Konto vor dem Tod leergeräumt: Was Pflichtteilsberechtigte bei Abhebungen mit Vollmacht tun können

Auf dem Sparkonto der Mutter lagen vor ein paar Jahren noch rund 120.000 Euro. Im Nachlassverzeichnis stehen jetzt 4.300 Euro. Dazwischen liegen die Jahre, in denen die Schwester mit einer Vollmacht die Bankgeschäfte erledigt hat, weil die Mutter dazu nicht mehr in der Lage war. Auf Nachfrage heißt es, das Geld sei eben für die Mutter gebraucht worden, und es gebe dafür keine Belege.

Bei solchen Zahlen denken viele schnell an Betrug. Manchmal ist der Verdacht berechtigt. Oft hat aber einfach ein langes Lebensende mit Heimkosten und immer mehr Hilfe im Alltag mehr Geld gekostet, als die meisten Angehörigen ahnen. Es lässt sich klären, welche der beiden Geschichten stimmt. Für Pflichtteilsberechtigte führt der Weg dorthin allerdings über andere Stellen, als die meisten erwarten. An einer davon läuft eine Frist, die leicht übersehen wird.

Für Geld, das nach dem Tod noch vom Konto geholt wurde, gelten andere Regeln als für Abhebungen und Überweisungen zu Lebzeiten. Ein eigener Beitrag zum Pflichtteil bei Lebensversicherung, Konto und Depot erklärt sie.

Mein Bruder hatte die Vollmacht. Was kann ich tun?

Gegenüber den Erben haben Sie Anspruch auf vollständige Auskunft, die auch Schenkungen und Forderungen des Nachlasses gegen den Bevollmächtigten umfasst. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie in der Regel aber nicht direkt vom Bruder Rechenschaft fordern.

Der Pflichtteil macht Sie nicht zum Erben, und daraus ergibt sich diese Grenze. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes Ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) und verschafft Ihnen keinen Zugang zu Konten oder Unterlagen des Verstorbenen. Auch die Bank darf Ihnen wegen des Bankgeheimnisses nichts herausgeben. Der Anspruch auf Rechenschaft und auf Herausgabe dessen, was der Bevollmächtigte aus der Vollmacht erlangt hat (§§ 666, 667 BGB), stand dem Vollmachtgeber zu. Mit dem Tod ist er ausschließlich auf die Erben übergegangen (§ 1922 BGB).

In dieser Lage sind alle, die im Testament übergangen wurden, obwohl sie ohne Testament geerbt hätten. Das ist rechtlich eine Enterbung, auch wenn das Wort nirgends steht. Dasselbe gilt für alle, die statt eines Erbteils nur ein Vermächtnis bekommen haben (§ 2307 BGB). Ein solches Vermächtnis kann ein Geldbetrag sein, der hinter dem Pflichtteil zurückbleibt. Anders sieht es aus, wenn Sie als Erbe eingesetzt sind, und sei es mit einer kleinen Quote. Sie sind dann Miterbe und haben andere Mittel, die Ihnen die Seite zur Erbabwicklung vorstellt.

Ihr Werkzeug ist der Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB), und er umfasst mehr als den Kontostand am Todestag. Die Erben schulden ein Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden, und darin stehen auch die Forderungen des Nachlasses. Eine solche Forderung kann sich gegen einen Bevollmächtigten richten, der Geld ohne Grund für sich behalten hat. Ebenso gehören die Schenkungen in das Verzeichnis, vor allem die aus den letzten zehn Jahren, weil sie den Pflichtteil über die Ergänzung erhöhen können. Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen die Bevollmächtigte, wenn sie zugleich Erbin ist, und sie muss Zuwendungen an sich selbst genauso angeben wie jede andere Schenkung. Die Erben können sich nicht auf eigenes Nichtwissen zurückziehen und müssen sich die nötigen Informationen beschaffen, soweit ihnen das zumutbar ist. Als Rechtsnachfolger des Kontoinhabers können sie die Kontoauszüge bei der Bank anfordern.

Als zusätzliches Werkzeug, das Miterben so nicht zur Verfügung steht, können Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.

Wie komme ich an die Kontoauszüge?

Sie erhalten die Auszüge in aller Regel nicht persönlich, können aber erreichen, dass ein Notar die Konten prüft. Nach überwiegender Rechtsprechung gibt es im Rahmen der Auskunft keinen allgemeinen Anspruch auf Belege wie Kontoauszüge. Das notarielle Nachlassverzeichnis schließt diese Lücke (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Sie können es ohne Begründung verlangen, auch wenn die Erben schon eine eigene Aufstellung vorgelegt haben.

Der Notar darf nicht einfach aufschreiben, was die Erben ihm sagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss er den Bestand eigenständig ermitteln und die Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter an Ihrer Stelle für nötig halten würde. Das verpflichtet ihn nicht zu einer Suche ins Blaue hinein. Er muss aber konkreten Anhaltspunkten nachgehen, und mehrere Oberlandesgerichte halten dann die Durchsicht der Kontoauszüge der letzten zehn Jahre für erforderlich. Ein Konto, das unter einer Vollmacht über Jahre stark geschrumpft ist, kann ein solcher Anhaltspunkt sein.

Ihre Hinweise zählen deshalb, und oft genügt schon ein Kontostand aus einem bestimmten Jahr oder ein Sparbrief, von dem später keine Rede mehr war. Sie dürfen verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), und können Ihr Wissen dort direkt einbringen. Das Verzeichnis bleibt unvollständig, wenn die Erben die nötige Mitwirkung verweigern und zum Beispiel Anfragen bei Banken nicht zustimmen. In diesem Fall können Sie seine Ergänzung verlangen.

Der Nachlass trägt die Kosten (§ 2314 Abs. 2 BGB), und wenn er fast leer ist, kann gerade das zum Streitpunkt werden. Dazu kommt, dass es selten schnell geht. Notare sind oft auf Monate ausgelastet, und die Banken löschen ältere Kontounterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Als letzte Stufe folgt die eidesstattliche Versicherung, falls trotz des Verzeichnisses begründete Zweifel bleiben, ob es sorgfältig erstellt wurde (§ 260 Abs. 2 BGB). Der Beitrag Wenn die Erben mauern zeigt, wie Sie vorgehen, wenn die Erben schon die Auskunft verweigern oder nur eine dürftige Liste schicken.

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Kann ich auch von der beschenkten Person Auskunft verlangen?

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann von der beschenkten Person Auskunft verlangen, wenn sie nicht geerbt hat. Der Bundesgerichtshof gewährt Pflichtteilsberechtigten in solchen Fällen einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben. Er setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Schenkung voraus und besteht nur, wenn sich die Information auf keine zumutbare andere Weise beschaffen lässt. In der Regel heißt das, dass der Weg über die Erben nicht weiterführt. Schließlich muss die beschenkte Person die Auskunft ohne großen Aufwand geben können.

Sie brauchen diesen Weg, wenn das Geld bei jemandem gelandet ist, der nicht Erbe ist. Ein typischer Fall ist die Tochter mit der Vollmacht, während die zweite Ehefrau des Vaters Alleinerbin wurde und über die Zahlungen an die Stieftochter womöglich wirklich nichts weiß. Eine Bevollmächtigte, die geerbt hat, schuldet ohnehin nach § 2314 BGB Auskunft, sodass der Umweg entfällt. Die Auskunft der beschenkten Person wird besonders wichtig, wenn sich der Anspruch am Ende gegen sie richtet, denn dafür läuft eine knappe Frist.

Woran erkenne ich, ob Geld verschoben wurde?

Das Muster der Kontobewegungen verrät mehr als die Summe. Ein Konto kann in wenigen Jahren um sechsstellige Beträge schrumpfen, ohne dass jemand etwas falsch gemacht hat. Abflüsse fallen auf, wenn sie zu keinem erkennbaren Bedarf des Kontoinhabers passen. In den Auszügen zeigen sich dann typischerweise die folgenden Bewegungen.

  • Überweisungen an den Bevollmächtigten oder seine Familie ohne erkennbaren Gegenwert
  • regelmäßige runde Barabhebungen weit über dem bisherigen Alltagsbedarf
  • steigende Barbeträge, obwohl das Heim seine Kosten per Lastschrift einzog
  • Abhebungen in Wochen, in denen der Kontoinhaber im Krankenhaus lag
  • aufgelöste Sparbriefe oder Depots, deren Erlös nirgends wieder auftaucht
  • Zahlungen für ein Auto oder eine Renovierung, die anderen zugutekamen

Was nur nach Missbrauch aussieht

Vieles, was beim ersten Durchblättern erschreckt, hat eine schlichte Erklärung wie die hohen Kosten eines Pflegeheims. Nach Zahlen des Verbands der Ersatzkassen zahlten Pflegebedürftige im Heim zum 1. Juli 2026 im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche. Alles, was die Rente nicht deckt, geht vom Ersparten ab, und über mehrere Jahre kann so ein sechsstelliger Betrag zusammenkommen. Auch ein Pflegedienst oder eine Betreuungskraft im eigenen Haushalt kostet viel Geld. Viele ältere Menschen bezahlen ihren Alltag außerdem lieber bar, und bei ihnen sind gleichbleibende Abhebungen Monat für Monat normal.

Sogar Überweisungen auf das Konto des Bevollmächtigten können in Ordnung sein, denn er darf sich Geld zurückholen, das er für den Vollmachtgeber aus eigener Tasche vorgestreckt hat (§ 670 BGB). In vielen Familien wird auch das Pflegegeld der Pflegekasse an das Kind weitergegeben, das zu Hause pflegt. Das ist üblich und für sich genommen kein Zeichen von Missbrauch.

Eine Zeitleiste ordnet den Verdacht

Eine einfache Zeitleiste hilft, bevor Vorwürfe fallen. Sie hält fest, wann die Vollmacht erteilt und ab wann sie tatsächlich genutzt wurde. Dazu kommen der Umzug ins Heim und der Zeitpunkt, ab dem der Vater seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln konnte. In die Zeitleiste gehören auch alle Kontostände aus einzelnen Jahren, die man etwa aus alten Auszügen oder Briefen der Bank kennt. Mit diesen Eckdaten lässt sich grob gegenrechnen, wie viel des Rückgangs Rente und bekannte Kosten erklären. Erst der Rest, der danach bleibt, wirft die eigentliche Frage auf. Auch der Notar oder ein Anwalt braucht später dieselben Eckdaten.

Macht es einen Unterschied, ob das Geld verschenkt oder einfach genommen wurde?

Der Unterschied ist groß, denn davon hängt ab, nach welchen Regeln das Geld bei Ihrem Pflichtteil zählt.

Wenn der Verstorbene das Geld verschenken wollte

Eine Schenkung liegt vor, wenn der Verstorbene das Geld selbst verschenkt oder einer Schenkung zugestimmt hat und das damals noch konnte. Sie erhöht den Pflichtteil über den Ergänzungsanspruch (§ 2325 BGB), für den allerdings eigene Regeln gelten. Es zählen nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod, und jede wird abgeschmolzen. Im letzten Jahr vor dem Tod zählt sie voll, und für jedes weitere Jahr davor wird sie um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Bei Zahlungen über viele Jahre wird jede einzelne mit ihrem eigenen Datum bewertet. Schenkungen an den Ehegatten zählen dagegen voll, wenn die Ehe bis zum Tod bestand, weil die Frist für sie erst mit dem Ende der Ehe beginnt. Geschenke zu Anlässen, wie sie in einer Familie üblich sind, bleiben außen vor (§ 2330 BGB). Im Beitrag zum Pflichtteilsergänzungsanspruch wird das im Einzelnen vorgerechnet.

Der Ergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Erben. Gegen die beschenkte Person richtet er sich erst, wenn die Erben zur Ergänzung nicht verpflichtet sind (§ 2329 BGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Nachlass nicht reicht und sie ihre Haftung darauf beschränken. Bei einem leergeräumten Konto ist dieser Weg oft der wichtigste. Die beschenkte Person haftet dann nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung und kann unter Umständen einwenden, von dem Geld sei bei ihr nichts mehr vorhanden. Für diesen Anspruch gilt zudem eine eigene, kurze Frist.

Wenn sich jemand ohne Erlaubnis bedient hat

Geld, das der Bevollmächtigte für sich behalten hat, obwohl es ihm nicht zustand, ist keine Schenkung. Der Verstorbene hatte dann einen Anspruch auf Rückzahlung und konnte das Geld etwa nach Auftragsrecht herausverlangen oder Schadensersatz fordern. Dieser Anspruch ist mit dem Tod auf die Erben übergegangen und gehört zum Nachlass. Für den Pflichtteil zählt er wie ein Guthaben, für das es weder eine Abschmelzung noch eine Zehnjahresgrenze gibt. Das gilt nur, soweit er besteht und durchsetzbar ist. Ein ungewisser Anspruch gegen einen Bevollmächtigten, der nicht geerbt hat, bleibt bei der Berechnung zunächst außen vor. Die Erben müssen sich dann um seine Klärung kümmern, soweit das einer ordentlichen Verwaltung entspricht. Sobald das Ergebnis feststeht, wird nachträglich ausgeglichen (§ 2313 BGB).

Wenn die Bevollmächtigte zugleich Alleinerbin ist, schuldet sie die Rückzahlung rechtlich sich selbst, und der Anspruch erlischt mit dem Erbfall. Für die Berechnung des Pflichtteils gilt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotzdem als fortbestehend, weil die Höhe des Pflichtteils nicht davon abhängen soll, wer zufällig Erbe geworden ist. Bei mehreren Erben gehört der Anspruch der Erbengemeinschaft und zählt ebenfalls mit.

Die richtige Einordnung hängt vom Einzelfall ab und ist oft der eigentliche Streitpunkt. Ein vereinfachtes Beispiel mit einer Pflichtteilsquote von einem Viertel zeigt, wie viel davon abhängt. Bei einer Schenkung von 20.000 Euro drei Jahre und fünf Monate vor dem Tod zählen wegen der Abschmelzung noch 14.000 Euro, und der Pflichtteil erhöht sich um 3.500 Euro. Wenn sich jemand dieselben 20.000 Euro unberechtigt genommen hat, zählen sie voll, und der Pflichtteil steigt um 5.000 Euro.

Was ist von den üblichen Erklärungen zu halten?

Jede dieser Erklärungen kann stimmen, aber keine beendet die Prüfung automatisch. Es kommt darauf an, ob sie zu den Zahlen passt.

Pflege

Pflege allein berechtigt niemanden, sich am Konto zu bedienen. Eine Bezahlung war aber erlaubt, wenn sie so vereinbart war, und angemessene Zahlungen für vereinbarte Pflege sind keine Schenkung. Beim Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um eine Mutter, die ihrer Tochter Schecks unterschrieben hatte, auf denen als Verwendungszweck Pflegegeld oder Aufwandsentschädigung stand. Die Richter werteten die Beträge als Gegenleistung für die Pflege, und der Bruder als Alleinerbe hätte das Gegenteil beweisen müssen (Urteil vom 16. Mai 2017, 9 U 167/15). Ohne jede Absprache und bei großzügigen Beträgen kann es sich dagegen um eine Schenkung handeln, auch wenn sie als Dank gedacht war. Die Pflege der Eltern durch ein Kind kann außerdem den Pflichtteil der Geschwister über die sogenannte Ausgleichung mindern (§§ 2316, 2057a BGB). Dieser Gegenposten ist im Beitrag Pflichtteil geltend machen genauer erklärt.

Haushalt und Bargeld

Ein Bevollmächtigter darf die laufenden Kosten des Alltags selbstverständlich vom Konto bezahlen. Regelmäßige Abhebungen von einigen hundert Euro im Monat sind bei älteren Menschen, die bar bezahlen, nichts Ungewöhnliches. Die Abhebungen müssen erst dann erklärt werden, wenn sie steigen, obwohl der Bedarf sinkt. So deckt nach dem Umzug ins Heim die Heimrechnung fast alles ab, und meist wird nur noch ein Taschengeld gebraucht.

Darlehen

Hier kommt es darauf an, in welche Richtung das Geld geflossen ist. Der Bevollmächtigte sagt vielleicht, er habe sich nur ein Darlehen zurückgezahlt, das er dem Verstorbenen früher gegeben hatte, und das kann stimmen. Das zeigt der Fall einer Tochter, die sich kurz nach dem Tod der Mutter mit deren Vollmacht 12.000 Euro überwiesen hatte. Die Überweisung nannte als Verwendungszweck die Ablösung eines Darlehens. Nach der Beweisaufnahme stand für das Oberlandesgericht München fest, dass sie der Mutter den Betrag 2005 geliehen hatte und die Rückzahlung bis zum Tod gestundet war. Das Gericht hielt die Klage ihres Bruders, des Alleinerben, deshalb für unbegründet (Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2025, 19 U 666/25 e). Umgekehrt ist ein Darlehen, das der Verstorbene dem Bevollmächtigten gegeben hat, für Pflichtteilsberechtigte kein verlorenes Geld. Der Rückzahlungsanspruch gehört zum Nachlass und zählt mit. Ein Erlass durch den Verstorbenen macht daraus eine Schenkung.

Geschenk

Ein Geschenk setzt voraus, dass der Verstorbene es wollte und zu diesem Zeitpunkt auch noch wollen konnte. Eine Vollmacht berechtigt nicht ohne Weiteres dazu, sich etwas zu schenken, und manche Vollmachten schließen Schenkungen ausdrücklich aus oder erlauben nur übliche Gelegenheitsgeschenke. Ein wirksames Geschenk scheidet in der Regel aus, wenn der Vollmachtgeber seinen Willen zum Zeitpunkt der angeblichen Schenkung nicht mehr bilden konnte, und es bleibt dann bei einer unberechtigten Entnahme. Wenn die Erklärung jedoch trägt, gelten die Regeln der Pflichtteilsergänzung mit Abschmelzung.

Wer muss beweisen, wofür das Geld ausgegeben wurde?

Gegenüber den Erben muss häufig der Bevollmächtigte die Verwendung beweisen, jedenfalls wenn er eine umfassende Vorsorgevollmacht hatte. Die Gerichte sehen in einer solchen Vollmacht unter Familienangehörigen in der Regel einen Auftrag mit echten Pflichten, der über ein bloßes Entgegenkommen hinausgeht. Ein Beauftragter, der fremdes Geld verwaltet, muss nachweisen, dass er es bestimmungsgemäß verwendet hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das für eine Tochter mit General- und Vorsorgevollmacht entschieden, und das Oberlandesgericht München sieht es ebenso. Eine bloße Kontovollmacht reicht für einen solchen Auftrag nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus. Unter zusammenlebenden Eheleuten gilt die Verwaltung des Geldes durch einen Partner meist als Vertrauenssache, über die im Nachhinein nicht abgerechnet werden muss.

Der Beweis verlangt nicht, für jeden Euro einen Kassenbon vorzulegen. In Karlsruhe genügte dem Gericht die nachvollziehbare Schilderung der Tochter, sie habe das abgehobene Taschengeld der Mutter übergeben und mit weiteren Beträgen Kleidung und Medikamente für sie bezahlt. Ein Bestreiten ins Blaue hinein reichte ihm nicht.

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Der Wortlaut der Vollmacht kann den Ausschlag geben

Das Landgericht Ellwangen hat am 20. November 2025 eine Klausel für wirksam gehalten, nach der die Bevollmächtigten allein dem Vollmachtgeber Rechenschaft schulden und gegenüber Dritten auch nach dem Tod keine Auskunftspflicht besteht (3 O 185/25). Der klagende Miterbe bekam deshalb keine Abrechnung. Die Kammer ließ offen, ob das auch bei konkreten Anhaltspunkten für Unredlichkeit gilt, weil solche nicht vorgetragen waren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn die Berufung ist beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängig (19 U 82/25). Ebenso spielt eine Rolle, ob eine Vollmacht Schenkungen erlaubte oder ausschloss.

Für Pflichtteilsberechtigte wirkt all das mittelbar, denn eine solche Klausel nimmt den Erben den Anspruch auf Abrechnung. Die Pflicht der Erben, Schenkungen offenzulegen, bleibt bestehen, und der Notar kann die Kontoauszüge trotzdem prüfen. Im eigenen Prozess um den Pflichtteil müssen Sie grundsätzlich die Tatsachen beweisen, auf die Sie Ihren Anspruch stützen, und dazu kann gehören, dass eine Schenkung vorlag. Die Gegenseite muss aber in der Regel im Einzelnen darlegen, wofür das Geld verwendet wurde, wenn nur sie das wissen kann. Eine Erbin, die zugleich Bevollmächtigte war, kann sich darum nicht auf pauschales Bestreiten beschränken.

Welche Fristen laufen?

Die gefährlichste Frist läuft gegenüber der beschenkten Person. Der Anspruch nach § 2329 BGB verjährt taggenau drei Jahre nach dem Erbfall, auch wenn man von der Schenkung gar nichts wusste (§ 2332 BGB). Bei einer Mutter, die am 14. März 2026 gestorben ist, endet die Frist mit Ablauf des 14. März 2029. Anhalten lässt sie sich vor allem durch gerichtliche Schritte gegen die beschenkte Person oder durch ernsthafte Verhandlungen mit ihr (§§ 203, 204 BGB). Ein Brief an die Erben genügt dafür nicht, und eine Klage, die nur auf Auskunft gerichtet ist, hält die Frist für die Zahlung nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht an. Weil sich bei leergeräumten Konten oft erst spät zeigt, dass der Nachlass nicht reicht, läuft diese Frist nicht selten ab, während noch um das Verzeichnis gestritten wird.

Pflichtteil und Ergänzung gegenüber den Erben verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem man vom Erbfall und vom benachteiligenden Testament erfahren hat (§§ 195, 199 BGB). Beim Ergänzungsanspruch kommt es nach herrschender Meinung zusätzlich darauf an, wann man von der Schenkung wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. Für Schenkungen gilt außerdem die Zehnjahresgrenze, die vom Todestag aus zurückgerechnet wird. Auch Rückzahlungsansprüche gegen einen Bevollmächtigten können verjähren.

Bringt eine Strafanzeige wegen Untreue etwas?

Sie kann Ermittlungen auslösen, bringt aber kein Geld zurück, und in Familienfällen endet sie oft, bevor sie richtig begonnen hat. Ein Bevollmächtigter, der die Vollmacht missbraucht und dem Vollmachtgeber dadurch einen Vermögensnachteil zufügt, kann sich wegen Untreue strafbar machen (§ 266 StGB). Die Tat wird aber nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn der Bevollmächtigte ein Angehöriger im Sinne des Strafrechts war oder mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebte (§ 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 247 StGB). Als Angehörige gelten zum Beispiel Kinder, Enkel und Schwiegerkinder des Verstorbenen. Geschwister und der Ehegatte gehören ebenfalls dazu. Der Verletzte war der Verstorbene, und sein Antragsrecht geht mit dem Tod nicht auf Kinder oder Erben über. Das hat der Bundesgerichtshof für diese Vorschrift ausdrücklich entschieden. Eine Anzeige gegen ein Familienmitglied bleibt daher meist folgenlos, sofern nicht schon der Verstorbene oder ein Betreuer zu Lebzeiten Strafantrag gestellt hatte. Gegen Bevollmächtigte außerhalb von Familie und Haushalt ermittelt die Staatsanwaltschaft dagegen von Amts wegen.

Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft Kontounterlagen bei den Banken anfordern, und ein Anwalt kann unter Umständen Einsicht in die Ermittlungsakte bekommen. Das Strafverfahren entscheidet nicht über zivilrechtliche Ansprüche. Auch eine Einstellung heißt nicht, dass kein Anspruch besteht, denn für eine Strafe muss Vorsatz nachgewiesen werden. Die zivilrechtlichen Fristen laufen währenddessen weiter. Eine Anzeige gegen die eigene Schwester verändert das Verhältnis zudem meist endgültig und oft nachhaltiger als jede Klage.

Muss ich dafür gegen meine eigenen Geschwister vorgehen?

Ihr Anspruch richtet sich gegen die Geschwister, wenn sie die Erben sind, und der Konflikt lässt sich dann nicht ganz vermeiden. Man kann ihn aber versachlichen.

Ein Familienstreit eskaliert häufig weniger wegen des Anspruchs als wegen des Tons. Eine Schwester, die jahrelang gepflegt hat und sich dann vorwerfen lassen muss, sie habe sich bedient, schickt selten Unterlagen und oft einen Anwaltsbrief. Mit der Forderung nach einem notariellen Verzeichnis nutzen Sie ein Recht, das allen Pflichtteilsberechtigten zusteht, und unterstellen niemandem etwas. In diesem Sinn schützt das Verzeichnis auch die Bevollmächtigte. Wenn sie das Geld ordentlich verwendet hat, zeigt sich das meist schon in den Auszügen, und der Verdacht ist vom Tisch.

Manchen hilft es, die Korrespondenz von Anfang an einem Anwalt zu überlassen, damit nicht jedes Familientreffen zur Verhandlung wird. Andere wollen den Streit weder persönlich noch über einen Anwalt führen. Für sie kommt in Betracht, den Pflichtteilsanspruch zu verkaufen, was das Gesetz ausdrücklich zulässt (§ 2317 Abs. 2 BGB). Der Käufer zahlt einen festen Preis und trägt die Auseinandersetzung mit den Erben danach auf eigenes Risiko.

Wann lohnt sich die Aufklärung?

Die Aufklärung lohnt sich, wenn nach einer ehrlichen Gegenrechnung ein nennenswerter Betrag ungeklärt bleibt und die Fristen noch offen sind. Eine solche Rechnung lässt sich an einem vereinfachten Beispiel zeigen. Vor sechs Jahren lagen 150.000 Euro auf dem Konto, und heute sind es 5.000. In dieser Zeit kamen rund 100.000 Euro Rente herein. Vier Jahre Pflegeheim und zuvor zwei Jahre zu Hause mit Pflegedienst haben zusammen etwa 195.000 Euro gekostet. Damit ist der größere Teil des Rückgangs erklärt, und rund 50.000 Euro bleiben ungeklärt.

Für Sie zählt am Ende nur Ihr Anteil daran, und bei zwei Kindern ohne überlebenden Ehegatten beträgt die Pflichtteilsquote ein Viertel. Auch wenn die ganzen 50.000 Euro unberechtigt abgeflossen wären, ginge es also um 12.500 Euro, und bei einer Schenkung wäre es je nach Zeitpunkt weniger. Dem stehen Zeit und Kosten gegenüber. Bis alles geklärt ist, vergeht oft mehr als ein Jahr. Ein Prozess gegen die Erben oder gegen die beschenkte Person verlangt, dass Anwalts- und Gerichtskosten zunächst vorgestreckt werden, und die unterlegene Seite trägt in der Regel auch die Kosten der Gegenseite.

Nicht jedes geschrumpfte Konto ist ein Anspruch, und manchmal zeigt die Durchsicht der Auszüge vor allem, wie teuer die letzten Jahre waren. Auch das ist ein Ergebnis, das viele Familien sogar entlastet. Wenn nach der Gegenrechnung ein deutlicher Betrag offen bleibt und die Auszüge auffällige Muster zeigen, hat Aufklärung mit Misstrauen nichts mehr zu tun. Dann ist sie der übliche Weg, einen Pflichtteil richtig zu berechnen.

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