
Wie wird der Pflichtteil berechnet? In drei Schritten zu Ihrem Anspruch
Das Testament ist eröffnet, und Ihr Name taucht darin nicht auf. Oder Ihnen wurde deutlich weniger zugedacht, als Sie als Kind oder Ehepartner erwartet hätten. In dieser Lage stellt sich fast immer dieselbe Frage. Was steht mir zu, in einer konkreten Zahl, und wie komme ich an diesen Betrag?
Die Antwort ist weniger kompliziert, als viele befürchten. Für die Berechnung des Pflichtteils brauchen Sie im Kern nur zwei Größen, nämlich Ihre Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Beides lässt sich Schritt für Schritt ermitteln. Diese Seite erklärt die Rechnung, zeigt sie an einem Beispiel und beschreibt, wie aus dem errechneten Betrag eine Forderung wird, die Sie gegenüber den Erben geltend machen.
Vorab ein Hinweis zum Wort enterbt, weil daran oft schon das Verständnis scheitert. Enterbt ist nicht nur, wer im Testament ausdrücklich ausgeschlossen wird. Enterbt ist auch, wer darin schlicht nicht vorkommt, obwohl er als Kind oder Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden wäre. Setzen die Eltern etwa ein Kind als Alleinerben ein, sind die übrigen Kinder damit von der Erbfolge ausgeschlossen, ohne dass das irgendwo ausdrücklich stünde. Und selbst wer bedacht wurde, kann einen Anspruch haben, wenn sein Anteil kleiner ausfällt als der Pflichtteil. Auch Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, können die Rechnung noch verändern. Alle drei Konstellationen kommen auf dieser Seite vor.
Die Grundformel für den Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben (§ 2303 BGB). Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wer nur den Pflichtteil hat, wird nicht Erbe. Er wird nicht Miteigentümer des Hauses, bekommt keine Gegenstände aus dem Nachlass und hat bei der Verteilung kein Mitspracherecht. Er kann von den Erben ausschließlich Geld verlangen.
Daraus ergibt sich die Rechnung, um die es auf dieser Seite geht. Zuerst bestimmen Sie Ihre Pflichtteilsquote, also die Hälfte des Anteils, der Ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Dann ermitteln Sie den Wert des Nachlasses am Todestag, bereinigt um die Schulden. Die Quote, angewendet auf diesen Wert, ergibt Ihren Pflichtteil in Euro.
Wer einen Pflichtteil verlangen kann
Pflichtteilsberechtigt sind nur drei Gruppen. Zuerst die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder und, wenn ein Kind bereits verstorben ist, an dessen Stelle die Enkel. Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sind dabei gleichgestellt. Stiefkinder, die nicht adoptiert wurden, gehören dagegen nicht dazu. Daneben der Ehegatte, wobei eingetragene Lebenspartner insoweit gleichgestellt sind. Und schließlich die Eltern des Verstorbenen, diese allerdings nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Geschwister sind nie pflichtteilsberechtigt, ebenso wenig Nichten, Neffen oder Großeltern. Das überrascht manche, die einen verstorbenen Bruder oder eine Schwester gepflegt und begleitet haben. Wer nicht zu den drei genannten Gruppen gehört, kann aus dem Pflichtteilsrecht aber nichts herleiten.
Hinzukommen muss, dass die Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde oder weniger als ihren Pflichtteil erhält. Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, braucht den Pflichtteil nicht, denn er ist bereits Erbe.
Schritt 1: Die Pflichtteilsquote bestimmen
Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Sie beantworten also zunächst eine gedankliche Frage. Was hätte Ihnen zugestanden, wenn es kein Testament gäbe? Diesen Anteil halbieren Sie.
Ohne Testament erben zuerst die Kinder, und zwar zu gleichen Teilen. Ist der Verstorbene verheiratet, erbt der Ehegatte neben ihnen. Nur wenn keine Kinder und keine Enkel vorhanden sind, kommen die Eltern des Verstorbenen zum Zug. Wie groß der einzelne Anteil ausfällt, hängt damit vor allem von der Zahl der Kinder ab und davon, ob ein Ehegatte vorhanden ist.
Die Quote des Ehegatten hängt vom Güterstand ab
Beim Ehegatten kommt ein Faktor hinzu, den viele nicht kennen, der Güterstand. Die meisten Ehen werden ohne Ehevertrag geführt und stehen damit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte neben Kindern ein Viertel als gesetzlichen Erbteil und ein weiteres Viertel als pauschalen Ausgleich des Zugewinns (§ 1931, § 1371 Abs. 1 BGB). Zusammen ist das die Hälfte. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Wurde per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, gilt eine andere Verteilung. Neben einem Kind erben Ehegatte und Kind je zur Hälfte, neben zwei Kindern erben alle drei zu je einem Drittel, ab drei Kindern erhält der Ehegatte ein Viertel. Bei einer Gütergemeinschaft bleibt es neben Kindern beim Viertel für den Ehegatten. Für die Kinder verschiebt sich die Quote jeweils entsprechend.
Die häufigsten Quoten im Überblick
Die folgende Übersicht zeigt die gängigsten Konstellationen. Für verheiratete Erblasser ist dabei die Zugewinngemeinschaft unterstellt, also der Normalfall ohne Ehevertrag.
| Situation beim Erbfall | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteilsquote |
|---|---|---|
| Ein Kind, Erblasser war verheiratet | 1/2 | 1/4 |
| Zwei Kinder, Erblasser war verheiratet | je 1/4 | je 1/8 |
| Drei Kinder, Erblasser war verheiratet | je 1/6 | je 1/12 |
| Ein Kind, Erblasser war nicht oder nicht mehr verheiratet | 1/1 | 1/2 |
| Zwei Kinder, Erblasser war nicht oder nicht mehr verheiratet | je 1/2 | je 1/4 |
| Drei Kinder, Erblasser war nicht oder nicht mehr verheiratet | je 1/3 | je 1/6 |
| Ehegatte neben Kindern | 1/2 | 1/4 |
| Ehegatte neben den Eltern des Erblassers, keine Kinder | 3/4 | 3/8 |
War die Ehe beim Tod bereits geschieden, hat der frühere Ehegatte weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteil. Für die Kinder gilt dann die Spalte ohne Ehegatten.
Auch Enterbte werden mitgezählt
Für die Quote kommt es auf die Familienverhältnisse am Todestag an, nicht darauf, wer am Ende tatsächlich erbt. Mitgezählt werden deshalb auch Angehörige, die selbst enterbt wurden, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die für erbunwürdig erklärt worden sind (§ 2310 BGB). Sind also zwei Kinder vorhanden und beide enterbt, rechnet jedes mit der Quote eines von zwei Kindern. Dass der Bruder oder die Schwester ebenfalls leer ausgeht, erhöht den eigenen Pflichtteil nicht.
Eine Ausnahme gilt für den Erbverzicht. Wer zu Lebzeiten des Erblassers notariell auf sein Erbrecht verzichtet hat, wird bei der Quote nicht mitgezählt. Die Anteile der übrigen können dadurch größer werden.
Großer und kleiner Pflichtteil beim Ehegatten
Für den überlebenden Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft kennt das Gesetz zwei Berechnungswege. Der große Pflichtteil rechnet mit dem pauschal erhöhten Erbteil. Neben Kindern ist das die Hälfte, der große Pflichtteil beträgt dann ein Viertel des Nachlasswertes. Der kleine Pflichtteil rechnet ohne die pauschale Erhöhung, neben Kindern also mit einem Achtel. Dafür kann zusätzlich der konkret berechnete Zugewinnausgleich verlangt werden, was sich lohnen kann, wenn während der Ehe ein hoher Zugewinn entstanden ist.
Welcher Weg im Ergebnis gilt, hängt davon ab, ob der Ehegatte vollständig enterbt wurde oder mit einem Erbteil oder Vermächtnis bedacht ist und ob er eine Zuwendung ausschlägt. Einige dieser Weichenstellungen sind an kurze Fristen gebunden. In solchen Konstellationen rechnet üblicherweise ein Fachanwalt durch, welche Variante günstiger ist.
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Schritt 2: Den Nachlasswert ermitteln
Die zweite Größe der Rechnung ist der Wert des Nachlasses. Maßgeblich sind Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls, also am Todestag (§ 2311 BGB). Spätere Wertänderungen spielen für den Pflichtteil grundsätzlich keine Rolle.
Auf der Habenseite steht alles, was dem Verstorbenen gehörte. Dazu zählen Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Fahrzeuge, Schmuck und Hausrat, außerdem offene Forderungen, etwa aus einem privat verliehenen Geldbetrag. Angesetzt wird jeweils der Verkehrswert, also der Preis, der sich bei einem Verkauf am Markt erzielen ließe. Gerade bei Immobilien ist das wichtig. Es zählt der Verkehrswert am Todestag, nicht der Kaufpreis von früher und nicht ein steuerlicher Wert. Lasten auf einer Immobilie Rechte Dritter, etwa ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch, mindert das ihren Wert.
Abgezogen werden die Verbindlichkeiten. Das sind zum einen die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, etwa ein noch laufendes Darlehen, offene Rechnungen oder Steuerschulden. Zum anderen die Kosten, die der Todesfall selbst ausgelöst hat, vor allem die Bestattungskosten und die Kosten der Testamentseröffnung.
Nicht abgezogen werden dagegen Vermächtnisse und Auflagen, die der Erblasser im Testament angeordnet hat, und auch nicht die Erbschaftsteuer der Erben. Der Pflichtteil wird vom noch unverteilten Nachlass berechnet. Was die Erben aus dem Nachlass an andere weitergeben müssen, geht nicht zu Lasten des Berechtigten.
Der Auskunftsanspruch, wenn Sie die Zahlen nicht kennen
In der Praxis liegt hier die eigentliche Hürde. Wer enterbt wurde, kennt selten die Kontostände oder den Zustand der Immobilie. Niemand muss den Nachlass aber auf eigene Faust rekonstruieren. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB).
Die Erben müssen ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorlegen, einschließlich der Schenkungen, die für einen Ergänzungsanspruch von Bedeutung sein können. Auf Verlangen muss das Verzeichnis von einem Notar aufgenommen werden, was als deutlich verlässlicher gilt, weil der Notar eigene Ermittlungen anstellt. Für einzelne Gegenstände, typischerweise für Immobilien, kann außerdem eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangt werden. Die Kosten für Verzeichnis und Gutachten trägt der Nachlass, nicht der Berechtigte persönlich.
Schritt 3: Die Rechnung an einem Beispiel
Liegen Quote und Nachlasswert vor, ist der Rest einfache Mathematik. Ein Beispiel zeigt den ganzen Weg.
Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Töchter. Im Testament setzt er die ältere als Alleinerbin ein, die jüngere wird nicht erwähnt und ist damit enterbt. Zum Nachlass gehören ein Haus mit einem Verkehrswert von 350.000 Euro und Guthaben von 90.000 Euro. Dem stehen ein Restdarlehen von 60.000 Euro sowie Bestattungs- und Eröffnungskosten von 10.000 Euro gegenüber.
Der bereinigte Nachlasswert beträgt 440.000 Euro abzüglich 70.000 Euro, also 370.000 Euro. Ohne Testament hätten beide Töchter je zur Hälfte geerbt. Die Pflichtteilsquote der jüngeren Tochter ist die Hälfte davon, also ein Viertel. Ihr Pflichtteil beträgt ein Viertel von 370.000 Euro, das sind 92.500 Euro. Diesen Betrag kann sie von ihrer Schwester als Erbin verlangen, in Geld und unabhängig davon, dass das Vermögen größtenteils im Haus steckt.
Zwei Dinge können dieses Ergebnis noch verschieben. Wer selbst etwas aus dem Nachlass erhält, rechnet mit der Differenz. Und Schenkungen zu Lebzeiten können den Anspruch erhöhen. Um beides geht es in den nächsten Abschnitten.
Wenn Sie bedacht wurden, aber weniger als den Pflichtteil erhalten
Ein Pflichtteilsanspruch setzt nicht voraus, dass Sie ganz leer ausgehen. Wer als Erbe eingesetzt wurde, dessen Anteil aber wertmäßig unter dem Pflichtteil bleibt, kann von den Miterben die Differenz verlangen. Dieser Anspruch heißt Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB). Wäre die jüngere Tochter aus dem Beispiel mit einem Erbteil im Wert von 50.000 Euro bedacht worden, könnte sie weitere 42.500 Euro fordern, bis ihr Pflichtteil von 92.500 Euro erreicht ist. Ähnliches gilt, wenn statt eines Erbteils ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, das hinter dem Pflichtteil zurückbleibt (§ 2307 BGB).
Vorsicht ist bei der Ausschlagung geboten. Wer seine Erbschaft ausschlägt, verliert damit im Regelfall auch den Pflichtteil. Nur in besonderen Konstellationen ist das anders, vor allem dann, wenn der zugewendete Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, etwa mit einer Testamentsvollstreckung, einer Nacherbschaft oder mit Vermächtnissen. Dann kann die Ausschlagung den Weg zum vollen Pflichtteil öffnen (§ 2306 BGB). Für die Ausschlagung gilt allerdings eine Frist von nur sechs Wochen (§ 1944 BGB). Ob sie sich in einer solchen Lage lohnt, gehört zu den Fragen, die üblicherweise ein Fachanwalt durchrechnet, bevor etwas erklärt wird.
Schenkungen zu Lebzeiten verändern die Rechnung
Hätte es der Erblasser in der Hand, sein Vermögen kurz vor dem Tod zu verschenken, liefe der Pflichtteil oft ins Leere. Dagegen steht der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Für die Berechnung wird die Schenkung dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet, und auf den erhöhten Wert wird die Pflichtteilsquote angewendet. Die Differenz zum normalen Pflichtteil ist der Ergänzungsanspruch.
Wie stark eine Schenkung zählt, hängt davon ab, wie lange sie zurückliegt. Im letzten Jahr vor dem Tod wird sie voll angesetzt, danach schmilzt der Ansatz für jedes weitere zurückliegende Jahr um ein Zehntel ab. Eine Schenkung von 100.000 Euro aus dem vierten Jahr vor dem Erbfall geht also noch mit 70.000 Euro in die Rechnung ein. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung ganz außer Betracht.
Von dieser Zehnjahresfrist gibt es zwei wichtige Ausnahmen. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Und sie beginnt gar nicht erst zu laufen, solange der Verstorbene den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich weiter genutzt hat, etwa weil er sich an der übertragenen Immobilie einen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten hatte. Gerade bei Häusern, die viele Jahre vor dem Tod auf ein Kind übertragen wurden, lohnt deshalb ein zweiter Blick.
Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht aus, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB auch der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden. Für diesen Anspruch gilt eine eigene, strenge Frist. Er verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte von der Schenkung wusste.
Auch eigene Geschenke spielen eine Rolle, allerdings anders, als oft vermutet wird. Eine Zuwendung, die Sie selbst zu Lebzeiten vom Verstorbenen erhalten haben, wird nur dann auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser das spätestens bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt hat (§ 2315 BGB). Eine nachträgliche Anordnung, etwa erst im Testament, genügt dafür nicht. Daneben können unter Abkömmlingen für bestimmte Zuwendungen, etwa Ausstattungen, eigene Ausgleichungsregeln gelten (§ 2316 BGB), die die Rechnung im Detail verschieben.
Den Pflichtteil geltend machen
Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt, und es gibt keine Behörde, die ihn von sich aus verteilt. Das Nachlassgericht eröffnet nur das Testament und informiert die Beteiligten. Mit der Auszahlung hat es nichts zu tun. Der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den oder die Erben, und er muss von den Berechtigten selbst erhoben werden.
Dafür braucht es im Normalfall weder ein Gericht noch besondere Formalien. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig (§ 2317 BGB). In der Praxis läuft es meist so, dass der Berechtigte die Erben zunächst schriftlich zur Auskunft über den Nachlass auffordert, auf dieser Grundlage seinen Anspruch beziffert und dann die Zahlung binnen einer angemessenen Frist verlangt. Die Erben können die Zahlung nicht mit dem Hinweis aufschieben, das Vermögen stecke in einer Immobilie. Eine Stundung sieht das Gesetz nur für enge Ausnahmefälle vor, in denen die sofortige Zahlung eine unbillige Härte wäre (§ 2331a BGB). Der Regelfall ist sie nicht.
Im Blick behalten sollte man dabei die Verjährung. Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Todesfall und von der Verfügung erfahren hat, die ihn beeinträchtigt, also etwa von dem Testament, das ihn übergeht. Unabhängig von dieser Kenntnis endet die Möglichkeit spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall. Für den Anspruch gegen einen Beschenkten gilt die bereits erwähnte taggenaue Dreijahresfrist.
Zahlen die Erben trotz Aufforderung nicht oder verweigern sie die Auskunft, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen, häufig im Wege einer Stufenklage, die zuerst die Auskunft und danach die Zahlung zum Gegenstand hat. Diesen Schritt übernehmen Fachanwälte für Erbrecht. Spätestens hier endet der Teil, den man gut allein erledigen kann.
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Typische Konfliktpunkte und Fehler
Der häufigste Streit dreht sich um den Wert des Nachlasses. Die Erben setzen die Immobilie niedrig an, lassen Hausrat und Schmuck weg oder legen ein dürres, selbst geschriebenes Verzeichnis vor. Da jeder Prozentpunkt am Wert bares Geld bedeutet, lohnt es sich, auf einer sauberen Grundlage zu bestehen, notfalls über das notarielle Verzeichnis und ein Sachverständigengutachten, deren Kosten der Nachlass trägt.
Der zweite Klassiker ist das Spiel auf Zeit. Auskünfte kommen schleppend, Nachfragen bleiben unbeantwortet, und irgendwann sind Jahre vergangen. Gefährlich wird das wegen der Verjährung, die ablaufen kann, während man auf Antworten wartet.
Ein dritter Fehler passiert ganz am Anfang, oft aus Enttäuschung. Wer aus Frust erklärt, mit dem Erbe nichts zu tun haben zu wollen, oder vorschnell eine Ausschlagung oder eine Abfindungsvereinbarung unterschreibt, kann damit auch seinen Pflichtteil verlieren. Solche Erklärungen lassen sich in aller Regel nicht rückgängig machen. Bevor etwas Endgültiges erklärt wird, sollte die eigene Position geklärt sein.
Dazu kommen die Rechenfehler. Manche setzen den Pflichtteil mit dem halben Nachlass gleich, dabei ist er die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Andere lassen enterbte Geschwister bei der Quote weg und rechnen sich dadurch zu reich. Wieder andere halten den Pflichtteil für einen Anspruch auf bestimmte Gegenstände, etwa auf einen Anteil am Elternhaus, und verhandeln dann über die falschen Dinge. Und sehr oft werden Schenkungen übersehen, vor allem übertragene Immobilien mit vorbehaltenem Wohnrecht, die auch nach mehr als zehn Jahren noch voll zählen können.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil eines Kindes?
Das hängt von der Familiensituation ab. War der Verstorbene verheiratet und gilt der gesetzliche Güterstand, beträgt der Pflichtteil bei einem Kind ein Viertel, bei zwei Kindern je ein Achtel und bei drei Kindern je ein Zwölftel des bereinigten Nachlasswertes. War der Verstorbene nicht oder nicht mehr verheiratet, sind es bei einem Kind die Hälfte, bei zwei Kindern je ein Viertel und bei drei Kindern je ein Sechstel.
Mein Bruder wurde ebenfalls enterbt. Erhöht das meinen Pflichtteil?
Nein. Für die Quote werden auch Geschwister mitgezählt, die selbst enterbt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben (§ 2310 BGB). Jeder Enterbte hat dann seinen eigenen Anspruch mit der Quote, die sich aus der Gesamtzahl der Kinder ergibt. Nur wer durch notariellen Erbverzicht ausgeschieden ist, zählt bei der Quote nicht mit.
Ich weiß gar nicht, was zum Nachlass gehört. Wie soll ich da rechnen?
Das müssen Sie nicht allein herausfinden. Pflichtteilsberechtigte haben gegen die Erben einen Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis, auf Wunsch in notarieller Form, und auf die Wertermittlung einzelner Gegenstände durch Sachverständige (§ 2314 BGB). Die Kosten dafür trägt der Nachlass.
Werden Schulden und Beerdigungskosten abgezogen?
Ja. Die Schulden des Verstorbenen und die Kosten des Todesfalls, vor allem die Bestattung, mindern den Nachlasswert und damit den Pflichtteil. Nicht abgezogen werden dagegen Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament sowie die Erbschaftsteuer der Erben.
Wie schnell muss der Erbe zahlen?
Der Anspruch ist mit dem Erbfall sofort fällig (§ 2317 BGB). Der Erbe muss sich das Geld notfalls beschaffen, etwa durch Beleihung oder Verkauf von Nachlasswerten. Nur in engen Härtefällen kommt eine Stundung in Betracht (§ 2331a BGB), also eine spätere Zahlung oder eine Ratenzahlung. Sie ist die Ausnahme und hängt vom Einzelfall ab.
Kann mir der Pflichtteil ganz entzogen werden?
Nur in wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmefällen, etwa nach schweren Verfehlungen gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen (§ 2333 BGB). Die Entziehung muss in der Verfügung von Todes wegen angeordnet sein, und die Hürden sind hoch. In der Praxis ist sie selten. Ob ein Entziehungsgrund tatsächlich vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wenn die Auszahlung stockt
Im Normalfall brauchen Sie für Ihren Pflichtteil keine besondere Unterstützung. Sie ermitteln Quote und Nachlasswert, fordern die Erben zur Zahlung auf, und der Betrag wird gezahlt. Schwierig wird es, wenn die Erben mauern. Sie legen kein brauchbares Verzeichnis vor, setzen Werte zu niedrig an, verschweigen Schenkungen oder ziehen die Sache so lange hin, bis der Berechtigte mürbe ist.
Für diese Situation gibt es Erbfinanz. Wenn ein Anspruch mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt werden muss, kann Erbfinanz das Kostenrisiko übernehmen, sodass Sie für Anwalt, Gutachten und Gericht nicht in Vorleistung gehen. Wem eine zügige Lösung wichtiger ist als der letzte Euro, der kann seinen Pflichtteilsanspruch auch an Erbfinanz verkaufen und wird zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Und wer zunächst eine fachliche Einschätzung braucht, wird auf Wunsch an kooperierende Fachanwälte für Erbrecht vermittelt. Erbfinanz ist dabei kein Anwalt und setzt Ansprüche nicht selbst durch. Die rechtliche Prüfung und Vertretung übernehmen immer die kooperierenden Fachanwälte.
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Der einfachste erste Schritt ist eine unverbindliche Anfrage. Sie ist kostenlos, diskret und verpflichtet zu nichts. Für eine erste Einschätzung brauchen Sie keine vollständigen Unterlagen. Es genügt, wenn Sie schildern, was Sie wissen.
Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers
Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.
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