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Ihrem Pflichtteil?
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Durchsetzen oder Verkauf
Reiner Geldanspruch: Der Pflichtteil ist immer ein reiner Auszahlungsanspruch in Geld (es geht nicht um bestimmte Gegenstände wie Schmuck).
Schenkungen zählen mit: Hat die verstorbene Person zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann sich Ihr finanzieller Anspruch oft noch erhöhen.
Aktives Einfordern: Da eine Auszahlung selten automatisch erfolgt, müssen Sie Ihren Anteil direkt bei den Erben geltend machen.
Verjährungsfrist beachten: Ihr Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in der Regel nach drei Jahren.
Um Ihren konkreten Auszahlungsanspruch berechnen zu können, benötigen Sie genau drei zentrale Bausteine. Den ersten davon – Ihre reine Pflichtteilsquote – liefert Ihnen bereits der Rechner am Anfang dieser Seite.
Beispielrechnung zur Orientierung: Ein Vater vererbt ein Vermögen von 100.000 Euro. Sein einziger Sohn wurde im Testament enterbt. Laut Gesetz stünde dem Sohn regulär die Hälfte des Erbes zu. Sein Pflichtteil beträgt davon wiederum die Hälfte, also ein Viertel des Gesamtvermögens. Der Sohn hat somit einen Pflichtteilsanspruch auf 25.000 Euro.
Im ersten Schritt wird Ihre Pflichtteilsquote ermittelt. Diese entspricht stets genau der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe dieses Erbteils richtet sich nach den familiären Verhältnissen – insbesondere der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der übrigen gesetzlichen Erben – sowie dem ehelichen Güterstand des Erblassers.
Die ermittelte Quote bezieht sich immer auf das tatsächlich vorhandene Vermögen. Gemäß dem Stichtagsprinzip zieht das Gesetz hierfür ausschließlich den Wert am genauen Todestag heran. Für den reinen Nachlasswert werden von den positiven Werten wie Immobilien oder Bankguthaben alle bestehenden Schulden und Beerdigungskosten abgezogen.
Oft wird das Erbe zu Lebzeiten durch Schenkungen verkleinert. Um Nachteile zu vermeiden, werden größere Zuwendungen der letzten zehn Jahre auf dem Papier dem Nachlass hinzugerechnet. Die Schenkung verliert dabei pro vergangenem Jahr zehn Prozent an anrechenbarem Wert. Ausnahmen gelten in der Regel nur bei Schenkungen unter Eheleuten.
Der Pflichtteil berechnet sich, indem der reine Nachlasswert (also das gesamte Erbe abzüglich eventueller Schulden) mit der persönlichen Pflichtteilsquote multipliziert wird. Wie hoch diese Quote ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und bei verheirateten Personen vom Güterstand ab. Sie ist dabei immer genau halb so groß wie der Erbanteil, den eine Person ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge regulär bekommen hätte. Um die eigene Quote für die individuelle Situation nicht selbst ausrechnen zu müssen, übernimmt dies der Pflichtteilsrechner am Anfang dieser Seite automatisch.
Grundlage der Berechnung ist der sogenannte Reinnachlass. Das ist das gesamte in Geld bewertete Vermögen am Todestag abzüglich aller Schulden. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Pflichtteil rechtlich immer ein reiner Geldanspruch ist. Man hat also keinen Anspruch darauf, bestimmte Gegenstände wie eine Immobilie oder ein Fahrzeug zu erhalten. Damit diese Dinge bei der Auszahlung aber nicht unberücksichtigt bleiben, wird ihr aktueller Marktwert geschätzt und mit dem restlichen Geldvermögen wie Bankguthaben addiert.
Von diesem Gesamtwert werden im nächsten Schritt alle Verbindlichkeiten abgezogen, zu denen beispielsweise Kredite, offene Rechnungen und die Beerdigungskosten gehören. Damit pflichtteilsberechtigte Personen ihren genauen Zahlungsanspruch ausrechnen können, gibt das Gesetz ihnen das Recht, von den erbenden Personen ein vollständiges und bereits bewertetes Nachlassverzeichnis zu verlangen.
Der eheliche Güterstand beeinflusst den gesetzlichen Erbteil des Ehepartners und damit auch die Pflichtteilsquoten aller Beteiligten. Bei der Zugewinngemeinschaft, dem Standardfall in Deutschland, erhält der Ehepartner zusätzlich ein Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich. Das erhöht seinen Anteil und verringert den der Kinder. Bei Gütertrennung entfällt dieser Zuschlag. Dadurch kann sich der Pflichtteil der Kinder je nach Konstellation erhöhen.
Immobilien fließen mit ihrem Verkehrswert zum Todestag in die Berechnung ein. Das ist der Preis, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realistisch erzielbar wäre. Spätere Wertsteigerungen oder Renovierungen spielen keine Rolle. Können sich Erben und Pflichtteilsberechtigte nicht auf einen Wert einigen, kann ein Sachverständigengutachten verlangt werden. Die Kosten dafür gehen zulasten des Nachlasses und werden damit anteilig von allen getragen.
Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod können den Pflichtteil erhöhen. Man spricht dann von einer Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Dabei gilt ein Abschmelzungsmodell. Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angerechnet, danach jedes Jahr zehn Prozent weniger. Nach zehn Jahren fällt die Schenkung komplett raus. Schenkungen an den Ehepartner werden allerdings so lange voll berücksichtigt, wie die Ehe besteht. Auch bei einem vorbehaltenen Nießbrauch beginnt die Frist oft nicht zu laufen.
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder sind damit beim Tod des ersten Elternteils zunächst enterbt und können ihren Pflichtteil fordern. Berechnet wird er ganz normal aus Nachlasswert und Pflichtteilsquote. Viele Berliner Testamente enthalten allerdings eine Strafklausel. Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, bekommt auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil statt des vollen Erbes.
Für die Bewertung des Nachlasses ist gemäß § 2311 BGB der Todestag maßgeblich. Alle Vermögenswerte und Schulden werden zu diesem Zeitpunkt bewertet. Nachträgliche Wertänderungen spielen keine Rolle, egal ob nach oben oder nach unten. Wenn eine Immobilie nach dem Erbfall im Wert steigt oder fällt, ändert das nichts am Pflichtteil. Wird ein Nachlassgegenstand kurz nach dem Tod verkauft, kann der erzielte Verkaufspreis als Orientierung für den Stichtagswert dienen.
Der Pflichtteil verjährt nach drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt aber nicht sofort mit dem Todesfall, sondern erst am Ende des Jahres, in dem man vom Erbfall und der eigenen Enterbung erfahren hat. Wer also im März 2025 davon erfährt, hat bis zum 31. Dezember 2028 Zeit. Nach Ablauf der Frist lässt sich der Anspruch nicht mehr durchsetzen. In Einzelfällen, etwa bei arglistigem Verschweigen, kann die Frist auch länger sein.
Tipp: Eine ausführlichere Übersicht zu allgemeinen Fragen rund um den Pflichtteil finden Sie in hier. Wenn Ihre familiäre Situation komplexer ist oder Sie eine persönliche Ersteinschätzung benötigen, sprechen Sie uns einfach direkt an: Kontakt aufnehmen