Pflichtteil durchsetzen, ohne selbst zu zahlen: Was eine Prozessfinanzierung leistet und was sie kostet

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, bekommen Pflichtteilsberechtigte nicht selten den Satz zu hören: „Das Geld ist nicht da, es steckt im Haus.“ Diese Erklärung mag freundlich gemeint und in der Praxis oft zutreffend sein, rechtlich ändert sie jedoch nichts. Der Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) und ist von diesem Moment an fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Ob das Vermögen in einer Immobilie steckt, in einem Betrieb oder auf einem Tagesgeldkonto, ist Sache des Erben. Er muss sich das Geld notfalls beschaffen, etwa durch Beleihung oder Kredit. Einen Aufschub kann er nur in engen Ausnahmefällen verlangen, vor allem wenn ihn die sofortige Zahlung zwingen würde, das selbst bewohnte Familienheim aufzugeben oder den Betrieb zu verkaufen, der die wirtschaftliche Lebensgrundlage seiner Familie bildet. Anordnen kann er einen solchen Aufschub auch dann nicht selbst, darüber entscheidet ein Gericht (§ 2331a BGB).

Praktisch verschiebt der Satz trotzdem alles. Wer ihn sagt, sitzt auf dem Vermögen und kann warten. Wer ihn hört, hat eine Forderung auf Papier und muss, um sie überhaupt beziffern zu können, zuerst selbst zahlen. Den Anwalt, das Wertgutachten, den Gerichtskostenvorschuss. Aus einem starken Anspruch wird so eine schwache Verhandlungsposition, und beide Seiten merken das schnell.

An dieser Stelle setzt die Prozessfinanzierung an. Ein Dritter übernimmt die Kosten der Durchsetzung und erhält nur dann etwas, wenn am Ende Geld fließt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geprüft wird nicht Ihre Person, sondern Ihr Fall. Einkommen, Vermögen und Bonität spielen keine Rolle, denn eine Prozessfinanzierung ist kein Kredit und wird nicht zurückgezahlt.
  • Der Finanzierer trägt Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten und bei einer Niederlage auch das, was der Gegenseite zu erstatten ist. Wirtschaftlich bleibt für Sie nichts offen, solange der Vertrag läuft.
  • Die Erfolgsbeteiligung wird vor Vertragsschluss beziffert und fällt an, wenn tatsächlich gezahlt wird, auch bei einer außergerichtlichen Einigung.
  • Übernommen werden nur Fälle mit klaren Erfolgsaussichten und einem werthaltigen Anspruch. Üblich ist eine Mindesthöhe, bei den meisten Anbietern im sechsstelligen Bereich.
  • Ihr Anwalt bleibt Ihr Anwalt. Über einen Vergleich entscheiden Sie in aller Regel aber nicht mehr allein, weil die Verträge dafür einen Zustimmungsvorbehalt vorsehen.
  • Zählt ein schneller Schlussstrich mehr als der höchste Betrag, lässt sich der Anspruch auch verkaufen, denn er ist übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB).

Was Abwarten kostet

Anwälte und Gerichte rechnen nach dem Streitwert ab, also nach der Höhe der Forderung. Weil hinter Pflichtteilsfällen meist Immobilien stehen, sind die Streitwerte hoch, und mit ihnen die Gebühren, ganz unabhängig davon, wie einfach der Fall liegt.

Bei einem Anspruch von 100.000 Euro kostet schon das anwaltliche Forderungsschreiben nach der gesetzlichen Vergütung rund 2.740 Euro. Kommt es zur Klage, verlangt das Gericht die Verfahrensgebühr vorab, hier etwa 3.600 Euro, und stellt die Klage in der Regel erst zu, wenn dieser Vorschuss eingegangen ist (§ 12 GKG). Wird bis zum Urteil gestritten, entstehen auf jeder Seite Anwaltskosten von gut 5.200 Euro. Die unterlegene Partei trägt neben den eigenen auch die Kosten des Gegners (§ 91 ZPO). Das Risiko der ersten Instanz summiert sich damit auf rund 14.000 Euro, bei einem Streitwert von 200.000 Euro auf etwa 20.000 Euro. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr von drei auf eine, und die Kosten werden meist geteilt. Kalkulieren müssen Sie trotzdem mit dem vollen Risiko, denn ob es zur Einigung kommt, entscheidet auch die andere Seite.

Dazu kommt ein Posten, der viele überrascht. Außergerichtlich können Sie vom Erben verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände ermittelt wird, etwa durch ein Gutachten für die Immobilie. Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB), was für Sie günstig ist, aber nicht kostenlos, denn ein kleinerer Nachlass bedeutet auch einen kleineren Pflichtteil. Im Prozess kehrt sich das um. Dort zahlt den Vorschuss für das Gerichtsgutachten, wer den Beweis führen muss. Beim Wert des Nachlasses sind das häufig Sie. Bleibt der Vorschuss aus, unterbleibt die Begutachtung (§ 379 in Verbindung mit § 402 ZPO), und ein an sich berechtigter Anspruch scheitert an einer Rechnung.

Sich selbst zu vertreten, ist nur begrenzt eine Option. Seit Januar 2026 sind die Amtsgerichte für Zivilstreitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig, darüber die Landgerichte, und dort besteht Anwaltszwang (§ 23 Nr. 1 GVG, § 78 ZPO). Die meisten Pflichtteilsforderungen liegen deutlich über dieser Grenze.

Und die Zeit arbeitet gegen Sie. Verfahren, die vor dem Landgericht durch streitiges Urteil enden, dauerten 2024 im Schnitt gut 17 Monate. Geht die Sache in die Berufung, wird es erheblich länger. Bei knapp 16 Prozent dieser Verfahren lagen zwischen der Klage beim Landgericht und dem Ende der zweiten Instanz mehr als vier Jahre. Parallel läuft die Verjährung. Der Pflichtteil verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Ein Brief, in dem Sie nur um Auskunft bitten, hält diese Frist nicht zuverlässig an. Verlässlich angehalten wird sie durch ernsthafte Verhandlungen und durch eine Klage (§§ 203, 204 BGB), im Pflichtteilsrecht meist als Stufenklage, die Auskunft und Zahlung in einem Verfahren verbindet (§ 254 ZPO). Sie ist günstiger, als sie aussieht, denn für den Streitwert zählt nur der höhere der beiden verbundenen Ansprüche (§ 44 GKG). Die Auskunftsstufe kostet an Gebühren also nichts zusätzlich.

Ein Mittel gegen das Aussitzen haben Sie sofort und ohne jeden Aufwand. Sobald Sie den Erben nachweisbar zur Zahlung aufgefordert haben, kommt er in Verzug und schuldet Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, derzeit also über sechs Prozent im Jahr (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Beziffern müssen Sie den Betrag dafür nicht, denn Sie kennen ihn zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch gar nicht. Der Bundesgerichtshof hat das früh klargestellt (Urteil vom 06.05.1981, IVa ZR 170/80). Wer höflich um Auskunft bittet und mit der Zahlungsaufforderung wartet, verschenkt diese Zinsen Monat für Monat.

Was eine Prozessfinanzierung übernimmt

Ein gewerblicher Prozessfinanzierer trägt sämtliche Kosten der Durchsetzung, also Anwalt, Gericht und Sachverständige, und im Fall einer Niederlage auch das, was der Gegenseite zu erstatten ist. Im Erfolgsfall erhält er dafür einen vorab vereinbarten Anteil am erstrittenen Betrag. Bleibt der Erfolg aus, endet die Sache für Sie ohne Rechnung.

Ein Kredit ist das nicht. Es gibt nichts zurückzuzahlen, keine Zinsen, keine Raten und keine Bonitätsprüfung. Anders als bei der Prozesskostenhilfe spielen Ihr Einkommen und Ihr Vermögen keine Rolle. Ein gutes Gehalt schließt niemanden aus, denn die Frage ist nicht, ob Sie die 14.000 Euro aufbringen könnten, sondern ob Sie sie in ein Familienverfahren mit offenem Ausgang stecken wollen.

Eine Rechtsschutzversicherung ist es ebenso wenig. Die verbreiteten Tarife decken erbrechtliche Streitigkeiten meist nur mit einer einmaligen Beratung ab, spezielle Erb-Rechtsschutz-Bausteine sind der Höhe nach gedeckelt und haben Wartezeiten von bis zu zwölf Monaten. Vor allem aber lässt sich ein bereits eingetretener Rechtsschutzfall nicht mehr versichern. Eine Police, die erst nach dem Todesfall abgeschlossen wird, greift für diesen Streit nicht mehr.

Und einen Anwalt ersetzt es nicht. Der Finanzierer berät nicht rechtlich und führt den Prozess nicht. Das Mandat läuft zwischen Ihnen und einem Anwalt, sinnvollerweise einem Fachanwalt für Erbrecht. Naheliegend wäre, dass dieser Anwalt selbst gegen Erfolgsbeteiligung arbeitet und die Kosten auslegt. Ein Erfolgshonorar ist seit 2021 im Einzelfall tatsächlich zulässig, nämlich dann, wenn Sie ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würden (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG). Die Gerichtskosten darf ein Anwalt Ihnen trotzdem nicht abnehmen, denn das Berufsrecht erlaubt ihm das nur bei Inkassomandaten (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Der Vorschuss ans Gericht bleibt also an Ihnen hängen. Genau diese Lücke füllt ein Finanzierer.

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Welche Fälle finanziert werden

Ein Finanzierer nimmt nicht jeden Fall an, und das gehört zur Ehrlichkeit des Modells. Er setzt eigenes Geld ein und sieht es nur wieder, wenn am Ende gezahlt wird.

Zuerst zählen die Erfolgsaussichten, also ob Ihre Berechtigung eindeutig ist und sich die Fakten belegen lassen. Daneben steht die Frage, ob hinter dem Anspruch überhaupt ein substanzieller Nachlass steht. Und schließlich muss das Geld auch zu holen sein. Ein hoher Anspruch gegen jemanden, bei dem am Ende nichts zu vollstrecken ist, wird nicht finanziert.

Der häufigste Grund, warum ein Fall größer ausfällt, als er zunächst aussieht, sind Übertragungen zu Lebzeiten. Wurde das Haus schon vor Jahren überschrieben, ist es aus dem Nachlass verschwunden, kann aber über den Pflichtteilsergänzungsanspruch teilweise wieder eingerechnet werden (§ 2325 BGB). Umgekehrt schrumpfen manche Fälle in der Prüfung, weil Belastungen oder ein vorbehaltenes Wohnrecht den Wert drücken. Zu einer belastbaren Einschätzung gehört diese Frage deshalb dazu.

Dazu kommt eine Mindesthöhe, weil sich Prüfung und Kostenübernahme bei kleinen Forderungen nicht tragen. Bei den meisten Anbietern liegt sie im sechsstelligen Bereich, manche gehen deutlich tiefer. Wo genau diese Schwelle liegt, unterscheidet sich stark. Danach zu fragen lohnt sich, bevor Sie längere Vorbereitungen treffen.

Die Auswahl hat einen Nebeneffekt, der oft übersehen wird. Eine Zusage ist zugleich eine unabhängige Zweitmeinung, denn hier bindet jemand eigenes Kapital an die Einschätzung, dass Ihr Anspruch durchsetzbar ist. Eine Absage bedeutet umgekehrt nicht, dass Sie kein Recht haben, sie zeigt aber, wo die Schwachstellen liegen. Danach zu fragen, ist sinnvoller, als eigenes Geld in einen Fall zu stecken, ohne dessen Schwächen zu kennen.

Was am Ende bei Ihnen ankommt

Die Erfolgsbeteiligung wird individuell vereinbart und richtet sich nach der Höhe des Anspruchs, dem Risiko und dem erwartbaren Aufwand. Marktüblich ist eine degressive Staffelung, der Anteil sinkt also, je größer der erstrittene Betrag ausfällt. Fällig wird er, wenn Geld fließt. Vorabgebühren und laufende Kosten gehören nicht zu einem seriösen Angebot.

Über deutlich mehr Geld als die Prozentzahl entscheiden allerdings zwei Punkte, die selten im Werbematerial stehen. Der erste ist die Bemessungsgrundlage. Wird der Anteil vom vollen erstrittenen Betrag berechnet oder von dem, was nach Abzug der Kosten übrig bleibt? Der zweite betrifft die Kosten, die Ihnen die Gegenseite bei einem Erfolg erstatten muss. In aller Regel fließen sie an den Finanzierer zurück, weil er sie ausgelegt hat, und mindern die Beteiligung nicht. Beides gehört in den Vertrag und nicht ins Gespräch.

Was das Finanzamt nimmt

Die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil entsteht nicht mit dem Todesfall, sondern erst, wenn Sie den Anspruch gegenüber dem Erben ernsthaft einfordern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG). Ein bloßes Auskunftsverlangen genügt dafür nicht, ein Zahlungsverlangen schon, und beziffern müssen Sie es nicht.

Ob überhaupt Steuer anfällt, entscheidet der persönliche Freibetrag. Für Kinder liegt er bei 400.000 Euro und für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bei 500.000 Euro. Enkel, die an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten, haben ebenfalls 400.000 Euro (§ 16 ErbStG). Schenkungen derselben Person aus den zehn Jahren davor werden angerechnet (§ 14 ErbStG). Was Sie allein für die Durchsetzung aufwenden, also Anwalt, Gutachten und Gericht, mindert bei entsprechendem Nachweis den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Ob eine Erfolgsbeteiligung ebenfalls darunterfällt, hat bislang weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung geklärt. Bei größeren Beträgen gehört diese Frage deshalb auf den Tisch eines Steuerberaters, bevor unterschrieben wird.

Wer entscheidet, wenn ein Vergleich auf dem Tisch liegt

Die meisten Pflichtteilsfälle enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einigung. Vor dem Landgericht wurde 2024 rund jedes vierte Verfahren durch Vergleich beendet, außergerichtlich liegt der Anteil noch höher. Ein Vergleich ist damit nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall, und er ist zugleich die Stelle, an der Ihre Interessen und die des Finanzierers auseinanderlaufen können. Sie wollen vielleicht abschließen und Ruhe haben. Er sieht noch Spielraum und will weiterverhandeln. Oder umgekehrt.

Deshalb enthalten Finanzierungsverträge fast immer einen Zustimmungsvorbehalt. Einen Vergleich dürfen Sie nur mit Einverständnis des Finanzierers schließen. Verbreitet ist auch die Gegenrichtung. Lehnen Sie einen Vergleich ab, den der Finanzierer empfohlen hat, kann er den Vertrag kündigen und verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als wäre der Vergleich zustande gekommen. Unfair ist das nicht, denn er trägt das Risiko. Wissen sollten Sie es aber vor der Unterschrift und nicht erst, wenn ein Angebot der Gegenseite im Raum steht.

Weitere Klauseln gehören in dieselbe Kategorie. Finanzierer behalten sich regelmäßig vor, zu kündigen, wenn die Erfolgsaussichten im Verfahren kippen, etwa nach einem ungünstigen Gutachten. Die bis dahin entstandenen Kosten bleiben dann meist bei ihnen, alles Weitere ginge auf Ihre Rechnung. Verbreitet ist außerdem eine Sicherungsabtretung. Rechtlich geht die Forderung dabei auf den Finanzierer über, wirtschaftlich bleibt sie Ihre. Verwenden darf er sie nur zu dem Zweck, der im Vertrag steht, und wenn die Sicherung entfällt, muss er sie zurückübertragen.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen. Gegenüber dem Gericht und gegenüber der Gegenseite bleiben Sie Kostenschuldner, auch wenn ein Finanzierer im Hintergrund zahlt. Er stellt Sie im Innenverhältnis frei, tritt aber nicht an Ihre Stelle. Deshalb zählt am Ende nicht nur, was im Vertrag steht, sondern auch, wer dahintersteht und ob dieses Versprechen in vier Jahren noch eingelöst werden kann.

An Ihrer rechtlichen Vertretung ändert all das nichts. Der Anwalt ist Ihrem Interesse verpflichtet, nicht dem des Finanzierers. Hellhörig werden sollten Sie allerdings, wenn Finanzierer und Kanzlei personell oder gesellschaftsrechtlich verflochten sind. Ein Finanzierungsvertrag in einer solchen Konstellation ist schon für unwirksam gehalten worden, weil er das Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars umgeht (OLG München, Urteil vom 10.05.2012, 23 U 4635/11).

Was im Vertrag stehen muss

Vier Punkte lassen sich vor der Unterschrift in wenigen Minuten prüfen, und sie entscheiden mehr als der Prozentsatz auf der ersten Seite.

  • Wie über Vergleichsangebote entschieden wird, und was geschieht, wenn Sie ablehnen.
  • Unter welchen Voraussetzungen gekündigt werden kann und wer die bis dahin entstandenen Kosten trägt.
  • Was bei einem Teilerfolg gilt, wenn also nur ein Teil der Forderung durchgesetzt wird.
  • Dass die Übernahme der gegnerischen Kosten im Unterliegensfall ausdrücklich geregelt ist und nicht nur zugesagt wurde.

Bei Anbietern, die Ansprüche ankaufen und selbst einziehen, kommt ein fünfter Punkt hinzu. Diese Tätigkeit ist je nach Ausgestaltung eine Inkassodienstleistung und setzt dann eine Registrierung voraus (§ 10 RDG). Ob ein Anbieter registriert ist, können Sie im Rechtsdienstleistungsregister des Bundesamts für Justiz kostenlos nachsehen.


Wenn die Auszahlung blockiert oder verzögert wird

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auskunft unvollständig bleibt, der Wert zu niedrig angesetzt wird oder sich die Sache über Jahre zieht und jeder weitere Schritt einen Vorschuss verlangt. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt. Die Beteiligung wird individuell und vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.

Ihre unverbindliche Anfrage ist kostenlos und diskret und in wenigen Minuten erledigt.

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Finanzieren oder verkaufen

Beide Wege lösen dasselbe Problem, aber sie tauschen Unterschiedliches gegeneinander.

Die Finanzierung nimmt Ihnen das Kostenrisiko ab und lässt Ihnen den Anspruch. Sie zielt auf das bestmögliche Ergebnis und verlangt dafür Geduld, denn Geld fließt erst, wenn die Erben zahlen. Sie führen das Verfahren weiter, geben Unterlagen heraus, treffen Entscheidungen und sitzen von nun an mit einem zweiten Beteiligten am Tisch, dessen Zustimmung Sie an einer der wichtigsten Stellen brauchen. Das ist der Preis dafür, dass jemand anders das Risiko trägt.

Der Verkauf dreht die Reihenfolge um. Sie treten den Anspruch ab, bekommen zeitnah einen festen Betrag und sind fertig. Was danach mit der Forderung geschieht, betrifft Sie nicht mehr. Der Preis liegt unter dem Nennwert, denn der Käufer übernimmt mit dem Anspruch auch dessen Dauer, Kosten und Risiko. Dafür gibt es keinen Schriftwechsel mehr, keine Gutachtentermine und keinen Prozess.

Selbst durchsetzenFinanzieren lassenAnspruch verkaufen
Was Sie vorstreckenAnwalt, Gerichtsvorschuss, Gutachtennichtsnichts
Was Sie bei Misserfolg zahleneigene und gegnerische Kostennichts, solange der Vertrag läuftentfällt
Wann Geld fließtnach Einigung oder Urteilnach Einigung oder Urteilkurz nach Vertragsschluss
Was Sie abgebennicht erstattete Kosteneinen Anteil am Ergebniseinen Abschlag auf den Nennwert
Wer den Streit führtSie mit Ihrem AnwaltSie mit Ihrem Anwaltder Käufer

Welcher Weg passt, entscheidet sich weniger am Ergebnis als daran, wie viel Verfahren Sie sich zumuten wollen. Ein Pflichtteilsstreit ist kein reiner Rechnungsposten. Er bindet über Monate Aufmerksamkeit, verlangt Auskünfte über die eigene Familie und hält den Kontakt zu Menschen aufrecht, mit denen viele Berechtigte längst abgeschlossen haben. Wer das aushält und Zeit mitbringt, holt mit einer Finanzierung in aller Regel mehr heraus. Wo Tempo oder Ruhe schwerer wiegen, ist der Verkauf keine Notlösung, sondern eine sachliche Abwägung.

Nur eines ist in fast jeder Lage ungünstig. Mit nahender Verjährung sinken die Angebote deutlich, und ein verjährter Anspruch lässt sich weder durchsetzen noch verkaufen.


Wenn ein zügiger Abschluss wichtiger ist als der letzte Euro

Manchmal ist ein klarer Schlussstrich mehr wert als das bestmögliche Ergebnis nach Monaten oder Jahren. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.

Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.

Pflichtteil verkaufen statt warten

Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.

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Häufige Fragen

Was kostet mich eine Prozessfinanzierung, wenn der Fall verloren geht?

Nichts, solange der Vertrag läuft. Der Finanzierer trägt sein eigenes Honorar, den Gerichtsvorschuss und das, was im Fall einer Niederlage an den Gegner zu zahlen ist. Das ist der entscheidende Unterschied zur Prozesskostenhilfe, bei der die Staatskasse zwar Ihren Anwalt und das Gericht bezahlt, die gegnerischen Anwaltskosten aber bei Ihnen bleiben (§ 123 ZPO). Kündigt der Finanzierer, weil die Erfolgsaussichten im Verfahren gekippt sind, tragen Sie ab diesem Zeitpunkt allerdings wieder selbst.

Wird meine Bonität geprüft, und taucht das irgendwo auf?

Nein. Eine Finanzierung ist kein Darlehen, es gibt keine Rückzahlungspflicht und deshalb weder eine Bonitätsprüfung noch einen Eintrag bei einer Auskunftei. Geprüft wird der Fall, nicht die Person. Ihr Einkommen und Ihr Vermögen bleiben dabei außen vor.

Fällt die Erfolgsbeteiligung auch an, wenn wir uns außergerichtlich einigen?

Ja, und das ist der Regelfall. Die meisten Pflichtteilsfälle enden ohne Urteil. Der Finanzierer trägt sein Risiko ab dem Vertragsschluss, also auch dann, wenn die Erben plötzlich einlenken, weil sie merken, dass Verzögern nichts mehr bringt. Wenn Sie nur den Prozess selbst absichern wollen, müssen Sie das ausdrücklich verhandeln.

Behalte ich die Kontrolle über meinen Fall?

Über die rechtliche Seite ja. Der Anwalt ist Ihrer, das Mandat läuft zwischen Ihnen und ihm, und er ist allein Ihrem Interesse verpflichtet. Bei Vergleichen ist die Antwort differenzierter, weil die Verträge dafür üblicherweise die Zustimmung des Finanzierers verlangen. Wie diese Klausel genau aussieht, gehört zu den wichtigsten Fragen vor der Unterschrift.

Mein Anspruch liegt unter der Mindesthöhe. Was bleibt mir?

Zwischen einigen zehntausend Euro und der Schwelle der großen Anbieter bleiben vor allem zwei Wege. Der eine ist die Durchsetzung auf eigene Rechnung, bei der sich das Kostenrisiko nüchtern gegen die Forderung rechnen lässt. Der andere ist der Verkauf, der in der Regel niedrigere Schwellen kennt. Bei geringem Einkommen und Vermögen kommen zusätzlich Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht, wobei die Prozesskostenhilfe nach einem Erfolg meist aus dem erstrittenen Geld zurückzuzahlen ist.

Wie lange dauert es, bis über eine Finanzierung entschieden wird?

Das hängt davon ab, wie belastbar sich Ihr Fall darstellen lässt. Für eine erste Einschätzung genügen meist das Testament oder die Mitteilung des Nachlassgerichts, die Familienverhältnisse und grobe Angaben zum Nachlass. Vollständige Unterlagen brauchen Sie dafür nicht. Je klarer das Bild, desto schneller fällt die Entscheidung, und desto besser fallen die Konditionen aus.

Worauf es ankommt

Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige davor, vollständig vom Familienvermögen ausgeschlossen zu werden. Er schützt sie nicht davor, dass die Durchsetzung Geld kostet, bevor sie Geld bringt. Diese Reihenfolge hat lange dafür gesorgt, dass berechtigte Ansprüche unter Wert verglichen oder ganz aufgegeben wurden, oft von denen, die das Geld am nötigsten gebraucht hätten.

Eine Finanzierung kehrt sie um, aber sie ist kein Selbstläufer. Sie kostet einen Anteil am Ergebnis, sie setzt einen belastbaren Fall voraus, und sie bringt einen zweiten Beteiligten an den Tisch, dessen Interessen sich mit Ihren meistens, aber nicht immer decken. Wer den Vertrag daraufhin liest, statt nur auf den Prozentsatz zu schauen, weiß hinterher, worauf er sich eingelassen hat.

Was in keiner Variante hilft, ist Abwarten. Die Verjährung läuft unabhängig davon, ob Sie sich den Streit leisten können, der Blick auf den Nachlass wird mit jedem Jahr trüber, und Verzugszinsen bekommt nur, wer den Erben einmal zur Zahlung aufgefordert hat. Der Satz vom Geld, das im Haus steckt, ändert an Ihrem Anspruch nichts. Er entscheidet nur darüber, wer sich das Warten leisten kann.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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