Wie hoch ist mein Pflichtteil? Was wirklich über den Betrag entscheidet

Fast jeder, der im Testament übergangen wurde, hat die Rechnung irgendwann im Kopf gemacht. Das Haus der verwitweten Mutter dürfte um die 500.000 Euro wert sein, auf dem Konto lagen noch 40.000, es gibt zwei Kinder. Also ein Viertel, rund 135.000 Euro. Die Zahl fühlt sich belastbar an, weil an der Quote nichts zu rütteln ist.

An der Quote ist tatsächlich nichts zu rütteln. Sie ist nur die einfachere Hälfte der Rechnung. Monate später kommt das Nachlassverzeichnis, also die Aufstellung, die der Erbe über den Nachlass vorlegen muss. Darin steht das Haus mit 380.000 Euro, weil einer Schwester vor Jahren ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eingetragen wurde. Vom Konto sind 9.000 Euro übrig. Dafür taucht ein Darlehen über 65.000 Euro auf, von dem in der Familie nie die Rede war. Aus 135.000 Euro sind gut 80.000 geworden.

Genauso geht es in die andere Richtung. Wer erfährt, dass die Eigentumswohnung drei Jahre vor dem Tod an den Bruder übertragen wurde, landet am Ende deutlich über seiner ersten Schätzung. Die Quote war in beiden Fällen dieselbe.

Die Rechnung hat zwei Größen, und nur eine ist einfach

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Er entsteht, wenn eine nahe angehörige Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Ein Recht auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass gibt er nicht, und ein Mitspracherecht bei der Verteilung auch nicht. Berechnet wird er so:

Pflichtteilsquote × Nachlasswert = Pflichtteil

Die Quote hängt allein davon ab, in welchem Verhältnis Sie zur verstorbenen Person standen und wer neben Ihnen erbberechtigt gewesen wäre. Sie ergibt sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und beim Ehegatten kommt eine Besonderheit hinzu, dazu gleich mehr.

Der Nachlasswert ist die andere Größe, und er lässt sich nirgends ablesen. Er wird ermittelt. Dabei fallen Dutzende Einzelentscheidungen an: was mitgezählt wird, mit welchem Wert, was abgezogen werden darf und was nicht. Jede davon bewegt Geld. Und die Unterlagen liegen zunächst bei denen, die am Ende zahlen sollen.

Ihre Quote steht schnell fest

Pflichtteilsberechtigt sind nur drei Gruppen. An erster Stelle die Kinder, wobei leibliche und adoptierte, eheliche und nichteheliche gleichstehen. Ist ein Kind vorverstorben, rücken dessen Kinder nach. Daneben sind der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner berechtigt. Die Eltern kommen nur zum Zug, wenn es keine Kinder oder Enkel gibt, die selbst etwas verlangen oder annehmen können (§ 2309 BGB). Geschwister, Nichten und Neffen, Großeltern und Stiefkinder haben nie einen Pflichtteil, unabhängig davon, wie eng das Verhältnis war.

Die Quote ergibt sich in zwei Schritten. Zuerst wird gefragt, was Ihnen ohne Testament zugestanden hätte. Dieser Anteil wird halbiert. Hinterlässt eine verwitwete Mutter zwei Kinder und setzt eines davon als Alleinerben ein, hätte das übergangene Kind gesetzlich die Hälfte bekommen. Sein Pflichtteil beträgt folglich ein Viertel des Nachlasswertes.

Hier steckt der häufigste Rechenfehler. Wer bei der gesetzlichen Erbfolge mitgezählt wird, zählt auch dann mit, wenn er selbst enterbt wurde oder das Erbe ausschlägt (§ 2310 BGB). Drei Kinder bleiben drei Kinder, selbst wenn alle drei übergangen sind. Eine echte Ausnahme gibt es nur beim notariellen Erbverzicht, der meist zu Lebzeiten gegen eine Abfindung vereinbart wird. Wer so verzichtet hat, wird nicht mitgezählt, und die Quote der übrigen steigt. Anders liegt es beim bloßen Pflichtteilsverzicht: Wer nur auf den Pflichtteil verzichtet, bleibt gesetzlicher Erbe und zählt weiter mit.

Beim überlebenden Ehegatten kommt der Güterstand hinzu, also die Frage, wie das Vermögen in der Ehe geordnet war. Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft, und dann hängt viel davon ab, ob er im Testament ganz übergangen wurde. Ist das der Fall, steht ihm neben Kindern ein Achtel des Nachlasses zu. Dafür kann er zusätzlich einen Ausgleich für den Vermögenszuwachs verlangen, den die verstorbene Person während der Ehe über den eigenen hinaus erwirtschaftet hat. Wurde er dagegen bedacht und behält das Zugewandte, rechnet man mit einem Viertel als Maßstab, ausgezahlt wird davon aber nur die Differenz zu dem, was er ohnehin schon hat. In der Fachsprache heißen die beiden Wege kleiner und großer Pflichtteil. Wer bedacht wurde, kann außerdem ausschlagen und stattdessen den Zugewinnausgleich verlangen. Was am Ende mehr bringt, hängt vor allem davon ab, wie hoch der Zuwachs in der Ehe war, und diese Rechnung stellt ein Fachanwalt für Erbrecht auf.

Für die Quote allein brauchen Sie keine einzige Zahl aus dem Nachlass. Es genügt, wer zur Familie gehört und in welchem Güterstand die Ehe stand. Genau das fragt der kostenlose Pflichtteilsrechner ab.

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Woher Sie die Zahlen bekommen

Ohne Kenntnis des Nachlasses lässt sich der Anspruch nicht beziffern, und diese Kenntnis hat zunächst nur die Gegenseite. Deshalb gibt Ihnen das Gesetz einen eigenen Anspruch auf Auskunft gegen jeden Erben, solange Sie nicht selbst Erbe geworden sind (§ 2314 BGB).

Verlangen können Sie ein geordnetes Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden zum Todestag, und zwar einschließlich der Schenkungen der vergangenen Jahre. Sie müssen sich dabei nicht mit einer selbst geschriebenen Liste zufriedengeben. Ein notarielles Nachlassverzeichnis können Sie von Anfang an fordern, ohne erst das private abzuwarten. Der Notar beurkundet dann nicht bloß, was der Erbe erzählt, sondern ermittelt selbst, sichtet also etwa Kontoauszüge und stellt Rückfragen. Bleiben ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit, kommt eine eidesstattliche Versicherung des Erben hinzu, mit der er die Richtigkeit seiner Angaben unter Strafandrohung bestätigt.

Für einzelne Gegenstände können Sie zusätzlich eine Wertermittlung verlangen, bei Immobilien üblicherweise ein Sachverständigengutachten. Die Kosten trägt jeweils der Nachlass. Sie mindern damit auch die Grundlage, aus der Ihr Anspruch berechnet wird, tragen also anteilig zu Ihren Lasten. In der Regel lohnt sich das trotzdem, weil ein belastbarer Wert in der Verhandlung mehr bringt, als das Gutachten kostet.

Über den Betrag entscheidet der Nachlasswert

Maßgeblich sind der Bestand des Nachlasses am Todestag und sein Verkehrswert, also der Preis, der sich am Markt erzielen ließe (§ 2311 BGB). Was danach geschieht, ändert daran nichts mehr. Ein Kurssturz im Folgejahr bleibt unberücksichtigt, ebenso eine Sanierung durch den Erben oder ein Markt, der zwei Jahre später anzieht. Frühere Kaufpreise und Versicherungssummen zählen ebenso wenig, und die Werte, die das Finanzamt für die Erbschaftsteuer ansetzt, sind nicht bindend, auch wenn sie als erster Anhaltspunkt taugen.

Auch eine Wertangabe im Testament bindet niemanden (§ 2311 Abs. 2 BGB). Steht dort, das Haus sei mit 200.000 Euro anzusetzen, ist das eine Meinung und kein Wert.

Was mitzählt, und was daran überrascht

Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen der verstorbenen Person, auch das im Ausland. Vier Posten sorgen dabei regelmäßig für Missverständnisse.

Eine Lebensversicherung mit benanntem Bezugsberechtigten fällt nicht in den Nachlass. Die Summe geht direkt an die begünstigte Person und taucht in der Rechnung zunächst nicht auf. Verloren ist sie deshalb nicht. Der Bundesgerichtshof behandelt die Zuwendung als Schenkung, die einen zusätzlichen Anspruch auslösen kann. Angesetzt wird dabei allerdings selten die ausgezahlte Versicherungssumme, sondern der Wert, den die verstorbene Person selbst noch aus dem Vertrag hätte ziehen können, in aller Regel also der Rückkaufswert. Ist niemand benannt, fällt die Leistung in den Nachlass und zählt voll.

Beim Gemeinschaftskonto von Eheleuten, über das beide allein verfügen dürfen, fällt im Zweifel nur die Hälfte des Guthabens in den Nachlass (§ 430 BGB). Wer eine andere Aufteilung behauptet, muss sie belegen, und dass das Geld überwiegend von einer Seite stammte, genügt dafür allein nicht.

Hausrat und bewegliche Sachen werden mit ihrem realistischen Gebrauchtwert am Todestag angesetzt. Eine vollständig eingerichtete Wohnung bringt deshalb meist nur einen niedrigen vierstelligen Betrag, und wer hier viel erwartet, wird enttäuscht. Anders liegt es bei Schmuck, Kunst, Sammlungen und Fahrzeugen.

Leicht übersehen werden schließlich Forderungen. Auch eine offene Steuererstattung oder Geld, das die verstorbene Person verliehen hat, erhöht den Nachlass.

Was abgezogen wird und was nicht

Vom Vermögen werden die Schulden abgezogen, und jeder Abzugsposten mindert anteilig auch Ihren Anspruch. Deshalb wird an dieser Stelle besonders genau gerechnet. Nicht alles, was der Erbe nach dem Todesfall bezahlt, darf er dabei gegenhalten.

Wird abgezogenWird nicht abgezogen
Schulden der verstorbenen Person, etwa ein laufendes Darlehen, offene Rechnungen, Heimkosten oder SteuerschuldenDie Erbschaftsteuer, die der Erbe für sich selbst zu zahlen hat
Angemessene Bestattungskosten samt Anlage der Grabstätte und Grabmal (§ 1968 BGB)Die laufende Grabpflege in den Jahren danach
Ein Dauergrabpflegevertrag, den die verstorbene Person noch selbst geschlossen hatKosten für Räumung, Renovierung, Makler und Verkauf einer Nachlassimmobilie
Die Kosten des Nachlassverzeichnisses und der Wertermittlung (§ 2314 Abs. 2 BGB)Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers
Ein Zugewinnausgleich, der dem überlebenden Ehegatten zustehtVermächtnisse und Auflagen, die das Testament anordnet

Zwei Zeilen der rechten Spalte sind erklärungsbedürftig, weil sie oft viel Geld ausmachen.

Ein Vermächtnis ist eine einzelne Zuwendung an jemanden, der nicht Erbe wird, eine Auflage eine Verpflichtung, die der Erbe erfüllen soll. Beides bleibt bei Ihrer Berechnung außen vor. Ein Testament, das den halben Nachlass in Einzelzuwendungen an Dritte verteilt, senkt Ihren Pflichtteil um keinen Euro, denn er geht diesen Anordnungen vor. Der Erbe darf die Vermächtnisse im Gegenzug anteilig kürzen, damit er die Last nicht allein trägt (§ 2318 BGB). Das ist eine Sache zwischen ihm und den Bedachten.

Ähnlich verhält es sich mit den Kosten der Abwicklung. Was der Erbe aufwendet, um den Nachlass zu ordnen, zu verwerten oder sich selbst als Erbe auszuweisen, ist sein Aufwand und stand am Todestag noch nicht im Raum. Maklerprovision, Entrümpelung, Renovierung vor dem Verkauf und nach überwiegender Auffassung auch die Kosten des Erbscheins bleiben deshalb außer Ansatz. Beim Testamentsvollstrecker gilt das nur dann nicht, wenn seine Arbeit ausnahmsweise auch Ihnen zugutekommt.

Ein eigener Fall sind unsichere Verbindlichkeiten. Eine Bürgschaft, aus der noch niemand in Anspruch genommen wurde, oder eine Grundschuld, die eine fremde Schuld absichert, bleiben zunächst außer Betracht (§ 2313 BGB). Realisiert sich die Haftung später doch, wird nachgerechnet. Anders liegt es beim eigenen Immobiliendarlehen der verstorbenen Person, dessen Restschuld in voller Höhe abgezogen wird.

Warum die Immobilie fast immer der Streitpunkt ist

In den meisten Nachlässen steckt der größte Teil des Vermögens in einer Immobilie, und für ihren Wert gibt es keine amtliche Zahl. Ein Prozent Unterschied im Gutachten bewegt bei einem Objekt von 500.000 Euro bereits 5.000 Euro.

Der Zustand ist der offensichtlichste Hebel. Sanierungsstau, Baumängel und ein schlechter energetischer Standard mindern den Wert, und wie stark, entscheidet der Sachverständige. Ähnlich wirkt die Nutzung, denn ein bestehender Mietvertrag geht auf den Käufer über und schließt Selbstnutzer aus, was den Preis drückt, besonders bei einer alten und günstigen Miete. Am deutlichsten wirken Rechte Dritter. Ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch, also das Recht, eine fremde Immobilie zu nutzen und ihre Erträge zu behalten, kann den Wert um sechsstellige Beträge senken, wenn es zu Lebzeiten zugunsten einer anderen Person bestellt und im Grundbuch eingetragen wurde. Berechnet wird der Abzug über den jährlichen Wert der Nutzung und die statistische Lebenserwartung der berechtigten Person, weshalb die Spanne groß ist.

Beim Wohnrecht lohnt sich ein zweiter Blick, und zwar in zwei Richtungen. Hat erst das Testament es jemandem zugewendet, ist es ein Vermächtnis und mindert Ihren Anspruch gerade nicht. Wurde es dagegen zu Lebzeiten unentgeltlich an eine andere Person vergeben, ist es selbst eine Schenkung, die auf der anderen Seite der Rechnung teilweise wieder auftauchen kann. Was Ihnen der Wertabzug nimmt, holt der Ergänzungsanspruch des nächsten Abschnitts unter Umständen zurück.

Wird die Immobilie kurz nach dem Erbfall verkauft, ist der erzielte Preis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Indiz für den Verkehrswert, dem ein Gutachten nur mit guten Gründen widersprechen kann, und das gilt in beide Richtungen. Wer einwendet, der Markt habe sich zwischenzeitlich gedreht oder es sei unter Wert an einen Bekannten verkauft worden, muss das belegen. Ihr Anspruch auf Wertermittlung bleibt übrigens bestehen, auch wenn die Immobilie längst verkauft ist.


Wenn der Wert zu niedrig angesetzt wird

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auskunft stockt, die Immobilie im Verzeichnis auffällig günstig steht oder sich die Klärung über Jahre zieht und jeder Schritt neue Vorschüsse für Gutachten und Anwalt verlangt. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt, und die Beteiligung wird individuell, transparent und vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.

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Schenkungen der letzten zehn Jahre zählen mit

Der Nachlass ist nicht immer der ganze Maßstab. Hat die verstorbene Person zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, wird es der Rechnung teilweise wieder hinzugefügt. Aus dem Pflichtteil wird dann ein Pflichtteil plus Ergänzung (§ 2325 BGB).

Berücksichtigt werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod, aber mit abnehmendem Gewicht. Im letzten Jahr vor dem Erbfall zählt eine Schenkung voll, danach sinkt der Ansatz für jedes abgelaufene Jahr um ein Zehntel. Eine Übertragung, die dreieinhalb Jahre zurückliegt, fällt damit in das vierte Jahr und wird mit 70 Prozent angesetzt. Aus 100.000 Euro werden so 70.000 Euro, die dem Nachlass rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Nach zehn vollen Jahren bleibt die Schenkung außer Betracht.

Zwei Ausnahmen setzen diese Frist praktisch außer Kraft. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt sie erst mit der Auflösung der Ehe, endet die Ehe also durch den Tod, läuft sie nie an. Und sie beginnt nicht, solange die verstorbene Person den verschenkten Gegenstand im Kern weiter genutzt hat. Beim vorbehaltenen Nießbrauch am gesamten Objekt ist das ständige Rechtsprechung. Bei einem Wohnrecht kommt es dagegen auf den Einzelfall an, denn der Bundesgerichtshof lässt die Frist laufen, wenn der Schenker das Objekt nicht mehr allein beherrscht, etwa weil sich sein Recht nur auf einen Teil des Hauses erstreckt. Der verbreitete Rat, die Immobilie früh zu übertragen und wohnen zu bleiben, schützt vor Pflichtteilsansprüchen deshalb oft weniger, als beide Seiten annehmen.

Bei der Bewertung gilt eine Regel, die selten erklärt wird. Eine Geldschenkung wird mit ihrem damaligen Betrag angesetzt, dieser Betrag aber an die zwischenzeitliche Geldentwertung angepasst. Aus 50.000 Euro von 2010 wird deshalb ein spürbar höherer Ansatz. Bei einer Immobilie werden zwei Werte verglichen, nämlich der Wert am Todestag und der ebenso angepasste Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, und der niedrigere von beiden zählt. Die Wertentwicklung nach der Schenkung kommt Ihnen also nicht zugute, weder eine Preissteigerung am Markt noch eine Sanierung durch den Beschenkten. Ist der Gegenstand am Markt dagegen weniger wert geworden, zählt der niedrigere Wert. Die Regel wirkt nur in eine Richtung.

Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht aus, kann unter zusätzlichen Voraussetzungen die beschenkte Person selbst herangezogen werden (§ 2329 BGB). Dieser Anspruch verjährt allerdings taggenau drei Jahre nach dem Todestag, unabhängig davon, ob Sie von der Schenkung überhaupt wussten. Das ist die schärfste Frist im gesamten Pflichtteilsrecht.

Was Sie selbst bekommen haben, kann gegengerechnet werden

Umgekehrt kann angerechnet werden, was Sie zu Lebzeiten von der verstorbenen Person erhalten haben. Dabei hält sich ein Irrtum hartnäckig, der bares Geld kostet.

Eine Schenkung an Sie mindert Ihren Pflichtteil nur, wenn die verstorbene Person das ausdrücklich bestimmt hat, und zwar spätestens im Moment der Zuwendung (§ 2315 BGB). Ein Satz im späteren Testament, wonach die 30.000 Euro von damals anzurechnen seien, reicht nicht. Wer eine solche Anrechnung geltend macht, muss sie beweisen, und unklare Formulierungen gehen zu seinen Lasten.

Unter Geschwistern greift ein zweiter Mechanismus, der auch ohne Anordnung wirkt (§ 2316 BGB). Eine Ausstattung zur Gründung eines eigenen Haushalts oder Betriebs, laufende Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Ausbildungskosten, die über das den Verhältnissen entsprechende Maß hinausgingen, werden rechnerisch unter den Kindern verteilt. Wer selbst nichts erhalten hat, steht dadurch besser. Hat der Bruder vor Jahren 60.000 Euro als Starthilfe für seine Praxis bekommen, wird dieser Betrag der Teilungsrechnung hinzugefügt, und der Pflichtteil der anderen steigt. Eine Zehnjahresgrenze wie bei den Schenkungen an Dritte gibt es hier nicht.

Gutgeschrieben wird auf demselben Weg, wer die Eltern über längere Zeit gepflegt hat. Ein Nachweis, dass dadurch Vermögen erhalten blieb, ist dafür nicht nötig, und auf einen Verzicht auf eigenes Einkommen kommt es seit 2010 ebenfalls nicht mehr an. Ebenso zählt, wer im Betrieb mitgearbeitet und damit zum Erhalt des Vermögens beigetragen hat. Wurde die Leistung damals angemessen bezahlt, entfällt die Anrechnung.

Vom Anspruch zum Geld auf dem Konto

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig (§ 2317 BGB). Dass das Vermögen in einer Immobilie steckt, ist im Grundsatz das Problem des Erben, der sich das Geld notfalls durch Beleihung oder Verkauf beschaffen muss. Eine Grenze zieht das Gesetz dort, wo die sofortige Zahlung ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart träfe, etwa weil er das selbst bewohnte Familienheim aufgeben oder seine wirtschaftliche Lebensgrundlage verkaufen müsste. Dann kann er eine Stundung beantragen, also einen Aufschub (§ 2331a BGB). Darüber entscheidet ein Gericht, Ihre Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen, und die gestundete Forderung wird verzinst. Die Hürden sind hoch, und der Anspruch wird verschoben, nicht gekürzt.

In der Praxis vergehen bis zur Zahlung trotzdem meist viele Monate, weil erst die Auskunft und dann der Wert geklärt werden müssen. Nach einer Mahnung schuldet der Erbe zusätzlich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, dem halbjährlich angepassten und von der Bundesbank bekannt gegebenen Referenzzins. Solange die Höhe des Anspruchs noch offen ist, sollte die Mahnung keinen bestimmten Betrag nennen, denn verzinst wird sonst nur der angemahnte Teil.

Steuerlich fällt Erbschaftsteuer erst an, wenn der Anspruch ernsthaft gefordert wird, nicht schon mit dem Todesfall. Ob überhaupt Steuer anfällt, entscheiden die persönlichen Freibeträge: 400.000 Euro für Kinder gegenüber jedem Elternteil, 500.000 Euro für Ehegatten und 100.000 Euro für Eltern. Enkel, die an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten, haben ebenfalls 400.000 Euro. Erst oberhalb dieser Beträge wird besteuert, und Pflichtteilsberechtigte fallen immer in die günstigste Steuerklasse. Angezeigt werden muss der Erwerb innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt, gerechnet ab dem Moment der Geltendmachung und nicht erst ab der Auszahlung. Ein formloses Schreiben genügt. Der Pflichtteil selbst unterliegt nicht der Einkommensteuer, die Zinsen darauf allerdings schon.

Bleibt die dritte Größe, das Geld, das die Durchsetzung selbst kostet. Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach der Höhe der Forderung, bei sechsstelligen Ansprüchen erreicht das Risiko eines Prozesses schnell fünfstellige Beträge. Auch deshalb endet ein großer Teil der Fälle mit einer Einigung unterhalb des rechnerischen Betrags. Darin liegt kein Scheitern, sondern eine Abwägung zwischen einer sicheren Zahlung heute und einer möglicherweise höheren nach zwei weiteren Jahren Streit. Wer den rechnerischen Wert seines Anspruchs kennt, verhandelt dabei aus einer anderen Position als jemand, der nur die Zahl der Gegenseite vor sich hat.


Wenn eine zügige Auszahlung wichtiger ist als das letzte Prozent

Manchmal ist ein schneller Abschluss mehr wert als ein Betrag, der erst nach Jahren feststeht. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.

Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.

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Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil zu fordern?

In der Regel drei Jahre, gerechnet aber nicht ab dem Todestag, sondern ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Wer im Mai 2026 vom Testament erfährt, hat bis zum 31. Dezember 2029 Zeit. Wichtig ist dabei, dass ein bloßes Forderungsschreiben die Frist nicht anhält. Das leisten etwa ernsthafte Verhandlungen, eine Klage, auch die auf Auskunft gerichtete Stufenklage, oder ein Mahnbescheid. Erkennt der Erbe den Anspruch an, beginnt die Frist sogar von vorn.

Der Erbe sagt, nach Abzug aller Schulden bleibe nichts übrig. Kann das stimmen?

Möglich ist es, belegt ist es damit nicht. Ob es stimmt, zeigt erst die Auskunft, und zwar einschließlich der Kontobewegungen und Schenkungen der letzten Jahre. Auffällige Abhebungen oder Übertragungen kurz vor dem Tod gehören zu den klassischen Befunden eines gründlichen notariellen Verzeichnisses. Ist der Nachlass tatsächlich überschuldet, kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken lassen, und dann ist bei ihm nichts zu holen. Der Blick auf Schenkungen lohnt trotzdem, weil der Ergänzungsanspruch gegen beschenkte Personen gerade dort ansetzt, wo der Nachlass nicht reicht.

Kann ich statt Geld einen Anteil an der Immobilie verlangen?

Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, und Miteigentümer werden Sie dadurch nicht. Sie können einen Verkauf weder erzwingen noch verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie sich mit den Erben einvernehmlich darauf einigen, den Anspruch etwa durch Übertragung eines Grundstücks zu erfüllen.

Ich wurde bedacht, bekomme aber weniger als den Pflichtteil. Habe ich noch Ansprüche?

Ja. Wer im Testament bedacht wurde, dessen Erbteil aber kleiner ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann den fehlenden Wert verlangen (§ 2305 BGB). Für ein zu geringes Vermächtnis gilt Entsprechendes. Ist der Erbteil durch eine Testamentsvollstreckung, eine Nacherbfolge, eine Teilungsanordnung oder Auflagen eingeschnürt, gibt es stattdessen ein Wahlrecht. Sie können ausschlagen und den vollen Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2306 BGB). Dafür bleiben in der Regel nur sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Belastung erfahren haben. Ein unbelasteter Erbteil ist davon streng zu unterscheiden, denn wer den ausschlägt, verliert im Regelfall auch den Pflichtteil.

Muss ich meinen Pflichtteil überhaupt fordern?

Niemand ist dazu verpflichtet. Von allein wird allerdings auch nichts ausgezahlt, wer schweigt, geht also leer aus. Der Anspruch ist außerdem vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB). Er kann also abgetreten und auch verkauft werden, etwa wenn eine sichere Zahlung heute wichtiger ist als der Ausgang eines langen Streits.

Worauf es hinausläuft

Zurück zu der Rechnung vom Anfang. Zwischen den 135.000 Euro der Kopfrechnung und den gut 80.000 Euro aus dem Verzeichnis liegt keine andere Quote, sondern eine Reihe von Einzelfragen. Ist das Wohnrecht mit dem richtigen Wert angesetzt, und war seine Einräumung womöglich selbst eine Schenkung? Wurde das Darlehen zum Todestag korrekt beziffert? Und was ist in den Jahren davor aus dem Konto geworden, auf dem am Ende nur noch 9.000 Euro lagen?

Diese Fragen beantwortet niemand von selbst. Wer sie nicht stellt, bekommt die Antwort der Gegenseite und hält sie für den Nachlasswert. Das Gesetz stellt dafür Werkzeuge bereit, vom notariellen Verzeichnis über die Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses bis zur gerichtlichen Klärung. Ob am Ende die erste oder die zweite Zahl auf dem Konto landet, hängt fast immer daran, ob jemand sie benutzt hat.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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