„Wie berechne ich den Pflichtteil?“
Geben Sie zuerst an, in welchem Verhältnis Sie zur verstorbenen Person (dem Erblasser oder der Erblasserin) stehen.
Beantworten Sie danach ein paar kurze Fragen, etwa ob es noch Kinder oder andere Erben gibt. Angaben zu Geldbeträgen oder anderen sensiblen Details sind nicht nötig.
Sobald alles ausgefüllt ist, zeigt Ihnen der Rechner auf einen Blick, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht – und falls ja, wie hoch dieser voraussichtlich ausfällt.
Wenn die Prüfung mit dem Rechner positiv ausfällt, sehen Sie am Ende Ihre Anspruchshöhe als Prozentwert – das ist die sogenannte Pflichtteilsquote.
Sie zeigt, welchen gesetzlich garantierten Mindestanteil am Erbe Sie erhalten können – etwa wenn Sie im Testament oder Erbvertrag übergangen wurden oder deutlich weniger bekommen sollen, als Ihnen zusteht.
Achtung: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und bezieht sich nicht auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, wie etwa Haus oder Schmuck.
Alles Wichtige rund um den Pflichtteil
Um Ihren voraussichtlichen Pflichtteil als Geldbetrag zu berechnen, multiplizieren Sie den Nachlasswert – also das Vermögen abzüglich der Schulden zum Todeszeitpunkt – mit dem Prozentwert, der auf Ihrer Ergebnisseite angezeigt wird. Weitere Infos
Tipp: Wenn Ihnen genaue Zahlen fehlen, können Sie von den Erben ein Nachlassverzeichnis mit Wertermittlung verlangen (§ 2314 BGB).
Der Pflichtteil ist zwar ein gesetzlich gesicherter Anspruch, wird aber nicht automatisch ausgezahlt.
Wer den Pflichtteil erhalten möchte, muss selbst aktiv werden und den Anspruch einfordern, am besten schriftlich und nachweisbar.
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Schritt für Schritt zu Ihrem rechtmäßigen Anteil vom Erbe
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Sobald Sie Ihren Anspruch geprüft und die Höhe ermittelt haben, ist Eigeninitiative gefragt. Zwar ist der Pflichtteil gesetzlich garantiert – er wird jedoch nicht automatisch ausgezahlt. Um Ihren Anspruch durchzusetzen, müssen Sie selbst aktiv werden und ihn gegenüber den Erben einfordern.
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Wissenswertes zum Pflichtteil: Gesetzliche Pflichtteilsgrundlagen in der Schweiz (2025)
Unsere FAQ bieten Ihnen einen verständlichen Einstieg in das Pflichtteilsrecht. Sie erfahren, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie sich die Höhe des Anspruchs errechnet und was bei der Durchsetzung zu beachten ist. Alle Inhalte orientieren sich am aktuellen Rechtsstand in der Schweiz und sind kompakt sowie praxisnah formuliert. Haben Sie ein spezielles Anliegen oder wünschen eine individuelle Einschätzung, freut sich unser Team über Ihre Nachricht: Kontakt aufnehmen
Pflichtteilsberechtigt sind in der Schweiz enge Angehörige, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, obwohl ihnen nach gesetzlicher Erbfolge ein Anteil am Nachlass zustehen würde. Dazu gehören Nachkommen wie Kinder, Enkel und Urenkel sowie die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner beziehungsweise eingetragene Partnerin oder Partner. Eltern sind seit der Erbrechtsrevision 2023 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Grosseltern und weiter entfernte Verwandte haben keinen Anspruch.
Enkel und Urenkel können ihren Pflichtteil nur geltend machen, wenn ihr Elternteil, also ein Kind des Erblassers, bereits verstorben oder ebenfalls enterbt worden ist. Damit stellt das Pflichtteilsrecht sicher, dass nahe Angehörige zumindest einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, falls sie im Testament übergangen werden.
Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich am gesetzlichen Erbanspruch, den die Berechtigten ohne Verfügung von Todes wegen erhalten würden. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte dieses gesetzlichen Anspruchs. Wenn etwa ein einziges Kind gemäss gesetzlicher Erbfolge den gesamten Nachlass erhalten würde und vollständig enterbt wird, hat es Anspruch auf die Hälfte des Nachlasswerts.
Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, wird der gesetzliche Erbanspruch anteilsmässig aufgeteilt, woraus sich der jeweilige Pflichtteil ergibt. Pflichtteilsberechtigte treten nicht an die Stelle der Erben und haben keinen Anspruch auf einzelne Vermögenswerte, sondern ausschliesslich auf einen Geldbetrag in Höhe ihres Pflichtteils. Dieser Betrag ist von den Erben auszuzahlen.
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Pflichtteilsansprüche unterliegen in der Schweiz einer kurz- und einer längerfristigen Verjährungsregel. Grundsätzlich muss die Klage zur Herabsetzung der Verfügung innerhalb eines Jahres erhoben werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den letztwilligen Verfügungen Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet: Erst wenn Sie wissen, dass ein Angehöriger verstorben ist und dass Sie in einem Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt wurden, beginnt die Jahresfrist zu laufen.
Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach der Eröffnung des Testaments. In Fällen von bösgläubiger Absicht kann diese Frist bis zu dreißig Jahre betragen. Wird die Klage nicht innert dieser Fristen erhoben, ist der Pflichtteilsanspruch nicht mehr durchsetzbar. Es empfiehlt sich daher, bei Zweifeln an der Erbfolge frühzeitig juristischen Rat einzuholen.
Für die Berechnung des Pflichtteils ist der Reinnachlass massgebend. Dieser ergibt sich aus dem Gesamtwert des Vermögens des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt abzüglich aller Verbindlichkeiten. Zum Vermögen zählen Liegenschaften, Bankguthaben, Wertschriften, Fahrzeuge, Schmuck und weitere Sachwerte. Schenkungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod gemacht wurden, können in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden, da diese gegebenenfalls ergänzungsrechtlich relevant sind.
Vom Bruttovermögen werden zunächst alle Schulden abgezogen, etwa offene Rechnungen, Kredite, Steuerschulden und andere private Verpflichtungen. Auch Kosten für die Bestattung und für die Abwicklung des Nachlasses werden berücksichtigt. Daraus ergibt sich der Reinnachlass, der als Berechnungsgrundlage dient. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, von den Erben eine vollständige Aufstellung dieses Nachlasses zu verlangen, damit eine verlässliche Berechnung möglich ist.
Beim Pflichtteil ist nicht der Brutto-Nachlasswert entscheidend, sondern der Reinnachlass. Um diesen zu ermitteln, werden alle Verbindlichkeiten vom Vermögen des Erblassers abgezogen. Dazu gehören Hypotheken, Kredite, offene Rechnungen und Steuerschulden. Ebenfalls berücksichtigt werden Bestattungskosten sowie notwendige Auslagen für die Nachlassabwicklung, wie Verwaltergebühren oder Kosten für die Testamentsöffnung.
Häufig ist unklar, ob Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten in die Pflichtteilsberechnung einbezogen werden. In der Schweiz gilt: Schenkungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Todeszeitpunkt können zu einer Pflichtteilsergänzung führen, wodurch der Pflichtteil rechnerisch erhöht wird. Dabei müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, etwa zur Art der Zuwendung oder zum Zeitpunkt der Schenkung im Verhältnis zum Todesdatum.
Der Pflichtteil muss aktiv geltend gemacht werden, denn er wird nicht automatisch ausbezahlt. Üblicherweise starten Sie mit einem formlosen, klaren Schreiben an die Erben, in dem Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil verbindlich formulieren. Gemäss Art. 522 ZGB haben Berechtigte zudem ein Auskunftsrecht: Sie können von den Erben eine vollständige Aufstellung des Nachlasses verlangen, damit der Reinnachlasswert ermittelt werden kann.
Nur mit diesen Angaben lässt sich der genaue Pflichtteilsanspruch berechnen. Erreichen Sie keine Einigung oder verweigern die Erben die Auszahlung, bleibt als nächster Schritt die Herabsetzungsklage beim zuständigen Zivilgericht. Diese Klage muss innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme eingereicht werden; ansonsten erlischt der Anspruch. In vielen Fällen ist es ratsam, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um Fristen einzuhalten und formale Fehler zu vermeiden.
Pflichtteil berechnen: Anspruch prüfen, Höhe des Pflichtteils bestimmen & Tipps für Angehörige
Wer seinen Pflichtteilsanspruch prüfen möchte, benötigt dazu einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen des Schweizer Erbrechts. In diesem Abschnitt zeigen wir, welche Angaben für die Berechnung nötig sind, wie sich der Pflichtteil ermitteln lässt und worauf Angehörige achten sollten. Die Informationen richten sich an alle, die Klarheit über ihre Rechte im Erbfall gewinnen möchten.
Um den Pflichtteil in der Schweiz zu berechnen, sind bestimmte Grundinformationen nötig. Zuerst muss geklärt werden, wer gestorben ist, wer gemäss Testament oder gesetzlicher Erbfolge erbt und wer im Testament eventuell übergangen wurde.
Die familiäre Situation spielt eine zentrale Rolle. War der Verstorbene verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft? Gibt es Nachkommen wie Kinder oder Enkel? Falls Kinder schon verstorben sind, können auch deren Nachkommen einen Anspruch haben. Eltern gehören seit der Rechtsrevision 2023 nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Je nachdem, wer als gesetzlicher Erbe infrage kommt, ändert sich die Berechnungsgrundlage.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Wert des Nachlasses. Ohne Angaben zum Gesamtvermögen lässt sich keine konkrete Pflichtteilsforderung ermitteln. Zum Nachlass gehören Liegenschaften, Bankguthaben, Bargeld, Wertgegenstände oder Beteiligungen an Unternehmen. Gleichzeitig müssen alle Verbindlichkeiten einbezogen werden, da sie den Wert des Reinnachlasses vermindern.
Schliesslich sind auch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers relevant, sofern sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod gemacht wurden. Solche Zuwendungen können zu einer Pflichtteilsergänzung führen und den Pflichtteil erhöhen. Ohne diese Informationen ist eine verlässliche Berechnung nicht möglich.
Die Pflichtteilsquote bezeichnet den Anteil am Reinnachlass, den eine anspruchsberechtigte Person mindestens erhalten kann. Sie beträgt grundsätzlich die Hälfte des Erbanspruchs, den der Berechtigte gemäss gesetzlicher Erbfolge gehabt hätte, wenn kein Testament vorgelegen hätte.
Ein einfaches Beispiel: Ein Vater verstirbt und hinterlässt zwei Kinder. Gemäss Gesetz würden die Kinder den Nachlass hälftig teilen. Wird eines dieser Kinder vom Erbe ausgeschlossen, kann es trotzdem die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Das entspricht einem Viertel des gesamten Reinnachlasses.
Lebt zusätzlich eine überlebende Ehepartnerin oder ein überlebender Ehepartner, ändert sich die gesetzliche Erbquote so, dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses erhält und die Kinder die andere Hälfte unter sich aufteilen. In diesem Fall wäre der gesetzliche Erbanspruch eines Kindes ein Viertel des Reinnachlasses, und sein Pflichtteil würde die Hälfte davon, also ein Achtel des Reinnachlasses, betragen.
Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt somit davon ab, wie sich ohne Verfügung von Todes wegen die Erbanteile verteilen würden. Zuerst errechnet man den gesetzlichen Erbanteil der enterbten Person, und die Pflichtteilsquote entspricht dann immer der Hälfte dieses Anteils.
Der Pflichtteil bezieht sich auf den Reinnachlass. Das ist der Wert des Vermögens, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten vom ursprünglichen Nachlass übrigbleibt.
Zum Reinnachlass gehören alle Vermögenswerte, die der Erblasser zum Todeszeitpunkt besass. Dazu zählen zum Beispiel:
- Immobilien (Haus, Wohnung, Grundstücke)
- Bankguthaben
- Wertschriften oder Beteiligungen
- Fahrzeuge
- Möbel, Schmuck, Kunst oder andere wertvolle Gegenstände
Abgezogen werden unter anderem:
- Schulden oder laufende Kredite
- offene Rechnungen
- Bestattungskosten
- Kosten der Nachlassabwicklung
Der Nachlasswert wird also nicht einfach geschätzt, sondern möglichst konkret ermittelt – zum Beispiel durch Kontoauszüge, Immobilienbewertungen oder Gutachten. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, eine vollständige Nachlassaufstellung von den Erben zu verlangen. Erst mit diesen Informationen kann eine verlässliche Berechnung des Pflichtteils erfolgen.
Wichtig: Auch Schenkungen, die der Erblasser in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod gemacht hat, können den Pflichtteil erhöhen. Solche Zuwendungen werden unter bestimmten Umständen fiktiv dem Reinnachlass hinzugerechnet.
Die Berechnung des Pflichtteils folgt grundsätzlich einer einfachen Formel:
Pflichtteil = Nachlasswert x gesetzliche Erbquote x 0,5
Die gesetzliche Erbquote ergibt sich aus der Familienkonstellation, also wer mit dem Verstorbenen verwandt war und wer sonst erben würde. Die Hälfte davon ist dann der Pflichtteil.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
- Ein Verstorbener hinterlässt zwei Kinder.
- Eines der Kinder wird enterbt, das andere wird Alleinerbe.
- Der Nachlass hat nach Abzug aller Schulden einen Wert von 300 000 Franken.
- Nach gesetzlicher Erbfolge hätten beide Kinder je 150 000 Franken erhalten.
- Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt 150 000 Franken (gesetzlicher Erbteil) x 0,5 = 75 000 Franken.
Wichtig zu wissen ist: Pflichtteilsberechtigte erhalten diesen Betrag nicht automatisch. Sie müssen ihn aktiv gegenüber den Erben einfordern, meist in Form einer schriftlichen Pflichtteilsforderung.
Wichtiger Hinweis: Die Berechnung des Pflichtteils kann sehr komplex werden, insbesondere bei mehreren Erben, Wohn- oder Nießbrauchsrechten, Unternehmensbeteiligungen oder Schenkungen. In solchen Fällen empfehlen wir dringend, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar zu wenden. Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer Pflichtteilsabwicklung gern dabei, den passenden Experten zu finden und Ihre Ansprüche gegen die Erben erfolgreich durchzusetzen. Jetzt unverbindlich anfragen und kostenfrei beraten lassen