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Ausschlagung der Erbschaft – wie & wann Sie trotzdem Ihren Pflichtteil bekommen können

Ein Todesfall bringt oft nicht nur Trauer, sondern auch schwierige Entscheidungen mit sich. Wer den Nachlass eines Angehörigen nicht annehmen möchte, denkt vielleicht darüber nach, ob sich der gesetzliche Pflichtteil trotzdem sichern lässt. In der Regel führt die Ausschlagung einer Erbschaft dazu, dass auch ein Pflichtteilsanspruch entfällt. Es gibt jedoch besondere Konstellationen, in denen eine Ausschlagung nicht zwangsläufig den Verlust dieses Anspruchs bedeutet. Dieser Ratgeber erklärt, welche Voraussetzungen 2025 entscheidend sind und worauf Sie achten sollten, wenn Sie eine Erbausschlagung erwägen.

Grundlagen: Erbe, Erbausschlagung und Pflichtteil – einfach erklärt

Wenn ein Mensch verstirbt, geht dessen gesamtes Vermögen einschließlich möglicher Schulden grundsätzlich auf die Erben über. Wer Erbe wird, übernimmt also nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten: Man tritt rechtlich weitgehend in die Stellung des Verstorbenen ein und haftet in der Regel für Nachlassverbindlichkeiten. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Genau deshalb entscheiden sich manche Angehörige dafür, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung muss innerhalb der gesetzlichen Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; die Frist beginnt, sobald Sie sowohl vom Todesfall als auch von Ihrer eigenen Erbenstellung Kenntnis haben. Nach wirksamer Ausschlagung gilt man rechtlich so, als wäre man nicht Erbe geworden, und an die eigene Stelle rücken die nächsten gesetzlichen Erben.

Der Pflichtteil ist davon zu unterscheiden. Er ist kein Anteil am Nachlass selbst, sondern ein Geldanspruch gegen die Erben. Er steht bestimmten nahen Angehörigen zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag übergangen oder nur zu gering bedacht wurden. Seine Höhe orientiert sich in der Regel an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer als Erbe eingesetzt wurde, aber weniger als den Pflichtteil erhalten würde, kann außerdem unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen, ohne die Erbschaft ausschlagen zu müssen. Diese Unterschiede sind entscheidend: Wer erbt, erhält zwar Zugriff auf den Nachlass, muss aber auch für dessen Verpflichtungen einstehen; wer den Pflichtteil verlangt, bleibt außerhalb der Erbengemeinschaft und fordert lediglich Geld. Daher führt eine Ausschlagung normalerweise dazu, dass kein Pflichtteilsanspruch entsteht – nur besondere Ausnahmefälle können beides zusammen ermöglichen, auf die wir im nächsten Abschnitt eingehen.

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Rechtliche Voraussetzungen und Fristen im Jahr 2025

Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss bestimmte formale Vorgaben beachten, damit die Erklärung wirksam wird. Maßgeblich ist vor allem die Frist: In der Regel bleiben ab dem Zeitpunkt, an dem Sie sowohl vom Tod des Erblassers als auch von Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangen, sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung zu erklären. Befand sich der letzte Wohnsitz des Verstorbenen oder Ihr eigener gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, kann sich diese Frist auf sechs Monate verlängern. Die Ausschlagung muss entweder direkt beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; ein formloses Schreiben genügt nicht.

Für den Pflichtteil gelten andere Voraussetzungen. Ein solcher Anspruch entsteht nur, wenn Sie als naher Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen oder nur gering bedacht wurden und nicht wirksam als Erbe eingesetzt sind. Wer ausschlägt, verliert daher in der Regel auch den Pflichtteilsanspruch. Ausnahmen kommen nur in bestimmten besonderen Konstellationen in Betracht, etwa wenn die Erbeinsetzung mit besonderen Beschränkungen verbunden ist oder wenn ein überlebender Ehegatte den Pflichtteil neben einem Zugewinnausgleich geltend machen möchte. Auch in solchen Fällen ist es wichtig, die kurzen Fristen einzuhalten und die Erklärung rechtssicher abzugeben, um keine Ansprüche zu gefährden.

Warum manche Erben das Erbe ausschlagen

Nicht jede Hinterlassenschaft ist automatisch ein Gewinn. Ein häufiger Grund für eine Ausschlagung sind Schulden des Verstorbenen: Wer das Erbe annimmt, haftet grundsätzlich auch für offene Kredite, unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden, solange er die Haftung nicht wirksam auf den Nachlass beschränkt. Selbst wenn der Nachlass auf den ersten Blick wertvoll wirkt, kann sich später herausstellen, dass Verbindlichkeiten den Wert übersteigen. Wer diese Risiken vermeiden möchte, entscheidet sich deshalb oft für die Ausschlagung.

Daneben können auch persönliche oder familiäre Motive ausschlaggebend sein. Manchmal möchte jemand keinen Teil eines konfliktreichen Nachlasses, etwa wenn Streit in der Erbengemeinschaft absehbar ist oder bestimmte Auflagen das Erbe unattraktiv machen. Auch steuerliche Überlegungen oder der Wunsch, dass andere Angehörige besser versorgt werden, können eine Rolle spielen. Wichtig ist jedoch, dass eine solche Entscheidung wohlüberlegt sein sollte, denn eine wirksame Ausschlagung lässt sich in der Regel nicht mehr rückgängig machen und kann sich unmittelbar auf mögliche Pflichtteilsansprüche auswirken.

Beispiel: Herr K. erfährt nach dem Tod seines Vaters, dass dieser mehrere unbezahlte Kredite und Steuerschulden hinterlassen hat. Zwar besitzt der Vater auch eine Eigentumswohnung, doch nach erster Durchsicht der Unterlagen ist unklar, ob deren Wert die Schulden übersteigt. Um nicht persönlich für mögliche Nachlassverbindlichkeiten zu haften, erklärt Herr K. innerhalb der sechswöchigen Frist gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. So gilt er rechtlich nicht als Erbe und vermeidet das Risiko, für unbekannte Schulden aufkommen zu müssen.

Pflichtteil trotz Ausschlagung sichern – in welchen Fällen das möglich ist

Wer das Erbe ausschlägt, verliert in der Regel auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Es gibt jedoch wenige, klar abgegrenzte Situationen, in denen eine Ausschlagung den Pflichtteil nicht ausschließt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger zwar als Erbe eingesetzt wurde, die Erbschaft jedoch mit besonderen Beschränkungen oder Auflagen verbunden ist. Wer beispielsweise als Nacherbe vorgesehen ist oder weitreichenden Auflagen unterliegt, kann die Erbschaft ablehnen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

Für überlebende Ehegatten besteht ebenfalls eine besondere Konstellation. Befand sich die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann nach einer Ausschlagung der sogenannte kleine Pflichtteil neben einem Zugewinnausgleich geltend gemacht werden. Außerhalb solcher klar geregelten Ausnahmen führt die Ausschlagung in der Praxis fast immer dazu, dass kein Pflichtteilsanspruch besteht. Deshalb ist es ratsam, vor einer Entscheidung sorgfältig prüfen zu lassen, ob tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt und welche Nachweise erforderlich sein können. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen, um Fristen einzuhalten und die eigenen Rechte zu wahren.

Beispiel: Frau M. ist als Erbin ihres Vaters eingesetzt, das Testament sieht jedoch eine Nacherbfolge vor, die sie stark einschränkt. Um frei über ihren Anteil zu verfügen, schlägt sie die Erbschaft fristgerecht aus und macht anschließend ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Da die Erbeinsetzung mit Beschränkungen verbunden war, bleibt ihr Anspruch auf den Pflichtteil bestehen.

Kosten, Steuern und mögliche Fallstricke

Eine Erbausschlagung selbst verursacht in der Regel nur überschaubare Gebühren, doch können sich die Kosten deutlich erhöhen, wenn Fristen versäumt oder Formvorschriften nicht eingehalten werden. Für die Erklärung beim Nachlassgericht oder bei einem Notar fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Kommt es später zu Streitigkeiten über einen Pflichtteilsanspruch, können zusätzliche Ausgaben für anwaltliche Beratung oder gerichtliche Verfahren entstehen.

Auch steuerliche Fragen verdienen Beachtung. Für den bloßen Pflichtteilsanspruch fällt keine Erbschaftsteuer auf den gesamten Nachlass an, doch kann die Auszahlung des Pflichtteils beim Empfänger der Erbschaftsteuer unterliegen. Wer hier unvorbereitet ist, riskiert unnötige Zahlungen oder Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Ebenso problematisch sind unüberlegte Schritte kurz vor Ablauf der Ausschlagungsfrist: Eine verspätete oder fehlerhafte Erklärung lässt sich meist nicht mehr korrigieren und kann dazu führen, dass man als Erbe gilt und für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Eine frühzeitige Prüfung der Vermögenslage sowie fachkundige Beratung helfen, solche Risiken zu vermeiden und die finanziellen Folgen realistisch einzuschätzen.

Praktische Tipps für eine sichere Umsetzung

Bevor Sie sich endgültig für oder gegen eine Erbschaft entscheiden, sollten Sie sich einen möglichst genauen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dazu gehört, alle verfügbaren Unterlagen wie Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Versicherungsnachweise und bekannte Schulden sorgfältig zu prüfen. Ein vollständiges Bild erleichtert nicht nur die Entscheidung über eine Ausschlagung, sondern auch die Einschätzung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs.

Ebenso wichtig ist es, die kurzen Fristen im Blick zu behalten und die Ausschlagung in der vorgeschriebenen Form zu erklären. Die Erklärung muss rechtzeitig beim zuständigen Nachlassgericht eingehen oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden; mündliche Absprachen oder einfache Schreiben genügen nicht. Wenn Unsicherheiten bestehen, kann ein frühzeitiges Beratungsgespräch mit einer auf Erbrecht spezialisierten Fachperson wertvolle Unterstützung bieten. So stellen Sie sicher, dass alle formalen Anforderungen eingehalten werden und dass Ihre Entscheidung – ob Ausschlagung oder Geltendmachung des Pflichtteils – rechtlich Bestand hat.

Fazit und Handlungsempfehlung

Eine Ausschlagung der Erbschaft sollte nicht leichtfertig erwogen werden. Verzichtet man auf das Erbe, fällt in der Regel auch der Anspruch auf den Pflichtteil weg, und viele der Rechte, die mit der Stellung als Erbe verbunden wären, sind damit verloren. Es bestehen jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmefälle, in denen trotz Ausschlagung ein Pflichtteilsanspruch möglich sein kann.

Wenn Sie Zweifel haben, ob eine dieser Ausnahmesituationen auf Sie zutreffen könnte, lohnt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. So lassen sich teure Fehler vermeiden, und Sie stellen sicher, dass Ihre Entscheidung – ob Ausschlagung oder Anspruch auf Pflichtteil – auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht.

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