Pflichtteil für Enkel und wie Betroffene den Anspruch durchsetzen

Die Großmutter ist gestorben, das Testament setzt die Tante als Alleinerbin ein, und der eigene Vater, der das Bindeglied zu ihr war, lebt schon seit Jahren nicht mehr. In solchen Momenten stellen sich für Enkel zwei Fragen zugleich. Steht mir aus dem Nachlass überhaupt etwas zu, und wenn ja, wie komme ich an dieses Geld, ohne mich in einem jahrelangen Streit zu verlieren?

Die Antwort hängt fast immer an einer einzigen Weiche. Enkel gehören als Abkömmlinge, also als direkte Nachkommen, von Gesetzes wegen zu dem kleinen Kreis von Personen, die einen Pflichtteil haben können. Zum Zuge kommen sie aber erst, wenn ihr eigener Elternteil aus der Erbfolge weggefallen ist, meist durch dessen früheren Tod. Ist das geschehen und schließt das Testament die Enkel aus, entsteht ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote, der bei größeren Nachlässen erhebliche Summen erreichen kann.

Dieser Beitrag erklärt, wann Enkel pflichtteilsberechtigt sind, wie sich die Höhe des Anspruchs berechnet, warum verschenkte Immobilien oft mitzählen und wie die Durchsetzung gegenüber den Erben in der Praxis abläuft.

Solange die Eltern leben, sind Enkel meist nicht an der Reihe

Das deutsche Erbrecht ordnet die Nachkommen in Stämme. Jedes Kind des Verstorbenen bildet mit seinen eigenen Nachkommen einen solchen Stamm, und innerhalb des Stammes vertritt die ältere Generation die jüngere. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus, so steht es in § 1924 Absatz 2 BGB. Fachleute sprechen vom Repräsentationsprinzip. Solange Ihre Mutter oder Ihr Vater lebt, erben Sie von den Großeltern also nach dem Gesetz nichts, und zwar unabhängig davon, wie eng das Verhältnis zu ihnen war.

Dasselbe gilt für den Pflichtteil. Wurde der ganze Familienzweig im Testament übergangen, steht der Anspruch allein dem lebenden Elternteil zu (§ 2309 BGB). Übergangen zu werden genügt dafür übrigens. Eine Enterbung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Wer als gesetzlicher Erbe in Betracht käme und im Testament schlicht nicht vorkommt, ist damit bereits enterbt. Für Enkel bedeutet das in dieser Lage, dass sie weder erben noch Zahlung verlangen können. Sie sind noch nicht an der Reihe.

Wann Enkel pflichtteilsberechtigt werden

Damit Enkel eigene Ansprüche erwerben, muss das Bindeglied zwischen ihnen und den Großeltern wegfallen. Das Gesetz kennt dafür im Wesentlichen zwei Wege. Ein dritter Fall führt in die entgegengesetzte Richtung und beendet alle Ansprüche, bevor sie entstehen.

Wenn der Elternteil vor den Großeltern gestorben ist

Stirbt ein Kind des Erblassers vor diesem, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle (§ 1924 Absatz 3 BGB). Juristen nennen das die Erbfolge nach Stämmen. Die Enkel übernehmen gemeinsam genau die Position, die ihrem Vater oder ihrer Mutter zugestanden hätte. Gibt es kein Testament, werden sie dadurch gesetzliche Erben. Setzt das Testament dagegen andere Personen ein, etwa den überlebenden Großelternteil oder einen Onkel, sind die nachgerückten Enkel enterbt und können den Pflichtteil verlangen.

Besonders häufig entsteht diese Lage durch ein Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, die nächste Generation soll erst nach dem Tod des zweiten Partners zum Zuge kommen. Ist der eigene Elternteil zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben, sind die Enkel beim ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen und haben in der Regel schon jetzt einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Großelternteil. Viele Familien übersehen das, weil sie den ersten Erbfall als reine Formsache behandeln.

Wenn der Elternteil die Erbschaft ausschlägt

Der zweite Weg ist die Ausschlagung. Wer eine Erbschaft nicht behalten will, kann sie innerhalb einer kurzen Frist von in der Regel sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, etwa weil er selbst überschuldet ist und den Zugriff eigener Gläubiger fürchtet. Der Ausschlagende wird dann rechtlich so behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt (§ 1953 BGB). Die Erbschaft fällt in dieser Konstellation meist den Enkeln an.

An dieser Stelle ist Genauigkeit wichtig. Rücken die Enkel durch die Ausschlagung als gesetzliche Erben nach, erhalten sie einen echten Erbteil und brauchen keinen Pflichtteil. Nur wenn ein Testament sie ihrerseits von der Erbfolge ausschließt, kommt der Geldanspruch ins Spiel. Für den ausschlagenden Elternteil selbst gilt dagegen eine Regel, die immer wieder unterschätzt wird. Wer als Erbe eingesetzt ist und ausschlägt, verliert damit in aller Regel auch den eigenen Pflichtteil. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen, etwa bei stark belasteten oder beschränkten Erbeinsetzungen. Solche Konstellationen gehören vor einer Entscheidung in fachanwaltliche Beratung.

Wenn der Elternteil notariell verzichtet hat

Ganz anders wirkt der Erbverzicht. Damit ist ein notariell beurkundeter Vertrag gemeint, den der Elternteil noch zu Lebzeiten der Großeltern mit ihnen geschlossen hat, häufig gegen eine Abfindung. Ein solcher Verzicht nimmt dem Verzichtenden Erbrecht und Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB) und erstreckt sich im Zweifel auch auf dessen Nachkommen (§ 2349 BGB). Enthält der Vertrag keine abweichende Regelung, scheidet der gesamte Familienzweig aus. Die Enkel gehen dann leer aus, obwohl sie selbst nie etwas unterschrieben haben. Existiert ein alter Verzichtsvertrag, entscheidet deshalb sein genauer Wortlaut darüber, ob überhaupt noch Ansprüche bestehen.

Umgekehrt können Großeltern den Pflichtteil nicht einfach per Testament streichen. Eine Entziehung ist nur aus wenigen, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen möglich, etwa nach schweren Straftaten gegen den Erblasser, und bleibt in der Praxis die seltene Ausnahme (§ 2333 BGB).

Die Konstellationen im Überblick

Für eine erste Orientierung hilft der Blick auf die typischen Ausgangslagen.

AusgangslageWas für die Enkel gilt
Der Elternteil lebt, die Familie ist im Testament übergangenKein eigener Anspruch der Enkel. Den Pflichtteil kann nur der Elternteil verlangen.
Der Elternteil lebt, es gibt kein TestamentDer Elternteil erbt. Die Enkel sind nicht an der Reihe.
Der Elternteil ist vorverstorben, es gibt kein TestamentDie Enkel erben an seiner Stelle als gesetzliche Erben.
Der Elternteil ist vorverstorben, das Testament schließt die Enkel ausDen Enkeln steht in der Regel der Pflichtteil zu.
Der Elternteil schlägt die Erbschaft ausDie Enkel rücken nach, ohne Testament als Erben. Sind sie selbst enterbt, kommt der Pflichtteil in Betracht.
Der Elternteil hat zu Lebzeiten notariell auf das Erbe verzichtetDer Verzicht erfasst im Zweifel auch die Enkel. Meist bestehen dann keine Ansprüche.

So hoch ist der Pflichtteil für Enkel

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Enkel werden dadurch nicht Miteigentümer des Familienhauses und haben keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass, also dem gesamten hinterlassenen Vermögen. Sie können ausschließlich Zahlung verlangen. Der Höhe nach beträgt der Anspruch die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bei Enkeln kommt eine Besonderheit hinzu. Maßgeblich ist die Quote, die dem weggefallenen Elternteil zugestanden hätte. Sie geht auf dessen Kinder über und verteilt sich unter Geschwistern zu gleichen Teilen.

Bewertet wird der Nachlass zum Todestag (§ 2311 BGB). Verbindlichkeiten werden abgezogen, ein noch offenes Darlehen mindert den Wert also ebenso wie die Bestattungskosten. Immobilien zählen mit ihrem Verkehrswert, das ist der Preis, der sich bei einem Verkauf am Markt erzielen ließe. Der frühere Kaufpreis oder steuerliche Werte spielen keine Rolle.

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Ein Rechenbeispiel mit zwei Enkeln

Eine verwitwete Großmutter hinterlässt eine Tochter und zwei Enkel, die Kinder ihres bereits verstorbenen Sohnes. Ihr Testament setzt die Tochter als Alleinerbin ein. Der Nachlass ist nach Abzug aller Schulden 200.000 Euro wert.

Ohne Testament hätte die Tochter die Hälfte geerbt. Die andere Hälfte wäre auf den Stamm des verstorbenen Sohnes entfallen, seine beiden Kinder hätten also je ein Viertel erhalten. Der Pflichtteil halbiert diese Quote. Jedem der beiden Enkel steht damit ein Achtel des Nachlasswertes zu, in Zahlen je 25.000 Euro. Gäbe es im Stamm des Sohnes nur ein Kind, erhielte dieser Enkel ein Viertel, also 50.000 Euro.

Auch Enkel, die im Testament nicht völlig übergangen wurden, können übrigens Ansprüche haben. Wer zwar zum Erben eingesetzt ist, aber mit einer Quote unterhalb seines Pflichtteils, kann die Differenz als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).

Verschenktes Vermögen zählt oft mit

In vielen Familien ist der Nachlass am Todestag überschaubar, weil das Wesentliche längst verteilt wurde. Das Haus ging vor Jahren an die Tante, größere Beträge sind geflossen. Zählte nur, was am Ende übrig ist, liefe der Pflichtteil in solchen Fällen ins Leere. Genau davor schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Schenkungen des Erblassers werden dem Nachlass für die Berechnung rechnerisch wieder hinzugerechnet, als wären sie nie abgeflossen. Es handelt sich um einen eigenen Geldanspruch mit eigenen Regeln, der neben den ordentlichen Pflichtteil tritt.

Zeitlich gilt ein Abschmelzungsmodell. Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, danach sinkt der Ansatz mit jedem weiteren Jahr um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung außer Betracht. Auf diese Zehnjahresfrist verlassen sich allerdings viele Erben zu früh, denn sie beginnt nicht zu laufen, solange die Großeltern den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich weiter genutzt haben. Das ist typischerweise der Fall, wenn sie sich bei der Übertragung des Hauses einen Nießbrauch vorbehalten haben, also das Recht, die Immobilie weiter zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, oder ein umfassendes Wohnrecht an der ganzen Immobilie. Dann kann eine Übertragung, die zwanzig Jahre zurückliegt, heute noch voll in die Berechnung einfließen. Bei Schenkungen der Großeltern untereinander beginnt die Frist sogar frühestens mit dem Ende der Ehe. Zugleich mindert ein vorbehaltenes Nutzungsrecht den anzusetzenden Wert der Immobilie. In welchem Umfang, ist häufig selbst Gegenstand des Streits.

Zwei Einschränkungen gehören zur ehrlichen Darstellung. Was Enkel selbst von den Großeltern erhalten haben, kann den eigenen Anspruch mindern, allerdings nur, wenn die Großeltern die Zuwendung bei der Übergabe ausdrücklich zur Anrechnung bestimmt hatten (§ 2315 BGB). Unter Abkömmlingen kommt daneben eine Ausgleichung bestimmter Zuwendungen in Betracht (§ 2316 BGB). Und reicht der vorhandene Nachlass für die Ergänzung nicht aus, richtet sich der Anspruch unter Umständen direkt gegen die beschenkte Person (§ 2329 BGB). Diese Sonderform verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte von der Schenkung überhaupt wusste.

Der Weg zur Auszahlung führt über die Erben

Ein verbreiteter Irrtum führt Betroffene zunächst zum Nachlassgericht. Dort wird das Testament eröffnet und verwahrt, mehr leistet das Gericht in dieser Sache nicht. Für die Auszahlung des Pflichtteils ist es nicht zuständig. Der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen die Erben. Er entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig (§ 2317 BGB). Die Erben können also nicht darauf verweisen, dass das Vermögen in einer Immobilie steckt. Notfalls müssen sie beleihen oder verkaufen. Nur in engen Ausnahmefällen können sie eine Stundung verlangen, also ein Hinausschieben der Zahlung, wenn die sofortige Erfüllung sie unbillig hart träfe, etwa weil sie sonst das selbst bewohnte Familienheim aufgeben müssten (§ 2331a BGB). In der Praxis bleibt das die Ausnahme.

Auskunft und notarielles Nachlassverzeichnis

Wer nicht Erbe ist, kennt den Nachlass meist nicht. Kontostände, Depotwerte, Grundbesitz und frühere Schenkungen liegen zunächst im Dunkeln, und Banken berufen sich gegenüber Enterbten in aller Regel auf das Bankgeheimnis. Dieses Informationsgefälle gleicht das Gesetz mit einem Auskunftsanspruch aus (§ 2314 BGB). Die Erben müssen auf Verlangen ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorlegen, auf Wunsch als notarielles Nachlassverzeichnis, bei dem ein Notar den Bestand selbst ermittelt und das deshalb als deutlich verlässlicher gilt. Die Auskunft erstreckt sich auch auf Schenkungen, die für eine Ergänzung von Bedeutung sein können. Zusätzlich lässt sich die Wertermittlung einzelner Gegenstände verlangen, bei einer Immobilie etwa ein Sachverständigengutachten zum Verkehrswert. Die Kosten von Verzeichnis und Gutachten trägt der Nachlass, nicht der Berechtigte.

Fristen, die über den Anspruch entscheiden

Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Todesfall und von der Verfügung erfahren hat, die ihn benachteiligt, in aller Regel also vom Inhalt des Testaments. Stirbt der Großvater beispielsweise im Frühjahr 2026 und erfährt die Enkelin im Sommer von ihrer Enterbung, läuft die Frist vom 31. Dezember 2026 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029. Danach können die Erben die Zahlung dauerhaft verweigern, so berechtigt die Forderung auch war. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Möglichkeit spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall. Wer mit den Erben verhandelt, sollte diese Fristen darum im Blick behalten, statt sich auf ein gutes Ende zu verlassen.

Typische Konfliktpunkte und Fehler

Auf dem Papier wirkt der Ablauf geordnet. Tatsächlich entscheidet sich an einigen wiederkehrenden Punkten, ob Enkel ihren Anspruch durchsetzen oder entnervt aufgeben.

Am Anfang steht fast immer das Ringen um die Auskunft. Manche Erben antworten schleppend, legen ein selbst erstelltes Verzeichnis mit Lücken vor oder rechnen den Nachlass klein. Dagegen hilft das notarielle Verzeichnis, und bleibt auch das aus, kann ein Fachanwalt die Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend machen. Das ist eine Klage, die zunächst Auskunft und auf dieser Grundlage dann Zahlung verlangt.

Der zweite Dauerstreitpunkt ist der Wert von Immobilien. Die Erben haben ein Interesse an einem möglichst niedrigen Ansatz, weil jede Bewertungsdifferenz die Zahlung unmittelbar verändert. Bei einer Pflichtteilsquote von einem Achtel machen 80.000 Euro Unterschied beim Hauswert bereits 10.000 Euro aus. Maßgeblich ist allein der Verkehrswert am Todestag. Ein neutrales Gutachten bringt hier meist mehr Bewegung als monatelanger Schriftwechsel.

Unterschätzt wird regelmäßig die Bedeutung alter Übertragungen. Der Satz, das Haus sei doch seit über zehn Jahren weg und zähle nicht mehr, stimmt in dieser Pauschalität nicht, sobald sich die Großeltern die Nutzung vorbehalten hatten. In solchen Fällen lohnt sich die Prüfung der Verträge und der eingetragenen Rechte, bevor ein womöglich werthaltiger Anspruch vorschnell abgehakt wird.

Dazu kommt die menschliche Seite. Auf der anderen Seite des Streits stehen oft die eigene Tante, der Onkel oder die Großmutter. Viele Enkel melden ihren Anspruch deshalb gar nicht erst an oder nehmen früh eine Abfindung, die weit unter dem tatsächlichen Wert liegt, nur damit Ruhe einkehrt. Verständlich ist das, günstig selten. Wer die eigene Quote und den ungefähren Nachlasswert kennt, verhandelt aus einer anderen Position und kann immer noch nachgeben, dann aber aus freien Stücken.

Und schließlich das Geld. Anwalt und Gericht kosten, unabhängig vom Ausgang, denn auf reiner Erfolgsbasis dürfen Anwälte in Deutschland nur in engen Ausnahmefällen arbeiten. Bei hohen Streitwerten summiert sich das Risiko auf Beträge, die viele Berechtigte scheuen, zumal am Ende auch ein überschuldeter Nachlass stehen kann. An dieser Hürde scheitern in der Praxis Ansprüche, die rechtlich gute Aussichten gehabt hätten.

Unterstützung, wenn die Auszahlung stockt

Im Normalfall braucht es für den Pflichtteil keinen Dienstleister. Enkel fordern den Anspruch bei den Erben ein, die Auskunft kommt, man einigt sich auf eine Summe, und der Betrag wird gezahlt. Schwierig wird es, wenn die Erben blockieren, den Wert drücken oder auf Zeit spielen und die Durchsetzung dadurch teuer zu werden droht. Für diese Fälle bietet Erbfinanz zwei Wege an.

Erbfinanz kann das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen. Für Anwalt, Gutachten und Gericht müssen Betroffene dann nicht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt, auf Wunsch vermitteln wir an kooperierende Fachanwälte für Erbrecht. Unsere Beteiligung wird individuell und transparent vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig. Bleibt der Erfolg aus, tragen wir die entstandenen Kosten.

Wenn ein zügiger Abschluss wichtiger ist als der letzte Euro, kommt der zweite Weg in Betracht. Der Pflichtteilsanspruch ist übertragbar und kann deshalb verkauft werden. Erbfinanz kauft solche Ansprüche an. Die Auszahlung erfolgt zeitnah, und die Auseinandersetzung mit den Erben ist ab diesem Punkt unsere Sache.

Ob einer dieser Wege zur eigenen Lage passt, lässt sich ohne vollständige Unterlagen klären. Eine unverbindliche Anfrage ist kostenlos, diskret und in wenigen Minuten erledigt.

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Für beide Wege gilt am Ende dasselbe wie für den Anspruch überhaupt. Entscheidend ist, die eigene Position zu kennen, bevor eine Abfindung unterschrieben oder endgültig verzichtet wird. Die Rechtslage ist für Enkel oft günstiger, als der erste Blick ins Testament vermuten lässt.


Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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