
Vom Erbe ausgeschlossen: Ihre Rechte und der Weg zum Pflichtteil
Ein Umschlag vom Nachlassgericht, darin die Kopie eines Testaments, und beim Lesen wird klar, dass Sie nicht erben werden. Manchmal steht es dort in aller Deutlichkeit, oft werden schlicht andere als Erben eingesetzt und der eigene Name fehlt. Die Wirkung ist dieselbe, und sie trifft die meisten Menschen doppelt, als Verlust und als Kränkung.
Umso wichtiger ist ein nüchterner Blick auf die Rechtslage. Wer zur engsten Familie gehört, geht durch eine Enterbung fast nie ganz leer aus. Das Gesetz zieht der Freiheit, über das eigene Vermögen zu verfügen, eine Grenze und sichert Kindern, Ehepartnern und in bestimmten Fällen den Eltern eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses. Diese Beteiligung heißt Pflichtteil. Sie ist kein Entgegenkommen der Erben, sondern ein durchsetzbarer Geldanspruch mit klaren Regeln.
Eines ist der Pflichtteil allerdings nicht, nämlich ein Selbstläufer. Keine Behörde überweist ihn, kein Gericht wird von sich aus tätig, und nur wenige Erben zahlen unaufgefordert. Die Initiative liegt bei Ihnen. Dieser Ratgeber erklärt, wer berechtigt ist, wie sich die Höhe des Anspruchs berechnet, welche Rolle frühere Schenkungen spielen, wie Sie den Pflichtteil Schritt für Schritt geltend machen und welche Fristen dabei zählen.
Was eine Enterbung bedeutet und wie Sie davon erfahren
Enterbt ist, wer durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Dafür braucht es keinen ausdrücklichen Satz. Es genügt, dass die verstorbene Person, juristisch der Erblasser, ihr Vermögen vollständig anderen zugewendet hat. Wer als Kind oder Ehepartner im Testament schlicht nicht vorkommt, ist damit bereits enterbt. Begründen muss der Erblasser diese Entscheidung nicht, und sie ist auch ohne jede Begründung wirksam. Die Testierfreiheit erlaubt es jedem, sein Vermögen einem einzelnen Kind, dem Nachbarn oder einer Stiftung zu hinterlassen.
Von der Enterbung erfahren Betroffene meist durch das Nachlassgericht. Es eröffnet das Testament und benachrichtigt neben den eingesetzten Erben in der Regel auch diejenigen, die ohne das Testament gesetzliche Erben geworden wären, üblicherweise mit einer Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Spätestens dieser Brief ist der Moment, die eigenen Rechte zu ordnen, denn mit der Kenntnis vom Erbfall und von der Enterbung beginnen später auch Fristen zu laufen.
Ein verbreitetes Missverständnis lässt sich gleich ausräumen. Um den Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie das Testament nicht angreifen. Der Anspruch besteht gerade dann, wenn die Enterbung wirksam ist. Zweifel an der Wirksamkeit, etwa wegen Testierunfähigkeit, oder eine Anfechtung, weil der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten bei der Errichtung übersehen hat (§ 2079 BGB), sind ein eigenes Thema und können im Einzelfall sogar zur vollen Erbenstellung führen. Für die allermeisten Enterbten ist der Pflichtteil jedoch der praktisch wichtigste Weg.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, kein Anteil am Nachlass
Wer erbt, tritt unmittelbar in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Er wird Eigentümer von Immobilien, Konten und Hausrat und haftet zugleich für die Schulden. Der Pflichtteilsberechtigte steht außerhalb dieser Ordnung. Er wird nicht Miteigentümer, entscheidet nicht mit und kann weder den Verkauf des Elternhauses verhindern noch einzelne Erinnerungsstücke beanspruchen. Was ihm zusteht, ist Geld, genauer eine Forderung gegen den oder die Erben in Höhe seiner Quote am Nachlasswert (§ 2303 BGB).
Diese Stellung hat zwei Seiten. Sie verlieren jeden Einfluss auf die Dinge selbst. Dafür bleiben Ihnen die Lasten der Erbenstellung erspart. Für Schulden des Verstorbenen haften Sie nicht, und die oft zähen Auseinandersetzungen einer Erbengemeinschaft über Möbel, Fotos und Immobilien gehen Sie nichts an. Ihre Forderung entsteht mit dem Todestag und ist ab diesem Zeitpunkt fällig (§ 2317 BGB). Die Erben müssen die Auszahlung notfalls möglich machen, indem sie Nachlasswerte beleihen oder verkaufen. Erzwingen können Sie einen Verkauf allerdings nicht, denn die Gegenstände gehören den Erben. Umgekehrt können die Erben die Zahlung nur in engen Ausnahmefällen gerichtlich stunden lassen, etwa wenn sie sonst das selbst bewohnte Familienheim aufgeben müssten (§ 2331a BGB). Die Hürden dafür sind hoch, eine Stundung bleibt die Ausnahme.
Wichtig für das Grundverständnis ist noch etwas. Der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen die Erben. Das Nachlassgericht eröffnet Testamente und erteilt Erbscheine, mit der Auszahlung des Pflichtteils hat es nichts zu tun. Einen Antrag müssen Sie nirgends stellen.
Wer pflichtteilsberechtigt ist und wer nicht
Das Gesetz zieht den Kreis eng (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind nur drei Gruppen:
- die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, gleich ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert, und an der Stelle eines bereits verstorbenen Kindes dessen Kinder,
- der Ehepartner sowie der eingetragene Lebenspartner,
- die Eltern des Erblassers, diese jedoch in aller Regel nur, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt.
Solange ein Kind lebt und selbst berechtigt ist, haben dessen Kinder keinen eigenen Anspruch. Enkel kommen in aller Regel nur zum Zug, wenn das Elternteil, das sie mit dem Erblasser verbindet, vor diesem verstorben ist (§ 2309 BGB).
Beim Ehepartner kommt es auf den Bestand der Ehe an. Getrenntleben allein beseitigt das Pflichtteilsrecht nicht. Es entfällt in der Regel erst, wenn beim Tod die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).
Alle anderen gehen bei einer Enterbung tatsächlich leer aus. Geschwister, Nichten und Neffen, Großeltern, Onkel und Tanten haben nie einen Pflichtteil. Dasselbe gilt für Stiefkinder, die nicht adoptiert wurden, für Schwiegerkinder und für Partner ohne Trauschein, selbst nach Jahrzehnten des Zusammenlebens. Wer zu diesen Gruppen gehört und enterbt wurde, kann allenfalls prüfen lassen, ob das Testament selbst angreifbar ist.
Berechtigt ist im Übrigen nur, wer durch die Verfügung wirklich beeinträchtigt wurde, wer also entweder ganz ausgeschlossen ist oder weniger erhält als seinen Pflichtteil. Von dieser zweiten, oft übersehenen Gruppe handelt ein eigener Abschnitt weiter unten.
Wie hoch der Pflichtteil ist
Die Grundformel steht im Gesetz und ist denkbar knapp. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Für die Berechnung sind deshalb zwei Fragen zu beantworten. Was hätten Sie geerbt, wenn es das Testament nicht gäbe? Und was ist der Nachlass wert?
Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, welche weiteren Angehörigen vorhanden sind, beim Ehepartner zusätzlich vom Güterstand der Ehe. Zwei Beispiele zeigen das Prinzip.
Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Töchter und setzt einen Bekannten als Alleinerben ein. Ohne Testament hätte jede Tochter die Hälfte geerbt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also ein Viertel des Nachlasswertes für jede von ihnen.
Stirbt dagegen ein Vater von zwei Kindern, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, und enterbt er eines der Kinder, sieht die Rechnung anders aus. Seiner Frau stünde gesetzlich die Hälfte zu, ein Viertel als Erbteil und ein weiteres Viertel als pauschaler Ausgleich des Zugewinns (§§ 1931, 1371 BGB). Die andere Hälfte teilen sich die beiden Kinder. Der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes beträgt damit ein Viertel, sein Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswertes.
Ist der Ehepartner selbst enterbt, wird es komplizierter, denn in der Zugewinngemeinschaft gibt es zwei Berechnungswege. Erhält der überlebende Teil weder einen Erbteil noch ein Vermächtnis, berechnet sich sein Pflichtteil aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil, neben zwei Kindern also ein Achtel. Man spricht vom kleinen Pflichtteil. Zusätzlich kann er in diesem Fall den tatsächlichen Ausgleich des Zugewinns fordern, so wie er bei einer Scheidung berechnet würde (§ 1371 BGB). Ist der Ehepartner dagegen bedacht worden, aber schlechter, als es seinem Pflichtteil entspricht, dient der pauschal erhöhte Erbteil als Rechengrundlage, im Beispiel wäre dieser große Pflichtteil ein Viertel. Eine Besonderheit gilt, wenn der Ehepartner als Erbe eingesetzt ist und die Erbschaft ausschlägt. Anders als sonst verliert er dadurch den Pflichtteil nicht, sondern kann wie bei einer vollständigen Enterbung den kleinen Pflichtteil und daneben den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 BGB). Welcher Weg im Ergebnis mehr bringt, hängt vor allem davon ab, wie hoch der Vermögenszuwachs während der Ehe tatsächlich war. Gerade Ehepartner lassen die Berechnung deshalb häufig fachanwaltlich prüfen.
Bei anderen Güterständen gelten andere Quoten. Lebten die Eheleute etwa in Gütertrennung, richtet sich der Erbteil des Ehepartners nach der Zahl der Kinder. Für eine erste Orientierung genügt aber in jeder Konstellation die Grundformel, die Hälfte dessen, was ohne Testament zu erwarten gewesen wäre. Eine schnelle Näherung für Ihren Fall liefert unser Pflichtteilsrechner.
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Was der Nachlass wert ist und was abgezogen wird
Die Quote ist die eine Hälfte der Rechnung, der Nachlasswert die andere. Maßgeblich sind Bestand und Wert des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB). Zusammengezählt wird alles, was dem Verstorbenen gehörte, von Bankguthaben, Wertpapieren und Immobilien über Unternehmensbeteiligungen und Fahrzeuge bis zu Schmuck, Kunst und Hausrat. Abgezogen werden die Verbindlichkeiten, also Schulden des Verstorbenen, offene Rechnungen und die Kosten der Bestattung.
Bei Immobilien zählt der Verkehrswert am Todestag, also der Preis, der sich bei einem Verkauf am Markt erzielen ließe. Der frühere Kaufpreis, alte Gutachten oder steuerliche Werte spielen keine Rolle. Belastungen mindern den Ansatz. Eine noch nicht getilgte Grundschuld, ein eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch zugunsten eines Dritten machen eine Immobilie rechnerisch weniger wert. Wie stark, ist häufig selbst ein Streitpunkt. Auch eine Wertangabe, die der Erblasser selbst hinterlassen hat, bindet für die Berechnung niemanden (§ 2311 BGB).
Schenkungen zu Lebzeiten und der Ergänzungsanspruch
Ein Pflichtteil ließe sich leicht aushebeln, wenn der Erblasser sein Vermögen vor dem Tod einfach verschenken könnte. Genau davor schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass für die Berechnung fiktiv hinzugerechnet, als wären sie noch vorhanden. Aus dieser erhöhten Rechengröße ergibt sich ein Zusatzbetrag zum ordentlichen Pflichtteil.
Dabei gilt ein Abschmelzungsmodell. Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt in voller Höhe, danach sinkt der Ansatz mit jedem weiteren Jahr um ein Zehntel. Liegt die Schenkung beim Erbfall beispielsweise dreieinhalb Jahre zurück, werden noch 70 Prozent ihres Wertes angesetzt. Nach mehr als zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.
Von dieser Zehnjahresfrist gibt es zwei praktisch wichtige Ausnahmen. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 BGB). Solche Schenkungen bleiben deshalb in aller Regel unbegrenzt berücksichtigungsfähig, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat. Und die Frist setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Erblasser die verschenkte Sache wirklich aus der Hand gegeben hat. Behält er sich den Nießbrauch an der übertragenen Immobilie vor, darf er sie also weiter nutzen und ihre Erträge behalten, beginnt die Zehnjahresfrist in aller Regel gar nicht zu laufen. Bei einem vorbehaltenen Wohnrecht kommt es auf den Umfang an. Konnte der Verstorbene die Immobilie im Wesentlichen weiterhin so nutzen wie zuvor, läuft die Frist ebenfalls nicht an, beschränkt sich das Wohnrecht dagegen auf einzelne Räume, beginnt sie regelmäßig doch. Das übersehen viele Familien, die annehmen, das vor fünfzehn Jahren übergebene Haus sei längst aus dem Spiel.
Zwei weitere Regeln runden das Bild ab. Hat der Erblasser Ihnen selbst zu Lebzeiten etwas zugewendet und dabei bestimmt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist, mindert sie Ihren Anspruch (§ 2315 BGB). Fehlt eine solche Bestimmung, bleibt das Geschenk beim ordentlichen Pflichtteil außer Betracht, bei der Pflichtteilsergänzung gelten für eigene Geschenke allerdings besondere Anrechnungsregeln. Und reicht der tatsächliche Nachlass nicht aus, um den Ergänzungsanspruch zu erfüllen, kann unter bestimmten Voraussetzungen direkt die beschenkte Person in Anspruch genommen werden (§ 2329 BGB). Für diesen Weg gilt eine eigene, strengere Verjährung, dazu unten mehr.
Zwar bedacht, aber trotzdem benachteiligt
Eine Beeinträchtigung muss kein völliger Ausschluss sein. Auch wer im Testament vorkommt, kann pflichtteilsrechtlich zu kurz gekommen sein. Drei Konstellationen sind hier wichtig.
Hinterlässt das Testament Ihnen einen Erbteil, der kleiner ist als Ihre Pflichtteilsquote, müssen Sie nicht ausschlagen. Sie bleiben Erbe und können von den Miterben zusätzlich den Wert verlangen, der an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils fehlt, den sogenannten Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB).
Wurde Ihnen nur ein Vermächtnis ausgesetzt, also ein einzelner Gegenstand oder Geldbetrag ohne Erbenstellung, haben Sie die Wahl. Nehmen Sie das Vermächtnis an, wird sein Wert auf den Pflichtteil angerechnet, eine verbleibende Differenz können Sie in Geld fordern. Schlagen Sie es aus, steht Ihnen der volle Pflichtteil zu (§ 2307 BGB). Die Erben können Ihnen für diese Entscheidung allerdings eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf das Vermächtnis als ausgeschlagen gilt.
Heikel ist die dritte Konstellation. Sie sind zwar als Erbe eingesetzt, aber das Testament bindet Sie durch Beschränkungen und Beschwerungen, etwa eine Testamentsvollstreckung, die Einsetzung eines Nacherben, Teilungsanordnungen, Vermächtnisse oder Auflagen. Dann können Sie den Erbteil ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel nur sechs Wochen und beginnt in diesem Fall, sobald Sie von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangen. Ob sich dieser Tausch rechnet, gehört zu den schwierigsten Fragen des Pflichtteilsrechts, denn wer vorschnell oder verspätet handelt, kann viel verlieren. Solche Entscheidungen werden deshalb üblicherweise kurzfristig fachanwaltlich geprüft.
Sonderfall Berliner Testament
Der wohl häufigste Auslöser für Pflichtteilsfragen ist eine ganz gewöhnliche Nachlassplanung. Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. So verständlich das Motiv ist, den überlebenden Partner abzusichern, rechtlich bedeutet diese Gestaltung, dass die Kinder beim ersten Todesfall enterbt sind. Sie können deshalb schon jetzt ihren Pflichtteil am Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils verlangen.
Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Viele Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel. Wer nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil fordert, soll danach auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Die Forderung kann sich trotzdem lohnen, etwa wenn absehbar ist, dass vom Vermögen bis zum zweiten Erbfall wenig übrig bleiben wird, oder wenn das Verhältnis ohnehin zerrüttet ist. Das ist eine Abwägung im Einzelfall, keine Automatik.
In vier Schritten zum Pflichtteil
Niemand kann eine Summe fordern, die er nicht kennt. Das Gesetz trägt dem Rechnung und gibt Ihnen ein gestuftes Vorgehen an die Hand, das sich in der Praxis bewährt hat.
Schritt 1: Auskunft verlangen
Grundlage jeder Berechnung ist der Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB). Sie können von den Erben ein geordnetes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses verlangen, mit allen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Todestag. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Auskunft auch auf Schenkungen, die für eine Ergänzung des Pflichtteils von Bedeutung sein können, regelmäßig also auf die letzten zehn Jahre, bei Schenkungen an den Ehepartner oder unter Nutzungsvorbehalt auch darüber hinaus.
Trauen Sie dem privat erstellten Verzeichnis nicht, können Sie verlangen, dass ein Notar es aufnimmt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis gilt als deutlich verlässlicher, weil der Notar den Bestand eigenständig zu ermitteln hat. Sie haben zudem das Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Bleiben begründete Zweifel an der Vollständigkeit, kommt eine eidesstattliche Versicherung des Erben in Betracht (§ 260 BGB). Die Kosten des Verzeichnisses trägt der Nachlass.
Schritt 2: Werte klären
Bankguthaben stehen auf den Cent genau fest, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Kunst haben dagegen keinen Kontostand. Hier liegt der häufigste Konflikt, denn die Erben haben ein nachvollziehbares Interesse an niedrigen Werten. Auf deren Schätzungen müssen Sie sich nicht verlassen. Sie können die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände durch Sachverständige verlangen (§ 2314 BGB), bei Immobilien typischerweise ein Verkehrswertgutachten. Auch diese Kosten trägt der Nachlass.
Schritt 3: Anspruch beziffern und anfordern
Liegen Verzeichnis und Werte vor, wird aus der Quote eine Summe, nämlich Pflichtteilsquote mal Nettonachlass, gegebenenfalls erhöht um Ergänzungsansprüche wegen Schenkungen. Diese Summe fordern Sie schriftlich bei den Erben an und setzen eine angemessene Zahlungsfrist. Zahlen die Erben trotz Aufforderung nicht, geraten sie in Verzug und schulden dann in der Regel zusätzlich Verzugszinsen.
Schritt 4: Durchsetzen, wenn die Zahlung ausbleibt
Bewegt sich nichts, bleibt der Weg zu den staatlichen Gerichten, in aller Regel mit anwaltlicher Vertretung. Bewährt hat sich die Stufenklage. Sie verlangt in einem einzigen Verfahren zuerst die Auskunft, dann bei Bedarf deren eidesstattliche Bekräftigung und zuletzt die Zahlung. So müssen Sie nicht auf eigenes Risiko eine Summe einklagen, die sich noch gar nicht beziffern lässt. Zuständig sind die ordentlichen Zivilgerichte, nicht das Nachlassgericht.
Verjährung und andere Fristen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Verfügung erfahren haben, die Sie beeinträchtigt. Stirbt der Vater also im März 2026 und erfahren Sie im Mai 2026 von Ihrer Enterbung, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Auf Unwissen kann sich dabei nicht berufen, wer die Augen verschließt, denn grob fahrlässige Unkenntnis genügt. Unabhängig von jeder Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens dreißig Jahre nach dem Erbfall.
Eine wichtige Sonderregel gilt für den Anspruch gegen beschenkte Personen (§ 2329 BGB). Er verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, ohne Rücksicht auf Ihre Kenntnis (§ 2332 BGB). Wer erst spät von größeren Schenkungen erfährt, hat auf diesem Weg also unter Umständen deutlich weniger Zeit.
Ernsthafte Verhandlungen mit den Erben können die Verjährung hemmen (§ 203 BGB). Sich darauf zu verlassen ist riskant, denn ob ein zäher Schriftwechsel schon eine Verhandlung war, wird im Streitfall gern bezweifelt. In der Praxis wird eine laufende Einigung deshalb oft abgesichert, etwa durch einen ausdrücklichen Verzicht der Erben auf die Einrede der Verjährung.
Daneben stehen die kurzen Ausschlagungsfristen aus den Sonderfällen oben, im Regelfall sechs Wochen (§ 1944 BGB). Wer bedacht wurde und über einen Wechsel zum Pflichtteil nachdenkt, hat dafür also nur wenig Zeit.
Wann der Pflichtteil wirklich entfällt
So robust der Anspruch ist, es gibt Situationen, in denen auch die engste Familie leer ausgeht. Der Erblasser kann den Pflichtteil durch letztwillige Verfügung entziehen, allerdings nur aus den wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Gründen (§ 2333 BGB). Dazu zählen das Trachten nach dem Leben des Erblassers oder ihm nahestehender Personen, schwere vorsätzliche Straftaten gegen diese, die böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser und die rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wenn dem Erblasser die Teilhabe des Verurteilten am Nachlass deshalb unzumutbar ist. Einer solchen Verurteilung stellt das Gesetz die rechtskräftig angeordnete Unterbringung gleich, etwa in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Entziehung muss in der Verfügung selbst angeordnet und der Grund darin angegeben sein, und grundsätzlich muss dieser Grund schon bestehen, wenn das Testament errichtet wird (§ 2336 BGB). Zerwürfnis, Kontaktabbruch oder Enttäuschung genügen nicht, und viele ausgesprochene Entziehungen halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Selten sind auch die Fälle der Unwürdigkeit, etwa nach einer Tötung des Erblassers oder der Fälschung des Testaments (§§ 2339, 2345 BGB). Häufiger kommt ein Verzicht vor. Wer zu Lebzeiten des Erblassers notariell auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat, meist gegen eine Abfindung, ist an diesen Vertrag gebunden (§ 2346 BGB). Daneben verliert in der Regel auch den Pflichtteil, wer eine ihm angefallene Erbschaft ausschlägt. Die wichtigsten Ausnahmen, den mit Beschränkungen belasteten Erben und den Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft, haben Sie oben kennengelernt. Und nach Ablauf der Verjährung besteht der Anspruch zwar formal fort, ist aber praktisch kaum noch durchsetzbar, sobald sich die Erben auf die Verjährung berufen.
Typische Konfliktpunkte mit den Erben
Auf dem Papier ist der Weg klar, die Wirklichkeit ist es oft nicht. Der häufigste Konflikt beginnt bei der Auskunft. Verzeichnisse kommen spät, bleiben lückenhaft oder verschweigen gerade die Vermögensverschiebungen der letzten Jahre. Das zweite große Streitfeld ist die Bewertung. Immobilien werden mit Verweis auf einen Sanierungsstau kleingerechnet, Unternehmensanteile für nahezu wertlos erklärt, und als Beleg dient eine Gefälligkeitseinschätzung statt eines belastbaren Gutachtens. Beides lässt sich mit den beschriebenen Ansprüchen auf notarielles Verzeichnis, eidesstattliche Versicherung und Sachverständigenbewertung kontern, nur geschieht das selten von allein.
Dazu kommen Fehler auf Seiten der Berechtigten. Wer aus Rücksicht auf den Familienfrieden jahrelang stillhält, riskiert die Verjährung. Wer früh eine pauschale Abfindung akzeptiert, ohne den Nachlasswert zu kennen, verschenkt häufig Geld. Und wer die kurzen Ausschlagungsfristen der Sonderfälle verstreichen lässt, verliert Gestaltungsmöglichkeiten unwiederbringlich.
Die dritte Hürde ist wirtschaftlicher Natur. Zwar trägt der Nachlass die Kosten von Verzeichnis und Wertermittlung. Wenn die Erben sich aber verweigern, müssen Auskunft und Gutachten erst einmal durchgesetzt werden, und für Anwalt und Gericht gehen Sie zunächst in Vorleistung, bei einem Verfahren über mehrere Stufen unter Umständen über Jahre. An dieser Stelle geben manche Berechtigte auf, obwohl ihr Anspruch gut begründet ist. Zwingend ist das nicht, denn das Kostenrisiko lässt sich verlagern. Dazu gleich mehr.
Häufige Fragen
Muss ich den Pflichtteil beim Nachlassgericht beantragen?
Nein. Es gibt kein Antragsverfahren. Sie fordern den Pflichtteil formlos, am besten schriftlich, unmittelbar bei den Erben. Das Nachlassgericht verwaltet und verteilt kein Geld.
Brauche ich einen Erbschein?
Nein. Der Erbschein weist die Stellung als Erbe nach. Für die Geltendmachung des Pflichtteils benötigen Sie ihn nicht.
Hafte ich für Schulden des Verstorbenen?
Nein, die Haftung trifft allein die Erben. Ist der Nachlass überschuldet, geht Ihr Anspruch allerdings wirtschaftlich ins Leere, denn die Quote wird vom Nettonachlass berechnet. Hat der Verstorbene vor dem Tod erhebliche Schenkungen gemacht, können trotzdem Ergänzungsansprüche in Betracht kommen.
Fällt auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer an?
Grundsätzlich ja, aber erst, wenn Sie den Anspruch geltend machen, und nur oberhalb Ihres persönlichen Freibetrags. Er liegt für Kinder bei 400.000 Euro, für Ehepartner bei 500.000 Euro und für Eltern bei 100.000 Euro (§§ 9, 16 ErbStG). Viele Pflichtteile bleiben deshalb steuerfrei.
Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch verkaufen oder vererben?
Ja. Der Anspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB). Sie können ihn also abtreten oder verkaufen, eine Zustimmung der Erben ist dafür nicht erforderlich.
Kann ich den Pflichtteil schon zu Lebzeiten verlangen?
Nein. Der Anspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Zu Lebzeiten lässt sich der künftige Pflichtteil nur vertraglich regeln, etwa durch einen notariellen Verzicht, der üblicherweise gegen eine Abfindung vereinbart wird.
Unterstützung, wenn es schwierig wird
Damit schließt sich der Kreis. Enterbt zu sein heißt fast nie, leer auszugehen, aber es heißt, selbst aktiv werden zu müssen. Im Normalfall braucht es dafür keinen Dienstleister. Sie fordern den Pflichtteil bei den Erben ein, die Erben zahlen, die Sache ist erledigt. Schwierig wird es, wenn die Gegenseite blockiert, Werte kleinrechnet oder auf Zeit spielt. Und belastend wird es, wenn Sie einen Streit über Jahre nicht führen wollen oder können. Für beide Situationen gibt es Unterstützung.
Durchsetzung ohne eigenes Kostenrisiko
Erschweren die Erben die Auszahlung, setzen sie den Wert zu niedrig an oder ziehen sie die Sache in die Länge, kann Erbfinanz das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen. Sie gehen dann nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt, auf Wunsch vermitteln wir an kooperierende Fachanwälte für Erbrecht. Unsere Beteiligung wird individuell, transparent und vorab vereinbart und ist nur im Erfolgsfall fällig.
Ihre unverbindliche Anfrage ist kostenlos und diskret und in wenigen Minuten erledigt.
Unterstützung beim Pflichtteil
Scheitert die außergerichtliche Einigung, wird die Durchsetzung schnell aufwendig und teuer. Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungswege in aller Ruhe und völlig unverbindlich
Verkauf des Anspruchs, wenn Sie zügig abschließen möchten
Manchmal ist ein zeitnaher Abschluss wichtiger als der letzte Euro, etwa wenn der Streit die Trauer überlagert oder das Geld gebraucht wird. In diesem Fall können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch an Erbfinanz verkaufen und werden zeitnah ausgezahlt, ohne die Auseinandersetzung mit den Erben selbst zu führen. Was danach mit dem Anspruch geschieht, ist unsere Sache.
Ob dieser Weg zu Ihrer Situation passt, klären wir in einer unverbindlichen Anfrage.
Pflichtteil verkaufen statt warten
Bis ein Pflichtteil ausgezahlt ist, vergehen oft Monate, in strittigen Fällen Jahre. Wenn Sie darauf nicht warten möchten, kaufen wir Ihren Anspruch zu einem festen Preis. Wenige Tage nach dem Notartermin ist das Geld auf Ihrem Konto, alles Weitere ist ab dann unsere Sache.
Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers
Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.
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