
Pflichtteil bei Kunst und Wertgegenständen: Wert, Auskunft, Durchsetzung
Für ein Haus gibt es das Grundbuch. Für ein Konto gibt es eine Bank, die Auskunft erteilen kann. Ein Auto ist zugelassen, ein Firmenanteil steht im Handelsregister. Für ein Gemälde gibt es nichts davon. Kein Eigentumsregister, keine amtliche Wertauskunft, keine Stelle, die verbindlich feststellt, was ein Werk wert ist. Dazu kommt, dass ein Bild in wenigen Minuten aus einer Wohnung getragen ist. Wer enterbt wurde und weiß oder vermutet, dass in der Wohnung Bilder oder andere Wertgegenstände waren, steht damit vor einer besonderen Lage. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld. Seine Höhe hängt aber an Gegenständen, deren Wert erst feststeht, wenn jemand sie verkauft. Über diesen Moment entscheidet der Erbe.
Wie weit die Zahlen dabei auseinandergehen können, beschreibt eine öffentlich bestellte Sachverständige für Kunst sehr direkt. Beim Ankauf biete ein Händler etwa zehn Prozent des Versicherungswertes. Zwischen der Summe in der Versicherungspolice und dem Betrag, der am Ende tatsächlich fließt, liegt danach eine ganze Größenordnung.
Wie weit es im Extremfall gehen kann, zeigt ein Fall, über den in der Fachpresse berichtet wurde. Zwei Gemälde aus einem Nachlass bewertete ein Gerichtsgutachter mit null Euro, weil ihre Echtheit nicht geklärt war. Elf Jahre später wurde eines der beiden Bilder für vier Millionen Euro verkauft. Für die Berechnung des Pflichtteils blieb der Wert zum Todestag maßgeblich.
Dieser Beitrag beschreibt, wie der Wert solcher Gegenstände für den Pflichtteil ermittelt wird und was sich an Auskunft verlangen lässt. Er zeigt außerdem, wie sich herausfinden lässt, was überhaupt da war, und wo die Rechtslage für Pflichtteilsberechtigte ungünstig ausfällt.
Der Pflichtteil ist Geld, auch wenn nur Bilder da sind
Wer in einem Testament übergangen wird, wird dadurch nicht Erbe. Er wird auch nicht Miteigentümer an dem, was der Verstorbene hinterlassen hat. Das Gesetz gibt ihm stattdessen einen Anspruch auf Geld gegen die Erben, in Höhe der Hälfte dessen, was ihm ohne Testament als gesetzlichem Erben zugefallen wäre (§ 2303 BGB). Wie sich diese Quote im Einzelnen berechnet, ist in einem eigenen Ratgeber beschrieben.
Für Kunst hat das eine Folge, die viele überrascht. Der Anspruch richtet sich nie auf ein bestimmtes Werk. Es gibt kein Recht, sich ein Bild aus der Sammlung auszusuchen, und auch keines, statt Geld die Herausgabe eines Gegenstands zu verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Nachlass praktisch nur aus Bildern besteht.
Daraus folgt der Gedanke, der diesen ganzen Beitrag trägt. Weil der Pflichtteil eine Geldsumme ist, muss jemand beziffern, was die Gegenstände wert sind. Bei einem Sparbuch steht die Zahl auf dem Kontoauszug. Bei einem Reihenhaus gibt es Vergleichspreise und Bodenrichtwerte. Bei einem Ölgemälde gibt es eine Einschätzung, dann eine zweite, und beide können weit auseinanderliegen.
Der Streit in solchen Fällen dreht sich deshalb selten um die Quote. Er dreht sich fast immer um zwei andere Fragen. Was war überhaupt da, und was war es wert. Beide Fragen behandelt dieser Beitrag der Reihe nach.
Was ein Bild für den Pflichtteil wert ist
Gerechnet wird mit dem Wert, den die Gegenstände am Todestag hatten. Was danach passiert, spielt grundsätzlich keine Rolle. Steigt der Markt für einen Künstler nach dem Erbfall stark an, profitiert der Pflichtteilsberechtigte davon nicht. Bricht der Markt ein, schadet ihm das nicht.
Welcher Wert damit gemeint ist, hat der Bundesgerichtshof beschrieben. Der Pflichtteilsberechtigte soll wirtschaftlich so stehen, als wäre der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Gesucht ist also der Verkehrswert. Damit ist der Preis gemeint, der sich bei einem Verkauf am freien Markt hätte erzielen lassen. Nicht gemeint ist der Betrag, den eine Versicherung im Schadensfall zahlen würde. Und erst recht nicht der Wert, den ein Bild für die Familie hat.
Zwei Angaben sind für diese Rechnung ohne Bedeutung.
Die erste ist die Wertangabe des Erblassers. Steht im Testament, ein Bild sei 20.000 Euro wert, bindet das niemanden. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung nicht maßgebend ist. Wo es nötig ist, wird der Wert geschätzt.
Die zweite ist der Kaufpreis.
Wenn ein Flohmarktfund 400.000 Euro wert ist
Es kommt nicht darauf an, was der Erblasser für ein Werk bezahlt hat. Maßgeblich ist allein, was es am Todestag wert war.
Das wirkt in beide Richtungen. Ein Bild, das vor dreißig Jahren für 50 Euro auf einem Flohmarkt gekauft wurde und am Todestag 400.000 Euro wert ist, geht mit 400.000 Euro in die Rechnung ein. Umgekehrt ist der Satz „das hat mein Vater damals für fast nichts bekommen“ rechtlich ohne Gewicht. Auch fehlende Kaufbelege sprechen nicht gegen einen hohen Wert. Sie machen die Ermittlung nur aufwendiger.
Umso wichtiger ist ein genauer Blick auf die Zahlen, die im Zusammenhang mit einem Bild kursieren.
Vier Zahlen für ein Bild, und nur eine zählt
Für dasselbe Werk gibt es mehrere Werte, und jeder beantwortet eine andere Frage. Das ist der Grund, warum in solchen Gesprächen Beträge genannt werden, die nicht zusammenpassen.
| Wert | Was er bedeutet |
|---|---|
| Versicherungswert | Was die Versicherung im Schadensfall ersetzen würde. Liegt in der Praxis über allen anderen Werten, weil Versicherer künftige Wertsteigerungen einkalkulieren |
| Wiederbeschaffungswert | Was ein Händler für ein vergleichbares Werk verlangt, wenn man es kaufen will |
| Schätzpreis im Auktionskatalog | Eine bewusst zurückhaltende Erwartung des Auktionshauses, die Bieter anziehen soll |
| Zuschlagspreis | Der Betrag, bei dem in der Auktion der Hammer fällt, also das höchste Gebot |
| Erlös für den Nachlass | Der Zuschlagspreis, vermindert um Provision, Versicherung, Transport und weitere Kosten |
Für den Pflichtteil zählt keiner dieser Werte automatisch. Maßgeblich ist der Betrag, der bei einem Verkauf am Todestag erzielbar gewesen wäre. Wer stattdessen die Summe aus der Versicherungspolice heranzieht, rechnet regelmäßig weit an der Sache vorbei. Anders als bei einer Immobilie lässt sich der Verkehrswert hier nicht über Vergleichspreise und amtliche Daten eingrenzen.
Der Abstand zwischen den unteren beiden Zeilen wird häufig unterschätzt. Bei einer Versteigerung fallen auf beiden Seiten Gebühren an. Der Käufer zahlt auf den Zuschlag ein Aufgeld, also einen prozentualen Aufschlag für das Auktionshaus. Bei deutschen Häusern liegt es je nach Preisklasse häufig zwischen gut zwanzig und über dreißig Prozent. Der Einlieferer zahlt seinerseits eine Provision, deren Höhe die großen Häuser nicht veröffentlichen. Dazu kommen Versicherung, Transport und Katalogfotos, und beim Verkauf von Werken jüngerer Künstler eine gesetzliche Abgabe an den Künstler oder seine Erben. Marktbeobachter beziffern die gesamte Spanne zwischen dem, was ein Käufer zahlt, und dem, was beim Verkäufer ankommt, auf über vierzig Prozent des Zuschlagspreises.
Wer ein Werk eingeliefert hat und es vor der Auktion zurückzieht, zahlt trotzdem eine Gebühr. Eine Einlieferung ist damit faktisch eine Einbahnstraße.
Ob und in welchem Umfang solche Verkaufskosten bei der Bewertung für den Pflichtteil abzuziehen sind, ist nicht abschließend geklärt. Praktisch wichtiger ist ohnehin etwas anderes. Wenn im Gespräch mit den Erben eine Zahl fällt, lohnt die Frage, welcher dieser Werte gemeint ist. Erfahrungsgemäß meinen beide Seiten dabei nicht dasselbe.
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Warum zwei Fachleute auf sehr verschiedene Werte kommen
Wenn zwei Einschätzungen weit auseinanderliegen, ist das selten Willkür. Bei Kunst bestimmen wenige Faktoren den Preis, und kleine Unterschiede bewegen dort große Beträge.
Ein einziges Wort im Katalog
Auktionshäuser arbeiten mit einer abgestuften Sprache. Sie legt fest, wie sicher ein Werk einem Künstler zugeordnet wird, im Kunsthandel Zuschreibung genannt. Ganz oben steht das signierte Werk. Darunter beginnen die Abstufungen, in einem deutschen Katalog unter anderem so:
- zugeschrieben: „Unserer Meinung nach wahrscheinlich in Gänze oder in Teilen ein Werk des angegebenen Künstlers.“
- Werkstatt: „aus der Werkstatt des angegebenen Künstlers, vermutlich unter seiner Aufsicht.“
- Umkreis: „ein zeitgenössisches Werk, das den Einfluss des angegebenen Künstlers zeigt.“
- nach: „eine Kopie eines Werkes des angegebenen Künstlers.“
Auffällig ist die Konstruktion. Jede Stufe ist als Meinung formuliert, nicht als Feststellung. Das begrenzt die Haftung des Hauses. Für den Wert bedeutet es, dass ein einziges Wort die Zurechnung verschiebt und damit den Preis. Wie groß der Abstand zwischen den Stufen ausfällt, veröffentlicht kein Auktionshaus.
Echtheit, Werkverzeichnis und Herkunft
Wie viel an der Echtheit hängt, zeigt ein Urteil eines Landgerichts. Ein Auktionshaus musste einem Käufer rund zwei Millionen Euro zurückzahlen, weil ein für knapp drei Millionen Euro verkauftes Bild eine Fälschung war. Das Haus habe die Zuschreibung ohne ausreichende Grundlage vorgenommen, befand das Gericht, und hätte sich bei dieser Größenordnung nicht allein auf die kunsthistorische Betrachtung verlassen dürfen.
Seither sind Auktionshäuser bei Werken ohne belegte Herkunft sehr zurückhaltend. Ein Bild, dessen Echtheit sich nicht belegen lässt, liegt im Wert oft näher an null als an einem vergleichbaren gesicherten Werk.
Ähnlich wirken Werkverzeichnis und Echtheitszertifikat. Sie steigern den Wert nicht, sondern sind Voraussetzung dafür, dass ein Werk überhaupt handelbar ist. Ihr Fehlen vernichtet Wert, ihr Vorhandensein schafft keinen zusätzlichen. Und ein Werk, das in einer Auktion nicht verkauft wurde, gilt danach als schwerer verkäuflich.
Dasselbe gilt für die Herkunftskette, im Kunsthandel Provenienz genannt. Eine Lücke, besonders in den Jahren zwischen 1933 und 1945, drückt den Preis, unabhängig davon, ob jemand Ansprüche stellt. Für private Nachlässe ist dabei eine Einschränkung wichtig. Das seit Ende 2025 arbeitende Schiedsgericht für NS-Raubgut richtet sich an öffentliche Träger, private Eigentümer sind nicht erfasst. Das Risiko wirkt trotzdem, weil kein Haus und kein Käufer es anders behandelt. Wie stark eine Lücke den Preis drückt, lässt sich nicht allgemein sagen. Wie aufwendig eine Klärung ist, zeigt der bekannteste deutsche Fall der letzten Jahre. Von rund 1.500 beschlagnahmten Werken wurden am Ende 14 zurückgegeben.
Was am Markt tatsächlich passiert
Zu einer ehrlichen Einordnung gehört auch die andere Seite. Rund ein Drittel aller Auktionslose bleibt unverkauft, und über neunzig Prozent der Lose werden für vergleichsweise kleine Beträge zugeschlagen. Nur ein sehr kleiner Teil erreicht die Summen, die in Zeitungsberichten vorkommen.
Eine geerbte Sammlung ist also nicht automatisch ein Vermögen. Der Aufwand lohnt sich dort, wo einzelne Werke wirklich hohe Werte haben, und genau dort ist die Bewertung dann besonders umstritten.
Wenn die Echtheit am Todestag offen ist
Bleibt am Todestag ungeklärt, ob ein Werk echt ist, entsteht ein besonderes Problem. Der Stichtag ist starr, die Klärung dauert oft Jahre. Für Werte, die zu diesem Zeitpunkt noch unsicher sind, sieht das Gesetz allerdings einen eigenen Weg vor. Sie bleiben zunächst außer Ansatz, der Erbe muss sich aber um ihre Klärung kümmern, und wenn sich die Frage später klärt, wird nachträglich abgerechnet.
Ein Zuschreibungsstreit muss also nicht bedeuten, dass ein Werk dauerhaft mit null anzusetzen ist. Ob dieser Weg bei einem Bild mit strittiger Zuschreibung greift, ist bislang nicht durch Rechtsprechung geklärt. Verlässlich beurteilen lässt sich das nur im Einzelfall und nur mit anwaltlicher Prüfung.
Was Sie über den Nachlass erfahren können
Wer nicht Erbe geworden ist, hat keinen Schlüssel zur Wohnung und keinen Zugriff auf Unterlagen. Er ist auf Informationen anderer angewiesen. Das Gesetz gibt ihm dafür mehrere Werkzeuge (§ 2314 BGB):
- ein Nachlassverzeichnis, also eine Aufstellung, in der der Erbe alle Gegenstände und Schulden des Nachlasses aufführt,
- das Recht, bei der Aufnahme dieses Verzeichnisses dabei zu sein,
- eine Wertermittlung, also die Schätzung der Gegenstände durch einen Sachverständigen,
- die Möglichkeit, das Verzeichnis nicht vom Erben selbst, sondern von einem Notar aufnehmen zu lassen.
Die Kosten dafür fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last, nicht dem Pflichtteilsberechtigten persönlich. Bei einem sehr kleinen Nachlass kann davon eine Ausnahme gelten. Die Voraussetzungen dafür muss der Erbe nachweisen. Wie sich Auskunftsansprüche in der Praxis durchsetzen lassen, wenn nichts passiert, ist an anderer Stelle beschrieben.
An dieser Stelle sind zwei Punkte wichtig, die häufig anders erwartet werden.
Erstens sucht der Erbe den Sachverständigen aus. Ein bestimmter Gutachter lässt sich nicht fordern. Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass kein Anspruch auf einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen besteht. Entscheidend ist, dass er unparteiisch und fachlich geeignet ist.
Zweitens legt dieses Gutachten den Wert nicht verbindlich fest. Es soll dem Berechtigten ermöglichen, seine Lage und sein Risiko einzuschätzen. Wird später über die Zahlung gestritten, wird der Wert erneut geprüft. Dann kann ein Gerichtsgutachten beantragt oder auf eigene Kosten ein eigenes Gutachten vorgelegt werden.
Bei Kunst kommt eine Besonderheit hinzu, die zunächst enttäuschend klingt. Weil sich der Wert von Kunst nach der Rechtsprechung nur beschränkt objektivieren lässt, sind die Anforderungen an das Gutachten geringer als etwa bei einer Immobilie. Einschätzungen renommierter Auktionshäuser können genügen. Weichen zwei Einschätzungen deutlich voneinander ab, gilt das nicht als Mangel, sondern als Ausdruck dieser Unsicherheit. Ein drittes Gutachten lässt sich in der Regel nicht verlangen, und ein Gutachten nach den eigenen Wertvorstellungen ohnehin nicht.
Diese Regel betrifft allerdings nur die Frage, wann die Auskunftspflicht erfüllt ist. Für den späteren Streit über die Zahlung sagt sie nichts. Dort ist der Wert frei zu beweisen. Und Schätzpreise aus Auktionskatalogen sind erfahrungsgemäß bewusst zurückhaltend angesetzt.
Zwei Punkte werden dabei oft für erledigt gehalten. Hat der Erbe die Sammlung nach dem Tod bereits verkauft, entfällt der Anspruch auf eine Wertermittlung nicht. Der Bundesgerichtshof hat das damit begründet, dass sich sonst ein Verkauf unter Wert nicht überprüfen ließe. Und wird ein Werk bald nach dem Tod verkauft, ist der erzielte Preis nach der Rechtsprechung ein wesentlicher Anhaltspunkt für den Wert am Todestag. Das wirkt in beide Richtungen. Ein hoher Erlös hilft dem Berechtigten. Ein auffällig niedriger Erlös an eine nahestehende Person lässt sich mit dem Nachweis angreifen, dass er dem tatsächlichen Wert nicht entsprach.
„Ein Konvolut Bilder, 3.000 Euro“
„Ein Picasso und ein Kunstdruck?“ So hat ein Nutzer in einem juristischen Fachforum das Problem zusammengefasst. In dem Nachlassverzeichnis, das er vor sich hatte, stand unter anderem „Bild alt, Bild neu“.
Sammelposten dieser Art erfüllen die Anforderungen in der Regel nicht. Das Verzeichnis muss geordnet und so konkret sein, dass sich die Gegenstände identifizieren und bewerten lassen. Gerichte haben bei Bildern Angaben zu Größe, Rahmen, Alter, Material und Hersteller verlangt. Fehlt eine brauchbare Beschreibung, sind Fotos beizufügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gegenstand tatsächlich wertlos ist. Der Erbe darf nicht selbst vorsortieren.
Ein notarielles Verzeichnis soll mehr Sicherheit bieten als eine Liste des Erben. Dafür muss der Notar den Nachlass selbst ermitteln. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben aufzuschreiben. Ein Oberlandesgericht hat gegen eine Erbin ein Zwangsgeld bestätigt und dabei drei Versäumnisse ausdrücklich beanstandet:
- Das Haus wurde nicht besichtigt und die Einrichtung nicht erfasst.
- Zu Wertgegenständen und Fahrzeugen wurde vor Ort nicht ermittelt.
- Frühere Versicherungspolicen wurden nicht ausreichend geklärt.
Der letzte Punkt ist für Kunstfälle der wichtigste. Kunstversicherungen führen Einzelpositionen mit Werten.
Die Ermittlung hat aber eine harte Grenze. In die Privatwohnung des Erben kommt der Notar nicht. Sind die Bilder zwischen Todestag und Verzeichnisaufnahme bereits abgehängt und mitgenommen worden, endet die Besichtigung an dessen Wohnungstür.
Eine zweite Grenze zieht die Rechtsprechung nach oben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Notar nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln. Bloße Vermutungen genügen nicht. Praktisch heißt das: Ein pauschales „ich glaube, da war mehr“ trägt nicht weit. Anders ist es bei konkreten Angaben. Sechs großformatige Ölbilder im Wohnzimmer, eine bestehende Kunstversicherung oder eine Ausstellungsteilnahme sind genau die Anhaltspunkte, auf die es ankommt.
Bleiben trotzdem Lücken, führt der Weg bei einem notariellen Verzeichnis meist nicht über eine Nachbesserung, sondern über die eidesstattliche Versicherung. Damit ist die Bestätigung an Eides statt gemeint, dass die Auskunft nach bestem Wissen richtig und vollständig ist. Die Hürde ist niedrig, es genügt bereits ein Verdacht der Unvollständigkeit. Eine Ergänzung des Verzeichnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn ganze Bereiche fehlen. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar.
Wie Sie herausfinden, was überhaupt da war
Viele Betroffene wissen nicht einmal, was in der Wohnung hing. Sie waren jahrelang nicht dort oder haben die Bilder nur aus der Kindheit in Erinnerung. Was in dieser Lage weiterhilft und was nicht, lässt sich recht genau benennen.
Was sich als Spur eignet:
- Die Kunstversicherung. Der stärkste zivile Beleg. Versicherer verlangen Einzelpositionen mit Werten, und die Unterlagen bleiben oft über Jahre auffindbar. Genau diese Policen muss ein Notar nach der Rechtsprechung klären.
- German Sales. Ein kostenloses Angebot der Universitätsbibliothek Heidelberg mit über 15.000 digitalisierten Auktions- und Verkaufskatalogen, im Volltext durchsuchbar. Der Schwerpunkt liegt auf der Zeit vor 1950. Enthalten sind auch annotierte Handexemplare großer Häuser.
- Ausstellungskataloge. Sie nennen Leihgeber, oft in der Form „Privatsammlung, Köln“. Werkverzeichnisse führen zusätzlich Herkunftsketten.
- Preisdatenbanken. Barnebys und Findartinfo sind kostenlos, Artvalue ist nach Registrierung nutzbar. Mit deutschem Schwerpunkt ist Lot-Tissimo schon für einen kleinen Monatsbeitrag zu haben.
- Lost Art und Proveana. Zwei kostenlose Datenbanken zu Herkunftsfragen, getragen vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste. Daneben führen die Länder eine durchsuchbare Datenbank des national wertvollen Kulturguts.
- Rechnungen von Restauratoren, Rahmenmachern und Speditionen. Sie belegen Existenz und Zustand und nennen häufig Werte.
- Zoll- und Genehmigungsunterlagen. Bei Einfuhren entstehen Belege über die Einfuhrumsatzsteuer, bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren Akten bei den Landesbehörden.
- Fotos. Aus Immobilienanzeigen, Zeitschriftenporträts, Geburtstagsfeiern. Auf Wohnzimmerbildern hängen Bilder.
- Leihverträge mit Museen und die Ergebnisarchive der Auktionshäuser. Museen dokumentieren ihre Leihgeber sorgfältig, die Archive der Häuser sind frei zugänglich.
Was erfahrungsgemäß nicht weiterhilft:
- Die Suche nach Käufernamen. Auktionsdatenbanken belegen, dass ein Werk verkauft wurde und zu welchem Preis. An wen, steht dort praktisch nie.
- Bankschließfächer. Der Zugang läuft über den Erben. Ein Pflichtteilsberechtigter hat einen Geldanspruch, aber kein eigenes Zugriffsrecht.
- Zollfreilager in Genf oder Luxemburg. Ohne staatliche Ermittlungsbefugnisse ist dort nichts aufzuklären. Eigentum wird routinemäßig über Zwischengesellschaften gehalten. In einem bekannten Fall gaben selbst Staatsanwälte ein beschlagnahmtes Bild aus Beweismangel wieder frei.
- Kunst im Ausland allgemein. Die Ermittlung endet an der Grenze des Amtsbereichs eines Notars.
- Haushaltsauflöser und Entrümpler. Sie dokumentieren so gut wie nichts.
- Werkverzeichnisse auf eigene Faust. Ein zentrales, kostenloses Verzeichnis der Werkverzeichnisse gibt es nicht. Der Zugang läuft praktisch nur über Kunstbibliotheken.
Was sich auf diesem Weg finden lässt, ist selten schon ein Beweis. Es sind aber genau die konkreten Anhaltspunkte, ohne die weder ein Notar noch ein Gericht weiter ermittelt.
Wenn die Sammlung längst verschenkt ist
Häufig ist zum Todeszeitpunkt nichts mehr da. Die Bilder sind seit Jahren beim Sohn, im Nachlass steht ein leeres Konto. Für solche Fälle gibt es die Pflichtteilsergänzung, einen zusätzlichen Anspruch, der Schenkungen nachträglich in die Rechnung holt (§ 2325 BGB).
Berücksichtigt werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod, allerdings nicht durchgehend in voller Höhe. Eine Schenkung aus dem letzten Jahr vor dem Tod zählt vollständig. Mit jedem weiteren Jahr sinkt der Anteil um ein Zehntel, und was mehr als zehn Jahre zurückliegt, bleibt außer Betracht. Bei Schenkungen an den Ehegatten gilt das nicht. Dort beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe, sodass es beim Tod des Erblassers praktisch keine Zehnjahresgrenze gibt.
An einer Stelle arbeitet die Regelung deutlich gegen den Berechtigten, und bei Kunst wirkt sich das besonders stark aus.
Rechenbeispiel: Warum die Wertsteigerung nicht mitzählt
Ein verwitweter Vater schenkt seiner älteren Tochter ein Ölgemälde eines bekannten Nachkriegskünstlers. Damals ist es 200.000 Euro wert. Als der Vater Jahre später stirbt, liegt der Wert bei 900.000 Euro. Die jüngere Tochter ist enterbt.
Für die Berechnung werden zwei Werte verglichen, der Wert zur Zeit der Schenkung und der Wert am Todestag. Der alte Wert wird dabei um die Inflation bereinigt und liegt dann bei etwa 270.000 Euro. Angesetzt wird der niedrigere der beiden Werte, also 270.000 Euro und nicht 900.000 Euro. Die Wertsteigerung von rund 630.000 Euro bleibt im Ergebnis bei der beschenkten Tochter.
Die Zahlen in diesem Beispiel sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Bei Immobilien fällt dieser Effekt kaum auf. Bei Kunst ist er die Hauptsache, weil die Wertsteigerungen dort sehr groß ausfallen können.
Wie viel von einer Schenkung am Ende übrig bleibt, hängt außerdem an einer Vorfrage. Sie lautet, wann die Zehnjahresfrist überhaupt zu laufen begonnen hat. Sie beginnt nämlich erst, wenn der Erblasser den Gegenstand wirklich aus der Hand gegeben hat. Für Grundstücke ist das geklärt. Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, also das Recht, das Grundstück weiter in vollem Umfang zu nutzen, läuft die Frist regelmäßig nicht an. Ein bloßes Wohnrecht reicht dafür nur in Ausnahmefällen. Ob dasselbe gilt, wenn ein verschenktes Bild weiter im Wohnzimmer des Erblassers hängt, ist bisher nicht entschieden. Gute Gründe sprechen dafür, denn wirtschaftlich hat sich für den Erblasser nichts geändert. Verlässlich beurteilen lässt sich das nur im Einzelfall.
Auch eine Stiftung ist nach der Rechtsprechung kein sicherer Schutz. Der Bundesgerichtshof behandelt die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung als Schenkung, sodass sie über den Ergänzungsanspruch wieder einbezogen werden kann. Ab wann die Zehnjahresfrist dort läuft, ist unter Fachleuten umstritten.
Ein Punkt wirkt still und ist trotzdem der härteste. Ist im Nachlass nichts mehr vorhanden, kommt ein Anspruch unmittelbar gegen den Beschenkten in Betracht. Für diesen Anspruch beginnt die Verjährungsfrist bereits mit dem Todestag, unabhängig davon, ob der Berechtigte von der Schenkung überhaupt weiß. Er kann also verjähren, bevor jemand von ihm erfährt. Beim Anspruch gegen den Erben ist das anders. Dort gilt die übliche Frist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Ausführlich ist der Ergänzungsanspruch bei Schenkungen in einem eigenen Ratgeber beschrieben.
Drei Dinge, die fast immer übersehen werden
Die Dauerleihgabe. Damit ist ein Vertrag gemeint, mit dem ein Sammler seine Werke einem Museum auf lange Zeit überlässt. Entscheidend ist die Rechtsfolge. Bei einer Leihe geht das Eigentum nicht über, der Erblasser bleibt Eigentümer und kann das Werk zurückverlangen. Ein Bild, das seit fünfzehn Jahren in einem Museum hängt, gehört also weiterhin zum Nachlass und zählt grundsätzlich in vollem Umfang mit. Für Sammler ist die Gestaltung attraktiv, weil es im Erbschaftsteuerrecht weitreichende Befreiungen für Kunst gibt, die praktisch über einen Vertrag mit einem Museum erreicht werden. Das ist keine Manipulation, sondern eine legitime Gestaltung. Für Pflichtteilsberechtigte ist es trotzdem der wichtigste blinde Fleck. Wer nur nach dem fragt, was in der Wohnung hing, erfährt davon nichts. Ob eine als Dauerleihgabe bezeichnete Überlassung im Einzelfall doch eine Schenkung war, hängt vom Vertrag ab.
Kunst in einer Gesellschaft. Gehört die Sammlung nicht dem Erblasser persönlich, sondern einer GmbH oder einer Familiengesellschaft, wird für den Pflichtteil der Gesellschaftsanteil bewertet und nicht das einzelne Bild. Darin liegt eine Falle. Anteile werden üblicherweise nach dem Ertrag bewertet, und eine Gesellschaft, die nur Bilder hält, erwirtschaftet keine Erträge. Vermögen, das dem Betrieb nicht dient, wird deshalb üblicherweise gesondert angesetzt. Eine Entscheidung, die das ausdrücklich für den Pflichtteil festhält, gibt es allerdings nicht. Das ist eine eigene Rechnung mit eigenen Fallstricken und im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Kunst im Ausland. Ein Notar kann außerhalb seines Amtsbereichs nicht besichtigen, ein Bild in einem Schweizer Zolllager wird also faktisch nie in Augenschein genommen. Dazu kommt eine Lücke bei den Unterlagen. Eine Genehmigung braucht die Ausfuhr von Kunst erst ab einem bestimmten Alter und einem hohen Wert. Darunter kann ein Werk die Grenze passieren, ohne dass eine Akte entsteht. Oberhalb dieser Grenzen gilt das Gegenteil. Dann entstehen Genehmigungsakten bei den Landesbehörden, und die werden bei der Suche oft übersehen.
Wenn der Erbe nicht zahlen kann oder nicht will
Der Pflichtteil ist sofort fällig. Ein Erbe, der nur Bilder geerbt hat und kein Geld, steht damit unter Druck. Er kann einen Zahlungsaufschub beantragen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Das Gesetz denkt dabei aber vor allem an das Familienheim und an Vermögen, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Familie bildet. Eine Kunstsammlung ist typischerweise keines von beiden. Sie ist gerade das gut verwertbare Vermögen.
Warum es trotzdem oft zäh wird, erklärt ein Blick ins Steuerrecht. Für Kunst gibt es weitreichende erbschaftsteuerliche Befreiungen. Sie entfallen aber rückwirkend, wenn die Werke innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft werden. Verkauft der Erbe also Bilder, um den Pflichtteil auszuzahlen, verliert er die Steuerbefreiung. Das macht das Verhalten der Gegenseite erklärbar und zeigt, warum so häufig über einen Aufschub gesprochen wird.
Umgekehrt gilt etwas, das oft anders dargestellt wird. Eine Steuerbefreiung mindert den Pflichtteil nicht. Sie betrifft ausschließlich die Steuer, für den Pflichtteil kommt es allein auf den Wert zum Todestag an. Dasselbe gilt für die Freibeträge, die es für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände gibt. Sie senken die Steuer, nicht den Anspruch.
Bleibt der Erbe untätig, können Gerichte ein Zwangsgeld festsetzen, um ihn zur Vorlage des Verzeichnisses oder zur Wertermittlung anzuhalten. Für ein notarielles Verzeichnis wird ihm allerdings eine angemessene Zeit zugestanden, üblicherweise einige Monate. Wer nicht unbegrenzt warten will, geht deshalb häufig den Weg über eine Klage, die Auskunft und Zahlung in einem Verfahren verbindet. Das hält zugleich die Verjährung auf.
Unterstützung beim Pflichtteil
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Was davon für Schmuck, Uhren, Oldtimer und Sammlungen gilt
Im Kern gilt für andere Wertgegenstände dasselbe wie für Kunst. Maßgeblich ist der Wert am Todestag, gesucht ist der Verkaufswert und nicht der Versicherungswert, und eine Wertangabe des Erblassers bindet auch hier nicht. Im Nachlassverzeichnis genügt ein Sammelposten ebenso wenig wie bei Bildern. „Konvolut Schmuck“ sagt nicht mehr aus als „Konvolut Bilder“. Auch die Auskunftsrechte sind dieselben, einschließlich der Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses.
Drei Unterschiede sind für Betroffene wichtig.
Schmuck hat mit dem Material eine belastbare Untergrenze. Gold und Steine haben zum Todestag einen feststellbaren Kurswert, unabhängig davon, wie der Markt eine bestimmte Form oder Marke gerade bewertet. Bei Kunst gibt es eine solche Untergrenze nicht. Ein Bild kann am Todestag bei null liegen, ein Ring aus Altgold nicht. Nach oben gilt allerdings dieselbe Vorsicht wie bei Kunst. Auch bei Schmuck ist der erzielbare Verkaufswert regelmäßig deutlich niedriger als die Summe in einer Versicherungspolice.
Oldtimer sind zugelassen und damit registriert. Anders als bei einem Gemälde existiert eine amtliche Spur, an der sich Existenz und Halter nachvollziehen lassen. Hinzu kommt, dass Gerichte es ausdrücklich beanstandet haben, wenn ein Notar Wertgegenstände und Fahrzeuge nicht vor Ort ermittelt hat. Wer weiß, dass in der Garage etwas stand, benennt damit einen brauchbaren Anhaltspunkt.
Sammlungen aus Münzen, Briefmarken oder ähnlichen Objekten haben ein eigenes Problem. Der Katalogwert einer Sammlung ist nicht ihr Verkaufswert. Bei sehr großen Beständen kommt hinzu, dass die Menge selbst den erzielbaren Preis drückt, weil der Markt sie nicht auf einmal aufnimmt. Belegt ist dieser Effekt allerdings vor allem aus dem Ausland. Für das deutsche Pflichtteilsrecht ist er eine Beobachtung aus dem Markt und keine gesicherte Rechtslage, weshalb sich daraus kein pauschaler Abschlag ableiten lässt.
Bei den Kosten gibt es immerhin Anhaltspunkte. Für private Bewertungsaufträge sind nach Angabe der Industrie- und Handelskammern Stundensätze zwischen 50 und 150 Euro üblich. Für Gutachten, die ein Gericht in Auftrag gibt, sind die Sätze gesetzlich festgelegt und bewegen sich in einer ähnlichen Größenordnung. Honorare, die sich nach einem Prozentsatz des geschätzten Wertes richten, sind für Deutschland dagegen nicht belegt.
Wer eine Bewertung braucht, hat vier Wege. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind über die Sachverständigensuche der Industrie- und Handelskammern zu finden. Der Bundesverband der Sachverständigen hat einen eigenen Fachbereich für Kunst, Antiquitäten und Juwelen. Auktionshäuser schätzen häufig kostenlos ein, haben dabei aber ein eigenes Interesse an der Einlieferung. Dazu kommen freie Kunstsachverständige.
Was es dagegen nicht gibt, ist eine amtliche Stelle, die für Kunst oder für andere Wertgegenstände einen Wert feststellt. Das unterscheidet diesen Bereich von der Immobilienbewertung, wo Gutachterausschüsse und amtliche Kaufpreissammlungen zur Verfügung stehen.
Typische Konfliktpunkte und Fehler
Den Versicherungswert für den Nachlasswert halten. Die Zahl in der Police liegt regelmäßig deutlich über dem Betrag, der sich bei einem Verkauf erzielen lässt. Wer damit rechnet, baut eine Erwartung auf, die sich später nicht halten lässt.
Einen Sammelposten hinnehmen. „Ein Konvolut Bilder, 3.000 Euro“ ist kein Endpunkt. Gerichte haben verlangt, dass einzelne Gegenstände mit ihren wertbildenden Merkmalen beschrieben werden, bei Bildern also mit Größe, Rahmen, Alter und Material.
Vermutungen statt Anhaltspunkte äußern. „Da muss noch mehr gewesen sein“ führt nach der Rechtsprechung nicht weiter. Eine konkrete Angabe schon, etwa sechs große Ölbilder im Wohnzimmer oder eine bestehende Kunstversicherung.
Nur an die Wohnung denken. Dauerleihgaben an Museen, Werke bei Restauratoren und Bilder im Ausland tauchen dort nicht auf. Zum Nachlass gehören sie trotzdem, und ohne einen Hinweis darauf sucht auch ein Notar nicht danach.
Ein verkauftes Werk für erledigt halten. Auch wenn der Erbe die Sammlung längst veräußert hat, entfällt der Anspruch auf eine Wertermittlung nicht. Der erzielte Preis ist ein Anhaltspunkt, aber kein Schlusspunkt.
Auf ein Gutachten nach eigenen Vorstellungen hoffen. Der Erbe sucht den Sachverständigen aus, und ein Anspruch auf ein Ergebnis in bestimmter Höhe besteht nicht. Auch ein drittes Gutachten lässt sich in der Regel nicht verlangen.
Wertangaben aus dem Testament für bindend halten. Eine Wertbestimmung des Erblassers ist für die Berechnung ausdrücklich nicht maßgebend, egal wie eindeutig sie formuliert ist. Dasselbe gilt für den Preis, den er selbst einmal bezahlt hat.
Bei einer verschenkten Sammlung abwarten. Beim Anspruch gegen einen Beschenkten läuft die Frist bereits ab dem Todestag, auch wenn von der Schenkung noch niemand weiß. Der Anspruch kann verjähren, bevor er überhaupt entdeckt wird.
Häufige Fragen
Der Erbe sagt, die Bilder seien wertlos. Was kann ich tun?
In dieser Lage sieht das Gesetz mehrere Möglichkeiten vor. Die Werte lassen sich durch einen unparteiischen Sachverständigen ermitteln, und die Kosten fallen dabei grundsätzlich dem Nachlass zur Last. Außerdem müssen die Gegenstände im Verzeichnis so beschrieben sein, dass eine Bewertung überhaupt möglich ist, bei Bildern also mit Angaben zu Größe, Rahmen, Alter und Material. Bleibt der Verdacht, dass etwas fehlt, kommt eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft in Betracht. Ob und in welcher Reihenfolge diese Schritte sinnvoll sind, sollte anwaltlich geprüft werden.
Zählt ein Gemälde zum Hausrat?
Das ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hat Gewicht, weil der überlebende Ehegatte Haushaltsgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen aus der Berechnung heraushalten kann. Gemeint sind damit Gegenstände, die dem Haushalt dienen, nicht Anlage- oder Sammlungsobjekte. Bei einer Sammlung spricht deshalb viel dagegen, sie als Hausrat zu behandeln. Eine klare Entscheidung zu dieser Abgrenzung gibt es für den Pflichtteil allerdings nicht.
Wer bezahlt das Gutachten für die Kunstsammlung?
Grundsätzlich der Nachlass. Die Kosten der Wertermittlung gehören zu den Kosten, die aus dem Nachlass zu tragen sind, und nicht zu den privaten Kosten des Pflichtteilsberechtigten. Davon kann es bei einem sehr kleinen Nachlass eine Ausnahme geben, wenn die Kosten außer Verhältnis stehen. Die Voraussetzungen dafür muss allerdings der Erbe nachweisen. Wer selbst ein zusätzliches Gutachten beauftragt, um eine eigene Zahl vorlegen zu können, trägt diese Kosten dagegen selbst.
Der Erbe hat die Sammlung schon verkauft. Habe ich noch Ansprüche?
Ja. Der Anspruch auf eine Wertermittlung entfällt durch einen Verkauf nicht. Der Bundesgerichtshof hat das damit begründet, dass sich sonst nicht überprüfen ließe, ob unter Wert verkauft wurde. Der erzielte Preis ist dabei ein wesentlicher Anhaltspunkt für den Wert am Todestag, insbesondere wenn der Verkauf zeitnah stattgefunden hat. Dieser Anhaltspunkt ist aber widerlegbar. Wer darlegen kann, dass der Erlös nicht dem tatsächlichen Wert entsprach, etwa bei einem Verkauf an eine nahestehende Person, kann eine Schätzung erreichen.
Muss ich mich mit dem Gutachten des Erben zufriedengeben?
Für die Frage, ob die Auskunftspflicht erfüllt ist, kann ein solches Gutachten genügen. Bei Kunst sind die Anforderungen nach der Rechtsprechung geringer als bei anderen Nachlassgegenständen, und auch eine Einschätzung eines renommierten Auktionshauses kann ausreichen. Ein zweites Gutachten auf Kosten des Nachlasses gibt es in der Regel nicht. Für den Streit über die Zahlung sagt das Gutachten dagegen nichts Endgültiges. Dort wird der Wert erneut geprüft, und dort lässt sich auch eine abweichende Bewertung einbringen.
Mein Vater hat seine Sammlung vor Jahren verschenkt. Bekomme ich davon noch etwas?
Möglich ist das innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod, wobei die Schenkung mit jedem Jahr weniger berücksichtigt wird. Angesetzt wird der niedrigere von zwei Werten, also entweder der um die Inflation bereinigte Wert bei der Schenkung oder der Wert am Todestag. Wichtig ist der Fristbeginn. Die Frist läuft erst, wenn der Erblasser den Gegenstand wirklich aus der Hand gegeben hat. Und gegen einen Beschenkten gilt eine eigene Frist, die schon mit dem Todestag beginnt.
Unterstützung, wenn es schwierig wird
Kunstfälle sind aufwendiger als andere Pflichtteilsfälle. Gutachten kosten Geld, bevor irgendetwas entschieden ist. Der Nachlass ist oft nicht liquide, weil der Wert in Gegenständen steckt. Der Erbe kann häufig nur zahlen, wenn er verkauft, und will das aus steuerlichen Gründen gerade nicht. Über den Wert wird deshalb lange gestritten, teilweise über mehrere Instanzen.
In dieser Lage gibt es für Betroffene zwei grundsätzliche Wege. Der eine ist die Durchsetzung mit einer Finanzierung. Dabei werden die Kosten des Verfahrens getragen, und eine Beteiligung fällt nur im Erfolgsfall an. Der andere ist der Verkauf des Anspruchs. Dabei fließt kurzfristig ein fester Betrag, der unter dem vollen Anspruchswert liegt, weil der Käufer Risiko und Zeit übernimmt.
Welcher Weg passt, hängt davon ab, wie belastbar die Angaben zum Nachlass sind, wie weit die Klärung mit den Erben gediehen ist und wie viel Zeit jemand investieren möchte. Erbfinanz ist dabei kein Anwalt und übernimmt keine rechtliche Vertretung. Die rechtliche Führung liegt in jedem Fall beim Anwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel bei einem Fachanwalt für Erbrecht.
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Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers
Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.
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