Erbvertrag und Pflichtteil: Was Ihnen zusteht, wenn ein notarieller Vertrag Sie ausschließt

Schon in den ersten Wochen nach dem Todesfall hören Pflichtteilsberechtigte oft den Satz: „Das ist ein Erbvertrag, notariell beurkundet. Daran lässt sich nichts mehr ändern.“ Manchmal kommt dies vom Erben, manchmal von jemandem in der Familie, der es gut meint. Dieser Satz stimmt jedoch nur zur Hälfte.

Richtig ist, dass am Erbvertrag selbst kaum zu rütteln ist. Genau dafür wurde er gemacht. Wer einen Erbvertrag schließt, will verhindern, dass die Sache später noch einmal aufgemacht wird. Nur richtet sich diese Bindung gegen den Erblasser und nicht gegen Sie. Sie hat ihm die Möglichkeit genommen, es sich anders zu überlegen. Ihren Pflichtteil hat sie nicht angetastet.

Es gibt eine Ausnahme, und sie steht meist in derselben Urkunde. Wenn ein Erbvertrag Ihren Anspruch wirklich beseitigt, dann in aller Regel deshalb, weil Sie selbst einmal bei einem Notar unterschrieben haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Pflichtteil macht es keinen Unterschied, ob jemand durch Testament oder durch Erbvertrag enterbt wurde. § 2303 BGB knüpft an beides an.
  • Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder und weitere Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Eltern, wenn keine Kinder da sind. Unverheiratete Partner und Stiefkinder gehören nicht dazu.
  • Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben und macht Sie nicht zum Miteigentümer von Haus, Konto oder Betrieb.
  • Bindend werden können in einem Erbvertrag nur vier Anordnungen. Alles Übrige steht dort ohnehin nur einseitig und hätte jederzeit geändert werden können.
  • Ohne Ihre Mitwirkung kann der Erblasser Ihren Pflichtteil nur in wenigen schweren Ausnahmefällen entziehen. Verlässlich ausgeschlossen wird er allein durch einen notariell beurkundeten Verzicht.
  • Trotz Erbvertrag durfte der Erblasser zu Lebzeiten verschenken und übertragen. Daraus entsteht häufig der größere Teil des Anspruchs, und zwar auch dann, wenn die Übergabe weit mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Was ein Erbvertrag ist und warum jemand ihn schließt

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform, also eine Regelung des Nachlasses, die der Erblasser nicht allein trifft, sondern gemeinsam mit einem Vertragspartner. Die Bindung entsteht sofort mit dem Abschluss beim Notar, nicht erst mit dem Tod.

Dahinter stehen fast immer dieselben Motive. Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten, das ist Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG). Für sie ist der Erbvertrag der einzige Weg zu einer verlässlichen gegenseitigen Absicherung. In Patchworkfamilien soll er verhindern, dass die Kinder aus einer früheren Beziehung am Ende doch leer ausgehen. Und sehr oft steht er im Zusammenhang mit einer Übergabe. Jemand übernimmt einen Betrieb, einen Hof oder eine Immobilie und verpflichtet sich im Gegenzug zu Versorgung, Pflege oder laufenden Zahlungen. Die Erbeinsetzung ist dann die Gegenleistung, und sie soll nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Die Anforderungen an die Wirksamkeit sind streng. Der Erblasser muss persönlich beim Notar erscheinen, eine Vollmacht genügt nicht (§ 2274 BGB), und er muss unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 BGB). Minderjährige können nach heutigem Recht deshalb keinen Erbvertrag schließen, auch nicht mit Zustimmung der Eltern. Bei sehr alten Verträgen galt das noch nicht so streng, dort konnten Verlobte und Ehegatten unter Umständen auch beschränkt geschäftsfähig abschließen.

Wer beim Erbvertrag überhaupt einen Pflichtteil hat

Diese Frage steht vor allen anderen, und gerade beim Erbvertrag wird sie oft übersprungen, weil er häufig dort eingesetzt wird, wo die Familienverhältnisse vom gesetzlichen Muster abweichen.

Einen Pflichtteil haben nur die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und bei deren Wegfall die Enkel, sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie seine Eltern, Letztere aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 2303 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG). Am Erbvertrag ändert sich dieser Kreis nicht.

Wer nicht dazugehört, geht leer aus, so eng die Bindung auch war. Der unverheiratete Lebensgefährte ist nicht pflichtteilsberechtigt, auch nach dreißig gemeinsamen Jahren nicht. Ein Stiefkind ist es nur, wenn es adoptiert wurde. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern sind es nie. Enkel wiederum rücken erst nach, wenn ihr eigener Elternteil weggefallen ist. Solange er lebt und selbst den Pflichtteil verlangen könnte oder annimmt, was ihm zugedacht ist, haben sie daneben keinen eigenen Anspruch (§ 2309 BGB).

Was der Erbvertrag anders macht als ein Testament

MerkmalEinzeltestamentGemeinschaftliches TestamentErbvertrag
Wer kann es errichtenjede testierfähige Personnur Eheleute und eingetragene Lebenspartnerjede unbeschränkt geschäftsfähige Person, auch Unverheiratete
Formhandschriftlich oder notariellhandschriftlich oder notariellzwingend notariell, beide gleichzeitig anwesend
Änderung durch den Erblasserjederzeit und alleinzu Lebzeiten beider über den Notar, danach gebundennur über Aufhebungsvertrag, vorbehaltenen Rücktritt oder gesetzliche Rücktrittsgründe
Ab wann bindendnieab dem Tod des Erstversterbendensofort mit Vertragsschluss
Ihr Pflichtteilsanspruchbesteht unverändertbesteht unverändertbesteht unverändert

Dem Grunde nach bleibt Ihr Anspruch also in jeder dieser Formen bestehen. Auf seine Höhe kann eine Verfügung dagegen durchaus einwirken, vor allem über lebzeitige Übertragungen.

Praktisch verläuft ein Erbvertragsfall trotzdem anders. Bei handschriftlichen Testamenten scheitern viele Anordnungen an handwerklichen Fehlern, etwa weil der Text am Computer geschrieben wurde oder die Unterschrift an der falschen Stelle steht. Beim Erbvertrag kommt das kaum vor, weil der Notar die Form verantwortet. Auch der Einwand, der Erblasser sei damals nicht mehr geschäftsfähig gewesen, ist schwerer zu führen, denn der Notar soll seine Wahrnehmungen dazu in der Urkunde vermerken (§ 28 BeurkG).

Zwei Eigenschaften wirken in die andere Richtung. Erbverträge sind oft alt, nicht selten mehrere Jahrzehnte, und ihr Wortlaut passt dann nicht mehr zu dem, was die Familie inzwischen erlebt hat. Und sie sind häufig mit einem Geschäft unter Lebenden verbunden, also mit einer Übertragung, die schon zu Lebzeiten vollzogen wurde. Dort liegen die Punkte, bei denen sich das Nachrechnen auszahlt.

Warum die Bindung Ihren Anspruch nicht berührt

Was der Erbvertrag bewirkt, steht in § 2289 BGB. Er hebt ein früheres Testament auf, soweit es den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, und macht eine spätere Verfügung von Todes wegen im selben Umfang unwirksam. Wer nach dem Erbvertrag noch ein Testament geschrieben hat, konnte damit die gebundenen Anordnungen also nicht mehr aushebeln.

Der Pflichtteil gehört nicht in diese Reihe. Er ist keine Anordnung des Erblassers, sondern ein Anspruch, der mit dem Erbfall kraft Gesetzes entsteht. Eine Bindung, die nur die Testierfreiheit betrifft, kann ihn nicht erfassen.

Ihr Anspruch richtet sich also gegen denjenigen, der durch den Erbvertrag Erbe geworden ist. Sind mehrere eingesetzt, haften sie als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB), Sie können demnach jeden Einzelnen auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen. Solange der Nachlass noch ungeteilt ist, darf ein einzelner Miterbe die Zahlung aus seinem eigenen Vermögen allerdings verweigern und Sie auf den Nachlass verweisen (§ 2059 BGB). Nicht zuständig sind der Notar und das Nachlassgericht.

Bindend ist nur ein kleiner Teil des Vertrags

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass in einem Erbvertrag alles unverrückbar festgeschrieben sei. Nach § 2278 Abs. 2 BGB können überhaupt nur vier Anordnungen vertragsmäßig, also bindungsfähig getroffen werden:

  • die Einsetzung eines Erben,
  • ein Vermächtnis, also eine einzelne Zuwendung, ohne dass der Bedachte dadurch Erbe wird,
  • eine Auflage, mit der ein Erbe zu einer bestimmten Leistung verpflichtet wird,
  • die Wahl des anzuwendenden Erbrechts.

Alles andere darf zwar in der Urkunde stehen, wirkt dort aber nur einseitig (§ 2299 BGB) und hätte jederzeit durch ein neues Testament geändert werden können. Das gilt für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, also einer Person, die den Nachlass verwaltet und verteilt, ebenso für Anordnungen darüber, wer welchen Gegenstand bekommen soll, und für die Entziehung des Pflichtteils.

Ob eine einzelne Klausel tatsächlich bindend gemeint war, ist dabei nicht immer offensichtlich. Beim gemeinschaftlichen Testament hilft im Zweifel eine gesetzliche Auslegungsregel. Für den Erbvertrag gilt sie nicht, das hat der Bundesgerichtshof 2025 klargestellt. Dort muss aus dem Vertrag selbst ermittelt werden, was gewollt war (Beschluss vom 26.03.2025, IV ZB 15/24).

Ob der Erbvertrag überhaupt noch gilt

Bevor über Quoten gesprochen wird, steht eine Frage, die selten gestellt wird. Ein Erbvertrag kann längst weggefallen sein.

Am häufigsten geschieht das durch eine Scheidung. Ein Erbvertrag zwischen Eheleuten wird in aller Regel unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod geschieden wurde, und das gilt auch, soweit darin ein Dritter bedacht war (§ 2279 in Verbindung mit § 2077 BGB). Gleichgestellt ist der Fall, dass der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen für eine Scheidung im Zeitpunkt seines Todes vorlagen. Fällt der Erbvertrag weg, greift die gesetzliche Erbfolge, sofern keine andere wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt. Dann geht es nicht mehr um den Pflichtteil, sondern um den vollen Erbteil.

Zu Lebzeiten beider Vertragspartner konnte der Erbvertrag außerdem durch einen notariellen Vertrag wieder aufgehoben werden, bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern auch durch ein späteres gemeinschaftliches Testament (§§ 2290, 2292 BGB). Nach dem Tod eines der beiden geht das nicht mehr.

War die Erbeinsetzung die Gegenleistung dafür, dass jemand den Erblasser versorgt oder ihm laufend etwas zahlt, kam ein Rücktritt in Betracht, sobald diese Verpflichtung noch zu Lebzeiten aufgehoben wurde (§ 2295 BGB). Erklären musste der Erblasser ihn allerdings ausdrücklich und notariell beurkundet (§ 2296 BGB). Dass die versprochene Pflege tatsächlich ausblieb, genügte dafür nicht.

Es kann sich deshalb auszahlen, nach einer jüngeren Urkunde zu fragen.

Wie sich die Höhe Ihres Anspruchs bestimmt

Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Um sie zu bestimmen, wird zuerst gefragt, was Ihnen ohne jede Verfügung, also nach der gesetzlichen Erbfolge, zugestanden hätte. Dieser Anteil wird halbiert und auf den Nachlass angewendet, nachdem die Schulden abgezogen sind. Maßgeblich sind Bestand und Wert am Todestag (§ 2311 BGB), nicht ein früherer Kaufpreis und nicht ein steuerlicher Wert.

Ein Beispiel: Ein Vater hat 1998 in einem Erbvertrag seinen Sohn zum Alleinerben eingesetzt, der dafür den Familienbetrieb übernahm und die Eltern versorgte. Die Mutter ist bereits verstorben, neben dem Sohn gibt es eine Tochter, die im Erbvertrag nicht vorkommt. Ohne die Verfügung hätten beide Kinder je zur Hälfte geerbt. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt damit ein Viertel. Bei einem Nachlasswert von 480.000 Euro nach Abzug der Verbindlichkeiten sind das 120.000 Euro in Geld.

Ein Blick auf die Geschwister gehört dazu. Wer damals ganz auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, wird bei der Quotenbildung nicht mitgezählt, und die Quote der Übrigen steigt entsprechend, sofern nicht seine Kinder an seine Stelle treten. Bei einem reinen Pflichtteilsverzicht bleibt es dagegen bei der bisherigen Rechnung (§ 2310 BGB). Welcher Fall vorliegt, steht in der Urkunde.

Beim überlebenden Ehegatten kommt der Güterstand ins Spiel. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und wurde der Überlebende durch den Erbvertrag vollständig ausgeschlossen, dann bekommt er zweierlei. Zum einen den Zugewinnausgleich, also seinen Anteil an dem Vermögen, das während der Ehe hinzugekommen ist, und dieser wird konkret berechnet. Zum anderen den Pflichtteil, der sich in diesem Fall nach dem nicht erhöhten Erbteil bemisst (§ 1371 Abs. 2 BGB). Wirtschaftlich wiegt der Zugewinnausgleich dabei häufig schwerer.


Wenn Sie noch nicht wissen, wo Sie stehen

Viele Betroffene können am Anfang weder sagen, wie viel ihnen zusteht, noch, ob sich das Fordern lohnt. Das ist der normale Ausgangspunkt, und Sie brauchen dafür keine vollständigen Unterlagen. Schildern Sie uns einfach, was Sie wissen.

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Wie ein Pflichtteilsverzicht wirkt

Wer den Pflichtteil im Voraus sicher aus der Welt schaffen will, kommt am Berechtigten nicht vorbei. Der Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, der notariell beurkundet werden muss (§ 2348 BGB). Er lässt sich in dieselbe Urkunde aufnehmen wie der Erbvertrag, und bei Betriebs- und Hofübergaben geschieht das häufig.

Zu prüfen ist zuerst, ob überhaupt ein Verzicht vorliegt. Eine Enterbung ist keiner. Hat der Erblasser im Erbvertrag angeordnet, dass jemand nichts bekommen soll, ist das seine einseitige Entscheidung, und der Pflichtteil bleibt bestehen.

Ein Verzicht setzt eine eigene Erklärung des Berechtigten vor einem Notar voraus. Zwei Dinge gehören dabei mitgedacht. Auf der Seite des Verzichtenden ist eine Vertretung zulässig, der Verzicht kann also auch durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter erklärt worden sein. Und hat ein Elternteil damals ganz auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, wirkt das im Zweifel auch gegen dessen Kinder, sofern in der Urkunde nichts anderes vereinbart wurde (§ 2349 BGB). Wen eine Übergabe in der Generation davor betrifft, der sollte deshalb auch die Urkunde prüfen lassen, die seine Eltern seinerzeit unterschrieben haben.

Die zweite Frage ist die Reichweite. Ein Verzicht kann auf einen bestimmten Erbfall beschränkt sein, etwa nur auf den Tod des erstversterbenden Elternteils, oder auf einzelne Vermögenswerte. Ob er auch den Ergänzungsanspruch bei Schenkungen erfasst, hängt vom Wortlaut ab. Bei älteren Verträgen ist das oft der eigentliche Streitpunkt, und klären lässt er sich nur an der konkreten Formulierung.

Bleibt die Wirksamkeit. Verzichtet ein minderjähriges Kind, braucht es eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1851 Nr. 9 BGB). Weil der Erblasser dabei meist der eigene Vater oder die eigene Mutter ist, dürfen die Eltern das Kind zudem in aller Regel nicht selbst vertreten, dafür wird ein Ergänzungspfleger bestellt. Fehlt eines von beidem, ist der Verzicht angreifbar. Der Erblasser wiederum musste grundsätzlich persönlich handeln. War er geschäftsunfähig, konnte sein gesetzlicher Vertreter für ihn auftreten (§ 2347 BGB), auch das aber nur mit gerichtlicher Genehmigung (§ 1851 Nr. 9 BGB).

Ein Verzicht ist im Übrigen nur zu Lebzeiten des Erblassers und nur mit ihm möglich. Nach dem Erbfall können Sie sich mit den Erben natürlich einigen und auf einen Teil Ihrer Forderung verzichten. Das ist dann ein gewöhnlicher Erlassvertrag über eine bereits entstandene Geldforderung und folgt anderen Regeln.

Wenn der Pflichtteil ohne Ihr Zutun entzogen wurde

Steht in der Urkunde, dass Ihnen der Pflichtteil entzogen wird, lohnt ein genauer Blick. Zulässig ist das nur in wenigen, im Gesetz abschließend aufgezählten Fällen (§ 2333 BGB), und es sind schwere Fälle. Familienstreit, jahrelanger Kontaktabbruch oder Enttäuschung über den Lebensweg gehören nicht dazu.

Dazu kommt eine Formhürde, an der solche Anordnungen in der Praxis oft scheitern. Der Entziehungsgrund muss schon bei der Errichtung vorgelegen haben und in der Urkunde selbst angegeben sein (§ 2336 Abs. 2 BGB). Nachschieben lässt er sich nicht. Und beweisen muss ihn derjenige, der sich auf die Entziehung beruft, also der Erbe (§ 2336 Abs. 3 BGB), nicht Sie.

Schenkungen zu Lebzeiten

Der Erbvertrag beschränkte den Erblasser nur in seinen Verfügungen von Todes wegen. Über sein Vermögen zu Lebzeiten konnte er weiterhin frei entscheiden, es also auch verschenken oder übertragen (§ 2286 BGB). Bei Erbverträgen rund um eine Übergabe ist genau das der Regelfall, und daraus entsteht oft der größere Teil des Anspruchs.

Diese Unterscheidung bestimmt den Hebel. Was der Erblasser bis zu seinem Tod behalten hat, gehört zum Nachlass und geht ohnehin voll in die Berechnung ein. Die Erbeinsetzung im Erbvertrag ist keine Schenkung und schmälert die Grundlage nicht. Was dagegen bereits zu Lebzeiten übertragen wurde, ist aus dem Nachlass verschwunden und wird nur über den Pflichtteilsergänzungsanspruch wieder eingefangen (§ 2325 BGB).

Für diesen Anspruch gelten eigene Regeln. Berücksichtigt werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, und zwar abgestuft. Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, für jedes weiter zurückliegende Jahr sinkt der anzusetzende Wert um ein Zehntel, nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.

Zwei Ausnahmen durchbrechen diese Frist, und beide kommen bei Übergabeverträgen häufig vor. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Und behält sich der Übergeber den Nießbrauch vor, also das Recht, die Immobilie weiter zu bewohnen oder die Mieten einzunehmen, läuft die Zehnjahresfrist in aller Regel gar nicht erst an, weil er den Gegenstand wirtschaftlich weiter nutzt. Für ein bloßes Wohnrecht gilt das nicht ohne Weiteres. Der Bundesgerichtshof lässt es nur ausnahmsweise genügen, etwa wenn sich das Recht auf praktisch die gesamte Immobilie erstreckt und der Übergeber dort faktisch Herr im Haus bleibt (Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15).

War die Übertragung nicht ganz unentgeltlich, weil der Übernehmer Gegenleistungen erbracht hat, etwa Pflege oder Zahlungen, wird nur der unentgeltliche Teil berücksichtigt. Wie er zu bewerten ist, hängt vom Einzelfall ab und ist in der Praxis meist der eigentliche Streitpunkt.

Die Rechnung geht dabei nicht nur in eine Richtung. Haben Sie selbst zu Lebzeiten etwas bekommen, etwa eine Abfindung bei der Übergabe, wird das auf Ihren Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser das spätestens bei der Zuwendung so bestimmt hat (§ 2315 BGB). Und ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, also etwa Ihr Bruder oder Ihre Schwester, darf er die Ergänzung so weit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil samt eigener Ergänzung verbleibt (§ 2328 BGB). Darauf stützt sich in Übergabefällen häufig die gesamte Verteidigung.

Soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, können Sie sich an den Beschenkten halten (§ 2329 BGB). Dieser Anspruch geht auf Herausgabe des Geschenks, der Beschenkte kann sie durch Zahlung abwenden. Die Zeit ist hier knapp, denn der Anspruch verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig davon, ob Sie von der Schenkung überhaupt wussten (§§ 195, 2332 Abs. 1 BGB).

Nicht verwechseln sollten Sie das mit § 2287 BGB. Diese Vorschrift gibt einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten, wenn der Erblasser in der Absicht geschenkt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Sie steht ausdrücklich nur dem Vertragserben zu, also demjenigen, der durch den Erbvertrag Erbe geworden ist. Für Pflichtteilsberechtigte führt der Weg über §§ 2325 und 2329 BGB.

Wenn Sie bedacht, aber beschränkt wurden

Nicht jeder Erbvertrag schließt Pflichtteilsberechtigte vollständig aus. Häufig sind sie bedacht, aber an Bedingungen gebunden. Hier entstehen die Fehler, die am meisten kosten, weil Fristen laufen.

Sind Sie als Erbe eingesetzt, aber beschränkt oder beschwert, etwa durch eine Nacherbfolge, bei der das Vermögen später an jemand anderen weitergereicht wird, durch eine Testamentsvollstreckung, durch eine Anordnung darüber, wer welchen Gegenstand erhält, oder durch ein Vermächtnis zugunsten eines Dritten, dann können Sie den vollen Pflichtteil verlangen, wenn Sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 BGB). Seit 2010 gilt das unabhängig davon, wie groß der zugedachte Erbteil ist. Wer nicht ausschlägt, bleibt an die Beschränkung gebunden.

Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt erst, wenn Sie von der Beschränkung erfahren haben. Sechs Monate sind es, wenn der Erblasser zuletzt nur im Ausland gewohnt hat oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Ist Ihnen ein Erbteil zugewandt worden, der kleiner ist als Ihre Pflichtteilsquote, brauchen Sie nicht auszuschlagen. Sie behalten den Erbteil und verlangen die Differenz in Geld (§ 2305 BGB).

Sind Sie mit einem Vermächtnis bedacht, haben Sie die Wahl. Nehmen Sie es an, wird sein Wert auf den Pflichtteil angerechnet. Schlagen Sie es aus, bleibt Ihnen der volle Pflichtteil (§ 2307 BGB). Eine feste Frist gibt es dafür zunächst nicht, allerdings kann der Erbe Ihnen eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf das Vermächtnis als ausgeschlagen gilt. Endgültig verloren ist die Wahl, sobald Sie das Vermächtnis angenommen haben (§ 2180 BGB). Die Annahme ist eine Erklärung gegenüber demjenigen, der es erfüllen muss, und sie kann auch stillschweigend geschehen.

Welcher Weg der bessere ist, lässt sich nur rechnen, wenn der Nachlasswert bekannt ist. Deshalb sollte die Auskunft vor der Entscheidung stehen.

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Was Sie vom Nachlassgericht erfahren und was Sie selbst klären müssen

Erbverträge werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Meldet das Standesamt einen Sterbefall, benachrichtigt das Register das zuständige Nachlassgericht und die Stelle, die die Urkunde verwahrt. Ein Erbvertrag wird deshalb in aller Regel gefunden, auch wenn er nicht beim Amtsgericht liegt, sondern beim Notar geblieben ist.

Dieser Fall kommt häufiger vor, als viele erwarten. Bei einem Erbvertrag dürfen die Beteiligten die amtliche Verwahrung ausschließen, und steht er mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde, wird ein solcher Ausschluss sogar vermutet (§ 34 Abs. 2 BeurkG).

Das Nachlassgericht eröffnet die Urkunde und teilt den Beteiligten schriftlich mit, was sie betrifft. Auf diesem Weg erfahren enterbte Angehörige normalerweise von ihrer Enterbung. Erwarten sollten Sie davon allerdings nicht zu viel. Mitgeteilt wird nur der Sie betreffende Teil, nicht die vollständige Urkunde (§ 348 Abs. 3 FamFG). Beim Erbvertrag zwischen zwei Personen bleibt außerdem zunächst unter Verschluss, was der noch lebende Vertragspartner für seinen eigenen Tod angeordnet hat (§ 349 Abs. 1 und 4 FamFG). Und über Bestand oder Wert des Nachlasses steht in der Mitteilung nichts.

Wer mehr wissen will, muss selbst tätig werden. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, es also nachvollziehbar darlegt, darf eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einsehen (§ 357 Abs. 1 FamFG). Für die Einsicht in die Nachlassakte genügt ein berechtigtes Interesse, dem keine schutzwürdigen Interessen anderer entgegenstehen dürfen (§ 13 FamFG). Pflichtteilsberechtigte erfüllen das regelmäßig, sie müssen aber schlüssig darlegen, dass sie als Berechtigte überhaupt in Betracht kommen.

Die Zahlen kommen dann nicht vom Gericht, sondern vom Erben. Gegen ihn richtet sich der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Verlangen können Sie ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses, auf Wunsch als notarielles Nachlassverzeichnis. Der Notar nimmt es selbst auf und muss dafür eigene Nachforschungen anstellen, die Angaben des Erben bloß zu protokollieren genügt nicht. Wie weit er dabei gehen muss, richtet sich danach, was ein Außenstehender in Ihrer Lage für nötig hielte. Für alles darüber hinaus braucht er konkrete Anhaltspunkte, ins Blaue hinein muss er nicht suchen. Wer an einer bestimmten Position zweifelt, sollte sie deshalb benennen.

Auch die Wertermittlung einzelner Gegenstände lässt sich fordern, etwa ein Sachverständigengutachten für eine Immobilie. Die Kosten trägt der Nachlass, sie mindern damit allerdings auch die Summe, aus der Ihr Anspruch berechnet wird. Zur Auskunft gehören ebenso die Übertragungen der Jahre davor, denn ohne sie lässt sich der Ergänzungsanspruch nicht beziffern.

Zeitlich sollten Sie nicht zu lange zuwarten. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) und ist sofort fällig. Er verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Todesfall, von Ihrer Enterbung und von der Person des Erben erfahren haben oder es ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren können. Spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall ist ohnehin Schluss.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs wird nicht schon dadurch angehalten, dass Sie Auskunft verlangen. Gehemmt wird sie, solange über den Anspruch verhandelt wird, oder wenn er gerichtlich geltend gemacht wird, in der Praxis meist über eine Stufenklage, die Auskunft und Zahlung in einem Verfahren verbindet. Wer jahrelang auf ein notarielles Verzeichnis wartet, kann am Ende einen verjährten Anspruch in der Hand halten.

Zwei Nebenfolgen sind ebenfalls wichtig. Der Anspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB). Stirbt ein Berechtigter, bevor er ausgezahlt wurde, geht die Forderung auf seine eigenen Erben über, und sie kann auch an einen Dritten abgetreten werden. Verzinst wird sie außerdem nicht ab dem Todestag, sondern erst, wenn der Erbe gemahnt wurde oder die Sache bei Gericht ist. Wer nur wartet, verschenkt diese Zinsen.

Wo es beim Erbvertrag typischerweise hakt

Am schwersten wiegt oft nicht das Recht, sondern das Gerechtigkeitsempfinden des Erben. Wer einen Betrieb übernommen, jahrelang gepflegt oder eine Immobilie instand gehalten hat, empfindet die Forderung als unbillig und beruft sich darauf, dass alles notariell geregelt sei. Rechtlich ändert das nichts. An der Verhandlungsbereitschaft ändert es sehr viel.

Dazu kommt die fehlende Liquidität. Beim Erbvertrag steckt das Vermögen besonders oft in einem Hof, einem Betrieb oder einem Haus. Der Anspruch ist trotzdem sofort fällig, und der Erbe muss sich das Geld notfalls beschaffen, etwa durch Beleihung oder Kredit. Nur in engen Ausnahmefällen kann er eine Stundung verlangen, also einen Aufschub der Zahlung, insbesondere wenn ihn die sofortige Zahlung zur Aufgabe seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage oder des selbst bewohnten Familienheims zwingen würde (§ 2331a BGB). Einen freihändigen Verkauf können Sie nicht verlangen, denn Sie sind nicht Eigentümer. Aus einem Titel lässt sich allerdings in den geerbten Grundbesitz vollstrecken.

Der dritte Dauerkonflikt ist der Wert. Zwischen der Einschätzung des Erben und der des Berechtigten liegen bei Familienimmobilien schnell sechsstellige Beträge. Bei landwirtschaftlichen Betrieben kommt eine Besonderheit hinzu, die den Anspruch deutlich drücken kann. Unter engen Voraussetzungen tritt für ein Landgut der niedrigere Ertragswert an die Stelle des Verkehrswerts (§ 2312 BGB). Das setzt unter anderem voraus, dass ein Übernahmerecht zum Ertragswert besteht und genutzt wird und dass der Übernehmer selbst pflichtteilsberechtigt ist. In Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein greift für Höfe zusätzlich die Höfeordnung mit eigenen, ebenfalls niedrigeren Wertmaßstäben. Ob und in welcher Höhe das im Einzelfall durchgreift, ist häufig selbst Gegenstand des Streits.

Schließlich das Alter der Urkunde. Bei einem Erbvertrag aus den achtziger oder neunziger Jahren ist oft unklar, was eine Klausel bedeuten sollte, ob eine Anordnung bindend gemeint war und was ein damals erklärter Verzicht heute erfasst. Solche Auslegungsfragen sind der Grund, warum sich Erbvertragsfälle in die Länge ziehen.

Die Anfechtung spielt dabei eine kleinere Rolle, als viele Ratgeber nahelegen. Wurde ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, dessen Existenz dem Erblasser bei Vertragsschluss nicht bekannt war oder der erst später geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde, etwa durch eine spätere Heirat, kommt eine Anfechtung nach § 2079 BGB in Betracht. Die Hürde liegt woanders. Nach § 2285 BGB ist die Anfechtung durch Angehörige ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers beim Erbfall bereits erloschen war, und dieses war auf ein Jahr ab seiner Kenntnis befristet. Kannte der Erblasser das neue Kind oder den neuen Ehepartner länger und blieb untätig, ist dieser Weg meist versperrt.


Wenn die Auszahlung blockiert oder verzögert wird

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auskunft unvollständig bleibt, der Betrieb oder die Immobilie zu niedrig angesetzt wird oder die Sache über Jahre nicht vorankommt. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.

Ihre unverbindliche Anfrage ist kostenlos und diskret und in wenigen Minuten erledigt.

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Häufige Fragen

Kann ein Erbvertrag den Pflichtteil ausschließen?

Aus eigener Kraft nicht. Der Erblasser kann darin bestimmen, wer Erbe wird, und sich daran binden. Der Pflichtteil bleibt davon unberührt, weil er kraft Gesetzes entsteht. Ohne Mitwirkung des Berechtigten bliebe nur die Entziehung, und die ist auf wenige schwere Fälle beschränkt.

Ich habe damals beim Notar mit unterschrieben. Habe ich meinen Pflichtteil verloren?

Nicht jede Unterschrift ist ein Verzicht. Wer bei einer Hofübergabe oder einem Übergabevertrag mitgewirkt hat, hat damit nicht automatisch verzichtet. Und selbst ein Verzicht kann auf einen bestimmten Erbfall oder auf einzelne Vermögenswerte beschränkt sein. Eine Abschrift der Urkunde bekommen Sie über den beurkundenden Notar oder über das Nachlassgericht.

Muss ich den Erbvertrag anfechten, um an mein Geld zu kommen?

Nein. Der Pflichtteil setzt gerade voraus, dass die Verfügung wirksam ist und Sie von der Erbfolge ausschließt. Eine Anfechtung zielt auf etwas anderes, nämlich darauf, den Vertrag zu Fall zu bringen und dadurch gesetzlicher Erbe zu werden. Sie ist nur in engen Ausnahmefällen erfolgreich, während der Pflichtteil keiner besonderen Voraussetzung bedarf.

Der Erbvertrag ist dreißig Jahre alt. Gilt er trotzdem?

Alter allein schadet einem Erbvertrag nicht. Weggefallen sein kann er aber aus anderen Gründen, etwa durch eine spätere Scheidung der Vertragspartner, durch einen notariellen Aufhebungsvertrag oder durch einen wirksam erklärten Rücktritt. Bei alten Verträgen lohnt außerdem die Frage, ob einzelne Klauseln überhaupt bindend gemeint waren.

Der Hof wurde schon zu Lebzeiten übergeben. Bleibt mir dann noch etwas?

Häufig ja. Eine lebzeitige Übertragung kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Wie viel davon ankommt, hängt vom Zeitpunkt ab, von etwaigen Gegenleistungen und davon, ob sich der Übergeber ein Nutzungsrecht vorbehalten hat, denn ein Nießbrauch kann den Fristlauf für viele Jahre verhindern. Bei landwirtschaftlichen Betrieben können zusätzlich besondere Bewertungsregeln gelten.

Was tun, wenn der Erbe keine Auskunft gibt?

Der Auskunftsanspruch lässt sich gerichtlich durchsetzen, üblicherweise über eine Stufenklage, die Auskunft und Zahlung in einem Verfahren verbindet. Wichtig ist dabei der Zeitfaktor, denn ein außergerichtliches Auskunftsverlangen allein hält die Verjährung nicht auf.

Was am Ende zählt

Ein Erbvertrag wirkt beim ersten Lesen endgültiger, als er für Sie ist. Bindend ist er für denjenigen, der ihn geschlossen hat, und auch dort nur in den vier Punkten, die das Gesetz vorsieht. Ihr Anspruch entsteht davon unabhängig mit dem Todestag.

Die eigentliche Arbeit liegt deshalb selten in der Frage, ob Ihnen etwas zusteht. Sie liegt darin, den Nachlass vollständig zu erfassen, die Übertragungen der Jahre davor einzubeziehen und den Wert richtig anzusetzen. Wer damit früh anfängt, verhandelt aus einer deutlich besseren Position.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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