein eigener Ratgeber die ersten Schritte.

Was ist der Pflichtteil und was ist er nicht?

Der Pflichtteil ist die Mindestbeteiligung, die das Gesetz den nächsten Angehörigen am Wert des Nachlasses sichert (§ 2303 BGB). Der Höhe nach beträgt er die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also der Quote, die der Person ohne Testament zugestanden hätte.

Entscheidend ist seine Rechtsnatur. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben. Wer ihn verlangt, wird nicht Miterbe, wird nicht Miteigentümer des Hauses, erhält keine Gegenstände aus dem Nachlass und hat kein Mitspracherecht bei der Verteilung. Diese Unterscheidung prägt alles Weitere, von der Berechnung bis zur Durchsetzung, und sie ist der Punkt, der in Familien am häufigsten missverstanden wird.

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig (§ 2317 BGB). Die Erben können die Zahlung also nicht mit dem Argument aufschieben, der Nachlass sei noch nicht verteilt oder das Vermögen stecke im Haus. Automatisch ausgezahlt wird der Pflichtteil allerdings nicht. Keine Behörde und kein Gericht kümmert sich von sich aus darum. Wer ihn möchte, muss ihn selbst bei den Erben geltend machen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt und wer nicht?

Einen Pflichtteil können nur drei Gruppen von Angehörigen haben (§ 2303 BGB):

  • die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder; ist ein Kind weggefallen, etwa weil es vorverstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle,
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • die Eltern des Verstorbenen, diese aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sind dabei vollständig gleichgestellt. Enkel kommen nur zum Zug, wenn das Kind, über das sie mit dem Erblasser verwandt sind, den Pflichtteil selbst nicht verlangen kann, im Regelfall also nach dessen Tod (§ 2309 BGB). Ob Enkel einen eigenen Anspruch haben, entscheidet sich damit eine Generation weiter oben.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind alle anderen. Geschwister haben nie einen Pflichtteil, auch dann nicht, wenn sie den Verstorbenen jahrelang gepflegt und begleitet haben. Dasselbe gilt für Nichten, Neffen und Großeltern, für Stiefkinder ohne Adoption und für Partner ohne Trauschein, ganz gleich, wie lange die Beziehung gedauert hat. Auch ein geschiedener Ehegatte hat keinen Pflichtteil.

Wann der Pflichtteil auch ohne völlige Enterbung greift

Wer im Testament zwar bedacht wurde, aber mit weniger als seinem Pflichtteil, kann von den Erben die Differenz verlangen. Dieser Restpflichtteil (§ 2305 BGB) verhindert, dass die Mindestbeteiligung durch einen symbolisch kleinen Erbteil unterlaufen wird. Ähnlich liegt es, wenn jemandem nur ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, also ein einzelner Vermögensvorteil wie ein Geldbetrag oder ein bestimmter Gegenstand. Dann besteht die Wahl, das Vermächtnis zu behalten und die Differenz bis zur Höhe des Pflichtteils zu fordern oder es auszuschlagen und den vollen Pflichtteil zu verlangen (§ 2307 BGB).

Vorsicht ist geboten, wenn ein zugewandter Erbteil mit Belastungen versehen ist, zum Beispiel mit einer Testamentsvollstreckung, einer Nacherbschaft oder mit Vermächtnissen zugunsten anderer. In solchen Fällen kann eine Ausschlagung den Weg zum vollen Pflichtteil öffnen (§ 2306 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt allerdings nur sechs Wochen (§ 1944 BGB), und wer ohne eine solche Belastung ausschlägt, verliert im Regelfall auch den Pflichtteil. Ob eine Ausschlagung den Anspruch öffnet oder vernichtet, gehört deshalb zu den Fragen, die üblicherweise ein Fachanwalt prüft, bevor irgendetwas erklärt wird.

Ein Anspruch kann schließlich selbst dann bestehen, wenn der Nachlass leer wirkt, weil der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt hat. Dafür gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Rechnung besteht aus zwei Größen. Die erste ist die Pflichtteilsquote, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um sie zu bestimmen, fragt man, was der Person ohne Testament zugestanden hätte, und halbiert diesen Anteil. Die zweite Größe ist der Wert des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB). Zum Vermögen zählen etwa Immobilien zum Verkehrswert, Kontoguthaben, Wertpapiere und Hausrat. Abgezogen werden die Schulden des Verstorbenen und die Kosten des Todesfalls, vor allem die Bestattung. Die Quote, angewendet auf diesen bereinigten Wert, ergibt den Pflichtteil in Euro.

Ein Beispiel. Eine Mutter hinterlässt ihren Ehemann und zwei Kinder und setzt ihn als Alleinerben ein. Im gesetzlichen Güterstand hätte jedes Kind ohne Testament ein Viertel geerbt. Der Pflichtteil je Kind beträgt also ein Achtel. Bei einem bereinigten Nachlass von 320.000 Euro kann jedes Kind vom Alleinerben 40.000 Euro verlangen.

Beim überlebenden Ehegatten hängt die Quote zusätzlich vom Güterstand ab, und mit dem großen und dem kleinen Pflichtteil gibt es zwei Berechnungswege, die zu spürbar unterschiedlichen Beträgen führen können. Welcher davon für Ehepartner günstiger ist, hängt vom konkreten Zugewinn ab und wird in aller Regel anwaltlich geprüft. Wie sich Quote und Nachlasswert im Einzelnen ermitteln lassen, zeigt unser Ratgeber zur Berechnung des Pflichtteils Schritt für Schritt.

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Wie machen Sie den Pflichtteil geltend?

Der Weg ist im Normalfall unkompliziert und kommt ohne Gericht aus. Zuerst wird geklärt, wer Erbe geworden ist, denn gegen diese Person richtet sich die Forderung. Meist ergibt sich das schon aus dem Schreiben des Nachlassgerichts.

Danach folgt der wichtigste Zwischenschritt, die Auskunft. Wer enterbt wurde, kennt selten die Kontostände oder den Wert des Hauses. Das Gesetz gibt den Berechtigten deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB). Die Erben müssen ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorlegen, auf Verlangen aufgenommen von einem Notar, der den Bestand selbst ermittelt. Für Immobilien lässt sich zusätzlich eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen fordern, und die Kosten für Verzeichnis und Gutachten trägt der Nachlass. Bestehen Zweifel an der Sorgfalt der Auskunft, kann verlangt werden, dass der Erbe ihre Richtigkeit an Eides statt versichert. Nach Schenkungen der letzten Jahre sollte dabei ausdrücklich gefragt werden, denn von selbst erwähnen Erben sie erfahrungsgemäß selten. In welcher Reihenfolge sich Auskunft, Wert und Zahlung außergerichtlich einfordern lassen, beschreibt unser Beitrag zur Stufenmahnung.

Auf dieser Grundlage wird der Anspruch beziffert und den Erben eine Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist geschickt. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen hat sich der schriftliche Weg bewährt. Zahlen die Erben trotz Fälligkeit nicht oder verweigern sie die Auskunft, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen, häufig über eine Stufenklage, die zuerst die Auskunft und danach die Zahlung zum Gegenstand hat. Vertreten wird man dabei von einem Fachanwalt für Erbrecht. Möglich ist in jedem Stadium auch eine einvernehmliche Lösung, etwa eine Abfindung über einen festen Betrag oder eine Ratenzahlung. Die einzelnen Etappen und die Stellen, an denen es teuer wird, behandelt unser Beitrag zum Ablauf beim Geltendmachen des Pflichtteils.

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Welche Fristen gelten?

Die wichtigste Frist ist die Verjährung. Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Todesfall und von der Verfügung erfahren hat, die ihn beeinträchtigt. Stirbt ein Vater im Juni und erfährt die übergangene Tochter noch im selben Jahr von Tod und Testament, endet ihre Frist drei Jahre später mit dem 31. Dezember. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Möglichkeit spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall.

Zwei Punkte daran werden häufig falsch eingeschätzt. Ein einfaches Schreiben an die Erben stoppt die Verjährung nicht, auch das Auskunftsverlangen nicht. Gehemmt wird die Frist erst, solange beide Seiten ernsthaft über den Anspruch verhandeln, oder durch eine Klage (§§ 203, 204 BGB). Wer kurz vor Jahresende noch auf Antworten wartet, hat also keinen automatischen Aufschub.

Daneben laufen einzelne kürzere Fristen, etwa die sechs Wochen für die Ausschlagung eines belasteten Erbteils. Und soll wegen einer Schenkung der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden, verjährt dieser Anspruch taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, selbst wenn der Berechtigte von der Schenkung nichts wusste (§§ 2329, 2332 BGB). Wer einen Anspruch vermutet, gewinnt deshalb nichts damit, das Thema jahrelang ruhen zu lassen. Woran Ansprüche in der Praxis sonst noch scheitern, ordnet unser Beitrag zu den Hürden und Fristen beim Pflichtteil ein.

Wann der Pflichtteil entzogen oder ausgeschlossen werden kann

Viele Enterbte treibt die Sorge um, der Erblasser könne ihnen auch den Pflichtteil genommen haben, etwa weil im Testament steht, jemand solle nichts erhalten. Diese Sorge ist meist unbegründet. Ein solcher Satz bewirkt nur die Enterbung, der Pflichtteil bleibt davon unberührt.

Vollständig entziehen kann der Erblasser den Pflichtteil nur in wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Fällen (§ 2333 BGB). Bei Abkömmlingen setzt das voraus, dass der Betroffene

  • dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat,
  • gegen eine dieser Personen ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen begangen hat,
  • seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser deshalb unzumutbar war.

Für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils gilt das entsprechend. Ein zerrüttetes Verhältnis, jahrelange Funkstille oder Streit um die Pflege genügen dagegen nicht. Die Entziehung muss außerdem in der letztwilligen Verfügung selbst angeordnet sein, und der Grund muss bei deren Errichtung bereits bestanden haben und darin angegeben sein (§ 2336 BGB). Beweisen muss ihn derjenige, der sich auf die Entziehung beruft, in der Regel also der Erbe. Hatte der Erblasser dem Betroffenen verziehen, ist die Entziehung unwirksam (§ 2337 BGB).

Auch das Umgehen des Pflichtteils hat Grenzen. Verschenkt der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten, greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wirksam ausschließen lässt sich der Pflichtteil im Kern nur mit Zustimmung des Berechtigten selbst, nämlich durch einen Pflichtteilsverzicht. Das ist ein Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem, der notariell beurkundet werden muss und meist gegen eine Abfindung geschlossen wird (§§ 2346, 2348 BGB). Zu einem solchen Verzicht kann niemand gezwungen werden, und auch ein Erbvertrag allein beseitigt den Pflichtteil nicht. Verzichtet ein Kind des Erblassers, erstreckt sich der Verzicht im Zweifel auch auf dessen eigene Abkömmlinge, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 2349 BGB).

Was gilt, wenn zu Lebzeiten verschenkt wurde?

Bemessen wird der Pflichtteil zunächst nach dem Vermögen, das am Todestag noch vorhanden war. Könnte der Erblasser es vorher einfach verschenken, liefe die Mindestbeteiligung ins Leere. Dagegen steht der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass für die Berechnung wieder hinzugerechnet, so als wären sie noch vorhanden, und aus dem erhöhten Wert wird der Pflichtteil berechnet.

Wie stark eine Schenkung zählt, hängt davon ab, wie lange sie zurückliegt. Im letzten Jahr vor dem Tod wird sie voll angesetzt, für jedes weitere zurückliegende Jahr sinkt der Ansatz um ein Zehntel. Eine Schenkung von 200.000 Euro aus dem dritten Jahr vor dem Erbfall geht also noch mit 160.000 Euro in die Rechnung ein. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung ganz außer Betracht. Wie sich der Anspruch im Einzelnen berechnet, steht ausführlich im Beitrag dazu, wie Schenkungen den Pflichtteil erhöhen.

Von dieser Zehnjahresfrist gibt es zwei Ausnahmen mit großer praktischer Bedeutung. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Und sie beginnt gar nicht erst zu laufen, solange der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich weiter genutzt hat. Das betrifft vor allem den häufigen Fall, dass ein Haus zu Lebzeiten überschrieben wurde, gegen einen vorbehaltenen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht. Eine Immobilie, die der Vater viele Jahre vor seinem Tod auf ein Kind übertragen hat und in der er bis zuletzt wie zuvor wohnen durfte, kann deshalb noch voll in die Berechnung einfließen.

Hat der Berechtigte selbst Geschenke vom Erblasser erhalten, werden sie bei der Ergänzung gegengerechnet (§ 2327 BGB). Auf den normalen Pflichtteil wird eine lebzeitige Zuwendung dagegen nur angerechnet, wenn der Erblasser das spätestens bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt hat (§ 2315 BGB). Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht aus, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden, mit der bereits erwähnten taggenauen Dreijahresfrist.

Muss der Pflichtteil versteuert werden?

Der Pflichtteil unterliegt als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Die Steuer entsteht allerdings erst, wenn der Anspruch geltend gemacht wird, nicht schon mit dem Tod des Erblassers. Es gelten dieselben Freibeträge wie bei einer Erbschaft. Kinder haben derzeit 400.000 Euro frei, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Enkel je nach Konstellation 200.000 oder 400.000 Euro und Eltern 100.000 Euro. In vielen Fällen bleibt der Pflichtteil damit vollständig steuerfrei. Versteuert wird nur der Teil oberhalb des Freibetrags, für die genannten Angehörigen in der günstigsten Steuerklasse mit Sätzen zwischen 7 und 30 Prozent.

Der Erwerb ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, nachdem der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt hat. Bei größeren Beträgen gehört die steuerliche Seite deshalb früh mit in die Überlegungen, oft mit Unterstützung eines Steuerberaters oder Fachanwalts.

Besondere Familienkonstellationen

In Patchwork-Familien gilt eine klare Linie. Leibliche Kinder aus früheren Beziehungen sind voll pflichtteilsberechtigt, unabhängig davon, ob sie beim Erblasser aufgewachsen sind oder überhaupt Kontakt bestand. Stiefkinder haben dagegen ohne Adoption keinen Pflichtteil, mag die Bindung noch so eng gewesen sein.

Bei einer Adoption kommt es auf die Form an. Wer als Minderjähriger adoptiert wurde, ist den leiblichen Kindern der Adoptiveltern vollständig gleichgestellt, die rechtlichen Bande zur Herkunftsfamilie erlöschen dabei im Regelfall. Bei einer Erwachsenenadoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern dagegen in der Regel bestehen. Ein als Erwachsener Adoptierter kann dann sowohl gegenüber den Adoptiveltern als auch gegenüber den leiblichen Eltern pflichtteilsberechtigt sein. Anders ist es nur, wenn die Adoption ausnahmsweise mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgesprochen wurde.

Getrenntlebende Ehegatten bleiben pflichtteilsberechtigt, denn die Trennung allein ändert am Erbrecht nichts. Das Ehegattenerbrecht und mit ihm der Pflichtteil entfallen erst, wenn beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Nach einer rechtskräftigen Scheidung besteht kein Pflichtteilsrecht mehr.

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug richtet sich das anwendbare Erbrecht seit 2015 in weiten Teilen Europas nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, nicht mehr in erster Linie nach der Staatsangehörigkeit. Lebte ein deutscher Erblasser dauerhaft im Ausland, kann deshalb ausländisches Recht gelten, das den Pflichtteil anders oder gar nicht kennt. Im Testament lässt sich stattdessen das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit wählen. Solche Fälle gehören früh in fachanwaltliche Prüfung, erst recht, wenn die Berechtigten selbst nicht in Deutschland leben.

Typische Konfliktpunkte und Fehler

Der häufigste Streit dreht sich um den Wert des Nachlasses. Erben setzen Immobilien niedrig an, lassen Hausrat und Schmuck weg oder legen ein dürres, selbst geschriebenes Verzeichnis vor. Da jeder Euro Nachlasswert den Pflichtteil unmittelbar beeinflusst, müssen Berechtigte eine zweifelhafte Aufstellung nicht hinnehmen. Notarielles Verzeichnis und Sachverständigengutachten sind die dafür vorgesehenen Werkzeuge. Welche Posten am Ende wirklich über den Betrag entscheiden, zeigt ein eigener Beitrag.

Der zweite Klassiker ist das Spiel auf Zeit. Auskünfte kommen schleppend oder gar nicht, Nachfragen bleiben unbeantwortet, und mit jedem Jahr rückt die Verjährung näher. Gefährlich wird das, weil die Frist dabei einfach weiterläuft.

Teuer sind vorschnelle Erklärungen aus Enttäuschung. Wer im ersten Ärger erklärt, mit dem Erbe nichts zu tun haben zu wollen, eine Ausschlagung unterschreibt oder sich auf eine schnelle, pauschale Abfindung einlässt, kann damit auch den Pflichtteil verlieren oder weit unter Wert abschließen. Solche Erklärungen lassen sich meist nicht mehr rückgängig machen.

Dazu kommt ein Missverständnis über die eigene Rolle. Manche Enterbte verhandeln mit den Erben über das Elternhaus oder einzelne Erinnerungsstücke und erwarten ein Mitspracherecht. Anspruch besteht aber nur auf Geld. Wer das früh akzeptiert, verhandelt über die richtige Frage, nämlich über den Wert des Nachlasses.

Häufige Fragen

Erfahre ich automatisch, ob ich enterbt bin?

In der Regel ja. Das Nachlassgericht eröffnet ein vorhandenes Testament und benachrichtigt neben den eingesetzten Erben üblicherweise auch die übergangenen gesetzlichen Erben. Verlassen sollte man sich darauf allerdings nicht. Wer von einem Erbfall in der Familie erfährt und nichts hört, kann beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen nachfragen. Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge, und eine Enterbung liegt nicht vor.

Kann ich statt Geld das Elternhaus oder bestimmte Gegenstände verlangen?

Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Einen Anspruch auf das Haus, den Schmuck der Mutter oder andere Nachlassgegenstände gibt es nicht. Möglich ist allerdings eine Einigung mit den Erben, den Anspruch ganz oder teilweise durch die Übertragung von Gegenständen zu erfüllen, wenn beide Seiten das wollen. Wie sich der Wert einer Nachlassimmobilie ermitteln lässt und wann die Auszahlung fällig wird, behandelt unser Beitrag zum Pflichtteil bei Haus und Immobilie.

Hafte ich für die Schulden des Verstorbenen, wenn ich enterbt wurde?

Nein. Für Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben. Wer nur pflichtteilsberechtigt ist, wird nicht Erbe und übernimmt keine Schulden. Ist der Nachlass allerdings überschuldet, geht auch der Pflichtteil leer aus, denn er berechnet sich nur aus einem positiven Nachlasswert. In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob Schenkungen zu Lebzeiten einen Ergänzungsanspruch gegen die Beschenkten begründen.

Was kostet es, den Pflichtteil einzufordern?

Bleibt es bei einer außergerichtlichen Einigung, halten sich die Kosten meist in Grenzen. Teuer wird es, wenn ein Sachverständigengutachten nötig wird oder geklagt werden muss, denn Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, und der ist beim Pflichtteil schnell hoch. Rechtsschutzversicherungen decken Erbstreitigkeiten häufig nur eingeschränkt oder gar nicht ab. Womit konkret zu rechnen ist, zeigt unser Beitrag dazu, was der Weg zum Pflichtteil ohne Rechtsschutz kostet.

Wie lange dauert es, bis der Pflichtteil ausgezahlt wird?

Fällig ist der Anspruch sofort. In der Praxis vergehen bis zur Zahlung dennoch meist einige Monate, weil zunächst Auskunft und Bewertung anstehen. Kooperieren die Erben, ist ein Abschluss innerhalb überschaubarer Zeit realistisch. Wird gestritten, etwa über den Wert einer Immobilie oder über Schenkungen, kann sich die Sache über Jahre ziehen, besonders wenn geklagt werden muss. Hinausschieben können die Erben die Zahlung im Übrigen nur über eine Stundung, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist und die Ausnahme bleibt (§ 2331a BGB). Wo im Ablauf die meiste Zeit verloren geht und welche Hebel Tempo machen, zeigt unser Beitrag dazu, wie sich der Pflichtteil schneller auszahlen lässt.

Muss ich mich selbst mit den Erben auseinandersetzen?

Nein. Die Geltendmachung lässt sich vollständig einem bevollmächtigten Rechtsanwalt übertragen, der die gesamte Korrespondenz übernimmt. Wer den Konflikt ganz abgeben möchte, kann seinen Anspruch auch verkaufen, denn der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB). Der Käufer zahlt dann einen vereinbarten Betrag und übernimmt die Auseinandersetzung mit den Erben. Was ein solcher Verkauf des Anspruchs einbringt und wo seine Grenzen liegen, erklärt ein eigener Beitrag.

Verfällt mein Pflichtteil, wenn ich ihn aus Rücksicht auf die Familie zunächst nicht fordere?

Er verfällt nicht sofort, aber er verjährt. Nach Ablauf der dreijährigen Frist können die Erben die Zahlung dauerhaft verweigern. Wer den Familienfrieden schonen möchte, kann den Anspruch trotzdem sachlich anmelden. Ein Auskunfts- und Zahlungsverlangen ist kein Angriff auf die Familie, sondern ein normaler, im Gesetz vorgesehener Schritt.

Wenn die Auszahlung blockiert oder verzögert wird

Im Normalfall braucht niemand besondere Hilfe, um an seinen Pflichtteil zu kommen. Er wird bei den Erben angefordert, beziffert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Erben mauern. Sie geben keine oder nur lückenhafte Auskünfte, rechnen den Nachlass klein, verschweigen Schenkungen oder ziehen die Sache so lange hin, bis der Berechtigte zermürbt ist. Dann steht die Frage im Raum, ob man Anwalt, Gutachten und notfalls ein Gerichtsverfahren aus eigener Tasche vorfinanzieren möchte, ohne zu wissen, wann das Geld kommt.

An dieser Stelle unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung übernehmen, sodass Sie für Anwalt, Gutachten und Gericht nicht in Vorleistung gehen. Die Beteiligung dafür wird vorab transparent vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig. Die rechtliche Prüfung und Vertretung übernehmen dabei immer kooperierende Fachanwälte für Erbrecht, denn Erbfinanz ist kein Anwalt und setzt Ansprüche nicht selbst durch.

Wem ein sicherer, zügiger Abschluss wichtiger ist als der höchstmögliche Betrag, der kann seinen Anspruch auch an Erbfinanz verkaufen und wird zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit selbst auszutragen. Der Kaufpreis bleibt dafür unter dem Betrag, der am Ende einer erfolgreichen Durchsetzung stehen könnte. Wer Zeit hat und mit den Erben im Gespräch bleibt, fährt deshalb meist besser, wenn er den Anspruch selbst geltend macht.

Aus dem Testament gestrichen zu sein, heißt nicht, ohne Rechte dazustehen. Welcher Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage. Sie ist kostenlos, diskret und verpflichtet zu nichts. Für eine erste Einschätzung genügt es, wenn Sie schildern, was Sie wissen.

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Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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