Jetzt auch in der Schweiz verfügbar: Erbfinanz unterstützt ab sofort in allen Kantonen beim Pflichtteil – ohne Vorabzahlung, rechtlich abgesichert und transparent umgesetzt.
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Erbe und Pflichtteil verstehen – häufige Fragen und wichtige Unterschiede erklärt
Das Thema Erben wirft oft Unsicherheiten auf. Wer bekommt welchen Anteil am Nachlass, und wann kommt statt eines Erbteils nur der Pflichtteil in Betracht? Dieses FAQ erklärt die Grundlagen von Erbansprüchen und Pflichtteilsrechten in einfacher Sprache.
Ein Erbanspruch bedeutet das Recht einer Person, einen Anteil am Nachlass des Verstorbenen zu erhalten. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote oder nach einer testamentarischen Verfügung. Zum Nachlass gehören sowohl Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere und Immobilien als auch bestehende Schulden. Mehrere Erben teilen sich den Nachlass entsprechend ihrer Quote und haften grundsätzlich gemeinsam für Nachlassverbindlichkeiten.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (Kinder und, falls ein Kind vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge) sowie der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner; wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern. Der Anspruch entsteht typischerweise bei Enterbung oder wenn die Berücksichtigung unterhalb der Pflichtteilsquote liegt. Die Höhe entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte werden nicht Teil der Erbengemeinschaft und haften nicht für Nachlassschulden; der Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden. Diese Informationen geben Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht zwar mit dem Erbfall, wird aber in der Regel nicht von allein erfüllt. Üblich ist, dass pflichtteilsberechtigte Personen den Anspruch selbst gegenüber den Erben geltend machen. Dafür kommt meist eine schriftliche Mitteilung in Betracht, häufig verbunden mit der Bitte um Auskunft über den Nachlass, damit die Höhe des Pflichtteils ermittelt werden kann. Ohne ein solches Tätigwerden erfolgt üblicherweise keine Auszahlung. Außerdem sieht das Gesetz Fristen vor, nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr eingefordert werden kann.
Wenn es um Erbansprüche geht, also um Ansprüche von Erbinnen oder Erben gegen Personen, die Eigentum aus dem Nachlass innehaben, gelten zwei Verjährungsfristen. In den meisten Fällen beginnt eine dreijährige Frist, gerechnet ab dem Jahresende, in dem man sowohl von dem Anspruch als auch von der anderen Partei Kenntnis erlangt hat. Viele erbrechtliche Ansprüche verjähren so nach drei Jahren. Zusätzlich besteht eine langjährige Obergrenze: bestimmte Herausgabeansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis erst nach 30 Jahren ab dem Erbfall. Diese Fristen dienen dazu, Klarheit und Verbindlichkeit sicherzustellen, wenn es um Ansprüche gegenüber Nachlassbesitzern geht, und sie haben sich in der Rechtsordnung etabliert.
Beim Pflichtteil – dem Anspruch auf Geld, den nahe Angehörige unter bestimmten Umständen haben – bestehen ebenfalls zwei zeitliche Grenzen. Zuerst gibt es die übliche Frist von drei Jahren, die ab dem Jahresende zu laufen beginnt, in dem man vom Todesfall und von der möglichen Pflichtteilsberechtigung erfahren hat. Darüber hinaus gilt eine sehr lange absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Erbfall. Das bedeutet, dass selbst wenn jemand lange Zeit nichts weiß, der Anspruch nicht ewig geltend gemacht werden kann. Für minderjährige Pflichtteilsberechtigte gilt ein besonderer Schutz: die Verjährung beginnt in der Regel erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres, sodass der Anspruch später immer noch geltend gemacht werden kann.
Wenn man als Erbin oder Erbe wissen möchte, was genau zum Nachlass gehört, hat man das Recht, von denjenigen, die Erbe oder Nachlassbesitzer sind, Informationen zu verlangen. Das heißt, man kann ein Verzeichnis über vorhandene Vermögenswerte – wie Bankguthaben, Immobilien, Schmuck oder andere Wertgegenstände – sowie über Verbindlichkeiten einfordern. In vielen Fällen hilft ein solches Verzeichnis dabei, sich einen Überblick zu verschaffen. Manchmal ist zusätzlich eine Bewertung hilfreich; dann kommt zum Beispiel ein Gutachten infrage, damit man Anhaltspunkte für den Wert einzelner Nachlassbestandteile erhält. Diese Hinweise dienen lediglich der Orientierung und sind keine individuelle Anleitung.
Wenn es um den Pflichtteil geht – also eine Geldforderung von nahen Angehörigen, die nicht ausreichend im Testament berücksichtigt wurden – besteht ebenfalls ein Auskunftsrecht. Pflichtteilsberechtigte können von den Erben Auskunft verlangen darüber, was im Nachlass enthalten ist und welche Verbindlichkeiten bestehen. Sie können verlangen, dass ein übersichtliches Inventar erstellt wird, und unter Umständen auch, dass dieses Verzeichnis notariell aufgenommen wird oder durch ein Gutachten ergänzt wird. Auch hier hilft das Verzeichnis, die Pflichtteilsansprüche besser einzuschätzen. Wiederum dienen diese Hinweise der allgemeinen Verständigung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Bei Erbansprüchen kommt es nicht darauf an, ob der oder die Verstorbene zu Lebzeiten Geschenke gemacht hat. Erben erhalten ihren Anteil am vorhandenen Nachlass, unabhängig von früheren Zuwendungen.
Beim Pflichtteil sieht es anders aus: Unter bestimmten Voraussetzungen können größere Schenkungen berücksichtigt werden, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten gemacht hat. Damit soll verhindert werden, dass der Nachlass gezielt verkleinert wird. Solche Geschenke verlieren mit der Zeit an Bedeutung und bleiben nach einer bestimmten Frist ganz unberücksichtigt. Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern gilt diese Frist erst ab dem Ende der Ehe. Wenn das Nachlassvermögen nicht ausreicht, kann sich ein Anspruch auch gegen die beschenkte Person richten.
Schon zu Lebzeiten lassen sich bestimmte Dinge regeln. Für Erbansprüche können zum Beispiel durch ein Testament oder einen Erbvertrag klare Vorgaben gemacht werden, wer später wie viel erhält. Damit lassen sich Missverständnisse vermeiden und die gesetzliche Erbfolge verändern.
Beim Pflichtteil gibt es die Möglichkeit, dass nahe Angehörige auf diesen Anspruch verzichten. Ein solcher Verzicht muss in einem besonderen Vertrag festgehalten werden, der notariell beurkundet wird. Auf diese Weise können Familien schon vorab Klarheit schaffen, ohne dass es erst im Erbfall zu Streit kommt.
Bei Erbansprüchen können besondere Situationen entstehen, etwa wenn mehrere Personen erben und dadurch eine Erbengemeinschaft entsteht. Auch Nachlasswerte wie Immobilien oder Auslandsvermögen machen die Abwicklung oft komplizierter.
Beim Pflichtteil wird es vor allem dann kompliziert, wenn nahe Angehörige ausdrücklich enterbt wurden, wenn Patchwork-Familien beteiligt sind oder wenn der Nachlass schwer zu bewerten ist. In solchen Konstellationen lassen sich Ansprüche häufig nicht ohne Weiteres überblicken.
Diese Beispiele zeigen nur typische Fälle; im Einzelfall kann die Situation sehr unterschiedlich sein.
Wenn der Sofort-Check erkennen lässt, dass Ansprüche denkbar sind, können unterschiedliche Wege folgen. Bei Erbansprüchen kann es darum gehen, die eigene Erbquote zu klären, Unterlagen zu sammeln oder sich mit anderen Erben einer Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Beim Pflichtteil steht im Vordergrund, ob ein Anspruch gegen die Erben in Betracht kommt und welche Informationen über den Nachlass dafür wichtig sind. In beiden Fällen ist es sinnvoll, die Ergebnisse mit einer vertrauten Person oder einer neutralen fachkundigen Stelle zu besprechen, um die nächsten Schritte besser einschätzen zu können.