Den Pflichtteil für Ehepartner richtig berechnen und durchsetzen

Ein Testament zugunsten der Kinder, ein Erbvertrag aus früheren Jahren oder eine Verfügung, in der der eigene Name schlicht nicht vorkommt. Für überlebende Ehepartner ist das nach der Testamentseröffnung keine Seltenheit. Wer so übergangen wird, ist rechtlich enterbt, auch wenn das Wort im Testament nirgends fällt. Mit leeren Händen bleibt er deshalb nicht zurück. Das Gesetz sichert Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern einen Pflichtteil, und bei keinem anderen Berechtigten ist die Berechnung so vielschichtig. Die Höhe hängt nicht nur davon ab, wer sonst noch erbt, sondern auch vom Güterstand der Ehe. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie Ihre Quote bestimmen, welcher Wert dabei zählt und auf welchem Weg aus dem Anspruch eine Auszahlung wird.

Ein Geldanspruch, kein Erbteil

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und wird ausschließlich in Geld geschuldet (§ 2303 BGB). Wer nur pflichtteilsberechtigt ist, wird nicht Miterbe. Er erhält keine Nachlassgegenstände, hat kein Mitspracherecht bei der Verteilung und keinen Anteil am Familienheim. Was er hat, ist eine Geldforderung gegen die Erben. Sie entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig (§ 2317 BGB).

Von allein ausgezahlt wird sie trotzdem selten. Der Pflichtteil muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden, nicht beim Nachlassgericht, denn das eröffnet nur das Testament und hat mit der Auszahlung nichts zu tun. Berechtigt ist übrigens nicht nur, wer völlig übergangen wurde. Auch wer als Erbe eingesetzt ist oder ein Vermächtnis erhält und damit unter seiner Pflichtteilsquote bleibt, kann die Differenz verlangen (§ 2305 BGB). Beide Konstellationen kommen bei Ehepartnern regelmäßig vor.

Warum der Güterstand über die Höhe entscheidet

Der Rechenweg ist immer derselbe. Zuerst wird ermittelt, was der Ehepartner ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätte, danach wird dieser Anteil halbiert. Neben Kindern des Verstorbenen erbt der Ehegatte nach der Grundregel ein Viertel, neben dessen Eltern oder Geschwistern die Hälfte (§ 1931 BGB). Diese Grundquote verschiebt sich je nach Güterstand, und an dieser Stelle entscheidet sich, was der Pflichtteil tatsächlich wert ist.

Zugewinngemeinschaft, der gesetzliche Regelfall

Ohne notariellen Ehevertrag leben Ehepaare in der Zugewinngemeinschaft. Endet sie durch den Tod, verlangt das Gesetz einen Ausgleich für den Vermögenszuwachs der Ehejahre, und es kennt dafür zwei Wege.

Wird der überlebende Ehegatte Erbe oder erhält er ein Vermächtnis, läuft der Ausgleich pauschal. Sein gesetzlicher Erbteil erhöht sich um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), neben Kindern also von einem Viertel auf die Hälfte. Aus dieser erhöhten Quote errechnet sich der sogenannte große Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses. Er ist der Maßstab, wenn ein bedachter Ehegatte seine Zuwendung bis zur Pflichtteilshöhe aufstockt.

Wird der Ehegatte dagegen vollständig enterbt, erhält er also weder einen Erbteil noch ein Vermächtnis, schaltet das Gesetz auf die güterrechtliche Lösung um (§ 1371 Abs. 2 BGB). Dann bestehen zwei getrennte Ansprüche nebeneinander. Der erste ist der konkrete Zugewinnausgleich, wie er auch bei einer Scheidung berechnet würde, in der Regel also die Hälfte des Betrags, um den der Vermögenszuwachs des Verstorbenen während der Ehe den eigenen übersteigt. Der zweite ist der sogenannte kleine Pflichtteil, der aus dem nicht erhöhten Erbteil berechnet wird, neben Kindern also ein Achtel des Nachlasses. Ein Wahlrecht, stattdessen den großen Pflichtteil zu verlangen, hat der vollständig enterbte Ehegatte nicht. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in den Sechzigerjahren entschieden.

Zwei Eigenheiten dieser Rechnung werden oft übersehen. Die Ausgleichsforderung ist eine Nachlassverbindlichkeit und wird deshalb vom Nachlass abgezogen, bevor der kleine Pflichtteil berechnet wird. Und was der Verstorbene selbst geerbt oder geschenkt bekommen hat, zählt bei seinem Zugewinn im Kern nicht mit, nur die Wertsteigerung solcher Vermögenswerte fließt ein. Ob der konkrete Ausgleich viel einbringt oder fast nichts, hängt deshalb stark von der Herkunft des Vermögens ab.

Als Erbe eingesetzt und trotzdem zu wenig

Häufig wird der Ehepartner nicht übergangen, sondern mit einem kleinen Erbteil oder einem Vermächtnis abgefunden. Bleibt dessen Wert unter dem großen Pflichtteil, besteht ein Anspruch auf die Differenz (§ 2305 BGB). Ein zusätzlicher konkreter Zugewinnausgleich kommt in dieser Lage nicht hinzu.

Es gibt allerdings einen Ausweg, der nur dem Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft offensteht. Er kann die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlagen und trotzdem den kleinen Pflichtteil samt konkretem Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Bei jedem anderen Berechtigten würde eine Ausschlagung den Pflichtteil in der Regel vernichten. Ob sich dieser Weg lohnt, ist reine Rechenarbeit und hängt davon ab, wie hoch der tatsächliche Zugewinn war. Die Frist dafür ist kurz, im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft (§ 1944 BGB). Betroffene lassen die Vergleichsrechnung in dieser Zeit meist von einem Fachanwalt für Erbrecht aufstellen.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, entfällt jeder Zugewinnausgleich. Dafür gilt eine eigene Erbquotenregel. Neben einem Kind erben Ehegatte und Kind je zur Hälfte, neben zwei Kindern alle drei zu je einem Drittel (§ 1931 Abs. 4 BGB). Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel. Der Pflichtteil beträgt damit neben einem Kind ein Viertel, neben zwei Kindern ein Sechstel und ab drei Kindern ein Achtel des Nachlasses.

In der selten gewordenen Gütergemeinschaft bleibt der Erbteil neben Kindern beim Viertel und der Pflichtteil bei einem Achtel, wobei zum Nachlass nur der Anteil des Verstorbenen am gemeinschaftlichen Vermögen gehört.

Für kinderlose Ehen gilt derselbe Mechanismus mit höheren Ausgangsquoten. Leben etwa noch die Eltern des Verstorbenen, liegt der kleine Pflichtteil bei einem Viertel und der große bei drei Achteln des Nachlasses.

Der Güterstand in Zahlen

Für den häufigsten Fall, den Ehepartner neben Kindern des Verstorbenen, ergeben sich folgende Quoten.

Konstellation neben KindernErbteil als RechenbasisPflichtteil
Zugewinngemeinschaft, vollständig enterbt1/4 (nicht erhöht)1/8, daneben konkreter Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft, bedacht, aber unter der Quote1/2 (erhöht)Aufstockung bis 1/4
Gütertrennung, ein Kind1/21/4
Gütertrennung, zwei Kinder1/31/6
Gütertrennung, drei oder mehr Kinder1/41/8
Gütergemeinschaft1/41/8

Was das in Euro bedeutet, zeigen zwei Beispiele mit demselben Nachlass von 600.000 Euro, bestehend aus einer Immobilie im Wert von 500.000 Euro und 100.000 Euro Bankguthaben. Der Verstorbene hinterlässt jeweils zwei gemeinsame Kinder, der überlebende Ehepartner wurde enterbt.

Im gesetzlichen Güterstand kommt es auf den Zugewinn an. Hat der Verstorbene während der Ehe einen um 400.000 Euro höheren Vermögenszuwachs erzielt als der überlebende Partner, beträgt der konkrete Zugewinnausgleich 200.000 Euro. Für die Pflichtteilsberechnung bleiben danach 400.000 Euro übrig, ein Achtel davon sind 50.000 Euro. Zusammen erhält der Partner 250.000 Euro. Gab es dagegen kaum Zugewinn, etwa weil das Vermögen im Wesentlichen aus einer Erbschaft des Verstorbenen stammt, bleibt es beim Achtel aus 600.000 Euro, also bei 75.000 Euro.

Bei Gütertrennung ist die Rechnung kürzer. Der fiktive Erbteil neben zwei Kindern beträgt ein Drittel, der Pflichtteil ein Sechstel, das sind 100.000 Euro.

Derselbe Nachlass, dieselbe Familie, und je nach Güterstand und Vermögensgeschichte liegt das Ergebnis zwischen 75.000 und 250.000 Euro. Pauschale Aussagen zur Höhe des Ehegattenpflichtteils taugen deshalb wenig. Am Anfang jeder Forderung steht die Klärung, welcher Güterstand galt und wie sich die Vermögen beider Partner während der Ehe entwickelt haben.

Den Nachlass richtig bewerten

Die Quote ist nur der eine Faktor, der andere ist der Wert, auf den sie angewendet wird. Maßgeblich ist der Bestand des Nachlasses am Todestag, also alle Vermögenswerte abzüglich der Schulden (§ 2311 BGB). Spätere Entwicklungen zählen nicht, weder ein Kursanstieg im Depot noch eine Preisänderung am Immobilienmarkt bis zur Auszahlung.

Bei Immobilien ist der Verkehrswert am Todestag anzusetzen, also der Preis, der sich bei einem Verkauf am Markt erzielen ließe. Der frühere Kaufpreis oder steuerliche Werte sind dafür keine taugliche Grundlage. Wertmindernd wirken Belastungen, etwa eine noch offene Darlehensschuld, ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zugunsten Dritter. Schon die Wahl des Bewertungsverfahrens, üblich sind Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert, kann das Ergebnis spürbar verschieben.

Über diesen Wert wird deshalb am häufigsten gestritten. Erben haben ein nachvollziehbares Interesse an niedrigen Ansätzen, denn jede Unterbewertung senkt ihre Zahlungspflicht. Für den Berechtigten geht es dabei um viel. Wird die Immobilie um 100.000 Euro zu niedrig angesetzt, schrumpft der Pflichtteil je nach Quote um 12.500 bis 25.000 Euro. Beim enterbten Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft kann der Schaden noch deutlich größer ausfallen, weil ein zu niedriger Wert zugleich den Zugewinnausgleich drückt.

Das Gesetz gibt dem Berechtigten dafür ein wirksames Mittel an die Hand. Er kann verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände ermittelt wird, bei Immobilien also ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Die Kosten dafür trägt der Nachlass (§ 2314 BGB), für dieses Verlangen entsteht dem Berechtigten also kein eigenes Kostenrisiko.

Wenn die Auszahlung blockiert oder verzögert wird

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär von den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Erben die Auszahlung erschweren, den Wert der Immobilie zu niedrig ansetzen oder die Sache in die Länge ziehen. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.

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Schenkungen zu Lebzeiten erhöhen den Anspruch oft

Mancher Nachlass wirkt am Todestag geschrumpft, weil das Haus längst den Kindern übertragen wurde oder größere Beträge an einzelne Angehörige geflossen sind. Dagegen schützt die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Schenkungen des Verstorbenen werden dem Nachlass für die Berechnung fiktiv hinzugerechnet, und aus der erhöhten Summe ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungsanspruch.

Berücksichtigt werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall, allerdings mit abnehmendem Gewicht. Im letzten Jahr vor dem Tod zählt eine Schenkung voll, für jedes weitere zurückliegende Jahr ein Zehntel weniger. Von dieser Abschmelzung gibt es eine wichtige Ausnahme. Hat sich der Verstorbene an der verschenkten Immobilie einen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten, beginnt die Zehnjahresfrist häufig gar nicht erst zu laufen, die Schenkung bleibt dann zeitlich unbegrenzt relevant. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten startet die Frist ohnehin erst mit der Auflösung der Ehe. Verschenkte Immobilien werden nach dem Niederstwertprinzip angesetzt, es zählt der niedrigere von zwei Werten, dem zur Zeit der Schenkung und dem beim Erbfall. Reicht der tatsächliche Nachlass für die Ergänzung nicht aus, kann unter engen Voraussetzungen auch der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden (§ 2329 BGB).

Eigene Geschenke muss sich der Berechtigte allerdings entgegenhalten lassen. Was er selbst vom Verstorbenen erhalten hat, wird auf den Ergänzungsanspruch angerechnet (§ 2327 BGB). Den ordentlichen Pflichtteil mindert eine solche Zuwendung dagegen nur, wenn der Verstorbene die Anrechnung bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt hat (§ 2315 BGB).

Auskunft von den Erben

Quote, Nachlasswert, Schenkungen, all das lässt sich nur beziffern, wenn die Zahlen auf dem Tisch liegen. Viele Berechtigte kennen den Nachlass aber nur in Umrissen, etwa weil die Erben aus einer früheren Beziehung des Verstorbenen stammen oder der Kontakt seit Jahren gestört ist. Dieses Informationsgefälle gleicht das Gesetz mit einem Auskunftsanspruch aus (§ 2314 BGB).

Die Erben müssen auf Verlangen ein Verzeichnis des gesamten Nachlasses vorlegen, das auch die Schenkungen der letzten Jahre umfasst. Wer dem privat erstellten Verzeichnis nicht traut, kann die Aufnahme durch einen Notar verlangen. Das notarielle Nachlassverzeichnis gilt als deutlich verlässlicher, weil der Notar eigene Ermittlungen anstellt, etwa Kontobewegungen sichtet und das Grundbuch einsieht. Auch diese Kosten trägt der Nachlass. Unvollständige Verzeichnisse sind in der Praxis trotzdem ein häufiger Streitpunkt, gerade bei Konten, Lebensversicherungen und länger zurückliegenden Überweisungen. Die sorgfältige Prüfung der Auskunft ist deshalb der Kern jeder Pflichtteilsberechnung.

Verjährung und andere Fristen

Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der Verfügung erfahren hat, die ihn beeinträchtigt. Wer beides im Laufe des Jahres 2026 erfährt, kann seinen Anspruch also in der Regel bis Ende 2029 geltend machen. Ohne jede Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall. Strenger ist die Frist gegenüber Beschenkten. Der Anspruch aus § 2329 BGB verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, auf die Kenntnis kommt es dort nicht an.

Laufende Verhandlungen mit den Erben können die Verjährung hemmen (§ 203 BGB). Verlassen sollte man sich darauf nicht, denn ob ein Schriftwechsel rechtlich als Verhandlung zählt, ist im Nachhinein oft umstritten. Deutlich kürzer ist die Ausschlagungsfrist von im Regelfall sechs Wochen. Für Ehegatten, die über den Wechsel in die güterrechtliche Lösung nachdenken, ist sie die eigentlich kritische Frist, denn nach ihrem Ablauf ist der Weg über § 1371 Abs. 3 BGB versperrt.

Sonderfall Berliner Testament

Bisher ging es um den eigenen Anspruch des übergangenen Ehepartners. Beim Berliner Testament kehrt sich die Lage um. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sollen erst nach dem zweiten Todesfall erben. Damit sind die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil sofort verlangen, und zwar von dem Elternteil, der gerade den Partner verloren hat.

Diese Forderung trifft den überlebenden Ehegatten oft in einer verletzlichen Lage. Das Vermögen steckt im selbst bewohnten Haus, flüssige Mittel sind knapp, und der Pflichtteil ist als Geldschuld sofort fällig. Das Gesetz kennt zwar eine Stundung (§ 2331a BGB), sie setzt aber eine unbillige Härte voraus, etwa die drohende Aufgabe des Familienheims, und wird nur ausnahmsweise gewährt. Verlässlicher sind meist einvernehmliche Lösungen, etwa eine Ratenzahlung oder eine spätere Fälligkeit gegen Sicherheiten. Viele Ehepaare beugen dem Konflikt schon bei der Gestaltung vor, indem sie eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen, nach der ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten nur den Pflichtteil erhält.

Typische Fehler und Konfliktpunkte

Einige Fehler wiederholen sich in Pflichtteilsfällen auffällig oft, und die meisten lassen sich vermeiden.

Der folgenschwerste ist die vorschnelle Ausschlagung. Wer als Erbe eingesetzt ist und ausschlägt, weil ihm der Nachlass überschuldet oder der Streit lästig erscheint, verliert damit in der Regel auch den Pflichtteil. Die Ausnahmen, vor allem die des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft und die bei beschränkten oder beschwerten Erbeinsetzungen (§ 2306 BGB), sind eng gefasst und sollten vor der Erklärung geprüft sein, nicht danach.

Ähnlich teuer ist es, Wertangaben der Erben ungeprüft zu übernehmen. Eine Schätzung aus der Familie, der frühere Kaufpreis oder ein steuerlicher Wert ersetzen kein Gutachten, und jede Abweichung wirkt mit der vollen Quote auf die Auszahlung.

Oft bleiben Schenkungen unentdeckt, weil niemand danach fragt. Ein Auskunftsverlangen, das lebzeitige Zuwendungen ausspart, lässt den Ergänzungsanspruch in der Rechnung fehlen, und der ist gerade bei übertragenen Immobilien häufig der größte Posten.

Verbreitet ist auch das Missverständnis, der Pflichtteil verschaffe einen Anteil am Haus oder ein Recht, darin wohnen zu bleiben. Beides ist nicht der Fall. Wer auf dieser Grundlage verhandelt, verhandelt am eigenen Anspruch vorbei.

Schließlich kostet Zuwarten bares Geld. Mit wachsendem Abstand zum Erbfall verschwinden Belege und verblassen Erinnerungen, und am Ende steht die Verjährung. Drei Jahre klingen lang, vergehen in einer festgefahrenen Nachlassauseinandersetzung aber schnell.

Der Weg zur Auszahlung

Am Anfang steht die außergerichtliche Geltendmachung. Dazu genügt ein Schreiben an die Erben, das Auskunft verlangt und die Forderung dem Grunde nach anmeldet. Viele Fälle werden auf diesem Weg abgeschlossen, gerade wenn das Verhältnis intakt ist und die Zahlen unstreitig sind. Einen Finanzierer braucht es dafür nicht.

Zäh wird es, wenn Auskünfte ausbleiben, Werte kleingerechnet werden oder die Erben schlicht nicht zahlen. Dann führt der Weg über einen Fachanwalt für Erbrecht und notfalls vor das Zivilgericht, häufig als Stufenklage, die zuerst die Auskunft und danach die Zahlung durchsetzt. Bei den üblichen Nachlasswerten entstehen dabei erhebliche Kosten für Anwälte, Gericht und Sachverständige, und wer klagt, trägt das Risiko, bei einer Niederlage auch die Gegenseite bezahlen zu müssen. Vor diesem Risiko schrecken viele Berechtigte zurück, selbst wenn ihre Forderung gut begründet ist.

Hier setzt die Prozessfinanzierung an. Erbfinanz kann das Kostenrisiko der Durchsetzung übernehmen, von der anwaltlichen Vertretung über Gutachten bis zum Gerichtsverfahren. Die Vergütung besteht aus einer Beteiligung, die individuell und transparent vorab vereinbart wird und nur im Erfolgsfall anfällt. Geht das Verfahren verloren, bleiben die Kosten bei Erbfinanz. Die rechtliche Vertretung liegt dabei immer bei einem Fachanwalt, auf Wunsch vermitteln wir an kooperierende Fachanwälte für Erbrecht.

Wenn eine schnelle Auszahlung wichtiger ist als der Höchstbetrag

Manchmal ist ein zügiger Abschluss wichtiger als das letzte Prozent, etwa wenn der eigene Lebensunterhalt neu geordnet werden muss. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.

Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.

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Häufige Fragen

Die Scheidung lief schon. Habe ich noch einen Pflichtteil?

Das hängt vom Stand des Verfahrens ab. Waren beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung gegeben und hatte der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, entfallen das Ehegattenerbrecht und mit ihm der Pflichtteil (§ 1933 BGB). Eine bloße Trennung genügt dafür nicht, selbst wenn sie schon Jahre andauert. Nach dem Wegfall kommen allenfalls noch unterhaltsrechtliche Ansprüche gegen die Erben in Betracht.

Wir waren nicht verheiratet. Steht mir ein Pflichtteil zu?

Nein. Partner ohne Trauschein haben kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Pflichtteil, unabhängig von der Dauer der Beziehung. Absichern lässt sich ein nichtehelicher Partner nur durch Testament oder Erbvertrag.

Gilt für eingetragene Lebenspartner dasselbe wie für Ehegatten?

Ja. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten im Erb- und Pflichtteilsrecht gleichgestellt (§ 10 LPartG). Die Ausführungen dieses Beitrags gelten für sie entsprechend, einschließlich der Regeln zum Güterstand.

Kann ich statt Geld das Haus oder ein Wohnrecht verlangen?

Einen Anspruch darauf gibt es nicht, der Pflichtteil ist eine reine Geldforderung. Ehepartner, die im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben, dürfen die Wohnung nach dem sogenannten Dreißigsten aber jedenfalls in den ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall weiter nutzen (§ 1969 BGB). Dauerhafte Lösungen wie ein Wohnrecht anstelle der Geldzahlung sind nur möglich, wenn Erben und Berechtigter sie einvernehmlich vereinbaren. Das kommt in der Praxis durchaus vor, etwa um den Verkauf des Hauses zu vermeiden.

Im Ehevertrag steht ein Pflichtteilsverzicht. Ist der bindend?

Ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich wirksam und lässt den Anspruch entfallen (§ 2346 BGB). Ob eine konkrete Klausel tatsächlich einen Verzicht enthält und ob sie im Einzelfall Bestand hat, etwa bei stark einseitigen Eheverträgen, prüft im Zweifel ein Fachanwalt. Ungeprüft hinnehmen muss man eine solche Klausel nicht.

Fazit

Der Pflichtteil bewahrt den übergangenen Ehepartner vor dem wirtschaftlichen Totalverlust, verlangt aber Sorgfalt in einer klaren Reihenfolge. Am Anfang steht die Quote, die sich aus Güterstand und Miterben ergibt, beim enterbten Ehegatten im gesetzlichen Güterstand also der kleine Pflichtteil samt konkretem Zugewinnausgleich. Darauf folgt die Bewertung des Nachlasses einschließlich der Schenkungen der letzten Jahre, und am Ende die Geltendmachung innerhalb der Verjährungsfrist. Wer diese Schritte geht und sich weder bei der Auskunft noch bei der Bewertung abspeisen lässt, kommt meist zu einem fairen Ergebnis. Und wo die Durchsetzung an den Verfahrenskosten zu scheitern droht, lässt sich das Risiko auf einen Finanzierer verlagern, damit aus einem berechtigten Anspruch auch eine Auszahlung wird.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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