Pflichtteil verkaufen
Ihr direkter Weg zur Auszahlung
Ein Konflikt um den Pflichtteil zieht sich oft über Jahre hin. Anstatt das selbst durchzustehen, können Sie Ihren Anspruch auch einfach verkaufen. Sie bekommen Ihr Geld direkt ausgezahlt und wir übernehmen das finanzielle Risiko. Um alles Rechtliche kümmern sich im Hintergrund unsere Partnerkanzleien und für Sie ist der Fall damit komplett erledigt.
Rechtliche Ausgangslage
Da der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch ist, kann er nach dem Erbfall an Dritte verkauft werden. Sie übertragen bei diesem Verkauf das Recht, die Forderung gegenüber den Erben geltend zu machen, und erhalten im Gegenzug eine Abschlagszahlung.
Genau dieser unkomplizierte Schlussstrich ist der große Vorteil eines solchen Verkaufs. Das Thema Pflichtteil ist für Sie damit vollständig erledigt, was diese Option besonders dann attraktiv macht, wenn eine schnelle Lösung im Vordergrund steht.
Die wichtigsten Infos
Keine Zustimmung anderer Erben nötig: Da der Pflichtteil gesetzlich eine reine Geldforderung ist, können Sie ihn ohne das Einverständnis der Miterben verkaufen.
Zeitnahe Auszahlung: Sie bekommen den vereinbarten Betrag direkt nach dem Verkauf, anstatt langwierige Verzögerungen oder Auskunftsklagen abwarten zu müssen.
Weniger Aufwand: Mit dem Verkauf übergeben Sie die rechtliche Auseinandersetzung an unsere Partnerkanzleien. Sie haben die Arbeit vom Tisch und wir tragen das volle finanzielle Risiko.
Individuelle Prüfung: Wir schauen uns vorab genau an, ob ein Verkauf in Ihrer Situation überhaupt Sinn macht und sich für Sie lohnt. Voraussetzungen & Ausnahmen
Lohnt sich ein Verkauf
in Ihrem speziellen Fall?
Ob ein Verkauf für Sie wirklich Sinn macht, lässt sich oft schon mit wenigen Angaben klären. Beschreiben Sie uns über das Formular kurz Ihre Situation. Wir schauen uns Ihr Anliegen gerne an und melden uns mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen – so erhalten Sie eine ehrliche Orientierung, ganz ohne Verpflichtung.
Fragen & Antworten zum Pflichtteilsverkauf
Nahe Angehörige haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Geldanspruch gegen die Erben – den Pflichtteil. Dieser entsteht meist dann, wenn man durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (also enterbt) wurde. Da der Pflichtteil rechtlich gesehen eine reine Geldforderung ist, müssen Sie ihn nicht zwingend selbst einfordern, sondern können ihn auch an Dritte verkaufen.
Sie übernehmen dabei nicht die Rolle als Erbe und übertragen auch keine konkreten Gegenstände aus dem Nachlass, sondern treten lediglich Ihre Forderung an uns ab. Im Gegenzug erhalten Sie einen vorab fest vereinbarten Kaufpreis. Für viele Pflichtteilsberechtigte ist ein Verkauf eine diskrete Alternative, um sich einen teuren und oft kräftezehrenden Erbstreit zu ersparen und stattdessen zeitnah und sicher über das eigene Geld verfügen zu können.
Unser Angebot Pflichtteil verkaufen kurz erklärt:
Sie treten Ihren Anspruch an Erbfinanz ab und erhalten zeitnah einen vorab festgelegten Kaufpreis. Da wir dabei das komplette zeitliche und finanzielle Ausfallrisiko übernehmen, liegt diese Auszahlung unter dem rechnerisch maximalen Pflichtteilswert. Ihre Mitwirkung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bereitstellung der Unterlagen und den Vertragsabschluss. Die gesamte weitere rechtliche Auseinandersetzung mit den Erben führen wir für Sie.
Der Unterschied zu unserem Angebot Pflichtteil durchsetzen:
Hierbei bleiben Sie Inhaber Ihres Anspruchs und machen diesen mit einem Anwalt Ihrer Wahl geltend – falls nötig auch vor Gericht. Wir übernehmen dabei als Prozessfinanzierer vorab alle Kosten für Anwälte, Gerichte oder Gutachten. Erst wenn der Pflichtteil erfolgreich von den Erben ausgezahlt wurde, erhalten wir eine vereinbarte Erfolgsbeteiligung. Dieser Weg erfordert von Ihnen zwar mehr Geduld und Eigeninitiative, führt am Ende aber meist zu einem höheren finanziellen Gesamtergebnis. Mehr erfahren
- Zügige Auszahlung: Sie müssen keine langwierigen Verhandlungen oder Gerichtsverfahren abwarten, sondern erhalten den vertraglich vereinbarten Betrag zeitnah und verlässlich ausgezahlt.
- Kein Kostenrisiko: Wir tragen das komplette wirtschaftliche Ausfallrisiko sowie alle anfallenden Kosten für die rechtliche Durchsetzung.
- Planungssicherheit: Sie wissen nach Vertragsabschluss exakt, mit welcher festen Summe Sie planen können – unabhängig davon, wie komplex sich die weitere Nachlassabwicklung noch gestaltet.
- Deutliche Entlastung: Die oft emotional belastende direkte Kommunikation mit den Erben entfällt für Sie komplett. Wir treten an Ihre Stelle und kümmern uns um alles Weitere.
- Schutz vor Ausfallrisiken: Sie umgehen die Gefahr, dass Sie Ihren Anspruch aufgrund einer späteren Zahlungsunfähigkeit der Erben nicht mehr durchsetzen können oder die Inflation den realen Wert während eines jahrelangen Streits mindert
Die Höhe des Kaufpreises bemisst sich nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Wert Ihres Pflichtteilsanspruchs sowie der individuellen Ausgangslage. Dafür bewerten wir unter anderem die Zusammensetzung des Nachlasses, Ihre Pflichtteilsquote und den aktuellen Stand der Auseinandersetzung mit den Erben. Auf dieser Basis erstellen wir Ihnen ein individuelles und kostenfreies Angebot. Gerne erörtern wir vorab in einem persönlichen Gespräch Ihre verschiedenen Handlungsoptionen.
Nutzen Sie für eine unverbindliche Ersteinschätzung unser Onlineformular oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen, um das weitere Vorgehen transparent und verständlich mit Ihnen abzustimmen.
Der Prozess ist strukturiert und transparent gestaltet. Nach einer initialen Prüfung Ihrer Unterlagen bewerten wir die Werthaltigkeit Ihres Anspruchs und unterbreiten Ihnen ein konkretes, für Sie völlig unverbindliches Kaufangebot. Erst wenn Sie dieses annehmen und der Abtretungsvertrag rechtssicher geschlossen wurde, erfolgt die Auszahlung an Sie. Eine Erklärung der einzelnen Schritte finden Sie in unserer Übersicht zum Ablauf des Pflichtteilsverkaufs.
Nach Vertragsabschluss veranlassen wir die Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises an Sie. Ab diesem Moment übernehmen wir die gesamte weitere Abwicklung. Wir treten rechtlich an Ihre Stelle und machen den abgetretenen Anspruch durch unsere Partnerkanzleien gegenüber den Erben geltend. Das finanzielle Ausfallrisiko geht dabei vollständig auf uns über.
Für Sie bedeutet das konkret: Es entstehen keine weiteren Kosten oder rechtlichen Verpflichtungen mehr, sondern Sie gewinnen verlässliche finanzielle Planungssicherheit.
Um die Werthaltigkeit Ihres Anspruchs fundiert bewerten zu können, benötigen wir einige wesentliche Dokumente von Ihnen. Dazu zählen in der Regel:
- Nachweise über Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (z. B. Geburts- oder Abstammungsurkunde)
- Eine kurze Darstellung der familiären Verhältnisse zur Klärung der Erbfolge
- Falls vorhanden: Dokumente des Nachlassgerichts, wie etwa ein Testament nebst Eröffnungsprotokoll oder ein Erbschein
Hinweis: Sollten Ihnen aktuell noch nicht alle Unterlagen vorliegen, ist das kein Problem. In unserer kostenfreien Erstberatung besprechen wir gemeinsam, welche Dokumente in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind und wie Sie diese unkompliziert beschaffen können.
Nein, für den Verkauf Ihres Pflichtteils benötigen Sie keine Zustimmung der Erben. Da der Pflichtteilsanspruch im deutschen Erbrecht keine direkte Beteiligung am Nachlass darstellt, sondern rechtlich eine reine Geldforderung gegen die Erben ist, können Sie hierüber eigenständig verfügen. Wie bei anderen Forderungen auch, steht es Ihnen frei, diesen Anspruch ohne Rücksprache oder Einverständnis der Gegenseite an Dritte abzutreten.
Voraussetzungen für den Pflichtteilsverkauf:
- Pflichtteilsberechtigung: Einen Pflichtteil können nur Personen veräußern, die dem engsten gesetzlichen Angehörigenkreis angehören. Dazu zählen Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie unter Umständen die Eltern des Erblassers.
- Enterbung oder Benachteiligung: Ein Anspruch entsteht, wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden oder Ihr hinterlassener Erbteil geringer ist als Ihre Pflichtteilsquote (Zusatzpflichtteil).
- Eingetretener Erbfall: Ein Verkauf ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich, da der Anspruch zu Lebzeiten rechtlich noch nicht entstanden ist.
- Übertragbare Geldforderung: Da es sich beim Pflichtteil nicht um eine direkte Beteiligung am Nachlass, sondern um einen Geldanspruch gegen die Erben handelt, ist dieser gesetzlich frei an Dritte abtretbar. (Hinweis: Ich habe die Punkte Forderungscharakter und Übertragbarkeit hier in einem Punkt elegant zusammengefasst, da sie inhaltlich dasselbe aussagen).
Ausnahmen und Einschränkungen:
- Pflichtteilsverzicht: Wurde bereits zu Lebzeiten des Erblassers notariell auf den Pflichtteil verzichtet, besteht kein Anspruch mehr, der veräußert werden könnte.
- Pflichtteilsentziehung: Hat der Erblasser den Pflichtteil aufgrund gravierender Verfehlungen wirksam entzogen (hierfür gelten extrem strenge gesetzliche Hürden), entfällt der Anspruch.
- Überschuldeter Nachlass: Da sich der Pflichtteil stets aus dem Nettonachlass berechnet, ist ein Anspruch bei einem überschuldeten Nachlass wirtschaftlich nicht werthaltig.
- Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch erst am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung erfahren haben. Ist die Verjährung eingetreten, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt oder verkauft werden.
- Ausschlagung: Wer ein ihm zugedachtes Erbe ausschlägt, verliert in der Regel auch seinen Pflichtteilsanspruch. Ausnahmen bestehen hier nur in spezifischen, gesetzlich geregelten Sonderfällen (z.B. bei starken testamentarischen Beschränkungen).
