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Pflichtteilsergänzungsanspruch einfach erklärt: Auswirkungen auf den Pflichtteil & Schenkungen

Viele Menschen verschenken schon zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens – zum Beispiel eine Wohnung oder größere Geldbeträge. Für die späteren Erben kann das überraschend sein: Beim Erbfall ist dann weniger da, als ihnen laut Gesetz eigentlich zusteht. Damit niemand benachteiligt wird, gibt es den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er sorgt dafür, dass solche Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils mitgezählt werden. Wer also seinen Pflichtteil geltend machen möchte, sollte möglichst früh klären lassen, ob und welche Schenkungen es gab – denn genau diese können den Anspruch am Ende deutlich erhöhen.

Pflichtteil & Pflichtteilsergänzung – kurz und verständlich erklärt

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanspruch naher Angehöriger nach deutschem Erbrecht (§ 2303 BGB). Er greift immer dann, wenn ein Erblasser Kinder, Ehegatten oder – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – seine Eltern durch Testament oder Erbvertrag ganz oder teilweise von der Erbfolge ausschließt. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich stets um einen Geldanspruch gegenüber den Erben, nicht um einen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Maßgeblich für die Berechnung ist die Pflichtteilsquote, die sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) erweitert diesen Mindestschutz. Er stellt sicher, dass Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen und damit den Nachlass verkleinert hat, bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Alle anrechenbaren Schenkungen der letzten zehn Jahre werden rechnerisch dem Nachlass zugeschlagen. Auf dieser Grundlage wird der Pflichtteil aus einem fiktiven Nachlasswert berechnet und entsprechend erhöht. So verhindert das Gesetz, dass ein Erblasser den Pflichtteil durch vorweggenommene Übertragungen wie Immobilien-, Geld- oder Unternehmensschenkungen umgeht.

Typische Hinweise auf mögliche Schenkungen sind notarielle Übertragungsverträge, größere Banküberweisungen oder die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung. Wer solche Vorgänge kennt oder vermutet, sollte seinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung prüfen lassen, denn oft führt erst die Anrechnung dieser Schenkungen zu einem angemessenen Pflichtteilsbetrag.

Beispiel: Ein Vater überträgt seiner Tochter fünf Jahre vor seinem Tod ein Haus im Wert von 300 000 Euro. Sein Sohn wird enterbt. Bei der Berechnung des Pflichtteils des Sohnes wird der Hauswert zu fünfzig Prozent – entsprechend der jährlichen Abschmelzung von zehn Prozent – dem Nachlass hinzugerechnet. Dadurch erhöht sich sein Pflichtteilsanspruch spürbar.

Wer ist berechtigt?

Pflichtteilsergänzungsberechtigte sind all jene, die auch einen Pflichtteilsanspruch nach deutschem Erbrecht haben (§ 2303 BGB), das heißt vor allem:

  • Kinder (leibliche, adoptierte), auch nichteheliche Kinder;
  • Enkel, wenn deren Eltern verstorben sind;
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner;
  • wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern des Erblassers.

Nicht nur wer enterbt wurde, kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Auch gesetzliche Erben, denen weniger als der Pflichtteil zukommt, sind berechtigt (§ 2325 BGB). Voraussetzung ist, dass durch Schenkungen der letzte zehn Jahre vor dem Tod der Nachlass geschmälert wurde.

Ein Ausschluss des Anspruchs kann in Ausnahmefällen bestehen, z. B. bei Pflichtteilsentziehung oder Erbunwürdigkeit (§ 2333 BGB), wenn der Pflichtteilsberechtigte etwa schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser begangen hat.

Der Anspruch ist immer ein Geldanspruch: Es geht nicht darum, bestimmte Nachlassgegenstände zu bekommen, sondern um einen finanziellen Ausgleich.

Beispiel: Ein Mann hat drei Kinder. In seinem Testament hat er eines enterbt. Fünf Jahre vor seinem Tod schenkt er einem Kind eine Immobilie, so dass der Nachlass deutlich reduziert ist. Das enterbte Kind kann nicht nur den Pflichtteil beanspruchen, sondern auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch, um die durch die Schenkung verursachte Vermögensminderung auszugleichen.

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Schenkungen und die 10-Jahres-Abschmelzung

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB sind Schenkungen des Erblassers entscheidend, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht wurden. Diese Schenkungen werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, damit der Pflichtteil aus einem fiktiven, größeren Nachlass berechnet wird.

Das Gesetz schreibt vor: Für jedes volle Jahr zwischen Schenkung und Todestag verringert sich der anrechenbare Wert der Schenkung um zehn Prozent. Ist die Schenkung fünf Jahre vor dem Tod erfolgt, wird nur noch die Hälfte davon berücksichtigt; nach zehn Jahren entfällt die Anrechnung völlig. (§ 2325 Abs. 3 BGB)

Wichtige Ausnahmen:

  • Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die 10-Jahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod zu laufen.
  • Hat sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, so beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Ende dieses Rechts. (§ 2325 Abs. 3 BGB)
  • Bei gemischten Schenkungen, also wenn eine Gegenleistung vorliegt, wird nur der unentgeltliche Teil auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet.

Ergänzender Hinweis: Bei nicht verbrauchbaren Sachen wie Immobilien gilt das Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 BGB). Es wird der niedrigere Wert herangezogen – entweder der zum Zeitpunkt der Schenkung oder der zum Zeitpunkt des Todes, je nachdem, welcher niedriger ist.

Bewertung des verschenkten Vermögens

Damit der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtig berechnet wird, ist die Ermittlung des Werts der Schenkung entscheidend. Das Gesetz sieht vor, dass jener Wert angesetzt wird, der niedriger ist: entweder der Wert zur Zeit der Schenkung oder der Wert zum Todestag des Erblassers (Niederstwertprinzip).

Bei verbrauchbaren Vermögenswerten wie Bargeld, Sparguthaben oder Wertpapieren zählt meist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Bei nicht verbrauchbaren Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen wird dagegen der Verkehrswert zum Todestag herangezogen, wenn dieser unter dem damaligen Schenkungswert liegt.

Wenn der Erblasser sich vorbehalten hat, ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht zu behalten, kann das die Bewertung beeinflussen. Solche Rechte bedeuten, dass der Schenker steuerlich oder wirtschaftlich weiterhin von Nutzen zieht, und dadurch werden bestimmte Abschmelzungs- oder Bewertungsregeln anders angewendet.

Bei gemischten Schenkungen, also wenn eine Gegenleistung stattgefunden hat, wird nur der unentgeltliche Teil des übertragenen Werts berücksichtigt.

Schrittweise Berechnung des Anspruchs

Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ermitteln, wird zuerst der tatsächliche Nachlasswert am Todestag des Erblassers festgestellt. Dazu gehören alle Vermögenswerte wie Immobilien, Geld auf Konten oder Wertpapiere minus der vorhandenen Schulden und Verpflichtungen.

Dann werden alle anrechenbaren Schenkungen der letzten zehn Jahre hinzugerechnet – allerdings bereits unter Berücksichtigung der Abschmelzung. So entsteht ein fiktiver Nachlasswert, der als Berechnungsgrundlage dient.

Auf Basis dieses fiktiven Nachlasses wird die gesetzliche Erbteilquote bestimmt. Aus ihr ergibt sich der Pflichtteil, denn er entspricht der Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils. Wurde dem Berechtigten schon etwas aus dem realen Nachlass ausgezahlt, wird dieser Betrag abgezogen. Die Differenz zwischen dem berechneten Pflichtteil (aus dem fiktiven Nachlass) und dem erhaltenen Anteil ergibt den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt einen Nachlass von 200.000 Euro. Fünf Jahre vor seinem Tod schenkt er einem Kind eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro. Wegen der Abschmelzung wird diese Schenkung zu 50 Prozent (also mit 100.000 Euro) auf den fiktiven Nachlass angerechnet, der damit 300.000 Euro beträgt. Das Kind erhebt Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Wenn die gesetzliche Erbteilquote 50 Prozent beträgt, liegt sein Pflichtteil aus dem fiktiven Nachlass bei 150.000 Euro. Hat das Kind schon 80.000 Euro aus dem realen Nachlass erhalten, ergibt sich ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung von 70.000 Euro.

Durchsetzung des Anspruchs in der Praxis

Zuerst brauchen Pflichtteilsberechtigte Klarheit über den Nachlass und die Schenkungen der letzten zehn Jahre. Ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hilft, um später den korrekten Anspruch festzustellen.

In der Regel sind zuerst die Erben verpflichtet, den Anspruch zu erfüllen. Wenn der Nachlass allerdings nicht ausreicht, kann der Pflichtteilsberechtigte auch gegen die Beschenkten vorgehen und den fehlenden Betrag einfordern.

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Verjährung. Der Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem man vom Tod des Erblassers und von den Schenkungen erfahren hat. Wer zu lange wartet, riskiert, dass sein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist.

Typische Praxisfälle und Sonderfälle

Viele Konstellationen zeigen, wie unterschiedlich sich Schenkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirken können – je nachdem, was genau verschenkt wurde, ob Rechte vorbehalten sind oder wann die Schenkung stattgefunden hat.

Beispiele:

  • Ein Haus wird an ein Kind übertragen und der Schenker behält sich ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vor. Weil er weiterhin wirtschaftlich über die Immobilie verfügen kann, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Wegfall dieses Rechts. In diesem Fall wird der gesamte Wert beim Pflichtteil einbezogen, auch wenn die Übertragung viele Jahre zurückliegt.
  • Bei einer reinen Geldschenkung sieht die Situation anders aus. Wenn jemand 50.000 Euro acht Jahre vor seinem Tod verschenkt, fließt davon nach dem Abschmelzungsmodell nur noch 20 Prozent in die Berechnung. Sein Pflichtteil steigt also nur um diesen Teil.
  • Bei Schenkungen an Ehegatten gilt eine Sonderregel: die Zehnjahresfrist tritt in der Regel erst mit dem Ende der Ehe (z. B. durch Scheidung oder Tod) in Kraft. Schenkungen zwischen Ehepartnern während der Ehezeit werden deshalb meist ohne Abschmelzung in voller Höhe berücksichtigt.
  • Auch die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung kann relevant sein. Wenn jemand dauerhaft Miete spart, weil er eine Wohnung nutzen darf, ohne dafür zu zahlen, kann dies wie eine Schenkung gewertet werden und bei der Pflichtteilsergänzung angesetzt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Unterlagen Sie für die Anspruchsprüfung brauchen

Damit Sie Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch sicher prüfen lassen können, sind bestimmte Dokumente wichtig. Mit vollständigen Unterlagen können Missverständnisse und Verzögerungen vermieden werden.

  • Testament oder Erbvertrag
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Erbschein, falls beantragt oder vorhanden
  • Konto- und Depotauszüge, Sparunterlagen
  • Verträge über Schenkungen, Immobilienübertragungen oder andere lebzeitige Zuwendungen
  • Grundbuchauszüge und Immobilienunterlagen, soweit vorhanden
  • Unterlagen zu Wohnrechten oder Nießbrauch, falls solche Rechte vorbehalten wurden
  • Nachweise für Verbindlichkeiten und Schulden, die der Erblasser zum Todeszeitpunkt hatte
  • Angaben zum Güterstand (z. B. Ehevertrag, Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft)

Ein vollständiges Nachlassverzeichnis, das alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt auflistet, ist besonders hilfreich. Mit diesen Unterlagen lässt sich der fiktive Nachlass berechnen und Ihr Anspruch deutlich klarer darstellen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteil ist der Mindestanteil, den nahe Angehörige erhalten, wenn Testament oder Erbvertrag sie enterben oder weniger bedenken als gesetzlich vorgesehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch greift zusätzlich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteil schmälern. Damit wird geprüft, wie sich diese Geschenke auf den Pflichtteilsanspruch auswirken und dieser wird entsprechend erhöht.

Was gilt bei Nießbrauch oder Wohnrecht?

Wenn sich der Erblasser bei einer Schenkung Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten hat, beginnt die Zehnjahresfrist erst, wenn diese Nutzungsrechte enden oder der Erblasser nicht mehr davon Gebrauch machen kann. Solange diese Rechte bestehen, wird der Wert der Schenkung oft voll angerechnet.

Wie hoch ist mein Anspruch ungefähr?

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dazu kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich nach den anrechenbaren Schenkungen der letzten zehn Jahre berechnet. Wie hoch Ihr Anspruch genau ist, hängt davon ab, wie viele Vermögenswerte verschenkt wurden, wie lange sie zurückliegen und ob Vorbehalte bestehen.

Kann ich denjenigen, der das Geschenk bekommen hat, zur Zahlung auffordern?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Zuerst muss geprüft werden, ob der Erbe mit dem Nachlass zahlen kann. Wenn nicht genug Vermögen vorhanden ist, darf der Pflichtteilsberechtigte auch den Empfänger der Schenkung (den Beschenkten) heranziehen und von ihm den fehlenden Betrag verlangen.

Aber: Das funktioniert meist nur, wenn der Nachlass tatsächlich unzureichend ist, und dann in der Reihenfolge, in der die Schenkungen gemacht wurden – zuletzt Beschenkte zuerst.

Wie lange habe ich Zeit, um den Anspruch geltend zu machen?

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und Sie erfuhren oder hätten erfahren müssen, dass relevante Schenkungen gemacht wurden. Dranbleiben ist wichtig, damit der Anspruch nicht verfällt.

Zählen Schenkungen an Ehegatten immer vollständig?

In den meisten Fällen ja. Die Zehnjahresfrist beginnt erst, wenn die Ehe aufgelöst ist, zum Beispiel durch Scheidung oder Tod. Deshalb werden Schenkungen an Ehegatten während der Ehezeit oft ohne Abschmelzung (also in voller Höhe) berücksichtigt.

Wie wird die Zehnjahresfrist gezählt?

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Schenkung vollständig ausgeführt wurde. Für jedes volle Jahr vor dem Erbfall verringert sich der anrechenbare Wert um zehn Prozent. Nach zehn Jahren wird Schenkung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, außer es bestehen Vorbehalte wie Nießbrauch oder Wohnrecht.

Zusammenfassung und Ausblick

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt nahe Angehörige davor, dass ihr Pflichtteil durch Schenkungen des Erblassers verkleinert wird. Basis ist immer der fiktive Nachlass, der sich aus dem tatsächlichen Vermögen plus den Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammensetzt. Für Ehegatten oder bei Nießbrauch- bzw. Wohnrechten gelten besondere Regeln, weil die Zehnjahresfrist in manchen Fällen erst später beginnt.

Wenn Sie glauben, einen Anspruch zu haben, sollten Sie früh Auskunft über bestehende Schenkungen und Vermögensübertragungen einholen und alle relevanten Dokumente sammeln. Eine gute Dokumentation und das Einhalten der Verjährungsfrist von drei Jahren sind entscheidend, damit Ihr Anspruch bestehen kann.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt ein wichtiges Instrument, um Pflichtteilsberechtigte vor Benachteiligungen zu schützen. Veränderungen im Gesetz sind möglich, darum lohnt es sich, sich regelmäßig zu informieren und ggf. rechtlichen Rat einzuholen.

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