Pflichtteil geltend machen: der Ablauf und die Stellen, an denen es teuer wird

Zwischen dem Todesfall und der Auszahlung liegt selten weniger als ein halbes Jahr. Wird gestritten, werden daraus regelmäßig drei bis vier Jahre. Den Ausschlag gibt dabei kaum je die Höhe des Anspruchs, sondern wie früh jemand anfängt, sich um die Zahlen zu kümmern, statt auf sie zu warten.

Der Pflichtteil hat nämlich eine Eigenheit, die viele Betroffene erst spät bemerken. Er entsteht mit dem Tod von allein, aber es gibt niemanden, der ihn von Amts wegen berechnet, festsetzt oder anweist. Kein Gericht, keine Behörde, kein Notar. Wer ihn haben will, fordert ihn selbst ein, und zwar bei den Erben.

Wie das praktisch abläuft, wo Zeit und Geld verloren gehen und woran Sie ein brauchbares Angebot erkennen, steht in den folgenden Abschnitten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben und keine Beteiligung am Nachlass (§ 2303 BGB). Er entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB) und ist im Regelfall sofort fällig (§ 271 BGB).
  • Ausgezahlt wird nichts von selbst. Sie fordern bei den Erben, nicht beim Nachlassgericht.
  • Wurden Sie nicht übergangen, sondern als Erbe eingesetzt und dabei beschränkt oder beschwert, müssen Sie binnen sechs Wochen ausschlagen, um den vollen Pflichtteil in Geld zu erhalten (§§ 2306, 1944 BGB). Kurze Fristen sind im Pflichtteilsrecht sonst die Ausnahme.
  • Zinsen laufen im Regelfall erst ab einer Mahnung, spätestens ab Klageerhebung. Einen Betrag müssen Sie darin nicht nennen, wohl aber Auskunft, Wertermittlung und die Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangen.
  • Für ein notarielles Nachlassverzeichnis mit eigenen Ermittlungen gelten drei bis vier Monate als üblich. Wer deutlich vorher klagt, bleibt auf den Kosten sitzen, sobald der Erbe den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).
  • Nicht alles, was ein Erbe abzieht, darf er abziehen. Grabpflege, seine Erbschaftsteuer, Vermächtnisse und die Kosten der Testamentseröffnung mindern Ihren Anspruch nicht.
  • Der Anspruch gegen die Erben verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie von Erbfall und Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Richtet sich ein Ergänzungsanspruch gegen eine beschenkte Person, verjährt er schon drei Jahre nach dem Erbfall, ganz gleich, wann Sie von der Schenkung erfahren (§ 2332 BGB).

Die Weichenstellung, die ganz am Anfang steht

Bevor Sie irgendetwas anderes tun, klären Sie eine einzige Frage. Sind Sie im Testament schlicht übergangen worden, oder sind Sie als Erbe eingesetzt und dabei eingeschnürt?

Der erste Fall ist der Normalfall. Wer in einem Testament, das andere zu Erben beruft, gar nicht vorkommt, ist damit enterbt und pflichtteilsberechtigt. Alles Weitere in diesem Beitrag beschreibt diesen Weg.

Der zweite Fall sieht freundlicher aus und ist der gefährlichere. Manche Testamente setzen nahe Angehörige zwar als Erben ein, versehen die Stellung aber mit einer der Einschränkungen, die das Gesetz abschließend aufzählt. Das sind die Nacherbfolge, bei der Ihr Anteil später an eine andere Person weiterwandert, die Testamentsvollstreckung, bei der ein Dritter den Nachlass verwaltet statt Sie, die Teilungsanordnung, die festlegt, wer welchen Gegenstand bekommt, sowie ein Vermächtnis oder eine Auflage, die Sie zugunsten Dritter erfüllen müssen. Dann bekommen Sie den vollen Pflichtteil in Geld nur, wenn Sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 BGB). Dafür bleiben sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Beschränkung erfahren haben, bei Auslandsbezug sechs Monate (§ 1944 BGB). Läuft die Frist ab, bleiben Sie Erbe und tragen die Beschwerung. Ganz leer gehen Sie deshalb nicht zwingend aus, denn ist Ihr Erbteil ohne die Beschränkungen gerechnet weniger wert als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils, können Sie den Fehlbetrag verlangen (§ 2305 BGB).

Anders liegt es, wenn Ihnen statt eines Erbteils nur ein Vermächtnis zugedacht wurde, also ein einzelner Gegenstand oder ein Betrag. Hier drängt keine gesetzliche Frist. Bleibt das Vermächtnis hinter Ihrem Pflichtteil zurück, können Sie es behalten und die Differenz fordern (§ 2307 BGB). Unter Zeitdruck geraten Sie erst, wenn der Erbe Sie auffordert, sich zu erklären, und Ihnen dafür eine angemessene Frist setzt.

Sechs Wochen sind wenig, wenn zugleich ein Testament zu verstehen und eine Immobilie zu bewerten ist. Wer hier unsicher ist, sollte diese Frage vorziehen und nicht als letzte stellen.

Was Sie klären können, ohne den Erben zu fragen

Die meisten Betroffenen warten zuerst. Das ist verständlich, kostet aber Wochen, denn ein erstaunlich großer Teil der Grundlagen lässt sich ohne jede Mitwirkung der Gegenseite beschaffen.

Am Anfang steht das Testament selbst. Das Nachlassgericht eröffnet eine vorhandene Verfügung und teilt den Beteiligten schriftlich den Inhalt mit, der sie betrifft (§ 348 FamFG). Übergangene Angehörige erfahren auf diesem Weg von ihrer Enterbung. Der vollständige Wortlaut steckt in dieser Mitteilung aber nicht zwingend, und auf ihn kommt es an. Ob eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten ist, also die Anordnung, dass leer ausgeht, wer beim ersten Todesfall seinen Pflichtteil fordert, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und ob Sie doch mit etwas bedacht sind, steht oft nur dort. Einsicht in die eröffnete Verfügung erhält, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 357 FamFG), und wer Einsicht bekommt, kann sich auf eigene Kosten eine Abschrift erteilen lassen (§ 13 Abs. 3 FamFG). Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie dieses Interesse, Sie müssen es aber vortragen.

Daran schließt die Frage an, an wen sich Ihre Forderung überhaupt richtet. Wer Erbe geworden ist, ergibt sich aus dem Testament und aus der Eröffnungsniederschrift, also dem Protokoll, das das Nachlassgericht über die Eröffnung aufnimmt. Das ist keine Formalie, denn der Pflichtteil richtet sich ausschließlich gegen diese Personen. Das Nachlassgericht eröffnet und verwahrt, es prüft und zahlt nicht.

Der dritte Punkt wird fast durchgehend übersehen und ist oft der wertvollste. Gehörte zum Vermögen eine Immobilie, können Sie beim Grundbuchamt Einsicht beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 GBO). Dieses Interesse haben Sie als Gläubiger des Erben, und zwar auch dann, wenn das Grundstück längst übertragen wurde. Gerade dann brauchen Sie die Einsicht nämlich, um beurteilen zu können, ob eine Schenkung vorlag, die Ihren Anspruch erhöht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2013, 11 Wx 57/13). Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf die im Grundbuch in Bezug genommenen Urkunden, also etwa auf den Übertragungsvertrag. Wer wissen will, ob das Elternhaus zwei Jahre vor dem Tod den Eigentümer gewechselt hat und zu welchen Bedingungen, ist dafür nicht auf die Mitwirkung des Erben angewiesen. Über den Antrag entscheidet das Grundbuchamt, und gegen eine Ablehnung steht die Beschwerde offen.

Diese Recherche lohnt sich auch deshalb, weil bei Schenkungen die Uhr anders läuft. Muss eine beschenkte Person selbst einstehen, weil der Nachlass nicht ausreicht, verjährt der Anspruch gegen sie taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig davon, wann Sie von der Schenkung erfahren (§ 2332 BGB). Wer geduldig auf das Nachlassverzeichnis wartet, verliert unter Umständen eben diesen Anspruch.

Zwei Wege führen dagegen ins Leere. Das Zentrale Testamentsregister ist kein öffentliches Register, Angehörige können dort nicht selbst anfragen, und registriert sind ohnehin nur Verwahrangaben und keine Inhalte. Einen direkten Auskunftsanspruch gegen die Bank des Verstorbenen gibt es ebenfalls nicht. Der Weg zu den Konten führt immer über die Erben.

Wie hoch Ihr Anspruch der Quote nach ausfällt, hängt davon ab, in welchem Verhältnis Sie zur verstorbenen Person standen, wer sonst geerbt hätte und, bei Ehegatten, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Diese Zahl haben Sie in wenigen Minuten. Die schwierigere Größe ist der Wert des Nachlasses, auf den die Quote angewendet wird, und um ihn geht es im Rest dieses Beitrags.

Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?

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Wie lange die einzelnen Etappen dauern

Wer den Ablauf zum ersten Mal durchläuft, unterschätzt den Zeitbedarf. Die folgenden Werte sind keine gesetzlichen Fristen, sondern das, was in der Praxis und in der Rechtsprechung als normal gilt.

EtappeRealistische Dauer
Eröffnung des Testaments durch das NachlassgerichtEinige Wochen bis rund drei Monate
Privates Nachlassverzeichnis des ErbenEinige Wochen bis wenige Monate
Notarielles Nachlassverzeichnis mit eigenen ErmittlungenDrei bis vier Monate ab Beauftragung
Verkehrswertgutachten für eine ImmobilieSechs Wochen bis vier Monate
Erstinstanzliches Verfahren vor dem Landgericht bis zum streitigen Urteil17,5 Monate im Durchschnitt (Statistisches Bundesamt, 2024)

Die drei bis vier Monate für das notarielle Verzeichnis sind der Maßstab, den die Rechtsprechung anlegt. Darin steckt zugleich eine Warnung. Wer vorher klagt, trägt die Kosten des Verfahrens selbst, sobald der Erbe den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Wer auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, bekommt sie in dieser Zeit meist nicht, weil die Klage als mutwillig gilt (OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2025, 2 W 64/24).

Die 17,5 Monate beziehen sich zudem nur auf Verfahren, die tatsächlich mit einem streitigen Urteil enden. Eine Stufenklage, die Auskunft, Bewertung und Zahlung nacheinander abarbeitet und dazwischen auf ein Verzeichnis und ein Gutachten wartet, liegt darüber. In dieser ganzen Zeit läuft für Sie die Verjährung. Für den Erben läuft zunächst gar nichts, solange ihn niemand dazu zwingt.

Damit das Warten den Erben etwas kostet

Eine gesetzliche Zahlungsfrist gibt es nicht. Der Erbe schuldet das Geld ab dem Todestag, ohne dass ihm jemand dafür Zeit einräumen müsste. Zinsen laufen deshalb aber noch nicht, dafür muss er erst in Verzug geraten, und das setzt in aller Regel eine Mahnung voraus (§ 286 BGB). Die aus Rechnungen bekannte Regel, wonach Verzug nach dreißig Tagen von selbst eintritt, gilt hier nicht.

Den Betrag müssen Sie dafür nicht kennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt auch eine unbezifferte Aufforderung den Erben in Verzug, sofern sie dem entspricht, was in einer Stufenklage beantragt werden könnte (Urteil vom 6. Mai 1981, IVa ZR 170/80). Ab Verzug schuldet er fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), im zweiten Halbjahr 2026 also 6,52 Prozent im Jahr. Bei einem Anspruch von 100.000 Euro sind das rund 543 Euro im Monat. Solange niemand gemahnt hat, ist Verzögern für den Erben kostenlos, und danach nicht mehr.

Aufschieben darf er die Zahlung nur in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft, um sich einen Überblick zu verschaffen, und auch das nur, wenn er sich ausdrücklich darauf beruft (§ 2014 BGB). Schweigt er, gerät er trotzdem in Verzug.

Wie Sie an die Zahlen kommen

Was der Erbe schuldet

Beziffern lässt sich der Anspruch erst, wenn der Bestand des Nachlasses bekannt ist. Solange Sie nicht selbst Erbe geworden sind, schuldet Ihnen der Erbe deshalb Auskunft und ein geordnetes Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden zum Todestag, einschließlich der Schenkungen der vergangenen Jahre (§ 2314 BGB). Sie können verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, und Sie können die Ermittlung des Wertes einzelner Gegenstände fordern.

Einen allgemeinen Anspruch auf Belege haben Sie allerdings nicht. § 2314 BGB gibt Ihnen ein Bestandsverzeichnis und keine Rechenschaftslegung, Kontoauszüge oder Kaufverträge müssen Ihnen im Regelfall also nicht vorgelegt werden (OLG München, Urteil vom 23. August 2021, 33 U 325/21). Etwas anderes gilt dort, wo sich ein Wert ohne Unterlagen gar nicht beurteilen ließe, etwa bei einem Unternehmen im Nachlass. Das Hinzuziehungsrecht verschafft Ihnen immerhin die Möglichkeit, bei der Aufnahme dabei zu sein und an Ort und Stelle nachzufragen, statt ein fertiges Papier vorgelegt zu bekommen. Und bei konkreten Anhaltspunkten für Schenkungen muss der Erbe die Kontobewegungen der letzten zehn Jahre aufarbeiten und die auffälligen Vorgänge zusammenstellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2016, 19 W 78/15).

Der Weg über den Notar

Deutlich mehr leistet das notarielle Verzeichnis, das Sie von Anfang an verlangen können, ohne erst ein privates abzuwarten. Der Notar protokolliert dann nicht bloß die Angaben des Erben, sondern muss selbst ermitteln, und zwar so, wie es ein objektiver Dritter in Ihrer Lage für erforderlich halten würde (BGH, Beschluss vom 7. März 2024, I ZB 40/23). Ins Blaue hinein forschen muss er nicht. Was Sie an Beobachtungen haben, sollten Sie ihm deshalb so konkret wie möglich mitteilen, von der Bank, bei der ein Konto vermutet wird, bis zur Lebensversicherung, von der einmal die Rede war.

Bleibt das Verzeichnis aus, machen viele Betroffene denselben Fehler. Sie setzen den Notar unter Druck. Das führt zu nichts, denn beauftragt hat ihn der Erbe, und eine Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten gegen den Notar ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023, IV ZB 31/22). Der richtige Adressat bleibt der Erbe. Liegt ein Titel auf Auskunft vor, wird er mit Zwangsgeld durchgesetzt, und der Erbe muss dann darlegen, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben. Bloßes Nachhaken genügt dafür nicht, er muss die verfügbaren Möglichkeiten ausschöpfen und notfalls gerichtlich gegen den Notar vorgehen. Wie ernst das gemeint ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart, in der gegen eine Erbin 3.000 Euro Zwangsgeld festgesetzt wurden (Beschluss vom 8. August 2023, 19 W 4/23). Wer eine Verzögerung rügt, sollte sie mit der Korrespondenz belegen können, denn bloße Behauptungen wiegen vor Gericht wenig.


Wenn die Auszahlung blockiert oder verzögert wird

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn das Verzeichnis nicht kommt, der Wert zu niedrig angesetzt wird oder sich die Sache über Jahre zieht und jeder weitere Schritt einen neuen Vorschuss verlangt. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt, und die Beteiligung wird individuell, transparent und vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.

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Die Aufstellung des Erben prüfen

Kommt das Verzeichnis endlich, richtet sich die Aufmerksamkeit meist auf die Vermögenswerte. Der teurere Teil steht darunter, bei den Abzügen. Zwischen dem, was ein Erbe abziehen möchte, und dem, was er abziehen darf, liegen häufig fünfstellige Beträge.

Unstreitig mindern den Nachlass die Schulden des Erblassers, die angemessenen Kosten der Bestattung einschließlich des Grabmals und der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte sowie die Kosten des Verzeichnisses und der Wertermittlung (§§ 1967, 1968, 2314 Abs. 2 BGB). Beim Wert einzelner Gegenstände zählt in aller Regel der Verkehrswert am Todestag, also der Preis, der sich am Markt hätte erzielen lassen, nicht der alte Kaufpreis und nicht ein Steuerwert. Den Sachverständigen wählt der Erbe aus, verlangen können Sie nur einen unparteiischen und fachkundigen (BGH, Urteil vom 29. September 2021, IV ZR 328/20). Gegen eine Person, die der Erbe bereits beauftragt hat, lässt sich später wenig ausrichten. Wirksamer ist deshalb der Vorschlag, sich vorab gemeinsam auf jemanden zu verständigen und dessen Ergebnis für beide Seiten als Grundlage zu nehmen.

Was den Nachlass nicht mindert

Diese Positionen tauchen in Aufstellungen immer wieder auf, gehören dort aber nicht hin.

Bei der Grabpflege hört die Bestattung auf. Sie ist keine Nachlassverbindlichkeit, sondern entspringt allenfalls einer sittlichen Pflicht des Erben, und daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Erblasser sie im Testament als Auflage angeordnet hat (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021, IV ZR 174/20). Anders liegt es nur, wenn der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hat, denn dann ist es eine Verbindlichkeit, die er eingegangen ist.

Die Erbschaftsteuer des Erben bleibt außen vor. Sie ist dessen eigene Steuerschuld und keine Schuld des Nachlasses.

Anders als oft angenommen mindern auch Vermächtnisse und Auflagen den Pflichtteil nicht, sonst hätte es der Erblasser in der Hand, den Anspruch durch eigene Anordnungen auszuhöhlen. Der Erbe darf stattdessen die Vermächtnisse anteilig kürzen, damit er die Pflichtteilslast nicht allein trägt (§ 2318 BGB). Aus demselben Grund bleibt in aller Regel die Vergütung eines Testamentsvollstreckers außer Betracht. Ganz unstreitig ist dieser Punkt nicht, denn wo die Vollstreckung nachweislich auch dem Pflichtteilsberechtigten nützt, wird ein Abzug teilweise für möglich gehalten.

Die Kosten der Testamentseröffnung entstehen allein deshalb, weil es eine letztwillige Verfügung gibt, und können Ihnen deshalb nicht in Rechnung gestellt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2009, 3 U 98/08). Bei den Erbscheinskosten ist die Lage nicht abschließend geklärt. Überwiegend werden sie nicht als abzugsfähig angesehen, weil der Erbschein vor allem der Legitimation des Erben dient, vereinzelt entscheiden Gerichte anders.

Sind mehrere Kinder enterbt, wird gern der Pflichtteil des einen abgezogen, bevor der des anderen berechnet wird. Auch das ist falsch. Jeder Anspruch wird aus demselben ungekürzten Nachlass errechnet.

Der Sonderfall Pflege

Kaum eine Position ist so häufig und so aufgeladen wie diese. Ein Kind hat die Eltern jahrelang versorgt, ist Alleinerbe geworden und rechnet die Pflege nun gegen. Rechtlich läuft das anders, als beide Seiten meist annehmen.

Pflege ist keine Nachlassverbindlichkeit und wird nicht vom Nachlass abgezogen. Sie kann aber über die sogenannte Ausgleichung wirken, und die senkt den Pflichtteil der Geschwister tatsächlich (§§ 2057a, 2316 BGB). Dafür müssen drei Bedingungen zusammenkommen:

  • Der Pflegende ist ein Abkömmling, also ein Kind oder Enkel. Ehegatten, Geschwister und Schwiegerkinder scheiden aus.
  • Die Pflege wurde über längere Zeit geleistet.
  • Es wurde dafür kein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart.

Weitergereichtes Pflegegeld der Pflegekasse schließt die Ausgleichung meist nicht aus, weil es den Aufwand selten deckt. Angerechnet wird es aber und drückt damit den Ausgleichungsbetrag. Ob der Pflegende daneben berufstätig war, spielt seit der Erbrechtsreform 2010 keine Rolle mehr. Wie hoch der Betrag ausfällt, richtet sich nach Billigkeit, also nach Dauer und Umfang der Pflege im Verhältnis zum Nachlasswert. Eine Tabelle dafür gibt es nicht, und darüber wird gestritten.

Die Rechnung selbst ist überschaubar. Ein Vater hinterlässt zwei Kinder und einen Nachlass von 200.000 Euro. Das eine Kind hat ihn über Jahre gepflegt und ist Alleinerbe, das andere ist enterbt. Ohne Ausgleichung stünde dem enterbten Kind die Hälfte des Nachlasses als gesetzlicher Erbteil zu, der Pflichtteil ist die Hälfte davon, also 50.000 Euro. Wird die Pflege mit 40.000 Euro bewertet, wird dieser Betrag vorab abgezogen. Verteilt werden dann 160.000 Euro, auf das enterbte Kind entfielen davon 80.000 Euro, sein Pflichtteil beträgt folglich 40.000 Euro.

Die Regel wirkt in beide Richtungen. Hat umgekehrt der Erbe zu Lebzeiten eine ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten, etwa eine Ausstattung, also das, was Eltern einem Kind für den Start ins eigene Leben mitgeben, kann sich Ihr Pflichtteil dadurch erhöhen. Es lohnt sich deshalb, die Zuwendungen an den Erben ebenso zu prüfen wie dessen Pflegeleistung.

Wann ein Vergleich ein guter Vergleich ist

Die meisten Pflichtteilsfälle enden nicht vor Gericht. Das ist selten Schwäche und meistens vernünftig, denn ein Vergleich liefert Sicherheit und ein absehbares Ende, und er nimmt beiden Seiten das Kostenrisiko ab, das bei sechsstelligen Forderungen schnell in den fünfstelligen Bereich reicht.

Rechnen sollten Sie ihn trotzdem nach. Bei einem gerichtlichen Vergleich ermäßigt sich zwar die dreifache Verfahrensgebühr des Gerichts auf das Einfache, dafür verdient jeder Anwalt eine zusätzliche Einigungsgebühr, die diese Ersparnis in der Regel übersteigt. Ohne ausdrückliche Kostenregelung trägt zudem jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 98 ZPO). Der Wert eines Vergleichs liegt darin, dass das Risiko endet, nicht darin, dass er billiger wäre.

Eine Voraussetzung gibt es allerdings. Sie müssen wissen, worüber Sie sich vergleichen. Solange die Auskunft unvollständig ist, verhandeln Sie über eine Zahl, die Sie nicht kennen, und jeder Abschlag darauf beruht auf Raten. Wer zwischenzeitlich Geld braucht, ist deshalb oft besser mit einer Abschlagszahlung auf den unstreitigen Teil bedient. Sie hilft auch dem Erben, weil sie die Verzugszinsen auf den Rest begrenzt.

Am wichtigsten ist die Abgeltungsklausel, und sie ist zugleich die Zeile, die am seltensten gelesen wird. Formulierungen, wonach mit der Zahlung sämtliche Ansprüche aus dem Erbfall erledigt sind, erfassen im Zweifel auch das, wovon Sie noch gar nichts wissen. Taucht ein Jahr später eine Schenkung auf, die den Anspruch erhöht hätte, ist sie damit abgegolten. Wer sich diesen Punkt offenhalten will, muss ihn ausdrücklich ausnehmen, etwa indem die Erledigung auf die im Verzeichnis aufgeführten Werte beschränkt wird. Nachverhandeln lässt sich das später nur schwer. Offen bleibt der Weg im Wesentlichen dort, wo der Erbe etwas bewusst verschwiegen hat, denn dann kommt eine Anfechtung des Vergleichs in Betracht.

Gut wird ein Vergleich also dadurch, dass Sie ihn schließen, weil Sie die Lage überblicken, und nicht, weil Sie nicht mehr können.


Wenn ein zügiger Abschluss wichtiger ist als das letzte Prozent

Manchmal wiegt der Wunsch, die Auseinandersetzung nicht über Jahre zu führen, schwerer als der letzte Euro. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.

Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.

Pflichtteil verkaufen statt warten

Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.

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Häufige Fragen

Ich hatte jahrelang keinen Kontakt. Habe ich trotzdem einen Anspruch?

Ja. Ein zerrüttetes Verhältnis, ein Kontaktabbruch oder eine Enttäuschung nehmen Ihnen den Pflichtteil nicht. Entziehen lässt er sich nur aus den wenigen Gründen, die das Gesetz abschließend nennt, etwa nach schweren Straftaten gegen den Erblasser oder dessen nächste Angehörige, und der Grund muss im Testament genannt sein (§§ 2333, 2336 BGB). Wer dort schlicht übergangen wurde, ist enterbt und damit pflichtteilsberechtigt, ganz gleich, wie das Verhältnis war.

Das Wertgutachten des Erben erscheint mir deutlich zu niedrig. Was kann ich tun?

Ein Gutachten bindet niemanden, es schafft eine Verhandlungsgrundlage. Sie können ihm ein eigenes entgegensetzen, und im Prozess bestellt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen. Prüfen Sie zuerst die Eckdaten, also Stichtag, angesetzte Fläche, Zustand, unterstellte Vermietung und berücksichtigte Rechte Dritter. Wurde die Immobilie kurz nach dem Erbfall tatsächlich verkauft, ist der erzielte Preis der stärkste Anhaltspunkt für ihren Wert.

Der Erbe sagt, er könne erst nach dem Verkauf des Hauses zahlen. Muss ich das hinnehmen?

Grundsätzlich nicht. Wie der Erbe das Geld beschafft, ist seine Angelegenheit, er kann beleihen, einen Kredit aufnehmen oder verkaufen. Erzwingen können Sie einen Verkauf allerdings nicht, weil Ihnen die Immobilie nicht gehört. Nur in engen Ausnahmefällen kann er eine Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung unbillig hart träfe (§ 2331a BGB). Das bleibt die Ausnahme, und Ihre Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Was ist, wenn der Erbe behauptet, es sei nichts mehr da?

Dann zeigt erst die Auskunft, ob das stimmt, und zwar einschließlich der Schenkungen und der Kontobewegungen der letzten Jahre. Bleiben nach dem Verzeichnis konkrete Ungereimtheiten, können Sie verlangen, dass der Erbe seine Angaben an Eides statt versichert. War der Nachlass am Todestag tatsächlich überschuldet, bleibt für einen Pflichtteil nichts übrig, denn gerechnet wird aus dem, was nach Abzug der Schulden bleibt. Lohnend ist dann der Blick auf beschenkte Personen, die unter Umständen selbst einstehen müssen.

Lohnt sich das bei einem kleinen Nachlass überhaupt?

Das ist eine Rechenaufgabe und keine Grundsatzfrage. Die Kosten von Verzeichnis und Wertermittlung trägt zwar der Nachlass, sie mindern damit aber die Grundlage, aus der Ihr Anteil berechnet wird. Bei einem kleinen Nachlass kann ein notarielles Verzeichnis deshalb wirtschaftlich unsinnig sein, während es bei einer Immobilie im Nachlass den Aufwand fast immer wert ist.

Worauf es hinausläuft

Der Pflichtteil entsteht ohne Ihr Zutun. Damit hört das Bequeme daran auch schon auf. Wer ihn will, muss die Zahlen selbst zusammentragen und die Fristen selbst im Blick behalten.

Wer früh anfängt, wartet nicht auf ein Verzeichnis, das vielleicht nie kommt, sondern beschafft sich in der Zwischenzeit, was ohne die Gegenseite zu beschaffen ist. Und die Aufstellung, die irgendwann eintrifft, ist ein Vorschlag und keine Abrechnung. Was darin nicht hingehört, findet nur, wer sie Position für Position durchgeht.

Aus dem halben Jahr vom Anfang werden vor allem dann drei oder vier Jahre, wenn auf der anderen Seite niemand einen Anlass hat, sich zu beeilen.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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