
Pflichtteil, wenn das Haus zu Lebzeiten überschrieben wurde
In vielen Familien läuft es ähnlich ab. Die Eltern übertragen das Haus schon zu Lebzeiten auf eines der Kinder, meist in der Absicht, Klarheit zu schaffen und Streit zu vermeiden. Die anderen Kinder erfahren davon beiläufig, manchmal erst nach der Beerdigung. Und wenn es später um den Nachlass geht, ist kaum noch etwas da. Auf dem Konto stehen ein paar tausend Euro, dazu kommt Hausrat. Das eigentliche Vermögen liegt längst woanders.
Wer sich in dieser Lage wiederfindet, hält die Sache oft für erledigt. In aller Regel ist sie das nicht. Das Erbrecht hat für genau diesen Fall einen eigenen Anspruch vorgesehen, und der wirkt auch dann noch, wenn die Übertragung Jahre zurückliegt. Diese Seite erklärt, wie er funktioniert, wo seine Grenzen liegen und woran es in der Praxis hakt.
Wer einen Pflichtteil verlangen kann
Einen Pflichtteil haben nur die Kinder des Verstorbenen, sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und seine Eltern (§ 2303 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG). Ist ein Kind schon vorher gestorben, rücken dessen eigene Kinder nach. Die Eltern kommen nur zum Zug, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, der seinerseits den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).
Geschwister des Verstorbenen gehören nicht dazu. Wenn im Zusammenhang mit dem Pflichtteil von Geschwistern die Rede ist, sind fast immer mehrere Kinder desselben Elternteils gemeint. Ihr Anspruch beruht darauf, dass sie Kinder sind, nicht darauf, dass sie Geschwister sind.
Der klassische Fall ist, dass jemand durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Ein ausdrücklicher Satz dazu ist nicht nötig. Wer in einem Testament schlicht nicht genannt wird, obwohl er ohne Testament gesetzlicher Erbe geworden wäre, ist damit bereits enterbt. Viele Betroffene halten sich für nicht enterbt, weil das Wort nirgends steht. Daneben gibt es Konstellationen ganz ohne Ausschluss. Wer als Erbe eingesetzt wurde, aber mit einem Anteil, der kleiner ist als sein Pflichtteil, kann den Unterschiedsbetrag verlangen (§ 2305 BGB). Wer nur ein Vermächtnis erhalten hat, also einen bestimmten Gegenstand oder eine Geldsumme, ohne Erbe zu sein, hat eine eigene Wahlmöglichkeit (§ 2307 BGB).
Für alles Weitere kommt es auf die Natur dieses Anspruchs an. Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass, sondern eine Geldforderung gegen die Erben, und er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wer nur einen Pflichtteil hat, wird nicht Miteigentümer des Hauses und kann auch nicht mitentscheiden, was damit geschieht.
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Überschreiben, Schenkung und Grundbuch
Überschreiben ist ein Alltagswort, kein juristischer Begriff. Gemeint ist, dass jemand sein Grundstück bereits zu Lebzeiten auf eine andere Person überträgt. Der Übergabevertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Eigentümer wird der Beschenkte aber erst mit der Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB), und zwischen beidem können Monate liegen. Das wird später noch wichtig.
In den allermeisten Übergabeverträgen steht mehr als nur die Übertragung. Häufig behält sich der Übergeber ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Ein Nießbrauch bedeutet, dass er das Haus weiter bewohnen oder vermieten darf und die Mieten behält, obwohl es rechtlich schon jemand anderem gehört. Und häufig verpflichtet sich der Beschenkte im Gegenzug zu etwas, etwa zur Pflege, zur Übernahme des laufenden Darlehens oder zu einer Ausgleichszahlung an seine Geschwister. Beides wirkt sich später aus, allerdings in ganz verschiedenen Richtungen. Vorbehaltene Nutzungsrechte entscheiden darüber, ob eine Frist anläuft. Gegenleistungen entscheiden darüber, wie viel von der Übertragung überhaupt als Geschenk gilt.
Zunächst gilt die einfache Folge. Was zu Lebzeiten übertragen wurde, gehört dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt nicht mehr. Das Haus ist kein Bestandteil des Nachlasses und taucht bei der Berechnung des normalen Pflichtteils nicht auf.
Pflichtteilsergänzung, warum das verschenkte Haus weiter zählt
Ließe man es dabei bewenden, wäre der Pflichtteil leicht auszuhebeln. Man müsste sein Vermögen nur rechtzeitig verschenken, und am Ende bliebe ein leerer Nachlass, an dem sich keine sinnvolle Quote mehr berechnen lässt. Dagegen steht der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).
Für die Berechnung wird der Wert des verschenkten Hauses dem Nachlass wieder hinzugerechnet, so als wäre es noch da. Auf diesen erhöhten Betrag rechnet man die Pflichtteilsquote und zieht davon ab, was der Berechtigte ohnehin schon aus dem realen Nachlass bekommt. Was übrig bleibt, ist die Ergänzung. Sie tritt neben den normalen Pflichtteil und ersetzt ihn nicht.
Die Zehnjahresfrist und die Abschmelzung
Zurück reicht dieser Anspruch nicht unbegrenzt. Für jedes volle Jahr, das seit der Übertragung vergangen ist, fallen zehn Prozentpunkte weg (§ 2325 Abs. 3 BGB).
- noch kein volles Jahr vergangen, 100 Prozent
- ein volles Jahr, 90 Prozent
- zwei volle Jahre, 80 Prozent
- fünf volle Jahre, 50 Prozent
- neun volle Jahre, 10 Prozent
- zehn volle Jahre, keine Berücksichtigung mehr
Damit hängt alles an der Frage, wann diese Frist zu laufen begonnen hat. Das Gesetz knüpft nicht an den Vertrag an, sondern an die Leistung des verschenkten Gegenstandes. Bei einer Immobilie kommt es dafür im Grundsatz auf die Eintragung im Grundbuch an und nicht auf den Termin beim Notar.
Wann die Zehnjahresfrist nicht anläuft
Für den Fristbeginn genügt der Grundbucheintrag allein allerdings nicht. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 muss der Übergeber zusätzlich darauf verzichten, das Haus im Wesentlichen weiter zu nutzen (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93). Wer sich wirtschaftlich nicht wirklich trennt, hat im Sinne des Gesetzes noch nichts geleistet. Aus diesem Grundsatz haben sich vier Fallgruppen entwickelt, die in der Praxis immer wieder auftauchen.
Nießbrauch am ganzen Haus
Behält sich der Übergeber den Nießbrauch am gesamten Haus vor, bewohnt es also weiter oder zieht weiter die Mieten daraus, beginnt die Zehnjahresfrist in aller Regel nicht zu laufen. Die Schenkung wird dann ohne Abschmelzung berücksichtigt, auch wenn sie zwanzig oder dreißig Jahre zurückliegt. Ob eine Übertragung tatsächlich abgeschlossen ist, ergibt sich deshalb aus dem Inhalt des Übergabevertrags und nicht aus dem Datum.
Wohnrecht an einem Teil des Hauses
Hier liegt es umgekehrt, und das wird oft verwechselt. Ein vorbehaltenes Wohnrecht hindert den Fristbeginn nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof lässt das nur in Ausnahmefällen zu und verlangt eine Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15). Maßgeblich ist, was im Vertrag steht, nicht, wer tatsächlich wo gewohnt hat. Erstreckt sich das Wohnrecht nur auf einen Teil des Hauses, etwa auf die Erdgeschosswohnung, während der Beschenkte den Rest frei nutzen kann, läuft die Frist regulär. Anders kann es liegen, wenn dem Beschenkten praktisch keine eigene Nutzung bleibt.
Übertragung gegen eine Leibrente
Wird das Haus gegen eine laufende Zahlung an den Übergeber übertragen, hindert das den Fristbeginn nicht. Der Bundesgerichtshof hat das im Juni 2026 entschieden und dabei die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz aufgehoben. Auch eine Reallast, also eine im Grundbuch eingetragene Sicherung für solche Zahlungen, ändert nichts daran (BGH, Urteil vom 24. Juni 2026, IV ZR 141/25). Ein Zahlungsanspruch ist eben keine Weiternutzung des Hauses. Anders liegt es erst wieder, wenn sich der Übergeber neben der Rente auch die Nutzung vorbehalten hat.
Schenkungen unter Ehegatten
Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Bleibt die Ehe bis zum Tod bestehen, schmilzt also nichts ab, und die Übertragung zählt vollständig mit. Für Kinder aus einer früheren Ehe ist das oft der entscheidende Punkt. Dass die Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten steuerlich begünstigt sein kann, spielt dabei keine Rolle. Steuerfrei und pflichtteilsfest sind zwei verschiedene Dinge.
Welcher Wert des Hauses zählt
Für verschenkte Gegenstände gilt eine eigene Bewertungsregel, und sie führt oft zu einem niedrigeren Betrag, als Betroffene erwarten. Verglichen werden zwei Zahlen. Die eine ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes, also der Preis, der sich damals am Markt hätte erzielen lassen. Die andere ist der Wert im Zeitpunkt der Übertragung, umgerechnet auf die Kaufkraft im Todeszeitpunkt, damit alte und neue Beträge vergleichbar werden. Angesetzt wird die niedrigere der beiden Zahlen (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weil Immobilienpreise in vielen Regionen stärker gestiegen sind als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, ist das häufig der umgerechnete Wert von damals.
Davon hängt eine zweite Frage ab, die oft falsch dargestellt wird. Ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht mindert den anzusetzenden Wert, aber nicht in jedem Fall. Gibt der Wert im Zeitpunkt der Übertragung den Ausschlag, wird der kapitalisierte Wert des Nutzungsrechts abgezogen, also der auf einen einmaligen Betrag hochgerechnete Wert der jahrelangen Nutzung. Damals bestand das Recht ja und minderte, was der Beschenkte tatsächlich bekam. Kommt es dagegen auf den Wert am Todestag an, unterbleibt der Abzug, denn zu diesem Zeitpunkt ist das Nutzungsrecht mit dem Tod erloschen. Für diese zweite Richtung gibt es eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. März 2006, IV ZR 263/04), für die erste entspricht der Abzug der ständigen Rechtsprechung.
Ein Nießbrauch wirkt sich also in zwei Richtungen aus, und die laufen einander entgegen. Er drückt in vielen Fällen den anzusetzenden Wert, verhindert aber zugleich, dass die Zehnjahresfrist überhaupt anläuft.
Gemischte Schenkung, wenn eine Gegenleistung vereinbart war
Übernimmt der Beschenkte das Restdarlehen, verpflichtet er sich zur Pflege oder zahlt er seinen Geschwistern ein Gleichstellungsgeld, also einen Ausgleich dafür, dass sie das Haus nicht bekommen, dann steht der Übertragung eine Gegenleistung gegenüber. Juristisch heißt das gemischte Schenkung. Eine Ergänzung löst dann nur der Teil aus, der wirklich ein Geschenk war.
Um genau diesen Teil wird gestritten, denn bei der Bewertung ihrer Leistungen haben die Beteiligten einen erheblichen Spielraum. Gerade unter Verwandten wird selten exakt kalkuliert, und das akzeptiert die Rechtsprechung im Grundsatz. Steht der Wert des Hauses aber in einem objektiven, deutlich über ein geringes Maß hinausgehenden Missverhältnis zu dem, was dafür versprochen wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass beide Seiten sich über den Geschenkanteil im Klaren waren (zu diesem Maßstab BGH, Urteil vom 1. Februar 1995, IV ZR 36/94).
Eine Pflegeverpflichtung wird dabei nicht nach dem später tatsächlich geleisteten Aufwand bewertet, sondern nach dem, was bei Vertragsschluss zu erwarten war, und dann auf einen einmaligen Betrag hochgerechnet. Kommt zu dieser Aufteilung noch der eben beschriebene Wertvergleich hinzu, wird die Rechnung schnell unübersichtlich. Diesen Teil rechnet in solchen Konstellationen üblicherweise ein Fachanwalt durch.
Ein Rechenbeispiel
Eine verwitwete Mutter hinterlässt zwei Kinder. Gut vier Jahre vor ihrem Tod hat sie das Haus auf die Tochter übertragen, ohne sich ein Nutzungsrecht vorzubehalten, und im Testament die Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Der Sohn wird nicht bedacht. Beim Tod liegen noch 20.000 Euro auf dem Konto, für das Haus sind nach den Regeln oben 400.000 Euro anzusetzen.
Ohne Testament hätte der Sohn die Hälfte geerbt, seine Pflichtteilsquote liegt also bei einem Viertel. Aus dem realen Nachlass ergibt das einen normalen Pflichtteil von 5.000 Euro. Da seit der Übertragung vier volle Jahre vergangen sind, zählt das Haus noch zu 60 Prozent mit, also mit 240.000 Euro. Der Berechnung wird deshalb ein Nachlass von 260.000 Euro zugrunde gelegt, obwohl tatsächlich nur 20.000 Euro vorhanden sind. Ein Viertel davon sind 65.000 Euro, und nach Abzug des normalen Pflichtteils bleibt eine Ergänzung von 60.000 Euro. Insgesamt geht es also um 65.000 Euro statt um die 5.000 Euro, die der Nachlass auf den ersten Blick hergibt.
Eine Grenze gibt es dabei. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, muss ihm am Ende sein eigener Pflichtteil verbleiben, und insoweit kann er die Ergänzung verweigern (§ 2328 BGB). Wer wie hier zugleich das Haus bekommen hat, hat davon meist nichts, weil ihm das eigene Geschenk angerechnet wird (§ 2327 BGB).
Auskunft über Schenkungen verlangen
Ohne Zahlen lässt sich kein Anspruch beziffern. Deshalb gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB). Er erfasst nicht nur das, was im Todeszeitpunkt noch da war, sondern auch die Schenkungen, die für die Ergänzung eine Rolle spielen.
Auf Verlangen muss ein Notar das Nachlassverzeichnis aufnehmen. Das gilt als verlässlicher als eine selbst geschriebene Aufstellung, weil der Notar den Bestand eigenständig ermitteln muss und sich nicht auf die Angaben des Erben verlassen darf. Für die Gegenstände, die zum Nachlass gehören, lässt sich zusätzlich eine Wertermittlung fordern, bei einer Immobilie also ein Gutachten. Das betrifft allerdings nur ein Haus, das noch zum Nachlass gehört, nicht das bereits übertragene. Die Kosten trägt der Nachlass. Weil sie ihn mindern, wirken sie sich anteilig allerdings auch auf die Höhe des Pflichtteils aus.
Häufig ist zu lesen, Auskunft sei nur über die letzten zehn Jahre zu erteilen. Das trifft so nicht zu. Die zehn Jahre begrenzen, wie stark eine Schenkung mitzählt, nicht aber, worüber Auskunft zu geben ist. Ob die Frist angelaufen ist, lässt sich ohne die Auskunft ja gar nicht beurteilen.
Auch gegenüber dem Beschenkten selbst besteht ein Auskunftsanspruch, allerdings ein schwächerer. Er stützt sich nicht auf eine eigene Vorschrift, sondern auf das allgemeine Gebot von Treu und Glauben, und er setzt voraus, dass der Berechtigte entschuldbar im Unklaren ist und der Beschenkte die Auskunft ohne Weiteres geben kann. In der Praxis führt der Weg deshalb über die Erben.
Gegen wen der Anspruch geht
Schuldner ist zunächst der Erbe. Er hat den normalen Pflichtteil und grundsätzlich auch die Ergänzung zu zahlen, und zwar nicht nur aus dem Geerbten, sondern mit seinem gesamten Vermögen. Beide Ansprüche entstehen mit dem Tod (§ 2317 Abs. 1 BGB) und sind, weil nichts anderes bestimmt ist, sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft dabei das Nachlassgericht. Es eröffnet das Testament und benachrichtigt die Beteiligten, für die Auszahlung ist es nicht zuständig. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben und wird, wenn diese nicht zahlen, vor dem Zivilgericht geltend gemacht.
Erst wenn der Erbe ausnahmsweise nicht einzustehen hat, rückt der Beschenkte in den Blick (§ 2329 BGB). Dazu kommt es etwa, wenn der Erbe seine Haftung wirksam auf den Nachlass beschränkt hat, wenn ihm sein eigener Pflichtteil verbleiben muss oder wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Alleinerbe ist. Der Anspruch geht dann nicht auf Zahlung, sondern darauf, dass der Beschenkte die Vollstreckung in das Geschenk duldet. Abwenden kann er das, indem er den fehlenden Betrag zahlt (§ 2329 Abs. 2 BGB). Solange das Geschenk noch bei ihm ist, bleibt sein übriges Vermögen außen vor.
Verjährung, wie viel Zeit bleibt
Gegenüber dem Erben verjähren Pflichtteil und Ergänzung regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte die nötige Kenntnis hatte (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Für den Pflichtteil sind das der Tod und die Enterbung. Beim Ergänzungsanspruch kommt hinzu, dass der Berechtigte von der Schenkung selbst wissen muss. Wer von der Überschreibung nichts ahnt, bei dem läuft insoweit auch keine Frist. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Möglichkeit spätestens dreißig Jahre nach dem Tod (§ 199 Abs. 3a BGB).
Gegenüber dem Beschenkten gilt etwas anderes, und das ist die gefährlichere Regel. Dort beginnt die dreijährige Frist taggenau mit dem Erbfall, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte von der Schenkung wusste (§§ 195, 2332 Abs. 1 BGB). Wer erst spät erfährt, dass das Haus vor Jahren übertragen wurde, kann seinen Anspruch gegen die Erben also noch haben, während der Weg zum Beschenkten bereits versperrt ist.
Typische Irrtümer und Streitpunkte
„Dann gehört mir ja ein Teil des Hauses.“ Nein. Pflichtteil und Ergänzung sind Geldforderungen, ein Miteigentumsanteil entsteht dadurch nicht, und die Immobilie herausverlangen kann der Berechtigte nicht. Zahlt der Schuldner gar nicht, lässt sich nach einem Urteil allerdings in sein Vermögen vollstrecken, also auch in ein Grundstück, das ihm gehört.
„Es war doch ein Verkauf, keine Schenkung.“ Entscheidend ist nicht die Überschrift des Vertrags, sondern das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Ein symbolischer Kaufpreis führt zur gemischten Schenkung, und der Geschenkanteil zählt mit.
„Ich habe damals selbst etwas bekommen, also stehe ich schlechter da.“ Das kann zutreffen, aber nicht automatisch. Eigene Geschenke werden bei der Ergänzung gegengerechnet (§ 2327 BGB). Eine Anrechnung auf den normalen Pflichtteil setzt dagegen voraus, dass der Erblasser sie spätestens bei der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 BGB). Eine nachträgliche Anordnung im Testament genügt nicht.
„Es ist kein Geld da.“ Der Anspruch bleibt bestehen. Ob der Erbe ein Darlehen aufnimmt oder das Haus verkauft, ist seine Entscheidung. Nur in engen Härtefällen kann er eine Stundung erreichen, also einen Aufschub der Zahlung (§ 2331a BGB), etwa wenn er sonst das selbst bewohnte Familienheim aufgeben müsste. Das bleibt die Ausnahme.
Der häufigste Streit dreht sich am Ende um den Wert des Hauses, weil dort jeder Prozentpunkt unmittelbar in Euro durchschlägt. Der leere Nachlass vom Anfang ist deshalb selten das Ende der Geschichte. Fast alles hängt daran, was im Übergabevertrag steht und wie lange die Übertragung zurückliegt.
Häufige Fragen
Das Haus wurde vor zwölf Jahren überschrieben. Ist wirklich alles vorbei?
Nicht zwingend. Die zehn Jahre laufen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Übergeber wirtschaftlich von der Immobilie getrennt hat. Bei einem Nießbrauch am ganzen Haus hat die Frist möglicherweise nie begonnen, und bei einer Übertragung unter Ehegatten beginnt sie nicht vor Auflösung der Ehe. Worauf es ankommt, ergibt sich in solchen Fällen aus dem notariellen Übergabevertrag.
Spielt es eine Rolle, an wen das Haus übertragen wurde?
Im Grundsatz nicht. Das Gesetz spricht allgemein von einer Schenkung an einen Dritten, erfasst sind deshalb auch Übertragungen an ein Enkelkind, an ein Schwiegerkind oder an jemanden außerhalb der Familie. Zwei Besonderheiten gibt es allerdings. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe. Und wer selbst beschenkt wurde, muss sich das eigene Geschenk auf seine Ergänzung anrechnen lassen (§ 2327 BGB).
Der Erbe hat mir eine selbst geschriebene Liste geschickt. Reicht das?
Ein solches Verzeichnis ist zulässig, es muss aber vollständig sein. Daneben kann der Berechtigte jederzeit ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, das der Notar eigenständig ermittelt. Auf Zweifel an der privaten Aufstellung kommt es dafür nicht an. Auch der Wert einzelner Nachlassgegenstände lässt sich gesondert ermitteln lassen. Beides geht zulasten des Nachlasses und nicht zulasten des Berechtigten persönlich.
Muss meine Schwester das Haus verkaufen, um mich auszuzahlen?
Verlangen kann man das nicht, denn der Anspruch ist auf Geld gerichtet und nicht auf die Immobilie. Wie der Betrag aufgebracht wird, entscheidet zunächst die Gegenseite, und häufig läuft es auf eine Beleihung oder eine Ratenzahlung hinaus. Wird gar nicht gezahlt, kann nach einem Urteil in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden, also auch in ein Grundstück, das ihm gehört.
Was gilt, wenn das Haus inzwischen weiterverkauft wurde?
Für die Berechnung ändert das nichts, weil es auf den Wert ankommt und nicht darauf, wem das Haus heute gehört. Der Anspruch gegen den Erben bleibt unberührt. Muss ausnahmsweise der Beschenkte einstehen, richtet sich seine Haftung nach Bereicherungsrecht, und dann kommt es darauf an, was bei ihm noch vorhanden ist. Wie sich das auswirkt, hängt stark vom Einzelfall ab.
Wir haben uns damals mündlich geeinigt, dass ich nichts fordere. Bindet mich das?
Ein Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers setzt einen notariell beurkundeten Vertrag mit ihm voraus (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB). Eine mündliche Absprache in der Familie erfüllt diese Form nicht. Anders liegt es, wenn eine solche Erklärung erst nach dem Tod abgegeben wurde. Auf einen bereits entstandenen Anspruch lässt sich auch formlos verzichten, sodass es dann auf die Umstände ankommt.
Wenn die Auszahlung blockiert wird
Im Normalfall wird ein Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Dafür braucht niemand besondere Hilfe. Schwierig wird es dort, wo eine zu Lebzeiten übertragene Immobilie im Spiel ist. Dann bleibt das Nachlassverzeichnis lückenhaft, über den Wert des Hauses wird gestritten, und bis das geklärt ist, vergehen oft Jahre. Wer in dieser Zeit für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen muss, gibt manchmal auf, obwohl der Anspruch besteht.
Genau in dieser Lage unterstützt Erbfinanz. Muss ein Anspruch durchgesetzt werden, kann Erbfinanz das Kostenrisiko übernehmen, sodass der Berechtigte nicht selbst vorstrecken muss. Wer nicht so lange warten möchte, kann seinen Anspruch auch an Erbfinanz verkaufen und wird dann zeitnah ausgezahlt. Und wo ein Fall fachanwaltlich geprüft werden muss, vermittelt Erbfinanz an kooperierende Fachanwälte für Erbrecht. Erbfinanz ist dabei kein Anwalt und setzt Recht nicht selbst durch, die rechtliche Prüfung und Vertretung übernehmen immer die kooperierenden Fachanwälte.
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