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Pflichtteil und Haus überschreiben – Ein Ratgeber für Geschwister, Ehepaare und Angehörige

Wer ein Haus besitzt, möchte oft schon zu Lebzeiten festlegen, wer es später erhält. Gleichzeitig schützt das deutsche Erbrecht nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Wer den Pflichtteil übergeht, riskiert Streit und teure Prozesse. Dieser Ratgeber erklärt, was der Pflichtteil ist, wie er berechnet wird und welche Auswirkungen eine Hausüberschreibung hat.

Grundlagen des Pflichtteils

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich gesicherter Mindestanteil am Nachlass. Er soll verhindern, dass nahe Angehörige völlig leer ausgehen, wenn der Erblasser ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag schließt.

Pflichtteilsberechtigt sind in Deutschland nur enge Angehörige des Verstorbenen. An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers, wobei sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder gleichbehandelt werden. Ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch hat der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, unabhängig davon, ob eine Zugewinngemeinschaft oder ein anderer Güterstand bestand. Sind keine Kinder vorhanden, treten die Eltern des Erblassers an ihre Stelle und können den Pflichtteil geltend machen. Geschwister, Enkel oder entferntere Verwandte haben dagegen grundsätzlich keinen eigenen Anspruch, es sei denn, sie rücken kraft Erbfolge an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes, etwa wenn ein Enkel das bereits verstorbene Kind des Erblassers vertritt.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet: Zunächst wird ermittelt, welchen Anteil ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde, wenn es kein Testament gäbe. Anschließend wird dieser Anteil halbiert.

Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Hinterlässt der Erblasser eine Ehefrau und zwei Kinder und existiert kein Testament, würde jedes Kind nach gesetzlicher Erbfolge ein Viertel des Nachlasses erhalten. Wird jedoch eines der Kinder enterbt, beläuft sich dessen Pflichtteil auf die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils – also auf ein Achtel des gesamten Nachlasswertes.

  • Gesetzliche Grundlage: § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Immobilien und Pflichtteil: Warum Häuser besonders sind

Bei Bargeld oder Wertpapieren ist der Wert leicht zu ermitteln. Bei Häusern oder Eigentumswohnungen ist das komplizierter:

  • Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes.
  • Schwankungen am Immobilienmarkt können den Pflichtteil erheblich verändern.
  • Oft besteht der Nachlass fast ausschließlich aus einer Immobilie – das kann zu Liquiditätsproblemen führen, wenn der Pflichtteil in Geld auszuzahlen ist.

Haus überschreiben – was bedeutet das für den Pflichtteil?

Viele Eigentümer möchten das Haus schon zu Lebzeiten auf Kinder oder Ehepartner übertragen. Eine solche Schenkung kann den Pflichtteil zwar verringern, beseitigt ihn aber nicht vollständig.

Die 10-Jahres-Frist (§ 2325 BGB)

Die 10-Jahres-Frist nach § 2325 BGB ist entscheidend, wenn der Erblasser sein Haus schon zu Lebzeiten verschenkt hat. In solchen Fällen können pflichtteilsberechtigte Angehörige einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, damit die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber hat Regeln eingeführt, um eine Benachteiligung durch Schenkungen zu verhindern.

Wenn der Erblasser eine Schenkung gemacht hat, wird der Wert dieser Schenkung im ersten Jahr vor seinem Tod vollständig berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall „schmilzt“ dieser Wert um zehn Prozent ab. Das heißt: Ist die Schenkung zwei Jahre vorher erfolgt, zählt sie nur noch zu 90 %, nach drei Jahren zu 80 % usw. Wird die Schenkung mehr als zehn Jahre vor dem Tod gemacht, bleibt sie in der Regel unberücksichtigt.

Eine wichtige Ausnahme gilt bei Schenkungen an den Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht mit der Schenkung, sondern erst mit der Beendigung der Ehe (z. B. durch Scheidung oder Aufhebung). Solange die Ehe besteht, zählen alle Schenkungen des Erblassers an seinen Ehepartner unabhängig davon, wie lange sie zurückliegen, noch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Ebenso kann der Beginn der Frist gehemmt sein, wenn der Erblasser sich ein Nutzungsrecht am verschenkten Haus vorbehält – beispielsweise Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht. Solange er das Haus nutzt oder das Wohnrecht besteht, gilt die Schenkung nicht als vollständig „geleistet“, und die Zehnjahresfrist läuft noch nicht.

Vorbehaltsrechte

Behält sich der Schenker ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch vor, läuft die 10-Jahres-Frist nicht an, solange er die Nutzung behält. Das Haus gilt dann rechtlich noch als Teil seines Vermögens.

So wird der Pflichtteil berechnet

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

Nachlasswert ermitteln

Zunächst wird der gesamte Nachlass des Verstorbenen vollständig erfasst. Dazu zählen sämtliche Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, wertvoller Hausrat oder Unternehmensbeteiligungen. Anschließend werden alle Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, zum Beispiel offene Darlehen, Beerdigungskosten oder Steuerschulden. Das Ergebnis ist der sogenannte „reine Nachlasswert“, der die Grundlage für alle weiteren Berechnungen bildet.

Gesetzlichen Erbteil bestimmen

Im zweiten Schritt wird der gesetzliche Erbteil ermittelt. Er richtet sich nach der Familienkonstellation des Erblassers. Hinterlässt er etwa einen Ehepartner und Kinder, erben sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemeinsam. Gibt es keine Kinder, treten Eltern oder weitere Verwandte an ihre Stelle. Die genaue Quote ergibt sich also aus den gesetzlichen Erbfolgeregeln und muss individuell geprüft werden.

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Pflichtteilsquote anwenden

Schließlich wird die Pflichtteilsquote auf den zuvor ermittelten gesetzlichen Erbteil angewandt. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Steht einem enterbten Kind nach gesetzlicher Erbfolge ein Viertel des Nachlasses zu, so beträgt sein Pflichtteilsanspruch ein Achtel des gesamten Nachlasswerts. Dieser Anspruch ist in Geld zu erfüllen und muss von den Erben ausgezahlt werden.

Immobilienbewertung

Um den Wert des Hauses festzustellen, kann ein Gutachten erforderlich sein. Gängige Verfahren:

  • Vergleichswertverfahren: Vergleich mit Verkaufspreisen ähnlicher Immobilien.
  • Ertragswertverfahren: Relevanz bei vermieteten Objekten, orientiert sich an Mieteinnahmen.
  • Sachwertverfahren: Basiert auf Baukosten und Bodenwert, oft bei Einfamilienhäusern.

Ein unabhängiger Sachverständiger liefert eine belastbare Grundlage für die Berechnung.

Typische Szenarien

Berliner Testament

Viele Ehepaare setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden zu Schlusserben bestimmt.Kinder können jedoch sofort nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil verlangen. Das kann den überlebenden Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Schenkung kurz vor dem Tod

Selbst wenn das Haus nur wenige Monate vor dem Erbfall verschenkt wurde, zählt der volle Wert für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Enterbung und Pflichtteil

Auch wer im Testament ausdrücklich enterbt wird, behält den Anspruch auf seinen Pflichtteil – es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Entziehungsgrund vor (§ 2333 BGB), z. B. schwere Straftaten gegen den Erblasser.

Verjährung und Durchsetzung

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und von der Verfügung (Testament oder Erbvertrag), die ihn benachteiligt, erfahren hat – oder hätte erfahren müssen. Wird zum Beispiel das Testament öffentlich eröffnet und der Pflichtteilsberechtigte sieht, dass er enterbt ist, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem er dies zur Kenntnis nimmt.

Wenn etwa der Erblasser im Mai 2025 gestorben ist und der Pflichtteilsberechtigte im Juli 2025 vom Testament erfährt, dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2026 und endet am 31. Dezember 2028.

Zur Durchsetzung des Anspruchs gehört auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten auf umfassende Auskunft über den Nachlass (§ 2314 BGB). Das bedeutet: Er kann vom Erben verlangen, dass der Bestand und der Wert des gesamten Nachlasses offenbart werden – einschließlich aller Schulden, Immobilien, Konten, etc. Wenn dies nicht freiwillig geschieht, kann er den Anspruch vor Gericht geltend machen und notfalls klagen, um die Pflichtteilzahlungen durchzusetzen.

Möglichkeiten zur Reduzierung des Pflichtteils

Es gibt legale Gestaltungsinstrumente, um den Pflichtteil zu verringern oder planbar zu machen:

  • Frühzeitige Schenkungen – möglichst mehr als zehn Jahre vor dem Tod und ohne Vorbehaltsrechte.
  • Hausverkauf gegen Leibrente – der Verkaufserlös zählt zum Vermögen, aber nicht mehr die Immobilie selbst.
  • Erbverzichtsvertrag – kann nur notariell und mit Zustimmung des Berechtigten geschlossen werden.

Änderung seit 2023: Solche Schritte sollten immer mit anwaltlicher oder notarieller Beratung erfolgen, um Streit und Steuerfallen zu vermeiden.

Praktische Tipps für Erblasser und Angehörige

  • Früh planen: Je eher Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen, desto größer ist der Gestaltungsspielraum.
  • Alles dokumentieren: Halten Sie Schenkungen, Vorbehaltsrechte und Vereinbarungen schriftlich fest.
  • Beratung einholen: Fachanwälte für Erbrecht oder Notare können individuelle Lösungen entwickeln.
  • Liquidität sichern: Wer ein Haus erbt, aber den Pflichtteil auszahlen muss, braucht finanzielle Mittel – eine Lebensversicherung kann helfen.

Fazit

Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige, kann aber bei Immobilien schnell zu Konflikten führen. Wer ein Haus besitzt und es zu Lebzeiten übertragen möchte, sollte die 10-Jahres-Frist, mögliche Vorbehaltsrechte und die korrekte Immobilienbewertung genau kennen. Eine rechtzeitige, professionelle Beratung ermöglicht es, den eigenen Willen umzusetzen und gleichzeitig die gesetzlichen Ansprüche zu berücksichtigen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wenn Sie Unterstützung bei der Berechnung, Durchsetzung oder beim Ankauf eines Pflichtteilsanspruchs benötigen, empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

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