
Pflichtteil aus dem Ausland einfordern: Ihre Rechte, wenn Sie nicht in Deutschland leben
Die erste Frage lautet fast immer, ob man von so weit weg überhaupt noch etwas verlangen kann. Die Antwort fällt unspektakulär aus. Für den Pflichtteil kommt es weder darauf an, wo Sie leben, noch darauf, welchen Pass Sie haben. Ob Sie seit zwei Jahren in Wien wohnen oder seit zwanzig in Toronto, ändert an Ihrem Anspruch nichts.
Entscheidend ist ein anderer Ort, nämlich der, an dem die verstorbene Person zuletzt gelebt hat. Lag ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht für den gesamten Nachlass. Wer als Kind oder Ehegatte im Testament übergangen oder ausdrücklich enterbt wurde, hat dann den vollen Pflichtteilsanspruch, so als wohnte er zwei Straßen weiter.
Schwierig wird es an anderer Stelle, und die Gründe dafür haben mit Erbrecht wenig zu tun. Aus der Ferne erfährt man oft spät vom Erbfall, während die Verjährungsfrist längst läuft. Die Unterlagen liegen bei denen, die am Ende zahlen sollen. Und der eine Termin, den man persönlich wahrnehmen muss, hängt an einem Konsulat, das erst in vier Monaten wieder etwas frei hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Ihr Wohnsitz und Ihre Staatsangehörigkeit spielen für den Pflichtteil keine Rolle. Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person (Art. 21 EuErbVO).
- Lebte sie zuletzt in Deutschland, gilt deutsches Recht. Der Pflichtteil ist dann ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
- Lebte sie zuletzt im Ausland, gilt im Grundsatz das Recht ihres Aufenthaltsstaats. Eine Rechtswahl im Testament kann deutsches Recht zurückholen (Art. 22 EuErbVO).
- Einen Erbschein brauchen Sie nicht, und für die Vollmacht an einen deutschen Anwalt genügt Ihre einfache Unterschrift.
- Die Verjährung beträgt in der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben. Gegen beschenkte Dritte läuft eine schärfere Frist von taggenau drei Jahren ab dem Todestag.
- Wer außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt, kann auf Verlangen des Erben verpflichtet sein, vor einem Prozess Sicherheit für dessen Kosten zu leisten (§ 110 ZPO).
Welches Recht gilt, hängt allein an der verstorbenen Person
Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt in fast allen EU-Staaten dieselbe Regel. Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 der Europäischen Erbrechtsverordnung). Nicht die Staatsangehörigkeit, nicht der Ort des Vermögens und schon gar nicht Ihr eigener Wohnsitz.
Gewöhnlicher Aufenthalt meint den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, nicht die Meldeadresse. Gerichte sehen sich dafür die Jahre vor dem Tod im Ganzen an, also wo jemand gewohnt hat, wo seine Familie und sein Bekanntenkreis waren, wo er behandelt wurde und wo er seine Angelegenheiten geführt hat. Eine feste Frist gibt es nicht. Wer die Winter über Jahre in Spanien verbracht hat, aber in Deutschland verwurzelt blieb, kann seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland gehabt haben, und ebenso ist der umgekehrte Fall möglich.
Die verstorbene Person lebte zuletzt in Deutschland
Das ist der Regelfall, und er ist der einfachste. Deutsches Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass, auch für Vermögen, das im Ausland liegt. Ihr Pflichtteilsanspruch besteht in voller Höhe, und für Streitigkeiten darüber sind deutsche Gerichte zuständig (Art. 4 EuErbVO). Ihr eigener Wohnort taucht in dieser Prüfung an keiner Stelle auf.
Sie lebte zuletzt in einem anderen EU-Staat
Dann gilt im Grundsatz das Erbrecht dieses Staates, und das kann deutlich anders aussehen. Im spanischen Gemeinrecht wird der Noterbe Miterbe statt Geldgläubiger, Schenkungen werden ohne zeitliche Grenze berücksichtigt, und die Sonderrechte einzelner Landesteile weichen davon noch einmal ab. In Österreich gibt es den Pflichtteil als Geldanspruch in halber Höhe des gesetzlichen Erbteils, seit 2017 allerdings nicht mehr für Eltern und Großeltern.
Ein Blick ins Testament lohnt sich hier besonders. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, durfte für seinen Nachlass deutsches Recht wählen (Art. 22 EuErbVO). In Testamenten, die bei einem deutschen Notar entstanden sind, steht eine solche Rechtswahl häufig, und dann gilt wieder deutsches Pflichtteilsrecht. Zweierlei wird dabei leicht übersehen. Bei Testamenten, die vor dem 17. August 2015 nach deutschem Recht errichtet wurden, gilt dieses Recht auch ohne ausdrückliche Wahl als gewählt (Art. 83 EuErbVO), was gerade für alte Testamente ausgewanderter Deutscher den Ausschlag geben kann. Und für die gerichtliche Zuständigkeit bleibt es zunächst dennoch bei den Gerichten des Aufenthaltsstaats. Erst wenn die Beteiligten im Anschluss an eine solche Rechtswahl deutsche Gerichte vereinbaren, können auch diese entscheiden (Art. 5 ff. EuErbVO).
Sie lebte zuletzt außerhalb der EU
Hier wird es kleinteilig, häufig aber zugunsten der Pflichtteilsberechtigten. Viele Staaten des angelsächsischen Rechtskreises, darunter die USA, Kanada und Australien, unterstellen Grundstücke dem Recht des Landes, in dem sie liegen. Für eine Immobilie in Deutschland verweisen sie damit auf deutsches Recht zurück, und diese Rückverweisung ist zu beachten (Art. 34 EuErbVO).
Der Nachlass spaltet sich dann auf. Für die deutsche Immobilie gilt deutsches Erbrecht samt Pflichtteil, für das übrige Vermögen das Recht des Aufenthaltsstaats, das einen Pflichtteil oft gar nicht kennt. Berechnet wird Ihr Anspruch in diesem Fall allein aus dem deutschen Teil.
Ein Detail entscheidet dabei mit. Die Rückverweisung greift nur, wenn die verstorbene Person das Grundstück unmittelbar hielt. Gehörte ihr lediglich ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen eine deutsche Immobilie zählt, ist dieser Anteil nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2026 bewegliches Vermögen. Dann bleibt es beim Recht des Aufenthaltsstaats. Ungeteilte Familiennachlässe über zwei Generationen sind gerade in Auswandererfamilien häufig, und es macht einen erheblichen Unterschied, ob das Haus im Grundbuch auf den Namen der verstorbenen Person lief oder auf eine Erbengemeinschaft.
In die andere Richtung wirkt eine Schutzklausel. Führt ein gewähltes ausländisches Recht dazu, dass ein Kind überhaupt keinen bedarfsunabhängigen Pflichtteil hätte, kann seine Anwendung gegen den deutschen ordre public verstoßen, und an seine Stelle tritt das deutsche Pflichtteilsrecht (Art. 35 EuErbVO). Entschieden wurde das 2022 für einen Erblasser, der fünfzig Jahre in Deutschland gelebt hatte, dessen Vermögen hier lag und dessen enterbtes Kind Deutscher war. Je stärker ein Fall im Ausland verankert ist, desto weniger trägt dieses Argument.
Was Ihnen zusteht
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben (§ 2303 BGB). Er macht Sie nicht zum Miteigentümer des Hauses und gibt Ihnen kein Mitspracherecht bei der Verteilung. Er entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig (§ 2317 BGB), auch wenn das Vermögen in einer Immobilie gebunden ist. Nur in engen Härtefällen kann der Erbe eine Stundung verlangen (§ 2331a BGB).
Berechtigt sind nur drei Gruppen, nämlich die Kinder und an ihrer Stelle bei Wegfall die Enkel, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, die aber nur zum Zug kommen, wenn kein Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann (§ 2309 BGB). Geschwister, Nichten und Neffen haben nie einen Pflichtteil.
Die Höhe ergibt sich in zwei Schritten. Zuerst wird gefragt, was Ihnen ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Dieser Anteil wird halbiert und auf den um die Schulden bereinigten Nachlasswert angewendet. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod können den Anspruch zusätzlich erhöhen, mit abnehmendem Gewicht für jedes zurückliegende Jahr (§ 2325 BGB).
Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?
Für die Quote brauchen Sie keine einzige Zahl aus dem Nachlass. Es genügt, wer zur Familie gehört und in welchem Güterstand eine Ehe stand. Der Rechner ordnet das ein und zeigt, welcher Anteil sich daraus ergibt, unabhängig davon, wo Sie leben.
Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?
Wurden Sie im Testament übergangen? Verschaffen Sie sich jetzt eine erste Orientierung. Unser kostenloses Tool prüft in wenigen Klicks, ob Sie grundsätzlich berechtigt sind und wie hoch Ihre Quote voraussichtlich ausfällt.
Wie Sie aus der Ferne überhaupt erfahren, worum es geht
Wer in Deutschland lebt, bekommt nach der Testamentseröffnung meist Post vom Nachlassgericht. Es muss den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt schriftlich mitteilen, und dazu zählen auch übergangene Kinder (§ 348 FamFG). Vorausgesetzt, das Gericht weiß von Ihnen und kennt Ihre Anschrift. Daran scheitert es im Auslandsfall regelmäßig.
Auf das Zentrale Testamentsregister ist dabei kein Verlass. Es meldet den Sterbefall an das Nachlassgericht, nicht an Angehörige, und Auskunft über die Verfügungen einer anderen Person erteilt es nicht. Ist die Person im Ausland verstorben, erfährt das Register davon ohnehin nur, wenn der Sterbefall in Deutschland nachbeurkundet wird.
Der verlässlichere Weg führt über das Nachlassgericht selbst. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person, hilfsweise an ihrem letzten inländischen Aufenthalt und, wenn es auch den nicht gab, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§ 343 FamFG). Dort kann jeder eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einsehen, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 357 FamFG). Als Kind oder Ehegatte, das im Testament nicht vorkommt, ist diese Hürde niedrig. Daneben kommt Einsicht in die Nachlassakte in Betracht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (§ 13 FamFG). Beides lässt sich schriftlich erledigen. Ist Ihnen die Anschrift der Erben nicht bekannt, hilft eine einfache Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt des letzten bekannten Wohnorts weiter (§ 44 BMG), für die es genügt, die gesuchte Person eindeutig zu bezeichnen.
Bleibt trotzdem unklar, wer geerbt hat, oder steht nicht fest, ob die Erbschaft angenommen wurde, gibt es dafür ein eigenes Werkzeug. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers, und ein solcher sind Sie, ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an, damit der Anspruch überhaupt gerichtlich geltend gemacht werden kann (§ 1961 BGB). Damit haben Sie einen Ansprechpartner und im Ernstfall einen Zustellungsempfänger, auch wenn sich hinter dem Nachlass zunächst niemand zeigt.
Sobald feststeht, wer Erbe geworden ist, richtet sich alles Weitere gegen diese Person und nicht gegen ein Gericht. Der Erbe schuldet Ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB). Verlangen können Sie ein geordnetes Verzeichnis, die Ermittlung des Wertes einzelner Gegenstände und, statt einer selbst geschriebenen Liste, ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Notar beurkundet dann nicht bloß, was der Erbe erzählt, sondern ermittelt selbst, sichtet also etwa Kontounterlagen und stellt Rückfragen. Die Kosten trägt der Nachlass.
Bei der Aufnahme dieses Verzeichnisses dürfen Sie anwesend sein. Anreisen müssen Sie dafür nicht, denn in der Praxis nimmt der beauftragte Anwalt den Termin wahr oder es wird eine Zuschaltung per Video vereinbart. Für jemanden, der die Familienverhältnisse nur aus der Ferne kennt, ist das eine der wenigen Gelegenheiten, gezielt nachzufragen, bevor Zahlen festgeschrieben werden.
Die Fristen laufen nach deutschem Kalender
Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren. Gerechnet wird nicht ab dem Todestag, sondern ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Verfügung erfahren haben, die Sie beeinträchtigt (§§ 195, 199 BGB). Wer im März 2026 vom Tod des Vaters und vom Testament erfährt, hat bis zum 31. Dezember 2029 Zeit.
Dass die Frist an Ihre Kenntnis anknüpft, ist im Auslandsfall ein Vorteil. Wer erst spät erfährt, dass überhaupt ein Erbfall eingetreten ist, steht deshalb nicht automatisch zu spät da. Verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht, denn im Streit ist darzulegen, wann man was erfahren hat, und Erinnerungen sind schwache Belege. Unabhängig von jeder Kenntnis ist dreißig Jahre nach dem Erbfall Schluss.
Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft das Ende der Frist. Ein Anspruchsschreiben an die Erben hält die Verjährung nicht an, eine Mahnung ebenso wenig. Das leisten nur ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB) sowie Klage, Stufenklage, Mahnbescheid oder Güteantrag (§ 204 BGB). Wer aus der Ferne verhandelt und dessen Frist zum Jahresende abläuft, für den liegt genau hier der Unterschied zwischen einem gewahrten und einem verlorenen Anspruch.
Eine zweite Frist ist deutlich schärfer und wird regelmäßig übersehen. Reicht der Nachlass nicht aus, um einen Ergänzungsanspruch wegen Schenkungen zu decken, kann unter zusätzlichen Voraussetzungen die beschenkte Person selbst herangezogen werden (§ 2329 BGB). Dieser Anspruch verjährt taggenau drei Jahre nach dem Todestag, und zwar unabhängig davon, ob Sie von der Schenkung je gehört haben (§ 2332 BGB). Wer zweieinhalb Jahre nach dem Tod erst vom Erbfall erfährt, hat für diesen Teil kaum noch Zeit.
Am knappsten wird es für jemanden, der im Testament zwar bedacht wurde, aber mit einer Belastung, etwa einer Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbfolge. Wer in einem solchen Fall ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen will (§ 2306 BGB), hat dafür nur sechs Wochen, gerechnet ab Kenntnis von der Belastung. Immerhin verlängert sich diese Frist auf sechs Monate, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben (§ 1944 BGB). Ein unbelasteter Erbteil ist davon streng zu unterscheiden, denn wer den ausschlägt, verliert im Regelfall auch den Pflichtteil.
Zwei Hürden, die es gar nicht gibt
Zwei Annahmen halten sich hartnäckig und kosten Betroffene im Ausland Monate.
Die erste lautet, man brauche einen Erbschein. Man braucht keinen. Der Erbschein weist aus, wer Erbe geworden ist, und wird dem Erben erteilt (§ 2353 BGB). Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie gerade nicht Erbe, sondern Gläubiger des Erben. Sie müssen deshalb weder eine eidesstattliche Versicherung abgeben noch einen Konsulatstermin dafür suchen. Dasselbe gilt für das Europäische Nachlasszeugnis, das Erben, unmittelbar berechtigten Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern vorbehalten ist (Art. 63 EuErbVO).
Die zweite lautet, die Vollmacht für einen deutschen Anwalt müsse beglaubigt oder apostilliert werden. Auch das trifft nicht zu. Für den Zivilprozess genügt eine schriftliche Vollmacht (§ 80 ZPO), und außergerichtlich ist die Beauftragung ohnehin formfrei. Ausdrucken, unterschreiben, einscannen.
Wo die Entfernung tatsächlich ins Gewicht fällt
Beglaubigungen, die wirklich nötig sind
Öffentlich beglaubigt werden muss wenig, dieses Wenige dann aber zwingend. Der wichtigste Fall im Pflichtteilsrecht ist die Ausschlagung. Sie ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erklären, und wer sich dabei vertreten lässt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 1945 BGB). Beglaubigt oder beurkundet werden müssen außerdem Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt (§ 29 GBO) und eidesstattliche Versicherungen. Hinzu kommt der Nachweis der Verwandtschaft. Geburts- und Heiratsurkunden aus dem Ausland brauchen je nach Land eine Apostille oder eine Legalisation und eine beglaubigte Übersetzung.
Dafür gibt es zwei Wege. Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Unterschriften beglaubigen und eidesstattliche Versicherungen abnehmen, und ihre Urkunden stehen denen eines deutschen Notars gleich (§ 10 Konsulargesetz). Verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht, persönliches Erscheinen ist Pflicht, und in großen Ländern wie den USA oder Kanada warten Antragsteller regelmäßig Monate auf einen Termin. Der zweite Weg führt zu einem Notar vor Ort. Damit dessen Beglaubigung in Deutschland anerkannt wird, ist in aller Regel eine Apostille nötig, also eine Überbeglaubigung durch eine dafür benannte Stelle des betreffenden Staates. Rund 130 Staaten sind dem zugrunde liegenden Haager Übereinkommen beigetreten, Kanada seit Anfang 2024 und China seit Ende 2023. Wo es die Apostille nicht gibt, etwa in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Thailand noch bis Anfang 2027, bleibt nur die deutlich aufwendigere Legalisation.
Entscheidend ist deshalb die Zeitrechnung. Wer sechs Wochen hat, um eine Ausschlagung zu erklären, und vier Monate auf einen Konsulatstermin wartet, hat ein Problem. Die verlängerte Frist von sechs Monaten für im Ausland lebende Erben ist genau dafür gedacht, reicht aber nicht in jedem Land aus.
Die Sicherheitsleistung außerhalb der EU
Eine Regel des deutschen Zivilprozessrechts trifft ausschließlich Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums. Der beklagte Erbe kann verlangen, dass Sie zunächst Sicherheit für seine Prozesskosten leisten (§ 110 ZPO). Sie müssten dann einen vom Gericht festgesetzten Betrag hinterlegen oder eine Bankbürgschaft stellen, bevor über die Sache selbst weiterverhandelt wird. Auf Ihre Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an, ein deutscher Pass schützt davor also nicht.
Zwei Dinge entschärfen das. Erstens greift die Regel für eine Reihe von Staaten wegen völkerrechtlicher Verträge nicht, etwa wegen des Haager Zivilprozessübereinkommens von 1954, dem unter anderem die Schweiz, die Türkei, Israel und Japan angehören. Für Kläger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat der Bundesgerichtshof 2022 dasselbe Ergebnis aus dem Europäischen Niederlassungsabkommen abgeleitet. Ob ein solcher Vertrag im Einzelfall trägt, hängt neben dem Wohnsitz auch von der Staatsangehörigkeit ab. Für die USA, Kanada, Australien, Thailand oder die Vereinigten Arabischen Emirate gibt es keine entsprechende Befreiung.
Zweitens muss der Erbe die Sicherheit ausdrücklich verlangen, und zwar früh, nämlich bevor er zur Sache verhandelt (§ 282 ZPO). Versäumt er das, ist der Einwand in aller Regel verbraucht. Für alle anderen gehört dieser Posten von Anfang an in die Kalkulation, denn ohne die Sicherheit endet das Verfahren. Das Gericht setzt eine Frist, und läuft sie ab, wird die Klage auf Antrag für zurückgenommen erklärt (§ 113 ZPO).
Der Termin vor Gericht
Deutsche Gerichte sollen das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, wenn das zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint (§ 141 ZPO). Seit Juli 2024 ist die Teilnahme per Video dabei ausdrücklich vorgesehen. Das Gericht kann sie gestatten oder anordnen, und beantragt eine Partei die Zuschaltung, soll es sie gestatten. Eine Ablehnung ist zu begründen (§ 128a ZPO). Daneben lässt sich ein Vertreter entsenden, der den Sachverhalt aufklären und einen Vergleich schließen kann. Dann droht auch kein Ordnungsgeld. Und ist das persönliche Erscheinen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten, sieht das Gericht von der Anordnung ganz ab.
Eine Grenze gibt es dennoch. Die bloße Zuschaltung zur Verhandlung wird überwiegend für zulässig gehalten, solange dabei kein Beweis erhoben wird. Wird dagegen förmlich vernommen, etwa eine Partei oder ein Zeuge im Ausland, wäre das ein deutscher Hoheitsakt auf fremdem Staatsgebiet, und dafür ist der Weg der Rechtshilfe nötig. Innerhalb der EU ist er geregelt, gegenüber Drittstaaten kostet er Monate.
Was ein Verfahren kostet und wer es bezahlt
Am Anfang steht immer der Versuch, sich zu einigen, und ein großer Teil der Fälle endet auch so. Kommt es doch zum Prozess, richten sich Gerichts- und Anwaltskosten nach der Höhe der Forderung. Seit Anfang 2026 sind die Amtsgerichte bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro zuständig, darüber die Landgerichte, und dort besteht Anwaltszwang. Erbrechtliche Streitigkeiten gehören dort vor eine Kammer, die auf dieses Gebiet spezialisiert ist (§ 72a GVG). Tätig wird das Gericht allerdings erst, wenn der Gebührenvorschuss eingezahlt ist. Bei einem sechsstelligen Anspruch erreicht das Kostenrisiko über zwei Instanzen rasch einen fünfstelligen Betrag, und wer verliert, trägt auch die Anwaltskosten der Gegenseite.
Prozesskostenhilfe kommt auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland in Betracht, denn das Gesetz macht dazu keine Vorgabe (§ 114 ZPO). Innerhalb der EU gibt es dafür ein vereinfachtes Verfahren mit einheitlichem Formblatt, aus Drittstaaten sind Nachweise und Übersetzungen selbst beizubringen. Bewilligte Prozesskostenhilfe deckt dabei die eigenen Kosten, nicht aber die des Gegners, wenn der Prozess verloren geht (§ 123 ZPO). Rechtsschutzversicherungen wiederum schließen Erbstreitigkeiten häufig aus oder tragen nur eine Erstberatung.
Unterm Strich soll ein Berechtigter im Ausland also in einer Währung vorstrecken, die nicht seine ist, für ein Verfahren, das er nur aus der Ferne verfolgen kann, gegen jemanden, der die Unterlagen im Schrank hat.
Wenn die Durchsetzung am Kostenrisiko zu scheitern droht
Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär bei den Erben eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auskunft stockt, der Wert einer Immobilie umstritten ist und jeder weitere Schritt neue Vorschüsse für Gutachten, Anwalt und Gericht verlangt. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt, und unsere Beteiligung wird individuell, transparent und vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.
Ihre unverbindliche Anfrage ist kostenlos und diskret und in wenigen Minuten erledigt.
Unterstützung beim Pflichtteil
Scheitert die außergerichtliche Einigung, wird die Durchsetzung schnell aufwendig und teuer. Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungswege in aller Ruhe und völlig unverbindlich
Erbschaftsteuer, wenn Sie im Ausland leben
Ein verbreiteter Irrtum lautet, wer im Ausland lebt, sei aus der deutschen Erbschaftsteuer heraus. Maßgeblich ist aber nicht allein Ihr Wohnsitz. Deutschland besteuert den gesamten Erwerb schon dann, wenn die verstorbene Person Inländer war, also hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 2 ErbStG). Für den Regelfall bedeutet das, dass Ihr Pflichtteil in Deutschland steuerpflichtig ist, auch wenn Sie seit zwanzig Jahren in Melbourne wohnen.
Die gute Nachricht steht direkt daneben. Sie erhalten dieselben Freibeträge wie jemand mit Wohnsitz in Deutschland, also 400.000 Euro für Kinder gegenüber jedem Elternteil und 500.000 Euro für Ehegatten, und Pflichtteilsberechtigte fallen immer in die günstigste Steuerklasse. In vielen Fällen fällt deshalb gar keine Steuer an.
Für Auslandsdeutsche kommt eine Nachlaufregel hinzu. Deutsche Staatsangehörige gelten noch fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer, solange sie hier keinen Wohnsitz mehr haben. Wer vor drei Jahren ausgewandert ist, wird also weiterhin so behandelt, als lebte er hier.
Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt. Die Steuer entsteht beim Pflichtteil erst, wenn Sie den Anspruch ernsthaft geltend machen, und nicht schon mit dem Tod (§ 9 ErbStG). Ab diesem Moment läuft eine Frist von drei Monaten, in der Sie den Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen haben (§ 30 ErbStG). Ein formloses Schreiben genügt dafür.
War auch die verstorbene Person kein Inländer mehr, liegt der Fall anders. Dann kommt allenfalls die beschränkte Steuerpflicht in Betracht, die nur bestimmtes Inlandsvermögen erfasst, und ein Pflichtteilsanspruch ist dort nicht aufgeführt. Ob er deshalb steuerfrei bleibt, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Bleibt die Frage, ob auch Ihr Wohnsitzstaat zugreift. Für die Erbschaftsteuer hat Deutschland nur mit sechs Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, nämlich mit den USA, der Schweiz, Frankreich, Dänemark, Schweden und Griechenland. Für alle anderen Länder gibt es keinen automatischen Ausgleich, denn die Anrechnung ausländischer Steuer nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz setzt Auslandsvermögen voraus, und ein Pflichtteil aus einem deutschen Nachlass ist keines. Wie der Zufluss vor Ort behandelt wird, unterscheidet sich stark. In den USA etwa ist eine Erbschaft aus dem Ausland kein steuerpflichtiges Einkommen, ab 100.000 US-Dollar aber gegenüber der Steuerbehörde meldepflichtig. Solche Meldepflichten werden leicht übersehen und sind teuer. Bei größeren Beträgen lohnt sich früh ein Gespräch mit einem Steuerberater, der beide Rechtsordnungen kennt.
Der Anspruch lässt sich auch übertragen
Nicht jeder will eine Auseinandersetzung über mehrere Jahre und mehrere Zeitzonen führen. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB), er lässt sich also abtreten und auch verkaufen. Wirtschaftlich tauschen Sie damit einen unsicheren, möglicherweise höheren Betrag in ferner Zukunft gegen einen festen Betrag heute. Ob sich das rechnet, hängt davon ab, wie belastbar die Zahlen bereits sind, wie hart die Gegenseite auftritt und wie sehr Sie auf Liquidität angewiesen sind.
Wenn eine zügige Auszahlung wichtiger ist als der Höchstbetrag
In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne den Streit mit den Erben selbst austragen zu müssen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache. Für die Abwicklung müssen Sie nicht nach Deutschland reisen.
Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.
Pflichtteil verkaufen statt warten
Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.
Häufige Fragen
Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit abgelegt. Habe ich trotzdem einen Pflichtteil?
Ja. Für das Pflichtteilsrecht spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle, weder Ihre noch die der verstorbenen Person. Es kommt auf das Verwandtschaftsverhältnis an und darauf, welches Recht auf den Erbfall anzuwenden ist. Bedeutung hat Ihre Staatsangehörigkeit nur an zwei Nebenschauplätzen, nämlich bei der Frage, ob ein Staatsvertrag Sie von der Prozesskostensicherheit befreit, und bei der Fünfjahresregel im Erbschaftsteuerrecht.
Muss ich für das Verfahren nach Deutschland reisen?
In aller Regel nicht. Die Korrespondenz mit den Erben, die Auskunft und die Verhandlungen laufen über Ihren Anwalt, und für dessen Vollmacht genügt Ihre Unterschrift. Auch bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses können Sie sich vertreten lassen. Kommt es zur mündlichen Verhandlung, ist die Teilnahme per Video seit 2024 ausdrücklich vorgesehen, und ist das persönliche Erscheinen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten, sieht das Gericht davon ab. Eine Reise wird nur ausnahmsweise nötig, etwa für eine Beglaubigung, die sich vor Ort nicht erledigen lässt.
Ich habe erst Jahre später vom Tod erfahren. Ist mein Anspruch verjährt?
Nicht zwingend. Die dreijährige Frist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben. Wer nichts wusste, bei dem lief sie auch nicht. Die äußere Grenze liegt bei dreißig Jahren nach dem Erbfall. Anders verhält es sich beim Anspruch gegen beschenkte Dritte, der drei Jahre nach dem Todestag verjährt, unabhängig von Ihrer Kenntnis. Wer spät erfährt, für den ist deshalb die dringlichste Frage, ob zu Lebzeiten größere Vermögenswerte weggegeben wurden.
Die Erben wohnen selbst nicht in Deutschland. Wo wird dann geklagt?
Hatte die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sind deutsche Gerichte zuständig, ganz gleich wo die Erben leben. Innerhalb Deutschlands kann am Wohnsitz des beklagten Erben geklagt werden, aber auch dort, wo die verstorbene Person zuletzt wohnte (§ 27 ZPO). Diese zweite Möglichkeit trägt gerade dann, wenn die ganze Familie ausgewandert ist. Lag der letzte Aufenthalt außerhalb der EU und liegt Nachlassvermögen in Deutschland, können deutsche Gerichte ebenfalls zuständig sein, bei deutscher Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person sogar für den gesamten Nachlass (Art. 10 EuErbVO). Zu bedenken ist dabei die spätere Vollstreckung. Innerhalb der EU wird ein deutsches Urteil anerkannt, gegenüber Drittstaaten ist das ungewiss, weshalb inländisches Vermögen der praktisch wichtigere Zugriffspunkt bleibt.
Zum Nachlass gehört eine Immobilie im Ausland. Zählt sie mit?
Hatte die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ja. Dann gilt deutsches Erbrecht für den ganzen Nachlass, ausländisches Vermögen gehört zur Berechnungsgrundlage, und der Erbe schuldet auch darüber Auskunft. Anders liegt es, wenn sie zuletzt in einem Drittstaat gelebt hat und sich der Nachlass deshalb rechtlich aufspaltet. Dann wird Ihr Pflichtteil nur aus dem Teil berechnet, der deutschem Recht unterliegt. In beiden Fällen ist die Bewertung einer Auslandsimmobilie in der Praxis der langwierigste Posten.
Worauf es hinausläuft
Zurück zur Frage vom Anfang. Rechtlich ändert Ihr Wohnsitz nichts. Praktisch ändert er drei Dinge. Sie erfahren später, Sie brauchen für einzelne Schritte deutlich mehr Vorlauf, und außerhalb der EU kommt vor Gericht ein Kostenposten hinzu, den es sonst nicht gäbe.
Alle drei lassen sich einplanen, sobald man von ihnen weiß. Am Anfang steht dabei nichts Aufwendiges. Man findet heraus, welches Nachlassgericht zuständig ist, und sieht das Testament ein. Von da an ist es ein deutscher Erbfall wie jeder andere, nur mit längeren Wegen.
Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers
Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.
Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

