Pflichtteil bei Unternehmen und Firmenanteilen: Wert, Auskunft und Auszahlung

Ein Kind führt den Betrieb weiter, während ein anderes im Testament gar nicht erwähnt wird oder weniger erbt, als ihm gesetzlich zustehen würde. Es kommt auch oft vor, dass die Firma schon vor vielen Jahren übergeben wurde und am Ende kaum mehr als ein einfaches Girokonto im Nachlass übrig bleibt.

Wer in dieser Lage seinen Pflichtteil berechnen will, stößt auf ein Problem, das es bei Häusern und Konten nicht gibt. Für ein Haus gibt es Vergleichspreise, für ein Konto einen Kontostand. Bei einer Firma existiert die entscheidende Zahl im Moment des Todes noch gar nicht. Sie entsteht erst, wenn jemand sie berechnet, und wie sie ausfällt, hängt davon ab, wer rechnet und nach welcher Methode.

Noch davor steht eine Frage, die sich bei keinem anderen Nachlassgegenstand stellt. Ein Grundstück gehörte dem Verstorbenen oder eben nicht. Eine Beteiligung dagegen kann im Augenblick des Todes aus dem Vermögen verschwinden, weil der Gesellschaftsvertrag es so vorsieht. An ihre Stelle tritt dann ein Geldbetrag, den die Gesellschafter vor Jahren untereinander festgelegt haben, oft weit unter dem, was die Firma wert ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist auch bei einer Firma ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Sie werden nicht Gesellschafter und können keinen Verkauf erzwingen.
  • Ob die Beteiligung mit ihrem vollen Wert zählt oder nur ein gedeckelter Abfindungsanspruch, entscheidet der Gesellschaftsvertrag.
  • Maßgeblich ist der Verkehrswert am Todestag, ermittelt nach dem Ertragswert. Buchwerte und Steuerwerte sind dafür untauglich.
  • Bei einem Unternehmen im Nachlass schulden Erben ausnahmsweise auch Belege, nach der Rechtsprechung Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der fünf Jahre vor dem Erbfall.
  • Bei einer Übergabe zu Lebzeiten kommt es weniger auf das Datum an als darauf, was sich der Übergeber vorbehalten hat.
  • Der Pflichtteil ist sofort fällig. Dass das Vermögen im Betrieb gebunden ist, ändert daran nichts.

Sie bekommen Geld, nicht die Firma

Wer in einem Testament übergangen wird, wird dadurch nicht Erbe. Das Gesetz gibt Ihnen stattdessen einen Anspruch auf Geld gegen die Erben, in Höhe der Hälfte des Wertes dessen, was Ihnen ohne Testament als gesetzlichem Erben zugefallen wäre (§ 2303 BGB). Wie sich diese Quote aus der Familienkonstellation ergibt, erklärt der Leitfaden zur Berechnung des Pflichtteils. Für ein Unternehmen im Nachlass folgt aus diesem Geldanspruch dreierlei.

Sie werden nicht Gesellschafter. Sie erhalten weder einen Anteil noch ein Stimmrecht und können auch nicht verlangen, dass Ihnen statt Geld ein Stück der Firma übertragen wird.

Sie können keinen Verkauf erzwingen. Ob der Betrieb veräußert, beliehen oder weitergeführt wird, entscheidet allein der Erbe. Sie können Geld fordern, aber nicht bestimmen, woher es kommt.

Und Sie haben gegenüber der Gesellschaft als solcher keine Rechte. Der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den oder die Erben. Weder eine GmbH noch die Mitgesellschafter schulden Ihnen Auskunft, Einsicht oder Zahlung. Das ändert sich nur, wenn die Mitgesellschafter selbst beschenkt wurden, weil ihnen der Anteil ohne Abfindung zugewachsen ist. Ist der Erbe nicht selbst Gesellschafter, muss er die Zahlen erst bei Leuten beschaffen, die sie ungern herausgeben, und in dieser Zeit können Sie nur warten.

Wenn Sie zwar bedacht, aber beschränkt sind

Unternehmertestamente setzen das übergangene Kind häufig nicht vollständig vor die Tür. Stattdessen wird es Miterbe, allerdings unter Testamentsvollstreckung, als Vorerbe oder belastet mit einer Teilungsanordnung, die dem Nachfolger den Betrieb zuweist. Der Erbteil sieht dann größer aus als der Pflichtteil, ist aber nicht frei verfügbar, weil ein Testamentsvollstrecker über die Beteiligung entscheidet.

Für diesen Fall hält das Gesetz ein Wahlrecht bereit. Wer als Erbe eingesetzt, dabei aber beschränkt oder beschwert ist, kann die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Bleibt er Erbe, bleibt es bei den Beschränkungen. Die Frist dafür beträgt in der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Erbfall und vom Inhalt des Testaments erfahren hat (§ 1944 BGB), und die Entscheidung lässt sich nicht zurücknehmen.

Ob der eine oder der andere Weg günstiger ist, hängt davon ab, wie groß der Erbteil im Verhältnis zur Pflichtteilsquote ausfällt und wie stark die Beschränkung wirkt. Wegen dieser kurzen Frist wird ein solches Testament sinnvollerweise sofort nach der Eröffnung geprüft und nicht erst, wenn die Unterlagen beisammen sind.

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Ob die Beteiligung überhaupt im Nachlass landet

Was genau im Todeszeitpunkt in den Nachlass gefallen ist, beantwortet nicht das Erbrecht, sondern das Gesellschaftsrecht, und die Antwort entscheidet häufig über die Größenordnung des gesamten Falls. Fällt die Beteiligung selbst an, zählt sie mit ihrem vollen Wert. Tritt an ihre Stelle ein Abfindungsanspruch, zählt allein dieser Anspruch, und zwar in der Höhe, die der Gesellschaftsvertrag vorgibt.

Was die Rechtsform vorgibt

RechtsformWas beim Tod geschiehtWas für den Pflichtteil zählt
EinzelunternehmenDer Betrieb geht als Ganzes auf die Erben überDer Betrieb mit seinem vollen Wert
GmbH-AnteilDer Anteil ist vererblich, und die Satzung kann das nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 GmbHG)Zunächst der Anteil. Wird er anschließend eingezogen oder muss er abgetreten werden, tritt die Abfindung an seine Stelle
Kommanditanteil, also die Beteiligung eines nur beschränkt haftenden GesellschaftersDie Gesellschaft wird ohne abweichende Vereinbarung mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB)Der Anteil selbst
Anteil an einer GbRSeit dem 1. Januar 2024 scheidet der Verstorbene im gesetzlichen Regelfall aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB)Der Abfindungsanspruch (§ 728 BGB)
OHG-Anteil oder Anteil eines persönlich haftenden GesellschaftersDer Verstorbene scheidet im Regelfall aus (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB)Der Abfindungsanspruch (§ 135 HGB)
AktienSie gehen auf die Erben überDie Aktien selbst

Die Regel für Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat sich mit der Reform des Personengesellschaftsrechts umgekehrt. Bis Ende 2023 wurde eine GbR beim Tod eines Gesellschafters im gesetzlichen Regelfall aufgelöst, seit Anfang 2024 scheidet der Verstorbene aus und die Gesellschaft läuft weiter. Bei älteren Erbfällen lohnt deshalb ein Blick auf das Todesdatum.

Was der Gesellschaftsvertrag daraus macht

Diesen gesetzlichen Regeln geht in fast jedem Fall der Gesellschaftsvertrag vor, und in der Praxis kommen vier Gestaltungen vor.

Bei einer Fortsetzungsklausel führen die übrigen Gesellschafter die Firma unter sich weiter. In den Nachlass fällt nur der Abfindungsanspruch. Eine einfache Nachfolgeklausel lässt alle Erben nachrücken, eine qualifizierte Nachfolgeklausel nur einen bestimmten, meist das Kind, das im Betrieb arbeitet. Bei einer Eintrittsklausel erhält ein Begünstigter das Recht, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden, während der Nachlass wiederum nur die Abfindung bekommt.

Die qualifizierte Nachfolgeklausel wird dabei oft falsch verstanden. Der Anteil geht am Nachlass vorbei unmittelbar auf den benannten Nachfolger über, in einer Sondererbfolge außerhalb der Erbengemeinschaft. Der Nachfolger ist damit gegen fremde Miterben geschützt, gegen den Pflichtteil aber nicht. Für die Berechnung wird der Anteil dem Nachlass wertmäßig in voller Höhe zugerechnet, weil hier niemand ausscheidet und deshalb auch keine Abfindungsbeschränkung greift.

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Wenn der Vertrag die Abfindung deckelt

Gesellschaftsverträge regeln fast immer, was ein ausscheidender Gesellschafter oder dessen Erben erhalten. Häufig ist das nicht der wirkliche Wert, sondern ein Betrag nach den Buchwerten der letzten Bilanz. Manchmal ist die Abfindung für den Todesfall vollständig ausgeschlossen.

Das Gesetz bestimmt, dass der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich ist und dass eine Wertbestimmung des Erblassers nicht bindet (§ 2311 BGB). Der zweite Halbsatz weckt Hoffnungen, die sich hier nicht erfüllen. Eine Abfindungsklausel ist keine einseitige Festlegung des Verstorbenen, sondern eine Vereinbarung mit den Mitgesellschaftern. Angesetzt wird deshalb nur, was tatsächlich in den Nachlass fließt. Ist die Abfindung ganz ausgeschlossen, kommt aus der Beteiligung nichts in die Rechnung.

Gesellschaftsrechtlich ist eine solche Klausel allerdings nicht unangreifbar, und beide Wege dorthin erhöhen unmittelbar den Nachlasswert und damit den Pflichtteil. War das Missverhältnis zwischen Buchwert und wirklichem Wert schon bei Vereinbarung der Klausel krass, kann sie sittenwidrig und damit nichtig sein (BGH, Urteil vom 16.12.1991, II ZR 58/91). Sind Buchwert und Verkehrswert dagegen erst im Laufe der Jahre auseinandergefallen, bleibt die Klausel wirksam, wird aber über eine ergänzende Vertragsauslegung nach Treu und Glauben auf eine angemessene Höhe korrigiert (BGH, Urteil vom 20.09.1993, II ZR 104/92). Eine feste Prozentgrenze, ab der das gilt, hat der Bundesgerichtshof nie aufgestellt. Abgewogen werden unter anderem das Verhältnis von Abfindung zu Verkehrswert, der Anlass des Ausscheidens und die Dauer der Beteiligung.

Wann ein Abfindungsausschluss doch eine Schenkung ist

Geht der Anteil beim Tod ohne Gegenleistung auf die verbleibenden Gesellschafter über, werden diese dadurch wirtschaftlich beschenkt. Der Bundesgerichtshof hat solche Vereinbarungen über Jahrzehnte trotzdem nicht als Schenkung behandelt, weil jeder Gesellschafter dasselbe Risiko eingeht und niemand weiß, wer zuerst stirbt. Dieser Gedanke trägt aber nur, solange es wirklich um den Fortbestand eines Unternehmens geht.

Genau dort hat der Bundesgerichtshof 2020 eine Grenze gezogen (Urteil vom 03.06.2020, IV ZR 16/19). Eine GbR zwischen Eheleuten hielt lediglich Wohnungen für die Familie, ohne unternehmerischen Zweck und mit der erklärten Absicht, dem Sohn aus erster Ehe Vermögen zu entziehen. Darin sah der Senat sehr wohl eine Schenkung, die einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung auslösen kann. Tragend war das Fehlen einer gesellschaftsrechtlich anerkennenswerten Zwecksetzung. Dass die Gestaltung Pflichtteilsberechtigte verkürzen sollte, sprach dabei ausdrücklich für den Schenkungswillen.

Wo diese Grenze bei Mischformen verläuft, etwa bei einer Gesellschaft, die im Kern nur Immobilien verwaltet, ist bis heute nicht geklärt. Die erste Frage gilt deshalb dem Gesellschaftsvertrag und dem tatsächlichen Zweck der Gesellschaft, nicht der Bilanz.

Was ein Betrieb für den Pflichtteil wert ist

Gerechnet wird mit dem Wert am Todestag. Läuft das Geschäft danach besser, profitieren Sie davon nicht. Bricht es ein, schadet es Ihnen nicht.

Gesucht ist der Verkehrswert, also der Betrag, der sich bei einem Verkauf am Markt hätte erzielen lassen. Nicht gesucht sind Buchwert, bilanzielles Eigenkapital und steuerliche Werte. Sie bilden weder die stillen Reserven ab, also den Unterschied zwischen dem in der Bilanz ausgewiesenen und dem tatsächlichen Wert eines Gegenstands, noch den über Jahre aufgebauten Kundenstamm. Genau darin liegt bei den meisten Betrieben der Wert. Ein Erbschaftsteuerbescheid taugt deshalb nicht als Beleg für den Pflichtteil.

Das Gesetz schreibt kein Verfahren vor, es verlangt nur, den Wert nötigenfalls zu schätzen (§ 2311 Abs. 2 BGB). In der Praxis wird nach dem Ertragswert gerechnet, also danach, welche Überschüsse der Betrieb künftig abwerfen kann. Die üblichen Gutachten folgen den Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer, für erb- und familienrechtliche Fälle gibt es dort seit 2016 einen eigenen Standard, den IDW S 13. Er baut auf dem allgemeinen Bewertungsstandard IDW S 1 auf, der 2026 grundlegend neu gefasst wurde und für Bewertungsstichtage nach seiner Veröffentlichung im Frühjahr 2026 gilt. Auf frühere Stichtage ist er nur anzuwenden, wenn das im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Substanzwert allein, also die Summe der vorhandenen Vermögensgegenstände ohne Blick auf den Ertrag, ist nach der Rechtsprechung kein taugliches Ergebnis. Wird ein Betrieb tatsächlich fortgeführt, darf auch nicht der Zerschlagungswert angesetzt werden, also der Betrag, der bei einer Abwicklung übrig bliebe, und zwar selbst dann nicht, wenn er höher läge als der Ertragswert (BGH, Urteil vom 17.01.1973, IV ZR 142/70). Als Untergrenze bleibt er nur dort im Blick, wo ein Betrieb dauerhaft nichts mehr verdient und tatsächlich abgewickelt wird. Aus dem Steuerrecht wird in Verhandlungen gern das vereinfachte Ertragswertverfahren angeführt. Es ist eine Rechenhilfe für die Erbschaftsteuer, und die dort geltende Regel, dass der Substanzwert nicht unterschritten werden darf, hat im Pflichtteilsrecht keine Entsprechung.

Ein vorgelegtes Gutachten ist im Übrigen nicht automatisch das Ende der Diskussion. Weist es erhebliche Mängel auf, erfüllt es den Anspruch auf Wertermittlung nicht, und es kann ein neues verlangt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2025, I-7 U 82/24).

Wenn der Wert an der Person des Verstorbenen hing

Bei kleinen Betrieben, Praxen und Kanzleien stellt sich eine unangenehme Frage. Ein erheblicher Teil des Wertes besteht dort aus Kundenbeziehungen, aus Erfahrung und aus dem Ruf einer Person, die nicht mehr da ist.

Aus dem Zugewinnausgleich gibt es dazu eine gefestigte Linie. Bewertet wird nur der übertragbare Teil des Firmenwerts, also Standort, Ausstattung sowie Kunden- oder Patientenstamm. Der persönliche Ruf des Inhabers bleibt außer Ansatz. Zusätzlich wird vom Ertrag ein Unternehmerlohn abgezogen, also der Betrag, den ein Nachfolger für die eigene Arbeitskraft ansetzen müsste (BGH, Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09). Für Handwerksbetriebe hat sich dafür der AWH-Standard der Handwerksorganisationen etabliert, für Arztpraxen die Hinweise von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung. Beides sind Praxisstandards ohne Gesetzesrang und ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet.

Für den Pflichtteil hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze bislang nicht ausdrücklich bestätigt. Sachlich sind sie übertragbar, weil auch § 2311 BGB den am Markt erzielbaren Wert verlangt und ein allein an die Person des Verstorbenen gebundener Wert dort nicht erzielbar ist. Der IDW S 13 behandelt Familien- und Erbrecht ohnehin gemeinsam.

Das Ergebnis ist für Betroffene oft ernüchternd. Bei stark inhaberabhängigen Betrieben bleibt manchmal wenig mehr übrig als das, was greifbar vorhanden ist, also Maschinen, Warenlager und offene Forderungen. Bei einem Betrieb mit Angestellten, laufenden Aufträgen und festen Kundenbeziehungen liegt es anders. Je niedriger die Bewertung ausfällt, desto weniger muss der Erbe zahlen, weshalb dieses Argument von seiner Seite verlässlich kommt. Das macht es nicht falsch, aber prüfenswert.

Umstritten ist außerdem, ob die Steuern abzuziehen sind, die bei einem Verkauf anfallen würden. Im Zugewinnausgleich sind solche latenten Ertragsteuern unabhängig von einer Verkaufsabsicht abzuziehen. Für den Pflichtteil fehlt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Instanzgerichte und der IDW S 13 übernehmen den Gedanken, im Schrifttum bleibt er gerade bei einem Betrieb zweifelhaft, der weitergeführt wird und bei dem eine Veräußerung eben nicht stattfindet.

Wenn der Betrieb nach dem Erbfall verkauft wird

Wird der Betrieb nach dem Erbfall verkauft, ändert das die Lage spürbar. Ein zeitnah erzielter Preis ist nach der Rechtsprechung der belastbarere Anhaltspunkt für den Wert und der gutachterlichen Schätzung regelmäßig vorzuziehen, unabhängig davon, ob er über oder unter dem Gutachtenwert liegt. Als zeitnah gelten durchaus mehrere Jahre, sofern sich die Marktverhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Diese Linie stammt allerdings aus Fällen um Nachlassimmobilien und lässt sich auf Unternehmen nur mit Vorsicht übertragen, weil der Kaufpreis dort stark von der Vertragsgestaltung abhängt, etwa von Kaufpreisteilen, die an künftige Ergebnisse geknüpft sind.

Der Preis bindet dabei niemanden endgültig. Ein hoher Erlös hilft Ihnen. Bei einem auffällig niedrigen Erlös an eine nahestehende Person lässt sich zeigen, dass er neben dem wirklichen Wert lag. Wichtig ist ein Punkt, den Erben gern anders darstellen. Der Anspruch auf Wertermittlung entfällt nicht dadurch, dass der Gegenstand bereits verkauft wurde (BGH, Urteil vom 29.09.2021, IV ZR 328/20). Sonst wäre Ihnen genau dieser Nachweis abgeschnitten.

Höfe und Landwirtschaft folgen eigenen Regeln

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt etwas anderes, und der Unterschied ist erheblich. Wer für einen Hof mit denselben Zahlen rechnet wie für eine Schreinerei, kommt auf Beträge, die es nicht gibt.

Hat der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet, dass ein Erbe das Landgut übernehmen darf, und macht dieser davon Gebrauch, ist der Ertragswert auch für den Pflichtteil maßgeblich (§ 2312 BGB). Der Ertragswert bemisst sich danach, welchen Reinertrag der Hof bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig abwerfen kann, und liegt regelmäßig weit unter dem Marktwert der Flächen. Die Anordnung muss den Ertragswert nicht ausdrücklich nennen, denn bestimmt das Testament nur, dass ein bestimmter Erbe das Landgut erhalten soll, wird die Übernahme zum Ertragswert vermutet (§ 2049 BGB). Zwei Voraussetzungen bleiben allerdings zu prüfen. Bei rein gesetzlicher Erbfolge ohne Testament bleibt es beim Verkehrswert, und der übernehmende Erbe muss selbst zu den Pflichtteilsberechtigten gehören.

In Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein tritt die Höfeordnung an die Stelle dieser Regeln, in Brandenburg gilt seit 2019 ein eigenes Höferecht, und mehrere weitere Länder kennen Sonderregeln für Landgüter. Der Hof geht dann in einer eigenen Erbfolge auf den Hoferben über und fällt nicht in den allgemeinen Nachlass. Die weichenden Geschwister erhalten einen Abfindungsanspruch gegen den Hoferben, und dieselben Regeln gelten sinngemäß für Pflichtteilsberechtigte.

Der Pflichtteil am Hof ist damit nicht ausgeschlossen, aber wertmäßig gedeckelt. Berechnet wird er nicht nach dem Marktwert, sondern nach dem Hofeswert, und der beträgt seit Anfang 2025 nach der Höfeordnung 60 Prozent des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwerts. Zuvor war es das Eineinhalbfache des früheren Einheitswerts. Die Reform hat die Abfindungen spürbar angehoben, sie liegen aber weiterhin deutlich unter dem Marktwert der Flächen. Für das hoffreie Vermögen, also alles außerhalb des Hofes, gilt dagegen uneingeschränkt das allgemeine Erbrecht mit dem Verkehrswert.

Nicht jeder Betrieb mit Feldern ist ein Hof im Sinne dieser Regeln. Dafür braucht es unter anderem eine bewirtschaftungsfähige Hofstelle und einen Mindestwert, seit 2025 einen Grundsteuerwert von 54.000 Euro, bei mindestens 27.000 Euro auf Erklärung des Eigentümers mit Eintragung im Grundbuch. Für die Umstellung von den alten auf die neuen Wertgrenzen läuft noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Bei Erbfällen aus dieser Zeit lohnt es sich deshalb, die Hofeigenschaft genau zu prüfen.

Veräußert der Hoferbe den Hof oder Teile davon innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall, können die Berechtigten den Erlös anteilig herausverlangen. Dasselbe gilt, wenn Flächen dauerhaft anders genutzt werden und dadurch erhebliche Gewinne entstehen, etwa als Bauland oder für Windkraft und Photovoltaik. Nach zehn Jahren wird ein Viertel des Erlöses abgezogen, nach fünfzehn Jahren die Hälfte, nach zwanzig Jahren entfällt der Anspruch. Wer bei der ersten Abrechnung wenig erhalten hat, ist damit nicht zwangsläufig endgültig abgefunden.

Für gewerbliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Praxen und Gesellschaftsanteile kennt das Pflichtteilsrecht keinen solchen Sonderwert.

Wie Sie an die Zahlen kommen

Wer nicht Erbe geworden ist, hat keinen Zugang zu den Unterlagen und muss sich alles beim Erben holen. Das Gesetz gibt Ihnen dafür mehrere Werkzeuge (§ 2314 BGB):

  • ein Verzeichnis des Nachlasses, in dem alle Gegenstände und Schulden aufgeführt sind,
  • das Recht, bei der Aufnahme dieses Verzeichnisses dabei zu sein,
  • die Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen,
  • die Möglichkeit, das Verzeichnis nicht vom Erben selbst, sondern von einem Notar aufnehmen zu lassen.

Das private und das notarielle Verzeichnis stehen nebeneinander, Sie müssen also nicht erst das eine abwarten, um das andere zu verlangen.

Grundsätzlich schuldet der Erbe nur ein geordnetes Verzeichnis und keine Belege. Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, machen die Gerichte davon eine Ausnahme, weil sich der Wert ohne die Zahlen nicht beurteilen lässt. Zugesprochen wurden Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, die zugrunde liegenden Geschäftsbücher und Belege der fünf Jahre vor dem Erbfall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2019, 7 U 161/18; ebenso OLG Köln, Urteil vom 10.01.2014, 1 U 56/13). Ein vom Erben selbst besorgtes Gutachten ersetzt diese Unterlagen nicht, denn die Wertermittlung soll den Anspruch auf Vorlage verstärken und nicht einschränken. Der Gesellschaftsvertrag gehört sachlich ebenfalls dazu, weil sich ohne ihn nicht einmal beantworten lässt, ob die Beteiligung überhaupt in den Nachlass gefallen ist.

Beim notariellen Verzeichnis hat der Bundesgerichtshof 2024 in zwei Entscheidungen die Anforderungen geschärft. Der Notar muss den Bestand selbst ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben aufzuschreiben. Maßstab sind die Nachforschungen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Berechtigten für erforderlich halten würde. Wo es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, muss er allerdings nicht in alle denkbaren Richtungen forschen, und bloße Mutmaßungen lösen keine Ermittlungspflicht aus (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZB 40/23). Wirkt der Erbe im zumutbaren Umfang mit und bleiben trotzdem Unklarheiten, darf der Notar seine Amtstätigkeit deswegen nicht verweigern (BGH, Beschluss vom 19.06.2024, IV ZB 13/23).

Für Unternehmensfälle bedeutet das eine praktische Aufteilung. Handelsregister und Gesellschafterliste sind öffentlich und lassen sich ohne jede Mitwirkung einsehen. An Jahresabschlüsse, Gesellschaftsverträge und interne Zahlen kommt ein Notar dagegen nur über den Erben. Bleiben danach begründete Zweifel, führt der Weg über die eidesstattliche Versicherung, also die Bestätigung an Eides statt, dass der Bestand nach bestem Wissen vollständig angegeben wurde (§ 260 Abs. 2 BGB). Verlangt wird dafür kein Beweis, sondern ein Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt wurde. Die Versicherung bezieht sich auf die Vollständigkeit des Bestands, nicht auf die Richtigkeit der Werte, und wer sie falsch abgibt, macht sich strafbar.

Was Auskunft und Wertermittlung kosten

Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB). Das klingt besser, als es ist. Weil sie den Nachlass mindern, tragen Sie sie über Ihre Quote mit. Bei einem Gutachten über einen mittelständischen Betrieb ist das ein Posten, der in die Überlegung gehört.

Die Notargebühr für das Verzeichnis richtet sich nach dem Wert der aufgenommenen Gegenstände und beträgt das Doppelte der einfachen Gebühr. Bei einem Nachlass von rund 500.000 Euro sind das etwa 2.200 Euro einschließlich Umsatzsteuer, bei einer Million rund 4.100 Euro. Bemessungsgrundlage ist dabei regelmäßig der Nachlass vor Abzug der Schulden, die Gebühr kann also höher ausfallen, als der verbleibende Wert vermuten lässt. Für Unternehmensbewertungen gibt es keine Gebührenordnung. Anbieter nennen für ein Gutachten nach den Standards der Wirtschaftsprüfer bei mittelständischen Betrieben Beträge etwa zwischen fünf- und zehntausend Euro, bei komplexen Fällen mehr. Gerichtlich bestellte Sachverständige rechnen nach Zeitaufwand ab.

Wenn sich Auskunft und Auszahlung hinziehen

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Bei einem Betrieb im Nachlass zieht sich dieser Schritt häufig über Jahre, weil erst Unterlagen beschafft und dann Werte bestritten werden, und die Gutachterkosten fallen an, bevor irgendetwas entschieden ist. Erbfinanz kann in solchen Fällen das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie für Anwalt, Gutachten und Gericht nicht selbst in Vorleistung gehen. Die Beteiligung wird vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig, die rechtliche Vertretung übernimmt immer ein Fachanwalt.

Wo die Erben mitarbeiten und nur noch über den Wert gesprochen wird, braucht es das nicht. Dann fahren Sie mit der eigenen anwaltlichen Vertretung günstiger. Ihre unverbindliche Anfrage ist kostenlos und diskret.

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Wenn der Betrieb längst übergeben wurde

Häufig ist im Nachlass nichts mehr, was nach Firma aussieht. Der Betrieb ist seit Jahren beim Nachfolger, übertragen mit einem notariellen Vertrag, oft gegen eine monatliche Zahlung an die Eltern oder gegen die Übernahme von Schulden. Welcher Weg dann noch offensteht, hängt davon ab, wie das Gesetz die Übergabe einordnet.

Ausstattung oder Schenkung, zwei getrennte Wege

Was Eltern einem Kind geben, damit es eine eigene wirtschaftliche Grundlage aufbauen oder erhalten kann, nennt das Gesetz Ausstattung. Die Betriebsübergabe an das Kind, das den Betrieb fortführen soll, ist der Lehrbuchfall davon. Solange sie sich in dem Maß hält, das den Umständen und besonders den Vermögensverhältnissen der Eltern entspricht, gilt sie ausdrücklich nicht als Schenkung (§ 1624 BGB). Erst was darüber hinausgeht, ist eine.

Der Weg über die Ausgleichung. Soweit die Übergabe eine angemessene Ausstattung war, wird sie unter Geschwistern rechnerisch ausgeglichen und wirkt sich über diesen Umweg auf den Pflichtteil aus (§§ 2050 Abs. 1, 2316 BGB). Der Unterschied liegt in der Zeit, denn hier gibt es weder eine Zehnjahresfrist noch eine Abschmelzung. Eine Übergabe, die zwanzig Jahre zurückliegt, wird auf diesem Weg genauso berücksichtigt wie eine von vorgestern.

Dieser Weg hat allerdings eine harte Grenze, die selten dazugesagt wird. Die Ausgleichung verteilt nur den Nachlass neu, der beim Tod noch vorhanden ist. Wer den Betrieb bekommen hat, muss nichts zurückzahlen, auch wenn seine Zuwendung den eigenen Anteil weit übersteigt (§ 2056 BGB). Ist der Nachlass leer, bleibt auf diesem Weg wenig übrig. Er trägt vor allem dann, wenn neben der Übergabe noch nennenswertes Vermögen vorhanden ist.

Der Weg über die Pflichtteilsergänzung. Soweit die Übergabe das angemessene Maß überschreitet, liegt eine Schenkung vor. Dann wird sie dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet, und Sie erhalten aus diesem erhöhten Betrag einen zusätzlichen Geldanspruch (§ 2325 BGB). Wird praktisch das gesamte Vermögen der Eltern übertragen, ist das regelmäßig der Fall. Wo die Grenze zwischen beidem verläuft, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beziffern.

Wurde für die Übergabe etwas gegeben, zählt ohnehin nur der unentgeltliche Teil. Vom Wert des Betriebes wird also abgezogen, was der Nachfolger im Gegenzug übernommen hat, etwa Betriebsschulden oder eine lebenslange Rente an den Übergeber, die dafür nach der statistischen Lebenserwartung in einen Gesamtbetrag umgerechnet wird. Ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, hängt an sich davon ab, ob beide Seiten sich über die Unentgeltlichkeit einig waren. Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nimmt die Rechtsprechung das an, und zwar ausdrücklich auch unter Angehörigen, weil dort selten jemand nachrechnet (BGH, Urteil vom 01.02.1995, IV ZR 36/94).

Wann die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt

Von einer Schenkung bleibt nach zehn Jahren nichts mehr übrig. Im letzten Jahr vor dem Tod zählt sie voll, mit jedem weiteren Jahr sinkt der berücksichtigte Anteil um ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB). Viele geben auf, sobald sie das Datum des Übergabevertrags sehen. Das ist oft verfrüht, denn die Frist beginnt nicht mit der Unterschrift, sondern erst, wenn der Übergeber den Betrieb wirklich aus der Hand gegeben hat.

Behält er sich die Nutzung des Gegenstands selbst vor, läuft die Frist regelmäßig gar nicht erst an. Der klare Fall ist der Nießbrauch am ganzen Gegenstand, also das Recht, ihn weiter zu nutzen und seine Erträge zu ziehen. Bei überschriebenen Immobilien ist das die häufigste Gestaltung, bei Firmenanteilen wirkt sie genauso. Wie weit das reicht, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München von 2025. Eine Frau hatte einen Teil ihrer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft übertragen und sich einen Nießbrauch über 95 Prozent der entnahmefähigen Gewinne vorbehalten. Zwischen Übertragung und Tod lagen vierzehn Jahre. Die Frist war trotzdem nicht angelaufen, weil der Erwerber über die Erträge nie frei verfügen konnte (Urteil vom 10.11.2025, 33 U 1573/24 e). Bei kleineren Vorbehalten kommt es dagegen darauf an, ob der Übergeber den Gegenstand im Wesentlichen weiter genutzt hat. Ein bloßes Wohnungsrecht genügt dafür in der Regel nicht (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15).

Anders liegt es, wenn sich der Übergeber lediglich eine Zahlung versprechen lässt. Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2026 entschieden, dass eine vorbehaltene Leibrente den Beginn der Frist nicht aufhält, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch eine Reallast gesichert ist, also durch eine im Grundbuch eingetragene Zahlungspflicht (Urteil vom 24.06.2026, IV ZR 141/25). Maßgeblich sei allein, ob eine eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand fortbesteht. Eine Rente ist dagegen ein bloßer Anspruch auf Geld, der von den Erträgen des Betriebs unabhängig ist und aus beliebigem Vermögen bedient werden kann. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung hat der Senat ausdrücklich verworfen.

Eine eigene Regel gilt für Übertragungen zwischen Ehegatten. Dort beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe, in der Regel also erst mit dem Tod. Ging der Betrieb an den überlebenden Ehegatten, zählt er deshalb unabhängig davon, wie lange die Übertragung zurückliegt.

Für ein übergangenes Kind ist damit weniger wichtig, wann übertragen wurde, sondern was sich der Übergeber vorbehalten hat. Diese Angabe steht im Übergabevertrag, und dort lohnt zugleich ein Blick auf eine zweite Klausel. Bei Betriebsübergaben wird häufig ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht mitvereinbart, der auch den Ergänzungsanspruch erfassen kann und dann gegen den Verzichtenden wirkt.

Ein Rechenbeispiel

Das folgende Beispiel zeigt den Fall, in dem die Übergabe als Schenkung zu behandeln ist. Die Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.

Eine Mutter überträgt ihren Handwerksbetrieb auf die Tochter. Der Betrieb ist damals 400.000 Euro wert. Die Tochter stellt Leute ein, kauft Maschinen und baut das Geschäft aus. Als die Mutter sechseinhalb Jahre später stirbt, liegt der Wert bei 1.100.000 Euro. Der Sohn ist enterbt, ein Ehegatte lebt nicht mehr.

Verglichen werden zwei Werte, der Wert bei der Übergabe und der Wert am Todestag. Der alte Wert wird um die Kaufkraftentwicklung bereinigt und liegt dann bei etwa 470.000 Euro. Angesetzt wird der niedrigere der beiden, also 470.000 Euro und nicht 1.100.000 Euro. Weil seit der Übergabe mehr als sechs volle Jahre vergangen sind, bleiben davon nach der Abschmelzung 40 Prozent übrig, also 188.000 Euro. Bei zwei Kindern und ohne überlebenden Ehegatten beträgt die Pflichtteilsquote ein Viertel. Aus dem Betrieb ergibt sich damit ein Ergänzungsanspruch von 47.000 Euro. Welche Quote in der eigenen Familienkonstellation gilt, zeigt der Pflichtteilsrechner.

Der Effekt dahinter ist gesetzlich gewollt. Angesetzt wird immer der niedrigere der beiden Werte, alles, was der Nachfolger selbst aufgebaut hat, bleibt deshalb bei ihm. Umgekehrt gilt das ebenso. Hat er den Betrieb heruntergewirtschaftet, zählt der niedrigere Wert am Todestag, und der Verlust geht zu Ihren Lasten. Praktisch folgt daraus, dass in solchen Fällen zweimal bewertet werden muss, zum Übergabezeitpunkt und zum Todestag, weil sich sonst gar nicht feststellen lässt, welcher Wert der niedrigere ist.

Zwei Punkte, die bei alten Übergaben untergehen

Der Satz über die Ausgleichung wirkt nicht immer. In fast jedem Übergabevertrag steht, die Übertragung erfolge ohne Anrechnung und ohne Ausgleichungspflicht. Handelt es sich um eine Ausstattung im oben beschriebenen Sinn, bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Erblasser die Berücksichtigung nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten ausschließen kann (§ 2316 Abs. 3 BGB). Die Klausel bindet dann die Beteiligten des Vertrags, nicht aber das Kind, das übergangen wurde. Bei anderen Übertragungen kann ein solcher Ausschluss dagegen wirksam sein.

Die eigene Mitarbeit im Betrieb kann den Anspruch erhöhen. Wer über längere Zeit im Geschäft der Eltern mitgearbeitet und dafür kein angemessenes Entgelt bekommen hat, kann dafür einen Ausgleich verlangen, und das wirkt sich auf den Pflichtteil aus (§§ 2057a, 2316 BGB). Dasselbe gilt für langjährige Pflege, für die seit 2010 nicht mehr verlangt wird, dass der Pflegende auf berufliches Einkommen verzichtet hat. Der Punkt wirkt in beide Richtungen, denn auch der Nachfolger kann sich darauf berufen, wenn er jahrzehntelang unter Wert im Betrieb gearbeitet hat. Wie hoch der Ausgleich ausfällt, richtet sich nach Billigkeit, eine feste Formel gibt es nicht.

Wenn der Nachlass nicht ausreicht

Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht aus, kommt ein Anspruch unmittelbar gegen den Beschenkten in Betracht, also gegen den Nachfolger (§ 2329 BGB). Dieser Weg ist nachrangig und setzt voraus, dass der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, nicht etwa, dass er persönlich zahlungsunfähig ist. Gerichtet ist der Anspruch auf die Herausgabe des Geschenks, der Beschenkte kann das aber durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden. In der Praxis läuft es deshalb fast immer auf Geld hinaus.

Die zugehörige Verjährungsfrist ist strenger als die gewöhnliche. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt in drei Jahren, gerechnet taggenau ab dem Todestag, und zwar unabhängig davon, ob Sie von der Schenkung überhaupt etwas wissen (§§ 195, 2332 Abs. 1 BGB). Er kann also abgelaufen sein, bevor Sie von ihm erfahren. Beim Anspruch gegen den Erben ist es anders, dort beginnt die Frist erst mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben. Wer sich Jahre nach dem Tod erstmals mit der Sache befasst, kann gegenüber dem Erben also noch in der Frist sein und gegenüber dem Nachfolger trotzdem zu spät.

Warum die Auszahlung so oft stockt

Der Pflichtteil entsteht mit dem Tod (§ 2317 Abs. 1 BGB) und ist sofort fällig, weil für ihn keine Leistungszeit bestimmt ist (§ 271 Abs. 1 BGB). Dass das Vermögen in einem Betrieb steckt, ändert daran nichts. Der Erbe muss sich das Geld beschaffen, notfalls über einen Kredit oder eine Beleihung. In der Praxis geschieht das selten sofort, und die Gründe dafür haben mit den beteiligten Personen wenig zu tun.

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Die Stundung

Der Erbe kann verlangen, später zu zahlen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre. Das Gesetz nennt dafür ausdrücklich das Familienheim und ein Wirtschaftsgut, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet (§ 2331a BGB). Ein Betrieb kann darunter fallen, und in Verhandlungen wird die Vorschrift regelmäßig angeführt.

Sie ist allerdings bekannter, als sie wirksam ist. Dass ein Betrieb verkauft werden müsste, genügt für sich genommen nicht, und Ihre Interessen sind ausdrücklich angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der veröffentlichten Entscheidungen dazu ist gering, eine Stundung bleibt die Ausnahme. Wird sie gewährt, ist die Forderung zwingend zu verzinsen, während eine Sicherheitsleistung nur auf Antrag angeordnet werden kann. Zuständig ist das Nachlassgericht nur, solange der Anspruch nicht bestritten wird. Sobald über die Höhe gestritten wird, gehört die Frage in das laufende Verfahren. Eine angekündigte Stundung ist deshalb noch lange keine gewährte.

Unabhängig davon läuft die Zeit nicht umsonst. Zahlt der Erbe nach einer Mahnung nicht, ist der Pflichtteil mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, spätestens ab Zustellung einer Klage (§§ 286, 288, 291 BGB). Bei einem Verfahren über mehrere Jahre summiert sich das erheblich, und für den Erben schrumpft der Vorteil des Zuwartens.

Die Steuerrechnung des Erben

Betriebsvermögen ist erbschaftsteuerlich weitgehend verschont. Wer einen Betrieb erbt und fortführt, kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 oder sogar zu 100 Prozent steuerfrei erhalten (§§ 13a, 13b ErbStG). Diese Verschonung ist an eine Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren gebunden, in der er den Betrieb nicht veräußern darf. Verkauft er ihn oder wesentliche Teile davon vorher, entfällt die Steuerbefreiung anteilig und rückwirkend, und zwar unabhängig von den Gründen. Der Erlös lässt sich zwar unter Umständen reinvestieren und die Verschonung dadurch retten, doch nur innerhalb des begünstigten Betriebsvermögens. Die Zahlung eines Pflichtteils ist keine solche Investition, sondern die Tilgung einer privaten Nachlassverbindlichkeit.

Seit einer Gesetzesänderung, die für Erwerbe ab Ende 2020 gilt, kommt ein zweiter Nachteil hinzu. Der Erbe kann den Pflichtteil nicht mehr in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehen, soweit er auf steuerlich verschontes Betriebsvermögen entfällt. Seine eigene Erbschaftsteuer wird dann auf einen höheren Betrag berechnet. Beides zusammen erklärt, warum in Unternehmensfällen so ausdauernd über Werte gestritten und so ungern gezahlt wird. Dahinter steckt seltener persönlicher Starrsinn als eine Rechnung.

Ob es bei diesen Regeln bleibt, ist offen. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober 2026 zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer, am 12. Oktober auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung darüber, ob der Bund Bewertung, Freibeträge und Steuersätze überhaupt bundeseinheitlich regeln darf, am 13. Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen. Entscheidungen werden nicht vor 2027 erwartet, bis dahin bleibt es bei der heutigen Rechtslage.

Was Sie selbst versteuern

Die Steuerbefreiung des Erben mindert Ihren Pflichtteil nicht. Für die Berechnung kommt es allein auf den Verkehrswert am Todestag an, und wie der Erbe besteuert wird, ist eine davon getrennte Frage.

Sie profitieren von der Verschonung allerdings ebenso wenig. Sie erwerben kein Betriebsvermögen, sondern eine Geldforderung, und werden deshalb nach den allgemeinen Regeln besteuert. Für Kinder gilt der gewöhnliche Freibetrag von 400.000 Euro. Das ändert sich auch dann nicht, wenn Sie sich statt Geld mit einem Geschäftsanteil abfinden lassen.

Der Zeitpunkt der Besteuerung überrascht dabei viele. Die Erbschaftsteuer auf einen Pflichtteil entsteht weder mit dem Tod noch mit der Auszahlung, sondern in dem Moment, in dem der Anspruch ernsthaft geltend gemacht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Dafür genügt das ernstliche Verlangen auf Erfüllung gegenüber dem Erben, beziffern müssen Sie ihn nicht. Wer über dem Freibetrag liegt und dann jahrelang auf sein Geld wartet, kann also in eine Lage geraten, in der die Steuer bereits entstanden und das Geld noch nicht da ist. Ein bloßes Auskunftsverlangen gilt dabei in der Regel noch nicht als Geltendmachung.

Typische Fehler

Den Firmenwert aus der Bilanz ablesen. Eigenkapital und Buchwerte enthalten weder die stillen Reserven noch den Kundenstamm. Wer damit rechnet, rechnet regelmäßig zu niedrig.

Die Zahl aus der Steuerberatung der Firma für neutral halten. Sie arbeitet für das Unternehmen und rechnet mit dessen steuerlichen Werten. Für die Wertermittlung sieht das Gesetz einen unparteiischen Sachverständigen vor.

Als beschränkter Miterbe die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen. Wer unter Testamentsvollstreckung oder als Vorerbe eingesetzt ist, hat nur wenige Wochen Zeit für die Entscheidung zwischen Erbteil und Pflichtteil, und sie ist endgültig.

Bei einer alten Übergabe zu früh aufgeben. Das Datum des Übergabevertrags allein sagt nichts. Hat sich der Übergeber die Nutzung des Betriebs vorbehalten, beginnt die Zehnjahresfrist unter Umständen gar nicht zu laufen.

Ohne Zinsen und ohne Sicherheit in eine Ratenzahlung einwilligen. Eine Stundung lässt sich jederzeit einvernehmlich vereinbaren, nur enthält eine solche Vereinbarung nicht automatisch das, was ein Gericht anordnen würde. Wird über Jahre in Teilbeträgen gezahlt, verliert der Anspruch an Wert, und die Lage des Betriebs kann sich in dieser Zeit ändern.

Die eigene Mitarbeit nicht erwähnen. Wer jahrelang unbezahlt oder unterbezahlt im Betrieb mitgearbeitet oder die Eltern gepflegt hat, kann das in die Berechnung einbringen. Von selbst bringt es niemand zur Sprache.

Häufige Fragen

Gehört mir jetzt ein Teil der Firma?

Nein. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld gegen die Erben und keine Beteiligung am Nachlass, und ein Recht darauf, statt Geld einen Geschäftsanteil zu erhalten, gibt es nicht. Umgekehrt wird die Firma bei der Berechnung trotzdem mit ihrem vollen Wert angesetzt, auch wenn der Erbe sie behalten möchte.

Der Gesellschaftsvertrag schließt eine Abfindung aus. Bekomme ich dann gar nichts?

Aus der Beteiligung fließt dann tatsächlich nichts in den Nachlass, und was nicht hineinfließt, wird auch nicht angesetzt. Zwei Ansatzpunkte bleiben. Gesellschaftsrechtlich kann eine solche Klausel nichtig oder auf eine angemessene Höhe zu korrigieren sein, was den Nachlass unmittelbar erhöht. Und verfolgt die Gesellschaft keinen erkennbaren unternehmerischen Zweck, kann in dem entschädigungslosen Übergang eine Schenkung an die Mitgesellschafter liegen, die einen Ergänzungsanspruch auslöst. Die Unterlage, die es dafür zuerst braucht, ist der Gesellschaftsvertrag.

Der Erbe sagt, die Firma sei ohne den Vater nichts mehr wert. Stimmt das?

In dieser Pauschalität nicht, im Kern kann es aber zutreffen, weil nur der übertragbare Teil des Unternehmenswertes zählt, also Standort, Ausstattung und Kundenstamm. Der persönliche Ruf des Inhabers bleibt außer Ansatz. Für die Klärung sieht das Gesetz die Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen vor. Weil ein niedriger Wert dem Erben nützt, lohnt sich dabei eine unabhängige Prüfung.

Die Mitgesellschafter rücken die Zahlen nicht heraus. Was kann ich tun?

Gegen die Gesellschaft selbst können Sie nichts unternehmen, denn Ihr Anspruch richtet sich allein gegen den Erben. Er muss seine eigenen Rechte als Gesellschafter gegen die Mitgesellschafter durchsetzen und Ihnen anschließend Auskunft geben. Bleibt er untätig, hilft es, die Auskunft in Stufen und mit Fristen einzufordern, bevor eine Stufenklage nötig wird, die zuerst Auskunft und dann Zahlung verlangt.

Muss ich warten, bis der Betrieb verkauft ist?

Nein. Der Anspruch ist mit dem Tod fällig, und der Erbe muss sich das Geld beschaffen. Einen Aufschub kann er nur unter engen Voraussetzungen und über eine gerichtliche Entscheidung erzwingen, und ab der Mahnung ist die Forderung zu verzinsen. Praktisch dauert es trotzdem oft lange, weil zuerst über die Auskunft und dann über den Wert gestritten wird.

Muss ich auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer zahlen, obwohl der Betrieb steuerbefreit ist?

Die Verschonung für Betriebsvermögen gilt für denjenigen, der den Betrieb erwirbt und fortführt. Sie erwerben keinen Betrieb, sondern eine Geldforderung, und werden deshalb nach den allgemeinen Regeln besteuert, für Kinder mit einem Freibetrag von 400.000 Euro. Zu beachten ist der Zeitpunkt, denn die Steuer entsteht bereits mit der ernsthaften Geltendmachung des Anspruchs und nicht erst mit der Auszahlung.

Wenn der reguläre Weg nicht funktioniert

Die entscheidende Zahl entsteht in diesen Fällen erst im Verfahren, und wer sie berechnet, hat ein Interesse am Ergebnis. Genau deshalb dauern Unternehmensfälle länger als andere. Der Erbe hat den Betrieb, aber selten das Geld, und ein Verkauf ist für ihn aus steuerlichen Gründen oft der schlechteste Weg.

Für diese Lage gibt es zwei Möglichkeiten. Die eine ist die Durchsetzung mit einer Finanzierung. Dabei trägt Erbfinanz das Kostenrisiko des Verfahrens, und eine vorab vereinbarte Beteiligung fällt nur im Erfolgsfall an. Die andere ist der Verkauf des Anspruchs. Dabei fließt kurzfristig ein fester Betrag, der unter dem vollen Anspruchswert liegt, weil der Käufer Zeit und Risiko übernimmt.

Welcher Weg passt, hängt davon ab, wie belastbar die Angaben zum Nachlass sind, wie weit die Klärung mit den Erben gediehen ist und wie viel Zeit Sie investieren möchten. Wer Zeit hat und mit den Erben im Gespräch bleibt, fährt mit der eigenen Durchsetzung meist besser. Erbfinanz ist dabei kein Anwalt und übernimmt keine rechtliche Vertretung. Die rechtliche Führung liegt in jedem Fall beim Anwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel bei einem Fachanwalt für Erbrecht.

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Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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Die Beiträge in diesem Ratgeber entstehen mit Unterstützung künstlicher Intelligenz und werden redaktionell geprüft und verantwortet.

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