Erbstreit finanzieren lassen: So können Sie Ihren Pflichtteil auch ohne Geld für einen Anwalt erfolgreich einfordern

Ein Testament kann Sie übergehen, Ihren Pflichtteil nehmen kann es Ihnen nur in seltenen Ausnahmefällen. Kinder, Ehegatten und manchmal auch die Eltern der verstorbenen Person behalten einen gesetzlichen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung in Geld. Auf dem Papier ist das eine starke Position. In der Wirklichkeit beginnt mit dem Anspruch erst die eigentliche Aufgabe, denn ausgezahlt wird der Pflichtteil nicht von selbst, sondern von Erben, die daran oft wenig Interesse haben.

Genau hier liegt das Problem, um das es in diesem Beitrag geht. Die Durchsetzung kostet Geld, bevor sie Geld bringt. Anwälte und Gerichte rechnen nach dem Wert der Forderung ab, Vorschüsse werden fällig, ehe die Gegenseite auch nur antworten muss, und wer den Prozess verliert, zahlt in der Regel zusätzlich die Kosten der anderen Seite. Viele Berechtigte stehen deshalb vor einer bitteren Rechnung. Der Anspruch ist da, womöglich sechsstellig, aber die zehn- oder zwanzigtausend Euro Risiko, die zwischen ihnen und dem Geld liegen, haben sie nicht. Manche geben auf, andere willigen früh in einen schlechten Vergleich ein. Beides ist vermeidbar.

Dieser Leitfaden zeigt die Wege, auf denen sich ein Pflichtteil auch ohne eigenes Geld durchsetzen lässt, von der staatlichen Prozesskostenhilfe über das Erfolgshonorar bis zur Prozesskostenfinanzierung und zum Verkauf des Anspruchs. Er erklärt nüchtern, was jeder Weg leistet, was er kostet und wo seine Grenzen liegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Er wird nicht automatisch ausgezahlt und verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie von Erbfall und Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB).
  • Anwalt und Gericht rechnen nach dem Streitwert ab. Bei einer Forderung von 100.000 Euro liegt das Kostenrisiko der ersten Instanz bei rund 14.000 Euro, und wer verliert, trägt in der Regel auch die Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO).
  • Bis 10.000 Euro Streitwert entscheidet seit 2026 das Amtsgericht, darüber das Landgericht, vor dem Anwaltszwang herrscht. Die meisten Pflichtteilsforderungen liegen darüber.
  • Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe helfen bei geringem Einkommen und Vermögen. Die Prozesskostenhilfe deckt die gegnerischen Kosten nicht (§ 123 ZPO) und wird nach einem Erfolg meist aus dem erstrittenen Geld zurückgezahlt (§ 120a ZPO).
  • Bei der Prozesskostenfinanzierung trägt ein Finanzierer sämtliche Kosten einschließlich des Verlustrisikos und erhält nur im Erfolgsfall einen vorab vereinbarten Anteil. Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle, entscheidend sind die Erfolgsaussichten und die Werthaltigkeit des Anspruchs.
  • Wer schnell Geld braucht oder den Streit nicht führen will, kann den Anspruch stattdessen verkaufen, denn er ist übertragbar (§ 2317 BGB).

Der Pflichtteil, um den gestritten wird

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Wer ihn hat, wird nicht Erbe, bekommt also weder das Elternhaus noch ein Mitspracherecht bei der Verteilung, sondern eine Forderung, die sich in Euro beziffern lässt. Berechtigt sind allein die Abkömmlinge, also Kinder und bei deren Wegfall Enkel, daneben der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, Letztere nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister und entferntere Verwandte gehen immer leer aus. Voraussetzung ist, dass ein Testament oder Erbvertrag Sie von der Erbfolge ausschließt, wofür es genügt, dass Sie darin schlicht nicht vorkommen. Auch wer bedacht wurde, aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält, kann die Differenz verlangen (§ 2305 BGB).

Gerechnet wird in zwei Schritten. Zuerst wird ermittelt, was Ihnen ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, und dieser Anteil wird halbiert. Die so gewonnene Quote wird auf den Wert des Nachlasses am Todestag angewendet, also auf alle Vermögenswerte abzüglich der Schulden (§ 2311 BGB). Hätte ein enterbtes Kind ohne Testament die Hälfte geerbt, beträgt sein Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswerts, bei 400.000 Euro Nachlass also 100.000 Euro. Hat die verstorbene Person in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt, kann ein Ergänzungsanspruch hinzukommen, der solche Schenkungen mit abnehmendem Gewicht wieder einrechnet (§ 2325 BGB).

Um überhaupt rechnen zu können, gibt Ihnen das Gesetz ein wirksames Werkzeug an die Hand. Sie können von den Erben ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses verlangen, auf Wunsch notariell aufgenommen, außerdem die Ermittlung des Werts einzelner Gegenstände, etwa durch ein Gutachten für die Immobilie. Die Kosten dafür trägt der Nachlass, nicht Sie (§ 2314 BGB).

Zwei Dinge erledigen sich dagegen nicht von selbst. Erstens zahlt niemand den Pflichtteil unaufgefordert aus. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und benachrichtigt Sie, mehr leistet es nicht. Fordern müssen Sie selbst, und zwar bei den Erben. Zweitens läuft die Zeit. Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben, spätestens dreißig Jahre nach dem Todesfall (§§ 195, 199 BGB). Ein Forderungsschreiben hält diese Frist nicht an. Angehalten wird sie erst durch ernsthafte Verhandlungen, durch Klage oder Mahnbescheid oder durch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (§§ 203, 204 BGB). Das Geldproblem hat damit auch eine Fristenseite, denn wer die Durchsetzung aufschiebt, weil er sie nicht bezahlen kann, verliert seinen Anspruch am Ende nicht am Recht, sondern am Kalender.

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Was die Durchsetzung kostet, wenn Sie alles selbst bezahlen

Anwälte und Gerichte rechnen in Deutschland nach dem Streitwert ab, also nach der Höhe der Forderung, um die gestritten wird. Für Pflichtteilsfälle hat das eine unangenehme Folge. Weil hinter ihnen oft Immobilien stehen, sind die Streitwerte hoch, und mit ihnen die Gebühren, ganz gleich, wie einfach oder verwickelt der Fall ist.

Ein Beispiel mit realistischen Größen. Bei einem Pflichtteil von 100.000 Euro kostet allein die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt nach der gesetzlichen Vergütung gut 2.700 Euro. Kommt es zur Klage, verlangt die Justiz vorab drei Gerichtsgebühren, hier knapp 3.600 Euro, und stellt die Klage in der Regel erst zu, wenn dieser Vorschuss bezahlt ist (§ 12 GKG). Wird streitig bis zum Urteil verhandelt, entstehen auf jeder Seite Anwaltskosten von rund 5.200 Euro. Wer verliert, trägt neben den eigenen auch die Kosten der Gegenseite und die Gerichtskosten (§ 91 ZPO), bei einem Teilerfolg wird quotenmäßig geteilt (§ 92 ZPO). Das gesamte Risiko der ersten Instanz liegt damit bei rund 14.000 Euro, bei einem Streitwert von 50.000 Euro immerhin noch bei etwa 10.000 Euro. Geht die Sache in die Berufung, wächst das Risiko auf über 30.000 Euro. Hinzukommen können Vorschüsse für gerichtliche Sachverständige, etwa zur Bewertung einer Immobilie, die zunächst die Partei zahlt, die den Beweis führen muss, bei der Höhe des Nachlasswerts also häufig Sie. Endet das Verfahren früh mit einer Einigung, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren und die Kostenlast wird meist geteilt. Kalkulieren müssen Sie trotzdem mit dem vollen Risiko, denn ob es zur Einigung kommt, entscheidet auch die Gegenseite.

Sich selbst zu vertreten, ist dabei nur begrenzt eine Option. Seit Anfang 2026 verhandeln die Amtsgerichte Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert bis 10.000 Euro, darüber sind die Landgerichte zuständig, und dort herrscht Anwaltszwang (§ 23 GVG, § 78 ZPO). Die meisten Pflichtteilsforderungen liegen deutlich über dieser Grenze. Die Frage lautet deshalb selten, ob Sie einen Anwalt brauchen, sondern wie Sie ihn bezahlen, solange das Erbe noch bei den anderen liegt.

Diese Rechnung kennen auch die Erben. Wer merkt, dass die Gegenseite sich einen langen Streit nicht leisten kann, hat wenig Grund, zügig und fair zu zahlen. Aus dem Kostenproblem wird so ein Verhandlungsproblem, und eben deshalb lohnt der Blick auf die Wege, die diese Schieflage beseitigen.

Die klassischen Auswege und ihre Grenzen

Vier Möglichkeiten werden regelmäßig genannt, wenn das Geld für die Durchsetzung fehlt. Zwei stellt der Staat bereit, zwei kommen aus dem Markt. Keine ist für jede Lage gedacht, und keine deckt alles ab.

Beratungshilfe für den ersten Schritt

Wer nur über geringes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen verfügt, erhält für Rat und außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe. Den Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht aus, der Anwalt darf dann nur eine Eigenbeteiligung von 15 Euro verlangen, die er auch erlassen kann. Für die erste Einordnung des eigenen Falls, etwa ob überhaupt ein Anspruch besteht und was das Testament bedeutet, ist das ein guter und oft unterschätzter Einstieg. Die Grenze ist klar. Sobald geklagt werden muss, endet die Beratungshilfe.

Prozesskostenhilfe, die staatliche Lösung mit Haken

Für das gerichtliche Verfahren gibt es die Prozesskostenhilfe, kurz PKH (§§ 114 ff. ZPO). Die Staatskasse übernimmt dann die Gerichtskosten und die Vergütung eines Ihnen beigeordneten Anwalts, je nach Einkommen vollständig oder gegen höchstens 48 Monatsraten. Bewilligt wird die Hilfe unter zwei Voraussetzungen. Sie müssen bedürftig sein, dürfen also nur ein geringes Einkommen und, abgesehen von einem Schonbetrag von derzeit 10.000 Euro und wenigen geschützten Werten wie einer selbst bewohnten Immobilie, kein einsetzbares Vermögen haben. Und die Klage muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, was das Gericht vorab anhand Ihres Antrags prüft. Schon der Antrag hat dabei einen Nebennutzen, denn er hemmt die Verjährung (§ 204 BGB).

So wertvoll die PKH ist, drei Grenzen sollten Sie kennen, bevor Sie auf sie bauen. Erstens schützt sie nicht vor den Kosten der Gegenseite. Verlieren Sie den Prozess, zahlt die Staatskasse zwar Ihren Anwalt und das Gericht, die gegnerischen Anwaltskosten schulden Sie trotzdem (§ 123 ZPO), im Beispiel von oben rund 5.200 Euro. Zweitens ist die Hilfe häufig nur vorgeschossen. Bis zu vier Jahre nach dem Verfahren kann das Gericht Ihre Verhältnisse erneut prüfen, und wer durch den Prozess etwas erlangt hat, im Erfolgsfall also den Pflichtteil, muss die verauslagten Kosten daraus üblicherweise zurückzahlen (§ 120a ZPO). Beim Pflichtteilsstreit, dessen Ziel ein größerer Geldbetrag ist, wirkt die PKH deshalb eher wie ein zinsloses Darlehen als wie ein Zuschuss. Drittens fällt heraus, wer knapp über den Grenzen liegt oder Vermögen hat, das gebunden ist. Für viele Berechtigte mit mittlerem Einkommen ist die PKH schlicht nicht erreichbar, so berechtigt ihr Anspruch auch sein mag.

Rechtsschutzversicherung, im Erbrecht selten eine Hilfe

Der naheliegende Gedanke an die Rechtsschutzversicherung führt im Erbrecht meist ins Leere. Die verbreiteten Tarife schließen erbrechtliche Streitigkeiten aus oder decken nur eine Erstberatung, erst manche neueren und teureren Policen gehen darüber hinaus. Eine Versicherung, die erst nach dem Erbfall abgeschlossen wird, hilft ohnehin nicht, weil der Streitfall dann bereits in der Welt ist. Ein Blick in eine schon länger bestehende Police kann sich lohnen, tragen wird sie den Streit in den meisten Fällen nicht.

Erfolgshonorar, gesetzlich möglich und praktisch selten

Seit 2021 dürfen Anwälte häufiger als früher ein Erfolgshonorar vereinbaren, also eine Vergütung, die ganz oder teilweise nur im Erfolgsfall anfällt. Zulässig ist das unter anderem dann, wenn der Mandant ohne eine solche Vereinbarung bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a RVG), was auf den ersten Blick wie die Antwort auf das Problem dieses Beitrags klingt. Trotzdem bleibt die Vorschrift in der Praxis ein schmaler Pfad. Der Anwalt trägt dabei das volle Risiko, umsonst zu arbeiten, entsprechend selten wird ein solches Angebot gemacht. Vor allem aber löst das Erfolgshonorar nur einen Teil des Problems, denn Gerichtskosten, Sachverständige und das Risiko, die Gegenseite bezahlen zu müssen, bleiben in aller Regel bei Ihnen. An dieser Lücke setzt die Prozesskostenfinanzierung an.

Prozesskostenfinanzierung: der Erbstreit auf fremdes Risiko

Bei einer Prozesskostenfinanzierung übernimmt ein gewerblicher Finanzierer sämtliche Kosten der Durchsetzung, also Anwalt, Gericht und Sachverständige, und trägt bei einer Niederlage auch die Kosten der Gegenseite. Im Erfolgsfall erhält er dafür einen vorab vereinbarten Anteil am erstrittenen Betrag, die sogenannte Erfolgsbeteiligung. Bleibt der Erfolg aus, bekommen Sie zwar kein Geld, schulden aber auch keines. Das wirtschaftliche Risiko des Streits liegt vollständig beim Finanzierer.

Das Modell ist kein Kredit. Es gibt nichts zurückzuzahlen, keine Zinsen und keine Bonitätsprüfung, und anders als bei der Prozesskostenhilfe spielen Ihr Einkommen und Ihr Vermögen keine Rolle. Geprüft wird nicht die Person, sondern der Fall. In Deutschland gibt es die Prozessfinanzierung seit Ende der 1990er Jahre, zunächst vor allem für Wirtschaftsstreitigkeiten. Dass sie sich gerade im Erbrecht verbreitet hat, ist kein Zufall, denn Pflichtteilsfälle verbinden hohe, gut belegbare Geldforderungen mit greifbaren Vermögenswerten auf der Gegenseite. Neben dem Pflichtteil werden auch andere erbrechtliche Geldansprüche finanziert, etwa aus einem Vermächtnis oder zwischen Miterben.

Wichtig für die Einordnung ist die Rollenverteilung. Der Finanzierer ist kein Anwalt, er berät nicht rechtlich und führt den Prozess nicht. Mandat, Strategie und Verhandlung liegen bei einem Anwalt, sinnvollerweise einem Fachanwalt für Erbrecht, der allein Ihren Interessen verpflichtet bleibt. Der Finanzierer bleibt im Hintergrund und zahlt.

So läuft eine Finanzierung ab

  1. Sie schildern den Fall und reichen ein, was vorliegt, etwa das Testament, das Schreiben des Nachlassgerichts und grobe Angaben zum Nachlass. Vollständige Unterlagen sind für die erste Einschätzung nicht nötig.
  2. Der Finanzierer prüft den Fall rechtlich und wirtschaftlich, in der Regel gemeinsam mit Fachanwälten. Es geht um die Erfolgsaussichten und darum, ob am Ende auch gezahlt werden kann, also um die Nachlasswerte und die Zahlungsfähigkeit der Erben. Besonderheiten wie eine Strafklausel im Berliner Testament, die eine frühe Forderung teuer machen kann, gehören in diese Prüfung.
  3. Fällt die Prüfung positiv aus, schließen Sie einen Vertrag, der die Kostenübernahme, die Höhe der Beteiligung und die Spielregeln etwa für Vergleiche festlegt, alles vorab und schriftlich.
  4. Der Anwalt setzt den Anspruch durch. Er verlangt Auskunft und Wertermittlung, beziffert die Forderung und verhandelt, notfalls klagt er, im Pflichtteilsrecht oft als Stufenklage, die zuerst Auskunft und dann Zahlung verlangt. Die meisten Fälle enden mit einer Einigung, und die Aussicht darauf steigt, wenn die Erben wissen, dass ein langer Streit Sie nicht mehr zermürben kann.
  5. Am Ende wird abgerechnet. Vom Erlös geht der vereinbarte Anteil an den Finanzierer, der Rest an Sie. Scheitert die Durchsetzung, endet die Sache für Sie ohne Rechnung.

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Welche Fälle sich für eine Finanzierung eignen

Ein Finanzierer übernimmt nicht jeden Fall, und das gehört zur Ehrlichkeit dieses Modells. Getragen werden Fälle mit klaren Erfolgsaussichten, also einer eindeutigen Berechtigung und belegbaren Fakten, und mit einem werthaltigen Anspruch, hinter dem ein substanzieller Nachlass und erreichbare, zahlungsfähige Erben stehen. Üblich ist außerdem eine Mindesthöhe des Anspruchs, weil sich Prüfung und Kostenübernahme bei kleinen Forderungen nicht tragen. Wo diese Schwelle liegt, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter.

Diese Auswahl hat für Sie einen Nebeneffekt, der oft übersehen wird. Eine Finanzierungszusage ist zugleich eine unabhängige Zweitmeinung, denn hier bindet jemand eigenes Geld an die Einschätzung, dass Ihr Anspruch durchsetzbar ist. Eine Absage wiederum ist ein ernstzunehmender Hinweis, die Schwächen des Falls zu klären, bevor eigenes Geld hineinfließt.

Was die Finanzierung kostet

Die Erfolgsbeteiligung wird individuell vereinbart und hängt von der Höhe des Anspruchs, dem Risiko und dem erwartbaren Aufwand ab. Sie wird vor Vertragsschluss festgelegt und fällt nur an, wenn tatsächlich Geld fließt, auch bei einer außergerichtlichen Einigung. Vorabgebühren, laufende Kosten oder Nachforderungen im Misserfolgsfall gehören nicht zum seriösen Modell.

Ob sich dieser Tausch lohnt, ist eine nüchterne Abwägung. Wer die Durchsetzung problemlos selbst bezahlen kann und bereit ist, das Risiko zu tragen, behält im Erfolgsfall mehr. Wer das nicht kann oder nicht will, erhält mit der Finanzierung die Möglichkeit, einen berechtigten Anspruch überhaupt und mit vollem Nachdruck zu verfolgen, und gibt dafür einen Teil des Ergebnisses ab. Ein Anteil an einem durchgesetzten Anspruch ist am Ende mehr als eine vollständige Forderung, die in der Schublade verjährt.

Woran Sie ein seriöses Angebot erkennen

Ein tragfähiges Finanzierungsangebot lässt sich an wenigen Punkten prüfen. Die Beteiligung steht beziffert im Vertrag, bevor Sie unterschreiben. Die Übernahme der gegnerischen Kosten im Unterliegensfall ist ausdrücklich geregelt, nicht nur versprochen. Es gibt keinerlei Gebühren vor oder während des Verfahrens. Der Vertrag sagt klar, wie über Vergleichsangebote entschieden wird und welche Mitsprache Sie dabei haben. Und die rechtliche Vertretung liegt bei einem unabhängigen Anwalt, nicht beim Finanzierer selbst. Ein Anbieter, der an einem dieser Punkte ausweicht, scheidet damit aus.


Wenn Ihr Anspruch am Kostenrisiko zu scheitern droht

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Gegenseite blockiert oder auf Zeit spielt und jeder weitere Schritt Vorschüsse verlangt, die gerade fehlen. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt, und die Beteiligung wird individuell, transparent und vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.

Ihre unverbindliche Anfrage ist kostenlos und diskret und in wenigen Minuten erledigt.

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Der andere Weg: verkaufen statt streiten

Nicht jeder will den Streit führen, auch nicht auf fremdes Risiko. Manche brauchen das Geld bald, andere wollen mit den Erben, häufig der eigenen Familie, keinen jahrelangen Konflikt austragen, und wieder andere möchten ein Kapitel einfach schließen. Für solche Situationen gibt es einen zweiten Weg, denn der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB). Er kann verkauft werden.

Beim Verkauf tritt der Käufer in den Anspruch ein und zahlt Ihnen zeitnah einen festen Betrag. Der liegt unter dem Nennwert der Forderung, denn der Käufer übernimmt mit dem Anspruch auch die Dauer, die Kosten und das Risiko der Durchsetzung. Dafür sind Sie sofort fertig. Kein Schriftwechsel mehr, keine Gutachten, kein Prozess, und was aus dem Anspruch wird, ist danach nicht mehr Ihre Sorge.

Gegenüber der Prozessfinanzierung ist das die umgekehrte Prioritätensetzung. Die Finanzierung holt in Ruhe das volle Ergebnis heraus und kostet dafür einen Anteil und Zeit. Der Verkauf tauscht einen Abschlag gegen Tempo und endgültige Ruhe. Welcher Weg passt, hängt davon ab, was Geld, Zeit und Frieden Ihnen jeweils wert sind.


Wenn ein schneller Abschluss wichtiger ist als der letzte Euro

Manchmal ist ein zügiger, endgültiger Abschluss wichtiger als das bestmögliche Ergebnis nach Monaten oder Jahren. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.

Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.

Pflichtteil verkaufen statt warten

Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.

Fester Kaufpreis

Kein Kostenrisiko

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So funktioniert es

Welcher Weg passt zu welcher Lage

Die Wege schließen sich nicht gegenseitig aus, sie bedienen verschiedene Lagen. Die Übersicht zeigt die Logik im Vergleich.

WegKommt vor allem infrage beiWas gedeckt istDie Grenze
Beratungshilfegeringem Einkommen und VermögenRat und außergerichtliche Vertretung, Eigenanteil 15 Euroendet, sobald ein Gericht entscheiden soll
Prozesskostenhilfegeringem Einkommen und Vermögen, hinreichender ErfolgsaussichtGerichtskosten und eigener Anwalt, ratenfrei oder in bis zu 48 Ratengegnerische Kosten bleiben bei Ihnen, nach einem Erfolg wird meist zurückgezahlt
Erfolgshonorargesetzlichen Ausnahmefällen, wenn der Anwalt es anbietetdie eigene AnwaltsvergütungGerichtskosten und gegnerisches Kostenrisiko bleiben in aller Regel bei Ihnen
Prozesskostenfinanzierungbelegbaren, werthaltigen Ansprüchen ab einer gewissen Höhe, unabhängig vom Einkommensämtliche Kosten einschließlich der gegnerischen im UnterliegensfallAnteil am Erlös im Erfolgsfall, nicht jeder Fall wird angenommen
Verkauf des Anspruchsdem Wunsch nach schnellem, endgültigem Abschlussder gesamte Streit geht auf den Käufer überder Preis liegt unter dem Nennwert des Anspruchs

In der Praxis ergeben sich daraus typische Muster. Bei geringem Einkommen und überschaubaren Forderungen führt der Weg häufig über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, zumal kleinere Streitigkeiten seit 2026 bis 10.000 Euro vor dem Amtsgericht ohne Anwaltszwang verhandelt werden. Bei höheren, gut belegbaren Ansprüchen ist die Prozessfinanzierung meist der tragfähigere Weg, weil sie als einzige Lösung auch das Risiko der gegnerischen Kosten abdeckt und nicht vom eigenen Einkommen abhängt. Und wo Tempo oder Familienfrieden mehr zählen als der letzte Euro, ist der Verkauf die klarste Lösung. Eine Empfehlung für den Einzelfall ist das nicht, die Zuordnung ersetzt also nicht die Prüfung des konkreten Falls durch einen Fachanwalt.

Häufige Fragen

Wer zahlt, wenn der Prozess verloren geht?

Ohne Absicherung Sie selbst, und zwar die eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Mit Prozesskostenhilfe übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und Ihren Anwalt, nicht aber die Kosten der Gegenseite (§ 123 ZPO). Bei einer Prozessfinanzierung trägt der Finanzierer sämtliche Kosten einschließlich derer der Gegenseite. Das ist der zentrale Unterschied zwischen diesen Wegen.

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Geht es nicht ganz ohne Anwalt?

Nur in engen Grenzen. Bis 10.000 Euro Streitwert sind die Amtsgerichte zuständig, dort dürfen Sie sich selbst vertreten. Darüber entscheidet das Landgericht, vor dem Anwaltszwang herrscht (§ 78 ZPO), und die meisten Pflichtteilsforderungen liegen darüber. Auch unterhalb der Grenze ist Vorsicht angebracht, denn Auskunftsstufe, Bewertungsfragen und Verjährung bieten genug Gelegenheiten, einen an sich guten Anspruch zu beschädigen, zumal die Erben häufig anwaltlich vertreten sind.

Ich habe kaum Einkommen, aber der Anspruch ist hoch. Bekomme ich Prozesskostenhilfe?

Das ist möglich, denn maßgeblich sind Ihr aktuelles Einkommen und Vermögen, nicht die Höhe der noch nicht durchgesetzten Forderung. Zu Ende gedacht bleibt die Hilfe aber meist ein Vorschuss. Erstreiten Sie den Pflichtteil, kann das Gericht bis zu vier Jahre nach dem Verfahren prüfen, ob Sie die Kosten aus dem Erlös tragen können, und ordnet die Nachzahlung dann meist an (§ 120a ZPO). Rechnen sollten Sie also mit dem Betrag nach dieser Rückzahlung, und das Risiko der gegnerischen Kosten kommt hinzu.

Muss mein Fall überhaupt vor Gericht enden? In den meisten Fällen nicht.

Pflichtteilsstreitigkeiten werden überwiegend außergerichtlich beigelegt, oft nach dem Auskunftsverfahren und einer Verhandlung über den Wert des Nachlasses. Eine Finanzierung ändert daran nichts, im Gegenteil, sie stärkt die Verhandlungsposition, weil die Gegenseite weiß, dass Verzögern und Aussitzen nicht mehr verfangen. Die Erfolgsbeteiligung fällt allerdings auch bei einer außergerichtlichen Einigung an, das sollten Sie vorher wissen.

Lohnt sich das alles auch bei kleineren Pflichtteilen?

Die Wege verschieben sich mit der Höhe. Prozessfinanzierer setzen meist eine Mindesthöhe voraus, dafür ist die Lage bei kleinen Forderungen günstiger, als viele denken, denn bis 10.000 Euro Streitwert besteht vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang, das Kostenrisiko bleibt überschaubarer, und bei geringem Einkommen tragen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe den Fall. Bei sehr kleinen Beträgen entscheidet am Ende ein nüchterner Vergleich von Forderung und Kostenrisiko darüber, ob sich der Streit wirtschaftlich trägt.

Worauf es am Ende ankommt

Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige vor dem vollständigen Ausschluss vom Familienvermögen, aber er schützt sie nicht vor den Kosten seiner Durchsetzung. Diese Lücke hat lange dafür gesorgt, dass berechtigte Ansprüche aufgegeben oder unter Wert verglichen wurden, gerade von denen, die das Geld am dringendsten gebraucht hätten. Heute lässt sie sich schließen, nicht durch einen einzigen Weg, sondern durch mehrere, die zu verschiedenen Lebenslagen passen. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe tragen diejenigen mit wenig Einkommen, die Prozessfinanzierung trägt jeden mit einem werthaltigen Anspruch, und der Verkauf löst die Fälle, in denen ein schneller Abschluss mehr bedeutet als das Maximum.

Was keiner dieser Wege ersetzt, ist die Entscheidung, den eigenen Anspruch ernst zu nehmen. Die Verjährung läuft unabhängig davon, ob Sie sich den Streit leisten können, und mit jedem Jahr wird der Blick auf den Nachlass trüber. Wer früh klärt, was ihm zusteht und welcher Weg zur eigenen Lage passt, verhandelt aus einer Position, in der die Kassenlage keine Rolle mehr spielt. Ob ein Pflichtteil durchgesetzt wird, sollte von seiner Berechtigung abhängen, nicht vom Kontostand des Berechtigten. Die Werkzeuge dafür gibt es.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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