Pflichtteil einklagen: Ablauf, Dauer und Kosten

Die Forderung ist angemeldet, und oft gibt es über die Höhe nicht einmal Streit. Trotzdem ist noch kein Geld angekommen. Auf Nachfragen folgt Schweigen oder ein Satz, der nach Entgegenkommen klingt, aber nichts festlegt. Mal heißt es, das Geld komme nach dem Hausverkauf. Mal ist angeblich gerade keines da, und über Raten könne man ja reden. Und manchmal soll auf einmal auch die Rechnung nicht mehr stimmen.

Hinter solchen Vertröstungen steckt nicht immer Taktik, denn häufig ist der Nachlass tatsächlich in einem Haus gebunden. Ein Erbe, der es behalten will, muss das Geld erst auftreiben. Das ändert an Ihrer Lage aber wenig. Ihr Anspruch ist längst fällig, und jeder Monat ohne Zahlung geht zu Ihren Lasten.

Es lässt sich recht genau sagen, wie lange sich das Warten lohnt und ab wann nur noch ein Gericht weiterhilft. Der Weg über die Klage ist länger und teurer, als viele hoffen. Er führt aber zu einem vollstreckbaren Titel, und erst mit diesem Papier lässt sich Geld auch gegen den Willen des Erben holen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist ab dem Erbfall fällig, auch wenn ein Hausverkauf geplant ist. Eine Stundung gibt es nur in Härtefällen und nur auf Antrag beim Gericht.
  • Nach einer Mahnung schuldet der Erbe Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 6,52 Prozent im Jahr.
  • Ratenzahlungen sind nur etwas wert, wenn sie notariell vollstreckbar vereinbart und zum Beispiel durch eine Grundschuld abgesichert sind. Andernfalls fängt beim ersten Ausfall alles von vorn an.
  • Ein Mahnbescheid führt am schnellsten zum Titel, wenn der Erbe die Höhe nicht bestreitet und bloß nicht zahlt. Im Streit um den Betrag ist die Klage der direktere Weg.
  • Seit dem 1. Januar 2026 ist für Klagen bis 10.000 Euro das Amtsgericht zuständig. Höhere Forderungen gehören vor das Landgericht, wo Anwaltszwang gilt.
  • Am Landgericht dauert es laut Justizstatistik für 2024 im Schnitt 17,5 Monate bis zum Urteil. Mit Berufung vergehen gut drei Jahre.
  • Gegen einen Erben, der trotz Urteil nicht zahlt, kann beispielsweise über sein Konto oder das Grundbuch vollstreckt werden. Der Anspruch gegen Beschenkte bleibt unter Umständen, wenn der Nachlass wirklich leer ist.

Darf der Erbe die Zahlung hinausschieben?

Der Erbe darf die Zahlung jedenfalls nicht aus eigenem Entschluss hinausschieben. Mit dem Erbfall entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil, und er wird sofort fällig (§§ 2317, 271 BGB). Es ist Sache des Erben, woher er das Geld nimmt. Von sich aus darf er die Zahlung nur in engen Ausnahmen zurückhalten. Vor allem gilt das für die ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft, sofern er sich darauf beruft (§ 2014 BGB). Bis die Zahlen vorliegen, ist diese Zeit meist längst vorbei.

„Erst muss das Haus verkauft werden“

Der Satz ist verständlich, denn in vielen Nachlässen steckt fast das ganze Vermögen in einer Immobilie. Er ist aber kein rechtlicher Grund, die Zahlung aufzuschieben. Sie sind Gläubiger einer Geldforderung und kein Miteigentümer des Hauses. Der Erbe entscheidet allein, ob er es verkauft oder beleiht, um Sie auszuzahlen. Der Beitrag zum Pflichtteil bei Haus und Immobilie zeigt, wie der Wert einer Immobilie ermittelt wird und wie sich die Auszahlung finanzieren lässt.

Der Erbe braucht für einen echten Aufschub die Erlaubnis eines Gerichts. Eine Stundung setzt voraus, dass die sofortige Zahlung wegen der Art des Nachlasses eine unbillige Härte wäre (§ 2331a BGB). Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Erbe sonst das selbst bewohnte Familienheim aufgeben müsste. Ihre Interessen zählen bei dieser Prüfung ebenfalls. Das Nachlassgericht entscheidet darüber, wenn der Anspruch unstreitig ist. Im Streitfall ist das Gericht im Pflichtteilsprozess zuständig. Der Erbe muss den gestundeten Betrag verzinsen, und auf Ihren Antrag kann ihm eine Sicherheit auferlegt werden (§ 1382 BGB). Es gibt nur wenige veröffentlichte Entscheidungen, die eine Stundung gewähren. Eine bloß angekündigte Stundung ist rechtlich nichts wert.

„Wir haben das Geld nicht“

Auch der Einwand, gerade fehle das Geld, entlastet den Erben nicht. Er muss wie jeder Schuldner für eine Geldschuld einstehen und haftet für den Pflichtteil grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen. Eine Nachlassverwaltung etwa beschränkt diese Haftung zwar auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Im Gegenzug wird dann aber der Nachlass verwertet, um die Gläubiger zu bezahlen, und notfalls trifft das auch die Immobilie. Ein Haus ohne Bargeld ist kein leerer Nachlass.

Was das Warten den Erben kostet

Der Erbe gerät in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nicht zahlt (§ 286 BGB). Von da an schuldet er Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli neu festgesetzt, und seit dem 1. Juli 2026 ergeben sich daraus 6,52 Prozent im Jahr. So kommen bei einem Pflichtteil von 50.000 Euro jedes Jahr rund 3.260 Euro hinzu. Damit die Mahnung wirkt, sollte sie unmissverständlich Zahlung verlangen und eine Frist setzen. Ein bestimmter Betrag gehört hinein, sobald die Zahlen bekannt sind. Zudem sollte sich ihr Zugang beweisen lassen. Spätestens ab Zustellung einer Klage fallen ohnehin Zinsen in gleicher Höhe an (§ 291 BGB). Das Abwarten wird für den Erben damit Monat für Monat teurer.

Soll ich mich auf eine Ratenzahlung einlassen?

Sie sollten sich nur dann auf Raten einlassen, wenn sie vollstreckbar vereinbart und abgesichert sind. Da der Erbe keinen Anspruch auf Teilzahlungen hat (§ 266 BGB), dürfen Sie ablehnen. Ein Ratenangebot kann dennoch vernünftig sein, vor allem wenn das Geld im Haus gebunden ist und die Beziehung zum Erben nicht ganz zerbrechen soll. Das Problem ist die Form, denn eine Absprache per Brief oder per Handschlag ist kein Titel. Wenn die Raten nach einem Jahr ausbleiben, müssen Sie den Rest einklagen und stehen ein Jahr später wieder ganz am Anfang.

Eine Ratenvereinbarung trägt erst, wenn sich der Erbe zum einen in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und zum anderen eine Sicherheit hinzukommt. Aus einer solchen Urkunde kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden, sodass es bei einer ausgefallenen Rate keinen neuen Prozess braucht. Die Sicherheit muss auch dann halten, wenn der Erbe das Haus verkauft oder weitere Gläubiger auftauchen. Üblicherweise ist das eine Grundschuld auf der geerbten Immobilie. Die Vereinbarung sollte außerdem Zinsen auf den offenen Betrag vorsehen und eine Klausel enthalten, nach der bei Rückstand mit einer Rate sofort die gesamte Restschuld fällig wird. Ohne eine solche Regelung wäre der Rest bis zu den vereinbarten Terminen gestundet.

Dasselbe gilt, wenn der Erbe bis zum Hausverkauf Zeit haben möchte. Sobald Ihre Grundschuld im Grundbuch steht, wird Ihr Betrag beim Verkauf in aller Regel direkt aus dem Kaufpreis gezahlt, denn der Käufer erwartet eine unbelastete Immobilie. In einem laufenden Verfahren lässt sich all das in einen gerichtlichen Vergleich aufnehmen.

Eine solche Vereinbarung hat noch einen Vorteil, denn wenn der Erbe den Anspruch anerkennt oder Raten zahlt, beginnt die Verjährung von neuem (§ 212 BGB). Auch eine Weigerung, Urkunde und Sicherheit zu akzeptieren, ist aufschlussreich. Ein zahlungswilliger Erbe verliert durch eine Absicherung kaum etwas.

Wann führt kein Weg mehr am Gericht vorbei?

Der Gang zum Gericht ist spätestens dann unvermeidlich, wenn eine Mahnung mit Frist ohne Zahlung verstrichen ist und der Erbe keine abgesicherte Lösung anbietet. Weitere Schreiben ändern danach erfahrungsgemäß wenig, denn jetzt fehlt ein Titel. Das kann ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich sein. Erst mit einem davon kommen Sie gegen den Willen des Erben an Ihr Geld.

Der Zeitpunkt für den Gang zum Gericht hängt auch von der Verjährung ab, denn der Pflichtteil verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Todesfall erfahren haben und auch wussten, wer Erbe ist und dass Sie übergangen wurden oder zu wenig bekommen (§ 199 BGB). Es zählt aber bereits der Zeitpunkt, zu dem Sie es ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen. Ein Mahnschreiben hält die Frist nicht an, auch wenn es von einem Anwalt kommt. Verhandlungen hemmen sie nur, solange sie ernsthaft geführt werden (§ 203 BGB), und im Nachhinein ist oft umstritten, wann sie geendet haben. Erst gerichtliche Schritte wie ein Mahnbescheid oder eine Klage halten die Frist verlässlich an (§ 204 BGB). Es ist deshalb besser, die Frist parallel mit einem dieser Schritte zu sichern, wenn im dritten Jahr noch verhandelt wird.

Ein Gerichtsverfahren führt nicht zwangsläufig zu einem Urteil, denn viele enden mit einem Vergleich, sobald beide Seiten wissen, wie das Gericht die Sache sieht. An diesem Punkt stellt sich für Sie vor allem die praktische Frage, ob Sie die Vorschüsse tragen können und die Zeit bis zum Titel durchhalten.

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Wir haben uns ganz auf den Pflichtteil spezialisiert und wissen, wie Sie an Ihr Geld kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie noch ganz am Anfang stehen oder schon lange darauf warten. Ein paar kurze Angaben genügen, den Rest klären wir gemeinsam.


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Reicht ein Mahnbescheid, oder braucht es eine Klage?

Ein Mahnbescheid genügt, solange der Erbe die Höhe nicht ernsthaft bestreitet und einfach nicht zahlt. Sobald über den Betrag gestritten wird, ist eine Klage der direktere Weg. Und solange noch Zahlen fehlen, ist es die Stufenklage.

Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist für einen Erben gedacht, der schweigt oder vertröstet, aber gegen die Zahl an sich nichts vorbringt. Sie können den Antrag unabhängig von der Höhe der Forderung ohne Anwalt stellen. Das zentrale Mahngericht für Ihren Wohnort ist zuständig, und das Formular dafür lässt sich online ausfüllen (§§ 688, 689 ZPO). Das Gericht prüft in diesem Verfahren nicht, ob die Forderung besteht. Der Erbe kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen, und wenn er das nicht tut, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid. Er steht einem Versäumnisurteil gleich, und Sie können daraus vollstrecken, ohne eine Sicherheit leisten zu müssen (§§ 699, 700, 708 ZPO). Ein Einspruch des Erben ist zwar noch innerhalb von zwei Wochen möglich, doch Sie haben den Titel dann schon in der Hand.

Nach einem Widerspruch des Erben wird die Sache auf Antrag an das Gericht abgegeben, das für eine Klage zuständig wäre, und dort wie ein normales Klageverfahren fortgeführt (§§ 696, 697 ZPO). Dadurch gehen einige Wochen verloren, aber die Gebühr für den Mahnbescheid wird angerechnet. Zugleich hält der Mahnbescheid die Verjährung an (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Voraussetzung ist, dass der Anspruch im Antrag eindeutig bezeichnet ist, beispielsweise als Pflichtteil nach dem Tod einer namentlich genannten Person.

Zahlungsklage

Ein Erbe bestreitet die Höhe zum Beispiel, indem er das Haus niedriger ansetzt oder Schulden anführt, die Sie nicht kennen. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist dann absehbar, und es ist besser, gleich zu klagen. Die Klage beziffert den Pflichtteil und begründet ihn. Sie bietet für streitige Werte Beweis an, und häufig ist das ein Sachverständigengutachten. So kommt der Streit ohne Umweg dorthin, wo er entschieden wird.

Stufenklage

Die Stufenklage passt, wenn das Verzeichnis Lücken hat oder einzelne Werte nicht ermittelt sind und daher noch Zahlen fehlen. Mit ihr werden Auskunft, Wertermittlung und Zahlung in einem Verfahren verlangt (§ 254 ZPO). Die Forderung wird erst beziffert, wenn die Zahlen vorliegen, aber die Verjährung ist schon von Anfang an angehalten. Der Preis dafür ist Zeit, denn die Stufen werden nacheinander entschieden. Für den Fall, dass die Erben blockieren, gibt es den Beitrag Wenn die Erben mauern. Er erklärt, wie Sie dennoch an Auskunft und belastbare Werte kommen.

Wie läuft ein Pflichtteilsprozess ab?

Nach der Klage tauschen die Anwälte zunächst Schriftsätze aus. Es folgen ein Termin mit Güteverhandlung und häufig ein Gutachten, bevor das Verfahren mit einem Vergleich oder einem Urteil endet. Als Kläger stehen Sie unterwegs vor mehreren Entscheidungen, und die erste fällt schon vor der Klage.

Welches Gericht zuständig ist

Örtlich können Sie am Wohnsitz des Erben klagen oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat (§§ 13, 27, 35 ZPO). Diese Wahl hilft, wenn die Familie verstreut lebt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Betrag. Seit dem 1. Januar 2026 verhandelt das Amtsgericht Klagen bis 10.000 Euro, während die Grenze zuvor bei 5.000 Euro lag. Zinsen werden dabei nicht mitgerechnet (§ 4 ZPO). Höhere Forderungen kommen vor das Landgericht (§§ 23, 71 GVG). Dort müssen sich beide Seiten anwaltlich vertreten lassen (§ 78 ZPO), und für erbrechtliche Streitigkeiten ist eine eigene Kammer zuständig (§ 72a GVG).

Mehrere Erben haften für den Pflichtteil gemeinsam (§ 2058 BGB). Meist werden dann alle verklagt, auch weil sich in einen ungeteilten Nachlass nur mit einem Titel gegen jeden einzelnen Erben vollstrecken lässt (§ 747 ZPO).

Bis zum ersten Termin

Die Klage wird in der Regel erst zugestellt, wenn der Vorschuss für die Gerichtskosten bezahlt ist (§ 12 GKG). Das Gericht kann dann ein schriftliches Vorverfahren anordnen. Der Erbe muss in diesem Fall binnen zwei Wochen anzeigen, ob er sich verteidigen will (§ 276 ZPO). Wenn er auch jetzt schweigt, ergeht auf Antrag ein Versäumnisurteil, das ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist (§§ 331, 708 ZPO). Häufiger geht eine Klageerwiderung ein, auf die Ihr Anwalt antwortet. Bis zum ersten Termin vergehen dann einige Monate.

Gütetermin und persönliches Erscheinen

Die mündliche Verhandlung beginnt grundsätzlich mit einer Güteverhandlung (§ 278 ZPO). Dort erörtert das Gericht den Streit mit beiden Seiten und sagt, wie es die Sache vorläufig einschätzt. Es lotet auch aus, ob eine Einigung möglich ist. Für diesen Termin soll es das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, und ein unentschuldigtes Fernbleiben kann ein Ordnungsgeld nach sich ziehen (§ 141 ZPO). Viele sitzen dort zum ersten Mal seit langer Zeit dem Bruder oder der Mutter gegenüber. Das ist belastend, bietet aber auch die beste Gelegenheit, den Streit zu beenden. Nach einer gescheiterten Güteverhandlung schließt sich die Verhandlung gewöhnlich direkt an (§ 279 ZPO). Eine Teilnahme per Video lässt sich bei weiter Anreise beantragen, und das Gericht entscheidet darüber (§ 128a ZPO).

Gutachten

Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten ein, wenn über einen Wert gestritten wird. Es verlangt den Vorschuss dafür in der Regel von der Seite, die den Wert beweisen muss. Beim Pflichtteil ist das meist der Kläger. Der Vorschuss für ein Immobiliengutachten liegt oft bei mehreren tausend Euro. In vielen Fällen dauert es Monate, bis das Gutachten vorliegt. Danach können beide Seiten Einwände erheben und verlangen, dass der Sachverständige sein Ergebnis im Termin erläutert (§ 411 ZPO).

Vergleich, Urteil und Berufung

Ein gerichtlicher Vergleich ist schon für sich ein Titel, und aus ihm kann vollstreckt werden, ohne dass eine Sicherheit geleistet werden muss (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darin lassen sich auch Raten samt Grundschuld vereinbaren, die außergerichtlich nicht zu bekommen waren. Ein Vergleichsangebot muss sich daran messen lassen, was ein Urteil realistisch einbringen würde und wie lange es bis dahin dauert. Diese Abwägung ist die wichtigste Entscheidung im ganzen Verfahren, und sie liegt bei Ihnen.

Die unterlegene Seite kann gegen ein Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegen und muss sie innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung begründen (§§ 517, 520 ZPO). Seit dem 1. Januar 2026 setzt das voraus, dass der angegriffene Betrag 1.000 Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung zulässt (§ 511 ZPO). Das Landgericht entscheidet dann über Urteile des Amtsgerichts, und das Oberlandesgericht ist für Urteile des Landgerichts zuständig. Eine Berufung, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Wie lange dauert es bis zum Geld?

Die Dauer reicht von wenigen Wochen im günstigsten bis zu mehreren Jahren im ungünstigsten Fall. Es kommt vor allem darauf an, ob über die Höhe gestritten wird und ob eine zweite Instanz folgt.

EtappeWas passiertRealistische Dauer
Mahnung mit FristAufforderung, den Betrag zu zahlen, danach Verzugüblich ist eine Frist von zwei bis vier Wochen
MahnverfahrenMahnbescheid, bei ausbleibendem Widerspruch Vollstreckungsbescheidwenige Wochen bis zum Titel
Klage am AmtsgerichtForderungen bis 10.000 Euroim Schnitt 8,8 Monate bis zum streitigen Urteil
Klage am LandgerichtForderungen über 10.000 Euro, häufig mit Gutachtenim Schnitt 17,5 Monate bis zum streitigen Urteil
Berufungzweite Instanz, nach einem Urteil des Landgerichts vor dem Oberlandesgerichtbei Klage am Landgericht im Schnitt gut drei Jahre bis zum Berufungsurteil
VollstreckungKonto, Grundbuch, VersteigerungKontopfändung binnen weniger Wochen, bis zum Versteigerungstermin nicht selten ein Jahr

Die Werte für Amts- und Landgericht stammen aus der Justizstatistik des Statistischen Bundesamts für das Berichtsjahr 2024 und gelten für Zivilprozesse insgesamt. Der Wert für die Berufung beruht auf einer Auswertung derselben Statistik. Weil es für Mahnverfahren und Vollstreckung keine vergleichbaren Zahlen gibt, sind die Angaben dort Erfahrungswerte.

Hinter den Durchschnitten verbirgt sich eine große Spannweite, denn ein Vergleich im ersten Termin kann das Verfahren deutlich abkürzen. Ein Gutachten mit anschließendem Streit über das Ergebnis verlängert es dagegen um Monate. Auch nach dem Titel vergeht noch Zeit, weil ein Urteil noch keine Überweisung ist. Erst danach beginnt die Vollstreckung, falls der Erbe nicht freiwillig zahlt.

Damit entscheiden eher Ihre persönlichen Umstände als juristische Gründe darüber, wie lange Sie warten können. Im Beitrag Pflichtteil schnell auszahlen lassen geht es darum, wo sich unterwegs Zeit gewinnen lässt und wann sich stattdessen der Verkauf des Anspruchs rechnet.

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Was kostet eine Pflichtteilsklage?

Die Kosten einer Pflichtteilsklage hängen in erster Linie von der Höhe der Forderung ab, denn danach richten sich die Gebühren von Gericht und Anwälten. Ein großer Teil davon wird fällig, lange bevor Geld fließt. Ohne bezahlten Vorschuss für die Gerichtsgebühren stellt das Gericht die Klage in der Regel nicht zu (§ 12 GKG). Auch Ihr Anwalt kann einen Vorschuss verlangen, und für ein Gutachten wird ein eigener Betrag angefordert. Am Ende trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der gesetzlichen Anwaltsgebühren der Gegenseite (§ 91 ZPO). Bei einem Teilerfolg werden sie nach dem Verhältnis von Gewinn und Verlust verteilt (§ 92 ZPO). Ein Erfolg zur Hälfte bedeutet also, dass jede Seite ungefähr die Hälfte trägt. Ein Vergleich senkt die Gerichtsgebühren deutlich. Prozesskostenhilfe ist bei geringem Einkommen und Vermögen möglich, sofern die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Für die Zahlen in Euro gibt es einen eigenen Beitrag darüber, was der Weg zum Pflichtteil wirklich kostet. Ein Verfahren lässt sich auch ohne eigenes Geld führen, wie der Beitrag Erbstreit finanzieren lassen zeigt.

Was tun, wenn der Erbe trotz Urteil nicht zahlt?

Die Zwangsvollstreckung ist dann der verbleibende Weg, und die passende Maßnahme hängt davon ab, was beim Erben zu holen ist. Jede Vollstreckung setzt einen Titel mit Vollstreckungsklausel voraus, der dem Erben zugestellt sein muss (§§ 724, 750 ZPO).

Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist

Ein Urteil über mehr als 1.250 Euro ist bis zur Rechtskraft in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708, 709 ZPO). Häufig setzt das Gericht dafür 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags an. Die Sicherheit wird üblicherweise per Bankbürgschaft erbracht. Der Grund dafür liegt im Risiko, dass die nächste Instanz das Urteil aufhebt. In diesem Fall müssen Sie zurückzahlen und den Schaden ersetzen, den die Vollstreckung verursacht hat (§ 717 ZPO). Ohne Sicherheit bleibt die Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO), die frühestens zwei Wochen nach Zustellung von Urteil und Vollstreckungsklausel beginnen darf (§ 750 Abs. 3 ZPO). Damit lassen sich Konten pfänden und eine Sicherungshypothek eintragen, doch eine Auszahlung gibt es erst nach Rechtskraft oder gegen Sicherheit. Für einen Vollstreckungsbescheid, ein Versäumnisurteil oder einen gerichtlichen Vergleich ist dagegen keine Sicherheit nötig.

Kontopfändung

Die Pfändung eines Kontos wirkt meist am schnellsten, und das Vollstreckungsgericht erlässt dafür auf Antrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO). Ab der Zustellung ist das ungeschützte Guthaben für den Erben gesperrt, und die Bank überweist es frühestens einen Monat später an Sie. Eine Vorpfändung geht schneller, denn der Gerichtsvollzieher stellt sie vorab zu (§ 845 ZPO). Das Guthaben ist so vorläufig gesichert, sofern der Beschluss innerhalb eines Monats folgt. Beides setzt voraus, dass Sie die Bank kennen.

Sicherungshypothek und Zwangsversteigerung

Eine Sicherungshypothek kann bei Forderungen über 750 Euro ins Grundbuch eingetragen werden, wenn dem Erben ein Grundstück wie das geerbte Haus gehört (§§ 866, 867 ZPO). Ihr Rang vor späteren Gläubigern ist damit gesichert. Im Fall eines Verkaufs wird sie in der Praxis aus dem Kaufpreis abgelöst, denn Käufer und ihre Banken bestehen auf einem lastenfreien Grundbuch. Falls der Erbe trotzdem nicht zahlt, lässt sich aus der Hypothek die Zwangsversteigerung betreiben, ohne dass es dafür einen weiteren Titel braucht (§ 867 Abs. 3 ZPO). Dieses Verfahren ist das stärkste Mittel, aber auch das langsamste. Am Anfang steht ein Gutachten zum Verkehrswert, und bis zum Versteigerungstermin vergeht nicht selten ein Jahr. Aus dem Erlös werden zuerst die Gläubiger bezahlt, die im Grundbuch vor Ihnen stehen. Meist ist das eine Bank.

Vermögensauskunft

Auf Ihren Antrag lädt der Gerichtsvollzieher den Erben zur Vermögensauskunft (§ 802c ZPO). So erfahren Sie, wo etwas zu holen ist. Der Erbe muss sein Vermögen dort vollständig offenlegen und die Angaben an Eides statt versichern. Ein Haftbefehl kann ergehen, wenn er fernbleibt oder die Auskunft verweigert (§ 802g ZPO). Auch eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kann folgen (§ 882c ZPO), und sie schadet seiner Kreditwürdigkeit spürbar. Der Gerichtsvollzieher darf bei Forderungen ab 500 Euro auch selbst Auskünfte einholen, falls die Angaben des Erben nicht ausreichen oder fehlen. Dazu gehört ein Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 802l ZPO).

Arrest, wenn Vermögen verschwindet

Das Gericht kann schon vor oder während des Prozesses einen Arrest anordnen, wenn es konkrete Anzeichen gibt, dass der Erbe Vermögen beiseiteschafft (§§ 916, 917 ZPO). Ein solches Anzeichen wäre etwa, dass er das Haus unter Wert an Angehörige überträgt oder Konten auflöst. Mit dem Arrest lassen sich Konten und Grundstücke vorläufig sichern. Es reicht dafür nicht, dass der Erbe nicht zahlen will, denn die Gefahr muss glaubhaft gemacht werden (§ 920 ZPO). Der Arrest muss binnen eines Monats vollzogen werden (§ 929 ZPO), und wenn er sich als unberechtigt erweist, haftet der Antragsteller für den Schaden (§ 945 ZPO). In klaren Fällen greift oft nur dieses Mittel noch rechtzeitig.

Was bleibt, wenn im Nachlass wirklich nichts mehr ist?

Der Erbe muss den Pflichtteil in der Regel nicht aus eigener Tasche zahlen, wenn im Nachlass wirklich nichts mehr ist. Es bleibt dann allenfalls der Weg zu denen, die der Verstorbene zu Lebzeiten beschenkt hat.

Wenn der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens deckt, darf der Erbe die Zahlung verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht (§ 1990 BGB). Er muss den verbliebenen Rest für die Vollstreckung herausgeben. Pflichtteilsansprüche kommen erst an die Reihe, wenn die gewöhnlichen Nachlassschulden beglichen sind (§ 1991 Abs. 4 BGB). Das sind zum Beispiel offene Kredite oder Rechnungen des Verstorbenen. Im Nachlassinsolvenzverfahren gilt dieselbe Rangfolge (§ 327 InsO). Der Erbe muss sich im Prozess über die Zahlung auf sein Verweigerungsrecht berufen, und das Urteil enthält dann den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 ZPO).

Das gilt nur für einen Nachlass, der wirklich nicht reicht. Ein Erbe, dem gerade das Bargeld fehlt, fällt nicht darunter. Mit einem schuldenfreien Haus im Nachlass wird er sich darauf kaum berufen können. Außerdem muss er für Nachlassvermögen einstehen, das er für sich verbraucht hat (§§ 1978, 1991 BGB).

Ein zweiter Weg öffnet sich, wenn der Verstorbene in den zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Solche Schenkungen werden dem Nachlass für die Berechnung anteilig hinzugerechnet und erhöhen den Anspruch über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Der Anspruch richtet sich gegen den Beschenkten, wenn der Erbe die Ergänzung nicht zahlen muss, weil der Nachlass nicht reicht (§ 2329 BGB). Der Beschenkte muss die Zwangsvollstreckung in das Geschenk dulden, soweit sie nötig ist, um den fehlenden Betrag zu decken. Er kann sie aber abwenden, indem er diesen Betrag zahlt. Bei mehreren Schenkungen haftet zuerst, wer zuletzt beschenkt wurde. Allerdings kann auch dieser Anspruch ins Leere laufen, wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden und der Beschenkte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).

Der Anspruch gegen Beschenkte umfasst nur den Teil, der auf die Schenkungen entfällt. Der Pflichtteil aus dem eigentlichen Nachlass gehört nicht dazu. Die Frist ist zudem kurz, denn gegen den Beschenkten verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem Erbfall, auch wenn Sie erst später von der Schenkung erfahren (§ 2332 BGB). Sie können diese Frist leicht verpassen, wenn Sie erst abwarten, ob beim Erben noch etwas zu holen ist.

Wer hilft, wenn Vorschüsse und Wartezeit zum Problem werden?

Ein Prozessfinanzierer kann das Kostenrisiko übernehmen. Sie können den Anspruch aber auch verkaufen und die Sache damit abschließen. Häufig hängt es weniger vom Recht ab als vom Geld für die Vorschüsse und vom langen Atem bis zum Titel, ob ein berechtigter Pflichtteil am Ende ankommt.

Im Normalfall wird der Pflichtteil bei den Erben eingefordert und ausgezahlt, ohne dass es dafür ein Gericht oder Erbfinanz braucht. Es wird schwierig, wenn der Anspruch zwar feststeht, der Weg zum Geld aber Vorschüsse und Ausdauer verlangt, die nicht jeder aufbringen kann oder will. In solchen Fällen unterstützt Erbfinanz.

Bei der finanzierten Durchsetzung übernehmen wir das Kostenrisiko für Anwalt, Gericht und Gutachten, und wenn der Prozess verloren geht, tragen wir auch die Kosten der Gegenseite. Unsere Vergütung ist eine Beteiligung am Ergebnis, die vor Ihrer Unterschrift feststeht und nur fällig wird, wenn tatsächlich Geld eingeht. Ein Fachanwalt für Erbrecht übernimmt die rechtliche Vertretung, und auf Wunsch kann das auch Ihr eigener sein. Der Verkauf des Anspruchs kommt infrage, wenn Ihnen ein schneller Abschluss wichtiger ist als der höchstmögliche Betrag. Sie erhalten dann einen festen Kaufpreis unter dem vollen Wert, der wenige Tage nach dem Notartermin ausgezahlt wird. Mit dem Verkauf geht das Risiko auf uns über, dass am Ende nichts gezahlt wird.

Erbfinanz gehört zur Indemnis GmbH aus München. Eine kostenlose Anfrage bei uns verpflichtet Sie zu nichts. Sie beschreiben kurz, wo Sie mit Ihrem Anspruch stehen, und wir sagen Ihnen, ob die finanzierte Durchsetzung oder der Verkauf zu Ihrem Fall passt. Sie brauchen dafür keine Unterlagen, und die Erben erfahren nichts davon.

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Hinweis zu den Inhalten dieses Ratgebers

Die Beiträge in diesem Ratgeber dienen der allgemeinen Information über erbrechtliche Themen. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den Umständen des konkreten Falls ab. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Rechtsanwalt, in erbrechtlichen Fragen in der Regel ein Fachanwalt für Erbrecht.

Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und regelmäßig überprüft. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich jedoch ändern. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir deshalb keine Gewähr übernehmen.

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Die Beiträge in diesem Ratgeber entstehen mit Unterstützung künstlicher Intelligenz und werden redaktionell geprüft und verantwortet.

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