Pflichtteil einfordern und geltend machen – Wie es funktioniert und was Sie beachten sollten

Bei vielen beginnt das Thema Pflichtteil mit einem Brief vom Nachlassgericht. Das Testament ist eröffnet, und der eigene Name kommt darin nicht vor oder nur mit einem kleineren Anteil als erwartet. Wer als Kind, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner auf diese Weise übergangen wird, ist enterbt, auch wenn dieses Wort im Testament nirgends fällt. Ganz leer geht er deshalb nicht aus. Das Gesetz sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses, den Pflichtteil.

Dieser Pflichtteil wird allerdings nicht automatisch ausgezahlt. Kein Gericht und keine Behörde kümmert sich von sich aus darum. Wer ihn haben möchte, muss ihn selbst bei den Erben einfordern. Der Weg dafür ist im Normalfall unkompliziert und kommt ohne Gerichtsverfahren aus. Man verlangt Auskunft über den Nachlass, berechnet daraus den eigenen Anspruch und fordert die Erben zur Zahlung auf. Eine besondere Form schreibt das Gesetz nicht vor.

Diese Seite führt durch die einzelnen Schritte. Sie erklärt, wer den Pflichtteil verlangen kann und wie sich seine Höhe berechnet, welche Fristen gelten und woran die Auszahlung in der Praxis am häufigsten hakt.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben

Vor allen praktischen Schritten steht eine Unterscheidung, die das gesamte Vorgehen prägt. Ein Erbe wird mit dem Todesfall unmittelbar Eigentümer des Nachlasses, mit allen Vermögenswerten und allen Schulden. Der Pflichtteilsberechtigte wird das nicht. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben (§ 2303 BGB). Wer ihn geltend macht, wird nicht Miterbe und erhält keine Gegenstände aus dem Nachlass. Auch ein Mitspracherecht bei dessen Verteilung ist damit nicht verbunden. Verlangen lässt sich ausschließlich Geld.

Der Höhe nach beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also der Quote, die der Person ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Wie daraus konkrete Beträge werden, zeigt der dritte Schritt weiter unten.

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist grundsätzlich sofort fällig (§ 2317 BGB). Die Erben können die Zahlung also nicht mit dem Hinweis aufschieben, der Nachlass sei noch nicht verteilt. Und der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen die Erben. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament, mit der Auszahlung des Pflichtteils hat es nichts zu tun.

Wer den Pflichtteil verlangen kann und in welchen Fällen

Pflichtteilsberechtigt ist nur ein enger Kreis von Personen (§ 2303 BGB):

  • die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder; fällt ein Kind weg, etwa weil es vorverstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle,
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • die Eltern des Erblassers, diese jedoch nur, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt.

Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder zählen dabei gleichermaßen. Stiefkinder ohne Adoption gehören nicht dazu, ebenso wenig Geschwister, Nichten, Neffen und weiter entfernte Verwandte. Auch ein geschiedener Ehegatte hat keinen Pflichtteil.

Hinzukommen muss, dass ein Testament oder Erbvertrag die Person schlechter stellt, als es die gesetzliche Erbfolge täte. Das trifft auf mehr Situationen zu, als viele denken.

Der klassische Fall ist die vollständige Enterbung. Sie setzt keinen ausdrücklichen Satz im Testament voraus. Wer schlicht nicht bedacht wird, während andere als Erben eingesetzt sind, ist damit bereits enterbt und auf den Pflichtteil verwiesen. Häufig geschieht das ohne jede böse Absicht, zum Beispiel beim verbreiteten Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Beim Tod des ersten Elternteils sind die Kinder dann von der Erbfolge ausgeschlossen und können ihren Pflichtteil verlangen.

Der zweite Fall wird oft übersehen. Auch wer als Erbe eingesetzt wurde, aber mit einer geringeren Quote, als sein Pflichtteil ausmacht, hat einen Anspruch, und zwar auf die Differenz. Dieser Restpflichtteil (§ 2305 BGB) verhindert, dass die Mindestbeteiligung durch einen symbolisch kleinen Erbteil unterlaufen wird.

Ähnliches gilt, wenn jemandem nur ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, also ein einzelner Vermögensvorteil wie ein Geldbetrag oder ein bestimmter Gegenstand, ohne dass er Erbe wird. Dann besteht die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen und die Differenz bis zur Höhe des Pflichtteils zu verlangen oder es auszuschlagen und den vollen Pflichtteil zu fordern (§ 2307 BGB). Welche Variante rechnerisch günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

Schließlich kann sich ein Anspruch selbst dann ergeben, wenn der Nachlass auf den ersten Blick leer wirkt, weil der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt hat. Für diese Fälle gibt es die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB), die Schenkungen der letzten Jahre anteilig in die Berechnung einbezieht. Dazu gleich mehr.

Vollständig entziehen kann der Erblasser den Pflichtteil nur in wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmefällen, etwa nach schweren Verfehlungen wie Straftaten gegen ihn oder ihm nahestehende Personen (§ 2333 BGB). Der bloße Wille, jemand solle nichts bekommen, genügt dafür nicht, selbst wenn er ausdrücklich im Testament steht.

So machen Sie den Pflichtteil geltend

In der praktischen Abwicklung hat sich eine feste Reihenfolge bewährt, weil jeder Schritt auf dem vorigen aufbaut.

Schritt 1: Klären, wer Erbe geworden ist

Die Forderung richtet sich gegen den oder die Erben, deshalb muss zuerst feststehen, wer geerbt hat. Oft ergibt sich das aus dem Schreiben des Nachlassgerichts. Das Gericht eröffnet das Testament und benachrichtigt dabei üblicherweise auch diejenigen, die ohne Testament gesetzliche Erben geworden wären; eine Kopie des Testaments liegt normalerweise bei. Viele erfahren überhaupt erst aus diesem Schreiben, dass sie enterbt sind.

Einen Erbschein brauchen Sie für die Geltendmachung nicht. Der Erbschein weist aus, wer Erbe ist, und genau das werden Sie durch den Pflichtteil nicht. Bleibt unklar, wer den Nachlass erhalten hat, kann beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte beantragt werden. Das dafür nötige berechtigte Interesse haben Pflichtteilsberechtigte in aller Regel.

Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie für den Pflichtteil als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Die Forderung kann also an alle gemeinsam gerichtet werden, im Grundsatz aber auch an einzelne von ihnen.

Schritt 2: Auskunft über den Nachlass verlangen

Berechnen lässt sich der Pflichtteil nur, wenn der Wert des Nachlasses bekannt ist. Genau hier liegt das strukturelle Problem, denn die Erben haben die Unterlagen, der Berechtigte hat sie nicht. Das Gesetz gleicht dieses Ungleichgewicht mit einem Auskunftsanspruch aus (§ 2314 BGB). Sie können von den Erben ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlasswerte verlangen, also der Kontostände zum Todestag, der Immobilien, Wertpapiere und Beteiligungen ebenso wie der Schulden. Die Auskunft erstreckt sich auch auf Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, soweit sie für die Pflichtteilsergänzung von Bedeutung sein können. Nach ihnen sollte ausdrücklich gefragt werden, denn von selbst erwähnen Erben frühere Übertragungen erfahrungsgemäß selten.

Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Sorgfalt, können Sie verlangen, dass das Verzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis gilt als deutlich verlässlicher, weil der Notar den Bestand selbst ermitteln muss und nicht nur die Angaben der Erben beurkundet. Für einzelne Gegenstände, allen voran Immobilien, können Sie zusätzlich eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen fordern. Die Kosten für Verzeichnis und Gutachten trägt der Nachlass, nicht Sie persönlich.

Für das Auskunftsverlangen genügt ein einfaches Schreiben an die Erben. Üblich ist, darin eine angemessene Frist zu nennen und den Zugang aus Beweisgründen zu sichern, etwa durch ein Einschreiben.

Schritt 3: Den Pflichtteil berechnen

Liegt die Auskunft vor, wird gerechnet. Ausgangspunkt ist der Wert des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB). Vom Vermögen werden die Verbindlichkeiten abgezogen, also die Schulden des Erblassers und beispielsweise die Kosten der Beerdigung. Auf den so bereinigten Wert wird die Pflichtteilsquote angewendet, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ein Beispiel. Eine verwitwete Mutter hinterlässt zwei Söhne und setzt einen davon im Testament als Alleinerben ein. Ohne Testament hätte jeder Sohn die Hälfte geerbt. Der Pflichtteil des übergangenen Sohnes beträgt deshalb ein Viertel des Nachlasswertes. Bei einem bereinigten Nachlass von 400.000 Euro kann er von seinem Bruder 100.000 Euro verlangen.

Ist ein Ehegatte vorhanden, hängen die Quoten zusätzlich vom Güterstand ab. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erben neben dem Ehegatten beispielsweise zwei Kinder je ein Viertel, ihr Pflichtteil beträgt dann je ein Achtel. Für enterbte Ehegatten selbst gibt es mit dem sogenannten großen und kleinen Pflichtteil zwei Berechnungswege, deren Vergleich zu den Punkten gehört, die üblicherweise ein Fachanwalt durchrechnet.

Zwei Posten können das Ergebnis deutlich verändern. Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt, wird der Wert dieser Schenkungen für die Berechnung anteilig dem Nachlass hinzugerechnet und erhöht den Anspruch über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, für jedes weitere zurückliegende Jahr sinkt der Ansatz um ein Zehntel. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt diese Frist erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Und behält sich der Schenker die wirtschaftliche Nutzung vor, zum Beispiel durch einen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht an der verschenkten Immobilie, beginnt sie unter Umständen gar nicht, sodass auch deutlich ältere Übertragungen noch voll mitzählen können. Umgekehrt mindert sich der Pflichtteil, wenn der Erblasser dem Berechtigten selbst zu Lebzeiten etwas zugewendet und dabei ausdrücklich bestimmt hat, dass die Zuwendung anzurechnen ist (§ 2315 BGB).

Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?

Wurden Sie im Testament übergangen? Verschaffen Sie sich jetzt eine erste Orientierung. Unser kostenloses Tool prüft in wenigen Klicks, ob Sie grundsätzlich berechtigt sind und wie hoch Ihre Quote voraussichtlich ausfällt.

Persönliche Quote ermitteln

Ergebnis in unter 2 Minuten

Ohne sensiblen Vermögensdaten

Zum Rechner
Infos zur Berechnung

Schritt 4: Die Zahlung beziffert einfordern

Steht die Summe fest, folgt die eigentliche Zahlungsaufforderung an die Erben. Auch dafür gibt es keine Formvorschrift und keinen Anwaltszwang. Sinnvoll ist ein Schreiben, das den geforderten Betrag konkret beziffert, die Berechnung kurz nachvollziehbar macht und eine Zahlungsfrist nennt. Geraten die Erben mit der Zahlung in Verzug, können Verzugszinsen hinzukommen.

Weil der Anspruch sofort fällig ist, müssen sich die Erben das Geld gegebenenfalls beschaffen, auch wenn das Vermögen in einer Immobilie oder einem Unternehmen gebunden ist. Nur in engen Ausnahmefällen kann ein Erbe eine Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung unbillig hart träfe, etwa weil er sonst das selbst bewohnte Familienheim aufgeben müsste (§ 2331a BGB). Das ist die Ausnahme, nicht der Regelfall, und ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Schritt 5: Wenn die Erben nicht reagieren

Bleibt die Auskunft aus oder wird trotz Fälligkeit nicht gezahlt, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen. In der Praxis geschieht das häufig über eine Stufenklage. Dabei wird in einem einzigen Verfahren zunächst die Auskunft eingeklagt, bei Zweifeln an deren Richtigkeit anschließend die Versicherung an Eides statt und zuletzt die Zahlung. Das hat den Vorteil, dass die Verjährung für den gesamten Anspruch gehemmt wird, obwohl der genaue Betrag zu Beginn noch gar nicht feststeht.

Spätestens an diesem Punkt übernimmt üblicherweise ein Fachanwalt für Erbrecht. Vieles lässt sich auch dann noch außergerichtlich lösen, denn ein anwaltliches Schreiben mit einer sauberen Berechnung verändert die Gesprächsbereitschaft mancher Erben spürbar. Zugleich entstehen ab hier Kosten für Anwalt, Gericht und gegebenenfalls Gutachten, die sich nach dem Streitwert richten. Wie sich dieses Kostenrisiko auffangen lässt, steht am Ende dieser Seite.

Unterstützung beim Pflichtteil

Scheitert die außergerichtliche Einigung, wird die Durchsetzung schnell aufwendig und teuer. Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungswege in aller Ruhe und völlig unverbindlich

Unverbindliche Anfrage

Keine Dokumente nötig

Diskret & vertraulich

Zur Anfrage
Mehr erfahren

Fristen und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der Verfügung erfahren hat, die ihn beeinträchtigt, also zum Beispiel von seiner Enterbung. Stirbt ein Vater im März 2025 und erfährt die übergangene Tochter noch im selben Jahr von Todesfall und Testament, verjährt ihr Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2028. Wer erst später vom Erbfall oder vom Inhalt des Testaments erfährt, hat entsprechend länger Zeit. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Möglichkeit spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig unterschätzt. Zum einen hält ein gewöhnliches Schreiben an die Erben die Verjährung nicht an, auch das Auskunftsverlangen nicht. Gehemmt wird die Frist zum Beispiel, solange beide Seiten ernsthaft über den Anspruch verhandeln, oder durch eine Klage (§§ 203, 204 BGB). Wer kurz vor Jahresende noch auf Antworten wartet, hat also keinen automatischen Aufschub. Zum anderen gilt für die Pflichtteilsergänzung eine strengere Sonderregel, wenn der Nachlass nicht ausreicht und deshalb der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden soll (§ 2329 BGB). Dieser Anspruch verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte von der Schenkung überhaupt wusste.

Da vor jeder Bezifferung ohnehin Auskunft und Bewertung stehen und beides Monate dauern kann, spricht viel dafür, mit dem ersten Schritt nicht bis kurz vor Fristablauf zu warten.

Typische Konfliktpunkte und Fehler

Der häufigste Konflikt beginnt nicht beim Geld, sondern bei der Auskunft. Manche Erben antworten schleppend oder gar nicht, andere legen lückenhafte Aufstellungen vor. Dahinter steckt nicht immer Böswilligkeit, oft auch Überforderung, am Ergebnis ändert das jedoch nichts. In solchen Konstellationen hat sich das notarielle Nachlassverzeichnis bewährt, und notfalls lässt sich die Auskunft einklagen.

Der zweite Dauerstreit betrifft die Bewertung. Gerade Immobilien setzen Erben gern niedrig an, denn jeder Euro weniger Nachlasswert senkt den Pflichtteil. Zwischen einer groben Schätzung und einem Sachverständigengutachten liegen nicht selten mehrere zehntausend Euro. Da die Kosten der Wertermittlung der Nachlass trägt, muss ein Berechtigter eine zweifelhafte Zahl nicht einfach hinnehmen.

Oft übersehen werden Schenkungen. Wer nur auf die Kontostände am Todestag schaut, unterschätzt den eigenen Anspruch unter Umständen erheblich, weil lebzeitige Übertragungen über die Pflichtteilsergänzung mitzählen können, in manchen Konstellationen auch nach mehr als zehn Jahren. Nach Schenkungen muss deshalb gezielt gefragt werden.

Besonders teuer ist ein Irrtum rund um die Ausschlagung. Wer im Testament mit einem kleinen Erbteil bedacht ist, glaubt manchmal, er müsse diesen erst ausschlagen, um stattdessen den höheren Pflichtteil zu erhalten. Das Gegenteil ist richtig. Wer als Erbe eingesetzt ist und ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteil, den Restpflichtteil eingeschlossen. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Konstellationen, insbesondere für Ehegatten sowie dann, wenn der Erbteil mit Beschränkungen und Beschwerungen wie einer Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft belastet ist (§ 2306 BGB). In solchen Fällen kann eine Ausschlagung der Weg zum vollen Pflichtteil sein, allerdings beträgt die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen (§ 1944 BGB). Ob eine Ausschlagung den Anspruch rettet oder vernichtet, prüft daher sinnvollerweise ein Fachanwalt, bevor irgendetwas erklärt wird.

Und schließlich das Zeitproblem. Aus Rücksicht auf den Familienfrieden schieben viele Betroffene das Thema vor sich her, bis Unterlagen verschwunden sind und die Verjährung näher rückt. Ein sachliches Auskunftsverlangen ist jedoch keine Kriegserklärung, sondern ein normaler, im Gesetz vorgesehener Schritt. Je früher er erfolgt, desto größer ist der Spielraum für eine gütliche Lösung.

Häufige Fragen

Muss ich vor Gericht ziehen, um meinen Pflichtteil zu bekommen?

In den meisten Fällen nicht. Der Pflichtteil wird zunächst außergerichtlich geltend gemacht, also durch Auskunftsverlangen und Zahlungsaufforderung direkt an die Erben. Viele Fälle werden auf diesem Weg abgeschlossen. Ein Gerichtsverfahren wird erst nötig, wenn die Erben die Auskunft verweigern oder trotz Fälligkeit nicht zahlen.

Brauche ich einen Anwalt oder einen Erbschein?

Vorgeschrieben ist beides nicht. Ein Erbschein weist die Erben aus, und Erbe werden Sie durch den Pflichtteil gerade nicht. Der Anspruch lässt sich im Grundsatz auch ohne anwaltliche Hilfe geltend machen. Sobald es um größere Beträge, strittige Bewertungen oder Schenkungen geht, ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Erbrecht verbreitet und häufig sinnvoll, zumal Fehler in diesem Stadium später schwer zu korrigieren sind.

Wie schnell müssen die Erben zahlen?

Der Anspruch ist mit dem Erbfall sofort fällig, eine gesetzliche Schonfrist für die Erben gibt es nicht. In der Praxis vergeht dennoch Zeit, weil zunächst Auskunft und Bewertung anstehen. Hinausschieben können Erben die Zahlung nur über eine Stundung, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist und die Ausnahme bleibt.

Die Erben sagen, es sei nichts da. Muss ich das hinnehmen?

Nein. Der Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, wie die Erben den Nachlass einschätzen, und ein notarielles Verzeichnis bringt oft mehr zutage als eine bloße Behauptung. Außerdem können über die Pflichtteilsergänzung auch Schenkungen der letzten Jahre mitzählen. Ist der Nachlass allerdings tatsächlich überschuldet, läuft der Pflichtteil ins Leere, denn er berechnet sich nur aus einem positiven Nachlasswert.

Was kostet es, den Pflichtteil einzufordern?

Die Auskunft kostet den Berechtigten in der Regel nichts, denn die Kosten des Nachlassverzeichnisses und einer Wertermittlung trägt der Nachlass. Eigene Kosten entstehen, wenn ein Anwalt beauftragt oder geklagt wird. Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und können bei hohen Forderungen erheblich sein. Wer einen Prozess verliert, trägt in der Regel auch die Kosten der Gegenseite.

Muss ich den Pflichtteil versteuern?

Der Pflichtteil unterliegt als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer, allerdings erst dann, wenn der Anspruch geltend gemacht wird. Es gelten dieselben Freibeträge wie für Erben, für Kinder derzeit 400.000 Euro, für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro. In vielen Fällen bleibt der Pflichtteil dadurch steuerfrei. Bei größeren Vermögen gehört die steuerliche Seite mit in die Überlegungen.

Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch verkaufen oder abtreten?

Ja. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB) und kann deshalb wie eine andere Geldforderung abgetreten oder verkauft werden. Darauf beruht das Modell des Pflichtteilsverkaufs, bei dem ein Ankäufer den Anspruch übernimmt und der Berechtigte zeitnah ausgezahlt wird, während die Auseinandersetzung mit den Erben auf den Ankäufer übergeht. Ob ein Verkauf wirtschaftlich passt, hängt von Nachlass, Streitlage und persönlicher Situation ab.

Pflichtteil verkaufen statt warten

Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.

Fester Kaufpreis

Kein Kostenrisiko

Unverbindliche Anfrage

Verkauf jetzt prüfen
So funktioniert es

Wenn die Auszahlung blockiert oder verzögert wird

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Dafür braucht es keine besondere Hilfe. Schwierig wird es, wenn die Erben keine oder nur lückenhafte Auskunft geben, den Nachlass kleinrechnen oder die Zahlung über Monate hinauszögern. Dann steht der Berechtigte vor der Frage, ob er Anwalt, Gutachten und notfalls ein Gerichtsverfahren aus eigener Tasche vorfinanzieren möchte, ohne zu wissen, wann er sein Geld sieht.

Genau an dieser Stelle unterstützt Erbfinanz. Erbfinanz kann das Kostenrisiko der Durchsetzung übernehmen, sodass Sie für Anwalt, Gutachten und Gericht nicht in Vorleistung gehen. Die Beteiligung dafür wird vorab transparent vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig. Wenn Ihnen ein zügiger Abschluss wichtiger ist als der letzte Euro, können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch auch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst auszutragen. Und wo eine rechtliche Prüfung nötig ist, vermittelt Erbfinanz an kooperierende Fachanwälte für Erbrecht. Erbfinanz ist kein Anwalt und setzt Ansprüche nicht selbst durch, die rechtliche Vertretung übernimmt immer ein Fachanwalt.

Der einfachste erste Schritt ist die unverbindliche Anfrage. Sie ist kostenlos, diskret und verpflichtet zu nichts.

Unterstützung beim Pflichtteil

Scheitert die außergerichtliche Einigung, wird die Durchsetzung schnell aufwendig und teuer. Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungswege in aller Ruhe und völlig unverbindlich

Unverbindliche Anfrage

Keine Dokumente nötig

Diskret & vertraulich

Zur Anfrage
Mehr erfahren

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

Pflichtteil berechnen: Anspruch online prüfen

In 2 Min. zum Ergebnis

Keine Unterlagen nötig

Jetzt kostenlos prüfen