Finanzierung auf Erfolgsbasis
Pflichtteil durchsetzen
Wer bei der Testamentseröffnung feststellt, dass er übergangen wurde, geht deshalb nicht zwangsläufig leer aus. Das Gesetz sichert den nächsten Angehörigen den Pflichtteil, einen Anspruch auf Geld gegen die Erben.
Freiwillig gezahlt wird er aber nicht immer. Manche Erben schweigen, andere rechnen den Nachlass klein oder spielen auf Zeit. Genau dann finanziert Erbfinanz als unabhängiger Partner alles, was die Durchsetzung kostet, vom Anwalt bis vor Gericht – auf reiner Erfolgsbasis.
Kein Kostenrisiko
Wir bezahlen alle notwendigen Kosten, von der ersten Rechnung an.
Geprüfte Werte
Ihr Anwalt holt Auskunft und ein Wertgutachten ein, notfalls vor Gericht.
Erfolgsbasiert
Die Höhe unserer Erfolgsbeteiligung vereinbaren wir transparent vorab.
Freie Anwaltswahl
Sie haben die freie Wahl, welcher Fachanwalt für Erbrecht Ihren Fall führt.
Rechtliche Ausgangslage
§§ 195, 2303, 2317, 2331a BGB
Wem wie viel zusteht
Enterbt oder übergangen zu sein heißt nicht immer, leer auszugehen. Zum Schutz der nächsten Angehörigen gewährt ihnen das Gesetz mit dem Pflichtteil einen Anspruch auf Geld gegen die Erben. Diese Mindestbeteiligung wird mit dem Todesfall sofort fällig und beträgt die Hälfte dessen, was ihnen ohne Testament zugestanden hätte. Steckt das Vermögen in einer Immobilie, müssen die Erben das Geld trotzdem aufbringen – aufschieben können sie die Auszahlung nur in echten Härtefällen. Der Pflichtteilsaspruch verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem man von Todesfall und Enterbung erfahren hat.
§ 91 ZPO, § 12 GKG
Woher das Kostenrisiko kommt
Ein Anspruch auf Geld ist noch kein Geld auf dem Konto. Wer nichts bekommt und nicht erfährt, was im Nachlass steckt, braucht Anwalt und notfalls das Gericht. Nur kommen die Rechnungen früher als das Geld. Bei sechsstelligen Ansprüchen verlangt das Gericht mehrere tausend Euro Vorschuss, bevor es überhaupt tätig wird. Und wer den Prozess verliert, zahlt auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Die Rechtsschutzversicherung zahlt im Erbrecht meist nur die erste Beratung, nicht die Vertretung vor Gericht. So scheitert mancher Anspruch nicht am Recht, sondern am Geld, und genau dieses Kostenrisiko nehmen wir Ihnen ab.
Situationen aus der Praxis
Wenn die Auszahlung ins Stocken gerät
Die meisten Pflichtteilsfälle brauchen keine Finanzierung. Der Anspruch wird bei den Erben angemeldet, es kommt Auskunft, man einigt sich über die Höhe, das Geld wird überwiesen. Doch je höher die Summen, desto größer das Konfliktpotential.
Bestimmte Situationen begegnen uns dabei immer wieder. Sie sehen verschieden aus und beruhen doch auf demselben Ungleichgewicht. Die Erben haben das Vermögen bereits in der Hand und können abwarten, während jeder weitere Schritt Sie Geld kostet.
Was sich mit der Finanzierung ändert
Solche Verzögerungen funktionieren nur, solange Zeit und Kosten gegen Sie arbeiten. Genau dieses Verhältnis dreht die Finanzierung um. Ist jede Stufe bis zum Urteil gedeckt, verliert Aussitzen seinen Zweck, und ein zu niedriges Angebot können Sie ohne Druck ablehnen. Der Anspruch bleibt dabei durchgehend bei Ihnen, die Rechnungen gehen an uns.
Diskret • Ohne Verpflichtung
So läuft die finanzierte Durchsetzung ab
Anfrage und Angebot
Sie schildern uns Ihre Lage. Wir prüfen, ob sich der Fall wirtschaftlich trägt, und legen Ihnen anschließend ein Angebot mit unserer Beteiligung vor. Bis zu Ihrer Unterschrift entstehen Ihnen dabei weder Kosten noch Pflichten.
Durchsetzung
Ihr Anwalt setzt Auskunft und Nachlassverzeichnis durch, lässt umstrittene Werte begutachten und verhandelt mit den Erben über die Zahlung. Wenn das nicht genügt, folgt die Klage. Sämtliche Rechnungen dieser Zeit gehen an uns.
Auszahlung
Sobald die Erben zahlen, geht das Geld an Sie, abzüglich der vereinbarten Beteiligung. Vorher verdienen wir nichts. Scheitert die Durchsetzung, tragen wir alle Kosten und fordern nichts von Ihnen zurück.
In voller Höhe durchsetzen oder schnell verkaufen?
| Kriterium | Finanzierte Durchsetzung Pflichtteil durchsetzen | Sofortverkauf Pflichtteil verkaufen |
|---|---|---|
| Wann kommt das Geld? | Mit der Einigung oder dem Urteil, oft nach einigen Monaten, in strittigen Fällen auch später. | Wenige Tage nach dem Notartermin, unabhängig davon, wie es danach weitergeht. |
| Wie hoch fällt es aus? | Der Anwalt fordert den vollen Anspruch ein. Im Erfolgsfall geht davon unsere vereinbarte Beteiligung ab. | Ein fester Kaufpreis, der unter dem vollen Wert liegt und nicht mehr nachverhandelt wird. |
| Wer trägt Kosten und Risiko? | Wir, von der ersten Anwaltsrechnung bis zum Gutachten. Geht der Prozess verloren, zahlen wir auch die Kosten der Gegenseite. | Wir. Mit dem Verkauf übernehmen wir neben den Kosten auch das Risiko, dass am Ende nichts gezahlt wird. |
| Für wen passt dieser Weg? | Wenn Ihnen die volle Höhe wichtiger ist als ein schneller Abschluss. | Wenn ein fester Betrag heute mehr wert ist als ein höherer zu ungewisser Zeit. |
| Mehr zum Pflichtteilsverkauf Zum Verkauf |
Passt die Finanzierung zu Ihrer Situation?
Die finanzierte Durchsetzung ist der eine Weg, der Verkauf des Anspruchs an uns der andere. Welcher besser passt, hängt vom Nachlass ab, vom Verhalten der Erben und davon, wie lange Sie warten können. Schildern Sie uns deshalb kurz, wie der Fall bisher verlaufen ist. Unterlagen sind dafür nicht nötig. Sie erfahren anschließend, ob eine Finanzierung infrage kommt und welcher der beiden Wege aus unserer Sicht besser zu Ihrer Lage passt. Ihre Anfrage ist kostenlos, diskret und unverbindlich.
Fragen & Antworten zur Finanzierung
Wir bezahlen alle Kosten, die auf dem Weg zu Ihrer Auszahlung anfallen, und erhalten dafür eine vorab vereinbarte Beteiligung am Ergebnis. Bleibt die Zahlung aus, gehen die Kosten zu unseren Lasten, und wir verdienen nichts. Der Anspruch selbst bleibt die ganze Zeit über bei Ihnen. Sie verkaufen nichts und treten nichts ab.
Der Fachbegriff dafür ist Prozessfinanzierung. In Deutschland gibt es dieses Modell seit Ende der neunziger Jahre, große Wirtschaftsverfahren werden seit Langem auf diese Weise finanziert. Der Name führt allerdings etwas in die Irre, denn ein Prozess ist keine Voraussetzung. Unsere Finanzierung beginnt mit dem ersten Schreiben des Anwalts und reicht bis zu einem Urteil, falls es überhaupt so weit kommt.
Immer dann, wenn die Auszahlung stockt. Die Erben antworten nicht, geben nur lückenhaft Auskunft, setzen Immobilien oder Firmenanteile auffällig niedrig an oder ziehen das Verfahren hin, bis der Berechtigte aufgibt. Auch ein absehbar aufwendiger Fall kann ein Grund sein, etwa wenn mehrere Immobilien zu bewerten sind oder Schenkungen aus zurückliegenden Jahren aufgeklärt werden müssen.
Voraussetzung ist, dass Ihnen überhaupt ein Pflichtteil zusteht. Berechtigt sind Kinder und deren Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Verstorbenen, Letztere allerdings nur, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Der Anspruch entsteht, wenn ein Testament oder Erbvertrag Sie von der Erbfolge ausschließt, und dafür genügt es bereits, darin schlicht nicht vorzukommen. Auch wer weniger als seinen Pflichtteil erhält, kann die Differenz verlangen (§ 2305 BGB). Ergänzungsansprüche wegen früherer Schenkungen (§ 2325 BGB) finanzieren wir mit.
Der Anspruch darf zudem nicht verjährt sein. Die Frist beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Todesfall erfahren haben und zugleich wissen, dass ein Testament Sie übergeht oder Ihnen zu wenig zuspricht. Schließlich sollte die Größenordnung zum Aufwand passen. Eine feste Untergrenze haben wir nicht, das sehen wir uns im Einzelfall an.
Während des Verfahrens zahlen Sie nichts. Wir übernehmen die Rechnungen des Anwalts ebenso wie die Gerichtskosten, einschließlich des Vorschusses, ohne den ein Gericht in der Regel gar nicht erst tätig wird (§ 12 GKG). Braucht es einen Sachverständigen, etwa für ein Haus oder einen Firmenanteil, bezahlen wir auch dessen Gutachten, das allein oft einen vierstelligen Betrag kostet. Wer einen Prozess verliert, muss zusätzlich die Kosten der Gegenseite tragen (§ 91 ZPO). Auch diese Rechnung geht dann an uns.
Unsere Beteiligung steht fest, bevor Sie unterschreiben, und richtet sich danach, wie sicher der Anspruch ist und welcher Aufwand zu erwarten ist. Abgezogen wird sie erst von dem Geld, das tatsächlich eingegangen ist. Sie legen zu keinem Zeitpunkt etwas aus, und nachträgliche Forderungen gibt es nicht.
Dann tragen wir den Verlust. Sie zahlen nichts zurück, auch nicht anteilig, und um die Forderungen der Gegenseite kümmern wir uns ebenfalls. Für Sie ist die Sache damit abgeschlossen.
Eben deshalb prüfen wir vor jeder Zusage gründlich. Wir finanzieren nur Fälle, von denen wir selbst überzeugt sind.
Die rechtliche Führung liegt beim Anwalt. Er berät Sie, schreibt die Erben an, verhandelt und vertritt Sie, wenn es sein muss, vor Gericht. Wir stehen als Geldgeber und Netzwerk dahinter, bezahlen die Rechnungen, vermitteln auf Wunsch Fachanwälte und Sachverständige und behalten den Fortgang im Blick. Rechtsberatung leisten wir nicht, sie ist Sache der Anwälte.
Mit Inkasso hat das nichts zu tun. Inkassounternehmen treiben Forderungen ein, die bereits feststehen. Beim Pflichtteil ist anfangs oft nicht einmal die Höhe bekannt, weil zuerst Auskunft eingeholt und Werte ermittelt werden müssen. Genau diesen Aufwand finanzieren wir.
Ja. Wenn Sie bereits einen Anwalt haben, dem Sie vertrauen, arbeiten wir mit ihm zusammen und übernehmen seine Kosten. Wichtig ist nur, dass er im Erbrecht zu Hause ist, denn Pflichtteilsfälle haben ihre eigenen Fallstricke, gerade bei Bewertungen und Schenkungen. Wenn Sie noch niemanden haben, vermitteln wir Fachanwälte, mit denen wir gute Erfahrungen gemacht haben. Die Entscheidung liegt in beiden Fällen bei Ihnen.
Ja, in jedem Stadium, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Ob Sie ihn gerade erst angemeldet haben, seit Monaten verhandeln oder bereits klagen, ändert nur den Ausgangspunkt unserer Prüfung. Was schon vorliegt, etwa ein Nachlassverzeichnis oder ein Wertgutachten, beschleunigt sie sogar. Auch ein laufendes Mandat spricht nicht dagegen, die Kostenübernahme stimmen wir direkt mit Ihrem Anwalt ab.
Nicht zwingend. Der Anwalt verlangt zunächst Auskunft und Belege, danach wird über die Zahlung verhandelt. Ein Teil der Fälle endet mit einer Einigung, ohne dass ein Gericht entscheiden muss. Oft genügt schon der Umstand, dass die Erben das Verfahren nicht mehr aussitzen können, weil es bis zum Ende finanziert ist.
Führt das nicht zum Ziel, deckt die Finanzierung auch die Klage ab. Üblich ist dann eine Stufenklage (§ 254 ZPO). Sie verlangt zuerst die Auskunft und erst danach die Zahlung, sodass Sie den Betrag zu Beginn nicht beziffern müssen.
Ja, das ist sogar der Regelfall. Wer übergangen wurde, weiß selten, welche Konten es gab, welche Arbeiten zuletzt am Haus ausgeführt wurden oder ob zu Lebzeiten schon Vermögen übertragen worden ist. Genau dafür sieht das Gesetz den Auskunftsanspruch vor. Sie können von den Erben ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses verlangen, auf Wunsch von einem Notar aufgenommen, dazu die Bewertung einzelner Gegenstände (§ 2314 BGB). Die Kosten dafür trägt der Nachlass. Wird später im Gerichtsverfahren ein Sachverständiger gebraucht, geht dessen Rechnung an uns.
Für die erste Prüfung genügt uns, was Sie wissen oder vermuten. Lücken sind kein Hindernis.
Das hängt vor allem von den Erben ab. Lenken sie nach Auskunft und Bewertung ein, vergehen häufig nur einige Monate. Muss geklagt werden, kann daraus ein Jahr oder mehr werden, gerade wenn ein Sachverständiger den Wert einer Immobilie ermitteln soll. Genauer lässt sich das erst sagen, wenn wir den Fall kennen.
Für Ihre Planung zählt in erster Linie, dass in dieser Zeit keine Kosten auf Sie zukommen. Und wenn Ihnen eine schnelle Auszahlung wichtiger ist als die volle Höhe, kann der Verkauf des Anspruchs der bessere Weg sein.
Ob Sie ein Angebot der Erben annehmen, entscheiden Sie selbst, gemeinsam mit Ihrem Anwalt. Ohne Ihre Zustimmung kommt kein Vergleich zustande. Weil wir die Kosten tragen, sieht der Finanzierungsvertrag zugleich vor, dass ein Vergleich vorab mit uns abgestimmt wird. Das steht dort von Anfang an, damit es später niemanden überrascht.
Nein. Die meisten Rechtsschutzversicherungen schließen Erbstreitigkeiten aus oder übernehmen allenfalls eine Erstberatung. Für die eigentliche Durchsetzung besteht dann kein Schutz, und genau diese Lücke schließt die Finanzierung. Sollte Ihre Versicherung doch eintreten, sprechen wir das bei der Prüfung offen an, bevor ein Vertrag zustande kommt.
Der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald Sie ihn geltend machen. Es gelten dieselben Freibeträge wie beim Erben, für Kinder zum Beispiel 400.000 Euro, weshalb oft gar keine Steuer anfällt. Wie sich die Durchsetzung und ihre Kosten im Einzelnen auswirken, klärt am besten ein Steuerberater, denn dazu dürfen wir nicht beraten.




