Testamentsvollstreckung – Ein Überblick über die Rolle und Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Wer erbt, bekommt normalerweise beides, das Vermögen und das Recht, darüber zu bestimmen. Die Testamentsvollstreckung trennt das. Haus, Konten und Depot gehören den Erben. Verkaufen, überweisen und kündigen darf jemand anderes, den der Erblasser dafür ausgesucht hat.

Diese Trennung ist gewollt. Wer eine solche Anordnung trifft, nimmt in Kauf, dass seine Erben unfrei sind, weil ihm etwas anderes wichtiger ist. Ein Kind soll geschützt werden, das mit Geld nicht umgehen kann oder darf. Ein Unternehmen soll den Erbfall überstehen. Eine zerstrittene Familie soll sich nicht über Jahre blockieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und verfügt darüber, kann also verkaufen, übertragen und belasten. Über Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, können die Erben nicht mehr verfügen (§§ 2205, 2211 BGB).
  • Sein Amt ist ein eigenes. Er handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung, nicht als Vertreter der Erben, und das Amt beginnt mit der Annahme, nicht mit dem Zeugnis des Nachlassgerichts.
  • Anordnen lässt sich die Testamentsvollstreckung nur durch Testament oder Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB, im Erbvertrag über § 2299 BGB). Von sich aus darf das Nachlassgericht niemanden einsetzen.
  • Der Regelfall ist die Abwicklungsvollstreckung. Sie endet, wenn der Nachlass verteilt ist. Die Dauervollstreckung nach § 2209 BGB läuft weiter und ist im Grundsatz auf 30 Jahre begrenzt (§ 2210 BGB).
  • Erben können ein Nachlassverzeichnis verlangen, Rechnungslegung fordern, die Freigabe nicht benötigter Gegenstände durchsetzen und Schadensersatz verlangen. Von diesen Pflichten kann der Erblasser den Vollstrecker nicht befreien (§ 2220 BGB).
  • Eine laufende Aufsicht durch das Nachlassgericht gibt es nicht. Wer etwas erreichen will, muss selbst tätig werden.
  • Den Pflichtteil kann man auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung nur gegen die Erben einklagen (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Die Vergütung ist gesetzlich nicht beziffert. In der Praxis wird sie nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins berechnet, die seit 2025 in einer neuen Fassung vorliegen und die frühere Rheinische Tabelle ablösen.

Was die Anordnung mit dem Nachlass macht

Aus § 2205 BGB ergibt sich fast alles Weitere. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten, darf ihn in Besitz nehmen und über die einzelnen Gegenstände verfügen. Er räumt das Konto leer und legt das Geld neu an, er verkauft die Immobilie, er kündigt den Mietvertrag über die Wohnung des Verstorbenen.

Die Kehrseite steht in § 2211 BGB. Über einen Nachlassgegenstand, der seiner Verwaltung unterliegt, kann der Erbe nicht verfügen. Verkauft er das geerbte Haus trotzdem, geht die Übereignung ins Leere. Der Kaufvertrag bleibt allerdings wirksam, und der Erbe kann dem Käufer haften, weil er nicht liefern kann. Solange die Testamentsvollstreckung nicht im Grundbuch steht, könnte ein Käufer, der von ihr nichts weiß, sogar wirksam erwerben (§ 2211 Abs. 2 BGB). Deshalb trägt das Grundbuchamt sie von Amts wegen mit ein, sobald der Erbe dort eingetragen wird (§ 52 GBO). Danach kann sich niemand mehr auf Unkenntnis berufen, und ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus.

Auch vor Gericht verschiebt sich die Rollenverteilung. Rechte, die seiner Verwaltung unterliegen, kann nur der Testamentsvollstrecker geltend machen (§ 2212 BGB). Umgekehrt können Nachlassgläubiger sich aussuchen, ob sie den Erben oder den Vollstrecker verklagen, jedenfalls solange dieser den gesamten Nachlass verwaltet (§ 2213 Abs. 1 BGB). Wer dagegen dem Erben persönlich Geld geliehen hat, kommt an den Nachlass nicht heran, solange die Verwaltung läuft (§ 2214 BGB). Diese kurze Vorschrift ist einer der Bausteine des Behindertentestaments.

Nicht gesperrt ist der Erbteil selbst. § 2211 BGB betrifft nur einzelne Nachlassgegenstände, und der eigene Anteil am Nachlass gehört nach ganz überwiegender Auffassung nicht dazu. Ein Miterbe kann seinen Erbteil deshalb auch während der Vollstreckung notariell verkaufen und abtreten (§ 2033 Abs. 1 BGB). Der Käufer übernimmt ihn mitsamt der Testamentsvollstreckung und kommt an die einzelnen Gegenstände genauso wenig heran wie zuvor der Verkäufer. Das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben bleibt bestehen (§ 2034 BGB).

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Rolle des Vollstreckers. Er vertritt niemanden. Er handelt nicht namens der Erben und nicht namens des Verstorbenen, sondern kraft eigenen Rechts. Für seine Geschäfte braucht er weder Vollmacht noch Zustimmung. Ausweisen kann er sich mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis des Nachlassgerichts (§ 2368 BGB), das ihn ähnlich legitimiert wie ein Erbschein den Erben.

Abwicklung oder Dauer

Das Gesetz kennt zwei Grundformen, die sich in ihrem Ziel unterscheiden.

Die Abwicklungsvollstreckung ist der Normalfall. Der Vollstrecker bringt die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung (§ 2203 BGB). Er erfüllt also Vermächtnisse, mit denen der Erblasser jemandem einen einzelnen Gegenstand zugewendet hat, und Auflagen, die einen Erben zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Er begleicht die Nachlassschulden, und bei mehreren Erben teilt er den Nachlass unter ihnen auf (§ 2204 BGB). Danach ist sein Amt beendet. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht, wohl aber einen Maßstab. Die Aufteilung hat zügig zu erfolgen, und ein Vollstrecker, der einen abzuwickelnden Nachlass jahrelang schlicht verwaltet, verkennt seinen Auftrag (OLG München, Beschluss vom 25.05.2023, 33 Wx 36/23 e).

Die Dauervollstreckung nach § 2209 BGB verfolgt das Gegenteil. Hier soll nichts verteilt werden. Der Vollstrecker verwaltet das Vermögen dauerhaft und kehrt allenfalls Erträge aus. Gelegentlich wird diese Form Verwaltungsvollstreckung genannt, gemeint ist dieselbe Vorschrift. Die zeitliche Grenze zieht § 2210 BGB mit 30 Jahren ab dem Erbfall, allerdings nicht starr. Der Erblasser kann die Verwaltung stattdessen an die Lebenszeit des Erben oder des Vollstreckers knüpfen, dann läuft sie auch darüber hinaus. Davon lebt das Behindertentestament.

Zwei Sonderformen haben einen engen Zuschnitt. Der Nacherbenvollstrecker übt bis zum Eintritt der Nacherbfolge die Rechte desjenigen aus, der erst später an die Reihe kommt (§ 2222 BGB). Der Vermächtnisvollstrecker sorgt dafür, dass ein Vermächtnisnehmer tut, was ihm auferlegt wurde (§ 2223 BGB). Möglich ist außerdem, die Vollstreckung auf den Erbteil eines einzelnen Miterben zu beschränken, während die übrigen frei verfügen.

Welche Form gilt, ergibt sich aus dem Testament, und zwar oft nicht auf den ersten Blick. Steht dort nur der Satz, dass eine bestimmte Person Testamentsvollstrecker sein soll, handelt es sich um eine Abwicklungsvollstreckung. Eine Dauervollstreckung muss der Erblasser anordnen, sie entsteht nicht durch bloßes Zuwarten.

Setzt der Erblasser mehrere Personen ein, führen sie das Amt gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Nachlassgericht, sofern das Testament nichts anderes bestimmt (§ 2224 BGB). Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder von ihnen allein treffen.

Warum jemand eine Testamentsvollstreckung anordnet

Minderjährige Kinder. Erbt ein Kind, verwalten normalerweise seine Eltern das Vermögen bis zur Volljährigkeit. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern bedeutet das, dass der überlebende Elternteil über das Geld des verstorbenen wacht. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung ist er zwar verpflichtet, kontrolliert wird er aber kaum. § 1638 BGB erlaubt es, die elterliche Vermögenssorge für das Erbe auszuschließen, und die Testamentsvollstreckung ist der übliche Weg, die Verwaltung stattdessen jemand anderem zu übertragen. Der Vollstrecker hat mehr Spielraum als ein Elternteil oder ein Vormund, denn für seine Geschäfte braucht er keine familiengerichtliche Genehmigung. Gebunden ist er nur an die Anordnungen des Erblassers und an die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Erben, die von Sozialleistungen leben. Erbt ein behindertes Kind, das Eingliederungshilfe oder Grundsicherung bezieht, kann das Erbe weitgehend aufgezehrt werden, weil Leistungen entfallen, solange Vermögen vorhanden ist. Das Behindertentestament soll das verhindern und kombiniert dafür drei Bausteine, nämlich eine nicht befreite Vorerbschaft, eine Dauertestamentsvollstreckung und konkrete Anweisungen an den Vollstrecker, welche Zuwendungen er dem Kind machen soll.

Entscheidend ist das Zusammenspiel. Der Kostenträger greift selten unmittelbar auf Nachlassgegenstände zu. Er nimmt sich die Ansprüche des Leistungsberechtigten, indem er sie auf sich überleitet (§ 93 SGB XII, in der Eingliederungshilfe § 141 SGB IX). Die Gestaltung zielt darauf, dass es einen solchen Anspruch gar nicht gibt. Der Vollstrecker schuldet dem Kind keine Auszahlung; er gewährt Zuwendungen nach Maßgabe des Testaments. Daneben bindet die nicht befreite Vorerbschaft das Kind an die Substanz, weil Verfügungen über Grundstücke und Schenkungen mit dem Nacherbfall unwirksam werden (§ 2113 BGB) und eine Zwangsvollstreckung durch Eigengläubiger ebenso ins Leere geht (§ 2115 BGB). § 2214 BGB hält diese Gläubiger von vornherein fern.

Die Anweisungen an den Vollstrecker sind dabei kein Beiwerk. Ohne sie weiß er nicht, welche Zuwendungen er machen darf. Unwirksam wird das Testament allein deswegen zwar nicht (BGH, Beschluss vom 24.07.2019, XII ZB 560/18), und der Bundesgerichtshof hält solche Gestaltungen seit Jahrzehnten für nicht sittenwidrig (grundlegend Urteil vom 21.03.1990, IV ZR 169/89). Ohne Maßstab arbeitet der Vollstrecker aber im Blindflug.

Häufig scheitert die Konstruktion an einer anderen Stelle. Der Erbteil des Kindes muss mindestens seinem Pflichtteil entsprechen. Bleibt er darunter oder wird das Kind ganz enterbt, entsteht ein Geldanspruch, den der Kostenträger überleiten kann. Steuerlich hat die Gestaltung ebenfalls ihren Preis, weil der Vorerbe erbschaftsteuerlich als Erbe gilt (§ 6 ErbStG). Versteuert wird also ein Vermögen, über das das Kind in aller Regel nie selbst verfügt.

Zerstrittene Erbengemeinschaften. Eine Erbengemeinschaft kann über den Nachlass nur gemeinsam verfügen. Ein einziger Miterbe, der nicht mitzieht, legt alles lahm. Der Testamentsvollstrecker durchbricht diese Blockade, weil er allein entscheidet. Er löst damit allerdings nicht jeden Konflikt, sondern verlagert ihn oft nur.

Vermächtnisse und Auflagen. Wer einer Nichte den Schmuck seiner Mutter zuwendet oder verfügt, dass die Katzen versorgt werden, verlässt sich sonst darauf, dass die Erben mitspielen. Ein Vollstrecker macht solche Anordnungen belastbar, und er haftet, wenn er sie nicht erfüllt.

Unternehmen und Beteiligungen. Nachlässe, deren Verwaltung Fachwissen verlangt, sind der klassische Anwendungsfall, rechtlich allerdings der schwierigste.

Sonderfall Unternehmen und Gesellschaftsanteile

An einem einzelkaufmännischen Unternehmen ist die gewöhnliche Testamentsvollstreckung nicht möglich, weil sich zwei Rechtsgebiete widersprechen. Handelsrechtlich haftet der Inhaber eines Geschäfts unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, erbrechtlich kann der Vollstrecker aber nur Verbindlichkeiten eingehen, die den Nachlass belasten (§ 2206 BGB). Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs behilft sich die Praxis mit zwei Ersatzlösungen (Urteil vom 18.01.1954, IV ZR 130/53). Bei der Vollmachtlösung wird der Erbe Inhaber und haftet, der Vollstrecker führt das Geschäft als Bevollmächtigter. Bei der Treuhandlösung führt der Vollstrecker es im eigenen Namen und haftet dafür persönlich.

Bei Gesellschaftsanteilen entscheidet die Rechtsform. An GmbH-Anteilen ist die Testamentsvollstreckung zulässig, und der Vollstrecker übt dann meist auch das Stimmrecht aus, nicht jedoch dort, wo er über sich selbst entscheiden würde (BGH, Urteil vom 13.05.2014, II ZR 250/12). Grenzen kann außerdem die Satzung setzen. Am Kommanditanteil ist die Vollstreckung ebenfalls zulässig, und der Bundesgerichtshof hat das zuletzt sogar für den Fall bestätigt, dass der Erbe bereits selbst Gesellschafter war (Beschluss vom 12.03.2024, II ZB 4/23).

Bei Anteilen persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder GbR steht zuerst eine andere Frage im Weg. Ohne Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag geht der Anteil überhaupt nicht auf die Erben über. Der Gesellschafter scheidet mit dem Tod aus, die Gesellschaft läuft weiter, und die Erben erhalten nur einen Abfindungsanspruch (§ 723 Abs. 1 Nr. 1, § 711 Abs. 2 BGB, für die OHG § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Eine schlichte Geldforderung lässt sich problemlos verwalten. Sieht der Vertrag den Übergang dagegen vor, bleibt es bei einer Teillösung. Der Vollstrecker verwaltet die Vermögensrechte, während Stimm- und Geschäftsführungsrechte beim Erben bleiben, weil dieser sonst unbeschränkt haften würde, ohne mitentscheiden zu können. Für die Testamentsvollstreckung selbst hat der Gesetzgeber bei der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 bewusst keine Regelung getroffen. Der übliche Ausweg besteht darin, dass der Erbe verlangt, in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln (§ 131 HGB), womit seine persönliche Haftung endet.

Was der Testamentsvollstrecker tun muss

Vor der Annahme des Amtes geschieht nichts. Sie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, frühestens nach dem Erbfall, und sie darf weder befristet noch an Bedingungen geknüpft sein (§ 2202 BGB). Wer sich nicht äußert, kann von jedem Beteiligten unter Druck gesetzt werden. Auf Antrag setzt das Gericht eine Frist, und nach deren Ablauf gilt das Amt als abgelehnt. Ablehnen darf man ohne Begründung, denn niemand ist verpflichtet, ein Amt zu übernehmen, das ihm zugedacht wurde.

Unverzüglich nach der Annahme muss der Vollstrecker den Erben ein Verzeichnis der Gegenstände mitteilen, die seiner Verwaltung unterliegen, samt der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten (§ 2215 BGB). Das Verzeichnis trägt das Datum der Aufnahme und seine Unterschrift. Auf Verlangen der Erben muss er die Unterschrift beglaubigen lassen oder das Verzeichnis von einer Behörde oder einem Notar aufnehmen lassen, und die Erben dürfen dabei sein. Die Kosten trägt der Nachlass.

Für die Verwaltung selbst gilt § 2216 BGB, die zentrale Sorgfaltsnorm. An ihr wird später jede Entscheidung gemessen. Verwaltungsanordnungen des Erblassers muss der Vollstrecker befolgen, allerdings nicht um jeden Preis. Würde ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden, kann das Nachlassgericht sie auf Antrag außer Kraft setzen.

Gegenüber den Erben gilt über § 2218 BGB im Wesentlichen Auftragsrecht. Der Vollstrecker schuldet ihnen Auskunft über den Stand der Dinge und Rechenschaft über seine Verwaltung, er muss herausgeben, was er erlangt hat, und er kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dauert die Verwaltung länger, können die Erben jährlich Rechnungslegung verlangen. Von sich aus muss er sie nicht vorlegen, sie müssen also fragen.

Bei der Erbschaftsteuer rückt er an die Stelle der Erben. Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, gibt er die Steuererklärung ab (§ 31 Abs. 5 ErbStG), und der Steuerbescheid wird ihm bekannt gegeben (§ 32 Abs. 1 ErbStG). Steuerschuldner wird er dadurch nicht, das bleibt der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Er hat aber dafür zu sorgen, dass die Steuer aus dem Nachlass bezahlt wird, und er haftet persönlich, wenn er das vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt (§§ 34 Abs. 3, 69 AO). Ausgekehrt wird der Nachlass deshalb üblicherweise erst, wenn die Steuerfrage geklärt ist. Der Bundesfinanzhof hat die Erklärungspflicht allerdings eingegrenzt. Sie besteht nur, soweit sich die Vollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Erklärung von ihm verlangt (Urteil vom 11.06.2013, II R 10/11).

Zum Abschluss stellt er bei mehreren Erben einen Teilungsplan auf, verteilt den Nachlass nach den Regeln der §§ 2042 bis 2057a BGB und legt Schlussrechnung. Vor der Ausführung des Plans muss er die Erben anhören (§ 2204 Abs. 2 BGB).

Vier dieser Pflichten kann der Erblasser ihm nicht erlassen, nämlich das Nachlassverzeichnis, die ordnungsmäßige Verwaltung, die Rechnungslegung und die Haftung für eigene Fehler (§ 2220 BGB). Steht Gegenteiliges im Testament, ist diese Klausel unwirksam.

Wo seine Befugnisse enden

Verschenken darf der Vollstrecker nicht. Unentgeltliche Verfügungen sind ihm untersagt, mit einer schmalen Ausnahme für Zuwendungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen (§ 2205 Satz 3 BGB). Als unentgeltlich gilt auch ein Verkauf deutlich unter Wert, wenn der Vollstrecker das Missverhältnis erkannt hat oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen. Selbst wenn der Erblasser ihn bei der Eingehung von Verbindlichkeiten von jeder Beschränkung befreit hat, bleibt diese Grenze bestehen. Ein Schenkungsversprechen darf er nur im Rahmen des § 2205 Satz 3 BGB abgeben (§ 2207 Satz 2 BGB).

Schulden darf er nur begrenzt machen. Verbindlichkeiten kann er für den Nachlass nur eingehen, soweit das zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist (§ 2206 BGB). Mehr Spielraum kann ihm der Erblasser einräumen (§ 2207 Satz 1 BGB).

Geschäfte im eigenen Umfeld sind riskant. Das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB gilt auch für ihn, sofern das Testament ihn nicht davon befreit. Verkauft er ein Nachlassgrundstück an seinen eigenen Ehegatten, liegt formal kein Insichgeschäft vor, weil er nur auf einer Seite des Vertrags steht. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat seine Verfügungsbefugnis in einem solchen Fall dennoch beschränkt, und zwar nicht über § 181 BGB, sondern über den mutmaßlichen Willen des Erblassers (§ 2208 BGB). Der Verkauf ging nur mit Zustimmung sämtlicher Erben durch, deren Erbenstellung förmlich nachzuweisen war (Beschluss vom 24.03.2026, 2 W 37/26).

Der Erblasser kann ihn außerdem gezielt beschränken, etwa den Verkauf einer bestimmten Immobilie ausnehmen (§ 2208 BGB). Solche Beschränkungen gehören in die letztwillige Verfügung, nicht in eine Nebenabrede. Über das Privatvermögen der Erben hat er ohnehin keine Befugnisse.

Was Erben trotz Testamentsvollstreckung durchsetzen können

Das Nachlassgericht beaufsichtigt den Testamentsvollstrecker nicht. Anders als bei einem Betreuer oder Vormund gibt es keine laufende Kontrolle, keine turnusmäßigen Berichte und keine Behörde, die von sich aus nachsieht. Tätig wird das Gericht nur auf Antrag eines Beteiligten. Wer nichts unternimmt, erfährt nichts.

Die Rechte selbst sind beachtlich. Erben können das Nachlassverzeichnis verlangen und darauf bestehen, dass ein Notar es aufnimmt (§ 2215 Abs. 4 BGB). Dauert die Verwaltung länger, steht ihnen jedes Jahr eine Rechnungslegung zu (§ 2218 Abs. 2 BGB). Gegenstände, die der Vollstrecker offensichtlich nicht braucht, muss er auf Verlangen zur freien Verfügung überlassen (§ 2217 BGB), was in der Abwicklungsphase der übliche Weg zu vorzeitigen Auszahlungen ist. Bei einer Erbengemeinschaft geht diese Freigabe allerdings an alle Erben gemeinsam, nicht an einen einzelnen. Erblasseranordnungen, die den Nachlass erheblich gefährden würden, lassen sich beim Nachlassgericht außer Kraft setzen (§ 2216 Abs. 2 BGB). Und wer ein rechtliches Interesse hat, darf dort die Erklärungen einsehen, mit denen der Vollstrecker das Amt angenommen, abgelehnt oder gekündigt hat (§ 2228 BGB).

Verursacht der Vollstrecker schuldhaft einen Schaden, haftet er persönlich, und zwar gegenüber den Erben und, soweit ein Vermächtnis zu erfüllen ist, auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer (§ 2219 BGB). Mehrere Vollstrecker haften gemeinsam für den vollen Betrag. Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB); die frühere Sonderfrist von dreißig Jahren für erbrechtliche Ansprüche ist zum 1. Januar 2010 entfallen.

Der Weg hängt vom Anspruch ab. Auskunft, Rechnungslegung, Freigabe und Schadensersatz sind vor dem ordentlichen Zivilgericht einzuklagen. An das Nachlassgericht gehen die Entlassung des Vollstreckers, die Außerkraftsetzung von Erblasseranordnungen, die Fristsetzung zur Amtsannahme und die Akteneinsicht.

Die Entlassung nach § 2227 BGB

Am weitesten geht der Antrag auf Entlassung. Das Nachlassgericht kann den Vollstrecker aus dem Amt nehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, und dazu zählen nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch Pflichtteilsberechtigte (OLG Bremen, Beschluss vom 01.02.2016, 5 W 38/15). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu gibt es bislang nicht.

Der Maßstab ist streng, weil die Entlassung sich gegen den Willen des Erblassers richtet. Eine Vollstreckerin, die Mieten und Kautionen auf ihr Privatkonto einzahlte und einen abzuwickelnden Nachlass über vier Jahre lang nur verwaltete, musste gehen (OLG München, Beschluss vom 25.05.2023, 33 Wx 36/23 e). Ebenso ein Vollstrecker, der sich eine Vergütung entnahm, die nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren lag (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2019, 2 W 66/19). Und ebenso einer, der eine Miterbin als niveaulose Klientin bezeichnete und ihr niederträchtige Lügen vorwarf, weil das Zweifel an einer unparteiischen Amtsführung begründet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.02.2025, 8 W 11/24).

Nicht jeder Fehler reicht aus. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat einen Antrag abgewiesen, obwohl der Vollstrecker zunächst einen eigennützigen Teilungsplan vorgelegt hatte, die Nachlassverzeichnisse lückenhaft waren, die Auseinandersetzung sich verzögerte und über seine Vergütung gestritten wurde. Alle Mängel waren behebbar, und ein Ersatzvollstrecker war nicht benannt. Die Entlassung hätte die Testamentsvollstreckung ersatzlos beendet und damit das Gegenteil dessen bewirkt, was der Erblasser wollte (Beschluss vom 10.09.2024, 5 W 47/24). Persönliche Abneigung, Verärgerung über den Stil oder bloßes Misstrauen genügen ohnehin nicht.

Die Anordnung als solche lässt sich nicht beseitigen, nur die Person auswechseln. Am schnellsten endet die Sache deshalb, wenn der Vollstrecker selbst kündigt.

Testamentsvollstreckung und Pflichtteil

Am Anspruch selbst ändert die Anordnung nichts, an der Durchsetzung einiges.

Der Anspruch geht gegen die Erben. § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB stellt klar, dass der Pflichtteil auch dann nur gegen den Erben geltend gemacht werden kann, wenn der Vollstrecker den gesamten Nachlass verwaltet.

Für die Zwangsvollstreckung braucht es zwei Urteile. Zahlt der Erbe nicht, hilft ein Urteil gegen ihn allein wenig, weil das Geld im verwalteten Nachlass liegt und er nicht darankommt. § 748 Abs. 3 ZPO verlangt deshalb zusätzlich ein Urteil gegen den Vollstrecker, mit dem dieser die Vollstreckung in den Nachlass zu dulden hat (§ 2213 Abs. 3 BGB). Fehlt dieses zweite Urteil, bleibt nur der Zugriff auf das Privatvermögen des Erben. Freiwillig zahlen darf der Vollstrecker den Pflichtteil dagegen aus dem Nachlass, und im Regelfall tut er das auch, weil der Pflichtteil eine Nachlassverbindlichkeit ist.

Auskunft schuldet ebenfalls der Erbe. Der Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis richtet sich nach dem Wortlaut des § 2314 BGB gegen den Erben, und daran ändert die Testamentsvollstreckung nichts. Der Erbe kann sich nicht darauf zurückziehen, dass der Vollstrecker die Unterlagen habe. Er muss sie sich dort beschaffen (BGH, Beschluss vom 15.01.2025, IV ZR 166/24). Für den Berechtigten bedeutet das einen Umweg über zwei Stationen und entsprechend längere Wartezeiten.

Die Kosten der Vollstreckung mindern den Pflichtteil grundsätzlich nicht. Maßgeblich sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Todestag (§ 2311 BGB). Was danach an Vergütung anfällt, geht zu Lasten der Erben. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, soweit die Verwaltung auch dem Pflichtteilsberechtigten zugutekommt (BGH, Urteil vom 10.07.1985, IVa ZR 151/83).

Unberührt bleibt schließlich, dass der Pflichtteilsanspruch vererblich und übertragbar ist (§ 2317 Abs. 2 BGB). Abtreten oder verkaufen lässt er sich also, ohne dass Erben oder Vollstrecker zustimmen müssten.

Die Falle für pflichtteilsberechtigte Erben

Schwierig wird es, wenn jemand zugleich pflichtteilsberechtigt und als Erbe eingesetzt ist. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gilt als Beschränkung im Sinne des § 2306 Abs. 1 BGB. Wer als beschränkter Erbe den vollen Pflichtteil in Geld haben will, muss den Erbteil ausschlagen.

Diese Entscheidung ist fristgebunden und nicht rückholbar. Die Frist beträgt sechs Wochen, bei Auslandsbezug sechs Monate (§ 1944 BGB), und sie beginnt erst, wenn der Betroffene von der Beschränkung erfahren hat, nicht schon mit der Kenntnis vom Erbfall (§ 2306 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Formlos geht die Ausschlagung nicht; erklärt wird sie zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB). Wirtschaftlich ist der Vergleich schwierig, weil ein Erbteil unter Verwaltung häufig mehr wert ist als der halbierte Pflichtteil, nur eben später verfügbar. Wer im Irrtum über die Rechtslage entscheidet, kann die Annahme unter Umständen noch anfechten (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 387/15), ein verlässlicher Ausweg ist das jedoch nicht. In dieser Konstellation lässt sich die Rechtslage vor Fristablauf üblicherweise anwaltlich klären.

Ein anderer Fall liegt vor, wenn jemand als Erbe weniger erhält als seinen Pflichtteil. Dann steht ihm die Differenz als Restpflichtteil zu, und ausschlagen muss er dafür nicht (§ 2305 BGB).


Wenn die Auszahlung blockiert oder verzögert wird

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär von den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auskunft unvollständig bleibt, der Nachlasswert zu niedrig angesetzt wird oder die Sache zwischen Erben und Vollstrecker hin und her geschoben wird, ohne dass etwas vorangeht. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.

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Wer das Amt übernehmen kann

Das Gesetz stellt kaum Anforderungen und sagt nur, wer es nicht sein kann. Unwirksam ist die Ernennung, wenn die Person zum Zeitpunkt des Amtsantritts geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist oder für ihre Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat (§ 2201 BGB). Eine juristische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Auch Nichtanwälte dürfen das Amt führen, denn das Rechtsdienstleistungsgesetz nennt die Testamentsvollstreckung ausdrücklich als erlaubte Nebenleistung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG).

Bleibt die Frage, wen man einsetzt. Ein naher Verwandter kennt die Familie, arbeitet oft ohne Vergütung und wird eher akzeptiert. Er ist aber selten in der Lage, eine Immobilienbewertung zu beurteilen oder eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen, und er haftet für seine Fehler genauso wie ein Berufsträger. Ein Fachanwalt, Steuerberater oder Notar kostet Geld, bringt dafür Erfahrung mit und steht außerhalb der Familienkonflikte. In zerstrittenen Konstellationen liegt darin der eigentliche Nutzen.

Ein Alleinerbe kann das Amt grundsätzlich nicht übernehmen, weil Verfügungsmacht und Verfügungssperre dann in einer Person zusammenfielen und nichts zu vollstrecken bliebe. Der Bundesgerichtshof lässt eine Ausnahme zu, wenn sich die Tätigkeit auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt, das gerade gegen ihn gerichtet ist, und wenn das Nachlassgericht im Konfliktfall einen Ersatzvollstrecker bestimmen kann (Urteil vom 26.01.2005, IV ZR 296/03). Ein Miterbe darf das Amt führen, gerät damit aber in eine Doppelrolle, in der jede Entscheidung über die Verteilung auch ihn selbst betrifft.

Beim Aufsetzen eines Testaments bleibt der Ausfall des Wunschkandidaten meist unbedacht. Er kann vorher sterben, erkranken oder ablehnen. Vorgesorgt wird dafür üblicherweise mit einem Ersatzvollstrecker (§ 2197 Abs. 2 BGB) oder damit, dass die Auswahl einem Dritten überlassen wird (§ 2198 BGB). Fehlt beides, geht die Anordnung ins Leere, denn das Nachlassgericht darf nur dann jemanden bestimmen, wenn der Erblasser es im Testament darum ersucht hat (§ 2200 BGB). Ob ein solches Ersuchen vorliegt, lässt sich zwar auch durch Auslegung ermitteln, das ist dann aber genau der Streit, den die Anordnung vermeiden sollte.

Was die Testamentsvollstreckung kostet

Die Vergütung

§ 2221 BGB gibt dem Vollstrecker einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Mehr steht nicht im Gesetz, weder eine Berechnungsmethode noch ein Prozentsatz noch eine Obergrenze.

Die Lücke füllen Empfehlungen der Praxis. Jahrzehntelang war das die Rheinische Tabelle in ihrer Fassung von 2000. Der Deutsche Notarverein hat sie durch neue Empfehlungen abgelöst, die für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 gelten sollen. Die Grundvergütung einer Abwicklungsvollstreckung berechnet sich danach als Prozentsatz vom Nachlasswert am Todestag, wobei Schulden meist nicht abgezogen werden:

BemessungsgrundlageGrundvergütung
bis 350.000 €5,0 %
bis 700.000 €4,0 %
bis 3.500.000 €3,0 %
bis 7.000.000 €2,0 %
bis 35.000.000 €1,5 %

Bei größeren Nachlässen sinkt der Satz weiter, bis auf 0,75 Prozent ab 350 Millionen Euro. Auf den Grundbetrag kommen Zuschläge, wenn die Abwicklung erschwert ist, etwa durch einen ungeordneten Nachlass, mehrere Immobilien, Auslandsvermögen, zerstrittene Beteiligte oder aufwendige Steuerangelegenheiten. Umgekehrt sind Abschläge vorgesehen, wenn der Nachlass gut geordnet übergeben wird, der Vollstrecker schon zu Lebzeiten mit den Vermögensverhältnissen befasst war oder die Aufgaben einvernehmlich reduziert wurden. In der Summe soll die Vergütung das Dreifache des Grundbetrags nicht überschreiten und die Hälfte nicht unterschreiten. Bei einer Dauervollstreckung kommt jährlich ein Zuschlag von einem Drittel bis einem halben Prozent der Bemessungsgrundlage hinzu, mindestens aber zwei bis vier Prozent des jährlichen Bruttoertrags.

Verbindlich ist das nicht. Gerichte behandeln solche Empfehlungen als Orientierungshilfe und prüfen im Streitfall, was im konkreten Fall angemessen war. Wer Zuschläge verlangt, muss den Mehraufwand darlegen.

Bezahlt wird die Vergütung aus dem Nachlass, denn sie ist eine Nachlassverbindlichkeit. Fällig wird sie bei einer Abwicklungsvollstreckung mit dem Ende der Tätigkeit, in der Praxis meist mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Entnehmen darf der Vollstrecker sie sich selbst, ohne die Erben zu fragen, allerdings auf eigenes Risiko. Greift er zu hoch, kann ihn das den Anspruch kosten und im Extremfall das Amt. Wer diese Auseinandersetzung vermeiden will, regelt die Vergütung schon im Testament, etwa als Festbetrag, als Stundensatz oder als Verzicht.

Zur Umsatzsteuer zwei Klarstellungen. Die genannten Sätze verstehen sich netto. Umsatzsteuer fällt auch für privat bestellte Vollstrecker an, sobald die Tätigkeit nachhaltig ist, also über einen längeren Zeitraum läuft und viele Einzelhandlungen umfasst. Bei einer wirklich einmaligen, rasch erledigten Tätigkeit fehlt es daran meist schon. Unabhängig davon bleibt die Vergütung umsatzsteuerfrei, solange der Vollstrecker die Grenzen der Kleinunternehmerregelung einhält, seit 2025 also 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 UStG).

Gerichtskosten und Steuern

Für das Testamentsvollstreckerzeugnis fällt eine einmalige Gebühr an, die niedriger ausfällt als erwartet, weil sich der Geschäftswert auf 20 Prozent des Nachlasswertes beschränkt und Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden (§ 40 Abs. 5 GNotKG). Bei einem Nachlass von 400.000 Euro liegt der Geschäftswert also bei 80.000 Euro, die Gebühr nach Tabelle B beträgt 219 Euro. Verlangt das Nachlassgericht zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung, fällt sie ein zweites Mal an.

Erbschaftsteuerlich ist die Vergütung einer Abwicklungsvollstreckung abziehbar, weil sie zu den Kosten der Nachlassregelung zählt. Die Kosten einer Dauervollstreckung sind es nicht, denn § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG schließt Verwaltungskosten ausdrücklich aus. Ohne Einzelnachweis zieht das Finanzamt für Erbfallkosten pauschal 15.000 Euro ab, angehoben zum 1. Januar 2025 von zuvor 10.300 Euro. Dieser Betrag steht für den Erbfall insgesamt zur Verfügung, nicht jedem Erben gesondert. Ob sich der Einzelnachweis lohnt, ist deshalb eine Rechenfrage, denn wer ihn führt, muss sämtliche Erbfallkosten belegen.

Besonders unangenehm ist für Erben, dass eine Dauervollstreckung den steuerpflichtigen Erwerb nicht mindert. Bei der Bewertung bleiben Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen, ausdrücklich außer Betracht (§ 9 Abs. 3 BewG). Versteuert wird also der volle Wert eines Vermögens, über das der Erbe womöglich jahrzehntelang nicht verfügt. Vorstrecken muss er die Steuer immerhin nicht, denn zahlen soll sie der Vollstrecker aus dem Nachlass. Eine Stundung kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 28 ErbStG in Betracht.

Wie das Amt endet

Meist endet es damit, dass die Aufgaben erledigt sind. Ist der Nachlass verteilt, die Steuer bezahlt und die Schlussrechnung gelegt, ist der Vollstrecker fertig. Bei der Dauervollstreckung endet das Amt mit dem Ereignis, an das der Erblasser sie geknüpft hat, sonst nach 30 Jahren (§ 2210 BGB).

Vorzeitig endet es auf drei Wegen. Mit dem Tod des Vollstreckers erlischt das Amt, ebenso wenn bei ihm nachträglich ein Umstand eintritt, der die Ernennung von vornherein unwirksam gemacht hätte (§ 2225 BGB). Er selbst kann gegenüber dem Nachlassgericht kündigen, und die Kündigung wirkt auch dann, wenn sie zur Unzeit erfolgt; sie kann ihn in diesem Fall aber schadensersatzpflichtig machen (§ 2226 BGB). Und schließlich kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag entlassen (§ 2227 BGB).

Mit dem Ende des Amtes verliert das Testamentsvollstreckerzeugnis kraft Gesetzes seine Wirkung, eingezogen werden muss es dafür nicht (§ 2368 Satz 2 BGB). Der Vermerk im Grundbuch wird auf Antrag gelöscht. Die Verfügungsbefugnis fällt an die Erben zurück, und ab diesem Zeitpunkt entscheiden sie wieder selbst.

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?

Für die Abwicklung gibt es keine gesetzliche Frist. Bei einem überschaubaren Nachlass sind einige Monate realistisch, bei Immobilien, Unternehmen oder Streit unter den Erben dauert es deutlich länger. Verlangen kann man nur, dass zügig gearbeitet wird. Eine lange Dauer allein rechtfertigt keine Entlassung, es kommt auf die Gründe an.

Darf der Testamentsvollstrecker das Haus ohne Zustimmung der Erben verkaufen?

Im Grundsatz ja. Die Verfügungsbefugnis liegt bei ihm, und er braucht weder Zustimmung noch Anhörung. Grenzen bestehen bei einem Verkauf unter Wert, bei Beschränkungen durch den Erblasser und bei Geschäften in seinem eigenen Umfeld, etwa an den Ehegatten.

Braucht der Testamentsvollstrecker einen Erbschein?

Für seine eigene Legitimation nicht, dafür genügt das Testamentsvollstreckerzeugnis, gegenüber Banken ebenso wie gegenüber Vertragspartnern. Beim Grundbuchamt kommt eine zweite Frage dazu, weil dort auch belegt werden muss, wer Erbe geworden ist. Ein handschriftliches Testament reicht dafür nicht aus, auch nicht nach der Eröffnung durch das Nachlassgericht (§ 35 Abs. 1 GBO). In diesen Fällen wird zusätzlich ein Erbschein nötig, dessen Kosten der Nachlass trägt.

Was passiert, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Dann ist die Testamentsvollstreckung nicht das richtige Instrument. Ein Vollstrecker, dem die Verwaltung zusteht, kann die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 317 Abs. 1 InsO). Das schützt zugleich die Erben, weil ihre Haftung damit auf den Nachlass beschränkt bleibt.

Worauf es hinausläuft

Die Testamentsvollstreckung verschiebt Entscheidungsmacht von den Erben auf eine einzelne Person, über die niemand von Amts wegen wacht. Das kann sinnvoll sein, kostet aber immer etwas.

Wer ein Testament aufsetzt, steht deshalb vor einer einfachen Prüffrage. Gibt es einen Grund, der stark genug ist, den Erben ihre Freiheit zu nehmen? Wo er fehlt, verursacht die Anordnung nur Kosten. Wo er trägt, entscheidet die Sorgfalt der Formulierung über den Erfolg, und in der Gestaltungspraxis werden dann regelmäßig drei Dinge geregelt, nämlich die Person, ein Ersatz für den Fall ihres Ausfalls und die Vergütung.

Wer sich unerwartet einem Vollstrecker gegenübersieht, sollte den umgekehrten Schluss ziehen. Über den Nachlass entscheiden die Erben nicht mehr, ihre Kontrollrechte behalten sie. Nachlassverzeichnis, Rechnungslegung, Freigabe und Haftung stehen im Gesetz und lassen sich nicht wegbedingen. Wirksam werden sie erst, wenn jemand sie einfordert.

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