Enterbt oder zu wenig bedacht


Lösungen rund um Ihren Pflichtteil

Ein Testament kann vieles bestimmen, den nächsten Angehörigen aber selten alles nehmen. Kindern und Ehegatten bleibt der Pflichtteil, ein Anspruch auf Geld gegen die Erben, auch wenn sie im Testament gar nicht vorkommen. Und wer zwar bedacht wird, aber weniger erhält, als der Pflichtteil wert wäre, kann die Differenz verlangen.

Wie schnell aus dem Anspruch Geld wird, hängt stark davon ab, wie die Erben sich verhalten. Bleiben Antworten aus oder wird der Nachlass kleingerechnet, kann die Durchsetzung eigenes Geld kosten, lange bevor überhaupt etwas ankommt. Genau dort setzen wir an. Wir finanzieren die Durchsetzung durch einen Fachanwalt und verdienen nur im Erfolgsfall, oder wir kaufen Ihnen den Anspruch ab und zahlen kurzfristig aus.

Unverbindliche Anfrage

Sagen Sie uns kurz, worum es bei Ihnen geht. Wir melden uns und sagen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt.


Unverbindlich. Die Anfrage kostet nichts. Ob Sie danach überhaupt weitergehen, entscheiden allein Sie.


Diskret. Weder die Erben noch die übrige Familie erfahren davon, auch dann nicht, wenn nichts folgt.


Ohne Aufwand. Es genügen wenige Eckdaten zu Ihrer Ausgangslage, Unterlagen brauchen Sie keine.

Rückmeldung innerhalb weniger Tage


Spezialisiert auf den Pflichtteil

Netzwerk aus Fachanwälten

Direkte Auszahlung möglich

Auch mit Ihrem eigenen Anwalt

Zuerst führt der Weg zu den Erben


Ihren Pflichtteil fordern Sie bei den Erben ein. Im einfachsten Fall genügt ein formloses Schreiben, in dem Sie Ihren Anspruch anmelden und ein Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2314 BGB). Legen die Erben offen, was da ist, und einigen Sie sich über die Summe, ist die Sache oft nach wenigen Monaten erledigt. Ein Anwalt oder ein Gericht ist dafür nicht nötig.

Anders sieht es aus, wenn Sie auf Widerstand stoßen. Dann führt der Weg meist über einen Anwalt, dessen Honorar zunächst Sie tragen, bei Streit über Werte kommen Gutachten und Gerichtskosten hinzu. Diese Beträge werden fällig, bevor bei Ihnen etwas ankommt. Und die Zeit läuft, denn der Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Jahresende, in dem Sie von Tod und Enterbung erfahren haben.

Ab hier gibt es zwei Wege


Bei beiden entstehen Ihnen vorab keine eigenen Kosten. Der Unterschied liegt darin, ob der Anspruch bei Ihnen bleibt oder auf uns übergeht, und wie viel Sie danach noch damit zu tun haben.

Forderungskauf

Wir kaufen den Anspruch

Sie treten den Anspruch beim Notar an uns ab und bekommen dafür einen festen Preis. Ab diesem Termin ist die Sache unsere, auch der gesamte Kontakt zu den Erben.


Weniger Geld, dafür in Tagen

Prozessfinanzierung

Wir tragen die Kosten

Ein Fachanwalt fordert Auskunft und Zahlung ein, wenn nötig vor Gericht. Alle Rechnungen gehen an uns, und falls Sie noch keinen Anwalt haben, vermitteln wir einen.


Mehr Geld, dafür später

Welcher Ansatz passt zu Ihrer Situation?


Was den Ausschlag gibt, sind am Ende praktische Fragen. Wie lange können Sie auf das Geld warten, und wiegt ein sicherer Betrag für Sie schwerer als ein möglichst hoher?

Strategie-Vergleich: Anspruch verkaufen oder Durchsetzung finanzieren
Kriterium Forderungskauf Wir kaufen Ihnen den Anspruch ab Finanzierung Wir finanzieren die Durchsetzung
Wann Sie Ihr Geld bekommen In wenigen Tagen Nach dem Notartermin, unabhängig davon, wie es danach weitergeht. Nach einigen Monaten Sobald die Erben zahlen. Kommt es zum Gerichtsverfahren, dauert es länger.
Wie hoch es ausfällt Fester Preis mit Abschlag Er liegt wegen des Risikos unter dem vollen Wert und wird nicht nachverhandelt. Voller Anspruch, minus Beteiligung Der Anwalt fordert die volle Summe. Unsere Beteiligung steht vorher fest.
Was Sie dafür zahlen Nichts, auch später nicht Der Abschlag steckt bereits im Kaufpreis, weitere Kosten kommen nicht hinzu. Nichts im Voraus Anwalt, Gutachten und Gericht rechnen mit uns ab, nicht mit Ihnen.
Wer das Risiko trägt Wir, ab dem Notartermin Zahlen die Erben am Ende weniger oder gar nichts, bleibt Ihr Preis derselbe. Wir, auch bei Verlust Geht die Sache verloren, zahlen Sie nichts zurück, auch nicht an die Gegenseite.
Wie viel Sie damit zu tun haben Nichts mehr Mit dem Notartermin endet Ihre Rolle, auch der Kontakt zu den Erben. Wenig Den Schriftwechsel führt Ihr Anwalt. Über Angebote entscheiden Sie, in Abstimmung mit uns.
Mehr zum Ankauf Mehr erfahren Mehr zur Finanzierung Mehr erfahren

So läuft es ab, wenn Sie sich melden

Ihre Schilderung

Wenige kurze Angaben genügen. Wer verstorben ist und optional was Sie über den Nachlass und Ihren Anspruch bereits wissen. Unterlagen sind nicht nötig.

Unsere Prüfung

Ihre Angaben liest bei uns ein Mensch. Weil wir jeden Fall einzeln prüfen, dauert das meist ein paar Tage. Danach melden wir uns bei Ihnen mit einer ersten Einschätzung.

Ihre Entscheidung

Wir sagen Ihnen offen, welcher Weg aus unserer Sicht passt, und ebenso, wenn wir keinen sehen. Die Entscheidung darüber liegt natürlich allein bei Ihnen.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, dass ich Unterstützung brauche?

Einige Anzeichen kehren erfahrungsgemäß wieder. Auf Ihre Anmeldung folgt über Wochen keine Reaktion, oder Sie erhalten statt eines belastbaren Verzeichnisses eine handschriftliche Aufstellung. Im Nachlass fehlen Posten, die es geben müsste, etwa Konten, eine Lebensversicherung oder ein Grundstück, von dem Sie aus der Familie wissen. Eine Immobilie wird mit einem Betrag angesetzt, den am Markt niemand zahlen würde. Vermögen wurde zu Lebzeiten übertragen, und niemand mag Ihnen sagen, wann und an wen. Oder das erste Angebot liegt so weit unter Ihrer eigenen Rechnung, dass Sie es nicht einordnen können. Legen die Erben dagegen offen, was vorhanden ist, kommen Sie meist gut ohne uns aus.

Womit verdient Erbfinanz dabei Geld?

Bei der Finanzierung mit einer Beteiligung am Erlös. Sie wird vor dem Vertrag vereinbart und nur fällig, wenn am Ende Geld bei Ihnen ankommt. Sie erhalten dadurch weniger, als wenn Sie alles selbst bezahlt und gewonnen hätten, tragen dafür aber keinerlei Kostenrisiko. Beim Ankauf liegt unser Verdienst im Abschlag auf den vollen Anspruchswert. Der Kern ist bei beiden derselbe. Wir verdienen nur an Fällen, die sich am Ende tragen, und prüfen deshalb vorher gründlich.

Ich kenne den Wert des Nachlasses nicht. Ist das ein Hindernis?

Nein, das ist eher die Regel als die Ausnahme. Wer übergangen wurde, weiß selten, welche Konten es gab oder was zuletzt am Haus gemacht wurde. Genau dafür gibt es den Auskunftsanspruch. Die Erben müssen ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorlegen, auf Wunsch von einem Notar aufgenommen, und einzelne Gegenstände bewerten lassen (§ 2314 BGB). Für unsere erste Einschätzung genügt, was Sie wissen oder vermuten.

Muss ich selbst mit den Erben verhandeln?

Nein. Bei der finanzierten Durchsetzung übernimmt Ihr Anwalt den gesamten Schriftwechsel. Sie bleiben im Hintergrund und entscheiden nur über die wesentlichen Punkte, etwa über eine Einigung. Beim Verkauf geht der Anspruch vollständig auf uns über, die weitere Klärung ist von da an unsere Aufgabe. Für viele gibt genau das den Ausschlag, weil sie die Sache geregelt wissen möchten, ohne das Verhältnis in der Familie damit zu belasten.

Muss ich mich gleich für einen Weg entscheiden?

Nein. Bis zu einer Unterschrift legen Sie sich auf nichts fest, und auch danach bleibt Spielraum, denn Finanzierung und Verkauf sind in jedem Stadium möglich, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Wer zunächst allein verhandelt hat, kann sich später noch für einen unserer Wege entscheiden. Ein vorhandenes Nachlassverzeichnis oder Gutachten erleichtert die Einschätzung sogar.

Was ist in Ihrem Fall möglich?


Solange nichts passiert, arbeitet die Zeit gegen Sie. Wer zahlen soll, hat selten Eile, und die Verjährungsfrist läuft nebenher weiter. Für eine Anfrage reicht, was Sie ohnehin wissen, exakte Zahlen oder Unterlagen sind nicht nötig. Nach außen sichtbar wird davon nichts, solange Sie das nicht wollen.

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