Pflichtteil schnell auszahlen lassen: Wo die Monate verloren gehen und wann sich der Verkauf lohnt

Der Pflichtteil ist ab dem Todestag fällig. Nicht nach der Testamentseröffnung, nicht nach dem Erbschein, nicht wenn das Haus verkauft ist, sondern sofort. Wer diesen Satz zum ersten Mal liest, rechnet mit ein paar Wochen. Beim zweiten Mal liegt meistens schon ein halbes Jahr hinter einem, und das Geld ist immer noch nicht da.

Zwischen dem Gesetz und der Überweisung liegen in der Praxis ein bis zwei Jahre, bei Immobilien im Nachlass und zerstrittenen Familien auch mehr. Das liegt selten an einem groben Fehler. Es liegt daran, dass der Weg zum Geld aus Etappen besteht, die nacheinander ablaufen und von denen die meisten nicht in Ihrer Hand liegen. Wo diese Zeit hingeht, lässt sich ziemlich genau benennen, und an einigen Stellen lässt sie sich auch verkürzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und mit dem Erbfall sofort fällig (§§ 2317, 271 BGB). Ein Anteil am Nachlass ist er nicht, deshalb können Sie weder den Verkauf des Hauses noch die Herausgabe einzelner Gegenstände verlangen.
  • Die meiste Zeit geht vor dem Gerichtsverfahren verloren, nämlich bei der Auskunft über den Nachlass und bei der Bewertung von Immobilien.
  • Zahlung können Sie schon verlangen, bevor Sie den Betrag kennen. Ab Zugang dieser Aufforderung laufen in der Regel Verzugszinsen, und Verzögern wird für die Gegenseite teuer.
  • In den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft darf der Erbe die Zahlung allerdings zurückhalten, wenn er sich darauf beruft (§ 2014 BGB).
  • Ein notarielles Nachlassverzeichnis schafft mehr Sicherheit, verlängert den Weg aber um mehrere Monate. Bezahlt wird es aus dem Nachlass, aus dem auch Ihr Pflichtteil kommt.
  • Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Erbfall, Enterbung und der Person des Erben erfahren haben.
  • Verkaufen lässt sich der Pflichtteilsanspruch ab dem Erbfall, formlos und ohne Zustimmung der Erben. Das verkürzt die Wartezeit auf Wochen, kostet aber einen Abschlag auf den Nennwert.

Warum es dauert, obwohl das Geld sofort fällig ist

Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem der Erblasser stirbt (§ 2317 Abs. 1 BGB). Eine besondere Fälligkeitsregel enthält das Erbrecht dafür nicht, also gilt die allgemeine. Ist keine Leistungszeit bestimmt, kann der Gläubiger sofort verlangen, was ihm zusteht (§ 271 BGB). Rechtlich schulden die Erben das Geld damit ab Tag eins.

Dem stehen zwei Dinge im Weg, aus denen sich später jeder Hebel ableitet. Das erste ist ein Informationsgefälle. Sie haben einen Anspruch, dessen Höhe Sie nicht kennen, und sämtliche Zahlen dafür liegen bei den Erben. Kontoauszüge, Versicherungen, Grundbuch, offene Schulden. Bevor diese Zahlen auf dem Tisch liegen, können Sie zwar Zahlung verlangen, aber nicht beziffern, wie viel. Und ein Betrag, der nicht feststeht, lässt sich auch nicht vollstrecken.

Das zweite ist ein Liquiditätsproblem auf der anderen Seite. In den meisten Nachlässen steckt das Vermögen in einer Immobilie. Der Erbe schuldet Geld, hat aber ein Haus. Er muss sich den Betrag also beschaffen, durch Kredit oder Verkauf, und das dauert selbst bei gutem Willen. Fehlt der gute Wille, hat er einen bequemen Vorwand.

Der Pflichtteil wird oft als Mindestanteil am Erbe beschrieben. Diese Formulierung führt in die Irre und entscheidet trotzdem über den ganzen weiteren Weg. Sie werden nicht Miterbe, Ihnen gehört kein Stück vom Haus, und bei der Verteilung des Nachlasses haben Sie kein Mitspracherecht. Sie sind Gläubiger, die Erben sind Ihre Schuldner. Deshalb können Sie keinen Hausverkauf erzwingen. Und deshalb, das ist die andere Seite derselben Medaille, ist Ihr Anspruch eine ganz normale Geldforderung, die sich verkaufen lässt wie eine offene Rechnung.

Wo die Monate verloren gehen

EtappeWas passiertRealistische Dauer
Berechtigung und Quote klärenTestament lesen, Familienkonstellation prüfen, Quote bestimmenTage bis wenige Wochen
Auskunft verlangendie Erben stellen ein privates Nachlassverzeichnis auf, eine gesetzliche Frist dafür gibt es nichtWochen bis Monate
Notarielles Nachlassverzeichnisein Notar ermittelt den Bestand selbst, statt nur zu beurkundenrund vier Monate, bei größeren Nachlässen länger
Immobilie bewertenSachverständigengutachten zum Wert am Todestagmeist mehrere Monate
Verhandeln und einigenBezifferung, Vergleichsgespräche, ZahlungWochen bis Monate
KlageStufenklage auf Auskunft und Zahlung, erste Instanzam Landgericht 2024 im Schnitt 17,5 Monate bis zum streitigen Urteil

Nur die letzte Zahl stammt aus der amtlichen Statistik, alle anderen sind Erfahrungswerte. Die vier Monate für das notarielle Verzeichnis immerhin haben eine gerichtliche Grundlage. Das Oberlandesgericht Hamburg hat sie in einem Beschluss vom 28. Januar 2025 als übliche Anfertigungsdauer zugrunde gelegt und einem Antragsteller, der schon nach wenigen Wochen klagen wollte, deshalb die Prozesskostenhilfe versagt (2 W 64/24).

Entscheidend ist ohnehin weniger die einzelne Zeile als die Reihenfolge. Bewertet wird erst, wenn feststeht, was überhaupt zu bewerten ist. Verhandelt wird erst, wenn eine Zahl im Raum steht. Geklagt wird erst, wenn die Verhandlung scheitert. Selbst ein sauber geführtes Verfahren landet deshalb ohne jeden bösen Willen der Gegenseite bei anderthalb Jahren. Ein Jahr Wartezeit ist in diesem Bereich völlig normal.

Die fünf Hebel, die Tempo machen

Zwischen einem gut und einem schlecht geführten Verfahren liegt am Ende oft ein ganzes Jahr, und dieser Abstand entsteht an fünf überschaubaren Stellen.

Zahlung verlangen, bevor Sie den Betrag kennen

Der teuerste Anfängerfehler ist, zunächst nur um Auskunft zu bitten und mit der Zahlungsforderung zu warten, bis man weiß, wie viel es ist. Das ist nicht nötig. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1981 entschieden, dass eine unbezifferte Mahnung genügt, wenn der Berechtigte den Anspruch ohne die geschuldete Auskunft gar nicht beziffern kann (Urteil vom 6. Mai 1981, IVa ZR 170/80).

Der Unterschied ist bares Geld. Mit dem nachweisbaren Zugang einer solchen Aufforderung geraten die Erben grundsätzlich in Verzug (§ 286 BGB). Ab diesem Tag schulden sie Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), seit dem 1. Juli 2026 also 6,52 Prozent im Jahr. Bei einem Pflichtteil von 100.000 Euro sind das gut 540 Euro im Monat. Damit kippt die Rechnung der Gegenseite, denn wer bisher vom Zögern profitiert hat, zahlt nun dafür.

Damit das trägt, muss aus dem Schreiben erkennbar hervorgehen, dass Sie Zahlung des Pflichtteils verlangen. Eine reine Bitte um Auskunft oder um ein Wertgutachten ist keine Mahnung. Den Zugang müssen Sie außerdem im Streitfall beweisen können. Eine Bremse kennt das Gesetz am Anfang trotzdem, denn in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft darf der Erbe die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, wenn er sich ausdrücklich darauf beruft (§ 2014 BGB).

Ein Nebeneffekt überrascht später viele. Dasselbe Schreiben, das den Verzug auslöst, gilt erbschaftsteuerlich als Geltendmachung des Pflichtteils. Die Steuer kann damit entstehen, lange bevor Geld geflossen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG). Wer voraussichtlich über seinem Freibetrag liegt, sollte diesen Zeitpunkt bewusst wählen und die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt im Blick behalten (§ 30 ErbStG).

Die passende Form der Auskunft wählen

Als Pflichtteilsberechtigter können Sie vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen werden, die Wertermittlung einzelner Gegenstände fordern und statt eines privaten ein notarielles Verzeichnis verlangen (§ 2314 BGB). Hier liegt eine Weiche, die selten bewusst gestellt wird.

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist das schärfere Werkzeug, weil der Notar den Bestand selbst ermitteln muss und nicht bloß beurkundet, was der Erbe ihm aufschreibt. Bezahlt wird es aus dem Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB), es mindert also den Nachlasswert und am Ende auch Ihren eigenen Anspruch. Die vier Monate sind dabei nur der Regelfall. Verschleppt der Notar die Sache, können Sie gegen ihn nicht selbst vorgehen, sondern müssen sich weiter an den Erben halten. Das hat der Bundesgerichtshof 2023 ausdrücklich klargestellt (Beschluss vom 19. Juli 2023, IV ZB 31/22).

Daraus folgt eine schlichte Faustregel. Sind die Verhältnisse übersichtlich und legt der Erbe seine Zahlen offen, kommen Sie mit einem privaten Verzeichnis und gezielten Nachfragen schneller ans Ziel. Steht dagegen der Verdacht im Raum, dass Vermögen fehlt, etwa weil Konten unerwähnt bleiben oder größere Schenkungen der letzten zehn Jahre auftauchen, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen können (§ 2325 BGB), ist das notarielle Verzeichnis die vier Monate wert.

Den unstreitigen Teil vorziehen

In fast jedem Fall gibt es einen Sockel, über den niemand ernsthaft streitet. Das Bankguthaben steht fest, gestritten wird über den Wert des Hauses. Für diesen Sockel eine Abschlagszahlung zu verlangen, statt das gesamte Geld bis zum Ende des Streits liegen zu lassen, gehört zu den wirksamsten und am seltensten genutzten Schritten.

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht, und er wird auch nicht gebraucht. Der volle Anspruch ist ohnehin fällig, und niemand hindert Sie daran, zunächst nur einen Teil davon zu fordern. Viele Erben zahlen an dieser Stelle freiwillig, weil die Zinsen auf den gezahlten Betrag damit stoppen, sofern sie bereits in Verzug sind. Vor Gericht wird es komplizierter. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat 2023 ein Teilurteil aufgehoben, das über einen bezifferten Teilbetrag entschieden hatte, während die Auskunftsstufe noch lief, weil sich der Nachlasswert später anders darstellen und es dann zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen konnte (Urteil vom 12. Dezember 2023, 14 U 135/23). Der erhoffte Zeitgewinn entfällt damit meist. Außergerichtlich bleibt der Abschlag ein gutes Instrument.

Sich beim Wert einigen, statt das perfekte Gutachten abzuwarten

Die Immobilienbewertung ist die zweite große Zeitfalle. Maßgeblich ist der Verkehrswert am Todestag, und darüber lässt sich trefflich streiten. Ihre Rechte sind dabei schmaler, als viele annehmen. Einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können Sie nicht verlangen, es genügt ein unparteiischer Gutachter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2021, IV ZR 328/20). Ausgesucht und beauftragt wird er vom Erben.

Eine frühe Verständigung mit der Gegenseite auf einen gemeinsamen Gutachter spart deshalb oft mehr Zeit, als ein Gutachten nach eigenem Geschmack an Vorteil einbringt. Bleibt die Bewertung streitig, ist ein selbständiges Beweisverfahren eine Überlegung wert, also die gerichtliche Beweiserhebung außerhalb eines laufenden Prozesses (§ 485 ZPO). Das Oberlandesgericht Hamm hat am 3. Januar 2023 bestätigt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte dafür nicht auf den Weg über § 2314 BGB verweisen lassen muss (I-10 W 71/22). Ob sich der Aufwand lohnt, hängt davon ab, wie weit die Vorstellungen auseinanderliegen.

Verhandeln, aber mit einem Datum

Die überwiegende Zahl der Pflichtteilsfälle endet mit einer Einigung. Wirtschaftlich ist ein solcher Abfindungsvergleich bereits ein Verkauf, nur an die Gegenseite. Er ist der schnellste reguläre Weg zum Geld und wird umso wahrscheinlicher, je klarer die Zahlen und je konkreter die Fristen sind.

Im Hintergrund läuft dabei die Verjährung weiter. Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Erbfall, Enterbung und der Person des Erben erfahren haben oder es ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren können, unabhängig davon spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall (§§ 195, 199 BGB). Verhandlungen hemmen diese Frist zwar, solange sie andauern (§ 203 BGB). Wann sie im Rechtssinn beginnen und enden, ist allerdings ein klassischer Streitpunkt, weshalb sich niemand allein darauf verlassen sollte.

Was nichts bringt, obwohl es oft empfohlen wird

Vom Nachlassgericht Zahlung zu erwarten, kostet Wochen und bringt nichts. Es eröffnet das Testament und benachrichtigt die Beteiligten, für Ihre Auszahlung ist es nicht zuständig. Der Weg dorthin lohnt sich trotzdem, allerdings aus einem anderen Grund. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Nachlassakte und bekommen dort Abschriften von Testament und Eröffnungsniederschrift. Das ist häufig die erste belastbare Information, die Sie überhaupt in die Hand bekommen.

Einen Erbschein brauchen Sie nicht. Der legitimiert die Erben, wenn kein notarielles Testament vorliegt, und sagt über Ihren Anspruch nichts aus. Auf ihn zu warten ist kein Grund, mit der eigenen Forderung stillzuhalten.

Auch das Argument, man müsse eben abwarten, bis das Haus verkauft sei, trägt nicht. Es ist Sache des Erben, sich das Geld zu beschaffen. Das Gesetz kennt zwar eine Stundung des Pflichtteils, sie setzt aber voraus, dass die sofortige Zahlung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, etwa weil der Erbe das selbst bewohnte Familienheim aufgeben müsste (§ 2331a BGB). Über sie entscheidet das Nachlassgericht oder, wenn der Anspruch bestritten wird, das Prozessgericht. Die Hürde ist hoch, veröffentlichte Entscheidungen dazu sind ausgesprochen selten, und im Schriftverkehr taucht die Stundung deutlich häufiger auf als in der Wirklichkeit.

Bleibt das Naheliegendste, nämlich abwarten, bis sich die Lage in der Familie beruhigt hat. Sie beruhigt sich meistens nicht, und die Verjährungsfrist läuft unabhängig davon weiter.


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Langsam oder blockiert? Der Unterschied entscheidet

Bis hierher ging es um einen Ablauf, der zäh ist, aber funktioniert. Irgendwann stellt sich die Frage, ob das noch zutrifft.

Langsam ist ein Verfahren, in dem die Auskunft kommt, wenn auch spät, in dem über offengelegte Zahlen gestritten wird und in dem am Ende eine Einigung realistisch bleibt. Blockiert ist es, wenn jede Antwort neue Fragen aufwirft. Die Auskunft kommt in Scheiben. Bewertungen liegen ohne nachvollziehbare Grundlage weit unter Markt. Schenkungen der letzten Jahre werden erst auf Vorhalt erwähnt. Und kurz vor Ablauf der Verjährung erscheint ein Vergleichsangebot mit knapper Frist.

Im zweiten Fall ist es kein Zeitproblem mehr, sondern ein Kostenproblem. Ohne Anwalt, Gutachten und Gericht kommen Sie dann nicht weiter, und diese Kosten fallen an, bevor ein Euro geflossen ist. Wer sie selbst tragen kann, setzt den Anspruch auf eigene Rechnung durch und behält am Ende den vollen Betrag. Wer das nicht kann oder nicht will, hat zwei weitere Möglichkeiten, nämlich die Finanzierung der Durchsetzung und den Verkauf des Anspruchs.

Wenn Sie den Anspruch verkaufen

Der Verkauf dreht die Reihenfolge um. Sie erhalten einen festen Betrag, und die Auseinandersetzung mit den Erben ist danach nicht mehr Ihre Angelegenheit.

Rechtlich ist das unspektakulärer, als viele erwarten. Verkauft wird die Geldforderung, übertragen wird sie durch Abtretung (§ 398 BGB), und das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Pflichtteilsanspruch übertragbar ist (§ 2317 Abs. 2 BGB). Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, ein Notartermin also entbehrlich, und die Erben müssen weder zustimmen noch vorher gefragt werden. Sie erfahren vom Verkauf durch die Anzeige der Abtretung und können danach nur noch an den Käufer zahlen. Möglich ist all das ab dem Erbfall. Solange der Erblasser lebt, ist ein Vertrag über seinen künftigen Nachlass nichtig, auch wenn er nur den Pflichtteil betrifft (§ 311b Abs. 4 BGB). Ausgenommen sind allein Vereinbarungen unter künftigen gesetzlichen Erben, etwa unter Geschwistern zu Lebzeiten der Eltern, und die gehören zwingend zum Notar (§ 311b Abs. 5 BGB).

Verwechselt wird der Pflichtteilsverkauf ständig mit dem Verkauf eines Erbteils, und die beiden haben wenig gemeinsam. Der Erbteilsverkauf betrifft Miterben, die aus einer Erbengemeinschaft aussteigen wollen. Er muss notariell beurkundet werden (§ 2033 Abs. 1 und § 2371 BGB), die übrigen Miterben können binnen zwei Monaten ein Vorkaufsrecht ausüben (§ 2034 BGB), und der Verkäufer haftet den Nachlassgläubigern weiter, neben ihm zusätzlich der Käufer (§§ 1967, 2058, 2382 BGB). Nichts davon gilt für den Pflichtteil. Als grobe Kontrollfrage genügt der Blick ins Testament. Wurden Sie übergangen oder ausgeschlossen, geht es um den Pflichtteil. Stehen Sie dort als Erbe, geht es meist um einen Erbteil, wobei meist nicht immer heißt. Wer als Erbe weniger als seinen Pflichtteil erhält oder wessen Erbteil mit Nacherbfolge, Auflagen oder Testamentsvollstreckung belastet ist, kann daneben oder nach einer Ausschlagung ebenfalls den Pflichtteil verlangen (§§ 2305, 2306 BGB). Diese Konstellation gehört gesondert geprüft.

Was in vielen Ratgebern als Sofortauszahlung des Pflichtteils beschrieben wird, hängt in Wahrheit davon ab, wie gut sich der Anspruch belegen lässt. Sind Testament und Angaben zum Nachlass belastbar, vergehen zwischen erster Anfrage und Auszahlung häufig nur einige Wochen. Das ist der zeitliche Teil der Rechnung.

Der zweite Teil betrifft den Aufwand und wird meist unterschätzt. Mit der Abtretung endet nicht nur das Warten. Auskunftsverlangen, Gutachterstreit, Schriftwechsel und Verhandlungstermine übernimmt der Käufer. Wie weit die Auskunftsrechte aus § 2314 BGB dabei auf ihn übergehen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, weshalb saubere Verträge diesen Punkt ausdrücklich regeln. Für viele Betroffene dreht sich genau hier die Rechnung. Knapp war nicht das Geld, sondern die Bereitschaft, sich noch zwei Jahre lang mit der eigenen Familie zu schreiben.

Bezahlt wird beides mit einem Abschlag auf den Nennwert, weil der Käufer mit der Unterschrift die Kosten der Durchsetzung, das Ausfallrisiko und die gesamte Wartezeit übernimmt. Wovon die Höhe dieses Abschlags abhängt, was in den Vertrag gehört und woran Sie einen seriösen Käufer erkennen, steht ausführlich im Ratgeber zum Verkauf des Pflichtteils.


Wenn ein zügiger Abschluss wichtiger ist als das letzte Prozent

Im Normalfall wird der Pflichtteil regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auszahlung blockiert oder immer weiter hinausgeschoben wird. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Ist Ihnen ein schneller Abschluss wichtiger als der Höchstbetrag, kommt der Ankauf des Pflichtteilsanspruchs in Betracht. Sie werden zeitnah ausgezahlt und müssen den Streit nicht selbst austragen. Wollen Sie stattdessen den vollen Betrag durchsetzen, ohne für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung zu gehen, können wir das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.

Welcher der beiden Wege zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage. Sie ist kostenlos, diskret und in wenigen Minuten erledigt.

Pflichtteil verkaufen statt warten

Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.

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Drei Wege, verglichen nach Zeit und Aufwand

Die üblichen Gegenüberstellungen vergleichen die Wege nach dem Betrag, der am Ende herauskommt. Für die Frage, um die es hier geht, ist die interessantere Achse eine andere.

WegWann Geld fließtWas Sie selbst tun müssenWas am Ende bleibt
Selbst durchsetzennach Einigung oder Urteil, oft nach ein bis drei JahrenAnwalt und Gutachten vorfinanzieren, Kontakt mit den Erben halten, Kostenrisiko tragender volle Betrag abzüglich der eigenen Kosten
Durchsetzung finanzieren lassenzum selben Zeitpunkt, die Dauer ändert sich nichtkeine Vorleistung, der Fall bleibt aber Ihrerder Betrag abzüglich einer vorab vereinbarten Erfolgsbeteiligung
Anspruch verkaufennach Vertragsschluss, häufig innerhalb weniger WochenUnterlagen zusammenstellen, danach nichts mehrein fester Betrag unter dem Nennwert

Der Vergleich zwischen der ersten und der letzten Zeile lässt sich dabei schärfer stellen, als es die meisten tun. Ein und dasselbe Angebot bedeutet etwas völlig anderes, je nachdem was es abkürzt. Löst es zwei Jahre Wartezeit, mehrere tausend Euro Vorschuss und ein offenes Prozessrisiko ab, ist der Abstand zum erwarteten Ergebnis klein. Steht dagegen ein unstreitiger Fall mit zahlungsfähigen Erben kurz vor der Einigung, ist derselbe Abschlag teuer bezahlt.

Am Anfang jeder Entscheidung steht deshalb nicht das Angebot, sondern die eigene Lage. Wer seine Quote kennt, den Auskunftsanspruch genutzt und die Erben in Verzug gesetzt hat, kann ein Angebot beurteilen. Ohne diese Vorarbeit lässt sich jede Zahl nur glauben.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es vom Todesfall bis zur Auszahlung des Pflichtteils?

Bei einem überschaubaren Nachlass und kooperativen Erben sind einige Monate realistisch. Gehört eine Immobilie dazu oder ist die Familie zerstritten, sind ein bis zwei Jahre der Normalfall. Kommt es zur Klage, kommt die Dauer des Gerichtsverfahrens hinzu, das in erster Instanz am Landgericht im Schnitt deutlich über ein Jahr in Anspruch nimmt.

Was kann ich tun, wenn sich das notarielle Nachlassverzeichnis endlos hinzieht?

Ihr Anspruch richtet sich auch dann gegen den Erben, nicht gegen den Notar. Gegen dessen Amtsführung können Sie als Pflichtteilsberechtigter nicht selbst vorgehen. Bleibt das Verzeichnis über längere Zeit aus, ist der übliche Weg deshalb die Auskunftsklage gegen den Erben und, wenn ein Titel vorliegt und trotzdem nichts geschieht, dessen Durchsetzung mit gerichtlichen Zwangsmitteln.

Dürfen die Erben warten, bis die Immobilie verkauft ist?

Grundsätzlich nicht. Der Anspruch ist sofort fällig, und der Erbe muss sich das Geld beschaffen, notfalls durch Kredit oder Beleihung. Eine Stundung lässt das Gesetz nur in engen Ausnahmefällen zu (§ 2331a BGB). Umgekehrt können auch Sie den Verkauf der Immobilie nicht verlangen, weil Ihnen kein Anteil daran zusteht. Zahlt der Erbe trotz Titel nicht, bleibt die Zwangsvollstreckung, allerdings nur soweit er seine Haftung nicht wirksam auf den Nachlass beschränkt hat, etwa bei einem nahezu wertlosen Nachlass (§ 1990 BGB).

Bekomme ich Zinsen, wenn sich die Auszahlung hinzieht?

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erben in Verzug sind, ja. Dafür genügt eine Aufforderung, die erkennbar Zahlung des Pflichtteils verlangt, auch ohne Betrag. Die Zinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), der zum 1. Januar und zum 1. Juli angepasst wird. Eine Teilzahlung wird dabei zuerst auf Kosten und Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 BGB).

Kann ich verkaufen, ohne noch einmal Kontakt mit den Erben zu haben?

Ja. Die Abtretung wirkt ohne deren Zustimmung und ohne deren Mitwirkung. Die Erben werden über den Übergang informiert und schulden das Geld danach dem Käufer. An der weiteren Auseinandersetzung sind Sie nicht mehr beteiligt, allenfalls kommt in einem späteren Prozess eine Zeugenaussage in Betracht.

Fällt beim Verkauf Erbschaftsteuer an?

Erbschaftsteuerlich wird der Pflichtteil erst mit der Geltendmachung erfasst, also mit dem ernsthaften Verlangen gegenüber den Erben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG). Eine Bezifferung ist dafür nicht nötig. Ob auch die Abtretung des Anspruchs als Geltendmachung zählt, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, weshalb dieser Punkt bei größeren Beträgen vor die Unterschrift gehört. Maßgeblich sind am Ende die persönlichen Freibeträge, bei Kindern 400.000 Euro und bei Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern 500.000 Euro, wobei Schenkungen des Verstorbenen aus den letzten zehn Jahren angerechnet werden.

Was Sie selbst in der Hand haben

Ein Anspruch, der ab dem Todestag fällig ist, kommt in der Praxis erst nach Monaten oder Jahren an, und am längsten wartet, wer nichts tut. Daran lässt sich mehr ändern, als die meisten annehmen. Früh und unbeziffert Zahlung verlangen, die passende Form der Auskunft wählen, den unstreitigen Teil vorziehen und sich beim Wert einigen, statt zu streiten. Das kostet nichts außer Konsequenz und spart im Zweifel ein Jahr. Reicht es nicht, weil die Gegenseite mauert oder weil dieses Jahr in Ihrem Leben nicht zur Verfügung steht, ist der Verkauf des Anspruchs keine Notlösung, sondern eine nüchterne Abwägung. Auf der einen Seite steht, was Ihr Anspruch wert ist. Auf der anderen, was der lange Weg an Zeit, Geld und Nerven kosten würde. Diese beiden Größen zu kennen, ist die eigentliche Vorarbeit. Alles danach ist Arithmetik.

Pflichtteil verkaufen statt warten

Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.

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Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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