Pflichtteil im deutschen Erbrecht – was Geschwister wirklich wissen müssen

Hinter der Frage nach dem Pflichtteil für Geschwister stecken fast immer zwei sehr verschiedene Situationen. Die erste ist schnell erzählt. Ein Bruder oder eine Schwester ist gestorben, das Testament übergeht einen, und man möchte wissen, ob einem wenigstens eine Mindestbeteiligung zusteht. Hier ist die Antwort des Gesetzes eindeutig, und sie fällt für viele überraschend nüchtern aus. Geschwister haben keinen Pflichtteil, in keinem Fall.

Die zweite Situation ist die weitaus häufigere. Ein Elternteil ist gestorben und hat den Bruder oder die Schwester zum Alleinerben gemacht, während man selbst leer ausgeht. Oft steckt ein alter Streit dahinter, manchmal nur der Wunsch der Eltern, das Haus in einer Hand zu lassen. Wer so übergangen wurde, sucht nach dem Pflichtteil als Bruder oder Schwester, gemeint ist aber der Pflichtteil als Kind des Verstorbenen. Und der besteht. Er richtet sich dann ausgerechnet gegen die eigenen Geschwister, weil sie die Erben sind.

Dieser Beitrag beantwortet beide Fragen. Er erklärt, wer überhaupt einen Pflichtteil hat, wie der Anspruch des enterbten Kindes berechnet und durchgesetzt wird und in welchen Fällen Geschwister tatsächlich erben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschwister gehören nie zu den Pflichtteilsberechtigten, auch Halb- und Stiefgeschwister nicht (§ 2303 BGB).
  • Einen Pflichtteil haben nur die Kinder des Verstorbenen und an deren Stelle die Enkel, außerdem der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, Letztere nur, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt.
  • Wer nach dem Tod eines Elternteils enterbt wurde, während Bruder oder Schwester erben, hat als Kind einen Pflichtteilsanspruch. Er richtet sich gegen die erbenden Geschwister.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Er verschafft weder Miteigentum am Elternhaus noch ein Mitspracherecht.
  • Um den Anspruch zu beziffern, gibt es einen Auskunftsanspruch bis hin zum notariellen Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB). Schenkungen der letzten zehn Jahre können ihn erhöhen (§ 2325 BGB).
  • Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Todesfall und Enterbung erfahren hat.
  • Ohne Testament erben Geschwister nur, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt. Dann sind sie echte Erben mit allen Rechten und Pflichten, einschließlich der Haftung für Schulden.

Warum Geschwister keinen Pflichtteil haben

Das deutsche Erbrecht lässt jedem die Freiheit, sein Vermögen durch Testament zu verteilen, wie er will. Der Pflichtteil ist die einzige Grenze dieser Freiheit. Er sichert den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung in Geld, selbst wenn das Testament sie ausschließt. Enterbt ist dabei auch, wer im Testament schlicht nicht vorkommt, obwohl er ohne Testament geerbt hätte. Ein ausdrückliches Wort braucht es dafür nicht.

Wie eng der geschützte Kreis gezogen ist, überrascht viele. Zu ihm gehören nur drei Gruppen (§ 2303 BGB): die Kinder des Verstorbenen, gleich ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert, außerdem der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und schließlich die Eltern, diese aber nur, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt. Enkel kommen erst zum Zug, wenn das Kind, über das sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, bereits weggefallen ist oder seinerseits nichts verlangen kann (§ 2309 BGB).

Geschwister stehen nicht auf dieser Liste. Daran ändert sich nichts, wenn das Verhältnis besonders eng war, wenn man den Verstorbenen jahrelang gepflegt hat oder wenn es sonst niemanden gibt. Auch Nichten und Neffen, Onkel, Tanten und Großeltern gehen leer aus. Dahinter steht ein einfacher Gedanke. Der Pflichtteil schützt die Kernfamilie, für die der Erblasser typischerweise Verantwortung trägt. Geschwister zählen zwar zur gesetzlichen Erbfolge, ihre Absicherung hält das Gesetz aber nicht für so dringlich, dass sie sich gegen den erklärten Willen des Verstorbenen durchsetzen müsste.

Für die eigene Nachlassplanung bedeutet das Entlastung. Wer sein Testament schreibt und die Geschwister nicht bedenken möchte, muss dafür nichts weiter tun, als andere Personen zu Erben einzusetzen. Ausgleichszahlungen an übergangene Brüder und Schwestern drohen nicht.

Wenn Bruder oder Schwester alles erben sollen

Wer nach dem Pflichtteil unter Geschwistern sucht, ist selten der Bruder eines kinderlosen Verstorbenen. Viel öfter geht es um das Erbe der Eltern. Die Mutter hat die Tochter zur Alleinerbin gemacht, der Sohn wurde übergangen, und nun stehen sich die Geschwister als Erbin und Enterbter gegenüber. In diesem Fall fordert der Enterbte seinen Pflichtteil nicht als Bruder, sondern als Kind der Verstorbenen. Schuldnerin des Anspruchs ist die Schwester, weil sie geerbt hat.

So wird der Pflichtteil berechnet

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also der Quote, die ohne Testament gegolten hätte. Gerechnet wird in zwei Schritten. Zuerst wird diese Quote bestimmt, und dabei zählen alle Kinder mit, auch die enterbten (§ 2310 BGB). Anschließend wird die halbierte Quote auf den Wert des Nachlasses angewendet, der nach Abzug der Schulden und der Bestattungskosten übrig bleibt (§ 2311 BGB).

Ein Beispiel. Eine verwitwete Mutter hinterlässt zwei Kinder und ein Vermögen von 300.000 Euro nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Ihr Testament setzt die Tochter als Alleinerbin ein. Ohne Testament hätte jedes Kind die Hälfte geerbt. Der Pflichtteil des Sohnes beträgt die Hälfte davon, also ein Viertel des Nachlasses. Er kann von seiner Schwester 75.000 Euro verlangen. Bei drei Kindern läge der gesetzliche Erbteil bei einem Drittel und der Pflichtteil bei einem Sechstel. Lebt der andere Elternteil noch, hängen die Quoten zusätzlich vom Güterstand der Eltern ab und davon, ob der Überlebende selbst erbt. Wird er Erbe, wie es gemeinschaftliche Testamente meist vorsehen, beträgt der Pflichtteil im gesetzlichen Güterstand bei zwei Kindern in der Regel ein Achtel je Kind. Geht auch der überlebende Elternteil leer aus, zählt sein Anteil für die Rechnung kleiner, und die Quote der Kinder steigt meist auf drei Sechzehntel.

Die Quote hängt also von der Familienkonstellation ab. Eine erste Orientierung für den eigenen Fall bietet der Pflichtteilsrechner.

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Geld statt Anteil am Elternhaus

Der Pflichtteil macht den Enterbten nicht zum Miterben. Er verschafft kein Eigentum am Elternhaus, kein Stimmrecht bei dessen Verkauf und keinen Zugriff auf Konten oder Erinnerungsstücke. Er ist ein reiner Zahlungsanspruch, der mit dem Todesfall entsteht (§ 2317 BGB) und im Regelfall sofort fällig ist. Das ist Nachteil und Vorteil zugleich. Wer am Elternhaus hängt, bekommt es über den Pflichtteil nicht. Dafür muss der Berechtigte sich weder an der Verwaltung des Nachlasses beteiligen noch auf eine Einigung der Erben warten, sondern kann Zahlung verlangen.

Steckt das Vermögen im Haus, muss der Erbe das Geld beschaffen, notfalls über einen Kredit oder den Verkauf. Erzwingen kann der Berechtigte den Verkauf nicht. Umgekehrt kann der Erbe die Zahlung nur in engen Ausnahmefällen hinausschieben, etwa wenn sie ihn zwingen würde, das selbst bewohnte Familienheim aufzugeben. Eine solche Stundung ist die Ausnahme, nicht die Regel (§ 2331a BGB).

Auch wer zu wenig erhält, hat Ansprüche

Nicht immer geht ein Kind ganz leer aus. Wer im Testament zwar bedacht wurde, aber weniger erhält als seinen Pflichtteil, kann von den Erben die Differenz verlangen, den sogenannten Restpflichtteil (§ 2305 BGB). Besondere Vorsicht gilt, wenn das Testament einen zwar zum Erben macht, diese Stellung aber einschnürt, etwa durch eine Testamentsvollstreckung, eine Nacherbschaft oder Vermächtnisse zugunsten Dritter. Dann lässt sich der belastete Erbteil binnen sechs Wochen ausschlagen und stattdessen der volle Pflichtteil in Geld verlangen (§ 2306 BGB). Diese Frist ist kurz, und wer sie verstreichen lässt, bleibt an die Belastungen gebunden.

Erst Auskunft, dann Zahlung

Wer enterbt wurde, kennt den Nachlass in aller Regel nicht. Kontostände, Depotwerte, der Zustand des Hauses, all das liegt beim Erben. Das Gesetz gleicht dieses Ungleichgewicht aus. Der Berechtigte kann vom Erben ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses verlangen, einschließlich der Schenkungen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können. Genügt ihm die private Aufstellung nicht, kann er ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern, das als deutlich verlässlicher gilt. Für einzelne Gegenstände kann er zudem die Wertermittlung verlangen, bei einer Immobilie also ein Sachverständigengutachten. Die Kosten dafür trägt der Nachlass, nicht der Berechtigte persönlich (§ 2314 BGB). Mittelbar zahlt er freilich mit, weil die Kosten den Nachlasswert und damit die Rechengrundlage des Pflichtteils verringern.

Maßgeblich ist der Verkehrswert am Todestag, also der Preis, der sich bei einem Verkauf am Markt erzielen ließe. Der Kaufpreis von vor dreißig Jahren spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Wert, den der Erbe für angemessen hält.

Schenkungen zu Lebzeiten zählen mit

Der eigentliche Konflikt unter Geschwistern beginnt oft lange vor dem Erbfall, nämlich dann, wenn die Eltern das Haus bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen. Dagegen ist der Pflichtteil nicht wehrlos. Hat der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor dem Tod etwas verschenkt, wird der Wert dem Nachlass für die Berechnung fiktiv hinzugerechnet und erhöht den Anspruch als sogenannte Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Ob der Beschenkte ein Dritter war oder der erbende Bruder selbst, spielt keine Rolle.

Die Hinzurechnung schmilzt mit der Zeit ab. Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, danach für jedes weitere zurückliegende Jahr ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Zwei Ausnahmen sind wichtig. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit dem Ende der Ehe zu laufen. Und sie läuft nach der Rechtsprechung gar nicht erst an, solange der Verstorbene den verschenkten Gegenstand im Kern weiter genutzt hat. Bei einem vorbehaltenen Nießbrauch ist das regelmäßig der Fall, bei einem Wohnrecht an der gesamten Immobilie kommt es auf die Umstände an. Gerade die früh übertragene Immobilie, die die Eltern bis zuletzt bewohnt haben, fällt deshalb häufig doch in die Berechnung.

Eine Zuwendung an den Enterbten selbst kann den Anspruch umgekehrt mindern, allerdings nur, wenn der Verstorbene die Anrechnung spätestens bei der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 BGB). Nachträglich, etwa erst im Testament, lässt sich das nicht mehr anordnen. Für die Ergänzung wegen Schenkungen gilt eine eigene Regel. Hat der Berechtigte selbst ein Geschenk erhalten, wird es dort auch ohne eine solche Bestimmung gegengerechnet (§ 2327 BGB). Verschieben können die Rechnung schließlich besondere Leistungen einzelner Kinder, etwa wenn eines den Verstorbenen über Jahre gepflegt hat; das Gesetz sieht dafür eine Ausgleichung vor, die den Pflichtteil des pflegenden Kindes erhöhen kann (§§ 2316, 2057a BGB).

Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht aus, weil fast alles verschenkt wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden, also etwa der Bruder, der das Haus schon zu Lebzeiten erhalten hat. Dieser Anspruch verjährt abweichend taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig von jeder Kenntnis. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung außerdem insoweit verweigern, als ihm sonst sein eigener Pflichtteil nicht bliebe (§ 2328 BGB).

Drei Jahre Zeit, selten mehr

Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Enterbte vom Todesfall und von seiner Enterbung erfahren hat (§§ 195, 199 BGB). Wer im März 2026 vom Tod und vom Testament erfährt, kann demnach bis Ende 2029 fordern. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Möglichkeit spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall. Drei Jahre klingen komfortabel. In zerstrittenen Familien vergehen sie erstaunlich schnell, zumal Auskunft, Gutachten und Verhandlungen ihrerseits Monate kosten können.

Sonderfall Berliner Testament

Eine Besonderheit gilt, wenn die Eltern ein gemeinschaftliches Testament hatten, meist als Berliner Testament. Setzen sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben ein, sind die Kinder beim Tod des ersten Elternteils enterbt und haben schon dann einen Pflichtteilsanspruch. Viele dieser Testamente enthalten allerdings eine Strafklausel. Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil fordert, soll dann auch nach dem zweiten nur noch den Pflichtteil erhalten. Ob sich die frühe Forderung trotzdem lohnt, hängt von den Umständen ab und gehört vor der Entscheidung in eine fachanwaltliche Einschätzung.

So wird der Anspruch geltend gemacht

Adressat des Anspruchs sind die Erben selbst, nicht das Nachlassgericht. Das Gericht eröffnet nur das Testament und teilt den Betroffenen den Inhalt mit, der sie angeht. Mit der Auszahlung hat es nichts zu tun. In der Praxis beginnt der Weg mit einer schriftlichen Aufforderung zur Auskunft. Danach wird beziffert und verhandelt. Zahlt der Erbe nicht, bleibt die Klage vor dem Zivilgericht, häufig als Stufenklage, die zuerst Auskunft und dann Zahlung verlangt. Spätestens dann gehört die Sache in die Hände eines Fachanwalts für Erbrecht.


Wenn die Auszahlung unter Geschwistern stockt

Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär von den Erben eingefordert und ausgezahlt. Gerade unter zerstrittenen Geschwistern wird es aber oft zäh, etwa wenn die Auskunft unvollständig bleibt, das Elternhaus zu niedrig angesetzt wird oder die Sache in die Länge gezogen wird. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.

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Wann Geschwister tatsächlich erben

Kein Pflichtteil heißt nicht, dass Geschwister im Erbrecht keine Rolle spielen. Erben können sie auf zwei Wegen.

Der erste ist ein Testament oder Erbvertrag. Der Verstorbene kann seine Geschwister völlig frei bedenken, als Alleinerben, zu einer Quote oder mit einem Vermächtnis, also einem einzelnen zugewendeten Gegenstand oder Geldbetrag. Bei kinderlosen Menschen ist genau das häufig.

Der zweite Weg ist die gesetzliche Erbfolge. Sie greift, wenn kein wirksames Testament vorliegt, und folgt einer festen Rangordnung. Zuerst erben die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Nur wenn es keine gibt, kommt die zweite Ordnung zum Zug, und zu ihr gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister (§ 1925 BGB). Leben beide Eltern noch, erben sie allein und je zur Hälfte. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Anders als oft angenommen müssen also nicht beide Eltern tot sein, damit Geschwister erben.

Ein Beispiel. Ein unverheirateter, kinderloser Mann stirbt ohne Testament. Sein Vater ist lange tot, die Mutter lebt, außerdem hat er einen Bruder und eine Schwester. Die Mutter erbt die Hälfte. Die andere Hälfte, die dem Vater zugestanden hätte, teilen sich Bruder und Schwester, jeder erhält ein Viertel.

War der Verstorbene verheiratet, erbt der Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Regel sogar drei Viertel, und erhält vorab die Haushaltsgegenstände als sogenannten Voraus (§§ 1931, 1371, 1932 BGB). Für Eltern und Geschwister bleibt dann nur der Rest.

Halbgeschwister erben nach demselben Prinzip, aber nur in der Linie des gemeinsamen Elternteils. Ein Halbbruder über den Vater tritt also nur an dessen Stelle, an der Hälfte der Mutter hat er keinen Anteil. Stiefgeschwister sind rechtlich nicht verwandt und erben ohne Testament gar nicht. Eine Adoption im Kindesalter ändert das, weil sie die volle rechtliche Verwandtschaft begründet.

Und wenn ein Testament die Geschwister übergeht? Dann bleibt es dabei, einen Ausgleich gibt es nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Testament unwirksam ist, etwa wegen Formfehlern oder weil der Verstorbene beim Verfassen nicht mehr testierfähig war. Dann greift die gesetzliche Erbfolge, und mit ihr können Geschwister wieder zum Zug kommen. Ob solche Zweifel tragen, wird im Streit vor dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren geklärt und sollte vorher anwaltlich eingeschätzt werden.

Was erbende Geschwister beachten müssen

Wer erbt, übernimmt den Nachlass als Ganzes, mit dem Haus und den Konten ebenso wie mit den Schulden (§§ 1922, 1967 BGB). Bestehen Zweifel, ob sich das Erbe lohnt, bleiben sechs Wochen für die Ausschlagung, gerechnet ab der Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung. Beruht die Erbschaft auf einem Testament, beginnt die Frist nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate (§ 1944 BGB).

Erben mehrere Geschwister gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Über Nachlassgegenstände, etwa den Verkauf des Elternhauses, können sie nur gemeinsam verfügen, und schon für die laufende Verwaltung braucht es Mehrheiten. Zu den Verbindlichkeiten, die sie aus dem Nachlass bedienen müssen, gehören auch die Pflichtteilsansprüche enterbter Kinder oder des Ehegatten, einschließlich einer möglichen Ergänzung wegen früherer Schenkungen. Was am Ende beim einzelnen Geschwister ankommt, kann dadurch deutlich schrumpfen.

Auch das Finanzamt gehört auf die Liste. Ein steuerpflichtiger Erwerb ist innerhalb von drei Monaten, nachdem man von ihm erfahren hat, schriftlich anzuzeigen; ein amtliches Formular braucht es dafür nicht (§ 30 ErbStG). Beruht der Erwerb auf einem gerichtlich eröffneten Testament, kann die Anzeige entbehrlich sein, allerdings nicht, wenn etwa Immobilien oder Auslandsvermögen dazugehören. Bei der Steuer selbst behandelt das Gesetz Geschwister deutlich strenger als Kinder. Erbende Brüder und Schwestern haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und zahlen in Steuerklasse II Sätze zwischen 15 und 43 Prozent. Kindern stehen 400.000 Euro Freibetrag und Steuerklasse I mit 7 bis 30 Prozent zu (§§ 15, 16, 19 ErbStG). Das gilt auch für den Pflichtteil des enterbten Kindes, der zudem erst dann besteuert wird, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird.

Die Irrtümer, die am meisten kosten

Der verbreitetste Irrtum ist die Erwartung, als Bruder oder Schwester stehe einem im Fall der Enterbung wenigstens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Das gesetzliche Erbrecht der Geschwister ist aber an keinen Mindestanteil gekoppelt. Ein Testament kann es ersatzlos beseitigen, und genau das unterscheidet Geschwister von Kindern, Ehegatten und Eltern.

Fast ebenso häufig ist die Sorge, man müsse dem Testament widersprechen oder das Erbe förmlich ausschlagen, um seine Rechte zu wahren. Wer als Kind schlicht übergangen wurde, ist nie Erbe geworden und muss nichts ausschlagen. Sein Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall von selbst. Nur wer durch das Testament einen belasteten Erbteil erhält, muss sich, wie oben beschrieben, binnen einer Frist entscheiden. Aktiv werden muss aber auch der schlicht Übergangene, denn gefordert wird der Anspruch bei den Erben, und wer zu lange wartet, läuft in die Verjährung.

Mancher Enterbte nimmt außerdem den Satz im Testament ernst, er solle „nicht einmal den Pflichtteil“ bekommen. Entziehen kann ein Elternteil den Pflichtteil nur in wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Extremfällen, etwa nach schweren Straftaten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen (§ 2333 BGB). Der Grund muss in der Verfügung angegeben sein und grundsätzlich schon bei ihrer Errichtung vorgelegen haben, und im Streit muss ihn derjenige beweisen, der sich auf die Entziehung beruft (§ 2336 BGB). Zerwürfnis, Kontaktabbruch oder Enttäuschung genügen nicht.

Gelegentlich hält der erbende Teil dem enterbten Geschwister schließlich eine alte Familienabsprache entgegen, man habe doch längst auf alles verzichtet. Wirksam ist ein Pflichtteilsverzicht nur als notariell beurkundeter Vertrag, meist gegen eine Abfindung (§§ 2346, 2348 BGB). Mündliche Zusagen am Küchentisch binden niemanden.

Häufige Fragen

Hat mein Bruder Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn ich ihn enterbe?

Nein. Geschwister sind nie pflichtteilsberechtigt. Sie können Ihren Bruder durch Testament vollständig von der Erbfolge ausschließen, ohne dass eine Zahlung fällig wird. Zu bedenken bleiben nur die Pflichtteile Ihrer eigenen Kinder, Ihres Ehegatten oder, falls Sie kinderlos sind, Ihrer Eltern.

Meine Schwester erbt alles, ich wurde enterbt. Was steht mir zu?

Als Kind des Verstorbenen der Pflichtteil, also die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils in Geld. Bei zwei Kindern eines verwitweten Elternteils ist das ein Viertel des um die Schulden bereinigten Nachlasswertes. Der Anspruch richtet sich gegen Ihre Schwester als Erbin.

Haben Halbgeschwister einen Pflichtteil?

Nein. Beim Pflichtteil stehen Halbgeschwister den vollbürtigen Geschwistern gleich, beide gehen leer aus. Ein gesetzliches Erbrecht haben Halbgeschwister aber, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt, kein Testament vorliegt und der gemeinsame Elternteil bereits verstorben ist; sie erben dann an dessen Stelle.

Können enterbte Geschwister das Testament anfechten?

Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt dafür nicht. Aussicht besteht nur, wenn ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen, etwa an der Testierfähigkeit oder an der eigenhändigen Errichtung. Solche Einwände werden im Erbscheinsverfahren geprüft und sollten vorab fachanwaltlich eingeschätzt werden.

Wie lange kann ich meinen Pflichtteil als enterbtes Kind fordern?

Regelmäßig drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod und von der Enterbung erfahren haben, spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall.

Muss ich als erbender Bruder den Pflichtteil sofort zahlen?

Der Anspruch ist im Regelfall sofort zu erfüllen, auch wenn das Vermögen in einer Immobilie steckt. Dann muss die Zahlung finanziert werden, etwa durch Beleihung oder Verkauf. Nur bei einer unbilligen Härte kommt ausnahmsweise eine Stundung in Betracht (§ 2331a BGB).

Worauf es am Ende ankommt

Der Pflichtteil unter Geschwistern ist eine Frage der Rolle. Als Bruder oder Schwester eines Verstorbenen haben Sie keinen Anspruch, so eng das Verhältnis gewesen sein mag. Als enterbtes Kind Ihrer Eltern haben Sie ihn in voller Höhe, auch und gerade dann, wenn auf der anderen Seite die eigenen Geschwister stehen. Und als erbende Geschwister übernehmen Sie mit dem Nachlass auch dessen Lasten, von den Schulden bis zum Pflichtteil der übergangenen Kinder.

Der erste Schritt ist deshalb immer derselbe. Klären Sie, in welcher dieser Rollen Sie sich befinden, und sichern Sie dann Auskunft, Unterlagen und Fristen. Alles Weitere, von der Bewertung des Elternhauses bis zur Verhandlung über die Auszahlung, baut darauf auf.

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Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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