Pflichtteil verkaufen nach Schweizer Recht: Was möglich ist und wann es sich lohnt

Wer in der Schweiz im Testament übergangen wurde und nach einem Verkauf seines Pflichtteils sucht, landet fast zwangsläufig bei deutschen Anbietern und deutschen Regeln. In Deutschland ist der Pflichtteil eine Geldforderung gegen die Erben, die sich abtreten lässt wie eine offene Rechnung. Nach Schweizer Recht ist er etwas anderes, und dieser Unterschied ist kein juristisches Detail. Er entscheidet darüber, ab welchem Zeitpunkt sich Ihr Anspruch überhaupt verkaufen lässt, was Sie dafür bekommen und was Sie vorher erledigt haben sollten.

Massgebend ist dabei nicht Ihr eigener Wohnsitz, sondern der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Wer zuletzt in der Schweiz gelebt hat, wird nach Schweizer Erbrecht beerbt, auch wenn er Deutscher war und auch wenn die Kinder in Hamburg wohnen (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Umgekehrt gilt für einen Nachlass in Deutschland deutsches Recht, selbst wenn ein Kind in Zürich lebt. Dieser Beitrag behandelt den ersten Fall. Für das deutsche Pendant gibt es einen eigenen Ratgeber zum Verkauf des Pflichtteils, und die Unterschiede beider Rechtsordnungen sind im Beitrag zum Pflichtteilsrecht in Deutschland und der Schweiz zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist in der Schweiz kein Geldanspruch gegen die Erben, sondern eine geschützte Erbquote. Wer übergangen wurde, muss zuerst seine Erbenstellung erstreiten, bevor über Geld gesprochen wird.
  • Dafür gilt eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Verletzung, unabhängig davon endet alles nach zehn Jahren (Art. 533 ZGB). Es ist eine Verwirkungsfrist und lässt sich nicht durch Mahnungen oder Absprachen anhalten.
  • Der Pflichtteil beträgt seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Für Kinder wurde er damit von drei Vierteln auf die Hälfte gesenkt, für Eltern ganz abgeschafft.
  • Ein Käufer kann die Herabsetzungsklage nicht für Sie führen. Und wer als Erbe seinen Anteil an einen Dritten abtritt, macht ihn damit nicht zum Miterben (Art. 635 Abs. 2 ZGB).
  • Sauber verkaufen lässt sich der Anspruch vor allem dann, wenn er beziffert ist, also nach einer Einigung, einem Teilungsvertrag oder einem Urteil. Dann ist es eine gewöhnliche Forderung und frei abtretbar (Art. 164 ff. OR).
  • Ein Vorkaufsrecht der Miterben, wie es das deutsche Recht kennt, gibt es in der Schweiz nicht. Notariell beurkundet werden muss die Abtretung ebenfalls nicht, Schriftform genügt.
  • Vor dem Todesfall ist ein Verkauf ohne Mitwirkung des künftigen Erblassers unverbindlich, und Geleistetes kann zurückgefordert werden (Art. 636 ZGB).

In der Schweiz ist der Pflichtteil kein Geld, sondern ein Platz in der Erbengemeinschaft

Das deutsche Modell ist schnell erklärt. Wer enterbt wird, bleibt draussen, bekommt aber einen Zahlungsanspruch gegen die Erben. Er ist Gläubiger, sonst nichts, und dieser Anspruch lässt sich verkaufen wie jede andere Forderung.

Die Schweiz macht es umgekehrt. Hier schützt das Gesetz nicht einen Geldbetrag, sondern die Stellung als Erbe. Mit dem Tod geht der gesamte Nachlass von Gesetzes wegen auf die Erben über, die ihn gemeinsam als Erbengemeinschaft halten und nur gemeinsam darüber verfügen können (Art. 560 und 602 ZGB). Wer pflichtteilsgeschützt ist, gehört grundsätzlich in diese Runde. Pflichtteilsgeschützt sind seit dem 1. Januar 2023 nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin, jeweils zur Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 470 Abs. 1 und 471 ZGB). Die Eltern haben ihren Pflichtteil mit dieser Revision verloren. Geschwister sind heute nicht pflichtteilsgeschützt, Konkubinatspartner erben ohne Testament ohnehin nichts.

Der Haken folgt auf dem Fuss. Wer im Testament vollständig übergangen wurde, ist zunächst nicht Erbe, sondern nur das, was Lehre und Bundesgericht als virtuellen Erben bezeichnen. Er steht vor der Tür und hat einen Schlüssel, aufschliessen muss er selbst. Dazu dient die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB), mit der die Verfügung so weit korrigiert wird, bis der Pflichtteil wiederhergestellt ist. Erst das Urteil, oder eine Einigung mit den Erben, verschafft die Erbenstellung. Das Bundesgericht hat das mehrfach bestätigt und daraus konkrete Folgen gezogen, etwa dass der Übergangene kein öffentliches Inventar verlangen kann, solange er nicht Erbe ist (BGE 143 III 369).

Für die Verkaufsfrage heisst das: Solange dieser Schritt nicht getan ist, existiert kein Geldbetrag, den man abtreten könnte. Es existiert eine Rechtsposition, die erst noch in Geld verwandelt werden muss. Wer diesen Zwischenschritt überspringt, verkauft eine Hoffnung, und entsprechend fällt der Preis aus.

Enterbt ist nicht gleich übergangen

Im Alltag wird jede Ungleichbehandlung im Testament als Enterbung bezeichnet. Das Gesetz meint damit etwas Engeres, und der Unterschied lohnt sich.

Der Normalfall ist die blosse Übergehung. Der Erblasser hat über mehr verfügt, als ihm zustand, und den Pflichtteil dabei verletzt. Dagegen hilft die Herabsetzung.

Die Enterbung im technischen Sinn ist etwas anderes. Sie entzieht den Pflichtteil vollständig und ist nur in engen Grenzen zulässig, nämlich bei einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person und bei einer schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 ZGB). Daneben gibt es einen Sonderfall: Bestehen gegen einen Nachkommen Verlustscheine, kann ihm die Hälfte des Pflichtteils entzogen werden, wenn sie seinen eigenen Kindern zufällt (Art. 480 ZGB).

Entscheidend ist bei der Enterbung eine Formalie. Der Grund muss in der Verfügung selbst stehen. Fehlt er ganz, ist die Enterbung von vornherein ungültig. Ist ein Grund genannt und bestreitet der Betroffene ihn, muss derjenige den Beweis führen, der von der Enterbung profitiert. Misslingt er, bleibt die Verfügung nur so weit bestehen, wie sie sich mit dem verfügbaren Teil verträgt (Art. 479 ZGB). Ein Satz wie „meinen Sohn enterbe ich, er weiss warum“ trägt deshalb selten. Ein genauer Blick ins Testament lohnt sich, bevor man sich für ausgeschlossen hält.

Der Weg zur Auszahlung, Schritt für Schritt

Der Ablauf ist in allen Kantonen im Kern derselbe, auch wenn die zuständige Stelle mal Bezirksgericht, mal Erbschaftsamt, mal Gemeindebehörde heisst.

  1. Das Testament wird eröffnet. Die Behörde eröffnet die Verfügung innert eines Monats nach Einlieferung und stellt allen Beteiligten eine Abschrift zu, auch den übergangenen gesetzlichen Erben (Art. 557 und 558 ZGB). Dieser Brief ist in der Regel der Startschuss für die Fristen.
  2. Die Uhr läuft. Ab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung bleibt ein Jahr für die Herabsetzung (Art. 533 ZGB). Parallel dazu läuft eine ebenfalls einjährige Frist für eine Ungültigkeitsklage, falls Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Erblassers oder an der Form des Testaments bestehen (Art. 519 ff. und 521 ZGB).
  3. Erste Sicherung. Als gesetzlicher Erbe können Sie die Berechtigung der eingesetzten Erben bestreiten. Steht die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft dadurch nicht mehr ohne Weiteres fest, stellt die Behörde vorerst keine Erbbescheinigung aus (Art. 559 ZGB), und ohne dieses Papier kommen die Erben an Konten und Grundbuch nicht heran. Eine blosse Behauptung genügt dafür allerdings nicht, und die Behörde setzt in der Regel eine Frist, innert der die Sache gerichtlich anhängig zu machen ist. Das verschafft Zeit und Verhandlungsgewicht, ersetzt die Klage aber nicht.
  4. Verhandeln, aber mit Sicherheitsnetz. Die meisten Fälle enden mit einer Einigung. Verhandlungen halten die Jahresfrist jedoch nicht an. Wer die Frist knapp werden sieht, reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Das macht die Sache rechtshängig und wahrt die Frist, während weiterverhandelt wird. Nach dem Scheitern der Schlichtung bleiben dann allerdings nur drei Monate, um die Klage beim Gericht einzureichen (Art. 209 ZPO). Wer auch diese Frist verstreichen lässt, steht wieder am Anfang, und die Jahresfrist ist dann meist abgelaufen.
  5. Erbenstellung, dann Teilung. Mit Einigung oder Urteil sind Sie Miterbe. Erst danach geht es um die Verteilung, und jeder Miterbe kann die Teilung verlangen, soweit ihn nicht Vertrag oder Gesetz an die Gemeinschaft bindet (Art. 604 ZGB).
  6. Auszahlung. Geld fliesst am Ende der Teilung, nicht vorher.

Zwischen Punkt eins und Punkt sechs liegen selten Wochen. Bei einer einvernehmlichen Lösung sind einige Monate realistisch. Muss zuerst die Erbenstellung erstritten und danach die Teilung durchgesetzt werden, sind es zwei Verfahren nacheinander, und mehrere Jahre sind dann keine Ausnahme.


Wie hoch ist Ihr Pflichtteil nach Schweizer Recht?

Bevor Sie über Verkauf oder Durchsetzung nachdenken, brauchen Sie eine Grössenordnung. Der kostenlose Pflichtteilsrechner prüft in wenigen Klicks, ob Sie nach Schweizer Recht grundsätzlich berechtigt sind und wie hoch Ihre Quote voraussichtlich ausfällt.

Ergebnis in unter zwei Minuten, ohne Angaben zu Ihrem Vermögen.

Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?

Wurden Sie im Testament übergangen? Verschaffen Sie sich jetzt eine erste Orientierung. Unser kostenloses Tool prüft in wenigen Klicks, ob Sie grundsätzlich berechtigt sind und wie hoch Ihre Quote voraussichtlich ausfällt.

Persönliche Quote ermitteln

Ergebnis in unter 2 Minuten

Ohne sensiblen Vermögensdaten

Zum Rechner
Infos zur Berechnung

Die vier Stellen, an denen es in der Praxis eng wird

Die Quote ist schnell ausgerechnet. Was am Ende ankommt, entscheidet sich woanders.

Die Jahresfrist verzeiht nichts

Das Gesetz spricht von Verjährung, Bundesgericht und Lehre behandeln die Frist von Art. 533 ZGB jedoch als Verwirkungsfrist. Der Unterschied ist praktisch erheblich. Eine Verwirkungsfrist lässt sich nicht durch eine Betreibung oder eine Anerkennung unterbrechen, sie steht nicht still, und das Gericht beachtet sie von Amtes wegen. Selbst eine Zusage der Gegenseite, sich nicht darauf zu berufen, ist ein wackliger Schutz. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert die Erbenstellung endgültig. Unabhängig von jeder Kenntnis ist nach zehn Jahren Schluss, bei Testamenten gerechnet ab der Eröffnung, bei lebzeitigen Zuwendungen ab dem Tod.

Ein neuerer Entscheid des Bundesgerichts hat den Fristbeginn präzisiert und dabei etwas Luft geschaffen. Die Frist läuft danach für jeden Empfänger einer Zuwendung gesondert, und sie beginnt erst, wenn der Berechtigte auch weiss, wer begünstigt wurde und ungefähr wie gross der Nachlass ist. Wer erst spät von einer Schenkung an eine dritte Person erfährt, kann dieser gegenüber also noch rechtzeitig sein. Darauf bauen sollte man trotzdem nicht.

Das Güterrecht kommt vor dem Erbrecht

Der häufigste Rechenfehler beginnt beim Nachlass selbst. Bei verheirateten Erblassern wird zuerst das Ehevermögen aufgeteilt und erst der verbleibende Teil vererbt. Im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung behält jeder Ehegatte sein Eigengut, also vor allem das, was er in die Ehe eingebracht oder selbst geerbt hat. Was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird geteilt, denn jedem steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu (Art. 215 ZGB). Erst was danach auf der Seite des Verstorbenen übrig bleibt, ist der Nachlass. Aus einem ehelichen Vermögen von zwei Millionen Franken kann so ein Nachlass von unter einer Million werden, ganz ohne Testament.

Verschärft wird das durch die ehevertragliche Meistbegünstigung, bei der der gesamte Vorschlag dem Überlebenden zugewiesen wird. Seit 2023 stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der über die Hälfte hinausgehende Anteil bei der Pflichtteilsberechnung der gemeinsamen Kinder nicht hinzugerechnet wird. Die Pflichtteile nicht gemeinsamer Kinder darf eine solche Vereinbarung dagegen nicht beeinträchtigen (Art. 216 ZGB). Wer als Kind aus einer früheren Beziehung betroffen ist, hat hier also einen Hebel, den gemeinsame Kinder nicht haben. Auch er verlangt aber, dass die Herabsetzung aktiv geltend gemacht wird, innerhalb derselben Jahresfrist.

Vorsorgegelder und Versicherungen zählen nur teilweise

Guthaben der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass, sie gehen direkt an die Begünstigten. Zur Berechnung der Pflichtteile werden sie seit 2023 gleichwohl hinzugerechnet und unterliegen der Herabsetzung, bei Bankstiftungen mit ihrem Wert, bei Versicherungslösungen mit dem Rückkaufswert (Art. 476 und 529 ZGB). Guthaben der beruflichen Vorsorge bleiben nach überwiegender Auffassung aussen vor.

Der Rückkaufswert ist dabei die entscheidende Grösse. Eine reine Todesfallversicherung hat praktisch keinen Rückkaufswert, zahlt aber einen hohen Betrag aus. Wer eine solche Police zugunsten einer dritten Person abschliesst, kann dem Pflichtteil auf diesem Weg viel Substanz entziehen. Grenzenlos ist das nicht, denn wer erkennbar zur Umgehung des Pflichtteilsschutzes handelt, muss sich die Vermögensentäusserung zeitlich unbegrenzt entgegenhalten lassen (Art. 527 Ziff. 4 ZGB). Der Nachweis ist allerdings schwierig, und das erklärt, warum ein rechnerisch schöner Pflichtteil manchmal auf einen dünnen Nachlass trifft.

Lebzeitige Schenkungen sind länger angreifbar, als viele denken

Frei widerrufliche Schenkungen und solche aus den letzten fünf Jahren vor dem Tod können herabgesetzt werden. Ohne jede zeitliche Grenze gilt das aber für Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, für Erbabfindungen und für Vermögensentäusserungen, die erkennbar der Umgehung des Pflichtteilsschutzes dienten (Art. 527 ZGB). Eine Liegenschaft, die vor fünfzehn Jahren an ein Kind ging, kann also durchaus noch eine Rolle spielen. Ein Abschmelzungsmodell wie im deutschen Recht kennt die Schweiz nicht.

Wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Liegenschaft besteht

Das ist der Regelfall, und er wird oft falsch dargestellt. Ein Pflichtteilsberechtigter kann nicht einfach verlangen, dass das Haus verkauft wird. Was er kann, ist stärker. Als Miterbe hat er Anspruch auf gleiche Behandlung bei der Teilung, und wenn sich die Erben über die Zuweisung einer Sache nicht einigen, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Auf Verlangen eines Erben erfolgt der Verkauf durch Versteigerung, wobei bei Uneinigkeit die Behörde bestimmt, ob öffentlich oder nur unter den Erben versteigert wird (Art. 612 ZGB). Das Bundesgericht hat 2017 klargestellt, dass auch das Teilungsgericht an diese Regeln gebunden ist und eine Liegenschaft nicht nach Belieben dem darin wohnenden Erben zuweisen darf (BGE 143 III 425).

Damit hat der Pflichtteilsberechtigte in der Verhandlung ein reales Druckmittel, und genau deshalb enden viele dieser Fälle mit einer Auszahlung statt mit einem Verkauf. Ohne Weiteres greift der Hebel allerdings nicht. Der Erblasser kann verbindliche Teilungsvorschriften erlassen haben, an die sich alle halten müssen (Art. 608 ZGB). Der überlebende Ehegatte hat einen eigenen Anspruch darauf, Haus und Hausrat gegen Anrechnung zugewiesen zu bekommen, ersatzweise Nutzniessung oder Wohnrecht (Art. 612a ZGB), Kinder haben diesen Anspruch nicht. Und für landwirtschaftliche Gewerbe gelten die Sonderregeln des bäuerlichen Bodenrechts, nach denen der Betrieb dem Selbstbewirtschafter zum Ertragswert zugewiesen wird (Art. 619 ZGB). Das drückt den Pflichtteil erheblich.

Was sich abtreten lässt und was nicht

Damit zur eigentlichen Frage. Es lohnt sich, drei Grundkonstellationen auseinanderzuhalten, denn sie unterscheiden sich erheblich.

Vor dem Todesfall geht es nicht. Verträge über eine noch nicht angefallene Erbschaft, die ein künftiger Erbe ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers abschliesst, sind nicht verbindlich, und bereits Geleistetes kann zurückgefordert werden (Art. 636 ZGB). Wirksam wird eine solche Vereinbarung nur, wenn der Erblasser ausdrücklich zustimmt. Der übliche Weg zu Lebzeiten ist deshalb ein anderer, nämlich der Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf mit dem Erblasser selbst, gegen eine Abfindung und zwingend öffentlich beurkundet (Art. 495 und 512 ZGB).

Der Erbanteil lässt sich abtreten, verschafft dem Käufer aber wenig. Wer bereits Erbe ist, kann seinen Anteil an einen Dritten übertragen. Das Gesetz zieht dabei eine klare Grenze: Ein solcher Vertrag gibt dem Dritten kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Der Käufer wird also nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er kann die Herabsetzungsklage nicht führen, das bleibt Sache des Erben (BGE 85 II 603). Der Verkäufer bleibt formell Erbe und muss weiterhin mitwirken. Ganz schutzlos ist der Käufer nicht, denn wer einen Erbanteil erworben hat, kann verlangen, dass die zuständige Behörde an Stelle des Erben bei der Teilung mitwirkt (Art. 609 ZGB). Tragfähig wird ein solches Geschäft trotzdem erst mit sauberen vertraglichen Abreden, etwa einer Vollmacht zur Vertretung bei der Teilung. Immerhin: Eine besondere Form verlangt das Gesetz nicht, Schriftform genügt, und zwar auch dann, wenn Grundstücke im Nachlass sind.

Der bezifferte Anspruch ist eine gewöhnliche Forderung. Sobald aus dem Streit ein konkreter Zahlungsanspruch geworden ist, sei es durch aussergerichtliche Einigung, Teilungsvertrag oder Urteil, gelten die normalen Regeln der Abtretung. Sie ist schriftlich zu vereinbaren, die Zustimmung des Schuldners braucht es nicht, und die Anzeige an ihn sorgt dafür, dass er nur noch an den neuen Gläubiger zahlen kann (Art. 164 ff. OR). Der Verkäufer haftet dafür, dass die Forderung besteht, nicht dafür, dass der Schuldner zahlungsfähig ist (Art. 171 OR). Das ist die sauberste und in der Praxis übliche Konstellation.

Eine Sonderkonstellation lohnt den zweiten Blick ins Testament. Manche Erblasser setzen den Pflichtteilsberechtigten nicht als Erben ein, sondern wenden ihm den Wert seines Pflichtteils als Vermächtnis zu. Nach heute überwiegender Auffassung ist das zulässig, weil das Gesetz nur schützt, wer dem Werte nach weniger als seinen Pflichtteil erhält (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Höchstrichterlich abschliessend geklärt ist die Frage allerdings nicht. Trifft diese Auffassung zu, ist der Bedachte kein Erbe, sondern Gläubiger der Erbengemeinschaft, und sein Anspruch ist von Anfang an eine gewöhnliche Geldforderung. Wer in dieser Lage ist, steht dem deutschen Modell näher als dem schweizerischen und kann entsprechend früher über einen Verkauf sprechen. Ob eine Verfügung als Erbeinsetzung oder als Vermächtnis zu lesen ist, entscheidet sich an ihrer Auslegung und nicht an der gewählten Wortwahl.

Ein Punkt, der in deutschen Ratgebern regelmässig falsch übertragen wird: Ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miterben, wie es § 2034 BGB vorsieht, gibt es im Schweizer Erbrecht nicht. Die Miterben müssen dem Verkauf weder zustimmen noch können sie in den Vertrag eintreten. Ihr Schutz liegt darin, dass der Käufer eben nicht in die Erbengemeinschaft gelangt.

Was ein Käufer zahlt und wovon der Preis abhängt

Ein Beispiel macht die Grössenordnung greifbar. Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei erwachsene Kinder und einen Nachlass von 800’000 Franken nach Abzug der Schulden. Im Testament setzt er den Sohn als Alleinerben ein. Ohne Testament hätte die Tochter die Hälfte geerbt, ihr Pflichtteil beträgt also ein Viertel des Nachlasses und damit 200’000 Franken. Das ist der Nennwert, über den verhandelt wird.

Was ein Käufer dafür bietet, liegt darunter, und dafür gibt es nachvollziehbare Gründe. Er übernimmt die Kosten und das Risiko der Durchsetzung, das Risiko, dass der Nachlass kleiner ausfällt als angenommen, und die Wartezeit bis zur Teilung. Je mehr davon bereits geklärt ist, desto kleiner fällt der Abschlag aus. Der Hebel liegt damit fast vollständig beim Verkäufer.

Preistreibend wirkt alles, was Unsicherheit beseitigt. Eine geklärte oder unstreitige Erbenstellung, ein unterschriebener Vergleich, ein Grundbuchauszug, eine belastbare Schätzung der Liegenschaft, Belege zu grösseren Schenkungen der letzten Jahre. Preisdrückend wirkt das Gegenteil: eine Jahresfrist, die in wenigen Wochen abläuft, ein Nachlass, über den niemand Auskunft gibt, eine Nutzniessung des überlebenden Ehegatten am ganzen Kinderteil, ein Miterbe, der jede Einigung blockiert, oder Vermögen im Ausland.

Genau hier liegt eine strukturelle Schwäche des Schweizer Rechts, und sie gehört benannt. Wer übergangen wurde, hat vor der Klage kaum Informationsrechte. Eine Erbbescheinigung auf den eigenen Namen bekommt er nicht, ein öffentliches Inventar steht ihm nicht zu, und Banken verweigern ohne Legitimation regelmässig die Auskunft. Er muss also handeln, bevor er alles weiss. Ein Sicherungsinventar über die Aktiven des Nachlasses kann er in der Regel verlangen (Art. 553 ZGB), und im Prozess selbst besteht ein weitreichender Informationsanspruch gegenüber Miterben und teilweise gegenüber Dritten. Vorher bleibt es dünn. Wer ganz am Anfang verkauft, bezahlt diese Ungewissheit deshalb mit.

Verkaufen, selbst durchsetzen oder sich mit den Miterben einigen

Der in der Schweiz häufigste und oft beste Weg ist der letzte in dieser Aufzählung, nämlich die Abfindung durch die Miterben selbst. Wer seinen Anteil an einen Miterben abtritt, scheidet mit dinglicher Wirkung aus der Erbengemeinschaft aus, es genügt die Schriftform (Art. 635 Abs. 1 ZGB), und der Miterbe hat oft ein starkes eigenes Interesse, die Liegenschaft zu behalten. Diese Lösung bringt in der Regel mehr ein als der Verkauf an einen Aussenstehenden, weil kein Dritter Risiken einpreisen muss. Wer hier verhandelt, sollte allerdings wissen, dass er den Gläubigern des Nachlasses gegenüber solidarisch weiterhaftet, solange diese nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. Diese Haftung verjährt fünf Jahre nach der Teilung, bei später fällig werdenden Forderungen entsprechend später (Art. 639 ZGB).

Die Durchsetzung auf eigene Rechnung bringt im Erfolgsfall den vollen Betrag, verlangt aber Vorleistung und Nerven. Erbrechtlichen Klagen geht in aller Regel ein Schlichtungsversuch voraus. Gemeinsam darauf verzichten können die Parteien erst ab einem Streitwert von 100’000 Franken, einseitig verzichten darf die klagende Partei unter anderem dann, wenn die Gegenseite Wohnsitz im Ausland hat (Art. 199 ZPO). Bei Beteiligten in Deutschland ist das häufig der Fall. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Gerichte im ordentlichen Verfahren zudem höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen, im Schlichtungs- und im Rechtsmittelverfahren bleibt der volle Vorschuss möglich (Art. 98 ZPO). Das eigentliche Risiko liegt ohnehin am Ende. Wer unterliegt, trägt Gerichtskosten und die Entschädigung der Gegenseite. Bei einem Streitwert von 200’000 Franken liegen diese beiden Posten je nach Kanton und Aufwand zusammen grob zwischen 30’000 und 50’000 Franken, das eigene Anwaltshonorar kommt hinzu. Auf die unentgeltliche Rechtspflege sollte man dabei nicht bauen, denn sie befreit ohnehin nicht von der Entschädigung an die Gegenpartei, und ein in Aussicht stehender Erbteil kann als Vermögen angerechnet werden.

Der Verkauf ist der dritte Weg und der einzige, der die Reihenfolge umdreht. Das Geld kommt zuerst, die Auseinandersetzung danach, und sie betrifft Sie nicht mehr. Dafür geben Sie einen Teil des Betrags ab und verzichten auf jede spätere Nachbesserung, auch wenn der Nachlass sich als grösser erweist als gedacht.

Welcher Weg passt, hängt an zwei nüchternen Fragen. Wie dringend brauchen Sie das Geld, und was kostet Sie der Konflikt an Zeit und Kraft? Fallen beide Antworten entspannt aus, spricht viel für Einigung oder Durchsetzung. Fällt eine davon anders aus, ist der Verkauf eine sachliche Option. Nachteilig ist in fast jeder Lage nur das Abwarten, denn die Jahresfrist läuft unabhängig davon weiter.


Wenn die Auszahlung blockiert wird oder Sie einen Schlussstrich ziehen wollen

Im Normalfall wird der Pflichtteil unter den Beteiligten geregelt und ausbezahlt. Schwierig wird es, wenn die Erben mauern, den Nachlass zu niedrig ansetzen oder die Sache so lange in die Länge ziehen, bis Fristen drücken. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt. Ist Ihnen ein zügiger Abschluss wichtiger als der Höchstbetrag, kommt je nach Stand des Verfahrens auch der Ankauf Ihres Anspruchs in Betracht.

Welcher der beiden Wege zu Ihrer Konstellation passt und ab wann er möglich ist, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage. Sie ist kostenlos, diskret und in wenigen Minuten erledigt.

Pflichtteil verkaufen statt warten

Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.

Fester Kaufpreis

Kein Kostenrisiko

Unverbindliche Anfrage

Verkauf jetzt prüfen
So funktioniert es

Häufige Fragen

Kann ich meinen Pflichtteil verkaufen, bevor meine Erbenstellung geklärt ist?

Vertraglich ist vieles möglich, wirtschaftlich lohnt es sich selten. Ein Käufer kann die Herabsetzungsklage nicht in Ihrem Namen führen und wird durch die Abtretung auch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Er muss also darauf vertrauen, dass Sie den Prozess führen oder ihn dazu bevollmächtigen. Dieses Risiko schlägt sich im Preis nieder. In aller Regel ist es sinnvoller, zuerst die Erbenstellung zu klären oder wenigstens fristwahrend rechtshängig zu machen und danach über einen Verkauf zu sprechen.

Müssen die Miterben zustimmen, und haben sie ein Vorkaufsrecht?

Zustimmen müssen sie nicht, und ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miterben kennt das Schweizer Erbrecht nicht. Diese Vorstellung stammt aus dem deutschen Recht und wird häufig falsch auf die Schweiz übertragen. Der Schutz der Miterben liegt im Schweizer Recht darin, dass ein aussenstehender Käufer nicht in die Erbengemeinschaft gelangt und bei der Teilung nicht mitreden darf.

Braucht die Abtretung einen Notar?

Nein. Für die Abtretung eines Erbanteils genügt die einfache Schriftform, und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das auch dann, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören. Auch die Abtretung einer bezifferten Forderung ist nur schriftlich zu vereinbaren (Art. 165 OR). Öffentlich beurkundet werden müssen dagegen Erbvertrag und Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers (Art. 512 ZGB).

Kann ich meinen künftigen Pflichtteil zu Lebzeiten meiner Eltern verkaufen?

An einen Dritten grundsätzlich nicht. Verträge über eine noch nicht angefallene Erbschaft sind ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers nicht verbindlich, und bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden (Art. 636 ZGB). Zu Lebzeiten führt der übliche Weg über den Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf mit dem Erblasser selbst, der öffentlich beurkundet werden muss.

Was passiert, wenn ich die Jahresfrist verpasse?

Dann verlieren Sie die Möglichkeit, Ihre Erbenstellung zu erstreiten, und damit den Pflichtteil. Die Frist von Art. 533 ZGB wird als Verwirkungsfrist behandelt, das Gericht beachtet sie von Amtes wegen, und sie lässt sich nicht wie eine Verjährung unterbrechen. Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch zwar zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, das setzt aber voraus, dass Sie Nachlasswerte in Händen halten. Wer vollständig aussen vor ist, hat diese Möglichkeit gerade nicht.

Der Verstorbene war Deutscher, hat aber in der Schweiz gelebt. Welches Recht gilt?

Grundsätzlich Schweizer Recht, weil sich das Erbstatut nach dem letzten Wohnsitz richtet und nicht nach der Staatsangehörigkeit (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Die europäische Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Der Erblasser kann seinen Nachlass allerdings durch Testament oder Erbvertrag dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellen (Art. 91 IPRG). Eine Grenze gilt dabei für Doppelbürger: Wer auch Schweizer Bürger ist, kann die schweizerischen Regeln über die Verfügungsfreiheit und damit die Pflichtteile durch eine Rechtswahl nicht ausschalten. Ob eine solche Rechtswahl getroffen wurde, steht in der Verfügung selbst und gehört zum Ersten, was geprüft wird. Sie ändert Fristen, Quoten und die Frage, ob Sie Erbe werden oder Gläubiger sind.

Fällt auf die Auszahlung Erbschaftssteuer an?

In der Schweiz oft nicht, in Deutschland häufig schon. Eine Bundeserbschaftssteuer kennt die Schweiz nicht, die entsprechende Volksinitiative wurde im November 2025 deutlich abgelehnt. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat, bei Grundstücken der Kanton des Lageorts. Überlebende Ehegatten und eingetragene Partner sind in allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den allermeisten. Ausnahmen und Freibeträge bestehen etwa in Appenzell Innerrhoden, in der Waadt und in Neuenburg, und in Luzern dürfen die Gemeinden ab einer bestimmten Höhe zugreifen.

Entscheidend ist für viele Betroffene aber die zweite Seite. Die deutsche Erbschaftsteuer knüpft nicht nur an den Erblasser an, sondern auch an den Wohnsitz des Erwerbers. Wer in Deutschland lebt und aus einem Schweizer Nachlass etwas erhält, ist damit in Deutschland grundsätzlich auf den gesamten Erwerb steuerpflichtig. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz lässt diese Besteuerung ausdrücklich zu und sieht im Wesentlichen eine Anrechnung einer allfälligen Schweizer Steuer vor. Freibeträge und Steuerklassen richten sich dann nach deutschem Recht. Bei grösseren Beträgen gehört die steuerliche Seite deshalb vor die Unterschrift.

Worauf es hinausläuft

Der Verkauf eines Pflichtteils ist nach Schweizer Recht möglich, aber er ist kein Abkürzungsweg um das Verfahren herum. Was Sie verkaufen können, hängt davon ab, wo Sie stehen. Solange nur eine Rechtsposition existiert, zahlt ein Käufer für eine Hoffnung. Sobald ein Betrag feststeht, zahlt er für eine Forderung, und der Unterschied zwischen beidem beträgt oft mehr, als jede Verhandlung herausholt.

Daraus ergibt sich eine unspektakuläre, aber verlässliche Reihenfolge. Am Anfang steht die Frage, ob das Testament überhaupt hält und ob darin eine Rechtswahl getroffen wurde. Danach kommt die Jahresfrist, die sich notfalls mit einem Schlichtungsgesuch sichern lässt. Dann folgt ein möglichst belastbares Bild vom Nachlass. Und erst am Schluss steht die Entscheidung, ob Sie den vollen Betrag erstreiten, sich mit den Miterben einigen oder den Anspruch abgeben wollen. In dieser Reihenfolge ist ein Verkauf keine Notlösung, sondern schlicht die bessere Rechnung.

Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

Pflichtteil berechnen: Anspruch online prüfen

In 2 Min. zum Ergebnis

Keine Unterlagen nötig

Jetzt kostenlos prüfen