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Hinweis: Dieser Rechner bietet eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbfinanz (Indemnis GmbH) übernimmt keine Gewähr für die Ergebnisse.
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Probleme mit dem Pflichtteil?

Enterbt? Prüfen Sie jetzt, was Ihnen rechtmäßig zusteht

Auch wenn Sie beim Erbe zu kurz gekommen sind, haben Sie oft Anspruch auf den Pflichtteil als finanziellen Mindestanteil. Der kostenlosen Rechner auf dieser Seite bietet Ihnen hierfür eine schnelle erste Orientierung.

Anspruch prüfen: Finden Sie heraus, ob Ihnen grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht.

Quote berechnen: Ermitteln Sie Ihre Pflichtteils­quote anhand Ihrer familiären Situation.

Schritt für Schritt zum Pflichtteil: Anspruch berechnen, einfordern und durchsetzen

Anspruch
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Finden Sie mit dem Rechner weiter oben heraus, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil haben – etwa als enterbter naher Angehöriger. Anhand Ihres Verwandtschaftsgrades ermittelt der Rechner anschließend Ihre genaue gesetzliche Quote für diesen Zahlungsanspruch.

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Um aus der berechneten Quote einen konkreten Euro-Betrag zu machen, benötigen Sie den Gesamtwert des Nachlasses. In der Regel müssen Sie die Erben aktiv auffordern, Ihnen detaillierte Auskunft zu erteilen und den Anteil auszuzahlen. Am besten schriftlich und mit einer klaren Frist.

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Verweigern die Erben jedoch diese Auskunft oder die Zahlung, stehen wir an Ihrer Seite. Wir übernehmen das komplette Kostenrisiko für die Durchsetzung oder kaufen Ihren Pflichtteilsanspruch direkt an.

Wissenswertes rund um Ihren Pflichtteil

Wie berechnet sich die Quote und welche Fristen müssen Sie beachten? Hier klären wir die wichtigsten Grundlagen zu Ihrem Pflichtteil. Eine noch tiefere Übersicht finden Sie in unseren ausführlichen FAQs. Wenn Ihre familiäre Situation komplexer ist oder Sie eine persönliche Ersteinschätzung benötigen, sprechen Sie uns einfach direkt an: Kontakt aufnehmen

Wer ist anspruchsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind enge Angehörige, die durch ein Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, obwohl ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich ein Anteil am Nachlass zugestanden hätte. Dazu gehören in erster Linie die Kinder des Verstorbenen, unabhängig davon, ob sie ehelich, nichtehelich oder adoptiert wurden. Auch der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gehört zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.

Wenn keine Kinder vorhanden sind, können auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Geschwister, Großeltern oder weiter entfernte Verwandte haben in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch. Enkelkinder können nur dann einen Pflichtteil verlangen, wenn ihr Elternteil – also das Kind des Erblassers – bereits verstorben oder ebenfalls enterbt worden ist. Das Pflichtteilsrecht schützt damit besonders nahe Angehörige davor, völlig vom Nachlass ausgeschlossen zu werden.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil, den der Berechtigte ohne Testament erhalten hätte. Der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte dieses gesetzlichen Anspruchs. Ist zum Beispiel ein Kind Alleinerbe nach gesetzlicher Erbfolge und wird vollständig enterbt, so hat es Anspruch auf die Hälfte des gesamten Nachlasswerts.

Sind mehrere pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden, wird der gesetzliche Erbteil anteilig aufgeteilt, und daraus ergibt sich wiederum der jeweilige Pflichtteil. Es ist wichtig zu verstehen, dass Pflichtteilsberechtigte nicht wie Erben an die Stelle des Verstorbenen treten. Sie haben keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände, sondern ausschließlich auf einen Geldbetrag in Höhe ihres Pflichtteils. Dieser Betrag muss von den Erben ausgezahlt werden.

Sie möchten wissen, ob Sie den Pflichtteil beanspruchen können – und in welcher ungefähren Höhe? Mit unserem kostenlosen Pflichtteilsrechner am Anfang dieser Seite erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihrer möglichen Ansprüche. Jetzt Pflichtteil kostenlos berechnen

Welche Fristen gelten?

Pflichtteilsansprüche unterliegen der zivilrechtlichen Verjährung. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Diese beginnt jedoch nicht direkt mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Betroffene weiß, dass jemand verstorben ist und dass er in einem Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt wurde.

Wird der Anspruch innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht, kann er verjähren. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Pflichtteilsanspruch nicht mehr durchsetzbar. In bestimmten Fällen, etwa bei arglistiger Täuschung, kann die Frist im Einzelfall auch länger sein. Es ist daher ratsam, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, sobald Zweifel an der Erbfolge bestehen oder ein möglicher Pflichtteilsanspruch im Raum steht.

Wie wird der Nachlasswert ermittelt?

Für die Berechnung des Pflichtteils ist der sogenannte Reinnachlass entscheidend. Dabei handelt es sich um den Gesamtwert des Vermögens des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes, abzüglich aller bestehenden Verbindlichkeiten. Zum Vermögen zählen unter anderem Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck und sonstige Sachwerte. Auch Schenkungen, die der Erblasser kurz vor seinem Tod gemacht hat, können unter Umständen mit einbezogen werden, wenn sie pflichtteilsergänzungsrelevant sind.

Von diesem Bruttowert werden zunächst alle Schulden abgezogen. Dazu gehören offene Rechnungen, Kredite, Steuerschulden oder private Verbindlichkeiten. Auch Kosten für die Beerdigung oder für die Nachlassabwicklung können berücksichtigt werden. Am Ende ergibt sich der Reinnachlass, der als Grundlage für die Pflichtteilsberechnung dient. Pflichtteilsberechtigte haben ein Recht darauf, von den Erben eine vollständige Aufstellung dieses Nachlasses zu erhalten. Nur mit dieser Auskunft ist eine fundierte Berechnung überhaupt möglich.

Welche Abzüge sind möglich?

Beim Pflichtteil ist nicht der Brutto-Nachlasswert entscheidend, sondern der sogenannte Reinnachlass. Um diesen zu ermitteln, werden zunächst alle Schulden des Verstorbenen vom Vermögen abgezogen. Dazu zählen etwa Hypotheken, Kredite, unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden. Auch die Kosten für die Bestattung sowie notwendige Ausgaben im Rahmen der Nachlassabwicklung (z. B. Nachlassverwalter, Testamentseröffnung) können vom Nachlasswert abgezogen werden.

Nicht selten ist unklar, ob Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, ebenfalls berücksichtigt werden. Hier gilt grundsätzlich: Wurden größere Vermögenswerte in den letzten zehn Jahren vor dem Tod verschenkt, kann dies den Pflichtteil beeinflussen. In solchen Fällen kommt eine sogenannte Pflichtteilsergänzung in Betracht, durch die der Pflichtteil rechnerisch erhöht wird. Allerdings gelten dabei bestimmte Voraussetzungen, etwa zur Art der Schenkung oder zur Nähe zum Todeszeitpunkt.

Wie fordere ich den Pflichtteil ein?

Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden, da er nicht automatisch ausgezahlt wird. In der Regel erfolgt dies durch ein formloses, aber klares Schreiben an die Erben. Wichtig ist, dass dabei der Anspruch deutlich erklärt wird. Pflichtteilsberechtigte haben außerdem ein gesetzliches Auskunftsrecht. Das bedeutet: Sie können von den Erben eine vollständige Aufstellung des Nachlasses verlangen, um den Pflichtteilswert überhaupt ermitteln zu können.

Häufig wird zunächst eine sogenannte Nachlassaufstellung eingefordert, in der alle Vermögenswerte und Schulden aufgelistet sind. Erst mit dieser Basis kann der Berechtigte seinen Anspruch beziffern. Kommt es zu keiner Einigung oder verweigern die Erben die Zahlung, bleibt als letzter Schritt der Weg zum Gericht. Dort kann der Anspruch rechtlich durchgesetzt werden. In vielen Fällen lohnt es sich, frühzeitig eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um unnötige Verzögerungen oder formale Fehler zu vermeiden.

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Quote & Anspruch: Das Wichtigste zur Berechnung des Pflichtteils

Wer seinen Pflichtteilsanspruch prüfen möchte, braucht vor allem einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen. In diesem Abschnitt zeigen wir, welche Angaben für die Berechnung nötig sind, wie sich der Nachlasswert ermitteln lässt und worauf Angehörige achten sollten.

Erforderliche Angaben für die Berechnung des Pflichtteils

Um den Pflichtteil überhaupt berechnen zu können, braucht man bestimmte Grundinformationen. Ganz zentral sind die Fragen: Wer ist gestorben? Wer erbt laut Testament oder gesetzlicher Erbfolge? Und wer wurde möglicherweise übergangen?

Außerdem wichtig ist die familiäre Situation. Ist der Verstorbene verheiratet gewesen? Gibt es Kinder? Wie viele? Oder leben noch die Eltern? Je nachdem, wer als gesetzlicher Erbe infrage kommt, verändert sich die Berechnungsgrundlage.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist der Wert des Nachlasses. Ohne diesen lässt sich keine konkrete Pflichtteilsforderung beziffern. Dazu zählen zum Beispiel Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Wertgegenstände oder auch Beteiligungen an Unternehmen. Ebenso müssen mögliche Schulden oder Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, denn sie verringern den Wert des Nachlasses.

In vielen Fällen sind auch Informationen über Schenkungen zu Lebzeiten des Verstorbenen wichtig, vor allem wenn diese in den letzten Jahren vor dem Tod stattgefunden haben. Solche Schenkungen können den Pflichtteil unter Umständen erhöhen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Pflichtteilsquote bestimmen

Die Pflichtteilsquote ist der prozentuale Anteil des Nachlasses, den ein Pflichtteilsberechtigter als Mindestanspruch geltend machen kann. Sie beträgt grundsätzlich die Hälfte dessen, was der Berechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte, wenn es kein Testament gegeben hätte.

Ein einfaches Beispiel: Ein Vater stirbt und hinterlässt zwei Kinder. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden die Kinder je zur Hälfte erben. Wird eines dieser Kinder enterbt, kann es trotzdem die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil fordern – also ein Viertel des gesamten Nachlasses.

Ist zusätzlich eine Ehefrau vorhanden, verändert sich die gesetzliche Erbquote, denn Ehegatten haben – je nach Güterstand – ebenfalls einen Erbanspruch. In einer Zugewinngemeinschaft erbt die Ehefrau meist ein Viertel oder sogar die Hälfte. Entsprechend verringert sich dann der Anteil der Kinder.

Die Pflichtteilsquote hängt also stark davon ab, wie die gesetzliche Erbfolge im konkreten Fall aussehen würde. Man muss zunächst berechnen, welchen Anteil der Enterbte ohne Testament bekommen hätte – und davon die Hälfte ergibt dann den Pflichtteil.

Nachlasswert ermitteln

Der Pflichtteil bezieht sich immer auf den sogenannten Reinnachlass. Das ist der Wert des Vermögens, das nach Abzug aller Schulden, Verbindlichkeiten und Kosten vom ursprünglichen Nachlass übrig bleibt.

Zum Nachlass gehören alle Vermögenswerte, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Immobilien (Haus, Wohnung, Grundstücke)
  • Geld auf Bankkonten
  • Wertpapiere oder Beteiligungen
  • Fahrzeuge
  • Möbel, Schmuck, Kunst oder andere wertvolle Gegenstände

Abgezogen werden unter anderem:

  • Schulden oder laufende Kredite
  • offene Rechnungen
  • Beerdigungskosten
  • Kosten der Nachlassabwicklung

Der Nachlasswert wird also nicht einfach geschätzt, sondern möglichst konkret ermittelt – zum Beispiel durch Kontoauszüge, Immobilienbewertungen oder Gutachten. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, eine sogenannte Nachlassaufstellung von den Erben zu verlangen. Erst mit diesen Informationen kann der eigene Anspruch berechnet werden.

Wichtig: Auch Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, können den Pflichtteil erhöhen. Solche Werte werden unter bestimmten Umständen fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet.

Formel zur Berechnung des Pflichtteils

Die Berechnung des Pflichtteils folgt grundsätzlich einer einfachen Formel:

Pflichtteil = Nachlasswert x gesetzliche Erbquote x 0,5

Die gesetzliche Erbquote ergibt sich aus der Familienkonstellation, also wer mit dem Verstorbenen verwandt war und wer sonst erben würde. Die Hälfte davon ist dann der Pflichtteil.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

  • Ein Verstorbener hinterlässt zwei Kinder.
  • Eines der Kinder wird enterbt, das andere wird Alleinerbe.
  • Der Nachlass hat nach Abzug aller Schulden einen Wert von 300.000 Euro.
  • Nach gesetzlicher Erbfolge hätten beide Kinder je 150.000 Euro bekommen.
  • Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt 150.000 Euro (gesetzlicher Erbteil) x 0,5 = 75.000 Euro.

Wichtig zu wissen: Pflichtteilsberechtigte erhalten diesen Betrag üblicherweise nicht automatisch. Sie müssen ihn aktiv gegenüber den Erben einfordern – meist in Form einer schriftlichen Pflichtteilsforderung.

Wichtiger Hinweis: Die Berechnung des Pflichtteils kann sehr komplex werden, insbesondere bei mehreren Erben, Wohn- oder Nießbrauchsrechten, Unternehmensbeteiligungen oder Schenkungen. In solchen Fällen empfehlen wir dringend, sich an einen Fachanwalt oder einen Notar zu wenden.