
Berliner Testament – Infos, Besonderheiten und Auswirkungen auf das Erbe und Kinder
Die meisten Ehepaare, die ein gemeinsames Testament aufsetzen, verfolgen dasselbe Ziel. Wer zuerst geht, soll den anderen abgesichert zurücklassen. Das Haus soll bleiben, wo es ist, und die Kinder sollen erst an die Reihe kommen, wenn beide Eltern gestorben sind. Für dieses Ziel ist das Berliner Testament gemacht, und deshalb greifen sehr viele Ehepaare darauf zurück.
Die Folgen zeigen sich oft erst Jahre später. Der überlebende Ehegatte ist an das gebunden, was einmal vereinbart wurde, auch wenn sich das Leben inzwischen völlig verändert hat. Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können Geld verlangen, zu einem Zeitpunkt, an dem niemand damit rechnet. Steuerlich fährt diese Konstruktion außerdem häufig schlechter als eine gestaffelte Lösung.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsam, wer nach dem Tod des Längerlebenden erben soll. Diese Personen heißen Schlusserben, meist sind es die eigenen Kinder.
- Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute und eingetragene Lebenspartner errichten (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG). Unverheiratete Paare brauchen einen Erbvertrag.
- Die eigenhändige Form ist erleichtert. Einer schreibt den gesamten Text mit der Hand, beide unterschreiben (§ 2267 BGB).
- Nach dem ersten Todesfall ist der überlebende Ehegatte an die Verfügungen gebunden, die beide voneinander abhängig getroffen haben. Diese heißen wechselbezügliche Verfügungen, und sie lassen sich später grundsätzlich nicht mehr ändern (§ 2271 Abs. 2 BGB).
- Im Regelfall der sogenannten Einheitslösung sind die Kinder im ersten Erbfall enterbt und haben deshalb einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil, und zwar als reinen Geldanspruch.
- Eine Pflichtteilsstrafklausel kann diesen Anspruch nicht verhindern. Sie sanktioniert ihn nur für den zweiten Erbfall.
- Steuerlich verschenkt die Einheitslösung die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall.
Was das Berliner Testament ist
Das Berliner Testament ist keine eigene Testamentsform, sondern eine bestimmte Gestaltung innerhalb des gemeinschaftlichen Testaments. Das Gesetz kennt den Begriff nicht. Gemeint ist immer dieselbe Grundfigur, nämlich dass zwei Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und zugleich festlegen, wer nach dem Tod des Längerlebenden das gesamte Vermögen bekommen soll.
Der praktische Effekt zeigt sich beim ersten Todesfall. Ohne Testament würde der überlebende Ehegatte das Vermögen mit den Kindern teilen und wäre Teil einer Erbengemeinschaft, also einer Gruppe von Miterben, die nur gemeinsam über den Nachlass verfügen kann. Über das Haus, das Konto oder ein Wertpapierdepot könnte er dann nicht mehr allein entscheiden. Das Berliner Testament schaltet die gesetzliche Erbfolge aus. Der Überlebende erbt allein und bleibt handlungsfähig, und genau darin liegt der Zweck der Gestaltung.
Vollerbe oder Vorerbe – ein Unterschied mit großen Folgen
Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Das Vermögen des Verstorbenen verschmilzt mit seinem eigenen zu einer einzigen Masse, über die er frei verfügt. Er darf sie verbrauchen, umschichten, verkaufen und verschenken. Die Kinder erben später nicht vom erstverstorbenen Elternteil, sondern ausschließlich vom zuletzt verstorbenen, sie sind dessen Schlusserben.
Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe. Das Vermögen des Verstorbenen bleibt getrennt und wird später an die Nacherben weitergereicht, also an diejenigen, die nach dem Vorerben zum Zuge kommen. Bei einer Immobilie wird dafür im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Ohne besondere Befreiung darf der Vorerbe die Substanz nicht angreifen (§§ 2113 ff. BGB). In der Praxis wird er allerdings meist als befreiter Vorerbe eingesetzt (§ 2136 BGB) und darf dann auch über Grundstücke verfügen und das Vermögen verbrauchen. Von einem Punkt kann ihn niemand befreien: Schenkungen und andere unentgeltliche Verfügungen bleiben unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB).
Steht im Testament nichts Eindeutiges, greift eine gesetzliche Auslegungsregel. Nach § 2269 Abs. 1 BGB ist im Zweifel die Einheitslösung gewollt, der Dritte gilt dann als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten. Das ist der Regelfall in der Praxis, und der überlebende Elternteil darf das geerbte Vermögen deshalb aufbrauchen.
Die Trennungslösung hält das Vermögen in der Familie des Erstverstorbenen. Seinen Bestand sichert sie aber nur beim nicht befreiten Vorerben, denn der befreite Vorerbe darf verbrauchen und umschichten, er darf lediglich nichts verschenken. Dafür kostet die Lösung Bewegungsfreiheit und erzeugt dauerhaften Verwaltungsaufwand, weil jede Immobilienverfügung am Nacherbenvermerk vorbei muss.
Wer ein Berliner Testament errichten kann
§ 2265 BGB lässt das gemeinschaftliche Testament ausdrücklich nur für Ehegatten zu. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe, weil § 10 Abs. 4 LPartG die einschlägigen Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden, bestehende gelten unverändert weiter. Gleichgeschlechtliche Ehepaare fallen seither ohnehin direkt unter § 2265 BGB.
Nicht verheiratete Paare und Verlobte können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Setzen sie eines auf, ist es als solches unwirksam. Gerichte deuten ein solches Schriftstück gelegentlich in zwei getrennte Einzeltestamente um, sofern jeder Teil für sich formgültig ist und beide das erkennbar gewollt hätten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.04.2005, 2 W 225/04, zu § 140 BGB). Die Bindungswirkung fehlt dann allerdings vollständig, jeder kann jederzeit widerrufen, ohne dass der andere davon erfährt.
Für eine echte Bindung außerhalb der Ehe bleibt nur der Erbvertrag nach §§ 2274 ff. BGB. Er steht jedem offen, muss aber notariell beurkundet werden, und beide Beteiligten müssen gleichzeitig beim Notar anwesend sein (§ 2276 Abs. 1 BGB).
Wie das Testament wirksam wird
Die eigenhändige Form
Ein Berliner Testament braucht keinen Notar. Für die eigenhändige Errichtung gilt sogar eine Erleichterung, die es sonst im Erbrecht nicht gibt. Nach § 2267 BGB genügt es, wenn ein Ehegatte den gesamten Text mit der Hand schreibt und unterschreibt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der zweite Ehegatte muss den Text also nicht abschreiben.
Der mitunterzeichnende Ehegatte soll dabei angeben, wann und wo er unterschrieben hat. Das ist eine Soll-Vorschrift und keine Wirksamkeitsvoraussetzung, denn ohne Ort und Datum bleibt das Testament wirksam (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017, I-3 Wx 55/16). Beide müssen auch nicht am selben Tag unterschreiben.
Trotzdem sollte das Datum nicht fehlen. Tauchen nach dem Todesfall mehrere Testamente auf, entscheidet die zeitliche Reihenfolge darüber, was gilt, und ohne Datum lässt sich diese Reihenfolge oft nicht mehr klären. Auch die Frage, ob jemand im Zeitpunkt der Errichtung überhaupt noch testierfähig war, also die geistige Fähigkeit hatte, die Tragweite seiner Anordnungen zu erfassen, wird ohne Datum schwer zu beantworten.
Inhaltlich gehört in ein Berliner Testament mehr als die gegenseitige Erbeinsetzung. Geregelt werden sollten außerdem, wer nach dem zweiten Todesfall erbt, wer an dessen Stelle tritt, falls ein vorgesehener Erbe vorher stirbt, und ob der Überlebende später noch etwas ändern darf. Gerade der letzte Punkt fehlt in der Praxis fast immer, und dann muss Jahrzehnte später ein Gericht auslegen, was gemeint war.
Notarielles Testament, Verwahrung und Testamentsregister
Die notarielle Beurkundung kostet Geld. Dafür formuliert der Notar rechtssicher, und es entsteht eine öffentliche Urkunde. Beim Grundbuchamt ersetzt diese Urkunde in der Regel den Erbschein, also das amtliche Zeugnis über die Erbenstellung, weil dem Grundbuchamt das Testament zusammen mit dem Protokoll des Nachlassgerichts über die Eröffnung genügt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Bei Immobilienbesitz spart das später Zeit und Gebühren.
Für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments fällt eine 2,0-Gebühr an (KV 21100 GNotKG), also der doppelte Satz eines Einzeltestaments. Berechnungsgrundlage ist der Geschäftswert. Er bemisst sich nach dem Vermögen abzüglich der Schulden, wobei Schulden höchstens bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Weil zwei Personen testieren, werden die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet (§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Nr. 1 GNotKG). Bei einem gemeinsamen Reinvermögen von 400.000 Euro beträgt die Gebühr 1.570 Euro, hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Ein notarielles Testament kommt in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, darum kümmert sich der Notar (§ 34 BeurkG). Ein eigenhändiges Testament kann auf Wunsch dorthin gegeben werden (§ 2248 BGB). Die Gerichtsgebühr dafür beträgt einmalig 82 Euro (KV 12100 GNotKG, Stand seit 1. Juni 2025). Dazu kommt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, die pro testierender Person anfällt, beim Berliner Testament also zweimal, mit 12,50 Euro bei Abrechnung über den Notar und 15,50 Euro bei direkter Rechnungsstellung.
Das Register vermerkt nur, ob ein Testament existiert und wo es liegt, nicht was darin steht. Im Sterbefall meldet es sich beim Nachlassgericht von selbst. Ein Testament in der Schublade kann dagegen verschwinden, übersehen oder von jemandem gefunden werden, dem sein Inhalt nicht gefällt.
Eine Besonderheit gilt für die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Ein gemeinschaftliches Testament können nur beide Ehegatten gemeinsam zurückfordern (§ 2272 BGB). Bei einem notariellen Testament gilt die Rückgabe zugleich als Widerruf (§ 2256 Abs. 1 BGB), bei einem eigenhändigen nicht, dort bleibt es nach der Rückgabe wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB).
Formfehler, die in der Praxis am häufigsten vorkommen
Die meisten unwirksamen Testamente scheitern nicht an schwierigen Rechtsfragen, sondern an handwerklichen Fehlern:
- Der Text ist am Computer geschrieben und nur unterschrieben. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich sein (§ 2247 Abs. 1 BGB).
- Der zweite Ehegatte unterschreibt nicht. Dann liegt nur ein Einzeltestament des Schreibenden vor, ohne jede Bindung.
- Die Unterschrift steht nicht am Ende des Textes. Was darunter folgt, ist von ihr nicht mehr gedeckt.
- Spätere Ergänzungen werden angefügt, ohne dass beide erneut unterschreiben.
Der Verlust des Originals ist dagegen kein Formfehler. Ein Testament bleibt wirksam, auch wenn nur noch eine Kopie existiert. Die Erben müssen dann allerdings beweisen, dass es das Testament gab und wie es aussah, und daran stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016, 2 Wx 550/16).
Warum die Bindungswirkung alles entscheidet
Die Wechselbezüglichkeit ist der Begriff, an dem beim Berliner Testament alles hängt.
Wechselbezügliche Verfügungen
Wechselbezüglich ist eine Anordnung, die der eine Ehegatte nur deshalb getroffen hat, weil der andere seinerseits eine bestimmte Anordnung getroffen hat (§ 2270 Abs. 1 BGB). Beide stehen und fallen miteinander. Wird die eine unwirksam oder widerrufen, verliert auch die andere ihre Wirkung.
Weil sich der wirkliche Wille zweier Menschen nach ihrem Tod schwer feststellen lässt, hilft das Gesetz mit einer Vermutung. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, gelten diese Anordnungen im Zweifel als wechselbezüglich. Dasselbe gilt, wenn einer dem anderen etwas zuwendet und für die Zeit nach dessen Tod jemanden aus der Familie oder dem näheren Umfeld des Zuwendenden bedenkt (§ 2270 Abs. 2 BGB). Beides trifft auf das typische Berliner Testament mit gemeinsamen Kindern zu.
Die Vermutung greift jedoch nicht pauschal für das ganze Testament. Jede einzelne Anordnung ist gesondert zu prüfen. Das OLG Brandenburg hat 2025 klargestellt, dass sich die Bindung der Haupterbeneinsetzung nicht automatisch auf eine Ersatzerbenregelung erstreckt (Beschluss vom 04.07.2025, 3 W 79/24).
Ohnehin kann nicht jede Anordnung wechselbezüglich sein. § 2270 Abs. 3 BGB begrenzt den Kreis auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anwendbaren Erbrechts. Ein Vermächtnis ist dabei eine einzelne Zuwendung an jemanden, der nicht Erbe wird, eine Auflage die Verpflichtung des Erben zu einer bestimmten Leistung.
Alles Übrige fällt heraus, etwa eine angeordnete Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung darüber, wer welchen Gegenstand bekommen soll, oder ein Verbot, den Nachlass aufzuteilen. Von seinen eigenen derartigen Anordnungen kann der Überlebende sich jederzeit lösen. Was der Erstverstorbene angeordnet hat, bleibt dagegen bestehen, denn dessen Testament ist mit seinem Tod endgültig geworden.
Widerruf, solange beide leben
Solange beide Ehegatten leben, ist niemand endgültig festgelegt. Gemeinsam können sie das Testament jederzeit aufheben oder durch ein neues ersetzen. Einseitig geht es ebenfalls, aber nur auf einem vorgezeichneten Weg.
Für wechselbezügliche Verfügungen verweist § 2271 Abs. 1 BGB auf § 2296 BGB. Der Widerruf muss notariell beurkundet werden, er muss dem anderen Ehegatten zugehen, und erklären kann ihn nur der Ehegatte selbst, ein Bevollmächtigter genügt nicht. Ein heimlich verfasstes neues Testament beseitigt die Bindung nicht. Anordnungen, die von vornherein nicht wechselbezüglich sind, kann dagegen jeder Ehegatte ohne Notar und ohne Zugang beim anderen widerrufen, etwa durch ein eigenes neues Testament (§ 2254 BGB).
Der Zugang ist der entscheidende Punkt. Der andere Ehegatte soll erfahren, dass die Geschäftsgrundlage entfallen ist, damit auch er neu entscheiden kann. Ist er nicht mehr geschäftsfähig, bleibt der Widerruf möglich. Die Erklärung geht dann an den Betreuer, der für sein Vermögen zuständig ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2013, 15 W 764/13, und OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013, 15 W 17/13).
Widerruft ein Ehegatte wirksam, fällt nach § 2270 Abs. 1 BGB auch die korrespondierende Anordnung des anderen weg. Er verliert damit zugleich das, was ihm zugedacht war.
Nach dem ersten Todesfall
Mit dem Tod des ersten Ehegatten endet das Widerrufsrecht (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nimmt der Überlebende das Erbe an, ist er an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, und zwar dauerhaft. Er kann danach weiterhin ein Testament schreiben, es ist nur wirkungslos, soweit es der Bindung widerspricht.
Ein Kind, das sich in den Jahren danach besonders kümmert, lässt sich also nicht nachträglich besserstellen. Einen neuen Ehepartner kann der Überlebende nicht zum Erben machen. Umgekehrt bleibt auch ein Kind Schlusserbe, das den Kontakt längst abgebrochen hat.
Diese Härte ist gewollt, denn der Erstverstorbene hat sein Vermögen im Vertrauen auf die Absprache hergegeben. Die Rechtsprechung zieht die Bindung entsprechend eng. Das OLG Zweibrücken hat 2026 zweimal betont, dass ohne ausdrücklichen Vorbehalt kein Spielraum bleibt. Maßgeblich sei der übereinstimmende Wille bei der Errichtung, nicht das, was ein Ehegatte später erklärt (Beschlüsse vom 25.02.2026, 8 W 88/25, und vom 08.06.2026, 8 W 116/24).
Wie sich die Bindung noch lockern lässt
Die Zuwendung ausschlagen
Ein Ausweg steht im Gesetz selbst. Nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB gewinnt der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit zurück, also das Recht, neu über seinen Nachlass zu bestimmen, wenn er das ausschlägt, was ihm zugewendet wurde. Auf den Wert der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
Mit der Ausschlagung entfällt allerdings im Grundsatz auch der Pflichtteil. Für den überlebenden Ehegatten macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Er kann dann den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen, also seinen Anteil am tatsächlichen Vermögenszuwachs während der Ehe. Dazu kommt der kleine Pflichtteil, berechnet aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB). War der Zugewinn hoch, kann dieser Weg wirtschaftlich sogar günstiger sein als das Erbe. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, also wenn die Eheleute per Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, greift die Ausnahme nicht, dort führt die Ausschlagung regelmäßig zum vollständigen Verlust.
Die Frist ist kurz. Eine Erbschaft muss binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden, gerechnet ab dem Tag, an dem der Erbe vom Todesfall erfährt und weiß, dass und warum er Erbe geworden ist. Beruht die Erbenstellung auf einem Testament, beginnt die Frist frühestens mit der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Bei Auslandsbezug sind es sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses läuft dagegen keine Frist, solange es noch nicht angenommen wurde (§ 2180 BGB).
Anfechtung, wenn ein neuer Pflichtteilsberechtigter hinzukommt
Der überlebende Ehegatte kann seine eigene, bindend gewordene Verfügung anfechten, wenn nach der Errichtung des Testaments jemand hinzugetreten ist, der pflichtteilsberechtigt ist und im Testament übergangen wurde (§ 2079 BGB). Praktisch sind das zwei Fälle. Der Überlebende heiratet erneut, oder es kommt ein weiteres Kind zur Welt. Dass das auch für die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen gilt, ist anerkannt (BayObLG, Beschluss vom 09.06.1999, 1Z BR 53/99).
Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Für Form und Frist gelten die Regeln des Erbvertragsrechts entsprechend, die Erklärung ist deshalb notariell zu beurkunden, und sie ist auf ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes befristet. Nach Ablauf dieses Jahres bleibt die Bindung bestehen.
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung auch in Kenntnis der Sachlage so getroffen worden wäre (§ 2079 Satz 2 BGB). Und sie erfasst über § 2270 Abs. 1 BGB auch die korrespondierende Verfügung des Erstverstorbenen, also regelmäßig die eigene Erbeinsetzung. Die Anfechtung kann den Überlebenden deshalb rückwirkend seine Stellung als Alleinerbe kosten.
Aufhebung bei schwerer Verfehlung
Liegt beim Schlusserben ein Grund vor, der zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde, kann der Überlebende die Zuwendung auch nach Annahme des Erbes noch aufheben (§ 2271 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2294, 2336 BGB). Die Voraussetzungen sind eng. Verlangt wird eine schwere Verfehlung im Sinne des § 2333 BGB, etwa ein Verbrechen gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person. Bloßer Kontaktabbruch oder Familienstreit genügen nicht.
Hinzu kommt eine Formhürde, an der solche Aufhebungen in der Praxis oft scheitern. Sie muss durch ein neues Testament erklärt werden, und der Grund muss darin ausdrücklich benannt sein und zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen (§ 2336 Abs. 1 und 2 BGB). Im Streit muss ihn beweisen, wer sich auf die Aufhebung beruft.
Änderungsvorbehalt und Freistellungsklausel
Die Bindung lässt sich von vornherein begrenzen. Eine Freistellungsklausel nimmt bestimmten Anordnungen die Wechselbezüglichkeit. Ein Änderungsvorbehalt lässt die Bindung bestehen, erlaubt dem Überlebenden aber, innerhalb eines festgelegten Rahmens neu zu entscheiden, typischerweise beschränkt auf die Verteilung unter den gemeinsamen Kindern.
Damit das trägt, muss der Vorbehalt eindeutig formuliert sein. Die bloße Klarstellung, der Überlebende sei Vollerbe oder könne frei über das Vermögen verfügen, reicht nicht aus, denn solche Formulierungen betreffen die Verfügung unter Lebenden und nicht die Testierfreiheit. Außerdem darf der Überlebende den Vorbehalt nur in dem Rahmen ausüben, der ihm eingeräumt wurde. Ein Vorbehalt für den Fall familiären Fehlverhaltens trägt beispielsweise nicht, wenn der Kontaktabbruch vom Erblasser selbst verursacht wurde.
Was der überlebende Ehegatte mit dem Vermögen tun darf
Die Bindung betrifft nur das Testament, also die Frage, wer nach dem Tod erben soll. Was der Überlebende zu Lebzeiten tut, ist davon nicht erfasst. Als Vollerbe darf er das Haus verkaufen, das Geld ausgeben und ein neues Auto anschaffen. Die Schlusserben haben keinen Anspruch darauf, dass etwas übrig bleibt.
Eine Grenze zieht das Gesetz nur bei Schenkungen. § 2287 BGB gibt dem bindend eingesetzten Erben einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten, wenn der Erblasser in der Absicht geschenkt hat, ihn zu beeinträchtigen. Die Vorschrift steht im Erbvertragsrecht, wird vom Bundesgerichtshof aber seit Jahrzehnten auf bindende Verfügungen aus gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend angewendet (grundlegend BGH, Urteil vom 23.09.1981, IVa ZR 185/80).
Maßstab ist das lebzeitige Eigeninteresse. Schenkt jemand aus nachvollziehbaren eigenen Gründen, etwa um sich Pflege und Betreuung zu sichern oder eine sittliche Pflicht zu erfüllen, ist das zulässig. Wird dagegen kurz vor dem Tod Vermögen beiseitegeschafft, damit die Schlusserben leer ausgehen, droht die Rückabwicklung. Sind mehrere Schlusserben eingesetzt, steht der Anspruch jedem einzeln entsprechend seiner Quote zu und nicht der Erbengemeinschaft (BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 8/20).
Der Anspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Tod des Überlebenden und unabhängig davon, ob der Erbe von der Schenkung wusste (§ 2287 Abs. 2 BGB). Erfährt ein Schlusserbe erst spät davon, ist die Frist deshalb häufig schon abgelaufen.
Was den Kindern im ersten Erbfall bleibt
In der Einheitslösung schließt das Berliner Testament die Kinder beim ersten Todesfall von der Erbfolge aus. Ein ausdrücklicher Satz dazu ist nicht nötig, denn wer im Testament nicht als Erbe genannt wird, obwohl er gesetzlicher Erbe wäre, ist damit bereits enterbt.
Aus dieser Enterbung entsteht der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB). Er richtet sich gegen denjenigen, der Alleinerbe geworden ist, also gegen die eigene Mutter oder den eigenen Vater. Der Pflichtteil ist dabei keine Beteiligung am Nachlass. Wer ihn geltend macht, wird nicht Miteigentümer des Hauses und hat kein Mitspracherecht darüber, was mit dem Vermögen geschieht. Verlangen kann er ausschließlich Geld.
In der Trennungslösung sieht die Lage anders aus. Dort sind die Kinder Nacherben und damit selbst Erben. Den Pflichtteil können sie nur verlangen, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen, denn eine Nacherbeneinsetzung gilt als Beschränkung, die ein Wahlrecht auslöst (§ 2306 Abs. 1 und 2 BGB).
Wie hoch der Pflichtteil ist
Die Quote beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um sie zu bestimmen, wird zuerst gefragt, was der betreffenden Person ohne Testament zugestanden hätte. Dieser Anteil wird halbiert. Angewendet wird er auf den Nachlass, nachdem die Schulden abgezogen sind, und maßgeblich sind Bestand und Wert am Todestag (§ 2311 BGB).
Ein Beispiel: Ein Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder. Der Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils beträgt nach Abzug der Schulden 400.000 Euro. Ohne Testament hätte der überlebende Ehegatte die Hälfte geerbt, weil sich sein Erbteil von einem Viertel um ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Auf jedes Kind wäre ein Viertel entfallen, der Pflichtteil je Kind beträgt also ein Achtel und damit 50.000 Euro.
Diese Rechnung setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte tatsächlich Erbe wird, denn nur dann wird der Zugewinn pauschal erbrechtlich ausgeglichen. Schlägt er aus, bleibt es beim nicht erhöhten Ehegattenerbteil von einem Viertel (§ 1371 Abs. 2 BGB), und der Pflichtteil jedes Kindes steigt auf drei Sechzehntel.
Bei nur einem Kind läge dessen gesetzlicher Erbteil bei der Hälfte und der Pflichtteil folglich bei einem Viertel des Nachlasswertes. Die Zahlen verschieben sich außerdem, wenn ein anderer Güterstand vereinbart wurde. Bei Gütertrennung mit zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu je einem Drittel, der Pflichtteil je Kind liegt dann bei einem Sechstel.
Schenkungen zu Lebzeiten erhöhen den Pflichtteil
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten etwas verschenkt, wird der Wert dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet. Daraus entsteht ein zusätzlicher Anspruch, der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).
Berücksichtigt werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, allerdings abgestuft. Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, für jedes weitere zurückliegende Jahr sinkt der anzurechnende Wert um ein Zehntel, nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.
Zwei Ausnahmen durchbrechen diese Frist, und beide betreffen typische Konstellationen im Berliner Testament. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe. Überträgt sich ein Ehepaar also gegenseitig Immobilien oder Miteigentumsanteile, sind diese Zuwendungen im ersten Erbfall zeitlich unbegrenzt hinzuzurechnen. Ähnlich liegt es, wenn der Schenker den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich weiter nutzt. Behält er sich einen Nießbrauch vor, also das Recht, die Immobilie weiter zu bewohnen oder die Mieten zu vereinnahmen, oder ein umfassendes Wohnrecht an der ganzen Immobilie, läuft die Frist in aller Regel ebenfalls nicht an.
Reicht der Nachlass nicht aus, um den Ergänzungsanspruch zu erfüllen, kann unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch verjährt allerdings taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig davon, ob der Berechtigte von der Schenkung wusste (§ 2332 Abs. 1 BGB).
Umgekehrt mindert eine Zuwendung den Pflichtteil nur, wenn der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 Abs. 1 BGB). Später, etwa im Testament, lässt sich das nicht mehr nachholen. Eine Ausnahme gilt für Ausstattungen an Kinder, die schon kraft Gesetzes auszugleichen sind und den Pflichtteil deshalb auch ohne besondere Anordnung beeinflussen (§§ 2050, 2316 BGB).
Auskunft, Fälligkeit und Verjährung
Wie hoch der Pflichtteil ist, lässt sich nur bestimmen, wenn der Nachlassbestand bekannt ist. Dafür gibt § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Verlangt werden kann ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses, auf Wunsch als notarielles Nachlassverzeichnis, das der Notar selbst ermittelt und das deshalb als verlässlicher gilt. Auch die Wertermittlung einzelner Gegenstände lässt sich fordern, etwa ein Sachverständigengutachten für eine Immobilie. Die Kosten dafür trägt der Nachlass.
Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) und ist sofort fällig. Der Erbe muss also grundsätzlich zahlen, auch wenn das Vermögen in einer Immobilie steckt, und sich das Geld notfalls durch Beleihung oder Kredit beschaffen. Nur in engen Ausnahmefällen kann er eine Stundung verlangen, insbesondere wenn ihn die sofortige Zahlung zur Aufgabe des selbst bewohnten Familienheims zwingen würde (§ 2331a BGB).
Die Verjährung beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Todesfall und von seiner Enterbung erfahren hat (§§ 195, 199 BGB). Bei Kenntnis im März 2026 läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2029, danach kann der Erbe die Zahlung verweigern.
Ein praktisch bedeutsames Detail steht in § 2317 Abs. 2 BGB. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar, er kann also an Dritte abgetreten oder verkauft werden, ohne dass der Erbe zustimmen muss.
Wenn die Auszahlung stockt
Im Normalfall wird der Pflichtteil ganz regulär beim überlebenden Elternteil eingefordert und ausgezahlt. Schwierig wird es, wenn die Auskunft unvollständig bleibt, der Erbe die Immobilie zu niedrig ansetzt oder die Sache über Jahre nicht vorankommt. Genau dann unterstützt Erbfinanz. Wir können das Kostenrisiko der Durchsetzung tragen, sodass Sie nicht selbst für Anwalt, Gutachten und Gericht in Vorleistung gehen. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein Fachanwalt.
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Klauseln, mit denen Eheleute gegensteuern
Weil der Pflichtteil im ersten Erbfall die Absicherung des Überlebenden gefährden kann, enthalten viele Berliner Testamente Zusatzklauseln.
Die Pflichtteilsstrafklausel
Die Pflichtteilsstrafklausel ist die häufigste Zusatzregelung. Ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, soll auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht mehr Erbe werden, sondern erneut auf den Pflichtteil beschränkt bleiben. Rechtlich ist das eine Schlusserbeneinsetzung unter einer auflösenden Bedingung, die also entfällt, sobald das Kind fordert. Am Pflichtteil im ersten Erbfall ändert die Klausel nichts, denn § 2303 BGB ist zwingend.
Ob sie ausgelöst wird, ist ständiger Streitpunkt. Nach der Rechtsprechung muss das Kind den Pflichtteil ernsthaft und in Kenntnis der Klausel eingefordert haben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2025, 10 W 11/25). Wer nur beiläufig nachfragt oder eine Zahlung entgegennimmt, löst sie nicht aus (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2018, 2 W 104/16).
Ein reines Auskunftsverlangen nach § 2314 BGB genügt in der Regel ebenfalls nicht. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aufforderung, ein Nachlassverzeichnis nachzubessern, noch kein Fordern des Pflichtteils ist (Beschluss vom 01.02.2022, 21 W 182/21). Wer sich zunächst nur informiert, verliert also normalerweise nichts.
Entscheidend bleibt der Wortlaut der jeweiligen Klausel. Steht dort, das Kind müsse den Pflichtteil verlangt und erhalten haben, muss zusätzlich Geld aus dem Nachlass abgeflossen sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2023, 21 W 104/22). Uneinheitlich urteilen die Gerichte, wenn Eltern und Kind sich gütlich einigen. Das OLG Braunschweig wertete eine einvernehmliche Lösung nicht als Verwirkung. Das OLG Zweibrücken sah in einem anwaltlichen Zahlungsverlangen dagegen auch dann einen Verstoß gegen den Elternwillen, wenn die Mutter kooperierte und zahlte (Beschluss vom 09.07.2025, 8 W 56/24). Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
Ob sich das Warten für ein Kind rechnet, hängt davon ab, ob im zweiten Erbfall voraussichtlich noch etwas da sein wird. Bei hohem Pflegebedarf oder einer geplanten Wiederheirat des überlebenden Elternteils kann die Rechnung anders ausfallen als gedacht.
Die Jastrowsche Klausel
Die Jastrowsche Klausel geht einen Schritt weiter. Zusätzlich zur Strafklausel erhalten die Kinder, die im ersten Erbfall stillhalten, ein Vermächtnis, das bereits mit dem ersten Todesfall anfällt, aber erst mit dem Tod des Überlebenden fällig wird. Der Längerlebende bleibt dadurch liquide, und die loyalen Kinder haben eine gesicherte Position.
Der pflichtteilsrechtliche Effekt liegt an anderer Stelle. Im ersten Erbfall mindert das Vermächtnis den Pflichtteil des fordernden Kindes nicht, weil Vermächtnisse und Auflagen bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht abgezogen werden (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im zweiten Erbfall ist es dagegen eine Schuld des Nachlasses und verkleinert die Masse, aus der sich der Pflichtteil berechnet. Genau darin liegt der Zweck der Klausel.
Steuerlich hat der Bundesfinanzhof ihr 2023 einen empfindlichen Nachteil bestätigt. Der überlebende Ehegatte darf die Vermächtnisverbindlichkeit nicht abziehen, weil sie noch nicht fällig ist. Das Kind muss das Vermächtnis später als Erwerb vom überlebenden Ehegatten versteuern, und nur wenn es zugleich dessen Erbe ist, kann es die Vermächtnisverbindlichkeit dort abziehen (BFH, Urteil vom 11.10.2023, II R 34/20). Gegen die Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 1381/24). Bis auf Weiteres gilt die Klausel als steuerlich riskant.
Die Wiederverheiratungsklausel
Eine Wiederverheiratungsklausel soll verhindern, dass Vermögen über eine neue Ehe des Überlebenden in eine andere Familie wandert. Eine eigene gesetzliche Regelung dafür gibt es nicht, sie ist reine Gestaltung. Üblich ist eine Kombination, bei der der Überlebende Vollerbe bleibt, solange er nicht wieder heiratet, und rückwirkend zum bloßen Vorerben wird, sobald er es tut. Die Kinder rücken dann als Nacherben nach (so bereits BGH, Beschluss vom 06.11.1985, IVa ZB 5/85). Häufig wird stattdessen ein Vermächtnis angeordnet, das im Fall der Wiederheirat einen Teil des Vermögens an die Kinder herausgibt.
Eine Grenze zieht die Eheschließungsfreiheit. Wird der wirtschaftliche Druck so groß, dass eine neue Ehe faktisch unmöglich wird, kann die Klausel sittenwidrig sein (§ 138 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG). Maßvolle Regelungen sind dagegen anerkannt.
Eine solche Klausel hat allerdings einen Preis, den kaum jemand mitbedenkt. Wer den Fall der Wiederheirat ausdrücklich regelt, hat ihn erkennbar bedacht, und damit scheidet die Anfechtung nach § 2079 BGB regelmäßig aus (§ 2079 Satz 2 BGB). Die Klausel verschließt dem Überlebenden also genau den Ausweg, den eine neue Ehe ihm sonst eröffnen würde.
Der Pflichtteilsverzicht, der einzige Weg mit Zustimmung des Kindes
Zuverlässig ausschließen lässt sich der Pflichtteil im ersten Erbfall nur mit Zustimmung des Kindes. Der Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem, der notariell beurkundet werden muss (§ 2348 BGB). Er lässt sich auf den ersten Erbfall beschränken, sodass die Stellung als Schlusserbe unberührt bleibt. Verzichtet ein minderjähriges Kind, kommt eine familiengerichtliche Genehmigung hinzu.
In der Praxis wird ein solcher Verzicht häufig gegen eine Abfindung vereinbart, etwa gegen die vorzeitige Übertragung einer Immobilie oder eine Geldzahlung. Das kostet Geld und verlangt ein offenes Gespräch innerhalb der Familie, schafft dafür aber Klarheit, die eine Strafklausel nicht herstellen kann.
Erbschaftsteuer, der Preis der Einheitslösung
Die Freibeträge
Wie viel Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Die Beträge des § 16 ErbStG gelten unverändert seit 2009:
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte und eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder, ebenso Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist | 400.000 € |
| Enkel, solange das verbindende Kind des Erblassers lebt | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen, Urenkel | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | 20.000 € |
| alle übrigen Erwerber, etwa nicht verwandte Personen | 20.000 € |
Die letzten beiden Gruppen bilden die Steuerklassen II und III. Der Freibetrag ist derselbe, die Steuersätze unterscheiden sich aber deutlich, in Steuerklasse III liegen sie durchgehend höher.
Der überlebende Ehegatte erhält daneben einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Er wird allerdings um den Kapitalwert der Hinterbliebenenversorgung gekürzt und ist bei einer normalen Witwen- oder Witwerrente oft weitgehend aufgezehrt. Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr haben je nach Alter einen gestaffelten Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 und 52.000 Euro, der ebenso um eine Waisenrente gekürzt wird (§ 17 Abs. 2 ErbStG).
Bei Ehepaaren mit Immobilie greift eine eigene Befreiung. Das selbst bewohnte Familienheim geht steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten über, wenn dieser unverzüglich einzieht oder darin wohnen bleibt und die Wohnung zehn Jahre lang selbst nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Eine Flächengrenze gibt es dabei nicht. Für Kinder gilt dieselbe Befreiung im zweiten Erbfall nur bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG), und sie setzt voraus, dass das Kind selbst einzieht. Bei erwachsenen Kindern mit eigenem Zuhause ist das selten der Fall.
Über eine Reform der Erbschaftsteuer wird seit Anfang 2026 wieder diskutiert, ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Unverändert seit 2009 sind allerdings nur die Freibeträge. Die Bewertung von Immobilien wurde zuletzt 2023 verschärft, was Nachlässe mit Grundbesitz rechnerisch näher an die Freibetragsgrenzen rückt.
Warum das Berliner Testament steuerlich teuer werden kann
Die Freibeträge der Kinder nach dem zuerst verstorbenen Elternteil bleiben ungenutzt. Ohne Erwerb greift kein Freibetrag, und übertragen lässt er sich nicht. Bei zwei Kindern gehen so 800.000 Euro verloren.
Dazu kommt, dass dasselbe Vermögen zwei steuerpflichtige Erwerbe durchläuft, erst vom Erstverstorbenen auf den Ehegatten und dann vom Ehegatten auf die Kinder. Der Bundesfinanzhof hält das für systemgerecht, weil zwei verschiedene Erblasser und zwei verschiedene Begünstigte beteiligt sind. Die Trennungslösung hilft dagegen nicht. Der Nacherbe versteuert seinen Erwerb grundsätzlich als vom Vorerben stammend. Auf Antrag kann er zwar sein Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde legen, den Freibetrag bekommt er aber auch dann insgesamt nur einmal (§ 6 Abs. 2 ErbStG).
Schließlich schlägt die Progression zu, also der mit der Höhe des Erwerbs steigende Steuersatz. Weil das gesamte Familienvermögen gebündelt in einem einzigen Erwerb bei den Kindern ankommt statt verteilt auf zwei Erbfälle, rutscht dieser Erwerb leichter in eine höhere Tarifstufe. Der höhere Satz gilt dann für den gesamten Betrag, abgemildert nur durch eine Sonderregel für Beträge knapp oberhalb der Grenze (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Liegt das Vermögen insgesamt unter den Freibeträgen, tritt der Nachteil überhaupt nicht ein. Für viele Familien ist die Steuerfrage deshalb kein Argument gegen das Berliner Testament, sondern schlicht ohne Bedeutung.
Was den Nachteil abmildert
Sterben beide Ehegatten innerhalb von zehn Jahren, ermäßigt § 27 ErbStG die Steuer für dasselbe Vermögen, gestaffelt von 50 Prozent im ersten Jahr bis 10 Prozent im neunten und zehnten Jahr. Voraussetzung ist, dass für den ersten Erwerb tatsächlich Steuer angefallen ist. Bleibt der erste Erbfall wegen der Ehegattenfreibeträge steuerfrei, läuft die Ermäßigung leer.
Seltener genutzt wird ein zweiter Ansatz. Macht ein Kind seinen Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Elternteil geltend, wird dieser Erwerb dem ersten Erbfall zugerechnet und nutzt den dortigen Freibetrag von 400.000 Euro. Beim überlebenden Elternteil ist der geltend gemachte Pflichtteil abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Für die Familie insgesamt kann die Geltendmachung damit günstiger sein als das Stillhalten. Wird ein Kind später Erbe des überlebenden Elternteils, kann es den Pflichtteil sogar nachträglich gegen sich selbst geltend machen, solange der Anspruch zivilrechtlich noch nicht verjährt ist (BFH, Urteile vom 05.02.2020, II R 1/16 und II R 17/16).
Wer beim Aufsetzen des Testaments vorbeugen will, arbeitet mit Vermächtnissen zugunsten der Kinder, die schon im ersten Erbfall anfallen und den Freibetrag nutzen. Beim sogenannten Supervermächtnis darf der überlebende Ehegatte innerhalb eines vorgegebenen Personenkreises selbst bestimmen, wer wann wie viel bekommt (§§ 2151, 2153, 2156 BGB). Nach der Logik der neueren Rechtsprechung zur Jastrowschen Klausel ist die Fälligkeit dabei der kritische Punkt. Wird sie vollständig auf den Tod des Überlebenden hinausgeschoben, ist der steuerliche Abzug im ersten Erbfall gefährdet.
Wenn sich das Leben ändert
Trennung und Scheidung
Ein Berliner Testament wird nicht dadurch unwirksam, dass ein Paar sich trennt, und auch jahrelanges Getrenntleben ändert daran nichts. Viele Getrenntlebende gehen vom Gegenteil aus, und dieser Irrtum hat schon manche Erbfolge auf den Kopf gestellt.
Unwirksam wird das Testament erst, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder aufgehoben ist. Gleichgestellt ist der Fall, dass im Todeszeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 BGB).
Beim gemeinschaftlichen Testament ist die Rechtsfolge besonders scharf. Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist das Testament dann seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, also auch hinsichtlich der Verfügungen zugunsten der Kinder. Wirksam bleibt es nur, soweit anzunehmen ist, dass es auch für den Scheidungsfall so gewollt war (§ 2268 Abs. 2 BGB). Ob das zutrifft, entscheidet später ein Gericht anhand von Anhaltspunkten, die dann meist fehlen. Deshalb gehört in jedes Berliner Testament eine ausdrückliche Regelung für den Scheidungsfall.
Wiederheirat
Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, geraten alte Bindung und neue Familie in Konflikt. Der neue Ehepartner wird pflichtteilsberechtigt, kann aber wegen der Bindung nicht als Erbe eingesetzt werden, es sei denn, die Anfechtung nach § 2079 BGB gelingt.
Nach dem Tod des Überlebenden richten sich die Ansprüche des neuen Ehepartners gegen die Schlusserben, also gegen die Kinder aus erster Ehe. Ihm stehen dann dieselben Ansprüche zu wie oben beim ausschlagenden Ehegatten beschrieben, sofern auch die neue Ehe im gesetzlichen Güterstand geführt wurde (§ 1371 Abs. 2 BGB). Wirtschaftlich wiegt der Zugewinnausgleich dabei meist schwerer als der Pflichtteil.
Patchworkfamilien
In der Einheitslösung liegt ein Risiko, das gerade zusammengesetzte Familien trifft. Erbt der überlebende Ehegatte alles und stirbt später, ohne dass eine wirksame Schlusserbenregelung greift, gehen die Kinder des zuerst verstorbenen Ehegatten leer aus. Sie sind mit dem Überlebenden nicht verwandt und deshalb keine gesetzlichen Erben.
Für Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen ist das klassische Berliner Testament deshalb selten die richtige Wahl. Trennungslösung, Vermächtnisse oder ein Erbvertrag bilden die Interessen dort meist besser ab.
Zwei Konstellationen, die eine andere Lösung verlangen
Neben den bereits genannten Fällen gibt es zwei Situationen, in denen ein einfaches Berliner Testament regelmäßig schadet.
Die erste betrifft Familien, in denen ein Kind auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Sozialhilfeträger kann den Pflichtteilsanspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und selbst geltend machen, und zwar auch dann, wenn das Kind ihn gar nicht fordern wollte. Das Erbe kommt dann nicht bei der Familie an, sondern beim Kostenträger. Für solche Fälle hat die Praxis eigene Gestaltungen entwickelt, die unter dem Stichwort Behindertentestament laufen und Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung miteinander verbinden.
Die zweite betrifft Betriebsvermögen. Der Pflichtteil ist sofort fällig, und wenn das Vermögen in Maschinen, Vorräten oder Betriebsimmobilien gebunden ist, kann eine einzige Forderung den Betrieb in Liquiditätsnot bringen. Hier wird üblicherweise vorab mit Pflichtteilsverzichten gegen Abfindung gearbeitet.
Wo es in der Praxis zum Streit kommt
Vor Gericht kehren beim Berliner Testament immer wieder dieselben Fragen wieder, zwei davon im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht, zwei im Zivilprozess um den Pflichtteil.
Am häufigsten geht es um die Auslegung. War eine bestimmte Anordnung wechselbezüglich oder nicht? Weil die Ehegatten selten etwas dazu aufgeschrieben haben, muss das Gericht aus Formulierungen und Familienverhältnissen rekonstruieren, was zwei Menschen vor dreißig Jahren gemeint haben. Belegen lässt sich dieser Wille am schlechtesten von allem, worüber gestritten wird.
Fast ebenso oft wird über den Wert einer Immobilie gestritten. Der Pflichtteil richtet sich nach dem Verkehrswert am Todestag, also dem Preis, der sich am Markt erzielen ließe, und nicht nach dem früheren Kaufpreis oder einem steuerlichen Wert. Zwischen der Einschätzung des Erben und der des Pflichtteilsberechtigten liegen bei Familienimmobilien schnell sechsstellige Beträge.
Ein drittes Feld ist die Auskunft. Erben legen unvollständige Verzeichnisse vor oder verzögern die Aufstellung, und weil sich ohne Auskunft kein Anspruch beziffern lässt, ist das ein wirksames Mittel, eine Sache hinauszuzögern.
Bleibt die Testierfähigkeit, die vor allem bei Testamenten aus den letzten Lebensjahren angezweifelt wird. Der Nachweis ist schwierig und stützt sich auf Arztunterlagen, Zeugen und Sachverständigengutachten. Ein notariell beurkundetes Testament reduziert dieses Risiko, weil der Notar die Testierfähigkeit prüft und seine Wahrnehmungen dokumentiert.
Häufige Fragen
Ist ein Berliner Testament ohne Notar gültig?
Ja, die handschriftliche Errichtung genügt. Ein Notar wird erst zwingend, wenn ein einseitiger Widerruf erklärt, eine bindende Verfügung angefochten, eine Zuwendung wegen schwerer Verfehlung aufgehoben oder ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden soll.
Was kostet ein Berliner Testament?
Handschriftlich nichts. Wer es beim Amtsgericht hinterlegen lässt, zahlt einmalig 82 Euro plus zweimal die Registergebühr von 15,50 Euro. Beim Notar richtet sich die Gebühr nach dem gemeinsamen Vermögen, bei 400.000 Euro sind es 1.570 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Lässt sich ein Berliner Testament später noch ändern?
Solange beide leben, gemeinsam jederzeit, einseitig nur über den Notar. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende gebunden, sofern kein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde.
Muss der überlebende Ehegatte das Erbe mit den Kindern teilen?
Als Erben nicht, denn die Kinder sind im ersten Erbfall ausgeschlossen. Fordern können sie dennoch, und zwar ihren Pflichtteil in Geld.
Können unverheiratete Paare ein Berliner Testament errichten?
Nein, das gemeinschaftliche Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Für alle anderen kommt der notarielle Erbvertrag in Betracht.
Wie lange kann ein Kind den Pflichtteil nach dem ersten Elternteil fordern?
Drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem es von Todesfall und Enterbung erfahren hat. Danach kann der Erbe die Zahlung verweigern.
Wenn Sie noch nicht sicher sind, wo Sie stehen
Vielleicht wissen Sie noch nicht, wie viel Ihnen zusteht oder ob sich das Fordern überhaupt lohnt. Das ist der normale Ausgangspunkt, und Sie brauchen dafür keine vollständigen Unterlagen. Schildern Sie uns einfach, was Sie wissen. Der einfachste erste Schritt ist die unverbindliche Anfrage. Sie ist kostenlos, diskret und verpflichtet zu nichts.
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Das Berliner Testament ist ein gutes Werkzeug für den Zweck, für den es gedacht ist. Es sichert den überlebenden Partner ab und hält das Vermögen zusammen. Bezahlt wird diese Sicherheit mit Unbeweglichkeit, und die zeigt sich erst dann, wenn sich das Leben anders entwickelt hat als geplant. Zwei Fragen entscheiden über fast alles. Wie viel Freiheit soll der Überlebende behalten, und was geschieht mit den Kindern im ersten Erbfall? Wird beides schon beim Aufsetzen geklärt, bleiben der Familie später die meisten Auseinandersetzungen erspart.
Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers
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