Am Testament vorbei: Was Pflichtteilsberechtigte bei Konto, Depot und Lebensversicherung trotzdem bekommen

Das Nachlassverzeichnis kommt, und es ist erstaunlich kurz. Ein Girokonto mit vierstelligem Guthaben, ein Auto, Hausrat. Das Wertpapierdepot, über das in der Familie jahrelang gesprochen wurde, taucht dort nicht auf. Die Lebensversicherung ist bereits ausgezahlt, an die neue Partnerin des Vaters. Auf Nachfrage folgt ein Satz, der jede weitere Diskussion beenden soll. Das gehöre nicht zum Nachlass.

Das Unangenehme daran ist, dass dieser Satz meistens zutrifft. Wer ein Konto, ein Depot oder eine Versicherung zu Lebzeiten mit einer Begünstigung für den Todesfall versieht, sorgt dafür, dass dieses Vermögen im Erbfall an der Erbfolge vorbeiläuft. Es steht in keinem Testament und taucht in keinem Erbschein auf. Bei den Erben kommt es nicht an.

Erledigt ist die Sache damit trotzdem nicht. Was am Nachlass vorbeigeht, wird über einen zweiten Anspruch wieder eingefangen, und der wiegt häufig schwerer als der Pflichtteil selbst. Anders als bei der früh übertragenen Immobilie hilft der Gegenseite hier auch der Zeitablauf selten. Dieser Beitrag erklärt, wie solche Gestaltungen funktionieren, was davon für Sie übrig bleibt und woran Sie erkennen, dass es sie überhaupt gegeben hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Konten, Sparbücher, Depots und Lebensversicherungen können mit einer Begünstigung für den Todesfall versehen werden (§ 331 BGB). Guthaben oder Versicherungsleistung gehen dann direkt an die begünstigte Person und gehören nicht zum Nachlass.
  • Der Pflichtteil sinkt dadurch, weil er sich allein nach dem Wert des Nachlasses richtet (§§ 2303, 2311 BGB).
  • Ausgeglichen wird das über den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Zuwendung gilt als Schenkung und wird dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet (§ 2325 BGB).
  • Die Zehnjahresfrist, die den anzusetzenden Wert anderer Schenkungen mit der Zeit sinken lässt, läuft hier in aller Regel nicht an, weil die Zuwendung erst mit dem Tod vollzogen wird. Der Wert zählt dann voll, auch wenn die Begünstigung zwanzig Jahre alt ist.
  • Bei Konto und Depot wird der Wert am Todestag angesetzt. Bei einer Kapitallebensversicherung dagegen nicht die ausgezahlte Summe, sondern regelmäßig nur der Rückkaufswert (BGH, Urteil vom 28. April 2010, IV ZR 73/08).
  • Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus ist keine Begünstigung. Das Guthaben bleibt Teil des Nachlasses und zählt ohne Umweg voll mit.
  • Der Anspruch richtet sich zuerst gegen die Erben. Reicht der Nachlass nicht aus, kann die begünstigte Person selbst einstehen müssen. Dann gilt eine taggenaue Dreijahresfrist ab dem Todestag (§§ 2329, 2332 BGB).

Warum dieses Vermögen nicht in den Nachlass fällt

Das Erbrecht erfasst nur, was im Augenblick des Todes zum Vermögen der verstorbenen Person gehörte. Genau dort setzt die Gestaltung an. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vereinbart der Kontoinhaber oder Versicherungsnehmer mit seiner Bank oder seinem Versicherer, dass eine bestimmte Person die Leistung erhalten soll, sobald er stirbt (§ 331 BGB). Diese Person erwirbt ihren Anspruch im Todeszeitpunkt unmittelbar gegen das Institut, nicht gegen die Erben und nicht aus dem Nachlass.

Die Namen dafür wechseln je nach Vertrag. Bei Lebensversicherungen spricht man vom Bezugsrecht oder von der Bezugsberechtigung im Todesfall, bei Banken meist von einer Todesfallbegünstigung oder ausdrücklich von einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Nicht jedes Institut bietet das für jedes Produkt an, bei Wertpapierdepots ist es deutlich seltener als bei Konten und Versicherungen. Wo es angeboten wird, genügt meist ein Formular.

Zwei Eigenschaften machen diese Gestaltung für Erblasser attraktiv und für Angehörige schwer greifbar. Sie ist formlos, braucht also weder Testament noch Notar, und sie kostet zu Lebzeiten nichts an Freiheit. Bis zuletzt darf der Inhaber über sein Konto verfügen, das Depot umschichten, das Geld ausgeben oder die Begünstigung wieder streichen. Die begünstigte Person erfährt davon oft erst nach dem Todesfall.

Wer ausgezahlt bekommt und wer das Geld behalten darf, sind zwei Fragen

Juristen treffen an dieser Stelle sofort eine Unterscheidung, die Betroffene selten kennen. Die erste Frage lautet, wem die Bank oder die Versicherung auszahlen muss. Darauf antwortet der Vertrag mit dem Institut, und zwar zugunsten der begünstigten Person.

Die zweite Frage lautet, ob diese Person das Geld auch behalten darf. Darauf antwortet das Verhältnis zwischen der verstorbenen und der begünstigten Person, und dieses Verhältnis ist fast immer eine Schenkung. Zustande kommt sie meist erst nach dem Todesfall, denn zu Lebzeiten wurde über die Zuwendung häufig gar nicht gesprochen.

Diese zweite Ebene ist der Ansatzpunkt für alles Weitere. Wo eine Schenkung vorliegt, greift das Pflichtteilsrecht.

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Wie die Pflichtteilsergänzung den Wert zurückholt

Das Gesetz kennt das Muster, dass jemand sein Vermögen noch zu Lebzeiten weggibt und damit die Grundlage des Pflichtteils aushöhlt. Dagegen steht der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen (§ 2325 BGB). Der verschenkte Wert wird dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet, auf diese erhöhte Summe wird Ihre Pflichtteilsquote angewendet, und was dabei über Ihren regulären Pflichtteil hinausgeht, ist die Ergänzung.

Der Anspruch richtet sich wie der Pflichtteil selbst gegen die Erben und geht auf Geld. Ob die begünstigte Person mit den Erben identisch ist, spielt dabei keine Rolle. Ob sie zur Familie gehört, ebenso wenig.

Auch wer nicht vollständig enterbt wurde, sollte hier genau hinsehen. Wer als Erbe eingesetzt wurde und dabei die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhalten hat, kann die Ergänzung ebenfalls verlangen. Wurde ihm mehr als die Hälfte hinterlassen, wird der überschießende Teil auf die Ergänzung angerechnet (§ 2326 BGB). Und wer wertmäßig unter der Hälfte bleibt, hat ohnehin einen Anspruch auf die Differenz (§ 2305 BGB).

Warum die Zehnjahresfrist hier meist nicht greift

Bei Schenkungen gilt sonst eine Regel, die mit jedem Jahr zugunsten der Beschenkten wirkt. Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, für jedes weiter zurückliegende Jahr sinkt der Ansatz um ein Zehntel, und nach zehn Jahren bleibt sie ganz außer Betracht (§ 2325 Abs. 3 BGB). Wer früh überträgt, mindert damit den Pflichtteil.

Diese Frist beginnt allerdings nicht mit der Unterschrift, sondern erst mit der Leistung des verschenkten Gegenstandes. Nach der Rechtsprechung läuft sie deshalb nicht an, solange der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich weiter genießt. Bekannt ist das von der Immobilie, die unter Vorbehalt eines Nießbrauchs überschrieben wird.

Bei einer Begünstigung auf den Todesfall liegt der Fall noch klarer. Der Inhaber konnte bis zur letzten Minute über sein Konto verfügen, das Depot leerräumen und die Begünstigung widerrufen. Zu Lebzeiten hat er nichts aus der Hand gegeben. Vollzogen wird die Zuwendung erst mit seinem Tod, und damit fällt der frühestmögliche Fristbeginn mit dem Erbfall zusammen.

Die Folge überrascht beide Seiten. Ein Depot, das vor zwanzig Jahren mit einer Begünstigung versehen wurde, zählt mit seinem vollen Wert. Die Abschmelzung, auf die sich Erben und Begünstigte gern berufen, findet nicht statt.

Eine Ausnahme gibt es. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, hat sich der Versicherungsnehmer schon zu Lebzeiten endgültig gebunden. Dann beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt, und die Abschmelzung greift wie bei jeder anderen Schenkung. In der Praxis kommt das selten vor, weil eine solche Bindung den Versicherungsnehmer stark einschränkt. Ein Blick in die Unterlagen lohnt sich trotzdem, denn an diesem einen Wort hängt sehr viel Geld.

Was angesetzt wird und was nicht

So klar der Zugriff dem Grunde nach ist, so unterschiedlich fällt er der Höhe nach aus. Zwischen Depot und Lebensversicherung liegen dabei erhebliche Unterschiede.

Konto, Sparbuch und Depot

Die Rechnung ist hier schlicht. Angesetzt wird der Wert am Todestag, bei Wertpapieren also der Kurswert an diesem Tag. Weil Schenkung und Erbfall zeitlich zusammenfallen, entfällt der sonst übliche Streit über zwei Bewertungsstichtage (§ 2325 Abs. 2 BGB). Was am Todestag auf dem Konto lag oder im Depot stand, ist die Grundlage.

Die Kapitallebensversicherung

Hier weicht das Ergebnis regelmäßig von der Erwartung ab. Angesetzt wird nicht die Summe, die an die begünstigte Person ausgezahlt wurde. Maßgeblich ist der Wert, den die verstorbene Person unmittelbar vor ihrem Tod noch selbst aus dem Vertrag hätte ziehen können, und das ist in aller Regel der Rückkaufswert (BGH, Urteile vom 28. April 2010, IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08).

Damit hat der Bundesgerichtshof zwei ältere Ansätze verworfen. Weder die Summe der eingezahlten Beiträge noch die volle Todesfallleistung sind die Grundlage. Ein höherer Betrag kommt nur in Betracht, wenn sich belegen lässt, dass die Police am Zweitmarkt mehr wert gewesen wäre als der Rückkaufswert.

Praktisch bedeutet das eine Lücke, die niemand schließt. Wird eine Todesfallleistung von 150.000 Euro ausgezahlt und lag der Rückkaufswert bei 90.000 Euro, wird nur mit 90.000 Euro gerechnet. Der Abstand zwischen beiden Zahlen schrumpft allerdings mit der Laufzeit, denn je näher ein Vertrag seinem Ende kommt, desto mehr nähert sich der Rückkaufswert der Ablaufleistung an. Bei alten, lange bedienten Verträgen fällt die Differenz deshalb kleiner aus als bei jungen.

Die reine Risikolebensversicherung

Bei einer reinen Risikolebensversicherung sinkt der anzusetzende Wert nach dieser Logik auf null. Ein solcher Vertrag hat keinen Sparanteil und deshalb auch keinen Rückkaufswert, den der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten hätte realisieren können. Das Saarländische Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage entschieden, dass eine Risikolebensversicherung ohne Rückkaufswert und ohne realisierbaren Verkaufswert bei der Pflichtteilsergänzung außer Betracht bleibt (Beschluss vom 5. August 2022, 5 W 48/22). Wer eine hohe Todesfallleistung fließen sieht, klärt deshalb am besten zuerst, um welche Art von Vertrag es sich gehandelt hat.

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Ein Rechenbeispiel

Eine verwitwete Mutter hinterlässt einen Sohn als einziges Kind und hat ihn in ihrem Testament übergangen. Der Nachlass beträgt nach Abzug aller Verbindlichkeiten 60.000 Euro. Daneben gab es ein Wertpapierdepot mit einer Todesfallbegünstigung zugunsten ihres Lebensgefährten, am Todestag 200.000 Euro wert, sowie eine Kapitallebensversicherung mit Bezugsrecht für dieselbe Person, aus der 150.000 Euro ausgezahlt wurden. Der Rückkaufswert dieser Police lag zuletzt bei 90.000 Euro.

Ohne Testament hätte der Sohn alles geerbt, seine Pflichtteilsquote beträgt also die Hälfte. Aus dem Nachlass ergibt das einen Pflichtteil von 30.000 Euro. Hinzugerechnet werden das Depot mit 200.000 Euro und die Versicherung mit 90.000 Euro, zusammen 290.000 Euro. Davon die Hälfte sind 145.000 Euro Ergänzung. Insgesamt kann der Sohn also 175.000 Euro verlangen statt der 30.000 Euro, die das Nachlassverzeichnis nahelegt.

Zwei Einschränkungen zeigt die Rechnung gleich mit. Von den 150.000 Euro, die tatsächlich geflossen sind, gehen nur 90.000 Euro in die Berechnung ein. Und weil im Nachlass selbst nur 60.000 Euro liegen, ist der weit überwiegende Teil bei den Erben nicht zu holen, sondern nur über den Zugriff auf die begünstigte Person. Wären die 200.000 Euro dagegen nicht über eine Begünstigung, sondern zwölf Jahre vor dem Tod schlicht verschenkt worden, wären sie ganz außer Betracht geblieben.

Welche Quote in Ihrem Fall gilt, hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt gewesen wäre. Einen ersten Anhaltspunkt liefert der kostenlose Pflichtteilsrechner.

Was in diesem Zusammenhang häufig verwechselt wird

Rund um Konten und Versicherungen halten sich einige Annahmen, die entweder Ansprüche kosten oder falsche Hoffnungen wecken.

Eine Kontovollmacht ist keine Begünstigung

Sehr verbreitet ist die Vollmacht über den Tod hinaus, mit der ein Angehöriger auch nach dem Todesfall auf das Konto zugreifen darf. Sie überträgt kein Vermögen. Wer aufgrund einer solchen Vollmacht Geld abhebt, handelt für die Erben und muss ihnen das Abgehobene herausgeben, soweit er es nicht auftragsgemäß verwendet hat (§ 667 BGB). Belegen muss diese Verwendung im Streitfall meist die bevollmächtigte Person und nicht die Erben. Das Guthaben bleibt Teil des Nachlasses und geht ohne jeden Umweg in die Pflichtteilsberechnung ein. Auffällige Abhebungen kurz nach dem Todestag sind deshalb ein eigener Prüfpunkt und keine Begünstigung.

Das gemeinsame Konto der Eheleute

Bei einem Gemeinschaftskonto, über das beide Inhaber allein verfügen dürfen, fällt im Zweifel nur die Hälfte des Guthabens in den Nachlass (§ 430 BGB). Wer eine andere Aufteilung behauptet, muss sie belegen, und dass das Geld überwiegend von einer Seite stammte, genügt dafür allein nicht.

Das Sparbuch auf den Namen des Enkels

Ein Sparbuch, das auf den Namen eines Kindes oder Enkels läuft, ist nicht automatisch verschenkt. Entscheidend ist, wer darüber bestimmen konnte. Behielt die verstorbene Person das Sparbuch in ihrem Besitz und zahlte weiter ein, spricht viel dafür, dass es ihr Geld blieb. Dann gehört es in den Nachlass.

Wenn niemand benannt wurde

Fehlt eine Bezugsberechtigung oder ist die benannte Person vorverstorben, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass. Der Unterschied zur Ergänzungsrechnung ist erheblich, denn dann zählt die ausgezahlte Summe und nicht der Rückkaufswert.

Renten für Hinterbliebene

Nicht jede Zahlung nach dem Tod ist eine Schenkung. Die Witwen- oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht kraft Gesetzes, und auch die Hinterbliebenenversorgung aus einer betrieblichen Zusage beruht typischerweise auf dem früheren Arbeitsverhältnis und nicht auf einer freigebigen Zuwendung. Solche Leistungen erhöhen den Pflichtteil deshalb im Normalfall nicht.

Wie Sie von einer Begünstigung überhaupt erfahren

Am Anspruch scheitert es selten, am Wissen dagegen oft. Eine Begünstigung steht in keinem öffentlichen Register, und die Erben haben wenig Anlass, von sich aus darauf hinzuweisen.

Der Hebel ist der Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB). Er erfasst neben dem Bestand des Nachlasses auch die Zuwendungen, die für eine Ergänzung in Betracht kommen. Ein Verzeichnis, das dazu schweigt, ist unvollständig. Sie können von Anfang an ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, bei dem der Notar den Bestand selbst ermitteln muss und sich nicht auf die Angaben der Erben beschränken darf. Die Kosten trägt der Nachlass. Wie sich Auskunft, Wertermittlung und Zahlung der Reihe nach einfordern lassen, zeigt der Beitrag zur Stufenmahnung beim Pflichtteil.

Grenzenlos ist diese Ermittlungspflicht nicht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Notar ohne konkrete Anhaltspunkte nicht in alle denkbaren Richtungen forschen muss (Beschluss vom 7. März 2024, I ZB 40/23). Umso wichtiger ist, was Sie beisteuern können, also der Name der Bank, bei der ein Depot vermutet wird, der Versicherer, dessen Post jahrelang im Flur lag, oder die Beobachtung, dass ein Konto plötzlich leer war. Der Notar kann nur den Spuren folgen, von denen er weiß.

Gegen die Bank oder die Versicherung selbst haben Sie keinen eigenen Auskunftsanspruch, der Weg führt über die Erben. Gegenüber der begünstigten Person kann sich dagegen ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben ergeben, wenn ernsthaft in Betracht kommt, dass sie nach § 2329 BGB einstehen muss (§ 242 BGB). Hilfreich sind daneben ganz alltägliche Unterlagen, etwa Kontoauszüge der letzten Jahre, die Anzeige beim Finanzamt oder schlicht der Ordner mit den Versicherungspolicen.

Wenn der Nachlass für die Ergänzung nicht reicht

Bei Begünstigungen tritt ein Fall besonders häufig ein, der sonst die Ausnahme ist. Das Vermögen ist vollständig am Nachlass vorbeigelaufen, im Nachlass selbst liegt fast nichts, und der Anspruch läuft ins Leere, obwohl er rechnerisch hoch ist.

Für diese Lage gibt es einen zweiten Weg. Soweit die Erben zur Ergänzung nicht verpflichtet sind, etwa weil der Nachlass dafür nicht ausreicht, kann die begünstigte Person selbst in Anspruch genommen werden (§ 2329 BGB). Sie muss das Erlangte nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben und kann das durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, darf er die Ergänzung außerdem so weit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil einschließlich seiner eigenen Ergänzung verbleibt (§ 2328 BGB).

Dieser Weg hat allerdings eine harte Grenze, und sie wird regelmäßig übersehen. Gegenüber der begünstigten Person verjährt der Anspruch taggenau drei Jahre nach dem Todestag, unabhängig davon, ob Sie von der Begünstigung überhaupt wussten (§ 2332 BGB). Weder der Jahreswechsel noch Ihre Unkenntnis verschieben diesen Termin. Wer erst im vierten Jahr erfährt, wohin das Depot geflossen ist, kommt gegen die begünstigte Person zu spät, während gegenüber den Erben die reguläre Dreijahresfrist noch läuft. Deshalb ist die Auskunft in diesen Fällen keine Formalie, sondern ein Wettlauf.

Ein Zeitfenster, das sich in Tagen schließt

Die Schenkung an die begünstigte Person ist im Todeszeitpunkt meist noch gar nicht abgeschlossen. Es fehlt die Annahme, und übermittelt wird das Angebot meist durch die Bank oder die Versicherung, die dabei als Bote der verstorbenen Person handelt. Diesen Auftrag können die Erben widerrufen, solange das Angebot die begünstigte Person noch nicht erreicht hat. Gelingt das, fehlt für das Behaltendürfen der Rechtsgrund, und der Wert muss an den Nachlass herausgegeben werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008, IV ZR 238/06).

Praktisch bleiben dafür Tage, nicht Wochen, denn das Angebot geht der begünstigten Person häufig schon mit dem ersten Schreiben des Instituts zu, also lange vor der eigentlichen Auszahlung. Danach lässt sich die Übermittlung nicht mehr stoppen.

Ausüben können diesen Hebel allein die Erben, für Pflichtteilsberechtigte ist er deshalb nur mittelbar erreichbar. Interessant bleibt er trotzdem, weil er die einzige Möglichkeit ist, den Wert vollständig in den Nachlass zurückzuholen statt ihn über eine Quote zu erfassen. Wer selbst Erbe geworden ist und daneben einen Anspruch auf die Differenz zum Pflichtteil hat, sollte davon wissen. Für alle anderen bleibt der Weg über die Ergänzung.


Wenn Auskunft und Durchsetzung Geld kosten, das Sie nicht vorstrecken wollen

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Wer zahlungsbereite Erben und ein vollständiges Verzeichnis vor sich hat, braucht dafür niemanden. Schwierig wird es, wenn ein Verzeichnis zu Zuwendungen schweigt, ein notarielles Verzeichnis erst erstritten werden muss oder sich der Streit über Jahre zieht, während die taggenaue Frist gegenüber der begünstigten Person abläuft. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Bei der finanzierten Durchsetzung können wir das Kostenrisiko tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt, und die Beteiligung wird individuell, transparent und vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.

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Häufige Fragen

Zählt eine Lebensversicherung zum Nachlass?

Nur dann, wenn keine bezugsberechtigte Person benannt oder die benannte Person vorverstorben ist. Dann fällt die Leistung in den Nachlass und geht mit der ausgezahlten Summe in die Berechnung ein. Ist jemand als bezugsberechtigt benannt, erhält diese Person die Leistung direkt, und berücksichtigt wird sie nur über die Pflichtteilsergänzung, meist mit dem Rückkaufswert.

Kann ich verlangen, dass die Bank mir Auskunft über ein Depot gibt?

Gegen die Bank selbst haben Sie keinen eigenen Auskunftsanspruch. Der Weg führt über die Erben, die Ihnen ein vollständiges Verzeichnis schulden und dafür notfalls selbst bei den Instituten nachfragen müssen (§ 2314 BGB). Bei einem notariellen Verzeichnis ermittelt der Notar von Amts wegen. Ins Blaue hinein muss er allerdings nicht in jede denkbare Richtung forschen, weshalb konkrete Hinweise den Unterschied machen.

Die Begünstigung wurde vor über zehn Jahren eingerichtet. Ist der Anspruch verfallen?

In aller Regel nicht. Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit dem Vollzug der Zuwendung, und vollzogen ist sie bei einem widerruflichen Bezugsrecht oder einer Todesfallbegünstigung erst mit dem Erbfall. Bis dahin konnte die verstorbene Person frei über das Vermögen verfügen. Anders liegt es nur bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht, das schon zu Lebzeiten bindend war.

Was ist, wenn die begünstigte Person zugleich Erbin ist?

An Ihrem Anspruch ändert das nichts, die Zuwendung bleibt eine Schenkung und wird hinzugerechnet. Ist diese Person selbst pflichtteilsberechtigt, etwa ein weiteres Kind der verstorbenen Person, kann sie die Ergänzung allerdings so weit verweigern, dass ihr der eigene Pflichtteil samt eigener Ergänzung verbleibt (§ 2328 BGB).

Die begünstigte Person hat das Geld längst ausgegeben. Bekomme ich dann noch etwas?

Der Anspruch richtet sich zunächst ohnehin gegen die Erben, und erst wenn der Nachlass nicht ausreicht, gegen die begünstigte Person. Sie haftet dann nach Bereicherungsrecht. Ob sie einwenden kann, das Geld sei nicht mehr vorhanden, hängt vom Einzelfall ab, und wer von einem Anspruch bereits weiß und trotzdem ausgibt, steht dabei deutlich schlechter. Deshalb kommt es auch darauf an, ab wann die begünstigte Person von der Forderung Kenntnis hatte.

Wie lange habe ich Zeit?

Gegenüber den Erben verjährt der Anspruch regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall, von Ihrer Enterbung und von der Zuwendung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Gegenüber der begünstigten Person gilt eine schärfere Regel, nämlich drei Jahre taggenau ab dem Todestag und unabhängig von Ihrer Kenntnis (§ 2332 BGB). Diese zweite Frist ist bei Begünstigungen die kritische, weil der Nachlass selbst oft nicht ausreicht. Einen Überblick über die übrigen Fristen und Hürden beim Pflichtteil gibt ein eigener Beitrag.

Der Erbe sagt, das Depot habe nie zum Nachlass gehört. Muss ich das hinnehmen?

Die Aussage kann zutreffen und beendet die Prüfung trotzdem nicht. Gerade weil solches Vermögen nicht zum Nachlass gehört, gehört es in die Ergänzungsrechnung. Der Auskunftsanspruch reicht deshalb über den Bestand des Nachlasses hinaus und erfasst auch Zuwendungen und Begünstigungen zugunsten Dritter.

Worauf es am Ende ankommt

Eine Begünstigung auf den Todesfall verschiebt, wer das Geld ausgezahlt bekommt. Sie verschiebt nicht, wer daran wirtschaftlich beteiligt wird. Was am Nachlass vorbeigeht, kehrt über die Pflichtteilsergänzung in die Rechnung zurück, und weil solche Zuwendungen erst mit dem Tod vollzogen werden, meist mit ihrem vollen Wert. Der Zeitablauf, auf den viele Gestaltungen bauen, hilft hier niemandem.

Zwei Dinge entscheiden trotzdem über das Ergebnis. Das eine ist die Bewertung, denn zwischen einer ausgezahlten Versicherungssumme und dem anzusetzenden Rückkaufswert kann viel Geld liegen. Das andere ist der Zeitpunkt, zu dem Sie von der Begünstigung erfahren, denn gegenüber der begünstigten Person läuft die Frist taggenau und ohne Rücksicht auf Ihr Wissen. Wer den Satz, das gehöre nicht zum Nachlass, als Anlass für Fragen nimmt statt als Schlusspunkt, hat den entscheidenden Schritt bereits getan.


Wenn Sie nicht wissen, was tatsächlich geflossen ist

Viele Betroffene ahnen nur, dass es ein Depot oder eine Police gab, und haben keine Unterlagen in der Hand. Das ist der normale Ausgangspunkt, und für eine erste Einschätzung brauchen Sie keine vollständigen Dokumente. Schildern Sie uns einfach, was Sie wissen. Zeigt sich dabei, dass die Erben zahlen und nichts strittig ist, sagen wir Ihnen das, und Sie brauchen uns nicht. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalls übernehmen kooperierende Fachanwälte. Die unverbindliche Anfrage ist kostenlos, diskret und verpflichtet zu nichts.

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Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

Hinweis zum Einsatz künstlicher Intelligenz

Die Beiträge in diesem Ratgeber entstehen mit Unterstützung künstlicher Intelligenz und werden redaktionell geprüft und verantwortet.

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