Ihr direkter Weg zur Auszahlung
Pflichtteil verkaufen
Der Pflichtteil steht Ihnen vom Tag des Erbfalls an zu. Bis er tatsächlich auf dem Konto ist, vergeht trotzdem oft viel Zeit, weil erst Auskünfte eingeholt und Werte geklärt werden. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, können Sie Ihren Anspruch an uns verkaufen.
Sie erhalten kurzfristig einen festen Kaufpreis, um alles Weitere kümmern wir uns. Der Betrag liegt unter dem vollen Wert des Anspruchs. Dafür haben Sie Gewissheit, und die Sache ist für Sie erledigt.
Schnelle Auszahlung
Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto.
Fester Kaufpreis
Ihr Betrag steht ab der Beurkundung fest und ändert sich nicht mehr.
Kein Kostenrisiko
Alle Kosten der weiteren Klärung tragen ab dem Verkauf allein wir.
Endgültig abgeschlossen
Sie müssen sich um keine Fristen oder Verhandlungen mehr kümmern.
Rechtliche Ausgangslage
§ 2317 Abs. 2 BGB
Der Anspruch ist übertragbar
Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass, sondern eine Geldforderung gegen die Erben. Das Gesetz erklärt diesen Anspruch ausdrücklich für übertragbar. Nach dem Erbfall dürfen Sie ihn deshalb verkaufen wie jede andere Forderung, ohne die Erben um Zustimmung zu fragen.
§§ 398 ff. BGB
Der Verkauf ist eine Abtretung
Die Abtretung lassen wir notariell beurkunden. So ist für alle Seiten sauber dokumentiert, wer wozu berechtigt ist. Mit der Unterschrift geht der Anspruch samt der zugehörigen Auskunftsrechte auf uns über, ebenso das volle Kosten- und Ausfallrisiko der Durchsetzung.
Ihre Vorteile
Was den Verkauf des Pflichtteils auszeichnet
Ein Pflichtteil ist zunächst nur ein Anspruch. Beim Verkauf wird daraus ein fester Kaufpreis, der beim Notartermin endgültig feststeht und wenige Tage später auf Ihrem Konto ist. Wie es mit den Erben ausgeht, ändert daran nichts mehr.
Keine Zustimmung der Erben nötig
Ihr Anspruch ist eine Geldforderung und gehört Ihnen allein. Sie können ihn deshalb auch mitten in Verhandlung oder Klage verkaufen und müssen dafür niemanden fragen. Die Erben erfahren davon erst, wenn der Verkauf steht.
Alles, was nach der Unterschrift kommt, ist unsere Aufgabe
Mit Ihrer Unterschrift geht der Anspruch samt der weiteren Auseinandersetzung auf uns über. Um Auskünfte, Bewertung und Verhandlung kümmern sich dann kooperierende Fachanwälte in unserem Auftrag und auf unsere Rechnung.
So funktioniert der Pflichtteilsverkauf
Anfrage
Sie schildern uns Ihre Situation über das Online-Formular oder melden sich direkt. Wenige Angaben zum Todesfall, zur Verwandtschaft und zum Nachlass genügen. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich, wir melden uns kurzfristig mit einer ersten Einschätzung.
Angebot und Vertrag
Wir prüfen Ihre Unterlagen und bewerten den Anspruch. Dann erhalten Sie ein konkretes Kaufangebot mit einem festen Betrag. Sagt es Ihnen zu, wird der Verkauf beim Notar beurkundet. Bis zu Ihrer Unterschrift gehen Sie keine Verpflichtung ein.
Auszahlung
Wenige Tage nach dem Notartermin ist der Kaufpreis auf Ihrem Konto. Alles Weitere, auch die Information der Erben, übernehmen kooperierende Fachanwälte auf unsere Kosten und unser Risiko. Für Sie ist die Sache damit vollständig abgeschlossen.
Schnell verkaufen — oder in voller Höhe durchsetzen?
| Kriterium | Sofortverkauf Pflichtteil verkaufen | Prozessfinanzierung Pflichtteil durchsetzen |
|---|---|---|
| Wann kommt das Geld? | Wenige Tage nach dem Notartermin. | Erst nach erfolgreicher Durchsetzung – je nach Verlauf nach einigen Monaten, in strittigen Fällen später. |
| Wie hoch fällt es aus? | Fester Kaufpreis, der unter dem vollen Anspruchswert liegt. Er steht sofort fest und ändert sich nicht mehr. | Der Anspruch wird in voller Höhe eingefordert. Im Erfolgsfall erhalten wir eine vorab vereinbarte Beteiligung. |
| Wer trägt Kosten und Risiko? | Wir. Mit dem Verkauf gehen Kosten- und Ausfallrisiko vollständig auf uns über. | Wir übernehmen als Prozessfinanzierer die Kosten für Anwalt, Gutachten und Gericht. |
| Für wen passt dieser Weg? | Wenn Ihnen ein schneller, endgültiger Abschluss wichtiger ist als der letzte Prozentpunkt. | Wenn es Ihnen auf das bestmögliche Ergebnis ankommt und Sie etwas Zeit mitbringen. |
| Mehr zum Pflichtteil durchsetzen Zur Durchsetzung |
Passt der Verkauf zu Ihrer Situation?
Der Verkauf ist einer von zwei Wegen, die wir anbieten. Ob er für Sie sinnvoll ist oder ob Sie mit der Durchsetzung über unsere Prozessfinanzierung besser fahren, hängt von Ihrem Fall ab. Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir sehen sie uns an und sagen Ihnen ehrlich, welcher Weg aus unserer Sicht passt. Die Anfrage ist kostenlos, diskret und verpflichtet zu nichts.
Fragen & Antworten zum Pflichtteilsverkauf
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er entsteht, wenn jemand durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Das gilt auch, wenn man im Testament schlicht nicht erwähnt wird. Und wer bedacht wurde, aber weniger als seinen Pflichtteil erhält, kann die Differenz verlangen.
Weil der Anspruch eine Geldforderung ist, dürfen Sie ihn nach dem Erbfall verkaufen (§ 2317 Abs. 2 BGB). Sie treten ihn an uns ab und erhalten dafür einen fest vereinbarten Kaufpreis. Erbe werden Sie dadurch nicht, und Sie geben auch nichts aus dem Nachlass her. Verkauft wird allein Ihre Geldforderung gegen die Erben.
Ein Beispiel zur Größenordnung: Hinterlässt ein verwitweter Vater zwei Kinder und setzt eines davon als Alleinerben ein, hätte das übergangene Kind ohne Testament die Hälfte geerbt. Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, ein Viertel des Nachlasswertes.
Der Kaufpreis ist ein Abschlag auf den rechnerischen Wert Ihres Anspruchs. Das ist der Preis dafür, dass Sie ohne Wartezeit einen festen Betrag erhalten, während Kosten und Ausfallrisiko komplett auf uns übergehen. Eine seriöse Zahl können wir erst nach Prüfung Ihres Falls nennen. Eine Rolle spielen vor allem:
- Wert und Zusammensetzung des Nachlasses, besonders Immobilien und deren Belastungen
- Ihre Pflichtteilsquote und mögliche Ergänzungsansprüche aus Schenkungen
- wie gut sich die Angaben durch Unterlagen belegen lassen
- wie weit die Klärung mit den Erben ist und wie lange es bis zur Zahlung dauern dürfte
Das Angebot selbst ist kostenlos und unverbindlich, und ob Sie es annehmen, entscheiden Sie in Ruhe.
Nach Ihrer Anfrage melden wir uns kurzfristig mit einer ersten Einschätzung. Wie schnell das Kaufangebot folgt, hängt davon ab, wie viel über den Nachlass bekannt ist. Nach der notariellen Beurkundung dauert es dann nur noch wenige Tage, bis der Kaufpreis auf Ihrem Konto ist.
Der reguläre Weg braucht dagegen seine Zeit, denn dort werden erst Auskünfte erteilt, oft mit einem notariellen Nachlassverzeichnis, und anschließend Werte ermittelt und verhandelt. Das ist ein geordnetes Verfahren, es dauert nur häufig mehrere Monate. Beim Verkauf hängt Ihre Auszahlung davon nicht mehr ab.
Nein. Der Pflichtteilsanspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung, über die Sie allein verfügen. Die Abtretung ist ohne Zustimmung der Erben wirksam (§§ 398 ff. BGB).
Die Erben erfahren allerdings vom Verkauf, denn sie werden darüber informiert, dass der Anspruch jetzt uns zusteht. Ab dieser Mitteilung ist für alle Beteiligten klar, dass Zahlungen nur noch an uns gehen. Erklären müssen Sie sich gegenüber der Familie nicht, die weiteren Gespräche führen die kooperierenden Fachanwälte.
Ja, das kommt sogar häufig vor, gerade wenn der Kontakt zur Familie zuletzt lose war. Für diesen Fall gibt das Gesetz dem Berechtigten einen Auskunftsanspruch. Er kann ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses verlangen, auf Wunsch von einem Notar aufgenommen, und die Bewertung einzelner Gegenstände (§ 2314 BGB). Diese Rechte gehen beim Verkauf mit auf uns über (§ 401 BGB), die Fachanwälte machen sie danach geltend.
Für das Angebot verschaffen wir uns aus Ihren Angaben und eigener Recherche ein Bild und kalkulieren die verbleibende Unsicherheit ein. Je mehr Sie wissen, desto besser fällt das Angebot meist aus.
Ja. Solange der Anspruch nicht verjährt ist, können Sie in jedem Stadium verkaufen, auch während laufender Verhandlungen oder eines Gerichtsverfahrens. Was bis dahin erreicht wurde, etwa ein Nachlassverzeichnis oder ein Wertgutachten, ist kein Nachteil. Es macht die Verhältnisse klarer und verbessert damit meist unser Angebot. Wie ein bestehendes Anwaltsmandat sauber übergeben oder beendet wird, besprechen wir gemeinsam.
Hat der Erblasser Vermögen verschenkt, etwa eine Immobilie schon Jahre vor dem Tod auf ein Kind übertragen, kann zum Pflichtteil ein Ergänzungsanspruch hinzukommen (§ 2325 BGB). Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass für die Berechnung anteilig hinzugerechnet, im letzten Jahr voll und für jedes weitere zurückliegende Jahr um ein Zehntel weniger. Zwei Sonderfälle sind wichtig. Hat sich der Erblasser an der verschenkten Immobilie einen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten, beginnt die Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung gar nicht zu laufen. Und bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt sie nicht vor dem Ende der Ehe.
Solche Ergänzungsansprüche fließen in unsere Bewertung ein und werden beim Verkauf mit übertragen. Gerade bei früh übertragenen Immobilien liegt hier oft ein erheblicher Teil des Anspruchswertes.
Für die erste Einschätzung genügen Ihre Angaben. Für ein konkretes Kaufangebot helfen vor allem:
- die Sterbeurkunde oder Angaben zum Erbfall
- ein Nachweis der Verwandtschaft, etwa die Geburtsurkunde
- das Testament oder der Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll, falls vorhanden
- alles, was Sie über den Nachlass wissen, etwa zu Immobilien, Konten oder früheren Schenkungen
- vorhandener Schriftverkehr mit den Erben oder deren Anwälten
Fehlt etwas, ist das kein Hindernis. Eine Abschrift des eröffneten Testaments können Sie beim Nachlassgericht anfordern, und vieles Weitere klären wir gemeinsam im Erstgespräch.
Mit der Auszahlung ist Ihre Rolle beendet. Die weitere Einforderung übernehmen kooperierende Fachanwälte in unserem Auftrag und auf unsere Rechnung. Höchstens melden wir uns einmal mit einer kurzen Rückfrage zu Dingen, die nur Sie wissen können, etwa zu früheren Schenkungen.
Der Kaufpreis bleibt in jedem Fall bei Ihnen, auch wenn die Erben am Ende weniger zahlen als gedacht. Sie stehen beim Verkauf nur dafür ein, dass Ihre Angaben stimmen und der Anspruch wirklich Ihnen gehört, also nicht schon abgetreten wurde und kein notarieller Verzicht vorliegt. Für alles, was danach kommt, tragen wir das Risiko.
Der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald er geltend gemacht wird. Es gelten dieselben Freibeträge wie beim Erben – für Kinder zum Beispiel 400.000 Euro –, sodass oft gar keine Steuer anfällt. Wie sich ein Verkauf steuerlich exakt auswirkt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Fragen Sie hierzu am besten direkt einen Steuerberater. Sprechen Sie das Thema in unserem Erstgespräch aber trotzdem gerne an: Oft können wir Ihnen bei Bedarf einen passenden Experten aus unserem Netzwerk empfehlen.
Voraussetzungen für den Pflichtteilsverkauf:
- Pflichtteilsberechtigung: Berechtigt sind Kinder und bei deren Wegfall die Enkel, außerdem Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers sind es nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Nichten und Neffen haben nie einen Pflichtteil.
- Enterbung oder zu geringe Zuwendung: Der Anspruch entsteht, wenn Sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, auch durch schlichtes Übergehen. Wer weniger als seinen Pflichtteil erhält, kann die Differenz verlangen und auch diesen Restanspruch verkaufen (§ 2305 BGB).
- Eingetretener Erbfall: Verkauft werden kann erst nach dem Tod des Erblassers. Vereinbarungen zu Lebzeiten über den künftigen Pflichtteil sind grundsätzlich nichtig (§ 311b Abs. 4 BGB).
- Keine Verjährung: Der Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Enterbung erfahren haben, spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall. Ein verjährter Anspruch kommt auch für einen Ankauf nicht mehr in Betracht.
Ausnahmen und Einschränkungen:
- Pflichtteilsverzicht: Wurde zu Lebzeiten notariell auf den Pflichtteil verzichtet, gibt es keinen Anspruch, der verkauft werden könnte.
- Pflichtteilsentziehung: Der Erblasser kann den Pflichtteil nur in wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Fällen entziehen (§ 2333 BGB). Das ist selten, lässt den Anspruch dann aber entfallen.
- Überschuldeter Nachlass: Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden. Bleibt nichts übrig, ist der Anspruch wirtschaftlich wertlos.
- Ausschlagung: Wer ein Erbe ausschlägt, verliert im Regelfall auch den Pflichtteil. Ausnahmen gelten vor allem für Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft und für Erben, deren Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist (§ 2306 BGB). Ob ein solcher Fall vorliegt, prüft ein Fachanwalt.




