Erbfinanz ist der Prozessfinanzierer für Ihren PflichtteilErfolgreich klagen auch ohne RechtsschutzPflichtteil durchsetzen bei EnterbungOhne KostenrisikoProzessfinanzierung leicht gemachtUnkomplizierter PflichtteilsverkaufJetzt unverbindlichen Beratungstermin vereinbaren

Infos und Wissens­wertes für Kooperations­kanzleien

1. Was genau bedeutet Prozessfinanzierung?
Prozessfinanzierung bedeutet, dass wir als Erbfinanz sämtliche Kosten des Rechtsstreits Ihres Mandanten übernehmen, d.h. sowohl die außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als auch eventuell anfallende Gutachter- oder Sachverständigengebühren.

Im Gegenzug erhalten wir ausschließlich im Erfolgsfall eine vorher mit Ihrem Mandanten vereinbarte prozentuale Erfolgsbeteiligung, im Falle des gerichtlichen Unterliegens übernehmen wir sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

2. Ich habe einen Mandanten, der an einer Prozessfinanzierung interessiert ist. Was sind nun die nächsten Schritte?
  1. Melden Sie sich in unserem Portal an und füllen Sie anschließend über den Button „Neuer Fall“ das Formular aus.Jetzt im Portal anmelden
  2. In unserem Portal haben Sie die Möglichkeit, wesentliche Unterlagen, wie z.B. das Testament oder ein Nachlassverzeichnis, hochzuladen. Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an erbfinanz@indemnis.group und ein Mitarbeiter wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
  3. Anschließend prüfen wir den Fall und senden Ihrem Mandanten – nach positiver Prüfung – unseren Prozessfinanzierungsvertrag zu. Eine Vertragsbeziehung besteht ausschließlich zwischen uns und Ihrem Mandanten sowie zwischen Ihnen und Ihrem Mandanten.
  4. Wenn Ihr Mandant unseren Prozessfinanzierungsvertrag unterschrieben hat und die Widerrufsfrist abgelaufen ist, informieren wir Sie hierüber und Sie können mit der Mandatsbearbeitung beginnen.
  5. Ihre Rechnung stellen Sie wie gewohnt an Ihren Mandanten, laden diese jedoch in unser Portal hoch und wir werden diese begleichen.
  6. Die Geschäftsgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Ihrem ersten Tätigwerden.
  7. Die Verfahrensgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Einreichung der Klage.
  8. Die Terminsgebühr gemäß RVG bezahlen wir mit Abschluss des Verfahrens, d.h. bei gerichtlichem Obsiegen bzw. im Falle eines Vergleichs, sobald die Erben den Pflichtteilsanspruch bezahlt haben, bei gerichtlichem Unterliegen mit Rechtskraft des Urteils. Im Falle eines Vergleiches übernehmen wir bei Abschluss des Verfahrens zusätzlich die Einigungsgebühr gemäß RVG.
3. Wer ist der Kläger im Rahmen der Prozessfinanzierung?

Aktivlegitimierter Kläger bleibt weiterhin Ihr Mandant – wir treten im Prozess nicht nach außen in Erscheinung.

Wir stellen lediglich die finanziellen Mittel für das Bestreiten des Rechtsstreits, d.h. insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gemäß RVG, zur Verfügung und tragen im Falle des gerichtlichen Unterliegens auch diese Kosten, d.h. wir nehmen keinen Regress.

4. Wie läuft die Rechnungsstellung?
Ihre Rechnung stellen Sie wie gewohnt an Ihren Mandanten und laden diese in unser Portal hoch.

  • Wir zahlen diese als Leistung auf eine fremde Schuld für Ihren Mandanten.
  • Die Geschäftsgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Ihrem ersten Tätigwerden.
  • Die Verfahrensgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Einreichung der Klage.
  • Die Terminsgebühr gemäß RVG bezahlen wir mit Abschluss des Verfahrens, d.h. bei gerichtlichem Obsiegen bzw. im Falle eines Vergleichs, sobald die Erben den Pflichtteilsanspruch beglichen haben, bei Unterliegen mit Rechtskraft des Urteils. Im Falle eines Vergleiches übernehmen wir bei Abschluss des Verfahrens auch die Einigungsgebühr gemäß RVG.
5. Wird Erbfinanz in die Kommunikation mit meinem Mandanten eingebunden?

Nein, Sie kommunizieren weiterhin in vertraulicher Atmosphäre mit Ihrem Mandanten. Lediglich sämtliche Schriftsätze von Ihnen und der Gegenseite sowie Schreiben des Gerichts laden Sie in unser Portal hoch.

6. Über welche Verfahrensschritte muss ich Erbfinanz informieren?
Sie müssen uns über folgende Verfahrensschritte informieren:

  • Einreichung der Klage
  • Sämtliche Schriftsätze von Ihnen, der Gegenseite und Gerichtsschreiben
  • Aufnahme von Vergleichsverhandlungen
  • Vergleiche und Urteile
7. Wie kommuniziere ich mit Erbfinanz?
Wir haben ein eigenes Portal entwickelt über das Sie zu jeder Zeit:

Jetzt im Portal anmelden

8. An wen wende ich mich, wenn ich technische Problem oder sonstige Fragen habe?
Sie können uns telefonisch unter +49 89 541 975 97 oder per E-Mail an erbfinanz@indemnis.group kontaktieren oder hier einen Beratungstermin buchen.
9. Welche Kosten werden von Erbfinanz übernommen?
Es werden sämtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage des RVG, sämtliche Gerichtskosten sowie sonstige Kosten des Verfahrens übernommen.
10. Gehe ich als Anwalt einen Vertrag mit Erbfinanz ein?

Nein, eine Vertragsbeziehung besteht nur zwischen uns und Ihrem Mandanten sowie zwischen Ihnen und Ihrem Mandanten.

11. Wann werden meine Rechnungen bezahlt?
  • Die Geschäftsgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Ihrem ersten Tätigwerden.
  • Die Verfahrensgebühr gemäß RVG bezahlen wir nach Einreichung der Klage.
  • Die Terminsgebühr gemäß RVG bezahlen wir mit Abschluss des Verfahrens, d.h. bei gerichtlichem Obsiegen bzw. im Falle eines Vergleichs, sobald die Erben den Pflichtteilsanspruch beglichen haben, bei Unterliegen mit Rechtskraft des Urteils. Im Falle eines Vergleiches übernehmen wir bei Abschluss des Verfahrens auch die Einigungsgebühr gemäß RVG.
  • Die Gerichtskosten begleichen wir bei Fälligkeit.
12. Habe ich vertragliche Verpflichtungen oder Kosten durch eine Prozessfinanzierung durch Erbfinanz?
Nein, durch eine Kooperation mit Erbfinanz gehen Sie keine Pflichten ein und es entstehen Ihnen auch keine Kosten durch unsere Prozessfinanzierung.
13. Welche Informationen und Dokumente muss ich Erbfinanz zur Fallprüfung bereitstellen?
Sämtliche Informationen und Dokumente, die wir für die Fallprüfung benötigen, finden Sie in unserem Portal. Es sind die gleichen Informationen, die Sie ohnehin bei Ihrem Mandanten abfragen (z.B. Kläger, Beklagter, Erblasser, Zeitpunkt des Erbfalls, verwandtschaftliche Beziehung, geschätzter Wert der Erbmasse).
14. Wie läuft die Provisionsabrechnung?
Bei Abschluss des Verfahrens durch Vergleich oder gerichtliches Obsiegen, werden wir eine Provisionsabrechnung für Ihren Mandanten erstellen.
15. Welche Annahmekriterien muss ein Fall erfüllen?
  • Grundsätzlich muss der geschätzte Pflichtteil nach Abzug lebzeitiger Schenkungen an Ihren Mandanten mindestens 30.000 Euro betragen.
  • Der Pflichtteilsanspruch darf nicht verjährt sein.
  • Ihr Mandant darf keinen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt haben.
  • Ihr Mandant darf nicht erbunwürdig im Sinne des § 2333 BGB sein.
16. Wie hoch muss der geschätzte Pflichtteil mindestens sein?
Grundsätzlich muss der geschätzte Pflichtteil nach Abzug lebzeitiger Schenkungen an Ihren Mandanten mindestens 30.000 Euro betragen.
17. Wie hoch darf der geschätzte Pflichtteil maximal sein?
Es besteht keine Höchstgrenze.
18. Kann ich mich einfach als Kooperationskanzlei registrieren?
Nein, für die Anmeldung als Kooperationskanzlei benötigen Sie einen Anmeldecode, welchen Sie nach Prüfung durch uns erhalten.

Bei Interesse an einer Kooperation, können Sie uns telefonisch unter +49 89 541 975 97 oder per E-Mail an kontakt@erbfinanz.de kontaktieren oder hier einen Beratungstermin buchen.

19. Das Erbe umfasst auch Immobilien und/oder Unternehmen außerhalb Deutschlands – stellt dies ein Problem dar?
Grundsätzlich muss lediglich ein deutscher Gerichtsstand bestehen – Immobilien und/oder Unternehmen, die zur Erbmasse gehören, können sich auch außerhalb Deutschlands befinden.
20. Muss Erbfinanz dem Abschluss eines Vergleiches zustimmen?
Nein, Ihr Mandant entscheidet nach freiem Ermessen, ob er einen Vergleichsvorschlag der Gegenseite annimmt oder ablehnt.
21. Wie hoch ist die Provision im Erfolgsfall?
Unsere Provision beträgt grundsätzlich 30% des erhaltenen Pflichtteils oder des sonstigen geldwerten Vorteils.
22. In welchen Stadium finanziert Erbfinanz Verfahren?
Wir übernehmen und finanzieren Verfahren sowohl direkt nach dem Erstgespräch als auch nach erteilter Auskunft.
23. Vermittelt Erbfinanz auch Anfragen von potentiellen Mandanten an seine Kooperationskanzleien?
Selbstverständlich – wenn uns aufgrund unserer Werbetätigkeit Anfragen von potentiellen Mandanten erreichen, leiten wir diese an eine unserer Kooperationskanzleien, die sich in räumlicher Nähe des Mandanten befindet weiter. Eine Pflicht zur Annahme solcher Anfragen besteht ausdrücklich nicht – die Kooperationskanzlei ist jederzeit berechtigt nach freiem Ermessen Anfragen abzulehnen.
24. Kann ich mit meiner Kooperation mit Erbfinanz werben, z.B. auf meiner Website?
Selbstverständlich – wenn Sie auf Ihre Kooperation mit uns hinweisen möchten, können Sie gerne auch unser Logo verwenden.
25. Welche Vorteile bietet Erbfinanz als Spezial-Prozessfinanzierer?

Als Spezialist können wir Ihnen folgende Vorteile anbieten:

  1. Für den Mehraufwand erhalten Sie eine 1,0 RVG Gebühr, sofern Sie dies mit Ihrem Mandanten vereinbart haben
  2. Schlanke Prozesse, so dass Sie sich auf Ihre Mandatsarbeit konzentrieren können
  3. Übernahme auch von außergerichtlichen Verfahren
  4. Schnelle Finanzierungsentscheidung – innerhalb von nur fünf Werktagen liegt Ihnen unsere Finanzierungsentscheidung vor
  5. Finanzierung bereits ab 30.000 Euro und ohne Obergrenze
  6. Keine Kosten oder Verpflichtungen für Kooperationskanzleien
26. Wird mein Mehraufwand durch die Einschaltung von Erbfinanz vergütet?

Für den Mehraufwand durch Einschaltung von Erbfinanz erstatten wir Ihnen einmalig für den Rechtsstreit eine 1,0 Gebühr gemäß RVG bezogen auf den Streitwert. Diese „Erbfinanz-Gebühr“ erstatten wir bei Abschluss des Verfahrens.

Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch