Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wie Schenkungen den Pflichtteil erhöhen

Das Haus ist längst überschrieben, das Depot aufgelöst, auf den Konten liegt kaum noch etwas. Wer enterbt wurde und nach dem Todesfall seinen Pflichtteil fordert, erlebt deshalb oft eine zweite Enttäuschung. Von dem Vermögen, das über Jahrzehnte vorhanden war, taucht im Nachlass nur ein Rest auf, weil der Verstorbene den größten Teil zu Lebzeiten verschenkt hat. Ein Pflichtteil, der aus diesem geschrumpften Nachlass berechnet wird, wirkt dann wie eine Abfindung mit Symbolwert.

Für genau diese Situation sieht das Gesetz den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Er bewirkt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre, in wichtigen Sonderfällen auch deutlich ältere, bei der Berechnung so behandelt werden, als lägen sie noch im Nachlass. Aus einem mageren Pflichtteil kann auf diesem Weg eine erheblich höhere Geldforderung werden. Dieser Beitrag erklärt, wer den Anspruch hat, welche Schenkungen zählen, wie die Zehnjahresfrist mit ihrer Abschmelzung funktioniert und worauf es bei der Durchsetzung ankommt.

Was der Pflichtteilsergänzungsanspruch bewirkt

Der Pflichtteil sichert den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe. Wer als Kind, als Ehepartner oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, als Elternteil durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann von den Erben Geld verlangen, und zwar die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Es handelt sich um eine reine Geldforderung. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände, auf das Elternhaus oder auf ein Mitspracherecht bei der Verteilung ist damit nicht verbunden.

Diese Konstruktion hat eine offene Flanke. Der Pflichtteil bemisst sich nach dem, was am Todestag noch da ist. Wer sein Vermögen rechtzeitig verschenkt, könnte den Pflichtteil also aushöhlen, ohne dass im Testament ein Wort dazu steht. Genau das verhindert § 2325 BGB. Lebzeitige Schenkungen werden dem Nachlass für die Berechnung rechnerisch wieder hinzugefügt. Juristen sprechen vom fiktiven Nachlass. Aus diesem erhöhten Wert wird der Pflichtteil neu berechnet, und die Differenz zum gewöhnlichen Pflichtteil ist der Ergänzungsanspruch.

Ein Beispiel zeigt die Wirkung. Eine verwitwete Mutter setzt ihre Schwester als Alleinerbin ein und enterbt damit ihren einzigen Sohn. Am Todestag hinterlässt sie 200.000 Euro. Gut ein Jahr vor ihrem Tod hatte sie der Schwester bereits 200.000 Euro geschenkt. Ohne Ergänzung stünde dem Sohn die Hälfte des Nachlasses zu, also 100.000 Euro. Mit Ergänzung wird die Schenkung mit 90 Prozent angesetzt, weil sie im zweiten Jahr vor dem Erbfall liegt. Der fiktive Nachlass beträgt damit 380.000 Euro, die Forderung des Sohnes wächst auf 190.000 Euro. Die Schenkung hat seinen Anspruch also fast verdoppelt.

Wichtig für das Verständnis ist die rechtliche Natur dieses Anspruchs. Auch die Ergänzung ist eine Geldforderung. Das verschenkte Haus muss im Regelfall nicht zurückgegeben werden, und der Berechtigte wird nicht dessen Miteigentümer. Es geht ausschließlich darum, den Wert der Schenkung in die Rechnung zurückzuholen.

Wer die Ergänzung verlangen kann

Der Kreis der Berechtigten ist derselbe wie beim Pflichtteil. Dazu gehören die Abkömmlinge, also Kinder und an deren Stelle die Enkel, außerdem der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Verstorbenen, Letztere nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Nichten und Neffen haben nie einen Pflichtteil und damit auch keinen Ergänzungsanspruch.

Verbreitet ist der Irrtum, nur vollständig Enterbte könnten die Ergänzung fordern. Tatsächlich steht sie auch Personen zu, die geerbt oder ein Vermächtnis erhalten haben (§ 2326 BGB). Wer bedacht wurde, muss sich das Erhaltene allerdings gegenrechnen lassen, soweit es über die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinausgeht. Praktisch bedeutet das, dass selbst ein Erbe die Ergänzung verlangen kann, wenn große Schenkungen den Nachlass ausgezehrt haben und sein Erbteil wertmäßig hinter dem zurückbleibt, was ihm nach der Hinzurechnung zustünde.

Auf den Zeitpunkt der Schenkung kommt es für die Berechtigung nicht an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es genügt, wenn die Pflichtteilsberechtigung im Moment des Erbfalls besteht. Eine Schenkung aus der Zeit vor der Geburt des Kindes zählt daher mit, und nach heute ganz überwiegender Auffassung gilt dasselbe für Schenkungen vor der Eheschließung, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Kein Anspruch besteht, wenn der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, wenn Erbunwürdigkeit vorliegt oder wenn der Berechtigte notariell auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Die Entziehung ist nur in wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Fällen möglich und bleibt in der Praxis die seltene Ausnahme.

Welche Zuwendungen mitgerechnet werden

Hinzugerechnet werden Schenkungen, also Zuwendungen, die das Vermögen des Erblassers gemindert haben und für die keine gleichwertige Gegenleistung floss. Die typischen Fälle sind die Übertragung von Immobilien, größere Geldbeträge, Wertpapiere und Gesellschaftsanteile. Auch versteckte Formen zählen. Wird ein Haus weit unter Wert an ein Kind verkauft, liegt eine gemischte Schenkung vor, und der unentgeltliche Teil wird mitgerechnet. Vereinbarte Gegenleistungen, etwa Pflegeverpflichtungen oder Zahlungen, mindern den anzusetzenden Wert entsprechend.

Ein praktisch wichtiger Sonderfall ist die Lebensversicherung, bei der ein Begünstigter eingesetzt wurde. Hier zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder die Versicherungssumme noch die Summe der eingezahlten Beiträge, sondern in der Regel der Rückkaufswert, den die Versicherung am Todestag hatte. Nur ein nachweisbar höherer Verkaufswert der Police kann im Einzelfall an dessen Stelle treten.

Außen vor bleiben sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB). Übliche Geschenke zu Geburtstagen, zu Weihnachten oder zur Hochzeit lösen keine Ergänzung aus. Der Maßstab richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen. Wer vermögend war, darf großzügigere Gelegenheitsgeschenke machen, ohne dass daraus Ansprüche entstehen.

Häufig überschätzt wird dagegen das mietfreie Wohnen. Durfte ein Angehöriger jahrelang kostenlos in einer Wohnung des Verstorbenen leben, ist das nach überwiegender Auffassung der Gerichte regelmäßig keine Schenkung im Sinne der Pflichtteilsergänzung, weil das Vermögen des Erblassers dadurch nicht in seiner Substanz geschmälert wurde. Solche Vorteile erhöhen den Anspruch meist nicht, auch wenn sie sich über die Jahre erheblich summiert haben.

Die Zehnjahresfrist und die Abschmelzung

Berücksichtigt werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Dabei gilt kein Alles-oder-nichts-Prinzip, sondern ein gleitendes Modell. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Anteil, der in die Rechnung einfließt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Im Einzelnen wird eine Schenkung angesetzt

  • mit 100 Prozent, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgte,
  • mit 90 Prozent im zweiten Jahr,
  • mit 80 Prozent im dritten Jahr,
  • mit 70 Prozent im vierten Jahr,
  • mit 60 Prozent im fünften Jahr,
  • mit 50 Prozent im sechsten Jahr,
  • mit 40 Prozent im siebten Jahr,
  • mit 30 Prozent im achten Jahr,
  • mit 20 Prozent im neunten Jahr,
  • mit 10 Prozent im zehnten Jahr,
  • mit 0 Prozent, wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Liegt eine Schenkung von 100.000 Euro also gut vier Jahre zurück, fließen 60.000 Euro in die Berechnung ein. Nach vollen zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt.

Entscheidend ist, wann die Frist zu laufen beginnt. Das Gesetz stellt auf die Leistung ab, also auf den Moment, in dem das Geschenk tatsächlich aus dem Vermögen des Schenkers ausscheidet. Bei Geld ist das die Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten. Bei Immobilien beginnt die Frist erst mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch, nicht schon mit dem Termin beim Notar. Zwischen beiden Zeitpunkten können Monate liegen, die im Grenzfall über eine ganze Abschmelzungsstufe entscheiden.

Wann die Zehnjahresfrist gar nicht erst beginnt

Die Rechtsprechung folgt einem einfachen Gedanken. Die Frist soll erst laufen, wenn der Schenker den Genuss des verschenkten Gegenstands wirklich aufgibt. Wer formal überträgt, aber wirtschaftlich alles behält, hat aus Sicht des Gesetzes noch nichts aus der Hand gegeben. Verschenken und trotzdem behalten funktioniert bei der Pflichtteilsergänzung also nicht.

Der wichtigste Anwendungsfall ist der Nießbrauch. Behält sich der Schenker das Recht vor, die Immobilie weiter zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, etwa die Mieteinnahmen, beginnt die Zehnjahresfrist in aller Regel nicht zu laufen. Die Schenkung wird dann in voller Höhe angesetzt, selbst wenn die Übertragung Jahrzehnte zurückliegt.

Beim Wohnrecht kommt es auf den Umfang an. Ein umfassendes Wohnungsrecht an der gesamten Immobilie kann den Fristbeginn ebenfalls verhindern. Beschränkt sich das Recht dagegen auf einzelne Räume oder eine Wohnung im Haus, läuft die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig an, weil der Schenker dann nicht mehr Herr im Haus ist. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab und gehört zu den häufigsten Streitpunkten in Ergänzungsfällen.

Eine strenge Sonderregel gilt für Schenkungen an den Ehepartner. Bei ihnen beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Wird die Ehe erst durch den Tod beendet, ist die Frist nie angelaufen. Zuwendungen unter Eheleuten werden dann unabhängig von ihrem Alter in voller Höhe angesetzt, ganz ohne Abschmelzung.

Anders liegt der Fall bei einer vereinbarten Leibrente. Verpflichtet sich der Beschenkte, dem Schenker lebenslang eine monatliche Rente zu zahlen, hindert das den Fristbeginn nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2026 nicht, auch dann nicht, wenn die Rente im Grundbuch abgesichert wurde. Der Schenker nutzt die Immobilie in diesem Fall nicht weiter, er erhält nur Geld. Die Frist läuft deshalb ab der Eigentumsumschreibung. Der Wert der versprochenen Rente wird nach allgemeinen Grundsätzen als Gegenleistung berücksichtigt, sodass nur der unentgeltliche Teil der Übertragung in die Ergänzung einfließt.

Wie verschenktes Vermögen bewertet wird

Für die Höhe der Ergänzung ist der Wert der Schenkung maßgeblich, und hier gilt das sogenannte Niederstwertprinzip. Bei Gegenständen, die nicht verbraucht werden, allen voran Immobilien, vergleicht man den Wert am Todestag mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung und setzt den niedrigeren an. Bei verbrauchbaren Werten wie Geld zählt der Betrag zum Zeitpunkt der Schenkung.

Der frühere Wert wird dabei in keinem der beiden Fälle einfach übernommen, sondern um die Geldentwertung bereinigt, also anhand des Verbraucherpreisindexes auf die Kaufkraft am Todestag hochgerechnet. Ohne diese Anpassung würden ältere Schenkungen allein durch die Inflation künstlich niedrig erscheinen. Gerade bei Immobilien, deren Preise sich über 15 oder 20 Jahre vervielfacht haben können, entscheidet dieser Rechenschritt über erhebliche Summen.

Hatte sich der Schenker Rechte an der Immobilie vorbehalten, etwa einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht, kann deren Wert den anzusetzenden Schenkungswert mindern. Die Bewertung wird dadurch anspruchsvoll und ist in der Praxis oft selbst der eigentliche Streitpunkt. Maßgeblich ist stets der Verkehrswert, also der am Markt erzielbare Preis, nicht der frühere Kaufpreis und nicht ein steuerlicher Wert. Bei Immobilien führt an einer fundierten Wertermittlung selten ein Weg vorbei.

Die Berechnung Schritt für Schritt

Die Rechnung folgt immer demselben Muster. Zuerst wird der tatsächliche Nachlass am Todestag ermittelt, also alle Vermögenswerte abzüglich der Schulden. Im zweiten Schritt werden die anrechenbaren Schenkungen mit ihrem abgeschmolzenen Wert hinzugerechnet. Das Ergebnis ist der fiktive Nachlass. Auf ihn wird im dritten Schritt die Pflichtteilsquote angewendet, also die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Zuletzt wird abgezogen, was der Berechtigte aus dem realen Nachlass bereits erhält oder erhalten hat, etwa ein Erbteil, ein Vermächtnis oder einen schon gezahlten Pflichtteil. Was übrig bleibt, ist der Ergänzungsanspruch.

Wie das zusammenspielt, zeigt ein durchgerechneter Fall. Ein verwitweter Vater hat zwei Kinder. Die Tochter setzt er als Alleinerbin ein, der Sohn ist enterbt. Der Tochter hatte er eine Eigentumswohnung übertragen. Die maßgebliche Umschreibung im Grundbuch lag gut fünf Jahre und damit im sechsten Jahr vor dem Erbfall. Die Wohnung war bei der Übergabe 260.000 Euro wert, am Todestag 240.000 Euro. Maßgeblich ist der niedrigere Wert von 240.000 Euro, von dem wegen der Abschmelzung 50 Prozent angesetzt werden, also 120.000 Euro. Der reale Nachlass beträgt 150.000 Euro. Der fiktive Nachlass liegt damit bei 270.000 Euro. Als eines von zwei Kindern hätte der Sohn die Hälfte geerbt, seine Pflichtteilsquote ist folglich ein Viertel. Ihm stehen insgesamt 67.500 Euro zu, nämlich 37.500 Euro gewöhnlicher Pflichtteil aus dem realen Nachlass und 30.000 Euro Ergänzung.

Hat der Berechtigte selbst Geschenke vom Verstorbenen erhalten, wird es zweischneidig. Sein Eigengeschenk wird dem Nachlass ebenfalls hinzugerechnet, zugleich aber auf seine Ergänzung angerechnet (§ 2327 BGB), nach ganz herrschender Auffassung auch dann, wenn es länger als zehn Jahre zurückliegt. Daneben kann der Erblasser bei einer Zuwendung ausdrücklich bestimmt haben, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist (§ 2315 BGB). Wer selbst beschenkt wurde, sollte seinen Anspruch also realistisch einschätzen, bevor er hohe Forderungen stellt.

Wer die Ergänzung zahlen muss

Schuldner des Ergänzungsanspruchs sind zunächst die Erben, bei mehreren haften sie als Gesamtschuldner. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig. Eine Besonderheit schützt Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind. Sie dürfen die Zahlung insoweit verweigern, als ihnen sonst weniger als ihr eigener Pflichtteil einschließlich der eigenen Ergänzung verbliebe (§ 2328 BGB).

Reicht der Nachlass nicht aus, um die Ergänzung zu zahlen, oder ist er praktisch leer, geht der Anspruch nicht ins Leere. In diesem Fall kann sich der Berechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB direkt an die beschenkte Person halten. Der Beschenkte muss das Geschenk aber nicht zwingend herausgeben, er kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden, was in der Praxis der Normalfall ist. Wurden mehrere Personen beschenkt, haftet zuerst, wer zuletzt beschenkt wurde. Selbst wenn der Berechtigte Alleinerbe eines wertlosen Nachlasses ist, kann er auf diesem Weg gegen Beschenkte vorgehen.

So verschaffen Sie sich die nötigen Informationen

Wer eine Ergänzung vermutet, steht zunächst vor einem Informationsproblem, denn Schenkungen der Vergangenheit sind Außenstehenden selten im Detail bekannt. Das Gesetz gibt dafür ein wirksames Werkzeug an die Hand. Pflichtteilsberechtigte können von den Erben ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB), das nach der Rechtsprechung auch die lebzeitigen Zuwendungen umfassen muss. Auf Verlangen ist das Verzeichnis durch einen Notar aufzunehmen, der den Bestand eigenständig ermittelt und nicht nur Angaben der Erben abschreibt. Zusätzlich kann für einzelne Gegenstände, vor allem für Immobilien, eine Wertermittlung durch Sachverständige verlangt werden. Die Kosten dafür trägt der Nachlass, nicht der Berechtigte.

Banken erteilen Personen, die nicht Erben sind, keine Auskunft über Konten des Verstorbenen. Eine Einsicht ins Grundbuch ist mit einem berechtigten Interesse zwar möglich, ersetzt aber kein vollständiges Bild. Der Weg führt deshalb in aller Regel über die Erben. Verweigern diese die Auskunft, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen, üblicherweise mit einer Stufenklage, die zuerst Auskunft und danach Zahlung verlangt. Diese rechtliche Durchsetzung übernehmen Anwälte.

Für die Prüfung des Anspruchs haben sich einige Unterlagen als besonders wichtig erwiesen, soweit sie erreichbar sind. Dazu gehören

  • das Testament oder der Erbvertrag und die Sterbeurkunde,
  • das Nachlassverzeichnis der Erben, möglichst in notarieller Form,
  • Übertragungs- und Schenkungsverträge sowie Grundbuchauszüge,
  • Unterlagen zu vorbehaltenen Rechten wie Nießbrauch oder Wohnrecht,
  • Konto- und Depotunterlagen, soweit vorhanden,
  • Nachweise zu Schulden des Verstorbenen und Angaben zum Güterstand.

Vollständigkeit ist am Anfang nicht erforderlich. Die fehlenden Bausteine lassen sich über den Auskunftsanspruch beschaffen.

Wenn Auskunft oder Auszahlung blockiert werden

Im Normalfall fordern Sie Pflichtteil und Ergänzung regulär bei den Erben ein und werden von ihnen ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn Auskünfte nur zäh oder lückenhaft kommen, Schenkungen kleingerechnet werden oder die Sache in die Länge gezogen wird. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.

Ihre unverbindliche Anfrage ist kostenlos und diskret und in wenigen Minuten erledigt.

Unterstützung beim Pflichtteil

Scheitert die außergerichtliche Einigung, wird die Durchsetzung schnell aufwendig und teuer. Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungswege in aller Ruhe und völlig unverbindlich

Unverbindliche Anfrage

Keine Dokumente nötig

Diskret & vertraulich

Zur Anfrage
Mehr erfahren

Welche Fristen für die Durchsetzung gelten

Gegenüber den Erben verjährt der Ergänzungsanspruch wie der Pflichtteil regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall, von seiner Enterbung und von der Schenkung erfahren hat und weiß, wer Erbe geworden ist. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis dabei gleich. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Möglichkeit der Durchsetzung spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Deutlich schärfer ist die Frist gegenüber Beschenkten. Der Anspruch aus § 2329 BGB verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte von der Schenkung überhaupt wusste (§ 2332 BGB). Wer erst im vierten Jahr entdeckt, dass der Nachlass wegen großer Schenkungen leer ist, kommt gegenüber dem Beschenkten zu spät. Gerade bei einem auffällig dünnen Nachlass spricht deshalb viel dafür, die Auskunft früh zu verlangen und die Fristen im Blick zu behalten.

Typische Konfliktpunkte und Fehler

Am häufigsten wird die erbrechtliche Zehnjahresfrist mit der steuerlichen verwechselt. Dass Schenkungsteuer-Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden können, hat mit der Pflichtteilsergänzung nichts zu tun. Die beiden Fristen laufen nach eigenen Regeln und können gegenläufig ausgehen. Eine Immobilie, die unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wurde, kann steuerlich längst aus dem Schneider sein und trotzdem in voller Höhe in die Ergänzung einfließen.

Ähnlich verbreitet sind Pauschalurteile beim Wohnrecht, und zwar in beide Richtungen. Weder stoppt jedes Wohnrecht die Frist, noch läuft sie immer. Es kommt darauf an, wie umfassend der Schenker die Immobilie weiter nutzen konnte. Wer sich hier auf eine Faustregel verlässt, verschenkt entweder berechtigte Ansprüche oder fordert Beträge, die sich nicht halten lassen.

Viel Geld geht außerdem bei der Bewertung verloren. Erben setzen verschenkte Immobilien gern mit dem alten Kaufpreis oder einem großzügig gerundeten Erinnerungswert an. Maßgeblich sind aber Verkehrswerte, und der frühere Wert ist um die Inflation zu bereinigen. Wer Zweifel hat, kann die Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen und sollte sich von einer ersten niedrigen Zahl nicht beeindrucken lassen.

Umgekehrt wird das mietfreie Wohnen oft überschätzt. Die jahrelange kostenlose Nutzung einer Wohnung fühlt sich für die übrigen Angehörigen wie ein großes Geschenk an, begründet nach überwiegender Rechtsprechung aber regelmäßig keinen Ergänzungsanspruch. Wer seine Forderung allein darauf stützt, verhandelt auf dünnem Eis.

Die teuerste Falle ist schließlich die kurze Frist gegenüber Beschenkten. Bei einem leeren oder überschuldeten Nachlass ist der Anspruch gegen den Beschenkten oft der einzige werthaltige Weg, und genau er verjährt drei Jahre nach dem Todestag, ohne Rücksicht auf späte Entdeckungen. Zögern kostet hier im Ernstfall den gesamten Anspruch.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteil ist die Mindestbeteiligung am Nachlass, wie er am Todestag tatsächlich vorhanden ist. Der Ergänzungsanspruch gleicht zusätzlich aus, dass der Nachlass durch frühere Schenkungen kleiner geworden ist. Beide sind Geldforderungen gegen die Erben und werden in der Praxis zusammen geltend gemacht.

Wie hoch fällt der Ergänzungsanspruch ungefähr aus?

Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Als Orientierung dient die Rechnung aus diesem Beitrag. Dem realen Nachlass werden die abgeschmolzenen Schenkungswerte hinzugerechnet, darauf wird die Pflichtteilsquote angewendet, und abgezogen wird, was bereits aus dem Nachlass zufließt. Die Höhe hängt damit vor allem von der Quote, dem Wert der Schenkungen und ihrem Alter ab.

Zählen Schenkungen aus der Zeit vor meiner Geburt oder vor der Ehe?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, dass die Pflichtteilsberechtigung beim Erbfall besteht. Ein Kind kann deshalb auch Schenkungen mitrechnen lassen, die vor seiner Geburt erfolgt sind. Für Schenkungen aus der Zeit vor der Eheschließung gilt nach ganz überwiegender Auffassung dasselbe.

Müssen Beschenkte das Geschenk zurückgeben?

Im Regelfall nicht. Solange die Erben zahlen können, bleibt das Geschenk unangetastet. Erst wenn der Nachlass nicht ausreicht, kommt ein direkter Anspruch gegen den Beschenkten in Betracht, und selbst dann kann dieser die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

Was gilt, wenn der Nachlass praktisch leer ist?

Auch dann kann sich die Prüfung lohnen. Der fiktive Nachlass wird aus den Schenkungen gebildet, und der fehlende Betrag kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB vom Beschenkten verlangt werden. Zu beachten ist die kurze Verjährung von drei Jahren ab dem Todestag.

Werden übliche Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke mitgerechnet?

Nein. Gelegenheitsgeschenke im üblichen Rahmen gelten als Anstandsschenkungen und bleiben außen vor. Wo die Grenze liegt, richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen. Ein teures Auto als Geburtstagsgeschenk kann bei bescheidenen Verhältnissen durchaus ergänzungspflichtig sein.

Zählen Schenkungen an den Ehepartner immer in voller Höhe?

Solange die Ehe bis zum Tod bestand, ja. Die Zehnjahresfrist beginnt bei Schenkungen unter Eheleuten erst mit der Auflösung der Ehe. Endet die Ehe erst durch den Todesfall, hat die Frist nie zu laufen begonnen, und die Zuwendungen werden ohne Abschmelzung angesetzt.

Wie viel Zeit bleibt für die Durchsetzung?

Gegenüber den Erben regelmäßig drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Erbfall, Enterbung und Schenkung erfahren haben. Gegenüber Beschenkten drei Jahre ab dem Todestag, unabhängig von Ihrer Kenntnis. Als äußerste Grenze gilt gegenüber den Erben eine Frist von 30 Jahren nach dem Erbfall.

Wenn eine schnelle Auszahlung wichtiger ist als der Höchstbetrag

Gerade Ergänzungsfälle ziehen sich oft hin, weil um Auskünfte, Gutachten und Immobilienwerte gerungen wird. Manchmal ist ein zügiger Abschluss wichtiger als das letzte Prozent. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch einschließlich der Ergänzung an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.

Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.

Unterstützung beim Pflichtteil

Scheitert die außergerichtliche Einigung, wird die Durchsetzung schnell aufwendig und teuer. Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungswege in aller Ruhe und völlig unverbindlich

Unverbindliche Anfrage

Keine Dokumente nötig

Diskret & vertraulich

Zur Anfrage
Mehr erfahren

Was am Ende zählt

Ein Nachlass, der leergeräumt wirkt, ist oft nicht das letzte Wort. Die Pflichtteilsergänzung holt verschenktes Vermögen rechnerisch zurück und macht aus einer symbolischen Zahlung nicht selten eine substanzielle Forderung. Entscheidend ist, die Mechanik zu kennen. Wer weiß, dass die Zehnjahresfrist bei Nießbrauch und bei Schenkungen unter Eheleuten häufig gar nicht läuft, dass Werte inflationsbereinigt zu vergleichen sind und dass gegenüber Beschenkten eine harte Dreijahresfrist ab dem Todestag gilt, kann seine Position realistisch einschätzen und rechtzeitig handeln. Die Auskunft von den Erben ist dabei der Schlüssel, denn ohne vollständiges Bild der Schenkungen bleibt jede Rechnung Stückwerk.


Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

Pflichtteil berechnen: Anspruch online prüfen

In 2 Min. zum Ergebnis

Keine Unterlagen nötig

Jetzt kostenlos prüfen