
Hamburger Testament & Pflichtteil: Wann sollten Nacherben ausschlagen?
Wenn das Nachlassgericht ein Testament eröffnet, erhalten alle Beteiligten dessen Inhalt zusammen mit der sogenannten Eröffnungsniederschrift. In vielen Familien stehen darin zwei Begriffe, die über die nächsten Jahrzehnte entscheiden. Der überlebende Elternteil ist Vorerbe, die Kinder sind Nacherben. Damit sind Sie als Erbe eingesetzt, nicht übergangen und nicht enterbt. Nur antreten können Sie das Erbe nicht. Es bleibt beim überlebenden Elternteil, häufig für sehr lange Zeit, und was davon übrig sein wird, wenn Sie an der Reihe sind, weiß heute niemand.
Diese Gestaltung wird oft Hamburger Testament genannt. Im Gesetz steht der Name nicht, die Konstruktion dahinter schon, nämlich die Vor- und Nacherbschaft der §§ 2100 ff. BGB. Und es hält für pflichtteilsberechtigte Nacherben, allen voran die Kinder, an wenig bekannter Stelle ein Wahlrecht bereit. Sie können die Nacherbschaft ausschlagen und stattdessen sofort ihren Pflichtteil in Geld verlangen. Ob sich das lohnt, hängt von Zahlen ab, die sich ermitteln lassen, und von einigen Weichen, die man kennen muss. Der Reihe nach.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Hamburger Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament in der sogenannten Trennungslösung. Der überlebende Partner wird Vorerbe, die Kinder werden Nacherben, und der Nachlass des zuerst Verstorbenen bleibt ein rechtlich getrenntes Sondervermögen.
- Nacherben sind nicht enterbt. Deshalb haben sie zunächst keinen Pflichtteilsanspruch, anders als Kinder beim Berliner Testament.
- § 2306 Abs. 2 BGB öffnet den Ausweg. Pflichtteilsberechtigte Nacherben, die ausschlagen, können stattdessen den Pflichtteil verlangen, für Erbfälle seit 2010 unabhängig davon, wie groß der zugedachte Anteil ist.
- Ausschlagen können Nacherben bereits nach dem ersten Todesfall (§ 2142 Abs. 1 BGB). Die oft zitierte Sechswochenfrist läuft für sie nach ganz überwiegender Auffassung erst ab dem Nacherbfall. Die wirkliche Grenze setzt die Verjährung des Pflichtteils von regelmäßig drei Jahren.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist ein reiner Geldanspruch gegen den Vorerben und bemisst sich nach dem Nachlasswert am ersten Todestag. Im häufigsten Fall mit Ehegatte und zwei Kindern ist das ein Achtel je Kind.
- Auch ein befreiter Vorerbe darf den Nachlass verbrauchen, verschenken darf er ihn nicht (§ 2113 Abs. 2 BGB). Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände können Nacherben jederzeit verlangen (§ 2121 BGB).
- Die Ausschlagung ist endgültig und wirkt nur für die eigene Person. Häufig rücken die eigenen Kinder als Ersatznacherben nach, und manche Testamente knüpfen an das Pflichtteilsverlangen Nachteile für den zweiten Erbfall.
Woran Sie ein Hamburger Testament erkennen
Hamburger und Berliner Testament verfolgen dasselbe Ziel. Der länger lebende Partner soll versorgt sein und über das gemeinsame Zuhause weiter bestimmen können, die Kinder sollen erst nach dem zweiten Todesfall zum Zug kommen. Der Unterschied liegt in der Technik, und diese Technik verändert die Stellung der Kinder von Grund auf.
Beim Berliner Testament wird der Überlebende Vollerbe. Beide Vermögen verschmelzen zu einer einzigen Masse, die Kinder sind für den ersten Erbfall enterbt und nur als Schlusserben für den zweiten eingesetzt. Aus dieser Enterbung folgt ihr Pflichtteilsanspruch, den sie ohne weitere Erklärung geltend machen können.
Beim Hamburger Testament wird der Überlebende nur Vorerbe. Der Nachlass des zuerst Verstorbenen verschmilzt nicht mit seinem Vermögen, sondern bleibt ein getrenntes Sondervermögen, das er verwaltet und das mit dem Nacherbfall an die Kinder fallen soll. Die Kinder sind also nicht ausgeschlossen, sondern zeitversetzt beteiligt, und genau daran scheitert zunächst ihr Pflichtteil.
| Berliner Testament | Hamburger Testament | |
|---|---|---|
| Stellung des Überlebenden | Vollerbe | Vorerbe |
| Stellung der Kinder | im ersten Erbfall enterbt, Schlusserben des Überlebenden | Nacherben des zuerst Verstorbenen |
| Vermögen nach dem ersten Todesfall | verschmilzt zu einer Masse | bleibt als Sondervermögen getrennt |
| Pflichtteil der Kinder im ersten Erbfall | besteht ohne Weiteres | erst nach Ausschlagung der Nacherbschaft |
Verlassen Sie sich dabei nicht auf Überschriften. Beide Namen sind keine Rechtsbegriffe, sie werden regional unterschiedlich verwendet und gelegentlich sogar vertauscht. Maßgeblich ist allein der Wortlaut. Stehen im Testament die Worte Vorerbe und Nacherbe, gelten die Regeln dieser Seite. Ist die Formulierung unklar, vermutet das Gesetz im Zweifel die Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 Abs. 1 BGB), also Enterbung mit sofortigem Pflichtteil. Schon diese Auslegungsfrage kann über viel Geld entscheiden.
Was der Vorerbe darf und welche Rechte Sie jetzt schon haben
Das Gesetz denkt sich den Vorerben als Verwalter auf Zeit. Er soll den Nachlass nutzen, ihn aber für die Nacherben im Bestand erhalten, und dafür unterliegt er einer Reihe von Beschränkungen (§§ 2112 ff. BGB). Über Grundstücke dürfte er danach nicht frei verfügen, Geld müsste er besonders sicher anlegen, für eigennützigen Verbrauch wäre er ersatzpflichtig.
Mit diesem Leitbild hat die Praxis oft wenig zu tun. Die meisten Ehegattentestamente, vor allem notariell errichtete, befreien den überlebenden Partner von diesen Beschränkungen, soweit das Gesetz es zulässt (§ 2136 BGB). Ordnet das Testament eine solche Befreiung nicht an, bleibt es dagegen bei den gesetzlichen Schranken. Ein befreiter Vorerbe darf das Haus verkaufen, Konten auflösen, Vermögen umschichten und die Substanz für den eigenen Lebensunterhalt verbrauchen. Ob am Ende etwas übrig bleibt, hängt dann weniger vom Recht ab als von Gesundheit, Pflegekosten und Lebensführung.
Zwei Sicherungen kann auch das großzügigste Testament nicht beseitigen. Verschenken darf der Vorerbe Nachlassgegenstände nicht. Solche unentgeltlichen Verfügungen sind den Nacherben gegenüber unwirksam, sobald der Nacherbfall eintritt, ausgenommen bleiben übliche Gelegenheitsgeschenke und Schenkungen aus sittlicher Pflicht (§ 2113 Abs. 2 BGB). Bei Immobilien wird die Nacherbfolge außerdem als Nacherbenvermerk ins Grundbuch eingetragen. Bei einem nicht befreiten Vorerben macht er freihändige Verkäufe praktisch unmöglich, weil kein Käufer später sagen kann, er habe von der Nacherbfolge nichts gewusst. Bei einem befreiten Vorerben macht er jedem Erwerber zumindest sichtbar, worauf er sich einlässt.
Und Ihre eigene Stellung? Miterbe neben dem Vorerben sind Sie nicht, bei der Verwaltung reden Sie nicht mit, und eine laufende Rechenschaft über Kontostände sieht das Gesetz für den Regelfall nicht vor. Ein Recht wird allerdings oft übersehen. Nach § 2121 BGB können Sie vom Vorerben ein Verzeichnis aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände verlangen, auf Wunsch amtlich oder notariell aufgenommen, und die Kosten trägt der Nachlass. Von dieser Pflicht kann das Testament den Vorerben nicht befreien. Für die Entscheidung, um die es hier geht, ist dieses Verzeichnis oft der erste greifbare Anhaltspunkt, denn es zeigt, was überhaupt zu holen wäre.
Gegen das langsame Wenigerwerden hilft Ihnen das alles nicht. Pflegekosten, ein Umzug ins Heim, unterlassene Instandhaltung oder schlicht die Lebenshaltung des Vorerben mindern den Wert Jahr für Jahr, beim befreiten Vorerben rechtlich einwandfrei und ohne dass Sie eingreifen könnten. Wer zwanzig Jahre auf das Elternhaus wartet, übernimmt nicht selten eine sanierungsbedürftige Immobilie und weitgehend geleerte Konten. Der Nacherbfall selbst ist im Zweifel der Tod des Vorerben (§ 2106 Abs. 1 BGB), das Testament kann ihn aber auch an ein früheres Ereignis knüpfen, häufig an eine Wiederheirat.
Warum es den Pflichtteil nur gegen die Ausschlagung gibt
Der Pflichtteil schützt die engste Familie vor dem völligen Ausschluss vom Erbe. Er setzt deshalb voraus, dass jemand durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 2303 BGB). Genau das sind Nacherben nicht. Sie sind eingesetzt, nur eben für später. Aus Sicht des Gesetzes gibt es zunächst nichts auszugleichen, der Pflichtteil ist gesperrt, solange die Nacherbenstellung besteht.
Den Schlüssel liefert § 2306 BGB. Die Einsetzung als Nacherbe gilt danach als Beschränkung der Erbeinsetzung (§ 2306 Abs. 2 BGB), und ein pflichtteilsberechtigter Erbe, der so beschränkt ist, darf das Zugewandte ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Auf die Größe des zugedachten Anteils kommt es für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr an. Auch wer auf dem Papier die halbe Erbschaft erhalten soll, kann ausschlagen und den kleineren, dafür sofort greifbaren Geldanspruch wählen.
Warten müssen Sie dafür nicht. Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der erste Erbfall eingetreten ist (§ 2142 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteil berechnet sich dann aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils, bewertet zum Todestag (§ 2311 BGB), und richtet sich gegen dessen Erben, hier also gegen den überlebenden Elternteil als Vorerben. Er entsteht bereits mit dem ersten Erbfall (§ 2317 BGB) und ist im Grundsatz sofort fällig. Wie der Vorerbe das Geld aufbringt, ob aus Erspartem, durch Beleihung oder Verkauf, ist rechtlich seine Sache. Nur in engen Ausnahmefällen kann er eine Stundung verlangen, etwa wenn ihn die sofortige Zahlung zwingen würde, das selbst bewohnte Familienheim aufzugeben (§ 2331a BGB).
Eines schließt das Gesetz aus, und dieser Punkt trägt die ganze Entscheidung. Pflichtteil und Nacherbschaft gibt es nicht nebeneinander. Wer den Geldanspruch will, gibt die Aussicht auf das Ganze endgültig her.
Wie viel Zeit Ihnen wirklich bleibt
Kaum ein Punkt wird in dieser Konstellation so oft falsch dargestellt wie die Frist. Die bekannte Regel, wonach eine Erbschaft binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden muss (§ 1944 BGB), knüpft an den Anfall der Erbschaft an. Nacherben stehen an einer anderen Stelle. Ihnen fällt die Erbschaft erst mit dem Nacherbfall an (§ 2139 BGB), und nach ganz überwiegender Auffassung beginnt ihre Ausschlagungsfrist deshalb frühestens dann. Die sechs Wochen ab Eröffnung des Testaments, mit denen mancher Ratgeber Druck aufbaut, beenden die Wahlmöglichkeit des Nacherben nicht.
Entwarnung ist das trotzdem nicht, denn die eigentliche Uhr tickt woanders. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem ersten Erbfall, auch wenn Sie ihn erst nach der Ausschlagung geltend machen können, und er verjährt regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Einsetzung als Nacherbe erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Darauf, dass die Verjährung erst mit der Ausschlagung beginnt, sollten Sie sich nicht verlassen. Nach überwiegender Auffassung läuft sie unabhängig davon, weil sich ihr Beginn sonst beliebig hinausschieben ließe. Wer die Entscheidung auf den Nacherbfall vertagt, riskiert deshalb, Jahre später mit einem verjährten Anspruch dazustehen. Praktisch fällt die Wahl damit in den ersten drei Jahren, besser deutlich früher.
Für die Erklärung selbst gilt dieselbe strenge Form wie bei jeder Ausschlagung. Sie wird gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben, entweder dort zur Niederschrift oder mit notariell beglaubigter Unterschrift (§ 1945 BGB). Ein Brief an den Vorerben oder ans Gericht genügt nicht. Und die Erklärung ist endgültig. Anfechten lässt sie sich nur in engen Ausnahmefällen, bloßes Bereuen gehört nicht dazu. Weil die Fristfragen in dieser Konstellation so fein sind, gehört ihre Klärung im konkreten Fall früh in die Hände eines Fachanwalts für Erbrecht.
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Was Ihre Ausschlagung für den Rest der Familie bedeutet
Die Ausschlagung wirkt nur für Sie. Geschwister behalten ihre Nacherbenstellung und entscheiden selbst.
Was mit Ihrem frei werdenden Anteil geschieht, bestimmt in erster Linie das Testament. Viele Testamente benennen Ersatznacherben, und selbst ohne ausdrückliche Regelung vermutet das Gesetz bei eingesetzten Kindern im Zweifel, dass deren eigene Abkömmlinge nachrücken sollen (§ 2069 BGB). Ihre Ausschlagung kann die Nacherbschaft also schlicht eine Generation weiterreichen, an Ihre Kinder. Gibt es solche Ersatznacherben nicht, wächst ein frei werdender Anteil bei mehreren Nacherben im Zweifel den übrigen an (§ 2094 BGB), bei zwei Kindern also dem Geschwister. Erst wenn weder jemand nachrückt noch etwas anwächst, verbleibt die Erbschaft endgültig beim Vorerben (§ 2142 Abs. 2 BGB), der insoweit zum freien Erben wird. Wer die Bindung für die ganze Familie lösen will, muss deshalb auch die nachrückende Generation im Blick behalten, die dann ihrerseits ausschlagen müsste. An Ihrem eigenen Pflichtteil ändert all das nichts.
Ein zweiter Blick gehört dem zweiten Erbfall. In den meisten dieser Testamente sind die Kinder zugleich als Erben des überlebenden Elternteils eingesetzt, für dessen eigenes Vermögen. Diese Stellung verlieren Sie durch die Ausschlagung der Nacherbschaft für sich genommen nicht. Manche gemeinschaftlichen Testamente enthalten allerdings Klauseln, nach denen ein Kind, das nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Solche Pflichtteilsstrafklauseln stammen aus der Welt des Berliner Testaments, kommen aber auch hier vor, und ob eine konkrete Klausel die Ausschlagung mit anschließendem Pflichtteilsverlangen erfasst, entscheidet ihr Wortlaut. Lesen Sie das Testament deshalb vor der Erklärung vollständig, nicht nur die Absätze zum ersten Erbfall. Eine übersehene Klausel kann den Preis der Entscheidung verdoppeln.
Der Pflichtteil in Zahlen
Die Quote ist schnell hergeleitet. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also der Quote, die Ihnen ohne Testament zugestanden hätte. Im häufigsten Fall lebten die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ohne Testament erbte der überlebende Ehegatte dann die Hälfte, ein Viertel als Erbteil und ein weiteres Viertel als pauschalen Ausgleich des Zugewinns, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Bei zwei Kindern liegt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes damit bei einem Viertel und der Pflichtteil bei einem Achtel. Bei einem Einzelkind ist es ein Viertel, bei anderen Güterständen verschieben sich die Quoten.
Ein Rechenbeispiel. Der Vater stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Der Nachlass besteht aus einem Haus im Wert von 600.000 Euro und Konten über 200.000 Euro, Schulden gibt es keine. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt ein Achtel von 800.000 Euro, also 100.000 Euro in Geld. Diesen Betrag kann ein Kind nach wirksamer Ausschlagung vom Vorerben verlangen, ohne den zweiten Todesfall abzuwarten.
Die Rechnung steht und fällt mit der Bewertung, und dort wird in der Praxis am härtesten gerungen. Maßgeblich ist der Verkehrswert am Todestag, also der Preis, der sich am Markt erzielen ließe, nicht der frühere Kaufpreis und kein steuerlicher Wert. Nach der Ausschlagung stehen Ihnen dafür die Auskunftsrechte des Pflichtteilsrechts zu (§ 2314 BGB). Sie können vom Vorerben ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses verlangen, auf Wunsch als notarielles Nachlassverzeichnis, für das der Notar selbst ermittelt und etwa Bankauskünfte einholt. Sie können außerdem verlangen, dass der Wert der Immobilie durch einen Sachverständigen ermittelt wird, und die Kosten dafür trägt der Nachlass. Bleiben danach ernste Zweifel an der Vollständigkeit, kann der Vorerbe verpflichtet werden, sie an Eides statt zu versichern. Wie viel das ausmachen kann, zeigt ein Zahlenpaar. Setzt der Vorerbe das Haus mit 480.000 Euro an und kommt das Gutachten auf 620.000 Euro, wächst der Anspruch jedes Kindes bei einem Achtel um 17.500 Euro.
Häufig speist sich der Anspruch noch aus einer zweiten Quelle. Hat der verstorbene Elternteil zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, wird der Wert dem Nachlass für die Berechnung teilweise hinzugerechnet, das ist die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Berücksichtigt werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Eine Schenkung im letzten Jahr zählt voll, für jedes weitere zurückliegende Jahr sinkt der Ansatz um ein Zehntel. Zwei Ausnahmen reichen weiter zurück und treffen genau diese Familienlage. Schenkungen unter Ehegatten zählen praktisch unbegrenzt, solange die Ehe bis zum Tod bestanden hat, denn die Zehnjahresfrist beginnt dort erst mit dem Ende der Ehe. Und hat sich der Verstorbene an einer verschenkten Immobilie den Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vorbehalten, läuft die Frist in aller Regel gar nicht erst an. Auch Jahrzehnte alte Übertragungen können den Pflichtteil dann noch erhöhen.
Ausschlagen oder warten, worauf es ankommt
Im Kern tauschen Sie mit der Ausschlagung eine größere, aber unsichere und ferne Aussicht gegen einen kleineren, dafür bezifferbaren und zeitnahen Geldanspruch. Welcher Weg der bessere ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte schon.
Für die Ausschlagung spricht erfahrungsgemäß, wenn mehrere der folgenden Punkte zusammentreffen:
- Der Vorerbe ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit und darf die Substanz verbrauchen. Je freier seine Stellung, desto weniger ist das Warten wert.
- Der Nacherbfall liegt absehbar fern, etwa weil der Vorerbe noch jung ist. Ist der Vorerbe ein deutlich jüngerer zweiter Ehepartner des Verstorbenen, kann sich die Wartezeit über Jahrzehnte strecken.
- Der Nachlass besteht überwiegend aus einer Immobilie mit erkennbarem Instandhaltungsrückstand, deren Zustand sich über die Jahre eher verschlechtern wird.
- Das Verhältnis zum Vorerben ist zerrüttet, gerade in Patchworkfamilien. Die Nacherbschaft bindet beide Seiten rechtlich aneinander, oft für sehr lange Zeit.
- Es gab größere Schenkungen zu Lebzeiten, die den Pflichtteil über die Ergänzung erhöhen.
- Sie brauchen Planbarkeit oder Geld zu einem absehbaren Zeitpunkt, etwa für die eigene Immobilie oder die Ausbildung der Kinder.
Für das Warten spricht das Spiegelbild. Ein nicht befreiter Vorerbe ist an die gesetzlichen Schranken gebunden, der Nachlass ist dann vergleichsweise gut gesichert, und die volle Quote ist erheblich mehr wert als der halbe gesetzliche Erbteil. Ähnlich fällt die Abwägung aus, wenn das Verhältnis intakt ist und der Vorerbe erkennbar im Sinne aller wirtschaftet, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer gut erhaltenen, schuldenfreien Immobilie besteht oder wenn das Testament eine Strafklausel enthält, die das Pflichtteilsverlangen beim zweiten Erbfall sanktioniert.
Auch die Steuer kann ein Wort mitreden. Als Nacherbe versteuern Sie Ihren Erwerb beim Nacherbfall im Grundsatz so, als stammte alles vom überlebenden Elternteil, und selbst auf Antrag, der für die Nacherbschaft das Verhältnis zum zuerst Verstorbenen zugrunde legt, gibt es den persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro insgesamt nur einmal (§ 6 Abs. 2 ErbStG). Der geltend gemachte Pflichtteil gilt dagegen als Erwerb vom zuerst verstorbenen Elternteil und nutzt dessen Freibetrag, der sonst häufig verfällt, während er beim Vorerben als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Bei größeren Vermögen kann die Ausschlagung die Steuerlast der Familie über beide Erbfälle deshalb spürbar senken. Liegt alles zusammen unter den Freibeträgen, spielt der Punkt keine Rolle.
Zwischen beiden Polen gibt es einen dritten Weg, der selten ausgesprochen wird. Vorerbe und Nacherbe können sich einigen, etwa so, dass der Nacherbe gegen eine Abfindung auf seine Rechte verzichtet oder sie auf den Vorerben überträgt. Das setzt Gesprächsbereitschaft auf beiden Seiten voraus und gehört wegen Form und Steuerfolgen in notarielle und anwaltliche Begleitung, erspart der Familie aber das harte Entweder-oder des Gesetzes.
Wegen der Endgültigkeit der Ausschlagung und der beschriebenen Fristfragen prüft ein Fachanwalt für Erbrecht in solchen Konstellationen regelmäßig die gesamte Gestaltung, bevor erklärt wird. Was Sie selbst vorab tun können, steht weiter oben. Das Testament vollständig lesen, das Verzeichnis nach § 2121 BGB anfordern und die eigene Quote überschlagen.
Typische Fehler und der Streit ums Geld
Die teuersten Fehler wiederholen sich in immer denselben Mustern.
Da ist zunächst die formlose Erklärung. Ein Brief an die Mutter, man verzichte auf die Nacherbschaft und wolle lieber den Pflichtteil, ist rechtlich bedeutungslos. Ohne die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in der vorgeschriebenen Form bleibt die Nacherbenstellung bestehen, der Pflichtteil bleibt gesperrt, und seine Verjährung läuft trotzdem weiter.
Das Gegenstück ist die Ausschlagung im Affekt, kurz nach der Beerdigung und ohne Blick auf Nachlasswert, Strafklauseln und die eigenen Kinder als mögliche Ersatznacherben. Sie lässt sich nicht zurücknehmen. Wer erst nach der Erklärung rechnet, rechnet zu spät.
Der dritte Fehler ist das Liegenlassen nach der Ausschlagung. Mit der Erklärung ist erst die Tür geöffnet. Der Anspruch muss beziffert und geltend gemacht werden, und dafür gilt die dreijährige Verjährung. Auch das beste Auskunftsrecht nützt nichts, solange niemand es ausübt.
Bleibt die Auseinandersetzung mit dem Vorerben selbst. Sie konzentriert sich erfahrungsgemäß auf zwei Punkte, die Vollständigkeit der Auskunft und den Wert der Immobilie. Beides lässt sich mit den Mitteln aus dem Zahlenabschnitt angehen, mit dem notariellen Nachlassverzeichnis, der eidesstattlichen Versicherung und dem Sachverständigengutachten. Zahlt der Vorerbe trotz klarer Lage nicht, bleibt die Klage vor dem Zivilgericht, in der Praxis meist als Stufenklage, die zuerst Auskunft und danach Zahlung verlangt. Solche Verfahren dauern häufig ein bis drei Jahre, und die Vorschüsse für Gericht, Anwalt und Gutachten erreichen bei sechsstelligen Forderungen schnell einen fünfstelligen Betrag, den der Berechtigte zunächst selbst aufbringen muss. Nicht wenige nehmen deshalb einen mageren Vergleich an, nicht weil ihre Position schwach wäre, sondern weil ihnen der finanzielle Atem fehlt.
Wenn die Auszahlung stockt
Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär beim Vorerben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auskunft unvollständig bleibt, die Immobilie zu niedrig angesetzt wird oder sich die Sache über Jahre hinzieht. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.
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Häufige Fragen
Gilt das alles auch beim Berliner Testament?
Nein. Dort sind die Kinder im ersten Erbfall enterbt und haben ihren Pflichtteil ohne jede Ausschlagung. Sperre und Wahlrecht nach § 2306 Abs. 2 BGB betreffen die Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft. Welcher Fall vorliegt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Testaments.
Kann ich Nacherbe bleiben und trotzdem den Pflichtteil bekommen?
Nein, das Gesetz stellt Sie vor ein Entweder-oder. Der Pflichtteil setzt in dieser Konstellation die wirksame Ausschlagung der Nacherbschaft voraus.
Was wird aus der Nacherbschaft, wenn ich ausschlage?
Zunächst rücken Ersatznacherben nach, häufig die eigenen Kinder, weil das Gesetz das bei eingesetzten Abkömmlingen im Zweifel vermutet (§ 2069 BGB). Gibt es keine, wächst der Anteil bei mehreren Nacherben im Zweifel den übrigen an (§ 2094 BGB). Erst wenn beides ausscheidet, verbleibt die Erbschaft dem Vorerben (§ 2142 Abs. 2 BGB). Ihr Pflichtteil bleibt in allen Fällen unberührt.
Was geschieht, wenn ich vor dem Vorerben sterbe?
Die Nacherbenstellung ist im Regelfall vererblich und geht auf Ihre eigenen Erben über, sofern das Testament nichts anderes bestimmt (§ 2108 Abs. 2 BGB). Häufig ergibt die Auslegung allerdings, dass stattdessen unmittelbar Ihre Abkömmlinge nachrücken sollen.
Muss der Vorerbe mir sagen, was zum Nachlass gehört?
Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände können Sie als Nacherbe jederzeit verlangen, auch von einem befreiten Vorerben, und die Kosten trägt der Nachlass (§ 2121 BGB). Eine laufende Rechenschaft über Kontostände gibt es dagegen im Regelfall nicht. Der umfassende Auskunftsanspruch des Pflichtteilsrechts (§ 2314 BGB) steht Ihnen erst nach der Ausschlagung zu.
Darf der Vorerbe das Haus verkaufen oder verschenken?
Ein befreiter Vorerbe darf verkaufen und den Erlös sogar verbrauchen. Verschenken darf auch er nicht. Unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände sind den Nacherben gegenüber im Nacherbfall unwirksam, ausgenommen sind nur kleinere Anstandsgeschenke (§ 2113 Abs. 2 BGB).
Wenn ein zügiger Abschluss wichtiger ist als das letzte Prozent
Manchmal wiegt der Wunsch, den Streit mit dem eigenen Elternteil nicht über Jahre zu führen, schwerer als der letzte Euro. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne die Auseinandersetzung selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.
Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.
Pflichtteil verkaufen statt warten
Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.
Am Anfang dieser Seite standen zwei Wörter aus einer Eröffnungsniederschrift. Am Ende steht eine Entscheidung mit klaren Koordinaten. Nacherben, die warten, setzen auf den Bestand eines Vermögens, das ein anderer verwaltet und meist verbrauchen darf. Nacherben, die ausschlagen, nehmen die kleinere Quote und machen aus einer offenen Aussicht einen bezifferbaren Anspruch. Keine der beiden Antworten ist an sich die falsche. Falsch ist nur, die Frage liegen zu lassen, bis die Verjährung sie beantwortet.
Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers
Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.
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