
Ausschlagung der Erbschaft – wie & wann Sie trotzdem Ihren Pflichtteil bekommen können
Wer über eine Ausschlagung nachdenkt, tut das fast immer aus einem von zwei Gründen. Entweder steht der Verdacht im Raum, dass der Nachlass überschuldet ist und man am Ende für fremde Schulden geradesteht. Oder das Erbe ist durchaus werthaltig, nur ist es im Testament so eingeschnürt, dass kaum etwas übrig bleibt, worüber man selbst bestimmen kann.
Für den Pflichtteil ist dieser Unterschied entscheidend. Im ersten Fall führt die Ausschlagung dazu, dass am Ende gar nichts ankommt, auch nicht über den Pflichtteil. Im zweiten Fall kann sie der Weg sein, aus einer belasteten Erbenstellung einen freien Geldanspruch zu machen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer als Erbe ausschlägt, verliert damit im Normalfall auch seinen Pflichtteil.
- Das Gesetz kennt drei Ausnahmen. Sie betreffen den belasteten Erbteil (§ 2306 BGB), das ausgeschlagene Vermächtnis (§ 2307 BGB) und den überlebenden Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 3 BGB).
- Wer im Testament schlicht übergangen wurde, ist gar nicht erst Erbe geworden und muss nichts ausschlagen. Sein Pflichtteil entsteht schon mit dem Erbfall.
- Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und von der eigenen Erbenstellung, bei Auslandsbezug sechs Monate (§ 1944 BGB).
- Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder mit notariell beglaubigter Unterschrift abgegeben werden (§ 1945 BGB).
- Geht es um Schulden, hilft der Pflichtteil nicht weiter. Er wird aus dem Nachlass nach Abzug der Schulden des Erblassers berechnet und ist bei einer Überschuldung wertlos.
- Zurücknehmen lässt sich eine wirksame Ausschlagung nicht. Möglich ist nur die Anfechtung, und auch die nur unter engen Voraussetzungen.
Warum die Ausschlagung den Pflichtteil im Regelfall kostet
Der Pflichtteil steht nicht jedem zu, der leer ausgeht. Er setzt zweierlei voraus. Die Person muss zum engen Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, und sie muss durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sein (§ 2303 BGB). Berechtigt sind nur die Kinder des Verstorbenen, an ihrer Stelle bei Wegfall die Enkel, außerdem der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Die Eltern kommen allerdings nur zum Zug, wenn keine Abkömmlinge da sind, die den Pflichtteil verlangen können. Ein Enkel schließt sie damit ebenso aus wie ein Kind (§ 2309 BGB). Geschwister, Nichten und Neffen gehören nie dazu.
Der Pflichtteil ist dabei kein Anteil am Nachlass, sondern ein Anspruch auf Geld gegen die Erben. Seine Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um sie zu bestimmen, wird zuerst gefragt, was der betreffenden Person ohne Testament zugestanden hätte. Dieser Anteil wird halbiert und auf den Nachlasswert angewendet, nachdem die Schulden abgezogen sind. Hinterlässt ein verwitweter Vater zwei Kinder, läge der gesetzliche Erbteil jedes Kindes bei der Hälfte, die Pflichtteilsquote beträgt also ein Viertel.
Wer ausschlägt, wurde nicht ausgeschlossen, sondern hat sich selbst entschieden. Rechtlich gilt er zwar so, als wäre er nie Erbe geworden, und an seine Stelle rückt der Nächstberufene (§ 1953 BGB). Ein Pflichtteilsanspruch entsteht daraus aber nicht, weil die Voraussetzung des § 2303 BGB fehlt. Dasselbe gilt für den gesetzlichen Erben, der ohne Testament berufen ist und ablehnt. Auch er geht anschließend leer aus.
Daraus folgt ein Punkt, der in der Praxis viel Geld kostet, weil er ständig verwechselt wird. Wer im Testament gar nicht auftaucht, muss nichts tun, um seinen Pflichtteil zu behalten. Er ist bereits enterbt, und zwar auch dann, wenn im Testament kein Wort über ihn steht. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall von selbst (§ 2317 Abs. 1 BGB). Eine Ausschlagung wäre in dieser Lage sinnlos, weil es nichts auszuschlagen gibt.
Dosieren lässt sich die Ausschlagung ohnehin nicht. Sie erfasst immer den gesamten Erbteil, eine teilweise Ausschlagung ist unwirksam (§ 1950 BGB). Bedingungen oder Fristen darf sie ebenfalls nicht enthalten (§ 1947 BGB). Man kann also nicht die Immobilie behalten und die Schulden zurückgeben.
Ausnahme eins, der belastete Erbteil
Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass jemand zwar als Erbe eingesetzt wurde, das Testament seine Stellung aber belastet. Welche Belastungen gemeint sind, zählt das Gesetz abschließend auf (§ 2306 BGB):
- wenn ein Nacherbe eingesetzt ist, man selbst also nur Vorerbe ist und das Vermögen später weitergeben muss,
- wenn ein Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet,
- wenn eine Teilungsanordnung vorgibt, wer welchen Gegenstand bekommen soll,
- wenn man ein Vermächtnis erfüllen muss, also einem Dritten einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag herauszugeben hat,
- wenn eine Auflage zu erfüllen ist, etwa die Pflege des Grabes oder die Versorgung eines Haustiers,
- und wenn man selbst nur als Nacherbe eingesetzt ist (§ 2306 Abs. 2 BGB).
Liegt einer dieser Fälle vor, hat der Pflichtteilsberechtigte die Wahl. Er kann den Erbteil mitsamt den Belastungen annehmen. Oder er schlägt aus und verlangt stattdessen den vollen Pflichtteil in Geld. Bis Ende 2009 kam es dabei noch auf die Größe des Erbteils an. Seit der Erbrechtsreform, die für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2010 gilt, spielt die Quote keine Rolle mehr. Die Wahl besteht unabhängig davon, wie viel dem Betroffenen zugedacht war.
Die sechs Wochen beginnen hier erst, wenn zur Kenntnis vom Erbfall und von der eigenen Erbenstellung die Kenntnis von der Belastung hinzukommt. Maßgeblich ist der spätere der beiden Zeitpunkte. Wer das Testament erst Wochen später zu Gesicht bekommt, verliert seine Wahlmöglichkeit also nicht automatisch.
Ebenso wichtig ist, was nicht zählt. Die Aufzählung im Gesetz ist abschließend. Eine unbequeme Erbengemeinschaft, ein zerstrittenes Verhältnis zu den Miterben oder eine schwer verkäufliche Immobilie sind keine Belastungen in diesem Sinne und eröffnen die Wahl nicht.
Wann sich die Ausschlagung rechnet und wann nicht
Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder und ein Vermögen von 600.000 Euro nach Abzug aller Schulden. Er setzt beide Kinder je zur Hälfte als Erben ein und ordnet eine Testamentsvollstreckung für zwanzig Jahre an. Die Pflichtteilsquote jedes Kindes beträgt damit ein Viertel, also 150.000 Euro. Wer annimmt, ist an 300.000 Euro beteiligt, kann darüber aber zwei Jahrzehnte lang nicht bestimmen. Wer ausschlägt, bekommt 150.000 Euro als sofort fälligen Geldanspruch. Die Ausschlagung halbiert hier den Wert und verschafft dafür sofort verfügbares Geld.
Anders liegt es, wenn Vermächtnisse den Erbteil aushöhlen. Ein anderer Vater, ebenfalls verwitwet, hinterlässt 400.000 Euro und eine Tochter als einziges Kind. Er setzt sie als Alleinerbin ein, verpflichtet sie aber, seiner Lebensgefährtin 350.000 Euro auszuzahlen. Als Erbin blieben ihr 50.000 Euro. Ihr gesetzlicher Erbteil wäre der gesamte Nachlass gewesen, ihre Pflichtteilsquote beträgt also die Hälfte. Weil Vermächtnisse bei der Berechnung des Pflichtteils nicht vom Nachlass abgezogen werden, sind das 200.000 Euro und damit das Vierfache. Wer nach ihrer Ausschlagung Erbe wird, muss beides bedienen und darf das Vermächtnis deshalb anteilig kürzen (§ 2318 BGB).
Eine dritte Möglichkeit wird häufig übersehen. Ist der zugedachte Erbteil kleiner als die Pflichtteilsquote, braucht es die Ausschlagung nicht. Dann kann der Berechtigte den Erbteil behalten und zusätzlich die Differenz zum vollen Pflichtteil verlangen, den sogenannten Zusatz- oder Restpflichtteil (§ 2305 BGB). Belastungen bleiben bei dieser Rechnung außer Betracht, für den Erbteil selbst gelten sie aber weiter.
Ausnahme zwei, das ausgeschlagene Vermächtnis
Manchmal wird ein naher Angehöriger nicht Erbe, sondern erhält nur einen einzelnen Vermögensvorteil, etwa ein Auto, eine Geldsumme oder ein Wohnrecht. Das ist ein Vermächtnis. Wer damit bedacht ist und es annimmt, muss sich den Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen und kann nur noch die Differenz verlangen. Schlägt er das Vermächtnis dagegen aus, steht ihm der ungekürzte Pflichtteil zu (§ 2307 BGB). Für den überlebenden Ehegatten gilt dabei eine Besonderheit, die vom Güterstand abhängt und im nächsten Abschnitt steht.
Für diese Ausschlagung gelten die strengen Regeln der Erbausschlagung nicht. Es gibt keine Sechs-Wochen-Frist, solange das Vermächtnis nicht angenommen wurde, und die Erklärung wird formlos gegenüber demjenigen abgegeben, der das Vermächtnis erfüllen muss (§ 2180 BGB). Beliebig lange zuwarten kann man trotzdem nicht. Der beschwerte Erbe darf eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Verstreicht sie, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen (§ 2307 Abs. 2 BGB).
Die Rechnung geht in der Regel dann auf, wenn das Vermächtnis weniger wert ist als der Pflichtteil, oder wenn der zugewandte Gegenstand schwer zu Geld zu machen ist. Bei einem Miteigentumsanteil an einer Immobilie, den niemand kaufen will, ist der schlichte Geldanspruch oft die bessere Position.
Ausnahme drei, der überlebende Ehegatte
Für Ehegatten gilt eine eigene Regel, die an den Güterstand anknüpft. Sie greift nur, wenn das Paar in der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, also keinen Ehevertrag mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft geschlossen hat. Der Zugewinn ist dabei der Vermögenszuwachs, den jeder der beiden während der Ehe erzielt hat.
Stirbt einer der Ehegatten, wird dieser Zuwachs im Normalfall pauschal ausgeglichen. Der gesetzliche Erbteil des Überlebenden erhöht sich um ein Viertel, ganz gleich, wie viel während der Ehe tatsächlich entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB). Schlägt er die Erbschaft aus, kann er stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen, und daneben den Pflichtteil, obwohl ihm dieser nach den erbrechtlichen Regeln nicht mehr zustünde (§ 1371 Abs. 3 BGB). Dieser Pflichtteil rechnet dann mit dem nicht erhöhten Erbteil und heißt deshalb kleiner Pflichtteil.
Wie stark das ins Gewicht fällt, zeigt eine Rechnung. Ein Ehepaar lebt in der Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder, der Nachlass beträgt 400.000 Euro. Das Vermögen ist zum größten Teil während der Ehe entstanden, der Zugewinn des Verstorbenen liegt bei 300.000 Euro, die Ehefrau hat selbst nichts hinzugewonnen. Ihr steht damit die Hälfte des Überschusses zu, also 150.000 Euro. Im Testament ist sie nur zu einem Viertel als Erbin bedacht, das wären 100.000 Euro. Schlägt sie aus, erhält sie zunächst diese 150.000 Euro. Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit und mindert den Nachlass, aus dem sich der Pflichtteil berechnet. Von den verbleibenden 250.000 Euro steht ihr als kleiner Pflichtteil ein Achtel zu, also 31.250 Euro. Zusammen sind das 181.250 Euro statt 100.000 Euro.
Die Rechnung dreht sich um, sobald der Zugewinn gering war. Wer eine kurze Ehe geführt hat oder selbst mehr hinzugewonnen hat als der Verstorbene, steht mit der pauschalen Lösung besser. Beide Wege lassen sich nur vergleichen, wenn belastbare Zahlen zum Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute vorliegen, und dafür bleiben sechs Wochen.
Wer ohnehin vollständig enterbt wurde, muss dafür nichts erklären. Für ihn gilt dieselbe Rechnung schon von Gesetzes wegen, eine Wahl hat er dann gerade nicht (§ 1371 Abs. 2 BGB). Ebenso liegt es beim Ehegatten, der nur ein Vermächtnis erhalten hat und dieses ausschlägt. Wer dagegen zu Lebzeiten des Ehepartners vertraglich auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen.
Wenn Schulden der Grund sind, hilft der Pflichtteil nicht
Die häufigste Fehlvorstellung ist der Gedanke, man könne einen überschuldeten Nachlass abstoßen und sich stattdessen den Pflichtteil auszahlen lassen. Das funktioniert aus zwei Gründen nicht. Erstens entsteht bei einer gewöhnlichen Ausschlagung ohnehin kein Pflichtteilsanspruch. Zweitens würde er selbst dann nichts einbringen, wenn er entstünde, denn maßgeblich ist der Nachlasswert nach Abzug der Schulden des Erblassers und der Bestattungskosten (§ 2311 BGB). Wo diese Schulden das Vermögen übersteigen, ist auch der Pflichtteil null.
Wer allein die Haftung fürchtet, muss deshalb nicht zwingend ausschlagen. Als Erbe haftet man zunächst auch mit dem eigenen Vermögen, doch diese Haftung lässt sich nachträglich auf den Nachlass begrenzen. Der Erbe kann beim Nachlassgericht beantragen, dass der Nachlass getrennt von seinem eigenen Vermögen verwaltet wird. Ist der Nachlass überschuldet, gehört der Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren an das Insolvenzgericht. Reicht das Vermögen nicht einmal für ein solches Verfahren, kann er die Zahlung verweigern, muss dann aber herausgeben, was noch vorhanden ist. In den ersten drei Monaten nach der Annahme darf er Nachlassschulden ohnehin zurückhalten, solange er sich einen Überblick verschafft. Diese Wege kosten Zeit und Aufwand, dafür bleibt alles erhalten, was der Nachlass an Werten enthält. Verbauen kann man sie sich allerdings, etwa durch ein verspätetes oder unrichtiges Nachlassverzeichnis.
Steht dagegen fest, dass nichts zu holen ist, bleibt die Ausschlagung der einfachere Weg. Nur bringt sie eben kein Geld.
Für die Entscheidung braucht es einen Überblick, und den liefern in der kurzen Frist meist die Kontoauszüge der letzten Monate, die laufende Post, Kredit- und Versicherungsunterlagen, ein Grundbuchauszug und offene Rechnungen. Solange nicht ausgeschlagen ist, ist man Erbe und kann solche Auskünfte einholen. Nachforschen allein gilt in der Regel noch nicht als Annahme der Erbschaft. Über Nachlassgegenstände zu verfügen dagegen schon.
Frist, Form und Kosten
Die Frist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, sobald Sie sowohl vom Tod als auch davon wissen, dass und warum Sie Erbe geworden sind. Beruht Ihre Erbenstellung auf einem Testament oder Erbvertrag, läuft sie frühestens ab der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 BGB). Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate. Verlängern lässt sich die Frist nicht. Läuft sie ab, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).
Entscheidend ist nicht, wann Sie unterschreiben, sondern wann die Erklärung beim Nachlassgericht ankommt. Wer erst am letzten Tag zum Notar geht, hat das Risiko des Postwegs damit nicht abgewendet. Seit dem 29. Dezember 2025 dürfen Notare ihre Urkunden allerdings vollständig elektronisch errichten und dem Gericht unmittelbar elektronisch übermitteln. Persönlich erscheinen müssen Sie beim Notar weiterhin, eine Ausschlagung per Videokonferenz gibt es nicht.
Die Form ist eng. Zulässig sind nur zwei Wege. Entweder erklären Sie die Ausschlagung direkt beim Nachlassgericht zur Niederschrift, wobei das Gericht bei der Formulierung hilft. Oder Sie geben die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ab, also mit notariell beglaubigter Unterschrift. Ein selbst verfasstes Schreiben genügt nicht, eine E-Mail ebenso wenig, und auch ein anwaltlicher Schriftsatz ersetzt die Beglaubigung nicht. Wer sich vertreten lässt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die der Erklärung beiliegen oder innerhalb der Frist nachgereicht werden muss (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht an dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Das ist nicht zwingend die gemeldete Adresse, bei Heimbewohnern regelmäßig der Ort des Heims. Eine weite Anreise ist deswegen nicht nötig, denn die Erklärung nimmt auch das Nachlassgericht an Ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt entgegen (§ 344 Abs. 7 FamFG).
Kostenfrei ist die Ausschlagung an keiner der beiden Stellen. Fällig wird eine halbe Gebühr, die sich nach dem Wert des eigenen Erbteils abzüglich der Schulden richtet, mindestens jedoch 30 Euro (Nummer 21201 KV GNotKG, § 103 GNotKG). Bei einem überschuldeten Nachlass bleibt es deshalb bei 30 Euro. Bei einem Erbteil von 50.000 Euro sind es 82,50 Euro, bei 100.000 Euro 136,50 Euro. Wird beim Notar nur die Unterschrift unter einen fertigen Text beglaubigt, liegt die Gebühr zwischen 20 und 70 Euro, formuliert er die Erklärung selbst, kommt eine Entwurfsgebühr hinzu. Für jede ausschlagende Person entstehen die Kosten gesondert, also auch für jedes Kind, für das mit ausgeschlagen wird.
Wer nachrückt und wie der Pflichtteil dann durchgesetzt wird
Nach einer wirksamen Ausschlagung fällt die Erbschaft demjenigen zu, der berufen wäre, wenn es den Ausschlagenden nicht gegeben hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB). Sieht das Testament einen Ersatzerben vor, ist es dieser. Andernfalls greift die gesetzliche Reihenfolge, und dann sind es sehr oft die eigenen Kinder. Schlagen am Ende alle aus, erbt der Staat, und der kann die Erbschaft nicht ausschlagen (§§ 1936, 1942 Abs. 2 BGB).
Genau hier bleiben Ausschlagungen oft auf halbem Weg stehen. Wer nur für sich selbst erklärt, hat das Problem eine Generation weitergereicht. Für minderjährige Kinder müssen die sorgeberechtigten Eltern gesondert erklären, und für jedes Kind läuft dabei eine eigene Frist. Eine Genehmigung des Familiengerichts brauchen sie dafür nicht, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung eben dieses Elternteils zum Zuge kommt und der Elternteil nicht neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 BGB). Rückt das Kind dagegen nach, weil ein Dritter ausgeschlagen hat, etwa ein Großelternteil, bleibt es bei der Genehmigungspflicht.
Wer seinen Erbteil ausgeschlagen hat, richtet den Pflichtteil anschließend gegen genau diese nachgerückten Erben. Das können die eigenen Geschwister sein, mitunter auch die eigenen Kinder. Wer dagegen nur ein Vermächtnis ausgeschlagen hat, war nie Erbe, dort bleiben die Erben dieselben. Um den Anspruch beziffern zu können, gibt es in beiden Fällen einen Auskunftsanspruch gegen die Erben, auf Verlangen auch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB). Der Anspruch selbst entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig, in den ersten drei Monaten nach der Annahme darf der Erbe die Zahlung allerdings zurückhalten (§§ 2317, 2014 BGB). Verjährt ist er nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall, Enterbung und der Person des Erben erfahren hat.
Zwei Punkte verschieben die Summe. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten verschenkt, kommt ein Ergänzungsanspruch hinzu. Berücksichtigt werden Schenkungen der letzten zehn Jahre, allerdings abgestuft, weil eine Schenkung für jedes weitere zurückliegende Jahr um ein Zehntel weniger zählt. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt diese Frist erst mit dem Ende der Ehe, dort zählen die Zuwendungen also unbegrenzt mit (§ 2325 BGB). Umgekehrt können frühere Zuwendungen den Pflichtteil mindern, aber nur, wenn der Erblasser die Anrechnung spätestens bei der Zuwendung selbst bestimmt hat. Später, etwa erst im Testament, lässt sich das nicht nachholen (§ 2315 BGB).
Zahlt der Erbe nicht freiwillig, wird der Anspruch vor dem Zivilgericht geltend gemacht, in der Praxis meist als Stufenklage, die zuerst Auskunft und dann Zahlung verlangt. Das kostet Zeit, und bei Immobilien im Nachlass kommen Gutachterkosten hinzu, die zunächst vorzustrecken sind.
Steuerlich gilt eine Besonderheit, die oft übersehen wird. Der Pflichtteil wird erst dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn er geltend gemacht wird, nicht schon mit dem Erbfall. Wird für eine Ausschlagung eine Abfindung gezahlt, etwa weil sich die Familie außergerichtlich einigt, unterliegt diese Abfindung der Erbschaftsteuer wie ein Erwerb vom Verstorbenen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Die persönlichen Freibeträge gelten dabei ganz normal.
Wenn die Auszahlung stockt
Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auskunft unvollständig bleibt, der Wert einer Immobilie zu niedrig angesetzt wird oder sich die Sache über Jahre hinzieht. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.
Unterstützung beim Pflichtteil
Scheitert die außergerichtliche Einigung, wird die Durchsetzung schnell aufwendig und teuer. Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungswege in aller Ruhe und völlig unverbindlich
Die unverbindliche Anfrage ist kostenlos und diskret.
Die Fehler, die am meisten kosten
Am teuersten ist die Ausschlagung in der Annahme, den Pflichtteil dadurch zu retten. Ob sich das noch korrigieren lässt, hängt davon ab, worüber genau der Irrtum bestand. Der Verlust des Pflichtteils ist eine unmittelbare Folge der Ausschlagung, und ein Irrtum darüber kann zur Anfechtung berechtigen. Der Bundesgerichtshof hat das für die spiegelbildliche Lage entschieden, in der jemand die Erbschaft annahm und dadurch seinen Pflichtteil verlor (Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 387/15). Wer sich dagegen nur darüber geirrt hat, wer nach ihm erben würde, kommt aus der Erklärung nicht mehr heraus. Das ist nach dem Bundesgerichtshof ein bloßer Beweggrund, der eine Anfechtung nicht trägt (Beschluss vom 22. März 2023, IV ZB 12/22).
Fast ebenso häufig ist die stillschweigende Annahme. Wer sich wie ein Erbe verhält, etwa einen Erbschein beantragt, Konten auflöst oder Gegenstände aus dem Nachlass verkauft, nimmt die Erbschaft damit an und kann anschließend nicht mehr ausschlagen. Die Beerdigung zu organisieren und die Wohnung zu sichern gehört nicht dazu, die Grenze ist aber enger gezogen, als viele denken. Der dritte Klassiker betrifft die Form. Ein fristgerechter Brief an das Nachlassgericht ohne Beglaubigung ist unwirksam, und ist die Frist inzwischen abgelaufen, hilft er nicht mehr.
Verbreitet ist auch die Vorstellung, mit der Ausschlagung sei jede Verantwortung erledigt. Von der Bestattungspflicht befreit sie nicht. Diese folgt aus dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes und trifft nahe Angehörige unabhängig davon, ob sie Erben sind. Tragen muss die Kosten am Ende zwar der Erbe (§ 1968 BGB), doch wer bestattungspflichtig ist, zahlt zunächst selbst. Ist der Nachlass überschuldet, kommt eine Übernahme durch den Sozialhilfeträger in Betracht, soweit die Kosten dem Verpflichteten nicht zuzumuten sind (§ 74 SGB XII).
Bleibt der Notausgang, wenn eine Ausschlagung erklärt ist und sich die Lage anders darstellt als gedacht. Die Anfechtung ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären, bei Auslandsbezug binnen sechs Monaten, in derselben Form wie die Ausschlagung selbst, und sie gilt dann als Annahme (§§ 1954 bis 1957 BGB). Neben dem beschriebenen Irrtum über den Pflichtteil trägt sie vor allem ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, etwa wenn eine erhebliche Forderung oder ein unbekanntes Konto erst später auftaucht. Eine bloße Fehleinschätzung des Wertes genügt nicht. Auch die versäumte Ausschlagungsfrist lässt sich anfechten, wenn die Versäumung selbst auf einem Irrtum beruht (§ 1956 BGB). Wer wegen einer Belastung ausgeschlagen hat, die zu diesem Zeitpunkt bereits weggefallen war, etwa weil der Testamentsvollstrecker das Amt längst abgelehnt hatte, kann sich außerdem auf § 2308 BGB stützen.
Häufige Fragen
Kann ich das Erbe ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen?
In drei Konstellationen. Wenn Ihr Erbteil durch Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage belastet ist, wenn Sie ein Vermächtnis ausschlagen, oder wenn Sie überlebender Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft sind. In den übrigen Fällen kostet die Ausschlagung in aller Regel auch den Pflichtteil.
Wie lange habe ich Zeit?
Sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung, bei Auslandsbezug sechs Monate. Beim belasteten Erbteil beginnt die Frist erst, wenn Sie von der Belastung wissen. Verlängern lässt sich die Frist nicht.
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Er beträgt die Hälfte dessen, was Ihnen ohne Testament zugestanden hätte. Bei zwei Kindern und verwitwetem Elternteil ist das ein Viertel des Nachlasswertes je Kind, bei einem einzigen Kind die Hälfte.
Was kostet die Ausschlagung?
Bei überschuldetem Nachlass 30 Euro. Sonst eine halbe Gebühr nach dem Wert Ihres Erbteils, bei 100.000 Euro also 136,50 Euro. Eine reine Unterschriftsbeglaubigung beim Notar liegt zwischen 20 und 70 Euro.
Muss ich für meine Kinder gesondert ausschlagen?
Rücken die Kinder durch Ihre Ausschlagung nach, wird für sie eine eigene Erklärung fällig, bei Minderjährigen durch die sorgeberechtigten Eltern. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist in dieser Konstellation regelmäßig nicht erforderlich.
Kann ich eine Ausschlagung rückgängig machen?
Zurücknehmen nicht, anfechten unter Umständen schon. Tragfähig ist ein Irrtum über den Nachlass selbst oder über eine unmittelbare Folge der Ausschlagung wie den Verlust des Pflichtteils. Dafür bleiben sechs Wochen ab Kenntnis, und es gilt dieselbe Form wie bei der Ausschlagung.
Worauf es am Ende ankommt
Die Ausschlagung wirkt in beide Richtungen. Sie schützt vor Schulden, und sie kostet Rechte. Etwas einbringen kann sie nur in den drei beschriebenen Lagen, also wenn das Testament die Erbenstellung so weit einschnürt, dass der Pflichtteil in Geld mehr wert ist als ein gebundener Anteil am Nachlass, wenn ein Vermächtnis hinter dem Pflichtteil zurückbleibt, und beim überlebenden Ehegatten mit hohem Zugewinn. In jedem anderen Fall gibt man mit dem Erbe auch den Pflichtteil ab.
Ob der eigene Fall dazugehört, entscheidet sich am Wortlaut des Testaments und, bei Ehegatten, am Güterstand. Weil die Frist mit der Kenntnis von der eigenen Erbenstellung anläuft und nicht verlängert werden kann, bleibt für diese Klärung wenig Zeit. Sie ist deshalb der erste Schritt und nicht der letzte.
Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers
Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.
Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.




