Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil: Ablauf, Dauer, Kosten und was der Notar prüfen muss

Auf Ihr Auskunftsverlangen hin kam eine einzige Seite. Darauf stehen ein Girokonto mit ein paar Tausend Euro und der Vermerk, Hausrat und Auto hätten keinen nennenswerten Wert. Es fehlt das Sparbuch, von dem Ihre Mutter oft gesprochen hat. Die Aufstellung verrät auch nicht, wohin das Geld von ihrem Konto in ihren letzten Jahren geflossen ist. Oder Sie sind schon einen Schritt weiter und haben das notarielle Verzeichnis längst verlangt. Der Erbe hat einen Notar beauftragt, und seitdem hören Sie nichts mehr.

In beiden Fällen geht es um das notarielle Nachlassverzeichnis. Es ist das stärkste Mittel, mit dem Pflichtteilsberechtigte den Nachlass aufklären können (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Notar muss dabei von sich aus nachforschen und darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben aufzuschreiben. Seine Arbeit dauert Monate und wird aus dem Nachlass bezahlt, aus dem auch Ihr Pflichtteil berechnet wird. Das Ergebnis hängt stark davon ab, wie genau Sie das Verzeichnis verlangen und wie gründlich Sie es prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, auch wenn er Ihnen bereits eine private Aufstellung geschickt hat. Dafür müssen Sie weder Gründe nennen noch Fehler nachweisen.
  • Der Notar muss den Nachlass selbst ermitteln. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sieht er dafür in der Regel die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vor dem Tod durch, aber ins Blaue hinein muss er nicht suchen.
  • Der Erbe beauftragt den Notar und muss ihn auch zur Arbeit anhalten. Gegen einen untätigen Notar haben Sie kein Druckmittel, aber Sie können den Erben notfalls mit Klage und Zwangsgeld zum Handeln bringen.
  • Das Verzeichnis wird aus dem Nachlass bezahlt, sodass Sie die Kosten wirtschaftlich anteilig mittragen. Bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro liegen die Notargebühren bei knapp 1.900 Euro zuzüglich Auslagen.
  • Für die Erstellung bleiben dem Erben nach der Rechtsprechung in der Regel mindestens drei bis vier Monate. Ab der ersten Aufforderung dauert es oft deutlich länger, bis das Verzeichnis vorliegt.
  • Bei der Aufnahme des Verzeichnisses dürfen Sie anwesend sein. Eine Pflicht, an Terminen teilzunehmen oder Stellung zu nehmen, haben Sie aber nicht.
  • Das Verzeichnis erfüllt Ihren Anspruch nicht, wenn ganze Teile wie die Schenkungen fehlen oder der Notar nicht selbst ermittelt hat. Wenn es vollständig wirkt und dennoch begründete Zweifel an der Sorgfalt bestehen, muss der Erbe die Angaben auf Verlangen an Eides statt versichern.

Lohnt sich das notarielle Nachlassverzeichnis?

Das notarielle Verzeichnis lohnt sich meistens dann, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass in der Aufstellung des Erben Vermögen fehlt. Wenn es nur um den Wert eines bekannten Hauses geht, bringt es wenig.

Ein privates Verzeichnis enthält, was der Erbe weiß oder angeben will. Beim notariellen Verzeichnis arbeitet der Notar anders, denn er muss den Bestand eigenständig ermitteln und mit seiner Unterschrift zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020, IV ZR 193/19). Der Anspruch darauf besteht von Anfang an, und Sie können ihn auch dann noch geltend machen, wenn bereits eine private Aufstellung vorliegt. Eine unbrauchbare Aufstellung lässt sich an Merkmalen erkennen, die der Beitrag Wenn die Erben mauern beschreibt.

Der Notar bringt dort am meisten, wo zu Lebzeiten Vermögen weggegeben oder entnommen worden sein könnte. Das kann ein Konto sein, das in den letzten Jahren unter der Vollmacht eines Angehörigen auffällig geschrumpft ist, oder ein Haus, das schon vor dem Tod übertragen wurde. In privaten Aufstellungen fehlen solche Vorgänge oft, obwohl sie den Pflichtteil etwa über die Pflichtteilsergänzung erhöhen können (§ 2325 BGB). Der Notar wertet hingegen Kontounterlagen aus, die Sie nicht zu sehen bekommen.

Bei einem Streit, der sich eigentlich um den Wert dreht, ändert er wenig. Er stellt fest, was zum Nachlass gehört, muss es aber nicht bewerten. Wenn es unstreitig ein Haus und zwei Konten gibt und sich alles um den Preis des Hauses dreht, ist die Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen das passende Mittel. Sie ist ein eigener Anspruch aus derselben Vorschrift und wird ebenfalls aus dem Nachlass bezahlt (§ 2314 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB).

Auch bei einem kleinen, übersichtlichen Nachlass lohnt sich der Aufwand kaum, wenn der Erbe offen Auskunft gibt, die Kontostände zum Todestag nennt und Nachfragen beantwortet. Bei 100.000 Euro Nachlass betragen die Gebühren rund 650 Euro und fallen damit weniger ins Gewicht als die Zeit. Wenn eine Einigung auf Grundlage belastbarer Zahlen schon in Reichweite liegt, kann ein neues Verlangen sie um Monate verschieben.

Bei Zweifeln an der Aufstellung verlangen Sie das notarielle Verzeichnis dagegen besser sofort und warten keine weitere private Runde ab. Jede Runde kostet Wochen, und Banken bewahren Kontounterlagen nicht unbegrenzt auf. Je später der Notar nachfragt, desto eher fehlen ausgerechnet die ältesten Auszüge der zehn Jahre.

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Wie läuft ein notarielles Nachlassverzeichnis ab?

Sie müssen das Verzeichnis vom Erben verlangen, denn er beauftragt den Notar und muss ihm die Unterlagen und Vollmachten liefern, mit denen dieser den Nachlass ermittelt.

Der Anspruch steht allen Pflichtteilsberechtigten zu, die nicht Erbe geworden sind. Die Wahl des Notars liegt beim Erben. Ein Notar darf den Auftrag nur aus einem ausreichenden Grund ablehnen, und die Rechtsprechung stellt daran hohe Anforderungen. In aller Regel reicht weder der Zeitaufwand aus noch der Umstand, dass sich manche Fragen trotz Nachforschungen nicht klären lassen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024, IV ZB 13/23). Trotzdem finden Erben nicht immer gleich ein Notariat, das den Auftrag zeitnah übernehmen kann.

Der Erbe muss mitwirken und dem Notar die Unterlagen geben, die er hat oder sich beschaffen kann. Dazu gehören auch Vollmachten, mit denen der Notar bei Banken und Versicherungen direkt nachfragen kann. Ohne diese Mitwirkung bleibt das Verzeichnis in diesem Punkt unvollständig, auch wenn der Notar sonst alles richtig gemacht hat (BGH, IV ZR 193/19).

SchrittWer handeltWas geschiehtÜbliche Dauer
VerlangenSie oder Ihr Anwaltschriftliche Aufforderung an den Erben mit allen Punkten, die ins Verzeichnis gehören, und einer Frist, den beauftragten Notar zu nennenFrist von einigen Wochen
AuftragErbeeinen Notar suchen und beauftragen, Ihnen den Notar und das Datum des Auftrags mitteilenwenige Wochen, bei ausgelasteten Notariaten länger
UnterlagenErbeKontounterlagen, Versicherungsscheine und Verträge übergeben und Vollmachten für Anfragen erteileneinige Wochen
ErmittlungenNotarKontoauszüge auswerten, Banken und Versicherungen anschreiben, das Grundbuch einsehen, Schenkungen aufklären und bei Bedarf die Wohnung besichtigenmehrere Monate, je nachdem, wie schnell die Antworten eintreffen
ErrichtungNotar und Erbe, auf Wunsch auch SieBesprechung mit dem Erben, anschließend hält der Notar seine Feststellungen in einer Urkunde festein Termin, danach die Urkunde
PrüfungSiedas Verzeichnis auf Lücken durchsehen und bei Bedarf eine Ergänzung oder die eidesstattliche Versicherung verlangeneinige Wochen

Muss der Notar die Kontoauszüge prüfen?

Die Oberlandesgerichte verlangen in aller Regel, dass der Notar die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vor dem Tod durchsieht. Anders lassen sich Schenkungen und auffällige Abflüsse kaum erkennen.

Der Notar muss so weit nachforschen, wie es ein objektiver Dritter in Ihrer Lage für nötig halten würde. Er beginnt mit den Angaben des Erben, darf sich aber nicht auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken (BGH, IV ZR 193/19). Bei den Konten halten die Gerichte daher die vollständige Durchsicht der Auszüge über zehn Jahre für geboten, jedenfalls wenn es um mögliche Schenkungen geht (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2021, 10 U 90/20). In das Verzeichnis gehören dann nur die Buchungen, die für den Pflichtteil eine Rolle spielen können. Das sind zum Beispiel größere Überweisungen an Angehörige oder regelmäßige Abflüsse ohne erkennbaren Zweck.

Neben der Durchsicht der Auszüge schreibt der Notar die Banken an, bei denen der Verstorbene Konten hatte, und weitere Institute, auf die die Unterlagen hindeuten. Ein solcher Hinweis kann eine regelmäßige Zahlung an ein Institut sein. Im Grundbuch prüft er, welche Grundstücke dem Verstorbenen gehörten und ob er in den letzten Jahren welche übertragen hat. Bei Lebensversicherungen muss erkennbar werden, wer bezugsberechtigt war und um welche Beträge es geht. Je nach Fall gehört auch eine Besichtigung der Wohnung dazu, um Hausrat und Wertgegenstände zu erfassen.

Die Schenkungen bilden als sogenannter fiktiver Nachlass einen eigenen Schwerpunkt. Das Verzeichnis muss sie für die letzten zehn Jahre aufführen. Auch eine ältere Übertragung kann noch zählen, wenn sich der Verstorbene an einem verschenkten Haus zum Beispiel durch einen Nießbrauch die Nutzung vorbehalten hat. Bei Schenkungen an den Ehegatten zählen auch frühere Jahre, denn die Frist beginnt bei ihnen erst mit dem Ende der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Hamm ein Verzeichnis beanstandet. Die Witwe war dort zugleich Erbin, und das Verzeichnis ließ offen, ob der Notar Schenkungen an sie auch für die Zeit vor den letzten zehn Jahren geprüft hatte. Das Gericht hielt es nicht für ausreichend, ihre Angaben bloß wiederzugeben (Beschluss vom 21. Dezember 2023, 5 W 94/23).

Diese Pflicht hat allerdings Grenzen, denn ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Notar nicht in alle denkbaren Richtungen ermitteln, um weiteres Vermögen aufzuspüren (BGH, Beschluss vom 7. März 2024, I ZB 40/23). Nach dieser Entscheidung war der Notar nicht verpflichtet, weitere Banken in Österreich anzuschreiben, weil nichts auf zusätzliche Konten dort hindeutete. Er darf plausible Erklärungen etwa zu Zahlungen für die Pflege übernehmen, solange nichts dagegen spricht (OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2024, 33 W 1034/24 e).

Oft ergeben sich Anhaltspunkte aber erst während der Arbeit. Wenn in den Auszügen eine Überweisung an eine bisher nicht erwähnte Bank auftaucht, muss der Notar dem nachgehen. Für Hinweise, die von Ihnen kommen, gilt das Gleiche. Teilen Sie ihm darum früh und schriftlich mit, was Sie wissen oder vermuten, und nennen Sie Bank, Zeitraum und Anlass.

Warum bekommen Sie die Kontoauszüge nicht selbst zu sehen?

Der Erbe schuldet Ihnen ein Verzeichnis, muss Ihnen aber keine Belege vorlegen. Kontoauszüge verraten zudem viel über das Leben des Verstorbenen, das mit dem Pflichtteil nichts zu tun hat.

Das Gesetz verpflichtet den Erben, den Bestand des Nachlasses offenzulegen (§ 2314 BGB). Es verlangt aber nicht, dass er jede Angabe mit Unterlagen belegt. Die Gerichte machen Ausnahmen vor allem bei Unternehmen, deren Wert sich ohne Bilanzen nicht beurteilen lässt. Auch die Bank hilft Ihnen nicht weiter, denn sie gibt nur den Erben Auskunft.

Sie dürfen dem Notar auch nicht über die Schulter schauen, während er die Auszüge durchsieht. Das Oberlandesgericht München hat das abgelehnt, weil das fehlende Recht auf Belege sonst durch die Hintertür entstünde. Außerdem enthalten Kontoauszüge Dinge, an deren Geheimhaltung der Verstorbene auch nach seinem Tod ein Interesse haben kann (33 W 1034/24 e). Anders als Sie ist der Notar zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die neutrale Rolle des Notars gleicht das aus. Er wertet die Auszüge als Amtsperson so aus, wie es ein objektiver Dritter in Ihrer Lage tun würde, und nimmt in das Verzeichnis auf, was für den Pflichtteil von Bedeutung sein kann. Bei verbleibenden Zweifeln an der Sorgfalt kommt die eidesstattliche Versicherung hinzu. Sie erfasst beim notariellen Verzeichnis den gesamten Inhalt einschließlich der Feststellungen des Notars (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2021, IV ZR 189/20).

Das Grundbuch steht Ihnen aber offen, denn Pflichtteilsberechtigte erhalten wegen ihres berechtigten Interesses in aller Regel Einsicht. Dort sehen Sie Übertragungen samt Datum und eingetragenem Nießbrauch.

Dürfen Sie bei der Aufnahme dabei sein?

Sie können verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Pflicht dazu besteht aber nicht, und der Notar darf seine Arbeit nicht davon abhängig machen, dass Sie an Terminen teilnehmen oder Stellung nehmen.

So hat es das Oberlandesgericht München entschieden (Beschluss vom 29. Januar 2026, 33 W 1487/25 e). Das Notariat in diesem Verfahren hatte eine eigene Verfahrensordnung vorgelegt, die gemeinsame Termine mit Erbin und Pflichtteilsberechtigtem und Stellungnahmen zu Entwürfen vorsah. Es wollte erst beginnen, wenn beide schriftlich zustimmen. Das durfte es nicht. Allein der Pflichtteilsberechtigte entscheidet, ob er an einem Termin teilnimmt, zumal viele ein Zusammentreffen mit dem Erben lieber vermeiden. Die Erbin hätte den Notar zur Arbeit anhalten müssen. Sie wartete aber auf die Zustimmung und musste dafür ein Zwangsgeld hinnehmen.

Der genaue Umfang des Zuziehungsrechts ist nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht desselben Gerichts haben Sie kein Recht, bei jeder einzelnen Ermittlung des Notars anwesend zu sein oder seine Unterlagen einzusehen (33 W 1034/24 e). In der Praxis geht es meist um den Besprechungstermin, in dem der Erbe seine Angaben macht, oder um die Besichtigung der Wohnung. Nach dieser Rechtsprechung muss Ihr Zuziehungsrecht im Urteil stehen, damit Sie es notfalls erzwingen können.

Ihre freiwillige Mitwirkung kann sich trotzdem lohnen, denn Hinweise auf Konten oder Schenkungen helfen dem Notar bei der gezielten Suche. Eine Stellungnahme zum Entwurf kann eine spätere Ergänzung ersparen. Das Gericht hat beides ausdrücklich als sinnvoll bezeichnet, aber nicht zur Pflicht gemacht.

Wer zahlt das notarielle Nachlassverzeichnis, und was kostet es?

Der Nachlass trägt die Kosten (§ 2314 Abs. 2 BGB), und die Gebühr richtet sich nach seinem Wert. Für einen Nachlass von 400.000 Euro sind knapp 1.900 Euro fällig.

Der Erbe erteilt den Auftrag, schuldet dem Notar die Gebühr und begleicht sie aus dem Nachlass. Die Zahlung mindert den Nachlasswert, aus dem Ihr Pflichtteil berechnet wird. Nach verbreiteter Auffassung tragen Sie damit wirtschaftlich einen Teil der Kosten mit, der Ihrer Quote entspricht. Bei einem Wertgutachten ist es genauso. Die Kosten Ihres eigenen Anwalts gehören nicht dazu.

Die Höhe der Gebühr ist gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar gleich. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses fällt eine 2,0-Gebühr an (Nr. 23500 KV GNotKG). Sie richtet sich nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände, von dem Schulden nicht abgezogen werden (§§ 38, 115 GNotKG). Für einen Nachlass mit einem Haus im Wert von 320.000 Euro und Guthaben von 80.000 Euro sieht die Rechnung nach Tabelle B zum GNotKG mit Stand Oktober 2026 so aus.

PostenBetrag
Wert der verzeichneten Gegenstände400.000,00 Euro
einfache Gebühr nach Tabelle B785,00 Euro
2,0-Gebühr nach Nr. 23500 KV GNotKG1.570,00 Euro
Umsatzsteuer 19 Prozent298,30 Euro
Gebühr einschließlich Umsatzsteuer1.868,30 Euro

Hinzu kommen Auslagen, die unter anderem für Abschriften, Grundbuchabrufe und Porto anfallen. Bei Terminen außerhalb des Notariats fällt außerdem eine Zusatzgebühr an. Auch Banken können für ältere Kontoauszüge Entgelte verlangen, die ebenfalls zulasten des Nachlasses gehen. Bei einer Pflichtteilsquote von einem Viertel entfallen von den rund 1.870 Euro Notargebühren wirtschaftlich ungefähr 470 Euro auf Sie.

Der Erbe kann das notarielle Verzeichnis unter Umständen verweigern, wenn der Nachlass nicht einmal die Notarkosten deckt und Sie nicht anbieten, die Kosten zu übernehmen.

Wie lange dauert ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Sie müssen mit Monaten rechnen, denn Gerichte gestehen dem Erben für die Erstellung in der Regel mindestens drei bis vier Monate zu (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2023, 3 W 57/23).

Davor liegt die Zeit bis zum Auftrag, und wenn Banken spät antworten, folgen Nachträge. Vom ersten Schreiben bis zum fertigen Verzeichnis vergeht so nicht selten ein halbes Jahr oder mehr, und zähe Fälle ziehen sich weit über ein Jahr hin. Der Bundesgerichtshof hatte 2023 über ein Verfahren zu entscheiden, in dem vier Jahre nach dem Auftrag an den Notar noch immer kein Verzeichnis vorlag (Beschluss vom 19. Juli 2023, IV ZB 31/22).

Die Zeit geht an vorhersehbaren Stellen verloren, und das fängt bei den Notariaten an. Manche übernehmen solche Aufträge nur zögerlich, und andere können keinen Beginn nennen, weil ältere Aufträge vorgehen. Der Erbe muss Unterlagen zusammensuchen und Vollmachten erteilen. Banken und Versicherungen antworten in ihrem eigenen Tempo, und der Notar hat keine Zwangsmittel gegen sie. Er kann nur nachfassen oder ohne die letzte Antwort abschließen und später ergänzen (OLG München, 33 W 1034/24 e).

Sie können vor allem den Anfang beschleunigen, indem Sie in Ihre Aufforderung alles aufnehmen, was Sie brauchen. Dazu gehören der Bestand am Todestag, die Schenkungen der letzten zehn Jahre und ältere Schenkungen an den Ehegatten. Verlangen Sie zudem Ihre Zuziehung und, wenn Werte streitig sind, die Wertermittlung. Sie müssen sonst später nachfordern, was fehlt. Setzen Sie eine kurze Frist, innerhalb derer der Erbe Ihnen den beauftragten Notar und das Datum des Auftrags nennt. Für den Aufbau eines solchen Schreibens gibt es eine Anleitung zur Stufenmahnung beim Pflichtteil. Sie zeigt auch, wie das Schreiben den Erben zugleich in Verzug setzen kann.

Sobald der Notar beauftragt ist, schreiben Sie ihm, was Sie wissen, und fragen nach dem Zeitplan. Nach drei bis vier Monaten erkundigen Sie sich beim Erben oder seinem Anwalt nach dem Stand, bevor Sie an eine Klage denken. Wenn Sie ohne Nachfrage zu früh klagen und der Erbe den Anspruch sofort anerkennt, müssen Sie womöglich die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Pflichtteilsberechtigte hatte rund drei Monate nach Beauftragung des Notars Klage erhoben, ohne sich vorher nach dem Stand zu erkundigen, und trug am Ende die Kosten (OLG Brandenburg, 3 W 57/23).

Die Verjährung läuft weiter, während Sie warten. Weder das Auskunftsverlangen noch das Warten auf das Verzeichnis hält sie an. Bei Schenkungen kann es besonders knapp werden. Wenn der Nachlass für die Pflichtteilsergänzung nicht ausreicht, kommt ein Anspruch gegen den Beschenkten in Betracht. Er verjährt drei Jahre nach dem Erbfall, und Ihre Kenntnis von der Schenkung spielt dafür keine Rolle (§§ 2329, 2332 BGB). Der Ratgeber Pflichtteil schnell auszahlen lassen zeigt, wo im weiteren Verfahren Zeit verloren geht und wann sich der Verkauf des Anspruchs lohnt.

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Was tun, wenn das Verzeichnis nicht kommt?

Halten Sie sich an den Erben, denn Sie können den Notar nicht zur Arbeit zwingen.

Allein der Erbe ist Auftraggeber des Notars, und Pflichtteilsberechtigte können diesen weder anweisen noch Beschwerde gegen seine Untätigkeit einlegen (BGH, IV ZB 31/22). Das entlastet den Erben allerdings nicht. Er muss den Notar zur Arbeit anhalten und eine Weigerung aus unsachlichen Gründen notfalls mit der Notarbeschwerde angreifen (OLG München, 33 W 1487/25 e). Falls auch das nicht hilft, kann er einen anderen Notar beauftragen.

Die Klage ist der nächste Schritt, wenn sich trotz Frist und Nachfrage nichts bewegt. Meist wird sie als Stufenklage erhoben, mit der zuerst die Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis und am Ende die Zahlung verlangt wird (§ 254 ZPO). Die Stufenklage hemmt zugleich die Verjährung (§ 204 BGB). Wenn der Erbe die Auskunftspflicht anerkennt, ergeht ein Anerkenntnisurteil, und andernfalls entscheidet das Gericht über diese Stufe durch Teilurteil.

Beim Antrag kommt es auf den genauen Wortlaut an, denn die Vollstreckung reicht nur so weit wie das Urteil. Vor dem Bundesgerichtshof scheiterten Pflichtteilsberechtigte mit dem Versuch, Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre zu erzwingen, weil ihr Titel nur den Nachlass am Todestag erfasste (BGH, I ZB 40/23). Schenkungen, Zuziehung und Wertermittlung gehören deshalb ausdrücklich in den Antrag.

Wenn das Verzeichnis nach einem Urteil weiter ausbleibt, kann das Gericht auf Antrag ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft gegen den Erben festsetzen (§ 888 ZPO). Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Es soll den Erben zum Handeln bewegen und ist nicht als Strafe für vergangene Versäumnisse gedacht. Daher kommt es darauf an, ob der Erbe bis zur Entscheidung des Gerichts alles getan hat, was ihm möglich ist (OLG München, 33 W 1487/25 e). Gerichte beginnen oft mit niedrigeren Beträgen und erhöhen sie, wenn weiterhin nichts geschieht. In einem Brandenburger Verfahren lag das Urteil schon seit 2019 vor, und nach Zwangsgeldern von 1.500 und 3.000 Euro fehlte das Verzeichnis 2025 noch immer. Das Oberlandesgericht hielt nun 12.000 Euro für angemessen (Beschluss vom 25. Juli 2025, 3 W 53/25).

Wie prüfen Sie das fertige Verzeichnis?

Prüfen Sie, ob das Verzeichnis neben dem Bestand des Nachlasses auch zeigt, wie der Notar ihn ermittelt hat.

In einem brauchbaren Verzeichnis ist der Todestag der Stichtag. Vermögen und Schulden sind einzeln mit Kontoständen und Grundbuchangaben aufgeführt, und geschätzte Sammelposten kommen nicht vor. Zu den Schenkungen gibt es einen eigenen Teil, auch wenn dort nur steht, dass keine gefunden wurden. Das Verzeichnis nennt die Banken, die der Notar angeschrieben hat, und die Zeiträume, die er bei den Kontoauszügen ausgewertet hat. Ebenso führt es die eingesehenen Grundbücher auf und hält fest, was offengeblieben ist. Nachträge, wie sie bei spät antwortenden Banken nötig werden, sind zulässig, solange das Ganze übersichtlich bleibt (OLG München, 33 W 1034/24 e).

Sie erkennen häufige Mängel schon beim ersten Lesen, zum Beispiel wenn der Notar erkennbar nur die Erklärungen des Erben wiedergibt oder Angaben zu Schenkungen fehlen. Der Fall aus Hamm zeigt, wie genau Gerichte hinsehen. Der Erbfall lag im Jahr 2018, doch der Notar hatte die Kontoauszüge erst ab 2011 ausgewertet, weil die Bank ältere nicht mehr liefern konnte. Damit fehlten die ersten Jahre der Zehnjahresfrist. Das Gericht ließ das nicht gelten, denn aus dem Verzeichnis ging nicht hervor, dass der Notar die Erbin vergeblich nach älteren Unterlagen gefragt hatte. Hinzu kam, dass bei den Lebensversicherungen Angaben zu den Werten fehlten und bei zweien unklar blieb, wer versichert war. Eine eidesstattliche Versicherung reichte dem Gericht dafür nicht aus, und das Verzeichnis musste ergänzt werden (5 W 94/23).

Ihre Rechte hängen von der Art des Mangels ab. Bei fehlenden Teilen wie den Schenkungen oder ohne eigene Ermittlungen des Notars ist Ihr Anspruch nicht erfüllt. Dasselbe gilt, wenn der Erbe eine nötige Vollmacht verweigert hat. Sie können dann Ergänzung verlangen und sie mit Zwangsgeld durchsetzen, sobald ein Urteil vorliegt (BGH, IV ZR 193/19).

Bei einem Verzeichnis, das vollständig wirkt, führt der Weg dagegen über die eidesstattliche Versicherung, wenn Sie nur Grund zu der Annahme haben, dass nicht sorgfältig gearbeitet wurde (§ 260 Abs. 2 BGB). Der Erbe muss dann vor dem Amtsgericht versichern, die Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht zu haben, wie er dazu imstande war. Die Versicherung bezieht sich auf den gesamten Inhalt des notariellen Verzeichnisses (BGH, IV ZR 189/20). Eine falsche Versicherung ist strafbar (§ 156 StGB). Die Kosten der Abnahme gehen zulasten dessen, der die Versicherung verlangt (§ 261 Abs. 2 BGB).

Der Notar schuldet keine Ermittlungen ins Blaue hinein, und deshalb ist nicht jede Lücke ein Mangel. Fragen, die sich trotz Mühe nicht klären lassen, berechtigen ihn nicht, die Arbeit zu verweigern (BGH, IV ZB 13/23). Er vermerkt sie dann als offen. Die Werte gehören nicht zu seinem Auftrag, denn dafür gibt es die Wertermittlung.

Mit einem geprüften Verzeichnis ist der zähste Teil meist geschafft, weil der Bestand des Nachlasses dann weitgehend feststeht. Der Streit verlagert sich auf die Frage, was dieser Bestand wert ist. Erst danach lässt sich der Pflichtteil beziffern, und an die Stelle von Vermutungen tritt eine Zahl, über die man verhandeln kann.

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Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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