Familienstiftung gründen: Vorteile, Kosten und Grenzen im Überblick

Ein Testament wirkt genau einmal, im Augenblick des Todes. Danach entscheiden die Erben, ob das Unternehmen verkauft wird, ob die Immobilien im Familienbesitz bleiben und wer sich mit wem streitet. Was ein Kind erbt, kann in dessen Scheidung oder Insolvenz wieder verschwinden.

Wer sein Vermögen über diesen einen Zeitpunkt hinaus zusammenhalten will, landet irgendwann bei der Familienstiftung. Ihr Prinzip ist ungewöhnlich. Sie nimmt das Vermögen aus dem Erbrecht heraus. Was einmal in der Stiftung liegt, gehört keinem Menschen mehr und kann deshalb weder vererbt noch aufgeteilt noch gepfändet werden. Versorgt wird die Familie stattdessen aus den Erträgen, nach Regeln, die der Stifter selbst festlegt.

Dafür gibt er sein Vermögen endgültig aus der Hand, und die Regeln, die er dabei aufschreibt, gelten unter Umständen noch, wenn niemand mehr lebt, der ihn gekannt hat. Ob sich dieser Tausch lohnt, hängt davon ab, woraus das Vermögen besteht und wie die Familie aufgestellt ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Familienstiftung ist eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB), ohne Eigentümer und ohne Anteile. Ihr Vermögen fällt deshalb in keinen Nachlass.
  • Begünstigte, im Stiftungsrecht Destinatäre genannt, haben nur dann einen einklagbaren Anspruch, wenn die Satzung ihn ausdrücklich einräumt.
  • Einbehaltene Erträge kosten rund 15,8 Prozent Steuern, ausgeschüttete zusätzlich rund 26,4 Prozent beim Empfänger.
  • Alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer auf das gesamte Stiftungsvermögen an, mit einem Freibetrag von 800.000 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
  • Wie teuer die Errichtung wird, hängt davon ab, wen die Satzung als möglichen Begünstigten nennt. Zwischen guter und schlechter Formulierung liegen bei fünf Millionen Euro über 500.000 Euro Steuer.
  • Gegen Pflichtteilsansprüche schützt die Stiftung nur eingeschränkt und nur bei Errichtung zu Lebzeiten. Eine im Testament angeordnete Stiftung bewirkt beim Pflichtteil nichts.
  • Ein gesetzliches Mindestvermögen gibt es nicht. Anerkannt werden Stiftungen in der Praxis ab etwa 50.000 bis 100.000 Euro, wirtschaftlich tragfähig sind sie meist erst im Millionenbereich.
  • Was bei der Gründung nicht in der Satzung steht, lässt sich später kaum noch ändern (§ 85 BGB).

Vermögen ohne Eigentümer

Nach § 80 Abs. 1 BGB ist die Stiftung eine mitgliederlose juristische Person, ausgestattet mit einem Vermögen zur dauernden Erfüllung eines Zwecks, den der Stifter vorgibt. Mitgliederlos heißt, dass es niemanden gibt, dem sie gehört. Eine GmbH hat Gesellschafter, ein Verein hat Mitglieder, ein Nachlass hat Erben. Die Stiftung hat nichts davon.

Weil es keine Anteile an ihr gibt, lässt sich an ihr auch keine Beteiligung verkaufen, verpfänden oder vererben. Niemand kann die Auflösung verlangen, um sich auszahlen zu lassen, und die Gläubiger eines Familienmitglieds greifen auf das Stiftungsvermögen nicht zu, weil es diesem Familienmitglied nicht gehört.

Die Familie kommt an das Vermögen nur über die Rolle der Destinatäre heran, also der satzungsmäßig Begünstigten. Deren Stellung ist schwächer, als die meisten erwarten. Nach der Rechtsprechung haben Destinatäre grundsätzlich keine mitgliedschaftlichen Rechte und keinen Anspruch auf Leistungen, sondern lediglich eine Aussicht darauf. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Satzung ihn einräumt. Das hat zwei Seiten. Ein einklagbarer Anspruch gibt der Familie Sicherheit, macht die Zahlung aber zugleich pfändbar und im Insolvenzfall verwertbar. Viele Satzungen arbeiten deshalb mit Ermessensleistungen statt mit festen Ansprüchen.

Geführt wird die Stiftung vom Vorstand, dem einzigen gesetzlich vorgeschriebenen Organ (§ 84 BGB). Daneben kann die Satzung weitere Gremien vorsehen, etwa einen Stiftungsrat, einen Beirat oder ein Familiengremium. Der Vorstand verwaltet das Vermögen für den Stiftungszweck, nicht für sich. Dabei ist er an den Willen des Stifters gebunden, den dieser bei der Errichtung zum Ausdruck gebracht hat (§ 83 Abs. 2 BGB). Diese Zeitbindung wird oft übersehen. Maßgeblich ist der Wille von damals, nicht der von heute, und daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Stifter noch lebt und es inzwischen anders sähe.

Gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung werden häufig zusammen genannt, haben steuerlich aber nichts miteinander zu tun. Eine gemeinnützige Stiftung dient der Allgemeinheit, ist von der Körperschaftsteuer befreit, ihre Ausstattung bleibt erbschaftsteuerfrei, und der Stifter kann die Zuwendung als Spende absetzen. Dafür darf sie höchstens ein Drittel ihres Einkommens verwenden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen angemessen zu unterhalten (§ 58 Nr. 6 AO). An die Vermögenssubstanz kommt die Familie nie. Bei der Familienstiftung ist es umgekehrt. Die Familie kann über das Vermögen verfügen, Steuervergünstigungen gibt es dafür keine.

Wann eine Stiftung steuerlich als Familienstiftung gilt, steht in den Erbschaftsteuer-Richtlinien. Sie liegt stets vor, wenn Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind, und bereits ab mehr als einem Viertel, wenn weitere Merkmale ein wesentliches Familieninteresse belegen (R E 1.2 ErbStR). An dieser Einordnung hängen das Steuerklassenprivileg bei der Errichtung und die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.

Der Erbfall geht an der Stiftung vorbei

Was das praktisch bedeutet, zeigt sich erst nach dem Tod des Stifters, und es ist strukturell, nicht nur steuerlich. Vermögen, das der Stiftung gehört, fällt nicht in den Nachlass. Es entsteht keine Erbengemeinschaft, die sich über den Verkauf eines Unternehmens streiten könnte, es gibt keine Teilungsversteigerung, keine Abfindungen an Angehörige, die nicht im Unternehmen tätig sind, und keine Anteile, die in der übernächsten Generation auf ein Dutzend Personen verteilt sind, die sich einigen müssen. Weil niemand Anteile hält, löst der Generationenwechsel auch keine Erbschaftsteuer aus, wofür der Gesetzgeber allerdings einen Ausgleich vorgesehen hat.

Für Familienunternehmen ist diese Bündelung oft der ausschlaggebende Grund für eine Stiftung. Sie kann Gesellschafterin bleiben, während die operative Führung bei Personen liegt, die dafür geeignet sind, gleich ob sie zur Familie gehören. Eigentum und Führung lassen sich damit dauerhaft trennen, was ohne Stiftung nur über komplizierte und im Zeitablauf brüchige Testamentskonstruktionen gelingt.

Wie eine Familienstiftung entsteht und was sie kostet

Zur Entstehung gehören zwei Schritte. Zuerst das Stiftungsgeschäft, in dem der Stifter erklärt, dass er eine Stiftung errichten und ihr bestimmtes Vermögen zuwenden will, und in dem er die Satzung festlegt. Zwingend zu regeln sind Zweck, Name, Sitz und die Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 BGB). Dann die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Erst mit ihr entsteht die juristische Person (§ 80 Abs. 2 BGB). Bis dahin kann der Stifter sein Stiftungsgeschäft widerrufen, danach nicht mehr, und er ist verpflichtet, das zugesagte Vermögen zu übertragen (§§ 81a, 82a BGB).

Das Stiftungsgeschäft selbst braucht nur Schriftform (§ 81 Abs. 3 BGB), einen Notar verlangt das Stiftungsrecht also nicht. In der Praxis ist er trotzdem fast immer beteiligt, weil die Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen auf die Stiftung ihrerseits beurkundungspflichtig ist. Möglich ist die Errichtung auch von Todes wegen, dann steht die Anordnung im Testament oder Erbvertrag. Erbrechtlich hat diese Variante allerdings erhebliche Nachteile, weil der Pflichtteil dann wirtschaftlich das Stiftungsvermögen trifft.

Die Behörde muss anerkennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, sofern die Stiftung nicht das Gemeinwohl gefährdet (§ 82 BGB). An dieser Prüfung hängt die Frage nach dem Mindestvermögen. Ein gesetzlicher Betrag existiert nicht, geprüft wird das Verhältnis zwischen Erträgen und Zweck. Die laufenden Erträge müssen den Zweck und die Verwaltungskosten dauerhaft decken, denn das Grundstockvermögen selbst ist im Regelfall zu erhalten (§ 83c BGB). Als Faustwerte werden je nach Bundesland 50.000 bis 100.000 Euro genannt, was allerdings nur die formale Anerkennungsschwelle beschreibt. Wer 100.000 Euro einbringt, erwirtschaftet daraus vielleicht 2.000 bis 3.000 Euro im Jahr, und davon bleibt nach Buchhaltung und Steuererklärung nichts übrig. Die wirtschaftlich sinnvolle Größenordnung setzen Fachkanzleien häufig ab etwa einer Million Euro an, andere Stimmen aus der Beratungspraxis erst bei fünf bis zehn Millionen. Belastbare Untersuchungen dazu gibt es nicht, alle diese Zahlen sind Einschätzungen, aber sie zeigen übereinstimmend, dass die Familienstiftung für mittlere Vermögen das falsche Instrument ist.

Den größten Kostenblock verursacht die Beratung. Für die Errichtung werden Beträge im unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich genannt, abhängig davon, wie komplex die Vermögensstruktur ist und wie sorgfältig die Satzung gebaut wird. Laufend kommen Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und gegebenenfalls Vergütungen für Organmitglieder hinzu. Hinzu tritt die staatliche Stiftungsaufsicht, die die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung überwacht und der gegenüber je nach Landesrecht Rechnung zu legen ist. Mehrere Bundesländer haben diese Aufsicht für Familienstiftungen allerdings deutlich zurückgenommen, teilweise auf eine bloße Gemeinwohlkontrolle. Vom ersten Beratungsgespräch bis zur Anerkennung vergehen realistisch mehrere Monate, häufig ein halbes bis ganzes Jahr. Eine frühe Abstimmung mit der Stiftungsbehörde empfehlen die Behörden selbst, weil sie Nachbesserungsschleifen erspart.

Was die Stiftung an Steuern kostet

Der Fallstrick in der Satzung

Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung ist steuerpflichtig wie eine Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Da die Stiftung mit niemandem verwandt ist, gälte an sich Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro und Sätzen ab 30 Prozent. Für inländische Familienstiftungen greift jedoch ein Privileg. Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof hat 2024 entschieden, dass als entferntest Berechtigter jeder gilt, der nach der Satzung potenziell Vorteile erhalten kann, unabhängig davon, ob diese Person bereits geboren ist oder jemals etwas bekommt (Urteil vom 28.02.2024, II R 25/21). Nennt die Satzung also pauschal die Abkömmlinge des Stifters, zählt die potenzielle Urenkelgeneration. Die Steuerklasse bleibt zwar I, der Freibetrag sinkt aber von 400.000 Euro auf 100.000 Euro. Wird eine Person außerhalb der Steuerklasse I in den Kreis der Begünstigten aufgenommen, richtet sich die Besteuerung nach deren Verhältnis zum Stifter. Bei einem Schwiegerkind wäre das Steuerklasse II, bei einem Lebensgefährten Steuerklasse III. Bei einem Vermögen von fünf Millionen Euro Steuerwert sieht die Rechnung dann so aus.

Kreis der Begünstigten laut SatzungFreibetragSatzSteuer
Kinder400.000 €19 %874.000 €
Kinder und Enkel200.000 €19 %912.000 €
Abkömmlinge allgemein100.000 €19 %931.000 €
Abkömmlinge und ein Lebensgefährte20.000 €30 %1.494.000 €

Die Beschränkung auf Kinder spart rund 57.000 Euro gegenüber der offenen Formulierung, kostet aber die Begünstigung der Enkel. Der Wechsel in Steuerklasse III wegen einer einzigen Person kostet dagegen mehr als eine halbe Million. Welche Fassung passt, ist deshalb eine Abwägung zwischen Steuer und Gestaltungsziel, keine reine Rechenaufgabe.

Wer nach der Errichtung weiteres Vermögen nachschiebt, verliert das Privileg vollständig. Solche Zustiftungen fallen unter Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag, was der Bundesfinanzhof bestätigt hat (Urteil vom 09.12.2009, II R 22/08). Die Erstausstattung wird deshalb in der Praxis vollständig im Stiftungsgeschäft zugesagt.

Welches Vermögen begünstigt übergeht

Für Betriebsvermögen gelten die üblichen Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG auch bei der Übertragung auf eine Stiftung, mit Abschlägen von 85 oder 100 Prozent und den bekannten Behaltens- und Lohnsummenfristen. Bei vermieteten Wohnimmobilien mindert § 13d ErbStG den Ansatz um zehn Prozent. Reines Kapitalvermögen bleibt unbegünstigt.

Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen, führt die Stiftung die Buchwerte fort (§ 6 Abs. 3 EStG), sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Bei einzelnen Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen ist das anders. Grunderwerbsteuer fällt auf die Einbringung von Grundstücken im Regelfall nicht an, weil es sich um eine Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuerrechts handelt (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Werden Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften eingebracht, ist ab 90 Prozent zwar der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt, doch greift die Befreiung auch dort, soweit die Anteile unentgeltlich übergehen (BFH, Urteil vom 23.05.2012, II R 21/10). Steuer entsteht nur, soweit eine Gegenleistung vereinbart ist.

Was die Stiftung laufend zahlt

Die Familienstiftung zahlt Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 15,8 Prozent (genau 15,825 Prozent), und hat einen Freibetrag von 5.000 Euro (§§ 23, 24 KStG). Gewerbesteuer fällt nur an, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 2 Abs. 3 GewStG). Eine rein vermögensverwaltende Stiftung ist also im Regelfall nicht gewerbesteuerpflichtig. Anders liegt es, wenn sie sich an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, wenn eine Betriebsaufspaltung entsteht oder wenn Immobilien in einem Umfang gehandelt werden, der als gewerblicher Grundstückshandel gilt.

Bei Beteiligungen und Immobilien arbeitet die Körperschaftsteuer für die Stiftung. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben zu 95 Prozent steuerfrei, und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe (§ 8b Abs. 2 KStG). Dividenden sind ebenso begünstigt, sofern die Beteiligung mindestens zehn Prozent beträgt. Außerdem gilt für die Stiftung die Zehnjahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäfts, sodass Immobilien in ihrem Privatvermögen nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei verkauft werden können. Bei unentgeltlicher Übertragung setzt sie die bereits laufende Frist des Stifters fort.

Werden Erträge ausgeschüttet, kommt eine zweite Ebene hinzu. Leistungen an Destinatäre sind Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,4 Prozent (genau 26,375 Prozent, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Stiftung behält diese Steuer ein und führt sie ab. Als Betriebsausgabe abziehen kann sie die Ausschüttungen nicht (§ 10 Nr. 1 KStG), die Doppelbelastung wird also nicht gemildert.

Wer 100 Euro Zinsertrag in der Stiftung stehen lässt, zahlt darauf rund 15,80 Euro. Wer denselben Ertrag vollständig ausschüttet, zahlt insgesamt rund 38 Euro, im Privatvermögen wären es 26,38 Euro gewesen. Bei Mieterträgen dreht sich das Bild, weil die Direktanlage im Spitzensteuersatz bis zu 47,5 Prozent kostet. Steuerlich lohnt sich die Familienstiftung also vor allem dann, wenn Erträge im Vermögen bleiben und weiterarbeiten sollen.

Die Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre

Weil das Vermögen in der Stiftung keiner Erbschaftsteuer unterliegt, besteuert der Gesetzgeber es in festen Abständen so, als würde es alle 30 Jahre einmal vererbt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Gerechnet wird ab dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung. Angesetzt wird das gesamte Vermögen nach Abzug der Schulden, es gilt Steuerklasse I und ein Freibetrag von 800.000 Euro, also der doppelte Kinderfreibetrag. Der Steuersatz wird nach der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens bestimmt und dann auf den vollen Betrag angewendet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Diese Halbierung dämpft den Sprung in höhere Tarifstufen und wirkt sich erst bei größeren Vermögen spürbar aus.

Beträgt das Stiftungsvermögen am Stichtag fünf Millionen Euro, bleiben nach Abzug des Freibetrags 4,2 Millionen Euro steuerpflichtig. Die Hälfte davon liegt in der Tarifstufe bis sechs Millionen Euro, der Satz beträgt also 19 Prozent und die Steuer 798.000 Euro. Das entspricht knapp 16 Prozent des Vermögens, fällig auf einen Schlag und ohne dass ein Cent zugeflossen wäre.

Die Stiftung kann verlangen, die Steuer in 30 gleichen Jahresbeträgen zu zahlen, verzinst mit 5,5 Prozent (§ 24 ErbStG). Aus 798.000 Euro werden dann rund 54.900 Euro jährlich, über die Laufzeit gerechnet gut 1,6 Millionen Euro. Diese Verrentung rechnet sich nur, wenn die Stiftung nach Steuern mehr als 5,5 Prozent erwirtschaftet oder eine sofortige Zahlung die Substanz gefährden würde. Besteht das Vermögen aus begünstigtem Betriebsvermögen, greifen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG auch hier (§ 13a Abs. 11 ErbStG), was die Belastung erheblich senken kann.

Wer eine Stiftung mit illiquidem Vermögen ausstattet und dreißig Jahre lang keine Rücklage bildet, steht am Stichtag vor einer Forderung, die sich nur durch Verkauf bedienen lässt.

Warum der Pflichtteil trotz Stiftung bestehen bleibt

Eine Stiftung beseitigt den Pflichtteil nicht. Sie ändert nur, gegen wen er sich richtet und wie schwer er durchzusetzen ist. Der Pflichtteil steht Kindern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu, den Eltern nur dann, wenn kein Abkömmling ihn verlangen kann. Er ist ein Anspruch auf Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich gegen die Erben (§ 2303 BGB). Für die Stiftung sind zwei Fälle zu unterscheiden.

Wird die Stiftung im Testament errichtet, ändert sich am Pflichtteil nichts. Sie gilt dann für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB) und wird Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Als Erbin schuldet sie den Pflichtteil selbst und in voller Höhe aus dem gesamten Nachlass. Ist sie nur Vermächtnisnehmerin, bleiben die Erben Schuldner, dürfen das Vermächtnis dann aber verhältnismäßig kürzen (§ 2318 Abs. 1 BGB). Wirtschaftlich trifft die Belastung in beiden Fällen das Vermögen, das der Stiftung zugedacht war, und weil in Geld zu zahlen ist, muss dafür unter Umständen genau das verwertet werden, was gebunden werden sollte.

Wird die Stiftung zu Lebzeiten ausgestattet, greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wer verschenkt, verkleinert den Nachlass, und dagegen schützt § 2325 BGB, indem die Zuwendung dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet wird. Dass eine Zuwendung an eine Stiftung eine ergänzungspflichtige Schenkung ist, hat der Bundesgerichtshof für Zustiftungen und Spenden ausdrücklich entschieden (Urteil vom 10.12.2003, IV ZR 249/02). Die Vermögensausstattung bei der Errichtung wird in der Praxis ebenso behandelt, wenn auch dogmatisch auf unterschiedlichen Wegen begründet.

Damit kommt es auf die Zehnjahresfrist an. Eine Zuwendung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, für jedes weitere zurückliegende Jahr sinkt der Ansatz um ein Zehntel, nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Frist allerdings erst, wenn der Erblasser den Gegenstand wirtschaftlich wirklich aus der Hand gibt. Wer ein Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs am gesamten Objekt verschenkt, hat nichts aufgegeben, und die Frist läuft regelmäßig nicht an (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Behält er sich dagegen nur einen Teil der Nutzungen vor, etwa ein Wohnungsrecht an einer einzelnen Wohnung, kann die Frist durchaus laufen (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15). Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an.

Wie dieser Maßstab auf Stiftungen anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Überwiegend wird angenommen, dass eine bloße Vorstandstätigkeit des Stifters unschädlich ist, weil er dort fremdes Vermögen für einen fremden Zweck verwaltet. Umstritten ist, was gilt, wenn der Stifter selbst zu den Begünstigten gehört, sich Nutzungsrechte vorbehält oder über Kontrollgremien weiterhin bestimmt. Je näher seine Stellung wirtschaftlich einem Nießbrauch kommt, desto größer das Risiko, dass die Frist gar nicht erst zu laufen beginnt.

Bei der Bewertung wirkt dagegen eine Regel zugunsten der Stiftung. Angesetzt wird der niedrigere von zwei Werten, nämlich der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung, kaufkraftbereinigt auf den Erbfall, oder der Wert im Erbfall (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wertsteigerungen, die ein Unternehmen oder eine Immobilie unter der Verwaltung der Stiftung erfährt, bleiben dem Pflichtteilsberechtigten damit verschlossen.

Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht aus, was bei einer gut ausgestatteten Stiftung der Regelfall ist, kann sich der Berechtigte direkt an die Stiftung halten (§ 2329 BGB). Sie muss die Herausgabe dulden und kann dies durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden. Anders als der Pflichtteil gegen die Erben verjährt dieser Anspruch taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig davon, ob der Berechtigte von der Stiftung überhaupt wusste (§§ 195, 2332 BGB).

Für Pflichtteilsberechtigte fängt die Schwierigkeit damit an, überhaupt von der Stiftung zu erfahren. Auskunft schulden die Erben (§ 2314 BGB), und zwar auch über Schenkungen, wozu die Stiftungsausstattung gehört. Ein notarielles Nachlassverzeichnis, bei dem der Notar den Bestand selbst ermitteln muss, lässt sich von vornherein verlangen und nicht erst, wenn das private Verzeichnis enttäuscht hat (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Kosten trägt der Nachlass. Ein öffentliches Register, aus dem sich die Ausstattung einer Stiftung ablesen ließe, existiert nicht. Familienstiftungen sind zwar im Transparenzregister mit ihren wirtschaftlich Berechtigten erfasst, also mit Stifter, Vorstand und Destinatären, doch erhält dort nur Einsicht, wer ein berechtigtes Interesse im Sinne der Geldwäschebekämpfung darlegt (§ 23 GwG). Für die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche genügt das in der Regel nicht, und Vermögenswerte weist das Register ohnehin nicht aus.

Sicher beseitigen lässt sich der Pflichtteil deshalb praktisch nur über die Berechtigten selbst. Ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht, meist gegen eine Abfindung, wirkt sofort und hängt von keiner Frist ab (§§ 2346, 2348 BGB). Er kann auch gegenständlich auf bestimmtes Vermögen beschränkt werden, etwa auf das in die Stiftung eingebrachte Unternehmen. Der Erblasser muss den Vertrag dabei persönlich schließen (§ 2347 Abs. 1 BGB). Häufig wird der Verzicht damit verbunden, dass der Verzichtende als Destinatär abgesichert wird. Dabei kommt es darauf an, dass die Satzung ihm einen wirklich durchsetzbaren Anspruch einräumt, weil er sonst einen sicheren Geldanspruch gegen eine bloße Erwartung tauscht.


Wenn Sie selbst pflichtteilsberechtigt sind und auf eine Stiftung stoßen

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens vorher in eine Stiftung geflossen ist. Dann geht es um Auskunft über Jahre zurück, um die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien zu zwei Stichtagen und oft um ein Verfahren, das sich hinzieht. Erbfinanz trägt in solchen Fällen das Kostenrisiko der Durchsetzung, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt. Die Beteiligung wird vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.

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Was Stifter regelmäßig unterschätzen

Der Stifter verliert die Verfügung über sein Vermögen endgültig. Zu Lebzeiten lässt sich Einfluss über den Vorstand oder ein Kontrollgremium weitgehend erhalten, danach nicht mehr. Angelegt ist die Stiftung aber auf Generationen, und den größeren Teil dieser Zeit erlebt der Stifter nicht mehr.

Was in der Gründungssatzung fehlt, fehlt dauerhaft. Satzungsänderungen sind abgestuft geregelt (§ 85 BGB). Der Zweck lässt sich nur ändern, wenn er dauerhaft nicht mehr erfüllbar ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Prägende Bestimmungen wie Name, Sitz und die Art der Zweckerfüllung setzen wesentlich veränderte Verhältnisse voraus. Der Stifter kann Änderungen erleichtern, aber nur im Stiftungsgeschäft selbst und nur, wenn er Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt festlegt. Pauschale Klauseln, die dem Vorstand freie Hand geben, sind unwirksam.

Wer diese Weichenstellung bei der Gründung übersieht, kann sie später nicht nachholen. Und selbst wenn die Satzung Spielraum lässt, braucht jede Änderung zusätzlich die Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Familienkonflikte verschwinden nicht, sie werden eingefroren. Der bekannteste Fall ist Aldi Nord, wo das Vermögen auf drei Familienstiftungen verteilt war, deren Vorstände größere Entscheidungen einstimmig treffen mussten. Als sich die Familienstämme zerstritten, war die Struktur über Jahre blockiert, der Streit landete öffentlich vor Gericht, und gelöst wurde er erst 2023 durch eine Umstrukturierung in eine gemeinsame Holding.

Auch der Ausstieg ist versperrt. Eine Familienstiftung lässt sich nicht durch Familienbeschluss beenden. Der Vorstand soll sie auflösen, wenn der Zweck endgültig nicht mehr dauerhaft erfüllt werden kann, wobei eine Satzungsänderung Vorrang hat, und selbst dann braucht es die Genehmigung der Behörde (§ 87 BGB). Wohin das Vermögen fällt, muss die Satzung regeln. Fehlt eine solche Bestimmung, fällt es an den Fiskus des Sitzlandes (§ 87c BGB).

Die Alternativen und was sie leisten

Die Familiengesellschaft, oft Familienpool genannt, ist der häufigste Gegenentwurf. Das Vermögen wird in eine Gesellschaft eingebracht, meist eine GmbH & Co. KG, und die Anteile werden nach und nach an die nächste Generation verschenkt. Schenkungsteuerfreibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen, Stimm- und Gewinnrechte lassen sich unabhängig von der Beteiligungsquote gestalten, und die Struktur ist umbaubar, wenn sich die Verhältnisse ändern. Der grundsätzliche Unterschied zur Stiftung liegt darin, dass die Anteile Vermögen der Beteiligten bleiben. Sie sind in deren späteren Erbfällen wieder pflichtteilsrelevant und im Insolvenzfall angreifbar.

Auch pflichtteilsrechtlich schützt der Familienpool nur begrenzt. Das Oberlandesgericht München hat im November 2025 entschieden, dass die Zehnjahresfrist nicht anläuft, wenn Gesellschaftsanteile zwar übertragen werden, sich der Übergeber aber einen Nießbrauch an 95 Prozent der entnahmefähigen Gewinne und das Stimmrecht in den laufenden Angelegenheiten vorbehält (Urteil vom 10.11.2025, 33 U 1573/24 e). Wer die Erträge behält, steht damit vor demselben Zielkonflikt wie bei der Stiftung.

Die Doppelstiftung kombiniert eine gemeinnützige Stiftung, die den kapitalstarken, stimmrechtsarmen Teil der Anteile hält, mit einer Familienstiftung, die über die Stimmrechte die Kontrolle behält. Weil die Übertragung auf die gemeinnützige Stiftung erbschaftsteuerfrei bleibt und deren Anteil auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Erbersatzsteuer fällt, sinkt die Belastung erheblich. Die Konstruktion ist komplex und rechnet sich erst bei großen Unternehmensvermögen.

Die Treuhandstiftung ist der Gegenpol dazu. Sie kommt ohne behördliche Anerkennung aus und lässt sich in Wochen einrichten, ist allerdings nicht rechtsfähig. Das Vermögen gehört einem Träger, der es nach den vereinbarten Regeln verwaltet. Für die dauerhafte Bindung von Unternehmensvermögen taugt sie damit nur eingeschränkt, und ihre steuerliche Behandlung ist in Teilen ungeklärt.

Ausländische Familienstiftungen in Liechtenstein oder Österreich haben durch zwei Entwicklungen an Attraktivität verloren. Der Europäische Gerichtshof hat im November 2025 entschieden, dass die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Stiftungen zwar den freien Kapitalverkehr beschränkt, aber durch die Erbersatzsteuer gerechtfertigt sein kann, die nur inländische Stiftungen trifft (Urteil vom 13.11.2025, C-142/24). Ob die Regelung verhältnismäßig ist, prüft nun das Finanzgericht Köln. Ausländische Stiftungen landen bei der Ausstattung damit bis auf Weiteres in Steuerklasse III. Hinzu kommt die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG, die Vermögen und Einkünfte dem Stifter oder den Begünstigten zurechnet, sofern kein Entlastungsnachweis gelingt.

Die klassische Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt bleibt der einfachste und billigste Weg. Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre nutzen, die Versorgung ist über den Nießbrauch gesichert. Der Preis ist bekannt. Das Vermögen zersplittert in der nächsten Generation weiter, und beim Beschenkten ist es wieder angreifbar.

Register, Karlsruhe, Steuersatz

Das bundesweite Stiftungsregister kommt später als geplant. Ursprünglich sollte es zum 1. Januar 2026 beim Bundesamt für Justiz starten, durch Gesetz vom Dezember 2025 wurde der Start auf den 1. Januar 2028 verschoben, weil die Technik nicht rechtzeitig bereitstand. Bestehende Stiftungen müssen sich bis Ende 2028 anmelden. Für Familienstiftungen ist die Umstellung nicht nur Formsache, denn die Einsicht in das Register steht jedermann offen, und auch die eingereichte Satzung ist grundsätzlich einsehbar, sofern kein berechtigtes Interesse an einer Beschränkung dargelegt wird.

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober 2026 zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer, am 12. Oktober die Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung über Freibeträge, Tarif und Grundbesitzbewertung, am 13. Oktober die Verschonung von Betriebsvermögen. Entscheidungen werden frühestens 2027 erwartet. Weil die Verschonungsregeln auch bei der Erbersatzsteuer gelten, betrifft der Ausgang Familienstiftungen mit Unternehmensvermögen unmittelbar.

Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 schrittweise, von 15 Prozent auf 14 Prozent im Jahr 2028 und dann jährlich um einen weiteren Punkt bis auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 KStG). Für eine Stiftung, die Erträge ansammelt statt sie auszuschütten, verbessert das die Rechnung spürbar.

Häufige Fragen

Kann ich als Stifter selbst zu den Begünstigten gehören?

Ja, das ist zulässig und in der Praxis verbreitet. Steuerlich ändert es an der Belastung der Errichtung nichts, weil die Stiftung auch dann eine eigenständige Rechtsperson bleibt, wenn der Stifter alleiniger Begünstigter ist. Pflichtteilsrechtlich ist es der heikelste Punkt der ganzen Gestaltung, weil umstritten ist, ob die Zehnjahresfrist überhaupt zu laufen beginnt, solange der Stifter wirtschaftlich weiter am Vermögen teilhat.

Schützt die Stiftung mein Vermögen vor Gläubigern?

Gegenüber Gläubigern der Familienmitglieder im Regelfall ja. Gegenüber eigenen Gläubigern des Stifters bleibt die Übertragung dagegen angreifbar. Unentgeltliche Leistungen sind vier Jahre lang anfechtbar (§ 134 InsO, § 4 AnfG), bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung verlängert sich die Frist erheblich. Als Reaktion auf eine bereits absehbare Krise taugt eine Stiftung deshalb nicht.

Was passiert, wenn die Familie später aussteigen will?

Gelingt die Auflösung unter den engen Voraussetzungen des § 87 BGB, ist der Vermögensanfall bei den Anfallberechtigten erneut steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Immerhin gilt dabei der Stifter als Schenker, sodass sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis zu ihm richtet. Wurde kurz zuvor Erbersatzsteuer gezahlt, wird sie anteilig angerechnet, zu 50 Prozent innerhalb von zwei Jahren und zu 25 Prozent innerhalb von vier Jahren (§ 26 ErbStG).

Wann sich eine Familienstiftung lohnt

Die Familienstiftung ist kein Steuersparmodell. Sie ist ein Instrument für einen bestimmten Zweck, nämlich Vermögen dauerhaft zusammenzuhalten und der Logik des Erbrechts zu entziehen. Wo dieser Zweck greift, etwa bei einem Familienunternehmen ohne geeigneten Nachfolger oder bei einem Vermögen, das über mehrere Generationen nicht zersplittern soll, gibt es kaum etwas Gleichwertiges. Wo er nicht greift, bleiben vor allem die Kosten, und beim Pflichtteil hilft die Stiftung ohnehin nur, wenn sie zu Lebzeiten errichtet wird und der Stifter wirklich loslässt.

Ob eine Familienstiftung funktioniert, entscheidet sich bei der Gründung, nicht später. Der Kreis der Begünstigten muss steuerlich und familiär passen, die Satzung braucht Spielraum für Änderungen, und sie braucht eine Regel für den Fall, dass sich die Familie streitet. Wer diese Fragen vorab mit Fachanwalt und Steuerberater klärt, weiß, worauf er sich einlässt. Wer sie offen lässt, überlässt sie einer Generation, die den Stifter nicht mehr fragen kann.


Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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