Jetzt auch in der Schweiz verfügbar: Erbfinanz unterstützt ab sofort in allen Kantonen beim Pflichtteil – ohne Vorabzahlung, rechtlich abgesichert und transparent umgesetzt.
Jetzt auch in der Schweiz verfügbar: Erbfinanz unterstützt ab sofort in allen Kantonen beim Pflichtteil – ohne Vorabzahlung, rechtlich abgesichert und transparent umgesetzt.Schweizer Pflichtteilsrecht einfach erklärt: Die wichtigsten Fragen und Antworten
In der Schweiz gilt seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023: pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen in direkter Linie (Kinder, Enkel, Urenkel), der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner. Dieses Recht schützt bestimmte nahe Angehörige durch einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn ein Testament oder Erbvertrag eine andere Verteilung vorsieht. Ein Ausschluss dieser Anspruchsberechtigten ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Wichtige Neuerung seit 2023: Seit dem 1. Januar 2023 haben Eltern keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch mehr, sofern Nachkommen vorhanden sind (Erbrechtsrevision).
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil in der Schweiz für Nachkommen in direkter Linie – also Kinder, Enkel und Urenkel – 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbanteils. Für den überlebenden Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner gilt dasselbe: auch sie haben Anspruch auf 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbteils.
Änderung seit 2023: Enkel erhalten ihren Anspruch nur, wenn ihr Elternteil (ein Kind des Erblassers) vorverstorben ist. In diesem Fall treten die Enkel an die Stelle des verstorbenen Kindes und übernehmen dessen gesetzlichen Anteil – darauf wird dann der Pflichtteil angewendet.
Beispiel: Wenn der Nachlass 200 000 CHF beträgt und eine Person hinterlässt einen Ehegatten und zwei Kinder, würde laut gesetzlicher Erbfolge der Ehegatte 100 000 CHF erhalten, die Kinder je 50 000 CHF. Ihr Pflichtteil beträgt dann: Ehegatte 50 000 CHF, jedes Kind 25 000 CHF.
Ja. Wenn jemand durch Testament oder Erbvertrag enterbt wird oder wenn im Testament der Pflichtteil geringer festgelegt wird als gesetzlich vorgesehen, darf die pflichtteilsberechtigte Person eine Herabsetzungsklage erheben. Ein Testament oder Erbvertrag kann den Pflichtteil nicht völlig beseitigen, ausser es liegt ein im Gesetz ausdrücklich genannter Enterbungsgrund vor. Dazu gehören zum Beispiel schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen oder eine schwere Pflichtverletzung familiärer Art.
Änderung seit 2023: Der Grund für eine Enterbung muss im Testament ausdrücklich angegeben und belegbar sein. Fehlt ein zulässiger und nachweisbarer Grund, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen. Wird der gesetzliche Pflichtteil durch eine letztwillige Verfügung verletzt, kann er mittels Herabsetzungsklage wiederhergestellt werden.
Eine Herabsetzungsklage muss innert eines Jahres eingereicht werden, nachdem der Pflichtteilsberechtigte von der Verletzung seines Pflichtteils Kenntnis erhalten hat. Spätestens muss die Klage zehn Jahre nach der amtlichen Eröffnung der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) oder nach dem Todeszeitpunkt der Erblasserin oder des Erblassers, je nach Sachlage, erhoben werden. Bei lebzeitigen Zuwendungen beginnt die zehnjährige Frist ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin oder des Erblassers. Wer schon Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten hat, kann den Pflichtteilsanspruch auch im Rahmen der Erbteilung geltend machen („Einrede“), ohne eine separate neue Klage einreichen zu müssen.
Beispiel: Maria erfährt am 10. September 2024, dass ihr Pflichtteil durch ein Testament verletzt wurde. Sie hat innert Jahresfrist – also bis 10. September 2025 – Zeit, eine Herabsetzungsklage einzureichen. Falls die amtliche Eröffnung des Testaments am 1. Mai 2017 erfolgte, kann sie spätestens bis 1. Mai 2027 klagen. Hatte Maria bereits Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten, etwa eine Liegenschaft, kann sie ihren Anspruch im Rahmen der Teilung des Nachlasses geltend machen, ohne nochmals separat zu klagen.
Die Berechnung des Pflichtteils basiert auf dem gesetzlichen Erbteil nach schweizerischem Erbrecht. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil für Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) sowie für den überlebenden Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner die Hälfte (50 %) des gesetzlichen Erbanteils. Wenn also jemand gesetzlich Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass hätte, dann steht ihm mindestens die Hälfte dieses Anteils als Pflichtteil zu.
Beispiel: Beträgt der Nachlass 240 000 CHF und gibt es zwei Kinder, erhält jedes Kind gesetzlich je 120 000 CHF. Der Pflichtteil liegt dann bei der Hälfte davon, also je 60 000 CHF.
Änderung seit 2023: Wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind – etwa mehrere Kinder oder Enkel, die an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten – wird zuerst der gesetzliche Erbteil unter ihnen verteilt, und danach die Pflichtteilsquote (die Hälfte) auf jeden gesetzlichen Anteil angewendet.
Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil am Nachlass, der einer erbberechtigten Person laut schweizerischem Erbrecht zusteht, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden ist. Das bedeutet: wenn jemand stirbt und keine letztwillige Verfügung getroffen wurde, regelt das Gesetz, wer wie viel erbt.
Der Pflichtteil dagegen ist ein gesetzlich geschützter Mindestanteil, den bestimmte nahe Angehörige erhalten – etwa Nachkommen oder der überlebende Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner – auch dann, wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag eine andere Verteilung vorsieht. Der Pflichtteil sichert also, dass diese Personen nicht leer ausgehen, selbst wenn ein Testament sie schlechter stellt.
Der Pflichtteil begrenzt die Testierfreiheit: Der Erblasser kann nicht einfach den gesetzlichen Erbteil dieser nahen Angehörigen vollständig aufheben, ausser es besteht ein gesetzlich anerkannter Enterbungsgrund. Wenn der Pflichtteil in einer letztwilligen Verfügung unterschritten wird, kann die Pflichtteilsberechtigte Person innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Herabsetzungsklage erheben, damit ihr Mindestanspruch durchgesetzt wird.
Schenkungen oder Erbvorbezüge, die eine erbberechtigte Person vom Erblasser zu Lebzeiten erhält, werden nach schweizerischem Erbrecht grundsätzlich auf den späteren gesetzlichen Erbteil angerechnet. Das bedeutet: Wenn diese Zuwendungen dazu führen, dass der Pflichtteil der übrigen pflichtteilsberechtigten Personen verletzt wird, können diese mit einer Herabsetzungsklage eingreifen.
Ein Erbvorbezug ist eine spezielle Zuwendung des Erblassers an gesetzliche Erben, die beim Erbgang ausgeglichen werden muss. Dabei wird der Wert der Zuwendung zum Erbfall dem Nachlass hinzugerechnet, bevor die gesetzlichen Erbteile berechnet werden, und danach werden die Pflichtteile unter Berücksichtigung dieser Vorbezüge ermittelt.
Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder. Zu Lebzeiten übergibt er dem einen Kind einen Erbvorbezug von 100 000 CHF. Beim Tod des Vaters beträgt sein restliches Vermögen 400 000 CHF. Zur Berechnung wird der Erbvorbezug zum verbliebenen Nachlass hinzugerechnet (insgesamt also 500 000 CHF). Jeder Sohn hätte demnach einen gesetzlichen Erbteil von 250 000 CHF. Der Sohn, der den Vorbezug erhalten hat, muss diesen Vorbezug von seinem Erbteil abziehen und erhält daher 150 000 CHF.
Änderung seit 2023: Der Wert, der angerechnet wird, ist derjenige zum Zeitpunkt des Erbfalls (z. B. Verkehrswert bei Immobilien), nicht unbedingt derjenige bei Übergabe. Gelten besondere Vereinbarungen (z. B. dass keine Ausgleichung erfolgen soll), müssen diese klar schriftlich festgelegt sein — sie dürfen aber den Pflichtteil der übrigen Erben nicht verletzen.
Zuerst sollte geprüft werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre und damit auch, wie gross Ihr Pflichtteil ist. Wenn das Testament oder der Erbvertrag eine Verteilung vorsieht, die unter Ihrem Pflichtteil liegt, empfiehlt es sich, die Erben schriftlich zur Korrektur aufzufordern und eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
Kommt keine Einigung zustande, kann die pflichtteilsberechtigte Person innert eines Jahres ab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung und spätestens zehn Jahre nach der amtlichen Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags eine Herabsetzungsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Wenn schon Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten wurden, kann der Anspruch im Rahmen der Erbteilung geltend gemacht werden („Einrede“), ohne dass eine neue Klage separat notwendig ist.
Bei umfangreichen oder komplexen Nachlässen – z. B. wenn Immobilien, Firmenanteile oder Auslandvermögen beteiligt sind – ist frühzeitige professionelle rechtliche Beratung empfehlenswert.
Beispiel: Hans erfährt am 15. März 2025, dass in einem Testament sein Pflichtteil verletzt wurde. Er muss innert Jahresfrist – also bis zum 15. März 2026 – eine Herabsetzungsklage einreichen. Das Testament wurde amtlich eröffnet am 1. September 2017, daher kann er spätestens bis zum 1. September 2027 klagen. Falls Hans bereits eine Liegenschaft aus dem Nachlass erhalten hat, kann er seinen Pflichtteilsanspruch im Rahmen der Erbteilung geltend machen, ohne nochmals eine separate Klage einzuleiten.
Bei einer Herabsetzungsklage oder sonstigen Klage zur Durchsetzung des Pflichtteils können typischerweise folgende Kosten entstehen: Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Auslagen für Gutachten oder Bewertungen des Nachlasses und allenfalls Kosten für Sachverständige. Wie hoch diese Kosten sind, hängt stark ab vom Streitwert (also dem Geldbetrag, um den gestritten wird), der Komplexität des Nachlasses (z. B. Immobilien, Unternehmungen, ausländische Vermögenswerte) und dem Aufwand, den Beweise oder Bewertungen erfordern.
Falls die Pflichtteilsklage erfolgreich ist, kann es sein, dass die unterliegende Partei einen Teil oder alle Kosten übernehmen muss (Gerichtskosten und oft auch die Anwaltskosten der Gegenseite). In manchen Kantonen gibt es zudem Vorschüsse, die zuerst bezahlt werden müssen, z. B. für Gerichtskosten oder Kosten vorgerichtlicher Schritte.
Beispiel: Erhebt jemand eine Herabsetzungsklage in einem Nachlassverfahren mit mehreren Geschwistern als Erben und Immobilien im Nachlass, können die Kosten für Immobiliengutachten, anwaltliche Beratung und Verhandlungen sowie die Gerichtsgebühren leicht mehrere Tausend Franken erreichen.
Wenn Ihr Pflichtteilsanspruch nicht ausbezahlt wird und die Kosten für Anwälte, Gericht oder Gutachten zum Hindernis werden, steht man schnell vor einer scheinbar unüberwindbaren Hürde – obwohl der Anspruch gesetzlich gesichert ist.
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