
Pflichtteil in der Schweiz: Ihre Rechte, die Fristen und der Weg zur Auszahlung
Ein Brief an die Erben, in dem Sie Ihren Pflichtteil beziffern und eine Zahlungsfrist setzen, bewirkt in der Schweiz weniger, als die meisten erwarten. Er verpflichtet niemanden, er hält keine Frist an, und er verschafft Ihnen auch kein Recht auf Auskunft über den Nachlass. Das liegt am Aufbau des Schweizer Erbrechts. Der Pflichtteil ist hier im Regelfall keine Geldforderung gegen die Erben, sondern ein gekürzter Erbteil. Wer in einem Testament übergangen wurde, hat deshalb zunächst gar keinen Anspruch, den er beziffern könnte. Er muss zuerst vor Gericht seine Stellung als Erbe erstreiten, und dafür bleibt ihm ein Jahr.
Ein Hinweis vorweg. Vieles, was auf Deutsch über den Pflichtteil geschrieben steht, betrifft deutsches Recht und gilt für einen Schweizer Erbfall nicht. Wenn die verstorbene Person zuletzt in Deutschland gelebt hat, ist dieser Leitfaden zum deutschen Pflichtteil die passende Seite.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtteilsberechtigt sind in der Schweiz nur die Nachkommen sowie der Ehegatte oder der eingetragene Partner. Eltern haben seit dem 1. Januar 2023 keinen Pflichtteil mehr, Geschwister und Konkubinatspartner haben keinen (Art. 470 f. ZGB).
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Für Nachkommen waren es bis Ende 2022 noch drei Viertel.
- Er ist im Normalfall kein Zahlungsanspruch gegen die Erben, sondern ein Anteil am Nachlass. Wer übergangen wurde, muss klagen, um überhaupt in die Erbenstellung zu gelangen.
- Dafür bleibt ein Jahr ab Kenntnis von der Verletzung, äusserstenfalls zehn Jahre (Art. 533 ZGB). Die Frist wahrt nur, wer zum Gericht geht. Verhandlungen und Anwaltsschreiben halten sie nicht an.
- Auskunft über den Nachlass bekommen Sie nicht auf blosse Anfrage. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, verliert nach der Rechtsprechung sogar sein erbrechtliches Auskunftsrecht.
- Wer die Erbenstellung erlangt, haftet dafür mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers (Art. 603 ZGB).
Gilt für Ihren Fall Schweizer Recht?
Massgeblich ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Wer zuletzt in der Schweiz gelebt hat, hinterlässt in der Regel einen Nachlass, für den schweizerische Gerichte zuständig sind und auf den schweizerisches Recht angewendet wird (Art. 86 und 90 IPRG). Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die in der Schweiz gewohnt haben, und aus deutscher Sicht führt die Europäische Erbrechtsverordnung beim gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zum selben Ergebnis.
Abweichen kann davon nur, wer zu Lebzeiten selbst etwas anderes verfügt hat. Jede Person darf ihren Nachlass durch Testament oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen (Art. 91 IPRG), unter bestimmten Voraussetzungen auch der Zuständigkeit dieses Staates (Art. 88b IPRG). Eine Grenze steht allerdings gleich daneben in Art. 91 Abs. 1 IPRG, und sie wird häufig übersehen. Ein Schweizer kann den Schweizer Pflichtteil nicht ausschalten, auch nicht als Doppelbürger und auch nicht, indem er im Testament deutsches Recht wählt. War der Erblasser dagegen ausschliesslich Ausländer, gilt nach einer solchen Wahl das Pflichtteilsrecht des gewählten Staates, bei deutschem Recht also der deutsche Pflichtteil.
Der Blick ins Testament lohnt sich deshalb nicht nur wegen des Inhalts. Für Grundstücke in Deutschland kann zusätzlich ein deutsches Gericht zuständig sein, auch wenn im Übrigen Schweizer Recht gilt.
Warum Sie klagen müssen, um an den Pflichtteil zu kommen
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, er ist also ein gekürzter Erbteil (Art. 471 ZGB). Wer ihn hat, soll nach der Vorstellung des Gesetzes Erbe sein und nicht Gläubiger. Genau daraus entsteht das Problem für alle, die im Testament übergangen wurden. Juristen nennen sie virtuelle Erben. Sie stehen in keinem Papier, gehören nicht zur Erbengemeinschaft und haben auch keinen Betrag, den sie in Rechnung stellen könnten.
Um das zu ändern, gibt es zwei Klagen, die in der Praxis oft zusammen erhoben werden. Mit der Herabsetzungsklage verlangen Sie, dass die Verfügungen des Erblassers so weit zurückgeschnitten werden, bis Ihr Pflichtteil wiederhergestellt ist (Art. 522 ZGB). Mit der Ungültigkeitsklage greifen Sie das Testament als solches an, etwa weil die Form nicht stimmt, weil der Erblasser nicht mehr urteilsfähig war oder weil er getäuscht oder unter Druck gesetzt wurde (Art. 519 ff. ZGB). Der Unterschied im Ergebnis ist erheblich. Die Herabsetzung verschafft den Pflichtteil, die Ungültigkeit kann bis zum vollen gesetzlichen Erbteil führen, sofern nicht ein älteres Testament an die Stelle des angefochtenen tritt. Erst mit einem erfolgreichen Urteil erlangt ein Übergangener die Erbenstellung, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat (BGE 143 III 369).
Damit ist er allerdings noch nicht am Geld. Ein Erbteil ist kein Guthaben. Sie gehören dann zur Erbengemeinschaft, und dort gehört alles allen gemeinsam. Solange nicht geteilt ist, kann niemand allein ein Konto auflösen oder ein Haus verkaufen, jede Auszahlung braucht die Zustimmung der anderen (Art. 602 ZGB). Geld sehen Sie erst bei der Teilung. Verlangen kann sie jeder Erbe jederzeit, notfalls muss er auch sie einklagen (Art. 604 ZGB). In der Praxis werden Herabsetzung und Teilung deshalb häufig in einem Verfahren zusammengefasst.
Eine Variante fällt aus diesem Muster heraus. Nach heute überwiegender Auffassung darf der Erblasser den Pflichtteil auch als Vermächtnis zuwenden und die Erbenstellung damit vorenthalten. Das Bundesgericht hat die Frage bisher nicht ausdrücklich entschieden. Wer so bedacht wurde, hat tatsächlich einen Geldanspruch gegen die belasteten Erben, und der verjährt erst nach zehn Jahren (Art. 562 und 601 ZGB). Bleibt das Vermächtnis wertmässig hinter dem Pflichtteil zurück, läuft für die Differenz aber wieder die Jahresfrist. Belasten darf der Erblasser den Pflichtteil dabei nicht, eine Nacherbeneinsetzung ist in seinem Umfang ungültig (Art. 531 ZGB). Klären Sie deshalb zuerst, ob das Testament Sie übergeht, ausdrücklich enterbt oder mit einem Vermächtnis bedenkt.
Wer in der Schweiz einen Pflichtteil hat
Geschützt sind die Nachkommen, also Kinder und an ihrer Stelle deren Kinder, sowie der überlebende Ehegatte und der eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Weiter reicht der Kreis nicht.
Die Eltern der verstorbenen Person waren bis Ende 2022 ebenfalls pflichtteilsgeschützt, seit dem 1. Januar 2023 sind sie es nicht mehr. Sie bleiben gesetzliche Erben und erben ohne Testament ganz normal, aber gegen ein Testament, das sie übergeht, steht ihnen keine Herabsetzungsklage mehr zu. Ein formungültiges oder in Urteilsunfähigkeit errichtetes Testament können sie als gesetzliche Erben weiterhin mit der Ungültigkeitsklage angreifen. Geschwister, Grosseltern, Nichten und Neffen haben keinen Pflichtteil.
Unverheiratete Paare trifft das hart. Der überlebende Konkubinatspartner hat in der Schweiz weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteil, und für Stiefkinder gilt dasselbe. Beide erhalten nur, was ihnen ausdrücklich zugewendet wurde. Wer weder Nachkommen noch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner hinterlässt, darf über sein ganzes Vermögen frei verfügen (Art. 470 Abs. 2 ZGB).
Eine Sonderregel betrifft die zerbrochene Ehe. War beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren im Gang, verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder fortgesetzt wurde oder wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 472 ZGB). Ohne laufendes Verfahren ändert auch eine lange Trennung nichts. Greift die Regel, werden die Pflichtteile so berechnet, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet gewesen wäre, was den Anteil der Kinder entsprechend vergrössert.
Wie hoch der Pflichtteil ausfällt
Rechnen Sie zuerst aus, was Ihnen ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, und halbieren Sie das. Das Ergebnis ist Ihr Pflichtteil (Art. 471 ZGB).
Die gesetzlichen Erbteile ergeben sich aus der Familienkonstellation. Neben Nachkommen erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte der Erbschaft, neben Eltern und Geschwistern des Verstorbenen drei Viertel, und sind auch die nicht vorhanden, die ganze Erbschaft (Art. 462 ZGB). Die Kinder teilen zu gleichen Teilen, was daneben übrig bleibt (Art. 457 ZGB).
Ein Mann stirbt und hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Nachdem das Vermögen der Ehe aufgeteilt ist, dazu gleich mehr, bleibt ein Nachlass von 600’000 Franken. Gesetzlich stünde der Witwe die Hälfte zu, also 300’000 Franken, den beiden Kindern je ein Viertel, also je 150’000 Franken. Die Pflichtteile betragen die Hälfte davon, mithin 150’000 Franken für die Witwe und je 75’000 Franken für die Kinder. Über die restlichen 300’000 Franken konnte der Verstorbene frei verfügen.
Bis Ende 2022 sah dieselbe Rechnung anders aus, weil Nachkommen damals drei Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruchs als Pflichtteil beanspruchen konnten. Massgeblich ist der Todestag. Für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2023 gilt das neue Recht, auch wenn das Testament Jahre vorher geschrieben wurde.
Die Quote allein sagt allerdings wenig. Entscheidend ist der Betrag, auf den sie trifft, und der steht erst fest, wenn das Vermögen der Ehe aufgeteilt und geprüft ist, was zu Lebzeiten weggegeben wurde.
Wie hoch ist Ihr Pflichtteil nach Schweizer Recht?
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Die Jahresfrist, die über alles entscheidet
An dieser Frist scheitern in der Praxis die meisten Ansprüche, und zwar meist, weil niemand sie ernst genommen hat.
Die Herabsetzungsklage muss innert eines Jahres erhoben werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von der Verletzung Ihrer Rechte erfahren haben. Unabhängig davon ist nach zehn Jahren Schluss, bei Testamenten ab deren Eröffnung, bei Schenkungen ab dem Tod (Art. 533 ZGB). Für die Ungültigkeitsklage gilt eine eigene Jahresfrist ab Kenntnis von der Verfügung und vom Ungültigkeitsgrund, ebenfalls mit zehn Jahren als äusserer Grenze. Gegenüber jemandem, der bösgläubig bedacht wurde, verlängert sich diese äussere Grenze bei Urteilsunfähigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit auf dreissig Jahre (Art. 521 ZGB).
Das Gesetz nennt die Herabsetzungsfrist Verjährung, das Bundesgericht behandelt sie als Verwirkungsfrist (BGE 138 III 354). Der Unterschied ist erheblich. Eine Verwirkungsfrist beachtet das Gericht von sich aus, und sie lässt sich weder unterbrechen noch verlängern. Weder ein Mahnschreiben noch laufende Vergleichsgespräche halten sie an, und die Bitte eines Erben um Geduld erst recht nicht. Die Frist wahrt nur, wer zum Gericht geht, wobei bereits die Einreichung des Schlichtungsgesuchs genügt (Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 ZPO). Deshalb wird in der Praxis häufig ein Schlichtungsgesuch eingereicht, bevor die Zahlen überhaupt feststehen. Nach der Schlichtung bleiben noch drei Monate, um beim Gericht Klage einzureichen (Art. 209 ZPO).
Wann die Uhr zu laufen beginnt, ist damit die wichtigste Frage im ganzen Fall. Sie startet nicht am Todestag, sondern mit Ihrer Kenntnis. Wenn Sie im Testament schlicht nicht vorkommen, ergibt sich die Verletzung allerdings schon aus dem Testament selbst. Praktisch läuft die Frist dann ab dem Tag, an dem Ihnen die Abschrift zugestellt wurde. Später beginnen kann sie vor allem gegenüber Personen, die zu Lebzeiten beschenkt wurden. Das Bundesgericht hat im August 2025 entschieden, dass die Jahresfrist gegenüber jedem einzelnen Empfänger einer Zuwendung gesondert läuft und erst beginnt, wenn dessen Identität bekannt ist (Urteil 5A_347/2024, zur amtlichen Publikation bestimmt). Wenn Sie erst spät erfahren, dass kurz vor dem Tod eine grosse Summe an eine bestimmte Person geflossen ist, stehen Sie deshalb nicht zwingend zu spät da.
Eine zweite Erleichterung hilft nur einem Teil der Betroffenen. Wer selbst schon etwas in Händen hält, kann sich zeitlich unbegrenzt wehren, sobald die Gegenseite etwas von ihm herausverlangt (Art. 521 Abs. 3 und Art. 533 Abs. 3 ZGB). Sind Sie vollständig übergangen worden, halten Sie nichts und haben diese Möglichkeit nicht.
Daneben laufen zwei kurze Uhren. Einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten stellt die Behörde den eingesetzten Erben die Erbenbescheinigung aus, wenn niemand widerspricht (Art. 559 ZGB). Und wer im Testament als Erbe eingesetzt ist und ausschlagen möchte, hat dafür drei Monate Zeit (Art. 567 ZGB).
Was Sie erfahren können, bevor Sie handeln müssen
Ein amtliches Nachlassverzeichnis, das Ihnen jemand auf Verlangen und auf Kosten des Nachlasses erstellt, kennt das Schweizer Recht nicht. Das Gesetz verpflichtet stattdessen die Miterben, einander bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben und alles mitzuteilen, was für eine gerechte Verteilung von Bedeutung ist (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB). Auch Banken lassen sich in die Pflicht nehmen, weil das Auskunftsrecht des Verstorbenen gegenüber seiner Bank auf die Erben übergeht (Art. 560 ZGB).
Ein Übergangener hat solche Rechte, aber nur, solange er klagt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein vollständig vom Erbgang ausgeschlossener Pflichtteilsberechtigter die Verfügung innert eines Jahres anfechten muss, um seine Erbenstellung und sein erbrechtliches Auskunftsrecht nicht zu verlieren (BGE 138 III 354). Lassen Sie die Frist verstreichen, verlieren Sie also beides zugleich. Das ist der eigentliche Grund, die Jahresfrist auch dann zu wahren, wenn Sie noch gar nicht wissen, um wie viel es geht.
Ein eröffnetes Testament wird allen an der Erbschaft Beteiligten in Abschrift zugestellt, soweit es sie betrifft, und zwar auf Kosten der Erbschaft (Art. 558 ZGB). Dazu zählen nach der Praxis auch übergangene gesetzliche Erben. Wenn Sie nichts erhalten haben, obwohl Sie als Kind oder Ehegatte erkennbar beteiligt sind, kommen Sie über die für die Eröffnung zuständige Behörde am letzten Wohnsitz weiter.
Die Erbenbescheinigung ist der amtliche Ausweis darüber, wer erben soll. Ohne sie geben Banken kein Geld heraus und das Grundbuchamt schreibt kein Haus um. Wenn Sie als gesetzlicher Erbe übergangen wurden, etwa als enterbtes Kind, können Sie bei der Behörde ausdrücklich bestreiten, dass die im Testament Eingesetzten berechtigt sind (Art. 559 ZGB). Dann wird die Bescheinigung vorerst nicht ausgestellt. Eine eigene bekommen Sie dadurch nicht, und ob die blosse Ankündigung einer Klage genügt, handhaben die Kantone unterschiedlich. Die Einsprache kostet wenig, ist rasch erledigt und bringt die Gegenseite meist an den Tisch, während die eigentliche Klage noch vorbereitet wird.
Ein Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB können Sie nach der Rechtsprechung auch dann verlangen, wenn Sie noch nicht als Erbe anerkannt sind. Es hält fest, was zum Todeszeitpunkt vorhanden war. Ein öffentliches Inventar nach Art. 580 ZGB steht Ihnen dagegen nicht zu, dafür braucht es die Erbenstellung (BGE 143 III 369). Wer beides verwechselt, beantragt beim Amt das falsche und erhält einen abschlägigen Entscheid, den er bezahlt.
Wo konkrete Anhaltspunkte für Zuwendungen bestehen, ist eine Auskunftsklage möglich, häufig als Stufenklage verbunden mit einem noch unbezifferten Zahlungsbegehren (Art. 85 ZPO). Und wenn zu befürchten ist, dass in der Zwischenzeit Werte verschwinden, kommen vorsorgliche Massnahmen in Betracht, etwa eine Anweisung an das Grundbuchamt (Art. 261 f. ZPO). Für beides müssen Sie Ihren Verdacht belegen, etwa mit Kontoauszügen oder einem Grundbuchauszug.
Die Stellen, an denen es in der Praxis schiefgeht
Zwischen der Quote und dem Betrag liegen fünf Konstruktionen, an denen sich entscheidet, wie viel am Ende übrig bleibt.
Der Ehevertrag hat den Nachlass verkleinert
In der Schweiz wird zuerst das Vermögen der Ehe aufgeteilt und erst danach vererbt. Im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung steht jedem Ehegatten die Hälfte dessen zu, was der andere während der Ehe erwirtschaftet hat (Art. 215 ZGB). Was der überlebende Ehepartner auf diesem Weg bekommt, ist gar nie Nachlass und zählt bei der Pflichtteilsrechnung nicht mit.
Durch Ehevertrag lässt sich diese Aufteilung verschieben, im Extremfall bis zum vollen Betrag (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Und hier steht eine Regel, die viele überrascht. Was der überlebende Ehepartner über seine gesetzliche Hälfte hinaus erhält, zählt bei den Pflichtteilen der gemeinsamen Kinder nicht mit (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Für die Kinder ist dieses Geld schlicht weg, und sie können nichts dagegen tun. Wehren können sich nur Kinder aus einer früheren Beziehung und deren Nachkommen (Art. 216 Abs. 3 ZGB), und für sie ist genau dieser Betrag der erste, der bei den lebzeitigen Zuwendungen zurückgeholt wird (Art. 532 Abs. 2 ZGB). Verschieben lässt sich dabei nur, was das Paar während der Ehe erwirtschaftet hat. Was einer in die Ehe mitgebracht oder selbst geerbt hat, das sogenannte Eigengut, bleibt aussen vor.
Fällt der Nachlass überraschend klein aus, fragen Sie als Erstes nach zwei Dokumenten. Nach einem Ehevertrag, und nach einem Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB), der oft in derselben notariellen Urkunde steckt und einen Anspruch von vornherein beseitigt.
Der überlebende Ehegatte hat die Nutzniessung
Viele Ehepaare wollen zuerst den überlebenden Partner absichern und die Kinder erst danach zum Zug kommen lassen. Das Gesetz bietet dafür ein Instrument, das für die Kinder unangenehm ausfallen kann.
Ein Ehepaar kann im Testament festlegen, dass der Überlebende den Teil der Erbschaft, der eigentlich den gemeinsamen Kindern gehört, bis zu seinem Tod nutzen darf. Er wohnt also weiter im Haus und behält Mieten und Zinsen. Über die andere Hälfte des Nachlasses darf der Verstorbene zusätzlich frei bestimmen, meist zugunsten desselben Ehepartners (Art. 473 ZGB). Für die Kinder heisst das, dass sie zwar im Grundbuch stehen, zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils aber nichts ausbezahlt bekommen. Erst wenn dieser wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, fällt die Nutzung an dem Teil weg, der sonst pflichtteilsgeschützt wäre. Seit 2023 ist der frei verfügbare Anteil daneben von einem Viertel auf die Hälfte gestiegen, der Spielraum für Erblasser also grösser geworden.
Diese Regel gilt allerdings nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen. Kinder aus einer früheren Beziehung müssen sich eine solche Belastung nicht gefallen lassen. Und geht die Verfügung über den gesetzlichen Rahmen hinaus, ist sie im Mehrbetrag herabsetzbar.
Das Vermögen wurde zu Lebzeiten verschenkt
Wurde zu Lebzeiten verschenkt, lässt sich ein Teil davon zurückholen. Erfasst wird vor allem, was ein Kind schon zu Lebzeiten als Vorschuss auf sein Erbe bekommen hat, was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht erhielt, jede Schenkung aus den letzten fünf Jahren vor dem Tod und jede Schenkung, die der Verstorbene jederzeit hätte zurückfordern können. Geschenke in üblicher Höhe bleiben aussen vor. Ohne jede Frist erfasst wird ausserdem, was erkennbar nur weggegeben wurde, um den Pflichtteil auszuhöhlen (Art. 527 ZGB).
Achten Sie auf die Zeitrechnung, denn sie funktioniert anders, als viele annehmen. Eine Schenkung verliert mit wachsendem Abstand zum Todestag nicht an Gewicht. Innerhalb der fünf Jahre zählt sie voll, danach gar nicht mehr. Und die Fünfjahresfrist ist ohnehin nur eine von mehreren Varianten, denn frei widerrufbare Zuwendungen und Umgehungsgeschäfte kennen überhaupt keine Frist.
Bei Zuwendungen an Kinder und Enkel kommt ein zweiter Weg hinzu, die Ausgleichung. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung oder Schulderlass zugewendet hat, wird bei der Teilung angerechnet, sofern er nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Dieser Weg setzt allerdings voraus, dass Sie bereits Erbe sind.
Zurückgeholt wird in einer festen Reihenfolge. Zuerst zahlen die gesetzlichen Erben, dann die im Testament Bedachten, zuletzt die zu Lebzeiten Beschenkten. Und unter den Beschenkten trifft es zuerst den Ehepartner aus dem Ehevertrag, dann die Begünstigten frei widerruflicher Zuwendungen und der Säule 3a, dann den Rest, wobei die jüngste Schenkung vor der ältesten drankommt (Art. 532 ZGB).
Ein Teil des Vermögens liegt in der Vorsorge
Guthaben der Säule 3a gehen nicht in den Nachlass, sondern direkt an die begünstigten Personen. Für den Pflichtteil sind sie deswegen nicht unsichtbar. Seit 2023 werden sie ausdrücklich hinzugerechnet und können zurückgeholt werden, bei der Versicherungslösung mit dem Rückkaufswert im Todeszeitpunkt, bei der Banklösung mit dem Anspruch des Begünstigten (Art. 476 und 529 ZGB). Dasselbe gilt für Todesfallversicherungen zugunsten Dritter.
Anders liegt es bei der beruflichen Vorsorge, also der zweiten Säule. Ihre Leistungen gehören nicht zum Nachlass und werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst.
Im Testament steht ein Enterbungsgrund
Manche Testamente belassen es nicht beim Übergehen, sondern entziehen den Pflichtteil ausdrücklich. Vollständig entziehen lässt er sich nur in zwei Fällen, nämlich bei einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahe verbundene Person und bei schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 ZGB). Zerwürfnis, Kontaktabbruch oder Enttäuschung genügen nicht. Daneben gibt es einen engen Sonderfall. Bestehen gegen einen Nachkommen Verlustscheine, also amtliche Bescheinigungen darüber, dass Gläubiger bei ihm nichts holen konnten, kann ihm der Erblasser die Hälfte des Pflichtteils entziehen, wenn er sie dessen Kindern zuwendet. Diese Enterbung fällt auf Begehren dahin, wenn die Verlustscheine beim Tod weggefallen sind oder zusammen einen Viertel des Erbteils nicht übersteigen (Art. 480 ZGB).
Zwei Regeln machen die Enterbung angreifbarer, als sie auf den ersten Blick wirkt. Sie ist nur gültig, wenn der Erblasser den Grund in der Verfügung selbst angegeben hat. Und wenn der Enterbte sie anficht, muss nicht er die Unrichtigkeit beweisen, sondern derjenige, der aus der Enterbung Vorteile zieht, muss ihre Richtigkeit belegen (Art. 479 ZGB). Gelingt dieser Beweis nicht oder fehlt die Begründung ganz, bleibt die Verfügung nur insoweit bestehen, als sie sich mit dem Pflichtteil verträgt. Hatte der Erblasser sich über den Enterbungsgrund sogar offensichtlich geirrt, fällt sie ganz dahin, und der Enterbte erhält seinen vollen gesetzlichen Erbteil.
Wirkt die Enterbung dagegen, ist sie hart. Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch auf Herabsetzung klagen. Seine eigenen Nachkommen behalten ihr Pflichtteilsrecht allerdings so, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 478 ZGB).
Wer Erbe wird, haftet auch für die Schulden
Mit dem erfolgreichen Urteil werden Sie Erbe, und mit der Erbschaft gehen auch die Schulden des Erblassers auf Sie über. Das überrascht viele, die den Pflichtteil für eine reine Geldforderung gehalten haben. Die Erben haften dafür solidarisch, jeder kann also für die ganze Schuld belangt werden, und zwar auch mit seinem persönlichen Vermögen (Art. 560 und 603 ZGB).
Das übliche Schutzinstrument ist das öffentliche Inventar, das die Haftung auf die darin verzeichneten Schulden begrenzt. Es muss binnen eines Monats verlangt werden und setzt die Erbenstellung voraus, die ein Übergangener zu diesem Zeitpunkt noch nicht hat. Ob die Frist für ihn später neu zu laufen beginnt, ist ungeklärt. Bei einem werthaltigen Nachlass spielt das keine Rolle. Sind die Verbindlichkeiten unklar, sollten Sie sie kennen, bevor Sie klagen.
Vom Testament bis zum Geld
Der Weg beginnt mit der Testamentseröffnung. Jede vorgefundene letztwillige Verfügung ist der Behörde am letzten Wohnsitz einzuliefern, die sie binnen eines Monats nach der Einlieferung eröffnet und den Beteiligten eine Abschrift zustellt (Art. 556 ff. ZGB). Wie diese Behörde heisst, ist kantonal verschieden, je nachdem Teilungsbehörde, Erbschaftsamt, Notariat oder Bezirksgericht. Häufig hat der Erblasser zusätzlich einen Willensvollstrecker eingesetzt (Art. 517 f. ZGB). Er verwaltet den Nachlass und führt die Teilung durch, vertritt dabei aber den Willen des Erblassers und nicht die Interessen einzelner Beteiligter. Gegenüber den Erben schuldet er Rechenschaft, und er untersteht einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die ihm Weisungen erteilen und ihn im äussersten Fall absetzen kann.
In den ersten Wochen zählt, dass nichts verschwindet und dass keine Frist anläuft, von der Sie nichts wissen. Von dem Tag, an dem Ihnen die Abschrift des Testaments zugestellt wurde, rechnet das Gericht später zurück. Bewahren Sie den Umschlag mit dem Poststempel auf.
Viele Fälle enden danach mit einer Einigung, denn auch die Erben haben selten Interesse an einem Verfahren über Jahre. Nur halten Verhandlungen die Jahresfrist nicht an.
Bewegt sich nichts, führt der Weg über die Schlichtungsbehörde. Ein Schlichtungsversuch ist bei erbrechtlichen Klagen der Regelfall. Ab einem Streitwert von 100’000 Franken können beide Seiten gemeinsam darauf verzichten. Einseitig kann die klagende Partei es unter anderem dann, wenn die beklagte Partei im Ausland wohnt, was allerdings voraussetzt, dass das auf alle Beklagten zutrifft (Art. 199 Abs. 2 ZPO). Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 28 ZPO).
Beim Geld lohnt der genaue Blick auf die Stichtage, weil sie sich unterscheiden. Für die Pflichtteile zählt, was am Todestag da war (Art. 474 ZGB). Bei der späteren Teilung werden Grundstücke dagegen zu dem Verkehrswert angerechnet, den sie im Zeitpunkt der Teilung haben (Art. 617 ZGB). Zieht sich ein Streit über Jahre und steigt der Immobilienmarkt, wirkt sich das also unterschiedlich aus. Sind sich die Erben über den Wert nicht einig, wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 618 ZGB). Eine Sonderregel gilt für landwirtschaftliche Gewerbe, die dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert angerechnet werden, der deutlich unter dem Verkehrswert liegt.
Steht Ihre Erbenstellung fest und fliesst trotzdem nichts, gibt es weitere Hebel. Blockiert sich die Erbengemeinschaft selbst, kann jeder Miterbe bei der Behörde einen Erbenvertreter verlangen, der für die Gemeinschaft handelt (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Über unstrittige Positionen lässt sich vorab teilen, statt auf die Einigung im Ganzen zu warten. Und gegen einen Willensvollstrecker, der nicht abrechnet, steht die Aufsichtsbeschwerde offen.
Die Prozesskosten trägt im Grundsatz die unterliegende Partei, und dazu gehört auch die Parteientschädigung, also die Anwaltskosten der Gegenseite (Art. 106 ZPO). Beides bemisst sich nach dem Streitwert und ist kantonal geregelt, sodass die Beträge mit der Höhe des Anspruchs mitwachsen. Bei einem sechsstelligen Streitwert liegen Gerichtsgebühr und Parteientschädigung zusammen rasch im deutlich fünfstelligen Bereich. Seit dem 1. Januar 2025 darf das Gericht im ordentlichen Verfahren höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen (Art. 98 ZPO). Der Einstieg wird damit billiger, das Risiko im Unterliegensfall bleibt gleich. Die unentgeltliche Rechtspflege, das Schweizer Gegenstück zur deutschen Prozesskostenhilfe, deckt bei geringem Einkommen die Gerichtskosten und den eigenen Anwalt, befreit aber ausdrücklich nicht von der Entschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Und Erbrecht ist in Schweizer Rechtsschutzpolicen meist nur ein Zusatzbaustein mit eigener, oft niedriger Deckungssumme, häufig verbunden mit einer Wartefrist und mit dem Todestag als auslösendem Ereignis. Ein Abschluss nach dem Erbfall hilft je nach Bedingungen nicht mehr.
Wenn die Durchsetzung am Kostenrisiko zu scheitern droht
Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär eingefordert und ausgezahlt, oft im Rahmen einer Einigung. Schwierig wird es, wenn die Gegenseite auf Zeit spielt, der Wert einer Immobilie umstritten ist und jeder Schritt neue Vorschüsse verlangt. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Anwalt. Unsere Beteiligung wird individuell, transparent und vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.
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Der Anspruch lässt sich auch übertragen
Nicht jeder will oder kann den ganzen Weg gehen, etwa weil eine Finanzierung ansteht oder weil der Konflikt zu viel Kraft kostet.
Ein bereits bezifferter Geldanspruch ist eine Forderung wie jede andere und kann schriftlich abgetreten werden (Art. 164 f. OR). Für einen Erbanteil gilt eine eigene Regel. Auch er lässt sich schriftlich übertragen, doch verschafft die Abtretung an einen Aussenstehenden diesem kein Recht, bei der Teilung mitzureden, sondern nur einen Anspruch auf das, was dem Erben aus der Teilung zufällt (Art. 635 ZGB). Ein Vorkaufsrecht der Miterben, wie es gelegentlich behauptet wird, kennt das Schweizer Recht dabei nicht. Welcher Weg offensteht, hängt vor allem davon ab, wie weit das Verfahren gediehen ist.
Wie ein solcher Verkauf abläuft, was ein Käufer zahlt und woran sich ein seriöses Angebot erkennen lässt, steht im Beitrag zum Verkauf von Pflichtteilsansprüchen nach Schweizer Recht.
Wenn eine zügige Auszahlung wichtiger ist als der Höchstbetrag
In diesem Fall kann der Verkauf des Anspruchs an Erbfinanz eine Möglichkeit sein. Sie werden zeitnah ausgezahlt und müssen die Auseinandersetzung nicht selbst austragen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.
Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt und ab welchem Punkt er gangbar ist, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.
Pflichtteil verkaufen statt warten
Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.
Häufige Fragen
Das Testament stammt von 2015 und nennt nur den Pflichtteil. Gelten die alten drei Viertel oder die neue Hälfte?
Auf den Erbfall wird das Recht angewendet, das im Zeitpunkt des Todes galt. Ab dem 1. Januar 2023 ist das die neue Fassung mit der Hälfte. Wie eine ältere Verfügung auszulegen ist, die nur allgemein vom Pflichtteil spricht, ist damit aber noch nicht beantwortet. Ob der Erblasser die damalige Quote meinte oder den jeweils geltenden Pflichtteil, ist eine Auslegungsfrage, zu der es bislang keine gefestigte Rechtsprechung gibt.
Die Erben sagen, es sei nichts mehr da. Was hilft dagegen?
Ein Nachlass wirkt oft kleiner, als er ist, und dafür gibt es meist einen der Gründe aus diesem Beitrag. Häufig hat ein Ehevertrag einen Teil des Vermögens dem überlebenden Ehepartner zugewiesen, häufig sind Werte zu Lebzeiten verschenkt worden, häufig liegt Geld in der Säule 3a. Ein Sicherungsinventar hält fest, was am Todestag vorhanden war. Wo konkrete Anhaltspunkte für Zuwendungen bestehen, kommt eine Auskunftsklage in Betracht. Beides ändert nichts daran, dass die Jahresfrist unabhängig davon weiterläuft.
Was kostet ein Erbstreit in der Schweiz, und zahlt eine Rechtsschutzversicherung?
Gerichtskosten und Parteientschädigung richten sich nach dem Streitwert, sind kantonal geregelt und werden im Grundsatz der unterliegenden Partei auferlegt. Bei sechsstelligen Streitwerten erreicht das Gesamtrisiko rasch fünfstellige Beträge. Die unentgeltliche Rechtspflege deckt bei geringem Einkommen die Gerichtskosten und den eigenen Anwalt, nicht aber die Entschädigung an die Gegenseite. Rechtsschutzversicherungen enthalten Erbrecht in der Schweiz meist nur als Zusatzbaustein mit begrenzter Deckungssumme, oft mit Wartefrist und mit dem Todestag als auslösendem Ereignis.
Fällt auf meinen Pflichtteil Erbschaftssteuer an?
Das hängt von zwei Rechtsordnungen ab. In der Schweiz ist die Erbschaftssteuer kantonal geregelt, der Bund erhebt keine. Ehegatten und eingetragene Partner sind in allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den meisten. Wenn Sie in Deutschland wohnen, kommt allerdings die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer hinzu, denn wer dort ansässig ist, versteuert seinen gesamten Erwerb in Deutschland, auch wenn der Erblasser zuletzt in der Schweiz lebte. Waren Erblasser und Erwerber beide Schweizer Staatsangehörige, darf Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht besteuern. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400 000 Euro, eine allfällige Schweizer Steuer wird angerechnet, höchstens aber bis zur Höhe der darauf entfallenden deutschen Steuer. Bei grösseren Beträgen lohnt sich früh ein Gespräch mit einem Steuerberater.
Ich habe die Jahresfrist verpasst. Ist alles verloren?
Nicht in jedem Fall, aber die Lage ist schwierig. Die Frist beginnt erst mit der Kenntnis von der Verletzung, und nach der neueren Rechtsprechung läuft sie gegenüber jedem Empfänger einer Zuwendung gesondert. Wer eine Schenkung erst spät entdeckt, hat gegenüber dem Beschenkten unter Umständen noch Zeit. Dasselbe gilt für einen Ungültigkeitsgrund, von dem Sie erst später erfahren haben. Und wer selbst etwas in Händen hält, kann sich unbefristet wehren, sobald die Gegenseite es herausverlangt.
Was am Ende zählt
Der Schweizer Pflichtteil verschafft im Erfolgsfall mehr als eine Geldforderung, nämlich eine echte Beteiligung am Nachlass. Dafür verlangt er, dass Sie handeln, bevor Sie wissen, worum es geht.
Wenn Sie unsicher sind, wann Ihre Jahresfrist begonnen hat, klären Sie das zuerst, und zwar ausgehend von dem Tag, an dem die Abschrift des Testaments im Briefkasten lag. Alles Weitere, von der Einsprache gegen die Erbenbescheinigung bis zur Frage, wer die Durchsetzung bezahlt, lässt sich danach ordnen. Die meisten Erbfälle enden ohnehin mit einer Einigung.
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